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WBE.2025.416

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.416

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-05-18 · Deutsch AG
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohn- sitz des Kindes entscheidet auf Gesuch hin über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozial- hilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präven- tionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfü- gungen und Entscheidungen der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverord- nung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig.

E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwer- deführerin vor Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen. Weder der Beschwerdestelle SPG noch dem Gemeinderat R._____ sind schwerwiegende Verfahrensmängel oder ein willkürlicher Entscheid vorzu- werfen, weshalb auch sie vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons.

E. 1.2 Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz, anders als bei den Ver- fahrenskosten, keine Privilegierung der Behörde vor (§ 32 Abs. 2 VRPG, AGVE 2009, S. 278 f.). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vor- instanz und Gemeinderat R._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Sie haf- ten für ihren Kostenanteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Mit Kostennote vom 1. Mai 2026 machte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'420.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.

E. 1.3 Die Vorinstanz erachtet den Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als eindeu- tig. Der Begriff "überwiegend" bedeute "mehr als die Hälfte". Es bestehe

- 6 - kein Spielraum für Ausnahmen. Vorliegend sei erstellt, dass sich die Toch- ter der Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland auf- halte. Damit sei der "überwiegende" Aufenthalt im Ausland ausgewiesen. Dies stelle einen Ausschlussgrund für den Bezug von Alimentenbevor- schussungen dar. Aus der dargestellten Argumentation folgt unmittelbar, dass die Vorinstanz den Wortlaut für eindeutig hielt und daher für sie die Berücksichtigung wei- terer Auslegungsmethoden von vornherein ausser Betracht fiel. Dement- sprechend brauchte sie nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Be- schwerdeführerin einzugehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Verwal- tungsbeschwerde abgewiesen hat bzw. von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheids erken- nen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend sind oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (siehe hinten Erw. 2 ff.) und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter hat, obwohl diese die Blindenstudienanstalt "D._____" in Deutschland besucht und sich daher mehr Tage pro Jahr im Ausland als in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz in R._____ befindet. 3.

E. 2 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Mit dem Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 18. November 2024 wurde die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge eingestellt und ein Teil der bereits erhaltenen Vorschüsse zurückgefordert. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz bestätigt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, weshalb sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mithin ist sie zur Beschwerde befugt.

- 5 -

E. 2.1 Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Analog zum ver- waltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, dass die entsprechen- den Verfahrenskosten ebenfalls zu Lasten des Kantons gehen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwalt- lich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war der Gemeinderat

- 15 - R._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); dieser hat der Beschwerdeführerin somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu ersetzen. Vor der Vorinstanz reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am

31. Januar 2025 eine Kostennote über Fr. 2'222.75 ein; auch diese Hono- rarforderung ist ohne Weiteres gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 3 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit ein- zutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich weder aus der Recht- sprechung noch aus den Materialien ergebe, wie § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen sei bzw. ab wann ein überwiegender Aufenthalt im Ausland vor- liege. Gemäss Wortlaut der Bestimmung sei ein Ablehnungsgrund für die Bevorschussung gegeben, wenn sich das anspruchsberechtigte Kind über- wiegend im Ausland aufhalte. Anknüpfungspunkt sei der reine Aufenthalt, also das physische Verweilen im Ausland. Synonyme des Wortes "über- wiegend" seien u.a. grösstenteils, hauptsächlich, in der Mehrzahl der Fälle, in der Regel, in der Hauptsache, vorwiegend, meist, meistens, meistenteils, weitgehend oder umgangssprachlich auf schweizerdeutsch mehrheitlich. "Überwiegend" bedeute demzufolge der grösste (An-)Teil, also sicherlich mehr als die Hälfte. Gemäss der Ferienordnung 2024/2025 des "D._____"- Campus sei für das Schuljahr 2024/2025 rein rechnerisch von rund 200 Aufenthaltstagen in Deutschland und 165 Aufenthaltstagen in der Schweiz auszugehen. Somit sei eine überwiegende Anwesenheit im Ausland gege-

- 7 - ben, was einen Ausschlussgrund für die Bevorschussung der Unterhalts- zahlungen darstelle. Diese Schlussfolgerung sei auch unter Berücksichti- gung der systematischen und teleologischen Auslegung nicht zu beanstan- den. Die Bestimmung sei aufgrund des Wortlautes abschliessend zu ver- stehen und lasse keinen Spielraum für Ausnahmen offen. Es sei daher un- erheblich, aus welchem Grund ein Auslandsaufenthalt erfolge.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, selbst wenn sich das Kind mehrheitlich im Ausland aufhalte, könne daraus nicht ge- schlossen werden, dass es sich um einen überwiegenden Aufenthalt im Ausland im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG handle. Der Hinweis auf Sy- nonyme gemäss Duden sei unbehelflich (vgl. Beschwerde, S.4). Die Aus- nahmebestimmung in § 34 Abs. 1 lit. c SPG müsse mit Blick auf § 32 SPG interpretiert werden, wonach die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dem Kindeswohl diene und nachteilige Folgen bei Säumnis des zu Unter- haltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mildern solle. Genau ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungs- beschwerdeverfahren detailliert dargelegt, weshalb sie gezwungen sei, ihre schwer sehbehinderte Tochter in Deutschland zur Schule zu schicken. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, dass es unerheblich sei, weshalb ein Auslandsaufenthalt erfolge, erweise sich als rechtswidrig. Die falsche Auslegung des Gesetzes sei willkürlich (vgl. Beschwerde, S. 5). Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch aus einem Scheidungsurteil habe. Weil der Unterhaltsverpflichtete diesem je- doch nicht nachkomme, sei sie gezwungen, die Bevorschussung der Un- terhaltsbeiträge in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe so- dann keine andere Wahl gehabt, als ihre Tochter in einer ausländischen Institution anzumelden. Alternativen in der Schweiz seien geprüft worden, hätten aber nicht die gleiche Unterstützung bieten können. Dieser Umstand müsse bei der Auslegung der Bestimmung ebenfalls einfliessen. Die Auf- fassung, dass der Grund des Auslandsaufenthalts keine Rolle spiele, lasse sich nirgends belegen. Sie sei auf die Bevorschussung der Unterhaltsbei- träge existentiell angewiesen (vgl. Replik).

