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WBE.2025.44

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.44

Ag Verwaltungsgericht · 2026-04-22 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschä- digung von Fr. 735.20 zu leisten. C. 1. Gegen den am 18. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 1. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001497 vom 04. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001497 vom

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende Gesamtplanung. Es sei von enor- mer Wichtigkeit, dass die einzelnen Antennenstandorte im Rahmen einer Gesamtplanung, d.h. auch zwischen den einzelnen Anbieterinnen und An- bietern, aufeinander abgestimmt würden. Zudem sei gemäss § 26 des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) eine Standortevaluation erforderlich. Eine solche sei vorlie- gend nicht durchgeführt worden. Die bestehende Mobilfunkanlage sei im Jahre 2004 geprüft und bewilligt worden und somit vor dem Inkrafttreten des EG UWR. Eine Standortevaluation habe daher nie stattgefunden und müsse gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nachge- holt werden (Beschwerde, S. 16 f. mit Hinweis auf Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023).

E. 3.2 Die Vorinstanz verneinte, dass eine Gesamtplanung erforderlich sei. Eine solche Pflicht könne der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2015 / _____ 2018 (BNO) nicht entnommen werden (angefochtener Entscheid, S. 7 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 5). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gesamtplanung die vorgenommene Standort- evaluation im Sinne von § 26 EG UWR kritisiere, seien die Argumente neu und damit verspätet und vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (Beschwer- deantwort Gemeinderat, S. 3).

E. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, für die Errichtung von Mobil- funkanlagen sei eine Gesamtplanung der drei konzessionierten Mobilfunk- betreiberinnen erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mo- bilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Be- sonderheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raum- planung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunk- anlagen nehmen, z.B. mittels eines Kaskadenmodells. Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht. Insbe- sondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit

- 10 - konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025, Erw. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.3.2.1 Das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann innerhalb der

Bauzone für Mobilfunkanlagen – wie dargelegt – eine Standortevaluation

bzw. eine Koordinationspflicht vorschreiben (vgl. BGE 133 II 353,

Erw. 4.2). Im Kanton Aargau ist am 1. September 2008 das EG UWR in

Kraft getreten. § 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunk-

anlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfol-

gen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der

Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls be-

troffener Nachbargemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Be-

willigung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wah-

render Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Konkretisierend sta-

tuiert sie, dass insbesondere die Aspekte des Landschafts- und des Orts-

bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sinn

und Zweck von § 26 EG UWR ist, die Standorte von Mobilfunkanlagen aus

raumplanerischer Sicht zu optimieren (AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Ent-

scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023,

Erw. II/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros-

sen Rat vom 17. Januar 2007, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge-

bung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG

UWR], 07.17, S. 29).

Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte-

ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor-

habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit

des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes

an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach-

weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten

Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in

angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren

realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu-

ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe

von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch

ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen: AGVE

2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts

WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3).

E. 3.3.2.2 Die Vorinstanz bezeichnet die Kritik des Beschwerdeführers an der vorge- nommenen Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR als neu und verspätet und damit als unzulässig. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Be-

- 11 - schwerdeführer rügte bereits in den vorinstanzlichen Verfahren eine feh- lende Gesamtplanung (vgl. Vorakten, act. 471, 331). Unter dem Titel "Ge- samtplanung" machte entsprechend das BVU, Abteilung für Umwelt, in sei- ner "Stellungnahme zu den Einwendungen" (vom 25. Mai 2023) auch Aus- führungen zu § 26 EG UWR (Vorakten, act. 455, ferner: act. 513). Die The- matik ist insoweit nicht neu. Die bestehende Mobilfunkanlage basiert auf einem Standortdatenblatt vom

5. April 2004 (siehe Deckblatt des Standortdatenblatts vom 14. Dezember 2022 [vgl. Vorakten, act. 513]). Daraus lässt sich schliessen, dass die be- stehende Mobilfunkanlage rund 20 Jahre alt ist. Das EG UWR trat erst am

