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WBE.2025.390

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2025.390

AG Verwaltungsgericht ·1. Kammer · 2026-09-14 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

E. 1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde (an- gefochtener Entscheid, Erw. II/2): Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. März 2025 lenkte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2024 einen Personenwagen in Q._____ und überschritt dabei ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um differenzbereinigte 33 km/h.

E. 1.2 Als Folge dieses Vorfalls vom 19. Mai 2024 in Q._____ verurteilte das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. März 2025 gemäss Dispositiv-Ziffern 1.2 und 2 wegen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.00 (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieses Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

- 6 - 2.

E. 2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen stets zu befol- gen. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindig- keit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstge- schwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserhalb von Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat die ausserorts (X-Strasse in Q._____) geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (toleranzbereinigte) 33 km/h überschritten, wobei er die gemessene Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug der Toleranz) nicht bestreitet und sinngemäss anerkennt, eine Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen zu haben (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2).

E. 3 Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1.

E. 3.1 Erstmals vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten sei objektiv nicht geeignet gewesen, andere Verkehrsteil- nehmer konkret zu gefährden, da zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung im Ausserortsbereich keine anderen Verkehrsteilnehmer anwe- send gewesen seien (Beschwerde, Ziff. II/2). Damit bestreitet er sinnge- mäss die Qualifikation der begangenen Widerhandlung.

E. 3.2 Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch eine grobe Missachtung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer bewirkt oder eine solche Gefahr zumindest in Kauf nimmt. Vorausgesetzt ist dabei kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. Objektiv wird eine ernsthafte Gefähr- dung der Verkehrssicherheit verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht hierfür bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung aus. Eine solche ist anzunehmen, wenn unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder sogar einer Verletzung als naheliegend erscheint. Subjektiv verlangt der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder anderweitig schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschul- den und bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit (BGE 150 II 505, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 2 SVG ist das strafrechtliche Pendant zu Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und stimmt mit diesem überein (BGE 132 II 234, Erw. 3.2).

- 7 -

E. 3.3 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um elementare Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile des Bundesge- richts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, Erw. 4.3.1, und 6B_148/2016 vom 29. November 2016, Erw. 1.3.2, mit Hinweisen). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurtei- lung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h ausserorts übersteigt. Das gilt ungeachtet der konkreten Umstän- de wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder tadelloser automobilisti- scher Leumund (BGE 150 II 505, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles schliesslich in der Regel mindestens grob- fahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023, Erw. 4.1.3, mit Hinweisen).

E. 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts (toleranzbe- reinigt) um 33 km/h überschritten hat. Damit liegt nach der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiv schwerer Fall vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsüberschreitung andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren oder nicht. Es genügt, wenn die Verkehrsregelverletzung nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung typi- scherweise dazu geeignet war, andere Personen zu gefährden. Wer die zulässige Geschwindigkeit in diesem Ausmass überschreitet, erhöht die von seinem Fahrzeug ausgehenden Risiken in erheblicher Weise und ge- fährdet potentielle Verkehrsteilnehmer zweifellos. Mit steigender Ge- schwindigkeit nehmen sowohl die Reaktionszeit als auch der Bremsweg deutlich zu. Zudem wird das Fahrzeug schwieriger beherrschbar und allfäl- lige Kollisionen verlaufen wesentlich gravierender. Sodann ist gerade auf Ausserortsstrecken jederzeit mit typischen, oft plötzlich auftretenden Ver- kehrssituationen zu rechnen, namentlich mit einbiegenden oder abbiegen- den Fahrzeugen, langsameren landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Wild- wechseln. Dass im fraglichen Zeitpunkt kein anderer Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen sein soll, vermag die objektiv schwere Gefährdung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Ferner bestehen Zweifel an der sachverhaltlichen Darstellung des Beschwerde- führers, da dieser anlässlich der polizeilichen Befragung angab, der Fahrer vor ihm sei mit 70 km/h gefahren, er habe ihn überholen wollen und gese- hen, dass Gegenverkehr gekommen sei. Er habe beschleunigt, damit er

- 8 - rechtzeitig wieder auf seine Fahrbahn gekommen sei (Akten StVA, act. 117). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist vorliegend klar zu beja- hen. Wer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschreitet, missachtet eine elementare Verkehrsregel in besonders deutlicher Weise. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ausserorts ist jedem Fahrzeuglenker geläufig. Ihre Bedeutung für die Verkehrssicherheit ist of- fenkundig. Wer sich in diesem Ausmass über sie hinwegsetzt, verletzt die unter den gegebenen Umständen gegebene Sorgfalt in schwerem Masse. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, der gestützt auf die Akten- lage bezüglich der Einhaltung von Geschwindigkeitsvorschriften nahezu unbelehrbar erscheint: Bereits in einem Schreiben vom 3. Januar 2017 hatte er angegeben, mit der damals vorgesehenen Massnahme einverstan- den zu sein; diese diene ihm als Lehre, dass die Geschwindigkeitsbegren- zungen unbedingt eingehalten werden müssten, auch wenn man ein leis- tungsstarkes Auto fahre (Akten StVA, act. 51). In den darauf folgenden Jah- ren stellte die Polizei jedoch mehrmals markante Geschwindigkeitsüber- schreitungen durch den Beschwerdeführer fest (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Bezüglich des aktuell relevanten Ereignisses vom 19. Mai 2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage der Polizei, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, was folgt: "Es ist schon schwierig mit 640 PS. Es war wirklich schwierig, um zu überlegen". Wenn er weniger beschleunigt hätte, wäre es gefährlicher ge- wesen (Akten StVA, act. 117). Da der Beschwerdeführer die Geschwindig- keitsvorschriften einmal mehr eklatant missachtete und sein Fahrzeug aus- serorts mit um 33km/h erhöhter Geschwindigkeit lenkte, ist das Verschul- den als schwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer schuf nach dem Gesagten eine schwere (abstrakte) Verkehrsgefährdung. Das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Aufgrund seines schwerwiegend ver- kehrswidrigen Verhaltens trifft den Beschwerdeführer sodann ein schweres Verschulden. Damit liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor.

E. 4.1 Die Kaskadenordnung gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG sieht den Sicherungs- entzug bei rückfälligen Personen zwingend vor: Nach einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung (Art. 16b und 16c SVG) greift bei rückfälli- gen Tätern unter gewissen Umständen die unwiderlegbare gesetzliche Ver- mutung einer fehlenden Fahreignung aufgrund charakterlicher Defizite (BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., N. 4 zu Vorbem. zu Art. 16 ff. SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG,

- 9 - N. 4 zu Art. 16c SVG; NOAHGRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Rz. 315 ff.). Das für diese Fälle in Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehene Kaskadensystem trägt dem Umstand Rechnung, ob bereits früher mittelschwere oder schwere Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 16c SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG, N. 49 zu Art. 16c SVG). Massgebend für die Berechnung der Mindestent- zugsdauer sind somit einerseits die Schwere der bisher begangenen Wi- derhandlungen (leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung) und andererseits die allfällige Rückfälligkeit bzw. die Dauer der vergangenen Zeit seit den letzten Widerhandlungen. Mit dem auf diesen zwei Faktoren beruhenden Kaskadensystem bestehen klare und bestimmte Gesetzes- grundlagen für die vorgesehenen Führerausweisentzüge, welche einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person darstellen (siehe zum Beispiel BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wird der Führeraus- weis nach einer schweren Widerhandlung entzogen, wenn in den vorange- gangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhand- lungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Auf diese Massnahme wird indes verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Ad- ministrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ein Entzug für immer – mindestens aber für fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG) – erfolgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren u.a. nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Diese Rechtsfolge ist bei ge- gebenen Voraussetzungen zwingend und liegt nicht im Ermessen der Be- hörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2, 1C_204/2020 vom 29. April 2020, Erw. 2.3 und 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015, Erw. 2.2).

E. 4.2.1 Für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist vorliegend die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 23. Januar 2024 massgeblich. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem ge- stützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab

18. November 2021 entzogen, wobei die Mindestentzugsdauer von 24 Mo- naten am 28. Dezember 2024 ablief (Akten StVA, act. 101). Die Verfügung wurde unter anderem deshalb erlassen, weil der Beschwerdeführer am

28. Dezember 2022 die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (toleranzbereinigte) 32 km/h überschritten und damit eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hatte. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

- 10 - Beim mit Verfügung vom 28. Mai 2025 angeordneten Führerausweisentzug handelt es sich um den gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gesetzlich zwin- gend vorgesehenen Sicherungsentzug nach einer schweren Widerhand- lung. Das Strassenverkehrsamt war nach Rechtskraft des Strafurteils vom

3. März 2025 gesetzlich verpflichtet, aufgrund der erneuten schweren Wi- derhandlung vom 19. Mai 2024 den Entzug des Führerausweises anzuord- nen. Das Gesetz lässt diesbezüglich keinen Spielraum für mildere Mass- nahmen offen (siehe vorne Erw. II/4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die in Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG statuierte Bewährungsfrist von fünf Jahren mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs; mithin am Tag, an welchem der Beschwerdeführer seinen Führerausweis wieder zurückerhält (BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 Nr. 34 S. 242 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2.2; BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 100 zu Art. 16 SVG). Vorliegend erfolgte die erneute schwere Widerhandlung am 19. Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Verfügung vom 23. Januar 2024 festgelegte Mindestentzugs- dauer noch nicht abgelaufen; diese endete erst am 28. Dezember 2024. Der Vorfall vom 19. Mai 2024, bei dem der Beschwerdeführer erneut und zum wiederholten Mal massiv die ausserorts zulässige Höchstgeschwin- digkeit missachtete, wurde damit nicht nur innerhalb des von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vorausgesetzten Zeitraums begangen, sondern sogar noch während des laufenden Führerausweisentzugs. Die zeitliche Voraus- setzung ist damit ohne Weiteres erfüllt. Da der Beschwerdeführer nach dem mit Verfügung vom 23. Januar 2024 angeordneten Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG am 19. Mai 2024 erneut eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG beging, sind die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Das Strassenverkehrsamt war deshalb ge- setzlich verpflichtet, den Führerausweisentzug für immer beziehungsweise

– soweit ein ausländischer Ausweis betroffen ist – die Aberkennung des Rechts, in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen, anzuordnen. Ein Ermes- sensspielraum, von dieser Rechtsfolge wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls abzusehen, besteht nicht. Anders als vom Beschwerdefüh- rer vorgebracht, wäre sein angeblich guter Leumund – wovon angesichts der zahlreichen Einträge im IVZ-Auszug keine Rede sein kann – somit oh- nehin nicht zu berücksichtigen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Verfügung vom 18. November 2021 sei ihm nicht korrekt eröffnet worden. Sie sei lediglich im Amtsblatt publiziert worden, obwohl dem Strassenverkehrsamt eine Kontaktperson in der Schweiz bekannt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass ihm der

- 11 - Führerausweis entzogen worden sei, daraus dürfe ihm kein Nachteil er- wachsen. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ange- fochtenen Entscheids nicht die Verfügung vom 18. November 2021, son- dern – wie dargelegt – die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ver- fügung vom 23. Januar 2024 massgeblich. Ob die frühere Verfügung vom

18. November 2021 rechtsgenüglich eröffnet wurde, ist nicht entscheidre- levant und kann offenbleiben, zumal in der Verfügung vom 23. Januar 2024 die frühere Verfügung sowie deren Publikation im Amtsblatt explizit erwähnt worden waren (Akten StVA, act. 100) und es dem Beschwerdeführer unbe- nommen gewesen wäre, die Verfügung vom 23. Januar 2024 anzufechten. Hinzu kommt, dass die neue schwere Widerhandlung vom 19. Mai 2024 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die mit Verfügung vom 23. Januar 2024 fest- gelegte Mindestentzugsdauer noch andauerte und der Führerausweis ent- zogen war. Dass der Beschwerdeführer von seinem Führerausweisentzug nichts gewusst haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass in der dem angefochtenen Ent- scheid zugrundeliegenden Verfügung vom 28. Mai 2025 zur Begründung der schweren Widerhandlung ohnehin einzig auf die massive Geschwindig- keitsüberschreitung und nicht auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG abgestellt wird. Bereits des- halb vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Zustel- lung der Verfügung vom 18. November 2021 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfü- gung vom 23. Januar 2024 mangelhaft eröffnet worden wäre; dies wird denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4.2.3 Weiter lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Schweiz sei nicht zu- ständig für einen vollständigen Führerausweisentzug, sondern könne ledig- lich ein befristetes Fahrverbot verhängen. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass ausländische Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aber- kannt werden können, die für den Entzug des schweizerischen Führeraus- weises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV). Mit der Aberkennung ausländi- scher Führerausweise wird den Ausweisinhabern das Recht abgespro- chen, auf Schweizer Strassen ein Motorfahrzeug zu führen (RÜTSCHE, a.a.O., N. 86 zu Art. 16 SVG). Besitzt eine Person sowohl einen schweize- rischen als auch einen ausländischen Führerausweis, führt der Entzug des schweizerischen Ausweises immer auch zur Aberkennung des ausländi- schen Ausweises (Art. 45 Abs. 2 VZV).

- 12 - Der Beschwerdeführer besitzt nach seinen eigenen Angaben sowohl einen schweizerischen als auch einen brasilianischen sowie internationalen Füh- rerausweis (Beschwerde, Ziff. 3). Entsprechend ordnete das Strassenver- kehrsamt mit Verfügung vom 28. Mai 2025 einen für immer dauernden Füh- rerausweisentzug an und wies explizit darauf hin, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge habe (Akten StVA, act. 157). Dem Beschwerdeführer wurde somit für die Dauer der verfügten Administrativmassnahme untersagt, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorgehensweise des Strassenverkehrs- amts entspricht somit ohne Weiteres den gesetzlichen Vorgaben.

E. 4.2.4 Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die in Brasilien ausgestellten und von ihm eingereichten psychologischen und ärztlichen Bescheinigungen vom 14. Februar 2023 (Detalhes da Avaliação Psi- cológica und Detalhes do Exame Médico; BB 7) würden die vom Strassen- verkehrsamt angenommene mangelnde Fahreignung widerlegen. Eine dauerhafte Ungeeignetheit liege somit nicht vor. Bei einem für immer entzogenen Führerausweis ist eine Wiedererteilung nur unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 SVG möglich, d.h. frü- hestens nach fünf Jahren und wenn vom Betroffenen glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind (Art. 17 Abs. 4 SVG). Die Glaubhaftmachung kann dabei insbesondere mithilfe ei- ner neuen verkehrspsychologischen Beurteilung erfolgen (RÜTSCHE/ WEBER, in: BSK SVG, N 34 zu Art. 17 SVG; RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: BSK SVG, N 16 zu Art. 23 SVG). Die fünfjährige Frist ist verbindlich und beginnt mit dem Vollzug des Ausweisentzugs zu laufen (RÜTSCHE/ SCHNEIDER, a.a.O. N 17 zu Art. 23 SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von fünf Jahren ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie endet am 19. Mai 2029. Frühestens nach diesem Zeitpunkt könnte vom Betroffenen ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt werden, sollte dies angesichts seines fortge- schrittenen Alters dannzumal noch in Frage kommen. Bereits aus diesem Grund fällt aktuell eine Berücksichtigung der eingereichten ausländischen Bescheinigungen ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich wei- tere Ausführungen dazu.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid des DVI vom

28. August 2025 als rechtmässig. Die Voraussetzungen für einen Führer- ausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sind gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzu- weisen.

- 13 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 14 - Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2025.390 / ak / wm (DVIRD.25.95) Art. 166 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Keller Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, Badstrasse 8, 5400 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 28. August 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ erwarb den Führerausweis u.a. der Kategorie B (Personenwagen) im Jahr 1965. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bisher die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 21.12.2012 Verwarnung (Geschwindigkeit [Überschrei- tung um 16km/h, innerorts]) 08.07.2014 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung; Geschwindigkeit [Überschreitung um 30km/h, ausserorts], Entzugsablauf am 02.12.2014) 03.12.2015 Entzug 6 Monate (zwei mittelschwere Wider- handlungen; Geschwindigkeit [Überschrei- tungen um 27 resp. 34km/h, Autobahn], Ent- zugsablauf am 28.07.2016) 13.01.2017 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbe- stimmte Zeit mit Wirkung ab 02.08.2016 (Geschwindigkeit [Überschreitung um 56km/h, ausserorts], Anordnung verkehrs- psychologische Begutachtung sowie Abklä- rung durch Arzt Stufe 3) 27.03.2017 Wiedererteilung des Führerausweises per sofort ohne Auflagen (nach positiver ver- kehrspsychologischer Beurteilung) 18.05.2017/ Entzug 16 Monate (schwere Widerhand- 22.06.2017 lung; Geschwindigkeit [Vorfall vom 02.08.2016], Entzugsablauf am 18.03.2018 bzw. nach Vollzugsaufschub: am 02.06.2018) 18.11.2021 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort (dem Aufgebot betr. perio- dische ärztliche Kontrolluntersuchung keine Folge geleistet) 23.01.2024 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 18.11.2021, Mindestentzug 24 Monate, div. Wiedererteilungsbedingungen, u.a. verkehrspsychologisches Gutachten (Fahren trotz Entzug/Verbot, schwere Wi- derhandlung, Geschwindigkeit [Überschrei- tung um 32km/h, ausserorts], Ablauf der Mindestentzugsdauer am 28.12.2024)

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis ab dem 19. Mai 2024 für immer. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)  Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h Gefahrene Geschwindigkeit: 113 km/h (nach Abzug der To- leranz) Begangen am: 19. Mai 2024 in Q._____ (gemäss Urteil des Bezirksge- richts Zurzach vom 3. März 2025). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. Mai 2025 liess A._____ am 27. Juni 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 28.05.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen unbefristeten Führerausweisentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG nicht erfüllt sind. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 2. Am 28. August 2025 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

- 4 - C. 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 liess A._____ gegen den ihm am

25. September 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Entscheid vom 28. August 2025 des Departement Volkswirt- schaft und Inneres aufzuheben. 2. Es sei der Führerausweisentzug auf maximal drei Monate festzusetzen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. 2. Am 11. November 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte das Strassenverkehrsamt (nachfolgend StVA) den angeforderten Auszug aus dem Informationssys- tem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde (an- gefochtener Entscheid, Erw. II/2): Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. März 2025 lenkte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2024 einen Personenwagen in Q._____ und überschritt dabei ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um differenzbereinigte 33 km/h. 1.2. Als Folge dieses Vorfalls vom 19. Mai 2024 in Q._____ verurteilte das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. März 2025 gemäss Dispositiv-Ziffern 1.2 und 2 wegen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.00 (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Dieses Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

- 6 - 2. 2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen stets zu befol- gen. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindig- keit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstge- schwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserhalb von Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). 2.2. Der Beschwerdeführer hat die ausserorts (X-Strasse in Q._____) geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (toleranzbereinigte) 33 km/h überschritten, wobei er die gemessene Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug der Toleranz) nicht bestreitet und sinngemäss anerkennt, eine Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen zu haben (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2). 3. 3.1. Erstmals vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten sei objektiv nicht geeignet gewesen, andere Verkehrsteil- nehmer konkret zu gefährden, da zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung im Ausserortsbereich keine anderen Verkehrsteilnehmer anwe- send gewesen seien (Beschwerde, Ziff. II/2). Damit bestreitet er sinnge- mäss die Qualifikation der begangenen Widerhandlung. 3.2. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch eine grobe Missachtung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer bewirkt oder eine solche Gefahr zumindest in Kauf nimmt. Vorausgesetzt ist dabei kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden. Objektiv wird eine ernsthafte Gefähr- dung der Verkehrssicherheit verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht hierfür bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung aus. Eine solche ist anzunehmen, wenn unter den konkreten Umständen des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder sogar einer Verletzung als naheliegend erscheint. Subjektiv verlangt der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder anderweitig schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschul- den und bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit (BGE 150 II 505, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Art. 90 Abs. 2 SVG ist das strafrechtliche Pendant zu Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG und stimmt mit diesem überein (BGE 132 II 234, Erw. 3.2).

- 7 - 3.3. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung um elementare Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile des Bundesge- richts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022, Erw. 4.3.1, und 6B_148/2016 vom 29. November 2016, Erw. 1.3.2, mit Hinweisen). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurtei- lung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 30 km/h ausserorts übersteigt. Das gilt ungeachtet der konkreten Umstän- de wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder tadelloser automobilisti- scher Leumund (BGE 150 II 505, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles schliesslich in der Regel mindestens grob- fahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023, Erw. 4.1.3, mit Hinweisen). 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts (toleranzbe- reinigt) um 33 km/h überschritten hat. Damit liegt nach der oben erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiv schwerer Fall vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitsüberschreitung andere Verkehrsteilnehmer zugegen waren oder nicht. Es genügt, wenn die Verkehrsregelverletzung nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung typi- scherweise dazu geeignet war, andere Personen zu gefährden. Wer die zulässige Geschwindigkeit in diesem Ausmass überschreitet, erhöht die von seinem Fahrzeug ausgehenden Risiken in erheblicher Weise und ge- fährdet potentielle Verkehrsteilnehmer zweifellos. Mit steigender Ge- schwindigkeit nehmen sowohl die Reaktionszeit als auch der Bremsweg deutlich zu. Zudem wird das Fahrzeug schwieriger beherrschbar und allfäl- lige Kollisionen verlaufen wesentlich gravierender. Sodann ist gerade auf Ausserortsstrecken jederzeit mit typischen, oft plötzlich auftretenden Ver- kehrssituationen zu rechnen, namentlich mit einbiegenden oder abbiegen- den Fahrzeugen, langsameren landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Wild- wechseln. Dass im fraglichen Zeitpunkt kein anderer Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen sein soll, vermag die objektiv schwere Gefährdung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Ferner bestehen Zweifel an der sachverhaltlichen Darstellung des Beschwerde- führers, da dieser anlässlich der polizeilichen Befragung angab, der Fahrer vor ihm sei mit 70 km/h gefahren, er habe ihn überholen wollen und gese- hen, dass Gegenverkehr gekommen sei. Er habe beschleunigt, damit er

- 8 - rechtzeitig wieder auf seine Fahrbahn gekommen sei (Akten StVA, act. 117). Auch das Verschulden des Beschwerdeführers ist vorliegend klar zu beja- hen. Wer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschreitet, missachtet eine elementare Verkehrsregel in besonders deutlicher Weise. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ausserorts ist jedem Fahrzeuglenker geläufig. Ihre Bedeutung für die Verkehrssicherheit ist of- fenkundig. Wer sich in diesem Ausmass über sie hinwegsetzt, verletzt die unter den gegebenen Umständen gegebene Sorgfalt in schwerem Masse. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, der gestützt auf die Akten- lage bezüglich der Einhaltung von Geschwindigkeitsvorschriften nahezu unbelehrbar erscheint: Bereits in einem Schreiben vom 3. Januar 2017 hatte er angegeben, mit der damals vorgesehenen Massnahme einverstan- den zu sein; diese diene ihm als Lehre, dass die Geschwindigkeitsbegren- zungen unbedingt eingehalten werden müssten, auch wenn man ein leis- tungsstarkes Auto fahre (Akten StVA, act. 51). In den darauf folgenden Jah- ren stellte die Polizei jedoch mehrmals markante Geschwindigkeitsüber- schreitungen durch den Beschwerdeführer fest (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Bezüglich des aktuell relevanten Ereignisses vom 19. Mai 2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage der Polizei, ob ihm bewusst gewesen sei, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, was folgt: "Es ist schon schwierig mit 640 PS. Es war wirklich schwierig, um zu überlegen". Wenn er weniger beschleunigt hätte, wäre es gefährlicher ge- wesen (Akten StVA, act. 117). Da der Beschwerdeführer die Geschwindig- keitsvorschriften einmal mehr eklatant missachtete und sein Fahrzeug aus- serorts mit um 33km/h erhöhter Geschwindigkeit lenkte, ist das Verschul- den als schwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer schuf nach dem Gesagten eine schwere (abstrakte) Verkehrsgefährdung. Das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Aufgrund seines schwerwiegend ver- kehrswidrigen Verhaltens trifft den Beschwerdeführer sodann ein schweres Verschulden. Damit liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor. 4. 4.1. Die Kaskadenordnung gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG sieht den Sicherungs- entzug bei rückfälligen Personen zwingend vor: Nach einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung (Art. 16b und 16c SVG) greift bei rückfälli- gen Tätern unter gewissen Umständen die unwiderlegbare gesetzliche Ver- mutung einer fehlenden Fahreignung aufgrund charakterlicher Defizite (BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweisen; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., N. 4 zu Vorbem. zu Art. 16 ff. SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG,

- 9 - N. 4 zu Art. 16c SVG; NOAHGRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Rz. 315 ff.). Das für diese Fälle in Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehene Kaskadensystem trägt dem Umstand Rechnung, ob bereits früher mittelschwere oder schwere Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 16c SVG; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: BSK SVG, N. 49 zu Art. 16c SVG). Massgebend für die Berechnung der Mindestent- zugsdauer sind somit einerseits die Schwere der bisher begangenen Wi- derhandlungen (leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung) und andererseits die allfällige Rückfälligkeit bzw. die Dauer der vergangenen Zeit seit den letzten Widerhandlungen. Mit dem auf diesen zwei Faktoren beruhenden Kaskadensystem bestehen klare und bestimmte Gesetzes- grundlagen für die vorgesehenen Führerausweisentzüge, welche einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person darstellen (siehe zum Beispiel BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wird der Führeraus- weis nach einer schweren Widerhandlung entzogen, wenn in den vorange- gangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhand- lungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Auf diese Massnahme wird indes verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Ad- ministrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Ein Entzug für immer – mindestens aber für fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG) – erfolgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren u.a. nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Diese Rechtsfolge ist bei ge- gebenen Voraussetzungen zwingend und liegt nicht im Ermessen der Be- hörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2, 1C_204/2020 vom 29. April 2020, Erw. 2.3 und 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015, Erw. 2.2). 4.2. 4.2.1. Für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG ist vorliegend die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 23. Januar 2024 massgeblich. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem ge- stützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab

18. November 2021 entzogen, wobei die Mindestentzugsdauer von 24 Mo- naten am 28. Dezember 2024 ablief (Akten StVA, act. 101). Die Verfügung wurde unter anderem deshalb erlassen, weil der Beschwerdeführer am

28. Dezember 2022 die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (toleranzbereinigte) 32 km/h überschritten und damit eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hatte. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

- 10 - Beim mit Verfügung vom 28. Mai 2025 angeordneten Führerausweisentzug handelt es sich um den gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gesetzlich zwin- gend vorgesehenen Sicherungsentzug nach einer schweren Widerhand- lung. Das Strassenverkehrsamt war nach Rechtskraft des Strafurteils vom

3. März 2025 gesetzlich verpflichtet, aufgrund der erneuten schweren Wi- derhandlung vom 19. Mai 2024 den Entzug des Führerausweises anzuord- nen. Das Gesetz lässt diesbezüglich keinen Spielraum für mildere Mass- nahmen offen (siehe vorne Erw. II/4.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die in Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG statuierte Bewährungsfrist von fünf Jahren mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs; mithin am Tag, an welchem der Beschwerdeführer seinen Führerausweis wieder zurückerhält (BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 Nr. 34 S. 242 f.; Urteil des Bundes- gerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2.2; BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 100 zu Art. 16 SVG). Vorliegend erfolgte die erneute schwere Widerhandlung am 19. Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Verfügung vom 23. Januar 2024 festgelegte Mindestentzugs- dauer noch nicht abgelaufen; diese endete erst am 28. Dezember 2024. Der Vorfall vom 19. Mai 2024, bei dem der Beschwerdeführer erneut und zum wiederholten Mal massiv die ausserorts zulässige Höchstgeschwin- digkeit missachtete, wurde damit nicht nur innerhalb des von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vorausgesetzten Zeitraums begangen, sondern sogar noch während des laufenden Führerausweisentzugs. Die zeitliche Voraus- setzung ist damit ohne Weiteres erfüllt. Da der Beschwerdeführer nach dem mit Verfügung vom 23. Januar 2024 angeordneten Führerausweisentzug für unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG am 19. Mai 2024 erneut eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG beging, sind die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Das Strassenverkehrsamt war deshalb ge- setzlich verpflichtet, den Führerausweisentzug für immer beziehungsweise

– soweit ein ausländischer Ausweis betroffen ist – die Aberkennung des Rechts, in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen, anzuordnen. Ein Ermes- sensspielraum, von dieser Rechtsfolge wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls abzusehen, besteht nicht. Anders als vom Beschwerdefüh- rer vorgebracht, wäre sein angeblich guter Leumund – wovon angesichts der zahlreichen Einträge im IVZ-Auszug keine Rede sein kann – somit oh- nehin nicht zu berücksichtigen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Verfügung vom 18. November 2021 sei ihm nicht korrekt eröffnet worden. Sie sei lediglich im Amtsblatt publiziert worden, obwohl dem Strassenverkehrsamt eine Kontaktperson in der Schweiz bekannt gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass ihm der

- 11 - Führerausweis entzogen worden sei, daraus dürfe ihm kein Nachteil er- wachsen. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ange- fochtenen Entscheids nicht die Verfügung vom 18. November 2021, son- dern – wie dargelegt – die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Ver- fügung vom 23. Januar 2024 massgeblich. Ob die frühere Verfügung vom

18. November 2021 rechtsgenüglich eröffnet wurde, ist nicht entscheidre- levant und kann offenbleiben, zumal in der Verfügung vom 23. Januar 2024 die frühere Verfügung sowie deren Publikation im Amtsblatt explizit erwähnt worden waren (Akten StVA, act. 100) und es dem Beschwerdeführer unbe- nommen gewesen wäre, die Verfügung vom 23. Januar 2024 anzufechten. Hinzu kommt, dass die neue schwere Widerhandlung vom 19. Mai 2024 zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die mit Verfügung vom 23. Januar 2024 fest- gelegte Mindestentzugsdauer noch andauerte und der Führerausweis ent- zogen war. Dass der Beschwerdeführer von seinem Führerausweisentzug nichts gewusst haben soll, erscheint vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass in der dem angefochtenen Ent- scheid zugrundeliegenden Verfügung vom 28. Mai 2025 zur Begründung der schweren Widerhandlung ohnehin einzig auf die massive Geschwindig- keitsüberschreitung und nicht auf das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG abgestellt wird. Bereits des- halb vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen zur Zustel- lung der Verfügung vom 18. November 2021 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfü- gung vom 23. Januar 2024 mangelhaft eröffnet worden wäre; dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 4.2.3. Weiter lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Schweiz sei nicht zu- ständig für einen vollständigen Führerausweisentzug, sondern könne ledig- lich ein befristetes Fahrverbot verhängen. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass ausländische Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aber- kannt werden können, die für den Entzug des schweizerischen Führeraus- weises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV). Mit der Aberkennung ausländi- scher Führerausweise wird den Ausweisinhabern das Recht abgespro- chen, auf Schweizer Strassen ein Motorfahrzeug zu führen (RÜTSCHE, a.a.O., N. 86 zu Art. 16 SVG). Besitzt eine Person sowohl einen schweize- rischen als auch einen ausländischen Führerausweis, führt der Entzug des schweizerischen Ausweises immer auch zur Aberkennung des ausländi- schen Ausweises (Art. 45 Abs. 2 VZV).

- 12 - Der Beschwerdeführer besitzt nach seinen eigenen Angaben sowohl einen schweizerischen als auch einen brasilianischen sowie internationalen Füh- rerausweis (Beschwerde, Ziff. 3). Entsprechend ordnete das Strassenver- kehrsamt mit Verfügung vom 28. Mai 2025 einen für immer dauernden Füh- rerausweisentzug an und wies explizit darauf hin, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zur Folge habe (Akten StVA, act. 157). Dem Beschwerdeführer wurde somit für die Dauer der verfügten Administrativmassnahme untersagt, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorgehensweise des Strassenverkehrs- amts entspricht somit ohne Weiteres den gesetzlichen Vorgaben. 4.2.4. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die in Brasilien ausgestellten und von ihm eingereichten psychologischen und ärztlichen Bescheinigungen vom 14. Februar 2023 (Detalhes da Avaliação Psi- cológica und Detalhes do Exame Médico; BB 7) würden die vom Strassen- verkehrsamt angenommene mangelnde Fahreignung widerlegen. Eine dauerhafte Ungeeignetheit liege somit nicht vor. Bei einem für immer entzogenen Führerausweis ist eine Wiedererteilung nur unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 3 SVG möglich, d.h. frü- hestens nach fünf Jahren und wenn vom Betroffenen glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind (Art. 17 Abs. 4 SVG). Die Glaubhaftmachung kann dabei insbesondere mithilfe ei- ner neuen verkehrspsychologischen Beurteilung erfolgen (RÜTSCHE/ WEBER, in: BSK SVG, N 34 zu Art. 17 SVG; RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: BSK SVG, N 16 zu Art. 23 SVG). Die fünfjährige Frist ist verbindlich und beginnt mit dem Vollzug des Ausweisentzugs zu laufen (RÜTSCHE/ SCHNEIDER, a.a.O. N 17 zu Art. 23 SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer von fünf Jahren ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Sie endet am 19. Mai 2029. Frühestens nach diesem Zeitpunkt könnte vom Betroffenen ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt werden, sollte dies angesichts seines fortge- schrittenen Alters dannzumal noch in Frage kommen. Bereits aus diesem Grund fällt aktuell eine Berücksichtigung der eingereichten ausländischen Bescheinigungen ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich wei- tere Ausführungen dazu. 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid des DVI vom

28. August 2025 als rechtmässig. Die Voraussetzungen für einen Führer- ausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sind gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzu- weisen.

- 13 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).

- 14 - Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Keller