E. 4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen mög- lich (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1.

E. 4.1 Vorab ist durch Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu ermitteln, was als "überwiegender" Auslandaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung anzuse- hen ist.

E. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Ver- ständnismethode auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Ge-

- 8 - danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, aus- gerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der sogenannten ratio legis. Da- bei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hie- rarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/5.2, je mit weiteren Hinweisen). Vom Wortlaut darf abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wah- ren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wort- laut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 138 II 440, Erw. 13).

E. 4.3.1 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1). Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c SPG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn "das Kind sich überwiegend im Ausland auf- hält". Zunächst fällt auf, dass keine feste Zeitdauer, ausgedrückt etwa in Anzahl Monaten, bestimmt ist, ab deren Überschreitung der Auslandaufent- halt eine Unterhaltsbevorschussung ausschliessen würde. Dies spricht da- gegen, dass "überwiegend" eine exakte Zeitspanne umschreiben soll. Die Bedeutung von "überwiegend" wird gemeinhin mit "vor allem" oder "haupt- sächlich" beschrieben (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ueber- wiegend_Adverb_hauptsaechlich, aufgerufen am 18. Mai 2026). Auch gestützt auf diese Umschreibung lässt sich darauf schliessen, dass "überwiegend" nicht streng mathematisch im Sinne von "mehr als die Hälfte aller Tage eines Jahres" verstanden werden darf. Dem Wortlaut lässt sich mithin keine exakte Grenze entnehmen, ab wann ein Auslandaufenthalt als "überwiegend" gilt. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang nur die effektiv im Ausland verbrachte Zeit entscheidend ist oder ob weitere Faktoren wie etwa der Grund des Auslandaufenthalts, die persönliche Nähe zum Aufenthaltsort im Ausland, der eigentliche Lebensmittelpunkt etc. ebenfalls einzubeziehen sind. Insgesamt verbietet sich der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass der Wortlaut eindeutig sei und daher zusätzliche Auslegungsmethoden von vornherein gar keine Anwendung finden würden.

- 9 -

E. 4.3.2.1 Die systematische Auslegung erforscht den Sinn, der einer Norm im Kon- text zukommt, sowie das Verhältnis, in dem sie zu anderen Gesetzesbe- stimmungen steht (vgl. BGE 149 II 43, Erw. 3.2). Dabei gilt es, eine Vor- schrift nicht nur horizontal, d.h. im Verhältnis zu gleichrangigen Bestimmun- gen, zu interpretieren, sondern auch im Verhältnis zu höherrangigen Nor- men, mithin vertikal. Gesetzesrecht ist demnach mitunter im Lichte der Bestimmungen der Bundesverfassung auszulegen (vgl. KRAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 116 f.).

E. 4.3.2.2 Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz hat das übergeordnete Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persön- liche Selbständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 1 SPG). Das 3. Kapitel des SPG regelt entsprechend seinem Titel "Massnahmen der sozialen Prävention", das Unterkapitel 3.5 die "Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder". Im einleitenden § 32 SPG wird festgehalten, dass die Bevorschussung dem Kindeswohl dient und die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern soll. § 34 SPG regelt (entsprechend der Marginalie "Ausnahmen"), wann aus- nahmsweise kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht. Da an den Massnahmen der sozialen Prävention und insbeson- dere an Massnahmen zugunsten des Kindeswohls ein hohes öffentliches Interesse besteht, sind die drei Ausnahmetatbestände in lit. a – c grund- sätzlich restriktiv auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Bevorschussung (§ 32 SPG) sollen die Ausnahmen vorab dort greifen, wo das Kindeswohl nicht gefährdet ist (lit. a) oder wo die Gefahr besteht, dass die bevorschuss- ten Beiträge missbräuchlich verwendet werden könnten. Im Fall von lit. b (die Eltern und das Kind wohnen zusammen) ist das Missbrauchspotenzial offensichtlich; im Fall von lit. c ist es insofern gegeben, als bei einem Aus- landaufenthalt grundsätzlich die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die gesetzessystematische Auslegung im horizontalen Verhältnis spricht mithin für eine restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmungen bzw. da- für, nicht vorschnell auf einen "überwiegenden" Auslandaufenthalt zu schliessen. Weiter hält die Gesetzessystematik dazu an, bei der Auslegung des Begriffs "überwiegend" zu berücksichtigen, ob der Zweck der Bevor- schussung sichergestellt ist oder nicht. Schliesslich zeigt der Vergleich mit lit. b, wo das Missbrauchspotenzial offensichtlich ist, dass grundsätzlich auch der "überwiegende" Auslandaufenthalt derart sein muss, dass ein er- hebliches Missbrauchspotential besteht.

- 10 -

E. 4.3.2.3 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Nie- mand darf diskriminiert werden, namentlich nicht (unter anderem) wegen einer körperlichen Behinderung (Abs. 2). Die verfassungskonforme Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG bzw. des Begriffs "überwiegend" gebietet zu berücksichtigen, ob der Auslandaufent- halt allenfalls auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist. Je stär- ker dies der Fall ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs.1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen. Im Übrigen dürfte in diesen Konstellationen die Gefahr eines Missbrauchs der bevorschussten Leistungen gering sein.