1. September 2008 in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1 EG UWR). Eine Standorteva- luation gemäss § 26 EG UWR musste zuvor – mangels gesetzlicher Grund- lage – nicht durchgeführt werden. Bezüglich der bestehenden Mobilfunk- anlage wurde bisher somit nie eine Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR durchgeführt. § 26 EG UWR enthält keine Übergangsbestimmung, die bestehende Mo- bilfunkstandorte prinzipiell von einer Standortevaluation ausnehmen und insofern privilegieren würde. In einem Entscheid vom 1. März 2023 qualifi- zierte das Verwaltungsgericht einen "Umbau" einer (gut 20-jährigen) Mobil- funkanlage in Form eines Komplettersatzes von Mast und Antennenanlage mit daraus folgender Frequenz- und Leistungserhöhung rechtlich als Neu- bau (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/4). Im vorliegenden Fall ist die Konstellation nicht wesentlich anders: Der geplante "Ausbau / Umbau der bestehenden Anlage" (siehe Deckblatt des Standortdatenblatts vom 14. Dezember 2022) besteht aus einem (Komplett-)Ersatz der Antennenanlage mit daraus folgender Fre- quenz- und Leistungserhöhung sowie verschiedenen baulichen Massnah- men/Erweiterungen (namentlich neue bzw. zu ersetzende GFK-Verkleidun- gen [Ziegel-Imitat], neue [zusätzliche] Söll-Leiter mit Steigschutz und Bü- gel, neuer Bügel bei der bisherigen Söll-Leiter; siehe Planunterlagen [Vorakten, act. 513]). Die sinngemässe Auffassung der Beschwerdegegne- rin (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 10) und des BVU, Abtei- lung für Umwelt (vgl. Vorakten, act. 454), wonach der Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023 vorliegend nicht ein- schlägig sei, weil es sich um einen (untergeordneten) Umbau eines beste- henden Mobilfunkstandorts handle resp. einfach zwei neue Sender im Dachstock des südlichen Türmchens installiert würden, überzeugt nicht. Zwar wird kein neuer Mast erstellt, da die Sender im bestehenden Gebäude integriert werden. Allerdings wird die Funkleistung massiv ausgebaut (vor- her: ein GMS-Sender 225 W ERP, Frequenzband 900 MHz [vgl. kantonale Beizugsakten, act. 95]; danach: drei [nicht zwei] Sender, sechs Antennen, 200–800 W ERP, Frequenzband 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz [Standortdatenblatt vom 14. Dezember 2022 [vgl. Vorakten, act. 513]). An- gesichts dessen sowie der diversen baulichen Massnahmen ist auch der

- 12 - vorliegende Fall im Hinblick auf § 26 EG UWR als eigentlicher Neubau zu qualifizieren. Dies führt dazu, dass eine Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR erforderlich ist. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung geschützt wurde, ist demnach aufzuheben. Hinzuweisen ist immerhin, dass der aktuell ge- wählte Standort mit dem vorliegenden Entscheid nicht per se ausgeschlos- sen ist. Im Rahmen der Standortevaluation sind jedoch verschiedene rea- listische Standorte abzuklären, um beurteilen zu können, welches im Sinne von § 26 EG UWR der am besten geeignete Standort ist. 4. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufgrund der fehlenden Stand- ortevaluation (§ 26 EG UWR) aufzuheben und die Sache ist an den Ge- meinderat zurückzuweisen. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerde- führers muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Weitere Beweisabnahmen sind zudem nicht notwendig, da daraus keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beur- teilungsergebnis nichts ändern würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi- gung: BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). III. Bei einer Rückweisung der Sache mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei aus (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.208 vom 4. März 2026, Erw. III/1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens mit der angeord- neten Rückweisung offen. Bezüglich der Kostenfolgen ist der Beschwerde- führer daher als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin sowohl die Verfahrenskosten des Verfahrens vor Verwaltungsge- richt als auch diejenigen des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu (§ 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihnen kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen wer- den kann. Parteikosten sind sodann weder für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht noch für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen, da der (obsiegende) Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

- 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 04 Dezember 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung

- 3 - der Baugesuchsunterlagen und zur erneuten Publikation des Gesuchs an den Gemeinderat zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 100'000.- zu bezah- len. Weiter sei die Baubewilligung mit der folgenden Auflage zu ergänzen: Mit dem Neubau der Mobilfunkanlage darf erst dann begonnen werden, wenn eine Lösung für den Beschwerdeführer und weitere elektrosensible Personen im betroffenen Gebiet gefunden und umgesetzt wurde (z.B. Um- siedlung in ein Schutzgebiet für Elektrosensible).

E. 4 Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin.

E. 5 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats:

- 4 - 1. 1.1 Der Sistierungsantrag sei abzuweisen. 1.2 Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit einzutreten ist.

E. 6 Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Blutdruck- und Elek- trosmogmessung ein.

E. 7 Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom

14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde

E. 8 Mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 bewilligte der instru- ierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.

E. 9 Am 17. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Blutdruck- und Elektrosmogmesswerten ein. Am 2. Juni 2025 folgte die Replik (mit weiteren Messwerten) und am 18. Juni 2025 eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers.

E. 10 Mit Duplik vom 20. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bishe- rigen Anträgen fest.

E. 11 Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer (unter Bezugnahme zu dessen Eingabe vom 18. Ju- ni 2025) darauf hin, dass das Einreichen weiterer Blutdruckmessungen nicht notwendig erscheine, da der Beschwerdeführer das Verwaltungsge- richt bezüglich seiner elektromagnetischen Hypersensibilität bereits doku- mentiert habe.

E. 12 Am 8. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (inkl. Beilage mit einigen vorläufigen Analysen des MedNIS [= Schwei- zerisches medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung]).

- 5 -

E. 13 Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. April 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis die ers- ten Forschungsergebnisse der Studie MedNIS vorliegen (Verfahrensan- trag, Ziffer 2). 2.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können v.a. verfahrensöko- nomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Ver- längerung der Verfahrensdauer anführen (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; ferner und statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen). Eine zu erwartende (oder notwendige) Rechtsänderung (z.B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Er- kenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (Im Sinne einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne ge- setzliche Grundlage im alten Recht ist nur zulässig, wenn sie von sehr ge- ringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 [VB.2023.455], Erw. 2 mit Hinweis).

- 6 - 2.3. Vorliegend sind keine Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Die gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehal- ten sind, ist die Baubewilligung zu erteilen, da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmun- gen eingehalten sind. Abschliessende Ergebnisse der Kohortenstudie des MedNIS, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegen noch nicht vor, die Studie wird bis 2027 fortgesetzt (Rapport de fin d’année 2025 MedNIS, Université de Fribourg, S. 4 f. [https://www.bafu.admin.ch/de/ elektrosensibilitaet]). Selbst wenn gestützt auf die Ergebnisse das Bundes- amts für Umwelt (BAFU) zum Schluss käme, dass eine Anpassung der der- zeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, würde dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision bedingen. Eine solche allfällige Revision würde je- doch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 3.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Re- gierungsrats vom 4. Dezember 2024 und die Baubewilligung des Gemein- derats Q._____ vom 4. September 2023 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen.
  2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezah- len. 2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden keine Parteikosten ersetzt.
  3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 727.40, insgesamt Fr. 3'227.40, sind von der B._____ zu be- zahlen. 3.2. Im Verfahren vor dem Regierungsrat werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.44 / MW / jb (2024-001497) Art. 40 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer gegen Beschwerde- B._____, gegnerin vertreten durch Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 4. Dezember 2024

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 31. Mai 2022 reichte die B._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Bau- gesuch ein für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobil- funkanlage auf der Parzelle Nr. aaa ein. Am 1. Dezember 2022 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligun- gen, die kantonale Zustimmung. Nachdem die B._____ am 16. Dezember 2022 ein neues Standortdatenblatt eingereicht hatte, erliess das BVU, Ab- teilung für Baubewilligungen, am 7. Februar 2023 eine aktualisierte Zustim- mungsverfügung mit Bedingungen und Auflagen. Gegen das Baugesuch wurden diverse Einwendungen, u.a. von A._____, erhoben. Mit Protokoll- auszug vom 4. September 2023 wies der Gemeinderat die Einwendungen ab, soweit er auf diese eintrat und erteilte die Baubewilligung, unter Aufla- gen und Bedingungen. B. Auf Beschwerde von A._____ hin fällte der Regierungsrat am 4. Dezember 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 727.40, insgesamt Fr. 3'227.40, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 1'227.40 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschä- digung von Fr. 735.20 zu leisten. C. 1. Gegen den am 18. Dezember 2025 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 1. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001497 vom 04. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001497 vom

04. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung

- 3 - der Baugesuchsunterlagen und zur erneuten Publikation des Gesuchs an den Gemeinderat zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 100'000.- zu bezah- len. Weiter sei die Baubewilligung mit der folgenden Auflage zu ergänzen: Mit dem Neubau der Mobilfunkanlage darf erst dann begonnen werden, wenn eine Lösung für den Beschwerdeführer und weitere elektrosensible Personen im betroffenen Gebiet gefunden und umgesetzt wurde (z.B. Um- siedlung in ein Schutzgebiet für Elektrosensible). 4. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Verfahrens- und Beweisanträge: 1. Es seien die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Blutdruckmessun- gen und Elektrosmogmessungen unter gerichtsmedizinischer Aufsicht zu wiederholen, falls meine laufend zu diesem Thema eingereichten Studien- unterlagen den Anforderungen (noch) nicht genügen. 2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die ersten Forschungser- gebnisse der Studie MedNIS im Jahre 2026 vorliegen. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3. Die B._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats:

- 4 - 1. 1.1 Der Sistierungsantrag sei abzuweisen. 1.2 Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit einzutreten ist. 6. Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Blutdruck- und Elek- trosmogmessung ein. 7. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom

14. April 2025 die Abweisung der Beschwerde 8. Mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 bewilligte der instru- ierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen. 9. Am 17. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Blutdruck- und Elektrosmogmesswerten ein. Am 2. Juni 2025 folgte die Replik (mit weiteren Messwerten) und am 18. Juni 2025 eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers. 10. Mit Duplik vom 20. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bishe- rigen Anträgen fest. 11. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer (unter Bezugnahme zu dessen Eingabe vom 18. Ju- ni 2025) darauf hin, dass das Einreichen weiterer Blutdruckmessungen nicht notwendig erscheine, da der Beschwerdeführer das Verwaltungsge- richt bezüglich seiner elektromagnetischen Hypersensibilität bereits doku- mentiert habe. 12. Am 8. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (inkl. Beilage mit einigen vorläufigen Analysen des MedNIS [= Schwei- zerisches medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung]).

- 5 - 13. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. April 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis die ers- ten Forschungsergebnisse der Studie MedNIS vorliegen (Verfahrensan- trag, Ziffer 2). 2.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können v.a. verfahrensöko- nomische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Ver- längerung der Verfahrensdauer anführen (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; ferner und statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen). Eine zu erwartende (oder notwendige) Rechtsänderung (z.B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Er- kenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (Im Sinne einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne ge- setzliche Grundlage im alten Recht ist nur zulässig, wenn sie von sehr ge- ringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 [VB.2023.455], Erw. 2 mit Hinweis).

- 6 - 2.3. Vorliegend sind keine Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Die gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehal- ten sind, ist die Baubewilligung zu erteilen, da auf eine Baubewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmun- gen eingehalten sind. Abschliessende Ergebnisse der Kohortenstudie des MedNIS, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegen noch nicht vor, die Studie wird bis 2027 fortgesetzt (Rapport de fin d’année 2025 MedNIS, Université de Fribourg, S. 4 f. [https://www.bafu.admin.ch/de/ elektrosensibilitaet]). Selbst wenn gestützt auf die Ergebnisse das Bundes- amts für Umwelt (BAFU) zum Schluss käme, dass eine Anpassung der der- zeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, würde dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision bedingen. Eine solche allfällige Revision würde je- doch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine mangelhafte Publikation des Bau- gesuchs. Letzteres sei weder im Amtsblatt noch in den amtlichen Publika- tionsorganen der Nachbargemeinden R._____ und S._____ veröffentlicht worden. Die Parzellen Nr. ccc (R._____) und Nr. bbb (S._____) lägen in- nerhalb des Einspracheperimeters. Mangels Publikation in den Publika- tionsorganen der Gemeinden R._____ und S._____ hätten die Betroffenen keine Einwendung einreichen können. Dieser Umstand sei vom Regie- rungsrat nicht genügend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer bean- tragt daher, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Publikation an den Gemeinderat Q._____ zurückzuweisen sei (Eventualbegehren Ziffer 2, Beschwerde, S. 14 ff.). 3.2. Das Baugesuch wurde im Lenzburger Bezirksanzeiger (amtliches Publika- tionsorgan der Gemeinden Q._____, R._____ und S._____) und im kanto- nalen Amtsblatt publiziert (Baubewilligungsentscheid, S. 2 [Vorakten, act. 513]; Vorakten, act. 560 f.; angefochtener Entscheid, S. 4). Dem Ge- meinderat standen darüber hinaus keinerlei weitergehende Verpflichtun- gen zu (vgl. § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe- sen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]; § 54 Abs. 1 BauV). Abgesehen davon zielt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge offenkundig darauf ab, prozessuale Rechte Dritter zu schützen. Ob er legitimiert ist, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt da- von ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blos- se Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Aktes zur Folge hätte. Bestün- de die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann,

- 7 - also auch vom davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer, gel- tend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legitima- tion des Beschwerdeführers nur dann zu bejahen, wenn er vom Verfah- rensfehler betroffen wäre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind Baube- willigungen in Fällen fehlender bzw. mangelhafter Veröffentlichung anfecht- bar und nicht nichtig (siehe zu Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022, Erw. II/3.2 mit diversen Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände betreffend eine angeblich mangelhafte Baugesuchspublikation hätten somit keine Nichtigkeit des an- gefochtenen Entscheids zur Folge, sondern höchstens dessen Anfechtbar- keit. Da der Beschwerdeführer von der behaupteten mangelhaften Publika- tion selber nicht betroffen ist, ist auf seine Verfahrensrüge und den in die- sem Zusammenhang gestellten Antrag auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442) – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa, in der Zone WG2. Die sechs Antennen sollen im Turm des F.___-Gebäudes auf einer Höhe von ca. 9.65 m über Boden installiert werden. Die Antennenmodule der Be- schwerdegegnerin sollen dabei in den Frequenzbereichen 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 Megahertz (MHz) senden (siehe Standortdatenblatt vom 14. Dezember 2022 und Pläne [namentlich in: Vorakten, act. 513]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), da auch bei der Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) die Strahlung zu nachweisbaren negativen Einwirkun- gen auf seine Gesundheit und auf diejenige anderer elektrosensibler Per- sonen führe (Beschwerde, S. 5 ff.).

- 8 - 2.2. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Jede Mobil- funkanlage muss für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Or- ten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) den massge- benden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen auf- halten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgeleg- ten Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Unbestritten ist, dass die projektierte Mobilfunkanlage (mit den im Standort- datenblatt angegebenen Sendeleistungen) die Grenzwerte der NISV ein- hält. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf das Urteil des Bun- desgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 Bezug nimmt, ist der Ein- wand unbehelflich. Aus dem Standortdatenblatt vom 14. Dezember 2022 ist klar ersichtlich, dass der Korrekturfaktor im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2). Der für eine Anlage geltende Anlagegrenzwert zur Wahrung des Vorsorge- prinzips wurde vom Bundesrat wesentlich niedriger festgelegt als die dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsgrenzwerte. Damit ist der Ge- sundheitsschutz insgesamt gewahrt. Dies gilt auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen. Gemäss Bundesgericht gibt es zurzeit weder allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Dia- gnose von Elektrosensibilität, noch könne ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität as- soziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfah- rung anerkannt werde, rechtfertigten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 8 mit Hinwei- sen). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. Damit Personen, die sich als elektrohypersensibel bezeichnen, eine bes- sere medizinische Unterstützung erhalten, hat das BAFU das Institut für Hausarztmedizin der Universität Freiburg mit dem Aufbau eines medizini- schen Beratungsnetzes beauftragt. MedNIS hat seine Tätigkeit im Septem- ber 2023 aufgenommen und dient in erster Linie der Verbesserung der me- dizinischen Versorgung, aber auch der besseren Information der medizini- schen Fachwelt und der Bevölkerung über Elektrohypersensibilität. Die Ein- richtung dient zudem der wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/elektrosensibilitaet). Bislang gibt es kei- ne Hinweise darauf, dass das BAFU auf Grundlage der (noch nicht ab-

- 9 - schliessend vorliegenden) Forschungsergebnisse eine Anpassung der Grenzwerte beabsichtigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende Gesamtplanung. Es sei von enor- mer Wichtigkeit, dass die einzelnen Antennenstandorte im Rahmen einer Gesamtplanung, d.h. auch zwischen den einzelnen Anbieterinnen und An- bietern, aufeinander abgestimmt würden. Zudem sei gemäss § 26 des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) eine Standortevaluation erforderlich. Eine solche sei vorlie- gend nicht durchgeführt worden. Die bestehende Mobilfunkanlage sei im Jahre 2004 geprüft und bewilligt worden und somit vor dem Inkrafttreten des EG UWR. Eine Standortevaluation habe daher nie stattgefunden und müsse gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nachge- holt werden (Beschwerde, S. 16 f. mit Hinweis auf Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023). 3.2. Die Vorinstanz verneinte, dass eine Gesamtplanung erforderlich sei. Eine solche Pflicht könne der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2015 / _____ 2018 (BNO) nicht entnommen werden (angefochtener Entscheid, S. 7 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 5). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gesamtplanung die vorgenommene Standort- evaluation im Sinne von § 26 EG UWR kritisiere, seien die Argumente neu und damit verspätet und vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (Beschwer- deantwort Gemeinderat, S. 3). 3.3. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, für die Errichtung von Mobil- funkanlagen sei eine Gesamtplanung der drei konzessionierten Mobilfunk- betreiberinnen erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mo- bilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Be- sonderheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raum- planung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunk- anlagen nehmen, z.B. mittels eines Kaskadenmodells. Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht. Insbe- sondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit

- 10 - konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025, Erw. 5.1 mit Hinweisen). 3.3.2. 3.3.2.1. Das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann innerhalb der Bauzone für Mobilfunkanlagen – wie dargelegt – eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht vorschreiben (vgl. BGE 133 II 353, Erw. 4.2). Im Kanton Aargau ist am 1. September 2008 das EG UWR in Kraft getreten. § 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunk- anlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfol- gen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls be- troffener Nachbargemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Be- willigung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wah- render Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Konkretisierend sta- tuiert sie, dass insbesondere die Aspekte des Landschafts- und des Orts- bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck von § 26 EG UWR ist, die Standorte von Mobilfunkanlagen aus raumplanerischer Sicht zu optimieren (AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- sen Rat vom 17. Januar 2007, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge- bung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR], 07.17, S. 29). Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte- ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach- weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu- ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen: AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3). 3.3.2.2. Die Vorinstanz bezeichnet die Kritik des Beschwerdeführers an der vorge- nommenen Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR als neu und verspätet und damit als unzulässig. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Be-

- 11 - schwerdeführer rügte bereits in den vorinstanzlichen Verfahren eine feh- lende Gesamtplanung (vgl. Vorakten, act. 471, 331). Unter dem Titel "Ge- samtplanung" machte entsprechend das BVU, Abteilung für Umwelt, in sei- ner "Stellungnahme zu den Einwendungen" (vom 25. Mai 2023) auch Aus- führungen zu § 26 EG UWR (Vorakten, act. 455, ferner: act. 513). Die The- matik ist insoweit nicht neu. Die bestehende Mobilfunkanlage basiert auf einem Standortdatenblatt vom

5. April 2004 (siehe Deckblatt des Standortdatenblatts vom 14. Dezember 2022 [vgl. Vorakten, act. 513]). Daraus lässt sich schliessen, dass die be- stehende Mobilfunkanlage rund 20 Jahre alt ist. Das EG UWR trat erst am

