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WBE.2025.377

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.377

Ag Verwaltungsgericht · 2026-08-19 · Deutsch AG
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist somit zuständig.

E. 2.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2). Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vor- vorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus. In derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pau-

- 5 - schal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, N. 39 zu § 39). Diese Praxis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 145 V 161, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wo- bei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2025.70 vom 23. Februar 2026, Erw. II/3.1, WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2, WBE.2023.439 vom

22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1, WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2, WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57).

E. 2.2 Die Beschwerde enthält einen Antrag und – zumindest formell – auch eine Begründung. Die Beschwerdebegründung besteht allerdings praktisch voll- ständig aus wortwörtlichen Wiederholungen von Vorbringen aus den vor- instanzlichen Rechtsschriften. So entsprechen die Rz. 4–6 der Beschwer- de praktisch wortwörtlich den Rügen auf S. 1 f. der vorinstanzlichen Replik- ergänzung vom 5. Mai 2025 (Vorakten, act. 228 f.), Rz. 7 f. der Beschwer- de wiederholen die Rz. 16 f. der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 184), Rz. 9 der Beschwerde enthält fast wortwörtlich die Vorbringen auf S. 2 f. der vorinstanzlichen Replik (Vorakten, act. 217 f.), Rz. 10 der Be- schwerde ist nahezu identisch mit Rz. 19 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 183), Rz. 11–19 der Beschwerde wiederholen die Rügen in Rz. 23–31 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 181 f.) und die Rz. 20–23 der Beschwerde entsprechen den Rz. 9–12 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 185 f.). Rz. 24 der Beschwerde entspricht vom Sinngehalt sodann den Ausführungen auf S. 3 f. der vorinstanzlichen Re- plik (Vorakten, act. 216 f.) und Rz. 25 der Beschwerde wiederholt praktisch wortwörtlich die Ausführungen in Rz. 3 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 188). Die abschliessenden Ausführungen unter dem Titel "Vertrauensschutz" (in Rz. 26–28 der Beschwerde) enthalten schliesslich ebenfalls nichts Neues: Das Vorbringen, wonach man beim Gemeinde- schreiber nachgefragt habe und auf dessen Aussage vertraut habe (vgl. Rz. 26 der Beschwerde), wurde bereits in Rz. 19 der vorinstanzlichen Be- schwerde (Vorakten, act. 183) vorgebracht. Und das Argument, wonach die Bewilligung der kantonalen Koordinationsstelle vom 16. November 2000 eine taugliche Vertrauensgrundlage sei und vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, den Urzustand wiederherzustellen (vgl. Rz. 27 der Beschwerde), war bereits in den Ausführungen auf S. 2 der vorinstanzli- chen Replikergänzung vom 5. Mai 2025 (Vorakten, act. 228) enthalten. Für

- 6 - die Beurteilung, ob gutgläubig gehandelt wurde, ist zudem nicht von Be- lang, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Militärpolizist mit knapp 40 direkt unterstellten Mitarbeitern ist und einen einwandfreien Leu- mund hat und sein Vater (als Rechtsvorgänger) rund 40 Jahre bei der Po- lizei arbeitete (vgl. Rz. 28 der Beschwerde) (siehe zum "guten Glauben" etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.254 vom 31. Januar 2024, Erw. II/4.2 [3. Absatz] mit diversen Hinweisen). Die Beschwerde besteht somit aus einer stereotypen Wiederholung von bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen und Vorbringen. Neue Rügen, welche für die Fallbeurteilung relevant sein könnten, werden nicht vorge- bracht. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Argu- menten des Beschwerdeführers sehr einlässlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bringt entsprechend (zu Recht) auch nicht vor, die Vor- instanz habe die Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, indem sie von ihm vorgebrachte entscheidwesentliche Argumente nicht behandelt hätte, wes- halb die Argumente vor Verwaltungsgericht nun nochmals gleichlautend vorgetragen würden. Die Beschwerdebegründung, mit der stereotyp die be- reits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen wiederholt werden, genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Daran ändert auch nichts, dass in den in der Beschwerde gesetzten Titeln jeweils angegeben wird, auf welche Erwägungen sich die darunter stehenden Ausführungen bezie- hen (am Ende des jeweiligen Titels, in Klammern), zumal mit diesen Aus- führungen – wie eben dargelegt – lediglich Vorbringen und Rügen wieder- holt werden, welche gleichlautend bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen stellt dies nicht dar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist, dem klar sein musste, dass das stereotype Wiederholen von Rügen, welche gleichlautend bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, den Begründungsanforderungen nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. II. Würde auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie im Übrigen abzuweisen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die rechtlichen und tatsäch- lichen Grundlagen heranzog und sich bei ihrer Beurteilung auch auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts stützte. Die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid sind durchgehend nachvollziehbar und schlüssig, die sich stellenden Fragen und die von den Parteien vorgebrach- ten Rügen wurden im angefochtenen Entscheid sorgfältig und zutreffend ermittelt und überzeugend beurteilt. Da mit den Wiederholungen von be- reits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen keine neuen rechtlichen und

- 7 - tatsächlichen Argumente zur Beurteilung stehen und die Begründung der Vorinstanz schlüssig und ausreichend ist, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. BGE 142 II 20, Erw. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 1C_75/2022 vom 5. September 2023, Erw. 3.3). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Landwirtschaft Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde - 8 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 19. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.377 / MW / jb (2025-001003) Art. 88 Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Simon Käch, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 1, Postfach, 5630 Muri AG gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 10. September 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. aaa in Q._____. Auf Hinweis des Departements Bau, Verkehr und Um- welt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, hin stellte der Gemeinderat Q._____ fest, dass auf der Parzelle Nr. aaa verschiedene Umgebungsge- staltungsmassnahmen vorgenommen worden waren, für die kein Bauge- such eingereicht und keine Baubewilligung erteilt worden war. Auf entspre- chende Aufforderung des Gemeinderats hin reichte A._____ für die bereits realisierte Umgebungsgestaltung am 24. September 2020 ein nachträgli- ches Baugesuch ein. Während der öffentlichen Auflage vom 12. Oktober bis 10. November 2020 ging keine Einwendung ein. Im weiteren Verlauf kam es zu umfangreicher (E-Mail-)Korrespondenz, zu mehreren Unterla- genergänzungen, zu zahlreichen Fristerstreckungen sowie zu verschiede- nen Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen. Am 16. August 2023 führte das BVU, Abteilung für Baubewilligung, zur Klärung des Sachver- halts zudem eine Augenscheinsverhandlung durch. Es ergab sich, dass vierundzwanzig bauliche Massnahmen bzw. Verfahrensinhalte zu beurtei- len waren. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 stimmte das BVU, Abteilung für Umwelt, dem Hühnerhaus und dem neuen Bodenbelag bei Einfahrt und Vorplatz zu. Die übrigen (zweiundzwanzig) baulichen Massnahmen resp. Verfahrensin- halte wies das BVU, Abteilung für Baubewilligung, dagegen ab und ordnete bezüglich dieser den Rückbau bzw. die Entfernung und die Wiederherstel- lung des ursprünglichen Zustands innert sechs Monaten nach Rechtskraft an. Mit Protokollauszug vom 20. August 2024 eröffnete der Gemeinderat die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, bezeichnete die kantonale Verfügung als integrierender und verbindlicher Bestandteil des kommunalen Entscheids und ordnete bezüglich der abgewiesenen bauli- chen Massnahmen bzw. Verfahrensinhalte den Rückbau bzw. die Entfer- nung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. B. Auf Beschwerde von A._____ hin fällte der Regierungsrat am 10. Septem- ber 2025 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 3'000.– und den Auslagen von Fr. 12.–, insge- samt Fr. 3'012.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Ab-

- 3 - züglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat dieser so- mit noch Fr. 2'012.– zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den am 17. September 2025 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 13. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau (Nr. 2025-

001003) vom 10. September 2025 sei aufzuheben. 2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 9 – 12 des Beschlusses des Gemeinde- rats Q._____ vom 20. August 2024 sowie teilweiser Aufhebung der Zif- fern II. und III. des Entscheids des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 23. Mai 2024 sei dem Beschwerdeführer zu den Verfahrensinhalten

a) 1, Bruchsteinmauer als Ersatz Löffelsteinmauer

b) 2, befestigter Fahrradabstellplatz

c) 3, elektrische Toranlage

d) 4, neuer Gehweg neben Einfahrt

e) 5, neue Bruchsteine aus Granit

f) 7, Sitzplatz Südseite (Verlängerung)

g) 11, Zaun zu Landwirtschaftsland

h) 13, Parkplatz

i) 16, Gehwege zu Sitzplatz und zum Trampolin

j) 17, neue Stützmauer aus Granit/Niveau-Anpassung

k) 18, Sitzplatz

l) 20, neue Stützmauer aus Granit beim Parkplatz

m) 22, neue Bruchsteinmauer aus Granit eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Gemeinderat Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 11. Novem- ber 2025 folgenden Antrag: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A._____ gegen den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 20. August 2024 sowie den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau (Nr. 2025-001003) vom 10. Sep- tember 2025, betreffend Ersatz Stützmauer, Pergola, Fahrradunterstand auf der Parzelle Nr. aaa sei unter Kostenfolge abzuweisen.

- 4 - 3. Am 1. Dezember 2025 erstattete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat eine Beschwerdeantwort und beantragte, die Be- schwerde sei abzuweisen (UKF). 4. Im Sinne einer unaufgeforderten Replik wurde seitens des Beschwerdefüh- rers am 10. Dezember 2025 eine persönliche Stellungnahme des Be- schwerdeführers eingereicht. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist somit zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2). Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vor- vorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus. In derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pau-

- 5 - schal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, N. 39 zu § 39). Diese Praxis entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 145 V 161, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wo- bei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2025.70 vom 23. Februar 2026, Erw. II/3.1, WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. I/3.2, WBE.2023.439 vom

22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1, WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2, WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 57). 2.2. Die Beschwerde enthält einen Antrag und – zumindest formell – auch eine Begründung. Die Beschwerdebegründung besteht allerdings praktisch voll- ständig aus wortwörtlichen Wiederholungen von Vorbringen aus den vor- instanzlichen Rechtsschriften. So entsprechen die Rz. 4–6 der Beschwer- de praktisch wortwörtlich den Rügen auf S. 1 f. der vorinstanzlichen Replik- ergänzung vom 5. Mai 2025 (Vorakten, act. 228 f.), Rz. 7 f. der Beschwer- de wiederholen die Rz. 16 f. der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 184), Rz. 9 der Beschwerde enthält fast wortwörtlich die Vorbringen auf S. 2 f. der vorinstanzlichen Replik (Vorakten, act. 217 f.), Rz. 10 der Be- schwerde ist nahezu identisch mit Rz. 19 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 183), Rz. 11–19 der Beschwerde wiederholen die Rügen in Rz. 23–31 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 181 f.) und die Rz. 20–23 der Beschwerde entsprechen den Rz. 9–12 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 185 f.). Rz. 24 der Beschwerde entspricht vom Sinngehalt sodann den Ausführungen auf S. 3 f. der vorinstanzlichen Re- plik (Vorakten, act. 216 f.) und Rz. 25 der Beschwerde wiederholt praktisch wortwörtlich die Ausführungen in Rz. 3 der vorinstanzlichen Beschwerde (Vorakten, act. 188). Die abschliessenden Ausführungen unter dem Titel "Vertrauensschutz" (in Rz. 26–28 der Beschwerde) enthalten schliesslich ebenfalls nichts Neues: Das Vorbringen, wonach man beim Gemeinde- schreiber nachgefragt habe und auf dessen Aussage vertraut habe (vgl. Rz. 26 der Beschwerde), wurde bereits in Rz. 19 der vorinstanzlichen Be- schwerde (Vorakten, act. 183) vorgebracht. Und das Argument, wonach die Bewilligung der kantonalen Koordinationsstelle vom 16. November 2000 eine taugliche Vertrauensgrundlage sei und vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, den Urzustand wiederherzustellen (vgl. Rz. 27 der Beschwerde), war bereits in den Ausführungen auf S. 2 der vorinstanzli- chen Replikergänzung vom 5. Mai 2025 (Vorakten, act. 228) enthalten. Für

- 6 - die Beurteilung, ob gutgläubig gehandelt wurde, ist zudem nicht von Be- lang, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Militärpolizist mit knapp 40 direkt unterstellten Mitarbeitern ist und einen einwandfreien Leu- mund hat und sein Vater (als Rechtsvorgänger) rund 40 Jahre bei der Po- lizei arbeitete (vgl. Rz. 28 der Beschwerde) (siehe zum "guten Glauben" etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.254 vom 31. Januar 2024, Erw. II/4.2 [3. Absatz] mit diversen Hinweisen). Die Beschwerde besteht somit aus einer stereotypen Wiederholung von bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen und Vorbringen. Neue Rügen, welche für die Fallbeurteilung relevant sein könnten, werden nicht vorge- bracht. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Argu- menten des Beschwerdeführers sehr einlässlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bringt entsprechend (zu Recht) auch nicht vor, die Vor- instanz habe die Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt, indem sie von ihm vorgebrachte entscheidwesentliche Argumente nicht behandelt hätte, wes- halb die Argumente vor Verwaltungsgericht nun nochmals gleichlautend vorgetragen würden. Die Beschwerdebegründung, mit der stereotyp die be- reits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen wiederholt werden, genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Daran ändert auch nichts, dass in den in der Beschwerde gesetzten Titeln jeweils angegeben wird, auf welche Erwägungen sich die darunter stehenden Ausführungen bezie- hen (am Ende des jeweiligen Titels, in Klammern), zumal mit diesen Aus- führungen – wie eben dargelegt – lediglich Vorbringen und Rügen wieder- holt werden, welche gleichlautend bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen stellt dies nicht dar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten ist, dem klar sein musste, dass das stereotype Wiederholen von Rügen, welche gleichlautend bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, den Begründungsanforderungen nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. II. Würde auf die Beschwerde eingetreten, wäre sie im Übrigen abzuweisen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die rechtlichen und tatsäch- lichen Grundlagen heranzog und sich bei ihrer Beurteilung auch auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts stützte. Die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid sind durchgehend nachvollziehbar und schlüssig, die sich stellenden Fragen und die von den Parteien vorgebrach- ten Rügen wurden im angefochtenen Entscheid sorgfältig und zutreffend ermittelt und überzeugend beurteilt. Da mit den Wiederholungen von be- reits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen keine neuen rechtlichen und

- 7 - tatsächlichen Argumente zur Beurteilung stehen und die Begründung der Vorinstanz schlüssig und ausreichend ist, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. BGE 142 II 20, Erw. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 1C_75/2022 vom 5. September 2023, Erw. 3.3). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Landwirtschaft Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde

- 8 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 19. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi