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WBE.2025.404

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.404

Ag Verwaltungsgericht · 2026-04-17 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 März 2024 eine Haltungskontrolle durch und wies A._____ auf seine Halterpflichten hin. Die Wohngemeinde verwarnte A._____ mit Schreiben vom 14. März 2024 und wies ihn ebenfalls auf seine Pflichten als Hun- dehalter hin; insbesondere dürfe der Hund nicht frei herumlaufen. Am 29. Mai 2024 und 16. Juli 2024 gingen weitere Tierschutzmeldungen ein, wonach A._____s Hund sehr aggressiv sei, von seinem Besitzer über den Kopf geschlagen werde, in der Hitze angebunden und "brandmager" sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer Stellung- nahme des Rechtsvertreters von A._____ verpflichtete der VeD A._____ mit Verfügung vom 6. September 2024, innert angesetzter Frist das Hundehaltebrevet mit seinem Hund zu absolvieren; der Kurs sei so lange zu wiederholen, bis die Prüfung bestanden werde. Gegen diese Verfügung

- 3 - liess A._____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde beim DGS, Generalsekretariat, erheben.

E. 2 Zwischen Anfang November 2024 und 20. März 2025 gingen vier weitere Tierschutzmeldungen beim VeD ein, wonach der Hund u.a. mit der Leine geschlagen werde, jaule und sehr abgemagert sei. Am 31. März 2025 beschlagnahmte der VeD als (sofortige) vorsorgliche Massnahme den Hund von A._____ und ordnete gleichzeitig ein Hunde- halteverbot an. In der Folge liess A._____ mit Schreiben vom 10. April 2025 die Befangenheit der Behörde rügen und vorbringen, es werde nicht ansatzweise versucht, sorgfältige und neutrale Abklärungen zu tätigen. Diverse Nachbarn und weitere Personen wandten sich schriftlich an den VeD, um sich zugunsten von A._____ einzusetzen; u.a. wurde eine Liste mit 27 Unterzeichnenden eingereicht. Der VeD holte Auskünfte bei einer Tierarztpraxis ein. Am 28. April 2025 erliess der VeD die folgende Verfügung (act. 73 ff.): I. Es ist A._____ ab sofort verboten, Hunde zu halten zu betreuen oder in Obhut zu nehmen. II. Der Hund […], geboren 25. Juni 2023, […] wird definitiv beschlagnahmt. III. [Kosten] IV. [Kosten zur Unterbringung des Hundes] V. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. [Strafbestimmungen] VII. [Zustellung]

E. 2.1 Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hin- sicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als ob- siegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. Was die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfah- rens betrifft, werden diese beim Erlass eines neuen Entscheids durch die Vorinstanz festzusetzen sein.

E. 2.2 In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

E. 2.3 Die Kosten und damit auch die Parteientschädigung werden von Amtes wegen verlegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 11 und 41 zu § 39 aVRPG). Nachdem nur bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rech- nung bei der Rechtsvertretung einzuverlangen ist (§ 12 Abs. 1 Anwaltstarif; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. III/2.3 m.w.H.), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, aus eigener Initiative eine Kostennote einzu- reichen.

- 16 -

E. 2.4 Es fand keine behördliche Verhandlung statt. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in seinen Rechtsschriften erweisen sich über weite Stre- cken als unnötig und an der Sache vorbeigehend. Der mutmasslich ge- rechtfertigte Aufwand und die Komplexität der Materie sind als höchstens knapp durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeu- tung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rah- mens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 3 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 2000.- zu tragen.

E. 3.1 Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Der Ent- scheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Der Umfang der Sachverhaltsermittlung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat sich dabei der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren. Im Grunde ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhalts- aufklärung einzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für

- 9 - die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermit- teln hat. Der Aufwand muss aber insgesamt verhältnismässig bleiben (AUER/BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mit- zuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). So- dann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG).

E. 3.2 Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Um- fang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des recht- lichen Gehörs auszugehen (PLÜSS, a.a.O., N. 36 zu § 7 VRG). Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtge- mässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und form- gültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, so- weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweis- untauglich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.244 vom

17. November 2025, Erw. II/5.2.2.2 m.w.H.). Keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt jedoch vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean- tragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427 Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3).

E. 3.3.1 Zur Begründung der Beschlagnahmung des durch den Beschwerdeführer aktuell gehaltenen Hundes und des Tierhalteverbots stützte sich die Vor- instanz im Wesentlichen auf den Kontrollbericht vom 1. März 2024, auf

- 10 - (anonymisierte) Tierschutzmeldungen sowie auf Erkundigungen bei Tier- arztpraxen. Zudem berücksichtigte sie die Vorgeschichte. Im Kontrollbericht vom 1. März 2024 wurde ausgeführt, es handle sich beim Hund des Beschwerdeführers um einen sehr grossen Schäferhund, der junghundtypisches Verhalten gezeigt habe, dennoch als respektlos zu be- urteilen sei; eine angemessene Erziehung mit den nötigen Grenzen sei jetzt wichtig, damit der Hund nicht beginne, die Führung zu übernehmen oder gefährdendes Verhalten gegenüber Dritten zu zeigen. Ob der Beschwer- deführer dazu in der Lage oder willens sei, könne nicht beurteilt werden, da er sehr unkooperativ gegenüber der Kontrollperson gewesen sei. Es wurde auf fehlendes Liegematerial für den Hund hingewiesen und ausdrücklich festgehalten: "Ansonsten konnten akut keine Mängel festgestellt werden" (act. 211). Dieser Bericht bestätigt damit das durch den VeD aus den ano- nymisierten Meldungen abgeleitete Bild einer Vernachlässigung des Hun- des bzw. "übermässigen Härte" nicht, führt aber auch nicht dazu, das Vor- liegen solcher allfälligen Umstände zu verneinen.

E. 3.3.2 Nach der Kontrolle vom 1. März 2024 sind keine weiteren amtlichen Kon- trollen dokumentiert, obwohl es naheliegend gewesen wäre, zeitnah Nach- kontrollen vor Ort durchzuführen und gegebenenfalls den Beschwerdefüh- rer auf die Folgen der Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Androhung von Säumnisfolgen), was vorliegend jedenfalls nicht aktenkun- dig ist. In der Verfügung betreffend die (superprovisorischen) vorsorglichen Mass- nahmen vom 31. März 2025 wurde bei den "Beanstandungen" unter "Hal- tung", "Hygiene des Haltungsbereichs", "Pflege u. Allgemeinzustand der Tiere (verletzt, mager, verfilzt, Krankheitsanzeichen, verschmutzt)", "Futter und Wasser", "Betreuung" und "Verstoss Einfuhrbestimmungen" nichts ein- getragen, sondern lediglich "Anderes" angekreuzt, mit dem Vermerk "inner- halb 1 Jahres 7 Meldungen übermässige Härte, letzte Meldung vom 20.3.25" (act. 122). Der pauschale Hinweis auf die sieben "Meldungen übermässige Härte" erweist sich als ungenügend: Zwar waren die Meldun- gen zweifellos ernst zu nehmen. Teilweise erscheinen sie jedoch unspezi- fisch (z.B. wurde in der Meldung vom 3. November 2024 erwähnt, der Be- schwerdeführer halte den jungen Hund "identisch übertrieben" wie den vor- herigen Hund [act. 154]) oder nicht einschlägig (z.B. soll der Hund gemäss Meldung vom 26. November 2024 vor einem Geschäft angeleint gewesen sein und gebellt haben [act. 135]). Solche Meldungen vermögen Abklärun- gen auszulösen, jedoch ohne Verifizierung durch amtliche Feststellungen keine Grundlage für einschneidende Massnahmen zu bilden. Damit bleibt letztlich unklar, welche konkreten, objektiv festgestellten tierschutzrelevan- ten Mängel vor Ort im Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Hundes tat- sächlich vorlagen. Gravierend erscheint insbesondere, dass bezüglich der

- 11 - Durchführung der Beschlagnahmung vom 31. März 2025 kein Vollzugs- bzw. Beschlagnahmebericht aktenkundig ist. Damit ist gänzlich unbekannt, in welchem Zustand sich der Hund im Zeitpunkt der Wegnahme befand und wie sich die konkreten Umstände vor Ort präsentierten (Unterbringung, Zu- gang zu Wasser/Futter, Hygienezustand, Gesundheitszustand, allfällige akute Gefährdung). Soweit am Vollzug eine Tierärztin beteiligt gewesen sein sollte (was aus der "Sofortverfügung" vom 31. März 2025 nicht hervor- geht; es finden sich keinerlei Angaben zur durchführenden Person [act. 121 ff.]), wären deren zeitnahe Feststellungen (inkl. detaillierter Be- fund, ggf. Fotodokumentation) besonders geeignet gewesen, um den massgeblichen Sachverhalt zu objektivieren. Ohne eine zeitnahe Doku- mentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung lässt sich der entscheidrelevante Sachverhalt im Nachhinein nicht mit der erforderli- chen Sicherheit feststellen; eine zuverlässige rechtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist damit nicht möglich. Die mutmasslich vom Tierheim stammenden Angaben vom 24. April 2025 (act. 80 f.) geben zwar Auskunft über den Gesundheitszustand des Hundes beim Eintritt ins Tier- heim, dies entbindet die Behörde aber nicht davon, ihre eigenen Feststel- lungen zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung zu treffen und zu dokumen- tieren.

E. 3.3.3 Zwischen dem Erlass der (superprovisorischen) vorsorglichen Massnah- men und der definitiven Beschlagnahmung bzw. dem Hundehalteverbot mit Verfügung vom 28. April 2025 beschränkten sich die Abklärungen nach ge- gebener Aktenlage im Wesentlichen auf Erkundigungen bei Tierarztpraxen (vgl. act. 83, 111 ff.). Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber bereits mit Eingabe vom 10. April 2025 unmissverständlich das Fehlen sorgfältiger, neutraler Abklärungen und bot sinngemäss gar eine Zeugin an (act. 106). Zudem wandten sich mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschwer- deführers an den VeD und beschrieben dessen Hundehaltung positiv; wei- ter wurde ein Schreiben eingereicht, wonach die Unterzeichnenden bestä- tigen würden, dass der Hund gut behandelt werde und immer gut umsorgt sei. Im Schreiben wurde auf Unterschriften im Anhang verwiesen; auf einer Liste unterzeichneten 27 Personen unter dem Titel "Wir sorgen uns um A._____ und B._____" (act. 88-93). Vor diesem Hintergrund wäre es an- gezeigt gewesen, zumindest einige wenige der Unterzeichnenden als Aus- kunftsperson zu befragen und/oder ergänzende Erkundigungen in der Nachbarschaft einzuholen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG), soweit dies zur Klärung der konkreten Vorwürfe geeignet erschien. Weshalb der VeD hier- von abgesehen hat, wird in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde- liegenden Verfügung vom 28. April 2025 lediglich mit der mangelnden Neutralität der Bekannten des Beschwerdeführers begründet (act. 74). Dem VeD ist zwar darin zuzustimmen, dass Aussagen von Personen, die dem Beschwerdeführer vermutlich nahestehen, allenfalls kritischer zu wür- digen sind als Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen. Es hätte jedoch

- 12 - nicht ohne triftigen Grund von vornherein auf jegliche Erkundigungen im Umfeld des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen, zumal allfällige begünstigende Tatsachen ebenfalls zu erheben sind, zur Feststellung der materiellen Wahrheit gehören und vorliegend unter zumutbarem Aufwand einholbar gewesen wären (siehe vorne Erw. II/3.1). Anders als der VeD hätte die Vorinstanz sodann die Möglichkeit gehabt, die sinngemäss ange- botene Zeugin – sowie gegebenenfalls weitere Personen – einzuverneh- men (§ 24 Abs. 2 VRPG). Erst nach Vorliegen der Zeugenaussage hätte beurteilt werden können, ob diese Aussage allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2009 vom

E. 3.3.4 Aus den Akten gehen ferner folgende Unterlagen aus Tierarztpraxen her- vor: Gemäss dem Bericht von Dr. med. vet. C._____ vom 30. Juli 2024 (act. 139) war der Hund in der Praxis erstmals am 12.September 2023 vorgestellt worden; damals sei er gut entwickelt und gut genährt gewesen. Am 26. Juli 2023 (richtig wohl 2024) wurde "wegen Anzeige gegen Besitzer" eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt und dabei ein Gewicht von 32 kg festgestellt. Der Hund schien "zufrieden, fit und munter zu sein". Er sei aber dünner als er sein sollte. Bevor Krankheiten untersucht würden (v.a. Pankreasinsuffizienz), wurde zunächst eine Futterumstellung empfohlen sowie eine richtige Entwurmung. Aus den – unübersichtlich geführten Akten – sind weiter Unterlagen (mutmasslich) der D._____ Kleintierklinik (act. 67, 83, 113 [i.V.m. act. 69]) ersichtlich, woraus sich ergibt, dass die Praxis am 12. November 2024 wegen starken Juckreizes des Hundes konsultiert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund mager sei und extremen Flohbefall aufweise. Es wurde ein Verdacht auf Pankreasinsuffizienz geäussert und diesbezüglich ein Medikament zur Probe mitgegeben. Geplant war zudem folgendes Vorgehen: Medikamentöse Behandlung des Hundes gegen Flöhe für drei Monate, Flohkontrolle nach drei Monaten, Gewichtskontrolle nach vier Wochen. Falls der Hund schwerer würde, sollte er mit dem Medikament weiter behandelt werden, falls nicht, sei ein Blutbild empfohlen. Eine Gewichts- angabe findet sich nicht im Bericht. In einem Telefonat mit der Praxis vom

- 13 -

E. 3.3.5 Schliesslich wurde zwar die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüg- lich der früheren Hundehaltung zu Recht in die Beurteilung miteinbezogen. Dennoch hätte der aktuell relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt werden müssen. Gerade weil seit Ende 2020 bis Februar 2024 keine tier- schutzbezogenen Verfehlungen des Beschwerdeführers mehr aktenkundig waren, hätte es einer besonders sorgfältigen Abklärung bedurft, ob im Zeit- raum 2024/2025 tatsächlich aktuelle, erhebliche Missstände bestanden. Erst dann hätte der VeD gegebenenfalls Massnahmen – allenfalls auch weitgehende wie die Beschlagnahmung des Hundes oder ein Tierhaltever- bot – prüfen können.

E. 3.4 Insgesamt haben die Vorinstanzen damit den rechtserheblichen Sachver- halt unvollständig erhoben. Naheliegende Abklärungen, insbesondere wei- tere Kontrollen nach dem 1. März 2024 und eine nachvollziehbare Doku- mentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung vom

31. März 2025, wurden unterlassen. Damit erweist sich der Sachverhalt als in zentralen Punkten unzureichend abgeklärt, weshalb den Vorinstanzen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Unter die- sen Umständen ist eine materielle Überprüfung der angeordneten Mass- nahmen nicht möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als unrechtmässig und ist aufzu- heben. Die Angelegenheit ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie erwähnt trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht im Rah- men der weiteren Sachverhaltsabklärungen (siehe vorne Erw. II/3.1). So- weit er sich dieser entziehen sollte (vgl. act. 211, 216), könnte dies – nach vorgängiger Androhung von Säumnisfolgen – zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden.

- 14 - 4.

E. 4 Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. 1. Gegen den ihm am 10. Oktober 2025 zugestellten Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalse- kretariat, vom 9. Oktober 2025, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung des Veterinärdienstes, Amt für Verbraucherschutz, vom

E. 4.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist infolge unvollständig festgestellten Sachverhalts zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (ange- fochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Rechtsbegehren, Ziffer 3). Mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid wird der angefochtene Ent- scheid aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen gegebenenfalls über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden haben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid antrags- gemäss – auch bezüglich der Kostenfolgen, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Rechtsvertreters nicht weiter einzugehen ist – aufgeho- ben, wobei offen ist, ob die Vorinstanz nach erfolgter Sachverhaltsabklä- rung die vom VeD angeordneten Massnahmen bestätigen oder aufheben wird. Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfah- rensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Bezüg- lich der Kostenfolgen ist der Beschwerdeführer deshalb als vollständig ob- siegend zu betrachten, zumal das Nichteintreten bezüglich der Sistierungs- verfügung vom 6. September 2024 (siehe vorne Erw. I/2) zufolge Geringfü- gigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt. Damit ist auch die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (siehe vorne Erw. II/3.3.3) im Kostenpunkt nicht weiter zu berücksichtigen. Da der Vorin- stanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.

- 15 - 2.

E. 6 September 2024, sei ersatzlos aufzuheben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 5 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das DGS, Ge- neralsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 unauf- gefordert zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen. 4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bezüglich Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Rapport der Kantonspo- lizei Aargau vom 14. August 2025 bei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der VeD die Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hun- degesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das Hundegesetz vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Ver- ordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom

E. 10 April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Be- schwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des VeD vom

6. September 2024 sei aufzuheben (Antrag 2), ist darauf nicht einzutreten,

- 6 - da das Beschwerdeverfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – nach Erlass der Sistierungsverfügung vom 6. Mai 2025 (act. 66) weiterhin vor dem DGS, Generalsekretariat, hängig ist. Vor der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht ist zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig zu durchlaufen (siehe vorne Erw. I/1). Erst nach Abschluss des verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahrens wäre das Verwaltungsgericht funk- tional zuständig für die Beurteilung einer entsprechenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgese- hen von der vorerwähnten Ausnahme – einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 5. Nachdem auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzu- stellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 m.w.H.), sind grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid beigezogenen Strafakten zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten. Der gemäss gegenwärtiger Aktenlage nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 9. September 2025 hat dabei un- berücksichtigt zu bleiben. II. 1. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohler- gehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürf- nissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Ver- wendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie so- weit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in Bezug auf Haushunde auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unter anderem muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung

- 7 - stehen (Art. 72 Abs. 2 TSchV), und Massnahmen zur Korrektur des Verhal- tens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen; verboten ist namentlich übermässige Härte wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde u.a. Tierhalte- verbote aussprechen. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen erfolgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhand- lung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungs- erlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus an- deren Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (vgl. lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, son- dern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Die Mass- nahme bezweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrecht- lich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.3). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.5.1 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG setzt unter anderem eine Bestrafung wegen schwerer Widerhandlung gegen die Tierschutzvorschrif- ten voraus. Wann eine "schwere Zuwiderhandlung" vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei Bestrafungen aufgrund von Art. 26 TSchG (Tierquälerei) schwerer zu gewichten sind als Bestrafungen aufgrund von übrigen Wider- handlungen nach Art. 28 TSchG (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, Tierschutz- recht in a nutshell, 2022, S. 92). Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist auf den Grad der von den Tieren erlittenen Schmerzen oder Schäden abzustellen (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 217; vgl. auch NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 92). Die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist dagegen nicht ausschlagge- bend, sondern im Sinne der Trennung von Strafrecht und Verwaltungsrecht ist der Fokus klar auf dem Tier zu belassen (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 217). Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzun- gen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt (Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2020.00154 vom 22. Oktober 2020, Erw. 5.4; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tier- schutzgesetzes, BBl 2003 680).

- 8 - Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss nament- lich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Ausspre- chen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Ver- besserung der Tierhaltung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.). 2. Soweit ersichtlich beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. mangelnde Fairness des Ver- fahrens, da ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sei durch die Anonymi- sierung von Tierschutzmeldungen. Es fehle an einer Begründung durch die Vorinstanzen, aus welchem Grund die Meinungsäusserung von 27 Perso- nen unbeachtlich sei. Zudem seien ungenügende Abklärungen getroffen worden. Primär ist folglich zu prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ab- geklärt wurde. 3.

E. 11 Dezember 2024 wurde mitgeteilt, der Juckreiz sei verschwunden und der Hund habe zugenommen (act. 112 f.). Schliesslich ist Unterlagen vom

24. April 2025, die wohl vom Tierheim stammen, ein Eintrittsgewicht von 32.4 kg zu entnehmen. Der Hund sei deutlich untergewichtig gewesen, zudem habe er stark verkrustete, beim Bellen blutende Lefzen gehabt, eine Liegeschwiele am linken Hinterbein sowie eine wunde, kahle Stelle am lin- ken Vorderbein (act. 80). Die Feststellungen in den erwähnten Unterlagen sprechen zwar durchaus für das Vorliegen tierschutzrelevanter Mängel, hätten jedoch hinsichtlich Ursache, Ausmass, Dauer und Behandelbarkeit der Einordnung durch eine Fachperson bedurft.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, General- sekretariat, vom 9. Oktober 2025 und damit auch der Entscheid des Vete- rinärdienstes vom 18. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, zurückgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
  3. Das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
  4. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Soweit dieser Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2025.404 / ak / jb (B.2025.18) Art. 74 Urteil vom 17. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Bärtschi Gerichtsschreiberin Keller Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. Oktober 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist seit vielen Jahren Hundehalter. Wegen verschiedener Wi- derhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung wurde er dreimal mit Busse bestraft (Strafbefehle vom 22. April 2016, 30. Juni 2017 und 8. No- vember 2018). Nach Beissvorfällen, wobei Hunde von Drittpersonen ver- letzt wurden, ordnete der Kantonale Veterinärdienst (nach vorgängiger Ver- warnung) mit Verfügung vom 13. April 2017 Massnahmen in Bezug auf die Hundehaltung an (u.a. Leinen- und Maulkorbpflicht, Sicherung des Hun- des). Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekreta- riat, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2017 ab. Nach einem weiteren Bissvorfall wies der Veterinärdienst (VeD) A._____ mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 auf die am 13. April 2017 angeordneten Massnahmen hin und behielt sich – im Falle weiterer Vorfälle

– die Beschlagnahmung des Hundes vor. Anfang 2021 wurde eine Straf- untersuchung durchgeführt, deren Ausgang in den Akten nicht dokumen- tiert ist. B. 1. Der vormals gehaltene Hund verstarb am 25. August 2023 (Auszug aus der zentralen Hundedatenbank AMICUS [Vorakten, act. 210]). Seit dem

7. September 2023 hält A._____ einen Deutschen Schäferhund (geboren am 25. Juni 2023). Am 27. Februar 2024 leitete der Aargauische Tierschutzverein dem VeD eine Meldung betreffend die Hundehaltung von A._____ weiter. Demnach sei der Hund schon mehrfach entwichen und sowohl auf die Hauptstrasse als auch in einen angrenzenden Garten gelaufen. Wenn der Hund zurückkehre, werde er von A._____ mit dem Haken der Leine geschlagen. Ausserdem werde der Hund auch bei Hitze auf dem geteerten Vorplatz der Garage gehalten. Der VeD führte am

1. März 2024 eine Haltungskontrolle durch und wies A._____ auf seine Halterpflichten hin. Die Wohngemeinde verwarnte A._____ mit Schreiben vom 14. März 2024 und wies ihn ebenfalls auf seine Pflichten als Hun- dehalter hin; insbesondere dürfe der Hund nicht frei herumlaufen. Am 29. Mai 2024 und 16. Juli 2024 gingen weitere Tierschutzmeldungen ein, wonach A._____s Hund sehr aggressiv sei, von seinem Besitzer über den Kopf geschlagen werde, in der Hitze angebunden und "brandmager" sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer Stellung- nahme des Rechtsvertreters von A._____ verpflichtete der VeD A._____ mit Verfügung vom 6. September 2024, innert angesetzter Frist das Hundehaltebrevet mit seinem Hund zu absolvieren; der Kurs sei so lange zu wiederholen, bis die Prüfung bestanden werde. Gegen diese Verfügung

- 3 - liess A._____ mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Beschwerde beim DGS, Generalsekretariat, erheben. 2. Zwischen Anfang November 2024 und 20. März 2025 gingen vier weitere Tierschutzmeldungen beim VeD ein, wonach der Hund u.a. mit der Leine geschlagen werde, jaule und sehr abgemagert sei. Am 31. März 2025 beschlagnahmte der VeD als (sofortige) vorsorgliche Massnahme den Hund von A._____ und ordnete gleichzeitig ein Hunde- halteverbot an. In der Folge liess A._____ mit Schreiben vom 10. April 2025 die Befangenheit der Behörde rügen und vorbringen, es werde nicht ansatzweise versucht, sorgfältige und neutrale Abklärungen zu tätigen. Diverse Nachbarn und weitere Personen wandten sich schriftlich an den VeD, um sich zugunsten von A._____ einzusetzen; u.a. wurde eine Liste mit 27 Unterzeichnenden eingereicht. Der VeD holte Auskünfte bei einer Tierarztpraxis ein. Am 28. April 2025 erliess der VeD die folgende Verfügung (act. 73 ff.): I. Es ist A._____ ab sofort verboten, Hunde zu halten zu betreuen oder in Obhut zu nehmen. II. Der Hund […], geboren 25. Juni 2023, […] wird definitiv beschlagnahmt. III. [Kosten] IV. [Kosten zur Unterbringung des Hundes] V. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. und II. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. [Strafbestimmungen] VII. [Zustellung] 3. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2025 sistierte das DGS, Generalse- kretariat, das gegen die Verfügung vom 6. September 2024 eröffnete Be- schwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Verfügung vom 28. April 2025 (act. 66).

- 4 - C. 1. Gegen die Verfügung des VeD vom 28. April 2025 liess A._____ mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde beim DGS, Generalsekretariat, er- heben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Die Verfügung des Veterinärdienstes, Amt für Verbraucherschutz, vom

28. April 2025, sei ersatzlos aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Am 9. Oktober 2025 fällte das DGS, Generalsekretariat, den folgenden Ent- scheid: 1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2025 gegen die Verfügung des Amts für Ver- braucherschutz, Veterinärdienst, vom 28. April 2025, wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 2000.- zu tragen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. 1. Gegen den ihm am 10. Oktober 2025 zugestellten Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalse- kretariat, vom 9. Oktober 2025, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Verfügung des Veterinärdienstes, Amt für Verbraucherschutz, vom

6. September 2024, sei ersatzlos aufzuheben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- 5 - 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das DGS, Ge- neralsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 unauf- gefordert zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen. 4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer bezüglich Wider- handlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Rapport der Kantonspo- lizei Aargau vom 14. August 2025 bei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der VeD die Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hun- degesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das Hundegesetz vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Ver- ordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom

10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Be- schwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des VeD vom

6. September 2024 sei aufzuheben (Antrag 2), ist darauf nicht einzutreten,

- 6 - da das Beschwerdeverfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – nach Erlass der Sistierungsverfügung vom 6. Mai 2025 (act. 66) weiterhin vor dem DGS, Generalsekretariat, hängig ist. Vor der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht ist zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig zu durchlaufen (siehe vorne Erw. I/1). Erst nach Abschluss des verwal- tungsinternen Beschwerdeverfahrens wäre das Verwaltungsgericht funk- tional zuständig für die Beurteilung einer entsprechenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgese- hen von der vorerwähnten Ausnahme – einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 5. Nachdem auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzu- stellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 m.w.H.), sind grundsätzlich auch die erst nach dem angefochtenen Entscheid beigezogenen Strafakten zu berücksichtigen, sofern sie sich als relevant erweisen sollten. Der gemäss gegenwärtiger Aktenlage nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 9. September 2025 hat dabei un- berücksichtigt zu bleiben. II. 1. Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohler- gehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürf- nissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Ver- wendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie so- weit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in Bezug auf Haushunde auf Verordnungsstufe konkretisiert (vgl. Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unter anderem muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung

- 7 - stehen (Art. 72 Abs. 2 TSchV), und Massnahmen zur Korrektur des Verhal- tens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen; verboten ist namentlich übermässige Härte wie das Schlagen mit harten Gegenständen (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde u.a. Tierhalte- verbote aussprechen. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen erfolgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhand- lung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungs- erlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus an- deren Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (vgl. lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, son- dern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Die Mass- nahme bezweckt nicht die Bestrafung der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern ist auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrecht- lich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.97 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.3). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.13 vom 30. August 2024, Erw. II/7.5.1 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG setzt unter anderem eine Bestrafung wegen schwerer Widerhandlung gegen die Tierschutzvorschrif- ten voraus. Wann eine "schwere Zuwiderhandlung" vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen, wobei Bestrafungen aufgrund von Art. 26 TSchG (Tierquälerei) schwerer zu gewichten sind als Bestrafungen aufgrund von übrigen Wider- handlungen nach Art. 28 TSchG (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, Tierschutz- recht in a nutshell, 2022, S. 92). Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist auf den Grad der von den Tieren erlittenen Schmerzen oder Schäden abzustellen (RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 217; vgl. auch NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 92). Die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) ist dagegen nicht ausschlagge- bend, sondern im Sinne der Trennung von Strafrecht und Verwaltungsrecht ist der Fokus klar auf dem Tier zu belassen (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 217). Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzun- gen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt (Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich VB.2020.00154 vom 22. Oktober 2020, Erw. 5.4; vgl. auch Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tier- schutzgesetzes, BBl 2003 680).

- 8 - Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss nament- lich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Ausspre- chen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Ver- besserung der Tierhaltung geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 3.2 m.w.H.). 2. Soweit ersichtlich beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. mangelnde Fairness des Ver- fahrens, da ihm die Akteneinsicht verwehrt worden sei durch die Anonymi- sierung von Tierschutzmeldungen. Es fehle an einer Begründung durch die Vorinstanzen, aus welchem Grund die Meinungsäusserung von 27 Perso- nen unbeachtlich sei. Zudem seien ungenügende Abklärungen getroffen worden. Primär ist folglich zu prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ab- geklärt wurde. 3. 3.1. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen dazu die notwendigen Untersuchungen an. Mit anderen Worten auferlegt der Untersuchungsgrundsatz den Verwaltungsbehörden die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Der Ent- scheid soll sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 4 und 10 zu § 7 VRG). Der Umfang der Sachverhaltsermittlung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Sie hat sich dabei der Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen sowie am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren. Im Grunde ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der Sachverhalts- aufklärung einzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere dazu führt, dass sie nicht nur für

- 9 - die Parteien belastende, sondern auch begünstigende Tatsachen zu ermit- teln hat. Der Aufwand muss aber insgesamt verhältnismässig bleiben (AUER/BINDER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Par- teien relativiert. Diese sind verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mit- zuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa). Die Mitwirkungspflicht reicht indessen nur soweit, als sie für den Betroffenen möglich und zumutbar ist (BGE 140 II 65, Erw. 3.4.2). So- dann führt der Umstand, dass die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind, nicht zur gänzlichen Entbindung der Vorinstanz von jeglichen Bemühungen zur Abklärung des Sachverhalts (PLÜSS, a.a.O., N. 10 zu § 7 VRG). 3.2. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Um- fang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vor. Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, ist ausserdem von einer Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des recht- lichen Gehörs auszugehen (PLÜSS, a.a.O., N. 36 zu § 7 VRG). Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtge- mässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und form- gültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, so- weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweis- untauglich sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.244 vom

17. November 2025, Erw. II/5.2.2.2 m.w.H.). Keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs liegt jedoch vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean- tragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorwegge- nommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427 Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). 3.3. 3.3.1. Zur Begründung der Beschlagnahmung des durch den Beschwerdeführer aktuell gehaltenen Hundes und des Tierhalteverbots stützte sich die Vor- instanz im Wesentlichen auf den Kontrollbericht vom 1. März 2024, auf

- 10 - (anonymisierte) Tierschutzmeldungen sowie auf Erkundigungen bei Tier- arztpraxen. Zudem berücksichtigte sie die Vorgeschichte. Im Kontrollbericht vom 1. März 2024 wurde ausgeführt, es handle sich beim Hund des Beschwerdeführers um einen sehr grossen Schäferhund, der junghundtypisches Verhalten gezeigt habe, dennoch als respektlos zu be- urteilen sei; eine angemessene Erziehung mit den nötigen Grenzen sei jetzt wichtig, damit der Hund nicht beginne, die Führung zu übernehmen oder gefährdendes Verhalten gegenüber Dritten zu zeigen. Ob der Beschwer- deführer dazu in der Lage oder willens sei, könne nicht beurteilt werden, da er sehr unkooperativ gegenüber der Kontrollperson gewesen sei. Es wurde auf fehlendes Liegematerial für den Hund hingewiesen und ausdrücklich festgehalten: "Ansonsten konnten akut keine Mängel festgestellt werden" (act. 211). Dieser Bericht bestätigt damit das durch den VeD aus den ano- nymisierten Meldungen abgeleitete Bild einer Vernachlässigung des Hun- des bzw. "übermässigen Härte" nicht, führt aber auch nicht dazu, das Vor- liegen solcher allfälligen Umstände zu verneinen. 3.3.2. Nach der Kontrolle vom 1. März 2024 sind keine weiteren amtlichen Kon- trollen dokumentiert, obwohl es naheliegend gewesen wäre, zeitnah Nach- kontrollen vor Ort durchzuführen und gegebenenfalls den Beschwerdefüh- rer auf die Folgen der Unterlassung seiner Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Androhung von Säumnisfolgen), was vorliegend jedenfalls nicht aktenkun- dig ist. In der Verfügung betreffend die (superprovisorischen) vorsorglichen Mass- nahmen vom 31. März 2025 wurde bei den "Beanstandungen" unter "Hal- tung", "Hygiene des Haltungsbereichs", "Pflege u. Allgemeinzustand der Tiere (verletzt, mager, verfilzt, Krankheitsanzeichen, verschmutzt)", "Futter und Wasser", "Betreuung" und "Verstoss Einfuhrbestimmungen" nichts ein- getragen, sondern lediglich "Anderes" angekreuzt, mit dem Vermerk "inner- halb 1 Jahres 7 Meldungen übermässige Härte, letzte Meldung vom 20.3.25" (act. 122). Der pauschale Hinweis auf die sieben "Meldungen übermässige Härte" erweist sich als ungenügend: Zwar waren die Meldun- gen zweifellos ernst zu nehmen. Teilweise erscheinen sie jedoch unspezi- fisch (z.B. wurde in der Meldung vom 3. November 2024 erwähnt, der Be- schwerdeführer halte den jungen Hund "identisch übertrieben" wie den vor- herigen Hund [act. 154]) oder nicht einschlägig (z.B. soll der Hund gemäss Meldung vom 26. November 2024 vor einem Geschäft angeleint gewesen sein und gebellt haben [act. 135]). Solche Meldungen vermögen Abklärun- gen auszulösen, jedoch ohne Verifizierung durch amtliche Feststellungen keine Grundlage für einschneidende Massnahmen zu bilden. Damit bleibt letztlich unklar, welche konkreten, objektiv festgestellten tierschutzrelevan- ten Mängel vor Ort im Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Hundes tat- sächlich vorlagen. Gravierend erscheint insbesondere, dass bezüglich der

- 11 - Durchführung der Beschlagnahmung vom 31. März 2025 kein Vollzugs- bzw. Beschlagnahmebericht aktenkundig ist. Damit ist gänzlich unbekannt, in welchem Zustand sich der Hund im Zeitpunkt der Wegnahme befand und wie sich die konkreten Umstände vor Ort präsentierten (Unterbringung, Zu- gang zu Wasser/Futter, Hygienezustand, Gesundheitszustand, allfällige akute Gefährdung). Soweit am Vollzug eine Tierärztin beteiligt gewesen sein sollte (was aus der "Sofortverfügung" vom 31. März 2025 nicht hervor- geht; es finden sich keinerlei Angaben zur durchführenden Person [act. 121 ff.]), wären deren zeitnahe Feststellungen (inkl. detaillierter Be- fund, ggf. Fotodokumentation) besonders geeignet gewesen, um den massgeblichen Sachverhalt zu objektivieren. Ohne eine zeitnahe Doku- mentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung lässt sich der entscheidrelevante Sachverhalt im Nachhinein nicht mit der erforderli- chen Sicherheit feststellen; eine zuverlässige rechtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist damit nicht möglich. Die mutmasslich vom Tierheim stammenden Angaben vom 24. April 2025 (act. 80 f.) geben zwar Auskunft über den Gesundheitszustand des Hundes beim Eintritt ins Tier- heim, dies entbindet die Behörde aber nicht davon, ihre eigenen Feststel- lungen zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung zu treffen und zu dokumen- tieren. 3.3.3. Zwischen dem Erlass der (superprovisorischen) vorsorglichen Massnah- men und der definitiven Beschlagnahmung bzw. dem Hundehalteverbot mit Verfügung vom 28. April 2025 beschränkten sich die Abklärungen nach ge- gebener Aktenlage im Wesentlichen auf Erkundigungen bei Tierarztpraxen (vgl. act. 83, 111 ff.). Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber bereits mit Eingabe vom 10. April 2025 unmissverständlich das Fehlen sorgfältiger, neutraler Abklärungen und bot sinngemäss gar eine Zeugin an (act. 106). Zudem wandten sich mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschwer- deführers an den VeD und beschrieben dessen Hundehaltung positiv; wei- ter wurde ein Schreiben eingereicht, wonach die Unterzeichnenden bestä- tigen würden, dass der Hund gut behandelt werde und immer gut umsorgt sei. Im Schreiben wurde auf Unterschriften im Anhang verwiesen; auf einer Liste unterzeichneten 27 Personen unter dem Titel "Wir sorgen uns um A._____ und B._____" (act. 88-93). Vor diesem Hintergrund wäre es an- gezeigt gewesen, zumindest einige wenige der Unterzeichnenden als Aus- kunftsperson zu befragen und/oder ergänzende Erkundigungen in der Nachbarschaft einzuholen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a VRPG), soweit dies zur Klärung der konkreten Vorwürfe geeignet erschien. Weshalb der VeD hier- von abgesehen hat, wird in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde- liegenden Verfügung vom 28. April 2025 lediglich mit der mangelnden Neutralität der Bekannten des Beschwerdeführers begründet (act. 74). Dem VeD ist zwar darin zuzustimmen, dass Aussagen von Personen, die dem Beschwerdeführer vermutlich nahestehen, allenfalls kritischer zu wür- digen sind als Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen. Es hätte jedoch

- 12 - nicht ohne triftigen Grund von vornherein auf jegliche Erkundigungen im Umfeld des Beschwerdeführers verzichtet werden dürfen, zumal allfällige begünstigende Tatsachen ebenfalls zu erheben sind, zur Feststellung der materiellen Wahrheit gehören und vorliegend unter zumutbarem Aufwand einholbar gewesen wären (siehe vorne Erw. II/3.1). Anders als der VeD hätte die Vorinstanz sodann die Möglichkeit gehabt, die sinngemäss ange- botene Zeugin – sowie gegebenenfalls weitere Personen – einzuverneh- men (§ 24 Abs. 2 VRPG). Erst nach Vorliegen der Zeugenaussage hätte beurteilt werden können, ob diese Aussage allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2009 vom

11. Dezember 2009, Erw. 2.4). Die mangelhafte Berücksichtigung angebo- tener Beweismittel, wobei es zusätzlich an einer nachvollziehbaren Begrün- dung für diesen Verzicht fehlt, ist als Gehörsverletzung zu qualifizieren. Ob bereits aus diesem Grund der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre, kann offen bleiben, da sich eine Aufhebung aus einem anderen Grund auf- drängt, wie noch auszuführen ist (vgl. zu den Folgen einer Gehörsverlet- zung statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2025 vom 14. Januar 2026, Erw. 3.1 m.w.H.). Angesichts des Verfahrensausgangs ist sodann nicht weiter auf die Zulässigkeit der Anonymisierung der Meldungen einzu- gehen, sondern lediglich darauf hinzuweisen, dass es dem Tierhalter je- denfalls möglich sein muss, zu konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen, umso mehr, wenn es an weitergehenden Sachverhaltsabklärungen fehlt. 3.3.4. Aus den Akten gehen ferner folgende Unterlagen aus Tierarztpraxen her- vor: Gemäss dem Bericht von Dr. med. vet. C._____ vom 30. Juli 2024 (act. 139) war der Hund in der Praxis erstmals am 12.September 2023 vorgestellt worden; damals sei er gut entwickelt und gut genährt gewesen. Am 26. Juli 2023 (richtig wohl 2024) wurde "wegen Anzeige gegen Besitzer" eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt und dabei ein Gewicht von 32 kg festgestellt. Der Hund schien "zufrieden, fit und munter zu sein". Er sei aber dünner als er sein sollte. Bevor Krankheiten untersucht würden (v.a. Pankreasinsuffizienz), wurde zunächst eine Futterumstellung empfohlen sowie eine richtige Entwurmung. Aus den – unübersichtlich geführten Akten – sind weiter Unterlagen (mutmasslich) der D._____ Kleintierklinik (act. 67, 83, 113 [i.V.m. act. 69]) ersichtlich, woraus sich ergibt, dass die Praxis am 12. November 2024 wegen starken Juckreizes des Hundes konsultiert wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund mager sei und extremen Flohbefall aufweise. Es wurde ein Verdacht auf Pankreasinsuffizienz geäussert und diesbezüglich ein Medikament zur Probe mitgegeben. Geplant war zudem folgendes Vorgehen: Medikamentöse Behandlung des Hundes gegen Flöhe für drei Monate, Flohkontrolle nach drei Monaten, Gewichtskontrolle nach vier Wochen. Falls der Hund schwerer würde, sollte er mit dem Medikament weiter behandelt werden, falls nicht, sei ein Blutbild empfohlen. Eine Gewichts- angabe findet sich nicht im Bericht. In einem Telefonat mit der Praxis vom

- 13 -

11. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, der Juckreiz sei verschwunden und der Hund habe zugenommen (act. 112 f.). Schliesslich ist Unterlagen vom

24. April 2025, die wohl vom Tierheim stammen, ein Eintrittsgewicht von 32.4 kg zu entnehmen. Der Hund sei deutlich untergewichtig gewesen, zudem habe er stark verkrustete, beim Bellen blutende Lefzen gehabt, eine Liegeschwiele am linken Hinterbein sowie eine wunde, kahle Stelle am lin- ken Vorderbein (act. 80). Die Feststellungen in den erwähnten Unterlagen sprechen zwar durchaus für das Vorliegen tierschutzrelevanter Mängel, hätten jedoch hinsichtlich Ursache, Ausmass, Dauer und Behandelbarkeit der Einordnung durch eine Fachperson bedurft. 3.3.5. Schliesslich wurde zwar die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bezüg- lich der früheren Hundehaltung zu Recht in die Beurteilung miteinbezogen. Dennoch hätte der aktuell relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt werden müssen. Gerade weil seit Ende 2020 bis Februar 2024 keine tier- schutzbezogenen Verfehlungen des Beschwerdeführers mehr aktenkundig waren, hätte es einer besonders sorgfältigen Abklärung bedurft, ob im Zeit- raum 2024/2025 tatsächlich aktuelle, erhebliche Missstände bestanden. Erst dann hätte der VeD gegebenenfalls Massnahmen – allenfalls auch weitgehende wie die Beschlagnahmung des Hundes oder ein Tierhaltever- bot – prüfen können. 3.4. Insgesamt haben die Vorinstanzen damit den rechtserheblichen Sachver- halt unvollständig erhoben. Naheliegende Abklärungen, insbesondere wei- tere Kontrollen nach dem 1. März 2024 und eine nachvollziehbare Doku- mentation der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahmung vom

31. März 2025, wurden unterlassen. Damit erweist sich der Sachverhalt als in zentralen Punkten unzureichend abgeklärt, weshalb den Vorinstanzen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Unter die- sen Umständen ist eine materielle Überprüfung der angeordneten Mass- nahmen nicht möglich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als unrechtmässig und ist aufzu- heben. Die Angelegenheit ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie erwähnt trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht im Rah- men der weiteren Sachverhaltsabklärungen (siehe vorne Erw. II/3.1). So- weit er sich dieser entziehen sollte (vgl. act. 211, 216), könnte dies – nach vorgängiger Androhung von Säumnisfolgen – zu seinen Ungunsten berück- sichtigt werden.

- 14 - 4. 4.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist infolge unvollständig festgestellten Sachverhalts zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4.2. Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vom 9. Oktober 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (ange- fochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Rechtsbegehren, Ziffer 3). Mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid wird der angefochtene Ent- scheid aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen gegebenenfalls über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden haben. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid antrags- gemäss – auch bezüglich der Kostenfolgen, weshalb auf diesbezügliche Ausführungen des Rechtsvertreters nicht weiter einzugehen ist – aufgeho- ben, wobei offen ist, ob die Vorinstanz nach erfolgter Sachverhaltsabklä- rung die vom VeD angeordneten Massnahmen bestätigen oder aufheben wird. Eine Rückweisung der Sache an eine Vorinstanz mit offenem Verfah- rensausgang gilt dabei nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.149 vom 5. Juni 2025, Erw. III/1 m.w.H.). Bezüg- lich der Kostenfolgen ist der Beschwerdeführer deshalb als vollständig ob- siegend zu betrachten, zumal das Nichteintreten bezüglich der Sistierungs- verfügung vom 6. September 2024 (siehe vorne Erw. I/2) zufolge Geringfü- gigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt. Damit ist auch die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen (siehe vorne Erw. II/3.3.3) im Kostenpunkt nicht weiter zu berücksichtigen. Da der Vorin- stanz weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.

- 15 - 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden in dieser Hin- sicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist auch bei der Verlegung der Parteikosten als ob- siegend zu betrachten (siehe vorne Erw. III/1). Das unterliegende DGS, Generalsekretariat, hat ihm die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten zu ersetzen. Was die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfah- rens betrifft, werden diese beim Erlass eines neuen Entscheids durch die Vorinstanz festzusetzen sein. 2.2. In Verwaltungs(gerichts)verfahren, die – wie hier – das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordent- liche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif). 2.3. Die Kosten und damit auch die Parteientschädigung werden von Amtes wegen verlegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 11 und 41 zu § 39 aVRPG). Nachdem nur bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rech- nung bei der Rechtsvertretung einzuverlangen ist (§ 12 Abs. 1 Anwaltstarif; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. III/2.3 m.w.H.), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, aus eigener Initiative eine Kostennote einzu- reichen.

- 16 - 2.4. Es fand keine behördliche Verhandlung statt. Die Ausführungen des Rechtsvertreters in seinen Rechtsschriften erweisen sich über weite Stre- cken als unnötig und an der Sache vorbeigehend. Der mutmasslich ge- rechtfertigte Aufwand und die Komplexität der Materie sind als höchstens knapp durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeu- tung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des weiten Rah- mens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, General- sekretariat, vom 9. Oktober 2025 und damit auch der Entscheid des Vete- rinärdienstes vom 18. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'600.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten

- 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Soweit dieser Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfah- ren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Keller