1. September 2008 in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1 EG UWR). Eine Standorteva- luation gemäss § 26 EG UWR musste zuvor – mangels gesetzlicher Grund- lage – nicht durchgeführt werden. Bezüglich der bestehenden Mobilfunk- anlage wurde bisher somit nie eine Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR durchgeführt. § 26 EG UWR enthält keine Übergangsbestimmung, die bestehende Mo- bilfunkstandorte prinzipiell von einer Standortevaluation ausnehmen und insofern privilegieren würde. In einem Entscheid vom 1. März 2023 qualifi- zierte das Verwaltungsgericht einen "Umbau" einer (gut 20-jährigen) Mobil- funkanlage in Form eines Komplettersatzes von Mast und Antennenanlage mit daraus folgender Frequenz- und Leistungserhöhung rechtlich als Neu- bau (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/4). Im vorliegenden Fall ist die Konstellation nicht wesentlich anders: Der geplante "Ausbau / Umbau der bestehenden Anlage" (siehe Deckblatt des Standortdatenblatts vom 14. Dezember 2022) besteht aus einem (Komplett-)Ersatz der Antennenanlage mit daraus folgender Fre- quenz- und Leistungserhöhung sowie verschiedenen baulichen Massnah- men/Erweiterungen (namentlich neue bzw. zu ersetzende GFK-Verkleidun- gen [Ziegel-Imitat], neue [zusätzliche] Söll-Leiter mit Steigschutz und Bü- gel, neuer Bügel bei der bisherigen Söll-Leiter; siehe Planunterlagen [Vorakten, act. 513]). Die sinngemässe Auffassung der Beschwerdegegne- rin (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 10) und des BVU, Abtei- lung für Umwelt (vgl. Vorakten, act. 454), wonach der Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023 vorliegend nicht ein- schlägig sei, weil es sich um einen (untergeordneten) Umbau eines beste- henden Mobilfunkstandorts handle resp. einfach zwei neue Sender im Dachstock des südlichen Türmchens installiert würden, überzeugt nicht. Zwar wird kein neuer Mast erstellt, da die Sender im bestehenden Gebäude integriert werden. Allerdings wird die Funkleistung massiv ausgebaut (vor- her: ein GMS-Sender 225 W ERP, Frequenzband 900 MHz [vgl. kantonale Beizugsakten, act. 95]; danach: drei [nicht zwei] Sender, sechs Antennen, 200–800 W ERP, Frequenzband 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz [Standortdatenblatt vom 14. Dezember 2022 [vgl. Vorakten, act. 513]). An- gesichts dessen sowie der diversen baulichen Massnahmen ist auch der

- 12 - vorliegende Fall im Hinblick auf § 26 EG UWR als eigentlicher Neubau zu qualifizieren. Dies führt dazu, dass eine Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR erforderlich ist. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Baubewilligung geschützt wurde, ist demnach aufzuheben. Hinzuweisen ist immerhin, dass der aktuell ge- wählte Standort mit dem vorliegenden Entscheid nicht per se ausgeschlos- sen ist. Im Rahmen der Standortevaluation sind jedoch verschiedene rea- listische Standorte abzuklären, um beurteilen zu können, welches im Sinne von § 26 EG UWR der am besten geeignete Standort ist. 4. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufgrund der fehlenden Stand- ortevaluation (§ 26 EG UWR) aufzuheben und die Sache ist an den Ge- meinderat zurückzuweisen. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerde- führers muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden. Weitere Beweisabnahmen sind zudem nicht notwendig, da daraus keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beur- teilungsergebnis nichts ändern würde (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi- gung: BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). III. Bei einer Rückweisung der Sache mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei aus (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.208 vom 4. März 2026, Erw. III/1 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens mit der angeord- neten Rückweisung offen. Bezüglich der Kostenfolgen ist der Beschwerde- führer daher als vollständig obsiegend zu betrachten. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin sowohl die Verfahrenskosten des Verfahrens vor Verwaltungsge- richt als auch diejenigen des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu (§ 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihnen kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen wer- den kann. Parteikosten sind sodann weder für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht noch für das Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen, da der (obsiegende) Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

- 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Re- gierungsrats vom 4. Dezember 2024 und die Baubewilligung des Gemein- derats Q._____ vom 4. September 2023 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezah- len. 2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden keine Parteikosten ersetzt. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 727.40, insgesamt Fr. 3'227.40, sind von der B._____ zu be- zahlen. 3.2. Im Verfahren vor dem Regierungsrat werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen

- 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi