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WBE.2025.433

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2025.433

Ag Verwaltungsgericht · 2026-02-20 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen.

E. 2.1 Nach § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG). Sowohl an den Antrag wie auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dies trifft insbesondere bei Laienbeschwerden zu, wobei aus der Beschwerde mindestens hervorgehen muss, dass und in- wieweit die beschwerdeführende Person den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffend sein sollen. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben. Keine gültige Begründung liegt indessen vor, wenn in der Beschwerde lediglich die bereits vorgebrachten Rügen

- 5 - stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (zum Ganzen: MARKUS BERGER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 1 ff. zu § 196, insb. N. 19 f. mit Hinwei- sen; N. 6, 11 zu § 198). Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist der be- schwerdeführenden Person unter Androhung des Nichteintretens bei Un- terlassung eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 3 StG). Sind Antrag oder Begründung nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der angefochtene Entscheid mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. AGVE 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3.4).

E. 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde an das Ver- waltungsgericht neben dem Antrag, wie der angefochtene Entscheid zu än- dern sei, auch eine Begründung enthalten muss. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde lediglich vor, was sie bereits im Einsprache- und Rekursverfahrens vor den Vorinstanzen vorge- bracht haben. Ihre Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die R._____ Gebäudeversicherung die Lampen als Teil des Gebäu- des ansieht und das Steueramt des Kantons R._____ den fraglichen Abzug vollumfänglich zugelassen hat. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden verkennen trotz der Erwägungen der Vorinstanz weiterhin, dass sich das kantonale Steuerrecht und die Rechtsprechung der Kantone R._____ und Aargau unterscheiden können und es deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Gleiches gilt für die ver- sicherungsrechtlichen Vorschriften, die sich zudem noch von den steuer- rechtlichen Qualifikationen unterscheiden können. Die Beschwerdeführenden gehen nicht auf die Ausführungen der Vor- instanz ein und setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid und den dort dargelegten Erwägungen auseinander. Der Beschwerdeschrift kann deshalb nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der Ent- scheid der Vorinstanz und dessen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Die Beschwerde entspricht folglich nicht den in Erwägung I/2.1 dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten.

- 6 -

E. 2.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Dezember 2025, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, unbeacht- lich. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG, ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 GebührD). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 3 Am 5. Dezember 2025 teilte der zuständige Verwaltungsrichter den Be- schwerdeführenden mit, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Be- gründung enthalten müsse. Mit der Begründung sei darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführenden Mängel aufweise. Die eingereichte Beschwerde genüge diesen Anforde- rungen nicht, da sich die Beschwerdeführenden in der Begründung darauf beschränkten, ihre Vorbringen aus dem Rekursverfahren zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde gehe insbesondere nicht hervor, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführenden mangelhaft sei. Nach einer vorläufigen, unpräjudizi- ellen Vorprüfung könne deshalb voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Be- schwerde bis zum 15. Dezember 2025 ohne Kostenfolgen zurückzuziehen.

- 4 -

E. 4 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und gaben an, der Entscheid der Vorinstanz sei ihrer Ansicht nach einfach falsch und es gebe deshalb auch nicht viel zu schreiben. Dennoch erwähnten die Beschwerdeführenden erneut, dass die Lampen im Keller der Liegenschaft (gemeinschaftlich genutzte Räume) aufgrund der Isola- tion der Decke versetzt werden mussten. Zudem habe ihnen die R._____ Gebäudeversicherung bestätigt, dass die neuen Lampen als Teil des Ge- bäudes gelten würden und auch das Steueramt des Kantons R._____ habe den Abzug zugelassen. Es erschliesse sich ihnen nicht, weshalb diese bei- den Behörden falsch liegen sollten. Des Weiteren könne der Ersatz der Lampen auch als Energiesparmassnahme angesehen werden, da die er- setzten Lampen nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen hätten.

E. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteu- ersachen (§ 198 Abs. 1 Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.000]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den angefoch- tenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind von den Beschwerdeführenden unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Kantonale Steueramt die Steuerkommission Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern - 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
  4. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 20. Februar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Grunder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2025.433 / dg / jh (3-RV.2025.119) Art. 10 Urteil vom 20. Februar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Grunder Beschwerde- B._____ führer 1 Beschwerde- C._____ führerin 2 gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Steuerkommission Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. Oktober 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. B._____ und C._____ haben im Jahr 2023 die Decke im Keller ihrer Lie- genschaft an der X-Strasse-Strasse in R._____ neu isoliert. Im Zuge der Isolationsarbeiten mussten die bestehenden Deckenlampen abmontiert werden, damit die Dämmplatten an der Kellerdecke angebracht werden konnten. Die entfernten Lampen wurden anschliessend durch neue ersetzt, welche an der neu isolierten Decke befestigt wurden. Der Ersatz und die Montage der neuen Kellerlampen wurden dem Ehepaar B. und C.._____ am 23. Oktober 2023 für Fr. 1'460.55 in Rechnung gestellt. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurden B._____ und C._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Steuerperiode 2023 zu einem steuer- baren Einkommen von Fr. 133'200.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 159'800.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'028'000.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 1'591'000.00) veranlagt. Abweichend von der Steuererklärung der Beschwerdeführenden wurden statt der insge- samt geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 37'269.00 nur Fr. 34'229.00 zum Abzug zugelassen. Nicht zum Abzug zugelassen wurden unter anderem die Kosten von Fr. 1'460.00 für den Ersatz der De- ckenlampen im Keller der Liegenschaft in R._____. B. Gegen die Veranlagung vom 21. Februar 2025 erhoben die Beschwerde- führenden mit Schreiben vom 19. März 2025 Einsprache und beantragten, die geltend gemachten Kosten für den Ersatz der Deckenlampen seien zum Abzug zuzulassen. Am 24. März 2025 reichte das Ehepaar als Nachtrag die Kopie einer E-Mail der R._____ Gebäudeversicherung ein, in der ihnen seitens der Versicherung bestätigt wurde, dass die neue Kellerbeleuchtung zur Grundbeleuchtung und damit zum Gebäude gehöre und folglich über die Gebäudeversicherung mitversichert sei. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. C. 1. Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Sie stellten folgenden Antrag: Die Kosten für das Versetzen der Lampen seien beim Gebäudeunterhalt zu berücksichtigen.

- 3 - 2. Am 23. Oktober 2025 erging folgendes Urteil des Spezialverwaltungsge- richts, welches den Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2025 zugestellt wurde: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 unter solida- rischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Eingabe vom 28. November 2025 erhoben B._____ und C._____ ge- gen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025 Be- schwerde mit folgendem Antrag: Die Kosten für das Versetzen der Kellerlampen sei als Abzug zuzulassen. 2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilte das Spezialverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht Kanton Aargau (Verwaltungsgericht) mit, dass es auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichte. 3. Am 5. Dezember 2025 teilte der zuständige Verwaltungsrichter den Be- schwerdeführenden mit, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Be- gründung enthalten müsse. Mit der Begründung sei darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführenden Mängel aufweise. Die eingereichte Beschwerde genüge diesen Anforde- rungen nicht, da sich die Beschwerdeführenden in der Begründung darauf beschränkten, ihre Vorbringen aus dem Rekursverfahren zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde gehe insbesondere nicht hervor, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführenden mangelhaft sei. Nach einer vorläufigen, unpräjudizi- ellen Vorprüfung könne deshalb voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Be- schwerde bis zum 15. Dezember 2025 ohne Kostenfolgen zurückzuziehen.

- 4 - 4. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und gaben an, der Entscheid der Vorinstanz sei ihrer Ansicht nach einfach falsch und es gebe deshalb auch nicht viel zu schreiben. Dennoch erwähnten die Beschwerdeführenden erneut, dass die Lampen im Keller der Liegenschaft (gemeinschaftlich genutzte Räume) aufgrund der Isola- tion der Decke versetzt werden mussten. Zudem habe ihnen die R._____ Gebäudeversicherung bestätigt, dass die neuen Lampen als Teil des Ge- bäudes gelten würden und auch das Steueramt des Kantons R._____ habe den Abzug zugelassen. Es erschliesse sich ihnen nicht, weshalb diese bei- den Behörden falsch liegen sollten. Des Weiteren könne der Ersatz der Lampen auch als Energiesparmassnahme angesehen werden, da die er- setzten Lampen nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen hätten. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteu- ersachen (§ 198 Abs. 1 Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.000]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behand- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den angefoch- tenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1 Nach § 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 2 StG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (ebenso § 43 Abs. 2 VRPG). Sowohl an den Antrag wie auch an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Dies trifft insbesondere bei Laienbeschwerden zu, wobei aus der Beschwerde mindestens hervorgehen muss, dass und in- wieweit die beschwerdeführende Person den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffend sein sollen. Der Antrag kann sich auch aus der Begründung ergeben. Keine gültige Begründung liegt indessen vor, wenn in der Beschwerde lediglich die bereits vorgebrachten Rügen

- 5 - stereotyp wiederholt werden und überhaupt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (zum Ganzen: MARKUS BERGER, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage 2023, N. 1 ff. zu § 196, insb. N. 19 f. mit Hinwei- sen; N. 6, 11 zu § 198). Sind Antrag oder Begründung unklar oder widersprüchlich, ist der be- schwerdeführenden Person unter Androhung des Nichteintretens bei Un- terlassung eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 198 Abs. 2 i. V. m. § 196 Abs. 3 StG). Sind Antrag oder Begründung nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass der angefochtene Entscheid mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war (vgl. AGVE 2009, S. 275 mit zahlreichen Hinweisen; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, insb. Erw. 3.4). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde an das Ver- waltungsgericht neben dem Antrag, wie der angefochtene Entscheid zu än- dern sei, auch eine Begründung enthalten muss. Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde lediglich vor, was sie bereits im Einsprache- und Rekursverfahrens vor den Vorinstanzen vorge- bracht haben. Ihre Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die R._____ Gebäudeversicherung die Lampen als Teil des Gebäu- des ansieht und das Steueramt des Kantons R._____ den fraglichen Abzug vollumfänglich zugelassen hat. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden verkennen trotz der Erwägungen der Vorinstanz weiterhin, dass sich das kantonale Steuerrecht und die Rechtsprechung der Kantone R._____ und Aargau unterscheiden können und es deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Gleiches gilt für die ver- sicherungsrechtlichen Vorschriften, die sich zudem noch von den steuer- rechtlichen Qualifikationen unterscheiden können. Die Beschwerdeführenden gehen nicht auf die Ausführungen der Vor- instanz ein und setzen sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid und den dort dargelegten Erwägungen auseinander. Der Beschwerdeschrift kann deshalb nicht entnommen werden, aus welchen Gründen der Ent- scheid der Vorinstanz und dessen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Die Beschwerde entspricht folglich nicht den in Erwägung I/2.1 dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten.

- 6 - 2.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf, ist die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 14. Dezember 2025, welche erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, unbeacht- lich. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG, ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 500.00 und Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD; SAR 662.110). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 20 Abs. 5 GebührD). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 500.00, sind von den Beschwerdeführenden unter so- lidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden das Kantonale Steueramt die Steuerkommission Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 20. Februar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: J. Huber Grunder