E. 4.3.3 § 32 lit. c des Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 (SHG 1982), in Kraft bis 1. Januar 2003, sah vor, dass kein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder bestand, wenn sich das Kind dauernd im Ausland aufhielt. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. April 1980 zum Sozialhilfe- gesetz (SHG), 2420, S. 23, ergibt sich, dass der Anspruch ausgeschlossen wurde, weil eine Überprüfung der Verhältnisse im Ausland als kaum mög- lich erachtet wurde. Mit dem Inkrafttreten des SPG veränderte sich der Wortlaut zur heute gel- tenden Fassung, wonach kein Anspruch besteht, wenn das Kind sich über- wiegend im Ausland aufhält. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Botschaft SPG), 99.226, S. 31 f. lässt sich in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 SPG) Folgendes entnehmen (Hervorhebung hinzugefügt): (…) Als vollstreckbare Rechtstitel sind denkbar: Richterliche Urteile, vormund- schaftsrechtlich genehmigte Verträge und Vereinbarungen, Entscheide der Vormundschaftsbehörden. Es müssen in jedem Fall gerichtlich oder behördlich gesprochene Alimente sein. Auch ausländische Rechtstitel kön- nen zur Bevorschussung berechtigen (lit. b). Mit lit. c wird möglichen missbräuchlichen Antragstellungen (z.B. tatsächlicher Aufenthalts- ort des Kindes ausserhalb des Kantons oder im Ausland) entgegen- gewirkt. Sowohl Einkünfte als auch Vermögen müssen unter den vom Re- gierungsrat festzusetzenden Grenzbeträgen liegen (lit. d). Massgebend sind die voraussichtlichen (d.h. prospektiv zu erfassenden) Jahresein- künfte im Zeitpunkt der Gesuchstellung und das steuerbare Vermögen ge- mäss letzter, rechtskräftiger Steuerveranlagung. (…)

- 11 - Betreffend § 34 SPG äussert sich die Botschaft wie folgt (Botschaft SPG, S. 32, [Hervorhebung hinzugefügt]): Eine anderweitige Sicherung des Kindesunterhaltes liegt beispielsweise vor, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat oder ein Konkubinats- partner massgeblich zum Unterhalt beiträgt (lit. a). Wenn beide leiblichen Elternteile und das Kind zusammenwohnen, würde die Inanspruch- nahme der Bevorschussung einem Missbrauch gleichkommen (lit. b). Kein Anspruch besteht überdies, wenn sich das Kind überwiegend im Ausland aufhält (lit. c). Mit der Anpassung des Wortlautes von "dauernd" zu "überwiegend" hat der Gesetzgeber die Ausnahme erweitert. Nicht bloss ein dauernder, sondern bereits ein überwiegender Auslandsaufenthalt soll dazu führen können, dass kein Anspruch auf Bevorschussung mehr besteht. Dafür, wie der Be- griff "überwiegend" letztlich auszulegen ist, ergeben sich aus der histori- schen Auslegung jedoch keine Hinweise.

E. 4.3.4 Das teleologische Auslegungselement besteht darin, nach dem Ziel zu fra- gen, das die Bestimmung verfolgt, und nach dem Zweck zu forschen, dem sie dient (BGE 150 III 367, Erw. 5.5.3). Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.2.2), dient die in § 32 Abs. 1 SPG festgelegte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unter- haltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Der Grund, einen An- spruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bei einem überwiegen- den Auslandsaufenthalt des Kindes zu verneinen, liegt darin, dass bei ei- nem Auslandsaufenthalt die Verwendung der bevorschussten Beiträge nur erschwert zu kontrollieren ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zü- rich VB.2005.00544 vom 19. Dezember 2005, Erw. III/4.4; KAUFMANN GUSTI, Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge: Monatsschrift für öffentliche Für- sorge und Jugendhilfe, 1980 S. 16; vgl. dazu auch vorne Erw. II/4.3.3). Da- raus lässt sich wiederum folgern, dass für die Auslegung des Begriffs "über- wiegend" massgeblich darauf abzustellen ist, ob eine wirksame Kontrolle der bevorschussten Beiträge noch möglich ist oder nicht. In diesem Zusam- menhang wird regelmässig der Grund für den Auslandaufenthalt eine we- sentliche Rolle spielen. Bei einem von vornherein befristeten, zweckbestimmten Auslandsaufent- halt ist die Kontrollmöglichkeit kaum wesentlich eingeschränkt. Aufgrund der teleologischen Auslegung ist folglich massgeblich darauf abzustellen, ob der Auslandsaufenthalt einem bestimmten Zweck wie beispielsweise ei- ner Ausbildung dient und ob der Aufenthalt befristet ist.

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E. 4.3.5 Zusammenfassend lässt sich allein aufgrund der grammatikalischen Aus- legung nicht darauf schliessen, wie der Begriff "überwiegend" im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen ist. Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass das Kriterium ab einer bestimmten Anzahl Tage pro Jahr erfüllt wäre. Ebenso wenig er- geben sich aus dem Wortlaut Hinweise darauf, anhand welcher Faktoren der Begriff "überwiegend" zu konkretisieren ist. Auch nach Massgabe aller anderen Auslegungsmethoden ergeben sich keine Anhaltspunkte, auf- grund derer sich "überwiegend" mathematisch-exakt umschreiben liesse. Indessen legen die systematische sowie die teleologische Auslegung nahe, eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen und wesentlich darauf abzu- stellen, ob der Auslandaufenthalt die unkontrollierbare Gefahr eines Miss- brauchs der bevorschussten Beiträge birgt. Nur in diesem Fall wäre der Zweck der Bevorschussung ernsthaft in Frage gestellt und deshalb ein ent- sprechender Anspruch zu verneinen. Von besonderer Bedeutung erscheint zudem in Bezug auf den vorliegenden Fall die verfassungskonforme Aus- legung: Je stärker der Auslandaufenthalt auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen.

E. 5.1 B._____ besucht die Blindenstudienanstalt "D._____" in S._____, Deutschland. Unbestritten ist, dass sie rund 200 Tage im Jahr in Deutschland verbringt, die restlichen 165 Tage in der Schweiz (angefochtener Entscheid, Erw. II/3). Während den Schulferien, den Heimfahrtwochenenden und allfälligen Brückentagen kommt B._____ zu- rück in die Schweiz. An schulfreien Wochenenden ist es ihr freigestellt, ob sie in S._____ bleibt oder zu ihrer Familie in die Schweiz fährt. Bei einer Krankheitsdauer von über zwei Tagen muss sie in die Schweiz zurück- kehren. Ihr Auslandsaufenthalt ist unbestrittenermassen alleine dem Be- such der Blindenstudienanstalt "D._____" geschuldet. Vor dem Entscheid, die "D._____" in Deutschland zu besuchen, wurden mehrere Alternativen in der Schweiz geprüft. Ursprünglich wollte B._____ an die E._____ übertreten (Vorakten, act. 35). Jedoch wurde das Gesuch um Kostenübernahme vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Kantonsschule Q._____ eine ge- eignete innerkantonale Lösung darstelle und bereits eine andere sehbehin- derte Person diese Schule besuche (Vorakten, act. 38). Nach Rücksprache mit deren Mutter wurde jedoch klar, dass die Situationen nicht vergleichbar sind. Die andere Schülerin benötigte lediglich ein Lesegerät und konnte bei genügender Vergrösserung noch alles erkennen. Die Sehbehinderung bei B._____ stellt jedoch höhere Anforderungen. Die Beschwerdeführerin

- 13 - erachtete die Kantonsschule Q._____ nicht als geeignete Institution. Die alternativ geprüfte KV Schule G._____ war mit den Zielen von B._____ unvereinbar, da sie die Absolvierung eines Studiums anstrebt (Vorakten, act. 43). Geprüft wurde auch der Besuch des Privatgymnasiums F._____ in T._____. Mit Schreiben an die IV-Stelle des Kantons Aargau vom

22. Juni 2023 erklärte das Bundesamt für Sozialversicherungen, dass die Kosten für das erste Schuljahr an der "D._____" in S._____ von der IV getragen würden (Vorakten, act. 49 f.), worauf B._____ ab August 2023 dorthin wechselte. Diese Institution war auch von der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU) empfohlen worden (Vorakten, act. 39 ff., insbesondere act. 44). Mit Schreiben vom 12. März 2024 erteilte das Bundesamt für Sozialversi- cherungen die Kostengutsprache für die restlichen drei Schuljahre bis Au- gust 2027 (Vorakten, act. 15 f.). Aus den Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid auf umfassenden Abklärungen beruht und stark auf die indi- viduellen Bedürfnisse von B._____ abstellt. So wurde ausgeführt, dass grundsätzlich im Hinblick auf einen späteren Besuch einer öffentlichen Universität bereits auf Stufe Gymnasium eine Integration mit Sehenden erfolgen sollte. Zwar habe B._____ grosse Fortschritte im Bereich Selbständigkeit und Selbstwirksamkeit gemacht, doch benötige sie weiterhin konstruktive Förderung in einem sehbehindertengerechten Umfeld und ein Wechsel in eine neue Ausbildungsstätte würde die positive Entwicklung sehr gefährden. Deshalb würden ausnahmsweise die Kosten für drei weitere Schuljahre in S._____ übernommen. Insgesamt ergibt sich, dass der Auslandsaufenthalt von B._____ zeitlich befristet und zweckgebunden ist. Grund für den Auslandaufenthalt ist einzig, dass sich in der Schweiz keine vergleichbare Institution finden liess, die den besonderen Bedürfnissen von B._____ adäquat Rechnung tragen konnte.

E. 5.2 Der zeitlich beschränkte und zweckgebundene Aufenthalt im Ausland ver- mag offensichtlich nichts daran zu ändern, dass zur Sicherung des Kinds- wohls von B._____ weiterhin eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge angezeigt ist. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund des Ausland- aufenthalts ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnen würde, zumal weiterhin ein enger Bezug zur Schweiz besteht und B._____ die schulfreie Zeit grossmehrheitlich bei der Mutter verbringt. Entscheidend ist zudem, dass die Einstellung der Bevorschussung allein aufgrund eines Ausland- aufenthalts, der aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung von B._____ zwingend ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen würde und da- mit verfassungswidrig wäre.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Gut- heissung der Beschwerde führt dazu, dass der Anspruch der Beschwerde-

- 14 - führerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter beste- hen bleibt und die bereits erhaltenen Vorschüsse nicht zurückbezahlt wer- den müssen. III. 1.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Beschwerde- stelle SPG vom 28. Oktober 2025 sowie des Gemeinderats R._____ vom
  2. November 2024 aufgehoben.
  3. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Der Gemeinderat R._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'420.40 unter solidarischer Haftung zu ersetzen.
  4. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Der Gemeinderat R._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten von Fr. 2'222.75 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat R._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - 16 - Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.416 / SW / wm (BE.2024.143) Art. 49 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG gegen Beschwerde- Gemeinderat R._____, gegner und Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bevorschussung Kinderalimente Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 28. Oktober 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ und ihre beiden Kinder B._____ und C._____ sind in der Ge- meinde R._____ angemeldet. Die Tochter B._____, geb. tt.mm.jjjj, besucht seit August 2024 die Blindenstudienanstalt "D._____" in S._____, Deutschland. 2. Mit Beschluss vom 18. April 2016 gewährte der Gemeinderat R._____ A._____ die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des getrennt lebenden Vaters für die beiden Kinder. 3. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2016 wurde der Kindesvater zu folgenden Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet: (…) 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:

- Fr. 750.– für jedes Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils,

- Fr. 850.– für jedes Kind ab dem 12. Altersjahr bis zum Eintritt der Mün- digkeit, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbil- dung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit hinaus. (…) Der Entscheid erwuchs am 13. Dezember 2016 in Rechtskraft. Die Bevor- schussung der Unterhaltsbeiträge wurde mit Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 19. Februar 2018 entsprechend angepasst. 4. Der Gemeinderat R._____ beschloss am 18. November 2024: 1. Aufgrund des überwiegenden Aufenthalts von B._____ im Ausland ist der Anspruch auf Bevorschussung seit August 2024 nicht mehr gegeben. Die Bevorschussung wird somit rückwirkend per August 2024 eingestellt.

- 3 - 2. A._____, Kindsmutter, hat die seit August 2024 erhaltenen bevor- schussten Unterhaltsbeiträge für B._____ der Abteilung Finanzen zu- rückzuzahlen. 3. Die Gemeindekanzlei wird beauftragt, mit Frau A._____ eine Rückzah- lungsvereinbarung abzuschliessen. B. 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob A._____ Verwaltungs- beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantona- ler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG. Sie beantragte zur Hauptsache die vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Gemeinde- rats R._____. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 28. Oktober 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind durch diese selber zu tra- gen. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess A._____ am

19. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgen- den Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes vom 28. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die Alimentenbevorschussung fortzuführen und von einer Rückzahlungsverpflichtung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde- gegners. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 8. Dezember 2025 unter Ver- weis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwer- deantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

- 4 - 3. Der Gemeinderat R._____ reichte am 23. Dezember 2025 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18. Februar 2026 und hielt an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohn- sitz des Kindes entscheidet auf Gesuch hin über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozial- hilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präven- tionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfü- gungen und Entscheidungen der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverord- nung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Mit dem Beschluss des Gemeinderats R._____ vom 18. November 2024 wurde die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge eingestellt und ein Teil der bereits erhaltenen Vorschüsse zurückgefordert. Dieser Beschluss wurde von der Vorinstanz bestätigt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, weshalb sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mithin ist sie zur Beschwerde befugt.

- 5 - 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit ein- zutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen mög- lich (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be- gründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese sei auf ihre Vorbringen nicht ausreichend eingegangen. Mit ihrer Ar- gumentation, sie sei gezwungen gewesen, ihre schwer sehbehinderte Tochter B._____ nach Deutschland zu schicken, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz dazu ge- äussert, dass die Invalidenversicherung (IV) im Rahmen einer Ausnah- meregelung die Beschulung in einer ausländischen Institution finanzierte. 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 150 III 223, Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1). Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.409 vom 15. September 2025, Erw. II/3.2; WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/2.3.2). 1.3. Die Vorinstanz erachtet den Wortlaut von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als eindeu- tig. Der Begriff "überwiegend" bedeute "mehr als die Hälfte". Es bestehe

- 6 - kein Spielraum für Ausnahmen. Vorliegend sei erstellt, dass sich die Toch- ter der Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland auf- halte. Damit sei der "überwiegende" Aufenthalt im Ausland ausgewiesen. Dies stelle einen Ausschlussgrund für den Bezug von Alimentenbevor- schussungen dar. Aus der dargestellten Argumentation folgt unmittelbar, dass die Vorinstanz den Wortlaut für eindeutig hielt und daher für sie die Berücksichtigung wei- terer Auslegungsmethoden von vornherein ausser Betracht fiel. Dement- sprechend brauchte sie nicht auf diesbezügliche Ausführungen der Be- schwerdeführerin einzugehen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hinreichend entnehmen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Verwal- tungsbeschwerde abgewiesen hat bzw. von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung des massgebenden Sachverhalts hat leiten lassen. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheids erken- nen und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Ausführungen der Vorinstanz rechtlich zutreffend sind oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (siehe hinten Erw. 2 ff.) und nicht der Wahrung des Gehörsanspruchs. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter hat, obwohl diese die Blindenstudienanstalt "D._____" in Deutschland besucht und sich daher mehr Tage pro Jahr im Ausland als in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz in R._____ befindet. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in der Hauptsache, dass sich weder aus der Recht- sprechung noch aus den Materialien ergebe, wie § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen sei bzw. ab wann ein überwiegender Aufenthalt im Ausland vor- liege. Gemäss Wortlaut der Bestimmung sei ein Ablehnungsgrund für die Bevorschussung gegeben, wenn sich das anspruchsberechtigte Kind über- wiegend im Ausland aufhalte. Anknüpfungspunkt sei der reine Aufenthalt, also das physische Verweilen im Ausland. Synonyme des Wortes "über- wiegend" seien u.a. grösstenteils, hauptsächlich, in der Mehrzahl der Fälle, in der Regel, in der Hauptsache, vorwiegend, meist, meistens, meistenteils, weitgehend oder umgangssprachlich auf schweizerdeutsch mehrheitlich. "Überwiegend" bedeute demzufolge der grösste (An-)Teil, also sicherlich mehr als die Hälfte. Gemäss der Ferienordnung 2024/2025 des "D._____"- Campus sei für das Schuljahr 2024/2025 rein rechnerisch von rund 200 Aufenthaltstagen in Deutschland und 165 Aufenthaltstagen in der Schweiz auszugehen. Somit sei eine überwiegende Anwesenheit im Ausland gege-

- 7 - ben, was einen Ausschlussgrund für die Bevorschussung der Unterhalts- zahlungen darstelle. Diese Schlussfolgerung sei auch unter Berücksichti- gung der systematischen und teleologischen Auslegung nicht zu beanstan- den. Die Bestimmung sei aufgrund des Wortlautes abschliessend zu ver- stehen und lasse keinen Spielraum für Ausnahmen offen. Es sei daher un- erheblich, aus welchem Grund ein Auslandsaufenthalt erfolge. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, selbst wenn sich das Kind mehrheitlich im Ausland aufhalte, könne daraus nicht ge- schlossen werden, dass es sich um einen überwiegenden Aufenthalt im Ausland im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG handle. Der Hinweis auf Sy- nonyme gemäss Duden sei unbehelflich (vgl. Beschwerde, S.4). Die Aus- nahmebestimmung in § 34 Abs. 1 lit. c SPG müsse mit Blick auf § 32 SPG interpretiert werden, wonach die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dem Kindeswohl diene und nachteilige Folgen bei Säumnis des zu Unter- haltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mildern solle. Genau ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungs- beschwerdeverfahren detailliert dargelegt, weshalb sie gezwungen sei, ihre schwer sehbehinderte Tochter in Deutschland zur Schule zu schicken. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, dass es unerheblich sei, weshalb ein Auslandsaufenthalt erfolge, erweise sich als rechtswidrig. Die falsche Auslegung des Gesetzes sei willkürlich (vgl. Beschwerde, S. 5). Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch aus einem Scheidungsurteil habe. Weil der Unterhaltsverpflichtete diesem je- doch nicht nachkomme, sei sie gezwungen, die Bevorschussung der Un- terhaltsbeiträge in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe so- dann keine andere Wahl gehabt, als ihre Tochter in einer ausländischen Institution anzumelden. Alternativen in der Schweiz seien geprüft worden, hätten aber nicht die gleiche Unterstützung bieten können. Dieser Umstand müsse bei der Auslegung der Bestimmung ebenfalls einfliessen. Die Auf- fassung, dass der Grund des Auslandsaufenthalts keine Rolle spiele, lasse sich nirgends belegen. Sie sei auf die Bevorschussung der Unterhaltsbei- träge existentiell angewiesen (vgl. Replik). 4. 4.1. Vorab ist durch Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu ermitteln, was als "überwiegender" Auslandaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung anzuse- hen ist. 4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Ver- ständnismethode auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Ge-

- 8 - danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, aus- gerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der sogenannten ratio legis. Da- bei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hie- rarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/5.2, je mit weiteren Hinweisen). Vom Wortlaut darf abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wah- ren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wort- laut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 138 II 440, Erw. 13). 4.3. 4.3.1. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1). Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c SPG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn "das Kind sich überwiegend im Ausland auf- hält". Zunächst fällt auf, dass keine feste Zeitdauer, ausgedrückt etwa in Anzahl Monaten, bestimmt ist, ab deren Überschreitung der Auslandaufent- halt eine Unterhaltsbevorschussung ausschliessen würde. Dies spricht da- gegen, dass "überwiegend" eine exakte Zeitspanne umschreiben soll. Die Bedeutung von "überwiegend" wird gemeinhin mit "vor allem" oder "haupt- sächlich" beschrieben (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ueber- wiegend_Adverb_hauptsaechlich, aufgerufen am 18. Mai 2026). Auch gestützt auf diese Umschreibung lässt sich darauf schliessen, dass "überwiegend" nicht streng mathematisch im Sinne von "mehr als die Hälfte aller Tage eines Jahres" verstanden werden darf. Dem Wortlaut lässt sich mithin keine exakte Grenze entnehmen, ab wann ein Auslandaufenthalt als "überwiegend" gilt. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang nur die effektiv im Ausland verbrachte Zeit entscheidend ist oder ob weitere Faktoren wie etwa der Grund des Auslandaufenthalts, die persönliche Nähe zum Aufenthaltsort im Ausland, der eigentliche Lebensmittelpunkt etc. ebenfalls einzubeziehen sind. Insgesamt verbietet sich der von der Vorinstanz getroffene Schluss, dass der Wortlaut eindeutig sei und daher zusätzliche Auslegungsmethoden von vornherein gar keine Anwendung finden würden.

- 9 - 4.3.2. 4.3.2.1. Die systematische Auslegung erforscht den Sinn, der einer Norm im Kon- text zukommt, sowie das Verhältnis, in dem sie zu anderen Gesetzesbe- stimmungen steht (vgl. BGE 149 II 43, Erw. 3.2). Dabei gilt es, eine Vor- schrift nicht nur horizontal, d.h. im Verhältnis zu gleichrangigen Bestimmun- gen, zu interpretieren, sondern auch im Verhältnis zu höherrangigen Nor- men, mithin vertikal. Gesetzesrecht ist demnach mitunter im Lichte der Bestimmungen der Bundesverfassung auszulegen (vgl. KRAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 116 f.). 4.3.2.2. Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz hat das übergeordnete Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persön- liche Selbständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 1 SPG). Das 3. Kapitel des SPG regelt entsprechend seinem Titel "Massnahmen der sozialen Prävention", das Unterkapitel 3.5 die "Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder". Im einleitenden § 32 SPG wird festgehalten, dass die Bevorschussung dem Kindeswohl dient und die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern soll. § 34 SPG regelt (entsprechend der Marginalie "Ausnahmen"), wann aus- nahmsweise kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht. Da an den Massnahmen der sozialen Prävention und insbeson- dere an Massnahmen zugunsten des Kindeswohls ein hohes öffentliches Interesse besteht, sind die drei Ausnahmetatbestände in lit. a – c grund- sätzlich restriktiv auszulegen. Ausgehend vom Zweck der Bevorschussung (§ 32 SPG) sollen die Ausnahmen vorab dort greifen, wo das Kindeswohl nicht gefährdet ist (lit. a) oder wo die Gefahr besteht, dass die bevorschuss- ten Beiträge missbräuchlich verwendet werden könnten. Im Fall von lit. b (die Eltern und das Kind wohnen zusammen) ist das Missbrauchspotenzial offensichtlich; im Fall von lit. c ist es insofern gegeben, als bei einem Aus- landaufenthalt grundsätzlich die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die gesetzessystematische Auslegung im horizontalen Verhältnis spricht mithin für eine restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmungen bzw. da- für, nicht vorschnell auf einen "überwiegenden" Auslandaufenthalt zu schliessen. Weiter hält die Gesetzessystematik dazu an, bei der Auslegung des Begriffs "überwiegend" zu berücksichtigen, ob der Zweck der Bevor- schussung sichergestellt ist oder nicht. Schliesslich zeigt der Vergleich mit lit. b, wo das Missbrauchspotenzial offensichtlich ist, dass grundsätzlich auch der "überwiegende" Auslandaufenthalt derart sein muss, dass ein er- hebliches Missbrauchspotential besteht.

- 10 - 4.3.2.3. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Nie- mand darf diskriminiert werden, namentlich nicht (unter anderem) wegen einer körperlichen Behinderung (Abs. 2). Die verfassungskonforme Auslegung von § 34 Abs. 1 lit. c SPG bzw. des Begriffs "überwiegend" gebietet zu berücksichtigen, ob der Auslandaufent- halt allenfalls auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist. Je stär- ker dies der Fall ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs.1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen. Im Übrigen dürfte in diesen Konstellationen die Gefahr eines Missbrauchs der bevorschussten Leistungen gering sein. 4.3.3. § 32 lit. c des Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 (SHG 1982), in Kraft bis 1. Januar 2003, sah vor, dass kein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder bestand, wenn sich das Kind dauernd im Ausland aufhielt. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. April 1980 zum Sozialhilfe- gesetz (SHG), 2420, S. 23, ergibt sich, dass der Anspruch ausgeschlossen wurde, weil eine Überprüfung der Verhältnisse im Ausland als kaum mög- lich erachtet wurde. Mit dem Inkrafttreten des SPG veränderte sich der Wortlaut zur heute gel- tenden Fassung, wonach kein Anspruch besteht, wenn das Kind sich über- wiegend im Ausland aufhält. Aus der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Botschaft SPG), 99.226, S. 31 f. lässt sich in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 SPG) Folgendes entnehmen (Hervorhebung hinzugefügt): (…) Als vollstreckbare Rechtstitel sind denkbar: Richterliche Urteile, vormund- schaftsrechtlich genehmigte Verträge und Vereinbarungen, Entscheide der Vormundschaftsbehörden. Es müssen in jedem Fall gerichtlich oder behördlich gesprochene Alimente sein. Auch ausländische Rechtstitel kön- nen zur Bevorschussung berechtigen (lit. b). Mit lit. c wird möglichen missbräuchlichen Antragstellungen (z.B. tatsächlicher Aufenthalts- ort des Kindes ausserhalb des Kantons oder im Ausland) entgegen- gewirkt. Sowohl Einkünfte als auch Vermögen müssen unter den vom Re- gierungsrat festzusetzenden Grenzbeträgen liegen (lit. d). Massgebend sind die voraussichtlichen (d.h. prospektiv zu erfassenden) Jahresein- künfte im Zeitpunkt der Gesuchstellung und das steuerbare Vermögen ge- mäss letzter, rechtskräftiger Steuerveranlagung. (…)

- 11 - Betreffend § 34 SPG äussert sich die Botschaft wie folgt (Botschaft SPG, S. 32, [Hervorhebung hinzugefügt]): Eine anderweitige Sicherung des Kindesunterhaltes liegt beispielsweise vor, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat oder ein Konkubinats- partner massgeblich zum Unterhalt beiträgt (lit. a). Wenn beide leiblichen Elternteile und das Kind zusammenwohnen, würde die Inanspruch- nahme der Bevorschussung einem Missbrauch gleichkommen (lit. b). Kein Anspruch besteht überdies, wenn sich das Kind überwiegend im Ausland aufhält (lit. c). Mit der Anpassung des Wortlautes von "dauernd" zu "überwiegend" hat der Gesetzgeber die Ausnahme erweitert. Nicht bloss ein dauernder, sondern bereits ein überwiegender Auslandsaufenthalt soll dazu führen können, dass kein Anspruch auf Bevorschussung mehr besteht. Dafür, wie der Be- griff "überwiegend" letztlich auszulegen ist, ergeben sich aus der histori- schen Auslegung jedoch keine Hinweise. 4.3.4. Das teleologische Auslegungselement besteht darin, nach dem Ziel zu fra- gen, das die Bestimmung verfolgt, und nach dem Zweck zu forschen, dem sie dient (BGE 150 III 367, Erw. 5.5.3). Wie bereits dargelegt (siehe vorne Erw. II/4.3.2.2), dient die in § 32 Abs. 1 SPG festgelegte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unter- haltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Der Grund, einen An- spruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bei einem überwiegen- den Auslandsaufenthalt des Kindes zu verneinen, liegt darin, dass bei ei- nem Auslandsaufenthalt die Verwendung der bevorschussten Beiträge nur erschwert zu kontrollieren ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zü- rich VB.2005.00544 vom 19. Dezember 2005, Erw. III/4.4; KAUFMANN GUSTI, Empfehlungen zur Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Zeitschrift für öffentliche Fürsorge: Monatsschrift für öffentliche Für- sorge und Jugendhilfe, 1980 S. 16; vgl. dazu auch vorne Erw. II/4.3.3). Da- raus lässt sich wiederum folgern, dass für die Auslegung des Begriffs "über- wiegend" massgeblich darauf abzustellen ist, ob eine wirksame Kontrolle der bevorschussten Beiträge noch möglich ist oder nicht. In diesem Zusam- menhang wird regelmässig der Grund für den Auslandaufenthalt eine we- sentliche Rolle spielen. Bei einem von vornherein befristeten, zweckbestimmten Auslandsaufent- halt ist die Kontrollmöglichkeit kaum wesentlich eingeschränkt. Aufgrund der teleologischen Auslegung ist folglich massgeblich darauf abzustellen, ob der Auslandsaufenthalt einem bestimmten Zweck wie beispielsweise ei- ner Ausbildung dient und ob der Aufenthalt befristet ist.

- 12 - 4.3.5. Zusammenfassend lässt sich allein aufgrund der grammatikalischen Aus- legung nicht darauf schliessen, wie der Begriff "überwiegend" im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. c SPG zu verstehen ist. Insbesondere kann entgegen der Vorinstanz aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden, dass das Kriterium ab einer bestimmten Anzahl Tage pro Jahr erfüllt wäre. Ebenso wenig er- geben sich aus dem Wortlaut Hinweise darauf, anhand welcher Faktoren der Begriff "überwiegend" zu konkretisieren ist. Auch nach Massgabe aller anderen Auslegungsmethoden ergeben sich keine Anhaltspunkte, auf- grund derer sich "überwiegend" mathematisch-exakt umschreiben liesse. Indessen legen die systematische sowie die teleologische Auslegung nahe, eine einzelfallweise Beurteilung vorzunehmen und wesentlich darauf abzu- stellen, ob der Auslandaufenthalt die unkontrollierbare Gefahr eines Miss- brauchs der bevorschussten Beiträge birgt. Nur in diesem Fall wäre der Zweck der Bevorschussung ernsthaft in Frage gestellt und deshalb ein ent- sprechender Anspruch zu verneinen. Von besonderer Bedeutung erscheint zudem in Bezug auf den vorliegenden Fall die verfassungskonforme Aus- legung: Je stärker der Auslandaufenthalt auf eine körperliche Behinderung zurückzuführen ist, umso weniger ist der Ausnahmetatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c SPG als erfüllt zu betrachten. Eine gegenteilige Auffassung würde dem Diskriminierungsverbot widersprechen. 5. 5.1. B._____ besucht die Blindenstudienanstalt "D._____" in S._____, Deutschland. Unbestritten ist, dass sie rund 200 Tage im Jahr in Deutschland verbringt, die restlichen 165 Tage in der Schweiz (angefochtener Entscheid, Erw. II/3). Während den Schulferien, den Heimfahrtwochenenden und allfälligen Brückentagen kommt B._____ zu- rück in die Schweiz. An schulfreien Wochenenden ist es ihr freigestellt, ob sie in S._____ bleibt oder zu ihrer Familie in die Schweiz fährt. Bei einer Krankheitsdauer von über zwei Tagen muss sie in die Schweiz zurück- kehren. Ihr Auslandsaufenthalt ist unbestrittenermassen alleine dem Be- such der Blindenstudienanstalt "D._____" geschuldet. Vor dem Entscheid, die "D._____" in Deutschland zu besuchen, wurden mehrere Alternativen in der Schweiz geprüft. Ursprünglich wollte B._____ an die E._____ übertreten (Vorakten, act. 35). Jedoch wurde das Gesuch um Kostenübernahme vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Kantonsschule Q._____ eine ge- eignete innerkantonale Lösung darstelle und bereits eine andere sehbehin- derte Person diese Schule besuche (Vorakten, act. 38). Nach Rücksprache mit deren Mutter wurde jedoch klar, dass die Situationen nicht vergleichbar sind. Die andere Schülerin benötigte lediglich ein Lesegerät und konnte bei genügender Vergrösserung noch alles erkennen. Die Sehbehinderung bei B._____ stellt jedoch höhere Anforderungen. Die Beschwerdeführerin

- 13 - erachtete die Kantonsschule Q._____ nicht als geeignete Institution. Die alternativ geprüfte KV Schule G._____ war mit den Zielen von B._____ unvereinbar, da sie die Absolvierung eines Studiums anstrebt (Vorakten, act. 43). Geprüft wurde auch der Besuch des Privatgymnasiums F._____ in T._____. Mit Schreiben an die IV-Stelle des Kantons Aargau vom

22. Juni 2023 erklärte das Bundesamt für Sozialversicherungen, dass die Kosten für das erste Schuljahr an der "D._____" in S._____ von der IV getragen würden (Vorakten, act. 49 f.), worauf B._____ ab August 2023 dorthin wechselte. Diese Institution war auch von der Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU) empfohlen worden (Vorakten, act. 39 ff., insbesondere act. 44). Mit Schreiben vom 12. März 2024 erteilte das Bundesamt für Sozialversi- cherungen die Kostengutsprache für die restlichen drei Schuljahre bis Au- gust 2027 (Vorakten, act. 15 f.). Aus den Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid auf umfassenden Abklärungen beruht und stark auf die indi- viduellen Bedürfnisse von B._____ abstellt. So wurde ausgeführt, dass grundsätzlich im Hinblick auf einen späteren Besuch einer öffentlichen Universität bereits auf Stufe Gymnasium eine Integration mit Sehenden erfolgen sollte. Zwar habe B._____ grosse Fortschritte im Bereich Selbständigkeit und Selbstwirksamkeit gemacht, doch benötige sie weiterhin konstruktive Förderung in einem sehbehindertengerechten Umfeld und ein Wechsel in eine neue Ausbildungsstätte würde die positive Entwicklung sehr gefährden. Deshalb würden ausnahmsweise die Kosten für drei weitere Schuljahre in S._____ übernommen. Insgesamt ergibt sich, dass der Auslandsaufenthalt von B._____ zeitlich befristet und zweckgebunden ist. Grund für den Auslandaufenthalt ist einzig, dass sich in der Schweiz keine vergleichbare Institution finden liess, die den besonderen Bedürfnissen von B._____ adäquat Rechnung tragen konnte. 5.2. Der zeitlich beschränkte und zweckgebundene Aufenthalt im Ausland ver- mag offensichtlich nichts daran zu ändern, dass zur Sicherung des Kinds- wohls von B._____ weiterhin eine Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge angezeigt ist. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund des Ausland- aufenthalts ein erhebliches Missbrauchspotenzial eröffnen würde, zumal weiterhin ein enger Bezug zur Schweiz besteht und B._____ die schulfreie Zeit grossmehrheitlich bei der Mutter verbringt. Entscheidend ist zudem, dass die Einstellung der Bevorschussung allein aufgrund eines Ausland- aufenthalts, der aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung von B._____ zwingend ist, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen würde und da- mit verfassungswidrig wäre. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Gut- heissung der Beschwerde führt dazu, dass der Anspruch der Beschwerde-

- 14 - führerin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter beste- hen bleibt und die bereits erhaltenen Vorschüsse nicht zurückbezahlt wer- den müssen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwer- deführerin vor Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen. Weder der Beschwerdestelle SPG noch dem Gemeinderat R._____ sind schwerwiegende Verfahrensmängel oder ein willkürlicher Entscheid vorzu- werfen, weshalb auch sie vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu tragen haben. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons. 1.2. Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz, anders als bei den Ver- fahrenskosten, keine Privilegierung der Behörde vor (§ 32 Abs. 2 VRPG, AGVE 2009, S. 278 f.). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vor- instanz und Gemeinderat R._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Sie haf- ten für ihren Kostenanteil solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Mit Kostennote vom 1. Mai 2026 machte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'420.40 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. 2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Analog zum ver- waltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, dass die entsprechen- den Verfahrenskosten ebenfalls zu Lasten des Kantons gehen. 2.2. Die Beschwerdeführerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwalt- lich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war der Gemeinderat

- 15 - R._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); dieser hat der Beschwerdeführerin somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu ersetzen. Vor der Vorinstanz reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am

31. Januar 2025 eine Kostennote über Fr. 2'222.75 ein; auch diese Hono- rarforderung ist ohne Weiteres gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide der Beschwerde- stelle SPG vom 28. Oktober 2025 sowie des Gemeinderats R._____ vom

18. November 2024 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Der Gemeinderat R._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'420.40 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Der Gemeinderat R._____ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten von Fr. 2'222.75 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat R._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

- 16 - Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich