Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 5. […]
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zu- ständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, dass die Kantonspolizei Aargau den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig und vollständig abgeklärt habe, womit sie § 17 Abs. 1 VRPG falsch anwende. Wie dem Polizeiprotokoll vom 3. Mai 2025 entnommen werden könne und die Kantonspolizei in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhalte, habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Meldung an die Kantonale Notrufzentrale insbesondere dahingehend geäussert, dass sich die Situation mit dem Beschwerdeführer "seit vergangenem Mitt- woch verschärft" habe. Entsprechend sei im Polizeiprotokoll wie auch im Sicherstellungsprotokoll "Mittwoch, 30.04.2025, 08:00 Uhr – Samstag, 03.05.2025, 00:00 Uhr" als Ereignisdatum festgehalten worden. Nichtsdestotrotz habe es die Kantonspolizei ohne ersichtlichen Grund un- terlassen, jegliche Abklärungen betreffend die Geschehnisse vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 zu treffen. Hätte sie dies getan, wäre schnell klar geworden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im besagten Zeit- raum nie begegnet sei und keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. In der Folge wären die Kantonspolizei und die Vorinstanz auch nicht von einem aktuel- len und erheblichen Konflikt bzw. einer "Verschärfung" der Konfliktsituation ausgegangen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau hätten kri- tisch hinterfragt werden müssen. Demgegenüber habe es die Kantonspolizei und die Vorinstanz für nötig ge- halten, zur Feststellung des Sachverhalts Meldungen einer Bekannten der Ehefrau bzw. einer Drittperson bei der Kantonalen Notrufzentrale bzw. der KESB beizuziehen, welche für das Verfahren betreffend die Sicherstellung bedeutungslos seien. Inhaltlich gehe es bei beiden Meldungen um die an- gebliche Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder durch den Beschwerdeführer, wobei unschwer zu erkennen sei, dass es sich bei der "Bekannten" und der Dritten um die gleiche Person handle. Die
- 14 - diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Ausserdem fänden sich darin keinerlei Hinweise auf ein (mit Waffen verbundenes) Gefähr- dungspotenzial des Beschwerdeführers.
E. 3.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Ver- mögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb von einem Jahr, zu tilgen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. ferner BGE 141 III 369, Erw. 4.1).
- 22 -
E. 3.2.2 Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, der sich zusammen-
setzt aus dem nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundes-
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG;
SR 281.1) (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis-
sion des Obergerichts vom 21. Oktober 2009; SchKG-Richtlinien) zu be-
stimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag
von 25 % auf dem Grundbetrag (vgl. AGVE 2002, S. 65, Erw. 1/a; Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.420 vom 12. Dezember 2019,
Erw. II/2.3).
Das zivilprozessuale Existenzminimum des Beschwerdeführers berechnet
sich wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.00
Mietzins Fr. 1'900.00
Krankenkasse (KVG; abzgl. individuelle Prämien- Fr. 18.15
verbilligungen [IPV])
Unterhalt Kinder Fr. 1'363.00
Leasing Fr. 360.40
Steuern (geschätzt) Fr. 300.00
Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 5'141.55
Zuschlag 25 % auf Grundbetrag Fr. 300.00
Total Fr. 5'441.55
Der Beschwerdeführer verdiente monatlich Fr. 5'550.89 (inkl. 13. Monats-
lohn). Da er aber ab September 2025 bis mindestens 10. Oktober 2025
arbeitsunfähig war, erhielt er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am
1. Oktober 2025 bloss 80 % des eigentlichen Lohns, also rund Fr. 4'500.00.
Zudem nahm er durch die Vermietung einer Liegenschaft monatlich
Fr. 690.00 und durch die Vermietung einer Garage monatlich Fr. 50.00 ein.
Damit betrug sein totales monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuchs rund Fr. 5'240.00. Dieses deckt das zivilprozessuale
Existenzminimum nicht. Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über die
zur Bestreitung des Prozesses erforderlichen Mittel.
E. 3.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
- 23 - einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos, da sich die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) nicht ohne nähere Prüfung beantworten liess und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ausgeschlossen erschien. Daher kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltlichen Rechtspflege (siehe vorne Erw. III/3.1) kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich gebo- ten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180, Erw. 2.2). Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend komplex, so dass die Bestellung einer unentgeltlichen Vertre- tung gerechtfertigt ist. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgelt- liche Vertretung durch Rechtsanwalt Patrik Burri zu bewilligen.
- 24 - 4.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 16. Dezember 2025 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 3'972.25 (inkl. Auslagen und MWST). Die Fragestellungen waren durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand höchstens mittel, zumal es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt bzw. der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer ist angesichts der provisorischen Natur der Sicher- stellung als unterdurchschnittlich einzustufen. In Bezug auf die eingereichte Honorarnote fällt auf, dass praxisgemäss bei durchschnittlich komplexen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstatt Fr. 270.00) auszugehen ist. Somit ergibt sich beim ausgewiesenen Aufwand ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 3'261.40. Unter Berücksichtigung der obgenannten mass- geblichen Faktoren ist dieser Betrag als angemessen zu betrachten. Folg- lich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Entschädigung von Fr. 3'261.40 (inkl. Auslagen und MWST) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 3.4 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung massgeblich auf das Sicher- stellungsprotokoll vom 3. Mai 2025 sowie auf das gleichentags erstellte Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG). Weiter weist sie zu Recht auf
- 15 - die präventive und provisorische Natur der polizeirechtlichen Sicherstellung hin, deren Anordnungen aufgrund der Notwendigkeit, einen schnellen Ent- scheid zu fällen, in der Regel notgedrungen bloss auf einer summarischen Sachverhaltsprüfung beruhen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Schilderung in der Beschwerdeantwort des DVI, Kantonspolizei, vom
1. Juli 2025, die involvierten Polizeikräfte hätten die Äusserungen der Ehe- frau als glaubwürdig eingestuft und deren Einschüchterung sei für sie un- übersehbar gewesen. Zudem stützt sie sich auf den erwähnten Auszug aus dem Polizeijournal Nr. 162 vom 14. Januar 2025. Diese Meldung ist klarer- weise nicht unerheblich für den Sachverhalt, da sie die Aussage der Ehe- frau stützt, der Beschwerdeführer erteile ihren Kollegen Hausverbote. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass in diesen Konflikt drei kleine Kinder involviert waren und die Ehepartner im gleichen Haus wohnten. Aus alledem schliesst die Vorinstanz, dass von einem erheblichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau auszugehen war. Abklä- rungen zu den Geschehnissen vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 er- achtet sie zu Recht als nicht erforderlich. Folglich hat die Vorinstanz rich- tigerweise eine Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinn von § 17 Abs. 1 VRPG verneint. 4. 4.1. Gemäss § 25 Abs. 1 PolG erfüllt die Polizei ihre Aufgaben gemäss den ge- setzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4.2. 4.2.1. Die Sicherstellung erging in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. a PolG und stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei zur Verhinderung einer Straftat Gegenstände sicherstellen. Dabei muss ein hinreichender Verdacht und damit die Wahr- scheinlichkeit einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat die Sicherstellung rechtfertigen (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskom- mentar, 2006, Rz. 512). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus dem Regierungsratsbeschluss (wie bereits aus der Sicherstellungsverfügung) keine (konkrete) Gefahr er- kennbar sei, wonach der Beschwerdeführer (mit hoher Wahrscheinlichkeit) sich selbst oder eine Drittperson gefährden bzw. eine Straftat begehen könnte, geschweige denn, dass er hierzu die sichergestellten Waffen ver- wenden würde.
- 16 - Die im Rahmen der Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehende Konfliktsituation stelle jedenfalls keinen Grund zur An- nahme dar, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Damit werde höchstens ein Sachverhalt beschrieben, der allen- falls als belastete Trennungssituation zu bezeichnen sei. Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage im Sinne einer spezifischen, individuali- sierbaren drohenden Straftat hätten jedoch nicht vorgelegen bzw. lägen keine vor. Vielmehr zeige der festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu physischer Gewalt greife. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in irgendeiner Weise aggressiv, bedroh- lich oder unkontrolliert verhalten habe, und es sei zu keiner Zeit zu (physischer) Gewaltanwendung oder -androhung, weder gegenüber der Ehefrau noch gegenüber Dritten, gekommen. Sodann spreche sogar die Aktenlage von häuslicher Gewalt "ohne Delikt". Diese Angabe stehe im Widerspruch zur erforderlichen Gefahrenlage und lasse keinerlei Rück- schluss auf eine drohende Selbst- oder Drittgefährdung bzw. Straftat zu. Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer in der Ver- gangenheit jemals (physische) Gewalt gegenüber seiner Ehefrau (oder einer anderen Person) ausgeübt worden sei, geschweige denn, dass er die sichergestellten (oder andere) Waffen jemals (in einer solchen konflikt- behafteten Situation) eingesetzt habe. Selbst wenn Anhaltspunkte bestehen würden bzw. bestanden hätten, dass er sich in dieser angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte, so hätte dies gemäss Rechtsprechung gerade nicht ausgereicht, um entspre- chende polizeiliche Massnahmen zur Abwehr bzw. Abwendung einer Ge- fahr zu ergreifen und die Waffen des Beschwerdeführers sicherzustellen. Weiter werde dem Beschwerdeführer als Mitglied des Schiessvereins "E" sowie der Feuerwehr R._____, wie die Vorinstanz selbst bemerkt habe, ein guter Leumund attestiert und der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Vielmehr besitze bzw. habe er die sichergestellten Waffen zur Ausübung seiner Tätigkeit im Schiessverein besessen und verfüge über alle erforderlichen Bewilligungen für seine Waffen, die er ausserdem stets sorgfältig aufbewahrt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 beim Bezirks- gericht Brugg ein Eheschutzgesuch eingereicht. Zwar sei dieses wieder zu- rückgezogen worden, da die Ehefrau ihrerseits am 30. April 2025 ein Ehe- schutzgesuch eingereicht habe, jedoch zeige auch dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ehefrau und allfällige damit verbundene Konflikte auf dem Rechtsweg, d.h. rechtsstaatlich und gewalt- frei, zu regeln suche und gerade nicht auf Eskalation und Gewalt setze.
- 17 - Damit könne festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Sicher- stellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG nicht erfüllt seien, womit eine ge- setzliche Grundlage für die vorliegende polizeiliche Massnahme fehle. 4.2.3. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist den Äusserungen der Ehefrau (siehe vorne Erw. II/2.3 und II/3.3) eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen Anhaltspunkte, dass er sich "aggressiv, be- drohlich oder unkontrolliert" verhalten hat und es zu Gewaltanwendungen wie Bedrohen (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen), Ein- schüchtern (psychisch unter Druck setzen; laut in der Wohnung herum- schreien; Ehefrau und Kinder ignorieren), Isolation (Hausverbote für Kollegen) und kontrollierendes Verhalten (Überwachen; Ehefrau muss ihm alles, was sie macht, rapportieren) gekommen ist. Dass er bereits zu physischer Gewalt gegriffen oder bereits Delikte begangen hat, wird nicht vorausgesetzt, denn die Sicherstellung ist eine dringliche und vorläufige Massnahme zur Gefahrenabwehr und nicht zur Strafverfolgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2008 vom 30. September 2009, Erw. 10.1; Art. 263 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Angesichts der Gesamt- situation, insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung der drei in den Konflikt mitinvolvierten Kinder, der engen räumlichen Wohnsituation sowie der Aussagen einer Bekannten der Ehefrau, durften die involvierten Polizeikräfte im Rahmen einer summarischen Würdigung zum Schluss gelangen, dass die Waffen zur Begehung einer Straftat gebraucht werden könnten, womit ein Sicherstellungsgrund nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG vorlag. Die Sicherstellung stützte sich somit auf eine hinreichende formell- gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. an der damit bewirkten Verhinderung einer möglichen Straftat ist angesichts der Gefährlichkeit von Schusswaffen sowie namentlich der bereits erwähnten Drohung gegenüber der Ehefrau (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen) evident. 4.3. 4.3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung der Sicherstellung von Ge- genständen verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ist eine Massnahme dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie ver- hältnismässig im engeren Sinne ist, d.h., ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl.
- 18 - zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff.). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sicherstellung der Waffen sei unver- hältnismässig gewesen. Da nicht einmal konkret eine Straftat drohe, sei bereits zweifelhaft, ob die Massnahme überhaupt geeignet sei, eine Straftat zu verhindern. Die Sicherstellung sei zudem nicht erforderlich. Einerseits sei der Be- schwerdeführer mit Verfügung betreffend Fernhaltemassnahme vom
3. Mai 2025 bereits vom Mehrfamilienhaus und damit auch von den Räum- lichkeiten, in denen sich die sichergestellten Waffen befänden, weggewie- sen und ferngehalten worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre die Verwahrung der Waffen beim Schiessverein oder einer Dritt- person sodann sehr wohl gleich gut geeignet gewesen, um den angestreb- ten Erfolg, nämlich die Entfernung der Gegenstände aus dem Herrschafts- bereich des Beschwerdeführers, zu erreichen. Die Aufbewahrung von Waf- fen bei einer Drittperson oder einem Schiessverein sei möglich, solange unberechtigte Dritte keinen Zugang zur Waffe hätten. Weiter erfordere die Übertragung von Waffen keine Bewilligung, sondern lediglich eine Meldung der übertragenden Person (vgl. Art. 9c WG). Eine Übertragung der Waffen wäre folglich trotz zeitlicher Komponente möglich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, nachdem er am Morgen vom 3. Mai 2025 er- fahren habe, dass seine Waffen sichergestellt würden, C._____ vom Waffenshop D._____ GmbH kontaktiert, um abzuklären, ob er die Waffen auch dort lagern könne. C._____ habe ihm mitgeteilt, dass dies möglich sei. Üblicherweise würde in solchen Situationen eine Bestandsliste erstellt und mittels einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, dass die Waffen erst nach Vorliegen der amtlichen Aufhebung der Waffenbeschlagnahme wieder an den Besitzer zurückgegeben würden. Auch diese Vor- gehensweise habe der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei explizit vorgeschlagen, diese habe darauf jedoch nicht eingehen wollen. Schliesslich sei auch die Zumutbarkeit nicht gegeben. Der Beschwerde- führer habe seine Waffen legal erworben, sorgfältig aufbewahrt und nie missbraucht. Der schwerwiegende Eingriff in seine Eigentumsrechte sei angesichts des bloss behaupteten Gefahrenpotenzials unzumutbar und da- mit unverhältnismässig. 4.3.3. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verwah- rung bei Drittpersonen – namentlich beim Schiessverein "E" – biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass die betreffenden Waffen effektiv aus seinem Herrschaftsbereich entfernt werden könnten. Demgemäss sei keine mildere Massnahme zur polizeirechtlichen Sicherstellung gegeben.
- 19 - Nach dem Gesagten bestünden sodann gewichtige Interessen am präven- tiven Schutz Dritter, insbesondere der Ehefrau, die gegenüber den Interes- sen des Beschwerdeführers (vornehmlich Eigentumsinteressen) überwie- gen würden. Die Sicherstellung sei somit für den Beschwerdeführer zumut- bar. In der Beschwerdeantwort bringt das DVI, Kantonspolizei, vor, die Kantons- polizei habe aufgrund des präventiven und provisorischen Charakters der Sicherstellung die Aufbewahrung der Waffen im Waffengeschäft nicht prü- fen können und müssen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der Nut- zen für den Beschwerdeführer liege, wenn die Waffen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht bei der Kantonspolizei, sondern in einem Waffengeschäft gelagert würden. Der Zugriff auf die Waffen bleibe dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohnehin verwehrt. 4.3.4. 4.3.4.1. Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) erscheint deren Sicherstellung grundsätzlich geeignet, um das angestrebte Ziel, der Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und die Verhinderung von Straftaten, zu erreichen. Dies, indem die Polizei dem Besitzer der Waffen die Sachherrschaft entzieht (BAUMANN, a.a.O., Rz. 502; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl. 2022, Rz. 1534). 4.3.4.2. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lagerung bei einer Drittperson oder beim Schiessverein nicht geeignet ge- wesen wäre; ohne gleichzeitige Eigentumsübertragung befänden sich die Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) noch immer im Herrschafts- bereich des Beschwerdeführers, was mit der Sicherstellung ja gerade ver- hindert werden soll. Dass die gegen den Beschwerdeführer ausge- sprochene Fernhaltemassnahme eine taugliche mildere Massnahme ge- wesen wäre, überzeugt ebenfalls nicht. Insbesondere ist deren Eignung nicht gegeben. Eine Fernhaltemassnahme darf längstens drei Monate dau- ern (vgl. § 34 Abs. 1bis PolG), während sichergestellte Gegenstände erst herauszugeben sind, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind (§ 41 Abs. 1 PolG). Zudem bieten Fernhaltemassnahmen keinen absoluten Schutz. Soweit der Beschwerdeführer überdies vor- schlägt, man hätte die Übertragung der Waffen veranlassen können, ist dies wohl kaum als mildere Massnahme zu qualifizieren, denn die Sicher- stellung beschlägt einzig den Besitz (vgl. Art. 919 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), während die Übertragung das Eigentum beschlägt. Ebenfalls keine mildere Mass-
- 20 - nahme wäre die Lagerung im Waffenshop D._____ GmbH mittels schriftlicher Vereinbarung, da sich einzig der Ort der Lagerung unterschie- den hätte. Zudem wäre das Bewerkstelligen dieser Lösung zeitlich aufwän- diger gewesen. Insgesamt muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit als erfüllt gelten. 4.3.4.3. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Sicherstellung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öf- fentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölke- rung und an der Verhinderung von Straftaten auszugehen ist. Dies gilt ins- besondere in Bezug auf Konstellationen wie der vorliegenden, wo Schuss- waffen zum Einsatz gelangen könnten und bereits eine konkrete Drohung geäussert wurden (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Diesem erheblichen öffentlichen Interesse steht ein eher geringes privates Interesse des Beschwerdeführers entgegen. Mit der Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer zwar die tatsächliche Gewalt über seine Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) entzogen, wodurch seine Eigen- tumsgarantie nach Art. 26 BV tangiert ist (vgl. BGE 128 I 327, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zudem Mitglied eines Schiessver- eins, weshalb er nach eigenen Angaben die sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auch besass. Insofern ist auch die Ver- einsfreiheit (Art. 23 BV) verletzt. Allerdings ist die Beeinträchtigung der Grundrechte und insbesondere der Eingriff in die Eigentumsfreiheit bei der Sicherstellung von Gegenständen nicht besonders einschneidend, als die Sicherstellung provisorischer Natur ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1535). Weitere Umstände für eine mehr oder weniger hohe Ge- wichtung des privaten Interesses sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt nur ein eher geringes privates Interesse gegen die Sicherstellungs- verfügung spricht. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers. 4.4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherstellung erfüllt sind und die Massnahme verhältnismässig ist. 5. Damit ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen.
- 21 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwer- deführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Par- tei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). 3.
E. 6 Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 Abs. 1 VRPG). 3. Gegen die Sicherstellungsverfügung liess A._____ am 26. Mai 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung sei aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände seien umgehend herauszugeben. 4. Der Regierungsrat beschloss am 27. August 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'800.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insge- samt Fr. 1'800.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat dieser somit noch Fr. 800.– zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen liess A._____ am 1. Oktober 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
- 4 - 1. 1.1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom 27. August 2025 sei aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände umge- hend herauszugeben:
- 1 Waffe Sig-Sauer, M400, 21P001115
- 1 Büchse, Savae Mark II FNSXP-SR, 4179532
- 1 Flinte Mossberg 940Pro Tactical Thunder Ranch, 94R0070639
- 1 Handfeuerwaffe Wyssen Defence, WD 15, 23-01130
- 1 Karabiner W+F, 715851
- 1 Pistole Glock 17 Gen4, BWXC675
- 1 Pistole Glock 43X, BXWG867
- 1 Pistole Glock G44, CEHH128
- 1 Sturmgewehr Cugir SA, AK-47, WS-0052-10
- 1 Waffenbestandteil Wechselsystem, CMMG, BRW250204
- 10'000+ Munition 1.2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom
27. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Regierungs- rat des Kantons Aargau zurückzuweisen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungs- rat des Kantons Aargau seien der Kantonspolizei Aargau aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von CHF 3'609.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Staates. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Be- stellung von Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Kantonspolizei, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Am 16. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, auf eine Replik zu verzichten.
- 5 - 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Sicherstellungsverfügung vom
3. Mai 2025 betreffend die Waffen, Waffenbestandteile und Munition des Beschwerdeführers bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermes- sensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzuläs- sig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom
25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und §§ 21, 22 und 26 VRPG. Er umfasst insbesondere auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG).
- 6 - Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die Begründung soll so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des ange- fochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere ab- hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stel- lenden Rechtsfragen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genü- gen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der an- wendbaren Norm unterstellt (vgl. BGE 141 I 201, Erw. 4.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6700/2016 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1). Die polizeiliche Sicherstellung weist präventiven sowie provisorischen Cha- rakter auf, weshalb diesbezügliche Anordnungen bloss auf einer summari- schen Sachverhalts- und Rechtsprüfung beruhen (vgl. BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Denn Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Herstellung von Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweis- sicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Begründungsdichte Rech- nung zu tragen. Handelt es sich namentlich um Massenverfügungen, kön- nen diese Anforderungen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Muster- texten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 29 VwVG). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der durch die Kantonspolizei festgestellte Sachverhalt und die Wiedergabe der Rechtsnorm würden für sich allein die Sicherstellung der Waffen nicht zu begründen vermögen. Zwar enthalte die
- 7 - Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 eine summarische Sachver- haltsdarstellung und eine knappe Begründung. Daraus gehe indessen nicht hervor, aus welchen Gründen die Kantonspolizei den Sachverhalt der Be- stimmung in § 40 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) unterstelle. Mit- hin erschliesse sich anhand des Polizeiprotokolls und der Sicherstellungs- verfügung nicht, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde oder mit welchem (strafbaren) Verhalten – insbesondere im Zusammenhang mit den sichergestellten Waffen – zu rechnen wäre, ge- schweige denn welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waf- fen verhindert werden solle. Weder sei beispielsweise von Bedrohung, Nö- tigung oder Körperverletzung die Rede, noch fänden sich Hinweise auf ein mit Waffen verbundenes Gefährdungspotenzial. So werde gerade kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den angeblichen Streitig- keiten, einer möglichen Straftat und den vom Beschwerdeführer sicher- gestellten Waffen hergestellt. Vielmehr fehle es gar vollständig an der Dar- stellung einer Gefährdungslage oder der Dringlichkeit einer polizeilichen Massnahme und damit an jeder nachvollziehbaren Subsumtion des Einzel- falls unter die gesetzliche Grundlage. Zudem genüge die pauschale Begründung nicht. Es wäre sehr wohl erfor- derlich gewesen, dass die Kantonspolizei – insbesondere anhand der Dar- legung einzelner Auseinandersetzungen – aufzeige, inwiefern diese wiederholten und andauernden Streitigkeiten eine Sicherstellung der Waf- fen zur Verhinderung einer Straftat rechtfertigten. Denn eine höhere Be- gründungsdichte sei ohne Weiteres möglich gewesen, da weder situations- bedingt noch in zeitlicher Hinsicht Notwendigkeit zu raschem Handeln der Kantonspolizei bestanden habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, als sich die Polizei zur Feststellung des Sachverhalts am Ereignisort bzw. am Standort der sichergestellten Waffen befunden habe, (noch) nicht einmal zugegen gewesen und habe zunächst aufgefordert werden müssen, sich dorthin zu begeben. 1.3. Die Vorinstanz führt aus, die Sicherstellung der Waffen sei gemäss Sicher- stellungsverfügung vom 3. Mai 2025 aufgrund wiederholter und anhalten- der Streitigkeiten zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten erfolgt. Diese Begründung beziehe sich auf die angetroffenen Verhältnisse sowie die Aussagen der Ehegatten, welche im Polizeiprotokoll "Häusliche Gewalt (PPHG)" vom 3./6. Mai 2025 festgehalten seien. Das Polizeiproto- koll sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugänglich gewesen. Aus der von der Ehefrau aufgenommenen Aussage ergebe sich, dass die Beziehung unter den Ehegatten seit rund eineinhalb Jahren immer schlim- mer geworden sei. Es bestünden seit mehreren Monaten Probleme mit dem Beschwerdeführer, wobei sich die Situation zuletzt verschärft habe. Sie und die Kinder würden vom Beschwerdeführer ignoriert. Der Beschwer-
- 8 - deführer schreie laut in der Wohnung herum, setze sie psychisch unter Druck und versuche, ihr Verhalten zu kontrollieren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe ihm weder eine formelhafte noch pauschale Begründung vorgelegen. Vielmehr habe die Kantonspolizei ihre Sicherstellungsverfügung offensichtlich auf die vor- stehend wiedergegebene Aussage der Ehefrau abgestützt. Daraus gehe hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher Umstände die Kantons- polizei von wiederholten und anhaltenden Streitigkeiten ausgegangen sei. Entsprechend habe sie die einzelnen Auseinandersetzungen nicht ausführ- licher darlegen müssen. Aus den dokumentierten Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen erkennbar, die zur Verhinderung einer Straftat gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer über die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich die Sicherstellungsverfügung stütze, in Kenntnis gesetzt worden. Eine sachgerechte Anfechtung sei ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend entsprochen worden. Eine weitergehende Begründung sei mit Blick auf den präventiven sowie provisorischen Charakter der polizeirechtlichen Sicherstellung nicht ange- zeigt. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Kantonspolizei habe in der Sicherstellungsverfügung nicht festhalten müssen, mit welchem strafbaren Verhalten zu rechnen sei, geschweige denn, welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waffen verhindert werden solle. 1.4. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, enthält die Sicherstellungs- verfügung vom 3. Mai 2025 eine "summarische Sachverhaltsdarstellung und eine knappe Begründung". So wurde im Sicherstellungsprotokoll vom
3. Mai 2025 festgehalten: "Wiederholte Streitigkeiten zwischen sich in Trennung befindendem Ehepaar. Die Waffen der obengenannten Person werden aufgrund anhaltender Streitigkeit sichergestellt." Die Sicherstellung erfolge zur Verhinderung einer Straftat gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG. Aus dem – dem Beschwerdeführer zugänglichen – Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG) vom 3./6. Mai 2025 ergibt sich im Weiteren namentlich, dass das eheliche Verhältnis stark zerrüttet war, beide Ehepartner sich vom anderen unter Druck gesetzt fühlten, die Wohnsituation kaum räumliche Distanz gewährte, Kinder involviert waren und die Ehefrau aufgrund ver- schiedener Anzeichen eine Zuspitzung der Situation wahrnahm (vgl. Pro- zessgeschichte lit. A). Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestand- teile und Munition) sind offensichtlich gefährlich und können fraglos dazu
- 9 - eingesetzt werden, Menschen zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten. Diesbezüglich bedurfte es keiner expliziten Erwägungen in der Sicher- stellungsverfügung; ebenso wenig bezüglich der allgemein bekannten Ge- fahr, dass bei sich zuspitzenden Streitigkeiten vorhandene Waffen zum Einsatz gelangen können. Dass Personen mit den sichergestellten Gegen- ständen tatsächlich schon bedroht oder verletzt worden wären, setzt die polizeirechtliche Sicherstellung von Waffen und gefährlichen Gegen- ständen angesichts des präventiven Charakters dieser Massnahmen nicht voraus. Vielmehr geht es bei der Sicherstellung von gefährlichen Gegen- ständen wie auch von Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Ver- hinderung eines möglichen Einsatzes (Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom 19. Oktober 2022, Erw. 3.3). Bei der Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 handelt es sich um eine Massenverfügung, d.h. die Polizei hat im Rahmen ihres Aufgabenbereichs eine grosse Masse an derartigen Verfügungen zu erlassen. Die Anforde- rungen an die Begründungsdichte durften aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, da eine Gefährdungslage vorlag, in der die Polizei rasch reagieren und entscheiden musste. Zudem war bloss eine summarische Sachverhalts- und Rechtsprüfung erforderlich (siehe vorne Erw. II/1.1). Den Umständen des Einzelfalls wurde aber genügend Rechnung getragen. Anhand der obigen Ausführungen erschliesst sich, welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und weshalb die Kantonspolizei von wiederholten und sich zuspitzenden Strei- tigkeiten zwischen den sich in Trennung befindenden Ehepartnern ausging. Die Kantonspolizei musste die einzelnen Auseinandersetzungen folglich nicht ausführlicher darlegen (siehe auch hinten Erw. II/3.4). Nach dem Gesagten kann mitnichten davon ausgegangen werden, es fehle "gar vollständig an der Darstellung einer Gefährdungslage oder der Dring- lichkeit einer polizeilichen Massnahme". Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Das rechtliche Ge- hör wurde nicht verletzt. 2. 2.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet (siehe vorne Erw. II/1.1). Zudem dient er einerseits der Sachaufklärung und stellt an- dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige An- hörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu neh-
- 10 - men (vgl. BGE 144 I 11, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.4 vom 17. März 2025, Erw. II/2.2). Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an und sind nicht an die Begründung der Anträge der Parteien gebunden (§ 17 VRPG). Der Rechtsmittelinstanz ist es unbenommen, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.176 vom 18. Juli 2025, Erw. II/3.4 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Ent- scheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheidbegründung zunächst den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz stütze sich zur Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG und habe einzig die Voraussetzungen einer Sicher- stellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waf- fentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes geprüft. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung zur Verhinderung einer Straftat nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sie habe die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrundlage begründet, wel- che von der Kantonspolizei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass sich die Vorinstanz plötzlich auf diesen Standpunkt stelle. Dies umso weniger, als gemäss § 40 Abs. 2 PolG der Person, bei der eine Sache sichergestellt werde, der Grund der Sicherstellung unverzüglich mitzuteilen sei und die Kantonspolizei zur Begründung auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG verwiesen habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, bevor sie in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. d PolG einen Entscheid fällte. 2.3. Die Vorinstanz erwägt unter "5. Sicherstellungsvoraussetzungen" in der Hauptsache, die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 sei gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat ergangen. Damit sei eine Sicherstellung der betreffenden Waffen samt Waffenbestandteilen und Munition zwecks Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d PolG erfolgt. Es sei von einer erheblichen Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Zudem
- 11 - bestünden Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in dieser ange- spannten Situation grenzüberschreitend verhalte (namentlich kontrollieren- des sowie bedrohliches Verhalten, psychische Druckausübung und Sach- beschädigungen). An anderer Stelle erläutert die Vorinstanz, es seien drei Kinder im Alter von einem, drei und vier Jahren in den Konflikt mitinvolviert. Dritte hätten sich bereits veranlasst gesehen, wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers (mutmasslich teilweise Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder) eine Kindeswohlgefährdung bei der Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) zu melden. Der Beschwerdeführer habe zwar kei- nen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung im Erdgeschoss, wohne jedoch im selben Gebäude im zweiten Obergeschoss. Demnach bestehe eine enge räumliche Wohnsituation zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten, was Anlass für ein erhöhtes Konfliktpotenzial bieten könne. Aus den Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zu- nehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen ersichtlich, die zur Verhinderung einer Straftat ergangen sei. In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, sie habe im ange- fochtenen Entscheid erwogen, die Sicherstellung der Waffen sei ungeach- tet des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation zulässig gewe- sen, denn die Sicherstellung hätte auch gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und -tragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes erfolgen dürfen. Sie habe damit lediglich in der Eventualbegründung die Zulässigkeit der Sicherstellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. d PolG erwähnt. Von einer "überraschenden Rechtsanwen- dung" könne keine Rede sein. Demzufolge habe sie dem Beschwerde- führer keine Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen. 2.4. Die Vorinstanz hat die Sicherstellungsvoraussetzungen gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Sie führte namentlich aus, der Beschwerdeführer sei über die wesentlichen Über- legungen, aufgrund derer die Sicherstellungsverfügung gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei, hinreichend in Kenntnis gesetzt worden (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3). Der Sachverhalt sei von der Polizei genügend abgeklärt worden; es seien stichhaltige Gründe vorgelegen, die eine materielle Beurteilung der umstrittenen Verfügung erlaubten (ange- fochtener Entscheid, Erw. 4.3). Es habe von einer erhebliche Konflikt- situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausge- gangen werden müssen und es hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er sich in der angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2). Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz "die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrund-
- 12 - lage begründet" hat. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht bean- standen, dass zusätzliche Ausführungen erfolgten, wonach die Sicherstel- lung auch auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG hätte erfolgen kön- nen (Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes). Im Übrigen kam diese Begründung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG für den Beschwerdeführer kaum überraschend: Die Beurteilung einer polizeirechtlichen Sicherstellung kann auch unter Berücksichtigung von waffenrechtlichen Aspekten erfolgen, was damit zusammenhängt, dass so- wohl die polizeirechtlichen als auch die waffenrechtlichen Massnahmen einen präventiven Charakter aufweisen und die gleichen Schutzziele ver- folgen (vgl. Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom
19. Oktober 2022, Erw. 3.3). So ist die Missbrauchsbekämpfung Zweck der Waffengesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffen- gesetz, WG; SR 514.54]). Dabei geht es insbesondere um die Verhin- derung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (ASLANTAS, in: Waffengesetz [WG], Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 2 zu Art. 1 WG; vgl. MOHLER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 82 zu Art. 107 BV). Das Zusam- menspiel von Waffenrecht und Polizeirecht zeigt sich insbesondere in § 40 Abs. 1 lit. d PolG, welcher die polizeiliche Sicherstellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und Waffentragen gemäss der Waffen- gesetzgebung des Bundes vorsieht. Unstreitig handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Waf- fen, Waffenbestandteile und Munition im Sinne von Art. 4 WG, die somit unter anderem bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem Waffengesetz unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Voraussetzung für den Besitz ist der rechtmässige Erwerb (Art. 12 WG), welcher voraussetzt, dass keine Ver- weigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG bestehen. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts müssen Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019, Erw. 4.4; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013, Erw. 3.2). Dass die Vorinstanz zusätzlich auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG verwies, ist folglich nicht zu beanstanden und nicht überraschend. Es ist jedoch nicht weiter darauf einzugehen, da die polizeiliche Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) des Beschwerdeführers gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat rechtens war (siehe hinten Erw. II/4).
- 13 - 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'400.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- - 25 - geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- Es werden keine Parteikosten ersetzt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'261.40 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Kantonspolizei, Polizeikommando die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 26 - Aarau, 29. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.362 / SW / we (2025-000921) Art. 45 Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Patrik Burri, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5610 Wohlen AG gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Polizeikommando, Tellistrasse 85, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sicherstellung von Waffen Entscheid des Regierungsrats vom 27. August 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am Samstag, 3. Mai 2025, meldete sich B._____ bei der Kantonalen Notrufzentrale und teilte mit, sie habe Angst vor ihrem Ehemann, A._____. Sie hätten seit mehreren Wochen Probleme; die Situation habe sich seit vergangenem Mittwoch verschärft. Ihr Ehemann habe geäussert, dass er lieber sie vom Boden kratzen würde als jemand anderen. Sie werde von ihm überwacht und müsse ihm alles, was sie mache, rapportieren. Er sei im Besitz von Waffen. In der Folge rückte eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei an den Woh- nort der sich in Trennung befindlichen Ehegatten aus. Vor Ort wurden B._____ sowie die drei gemeinsamen Kinder (ein Jahr, drei und fünf Jahre alt) angetroffen. A._____ war nicht zugegen, weshalb er von der Kantonspolizei aufgefordert wurde, sich am Wohnort einzufinden. A._____ leistete dieser Aufforderung Folge. B._____ gab sinngemäss und zusammenfassend zu Protokoll, dass es in der ehelichen Beziehung seit rund eineinhalb Jahren immer schlimmer werde. Ihr Ehemann setze sie psychisch unter Druck, schreie laut in der Wohnung herum, erteile Hausverbote an Kollegen, ignoriere sie und die Kinder und versuche, ihr Verhalten zu kontrollieren. Sie wolle die Trennung und habe bereits einen Anwalt mandatiert. A._____ gab sinngemäss und zusammenfassend zu Protokoll, dass er die Scheidung wolle. Er habe bereits eine Scheidungsvereinbarung verfasst und werde diese demnächst absenden. Er sei nur sehr selten zu Hause, wohne allein im zweiten Obergeschoss und habe keinen Zutritt zur Familienwohnung im Erdgeschoss. Vor rund ein bis zwei Jahren habe er mit jemandem einen Schiessverein gegründet. Er fühle sich von seiner Ehefrau unter Druck gesetzt. Sämtliche von ihr erhobenen Vorwürfe wür- den nicht der Wahrheit entsprechen. B. 1. Aufgrund der angetroffenen Situation sowie der Aussagen der Ehegatten ordnete die Kantonspolizei gegenüber A._____ eine Wegweisung vom Wohnort sowie eine Fernhaltung an, letztere vom 3. Mai 2025, 09.00 Uhr, bis 12. Mai 2025, 13.00 Uhr. Ferner stellte die Kantonspolizei bei A._____ mehrere Schusswaffen, Waffenbestandteile sowie Munition (über 10'000 Schuss) sicher.
- 3 - 2. Die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 lautet wie folgt: 1. Die aufgeführte(n) Gegenstände (inkl. Fahrzeug(e) / allfälliger Fahrzeug- teile) wird/werden sichergestellt. 2. Der/die sichergestellte(n) Gegenstand/Gegenstände (inkl. Fahrzeug(e) / allfälliger Fahrzeugteile) wird/werden nach Ablauf von drei Monaten seit Eröffnung dieser Verfügung gemäss § 42 PolG verwertet oder vernichtet, sofern innert dieser Frist der Eigentumsnachweis am Gegenstand/an den Gegenständen nicht nachgewiesen werden kann oder nach dem Wegfall des Sicherstellungsgrundes innert Frist kein Gesuch um Aushändigung des/der Gegenstandes/Gegenstände gestellt wird beziehungsweise wenn diese(s)/dieser trotz Aufforderung nicht abgeholt wird/werden.
3. – 5. […] 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 Abs. 1 VRPG). 3. Gegen die Sicherstellungsverfügung liess A._____ am 26. Mai 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung sei aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände seien umgehend herauszugeben. 4. Der Regierungsrat beschloss am 27. August 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'800.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insge- samt Fr. 1'800.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat dieser somit noch Fr. 800.– zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen liess A._____ am 1. Oktober 2025 Verwaltungsgerichts- beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
- 4 - 1. 1.1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom 27. August 2025 sei aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände umge- hend herauszugeben:
- 1 Waffe Sig-Sauer, M400, 21P001115
- 1 Büchse, Savae Mark II FNSXP-SR, 4179532
- 1 Flinte Mossberg 940Pro Tactical Thunder Ranch, 94R0070639
- 1 Handfeuerwaffe Wyssen Defence, WD 15, 23-01130
- 1 Karabiner W+F, 715851
- 1 Pistole Glock 17 Gen4, BWXC675
- 1 Pistole Glock 43X, BXWG867
- 1 Pistole Glock G44, CEHH128
- 1 Sturmgewehr Cugir SA, AK-47, WS-0052-10
- 1 Waffenbestandteil Wechselsystem, CMMG, BRW250204
- 10'000+ Munition 1.2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000921 vom
27. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Regierungs- rat des Kantons Aargau zurückzuweisen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungs- rat des Kantons Aargau seien der Kantonspolizei Aargau aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Kantonspolizei Aargau sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau eine Parteientschädigung von CHF 3'609.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Staates. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Be- stellung von Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragte das Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Kantonspolizei, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Am 16. Dezember 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, auf eine Replik zu verzichten.
- 5 - 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. April 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Sicherstellungsverfügung vom
3. Mai 2025 betreffend die Waffen, Waffenbestandteile und Munition des Beschwerdeführers bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermes- sensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzuläs- sig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom
25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und §§ 21, 22 und 26 VRPG. Er umfasst insbesondere auch das Recht auf Begründung des Entscheids (vgl. § 26 Abs. 2 VRPG).
- 6 - Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Behörde muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 149 V 156, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die Begründung soll so abge- fasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des ange- fochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324, Erw. 6.1 mit Hinweisen). Die erforderliche Begründungsdichte ist insbesondere ab- hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stel- lenden Rechtsfragen. Eine minimale Begründung vermag dann zu genü- gen, wenn der Entscheid die Interessen der betroffenen Personen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Die Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, allein die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern sie hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der an- wendbaren Norm unterstellt (vgl. BGE 141 I 201, Erw. 4.5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6700/2016 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1). Die polizeiliche Sicherstellung weist präventiven sowie provisorischen Cha- rakter auf, weshalb diesbezügliche Anordnungen bloss auf einer summari- schen Sachverhalts- und Rechtsprüfung beruhen (vgl. BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Denn Massnahmen nach dem Polizeigesetz werden von der Polizei oft in unübersichtlichen oder gefährlichen Situationen erlassen, in denen erstens rasch reagiert und entschieden werden muss und zweitens der Herstellung von Sicherheit und Ordnung gegenüber der Beweis- sicherung zumindest in einer ersten Phase prioritäre Bedeutung zukommt. Diesem Umstand ist bei der Anforderung an die Begründungsdichte Rech- nung zu tragen. Handelt es sich namentlich um Massenverfügungen, kön- nen diese Anforderungen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Muster- texten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.1 vom 15. Januar 2025, Erw. II/2.1; vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 29 VwVG). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der durch die Kantonspolizei festgestellte Sachverhalt und die Wiedergabe der Rechtsnorm würden für sich allein die Sicherstellung der Waffen nicht zu begründen vermögen. Zwar enthalte die
- 7 - Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 eine summarische Sachver- haltsdarstellung und eine knappe Begründung. Daraus gehe indessen nicht hervor, aus welchen Gründen die Kantonspolizei den Sachverhalt der Be- stimmung in § 40 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) unterstelle. Mit- hin erschliesse sich anhand des Polizeiprotokolls und der Sicherstellungs- verfügung nicht, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde oder mit welchem (strafbaren) Verhalten – insbesondere im Zusammenhang mit den sichergestellten Waffen – zu rechnen wäre, ge- schweige denn welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waf- fen verhindert werden solle. Weder sei beispielsweise von Bedrohung, Nö- tigung oder Körperverletzung die Rede, noch fänden sich Hinweise auf ein mit Waffen verbundenes Gefährdungspotenzial. So werde gerade kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den angeblichen Streitig- keiten, einer möglichen Straftat und den vom Beschwerdeführer sicher- gestellten Waffen hergestellt. Vielmehr fehle es gar vollständig an der Dar- stellung einer Gefährdungslage oder der Dringlichkeit einer polizeilichen Massnahme und damit an jeder nachvollziehbaren Subsumtion des Einzel- falls unter die gesetzliche Grundlage. Zudem genüge die pauschale Begründung nicht. Es wäre sehr wohl erfor- derlich gewesen, dass die Kantonspolizei – insbesondere anhand der Dar- legung einzelner Auseinandersetzungen – aufzeige, inwiefern diese wiederholten und andauernden Streitigkeiten eine Sicherstellung der Waf- fen zur Verhinderung einer Straftat rechtfertigten. Denn eine höhere Be- gründungsdichte sei ohne Weiteres möglich gewesen, da weder situations- bedingt noch in zeitlicher Hinsicht Notwendigkeit zu raschem Handeln der Kantonspolizei bestanden habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer, als sich die Polizei zur Feststellung des Sachverhalts am Ereignisort bzw. am Standort der sichergestellten Waffen befunden habe, (noch) nicht einmal zugegen gewesen und habe zunächst aufgefordert werden müssen, sich dorthin zu begeben. 1.3. Die Vorinstanz führt aus, die Sicherstellung der Waffen sei gemäss Sicher- stellungsverfügung vom 3. Mai 2025 aufgrund wiederholter und anhalten- der Streitigkeiten zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten erfolgt. Diese Begründung beziehe sich auf die angetroffenen Verhältnisse sowie die Aussagen der Ehegatten, welche im Polizeiprotokoll "Häusliche Gewalt (PPHG)" vom 3./6. Mai 2025 festgehalten seien. Das Polizeiproto- koll sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zugänglich gewesen. Aus der von der Ehefrau aufgenommenen Aussage ergebe sich, dass die Beziehung unter den Ehegatten seit rund eineinhalb Jahren immer schlim- mer geworden sei. Es bestünden seit mehreren Monaten Probleme mit dem Beschwerdeführer, wobei sich die Situation zuletzt verschärft habe. Sie und die Kinder würden vom Beschwerdeführer ignoriert. Der Beschwer-
- 8 - deführer schreie laut in der Wohnung herum, setze sie psychisch unter Druck und versuche, ihr Verhalten zu kontrollieren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe ihm weder eine formelhafte noch pauschale Begründung vorgelegen. Vielmehr habe die Kantonspolizei ihre Sicherstellungsverfügung offensichtlich auf die vor- stehend wiedergegebene Aussage der Ehefrau abgestützt. Daraus gehe hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher Umstände die Kantons- polizei von wiederholten und anhaltenden Streitigkeiten ausgegangen sei. Entsprechend habe sie die einzelnen Auseinandersetzungen nicht ausführ- licher darlegen müssen. Aus den dokumentierten Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen erkennbar, die zur Verhinderung einer Straftat gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer über die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich die Sicherstellungsverfügung stütze, in Kenntnis gesetzt worden. Eine sachgerechte Anfechtung sei ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügend entsprochen worden. Eine weitergehende Begründung sei mit Blick auf den präventiven sowie provisorischen Charakter der polizeirechtlichen Sicherstellung nicht ange- zeigt. In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Kantonspolizei habe in der Sicherstellungsverfügung nicht festhalten müssen, mit welchem strafbaren Verhalten zu rechnen sei, geschweige denn, welche konkrete Straftat durch die Sicherstellung der Waffen verhindert werden solle. 1.4. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, enthält die Sicherstellungs- verfügung vom 3. Mai 2025 eine "summarische Sachverhaltsdarstellung und eine knappe Begründung". So wurde im Sicherstellungsprotokoll vom
3. Mai 2025 festgehalten: "Wiederholte Streitigkeiten zwischen sich in Trennung befindendem Ehepaar. Die Waffen der obengenannten Person werden aufgrund anhaltender Streitigkeit sichergestellt." Die Sicherstellung erfolge zur Verhinderung einer Straftat gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG. Aus dem – dem Beschwerdeführer zugänglichen – Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG) vom 3./6. Mai 2025 ergibt sich im Weiteren namentlich, dass das eheliche Verhältnis stark zerrüttet war, beide Ehepartner sich vom anderen unter Druck gesetzt fühlten, die Wohnsituation kaum räumliche Distanz gewährte, Kinder involviert waren und die Ehefrau aufgrund ver- schiedener Anzeichen eine Zuspitzung der Situation wahrnahm (vgl. Pro- zessgeschichte lit. A). Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestand- teile und Munition) sind offensichtlich gefährlich und können fraglos dazu
- 9 - eingesetzt werden, Menschen zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten. Diesbezüglich bedurfte es keiner expliziten Erwägungen in der Sicher- stellungsverfügung; ebenso wenig bezüglich der allgemein bekannten Ge- fahr, dass bei sich zuspitzenden Streitigkeiten vorhandene Waffen zum Einsatz gelangen können. Dass Personen mit den sichergestellten Gegen- ständen tatsächlich schon bedroht oder verletzt worden wären, setzt die polizeirechtliche Sicherstellung von Waffen und gefährlichen Gegen- ständen angesichts des präventiven Charakters dieser Massnahmen nicht voraus. Vielmehr geht es bei der Sicherstellung von gefährlichen Gegen- ständen wie auch von Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Ver- hinderung eines möglichen Einsatzes (Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom 19. Oktober 2022, Erw. 3.3). Bei der Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 handelt es sich um eine Massenverfügung, d.h. die Polizei hat im Rahmen ihres Aufgabenbereichs eine grosse Masse an derartigen Verfügungen zu erlassen. Die Anforde- rungen an die Begründungsdichte durften aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, da eine Gefährdungslage vorlag, in der die Polizei rasch reagieren und entscheiden musste. Zudem war bloss eine summarische Sachverhalts- und Rechtsprüfung erforderlich (siehe vorne Erw. II/1.1). Den Umständen des Einzelfalls wurde aber genügend Rechnung getragen. Anhand der obigen Ausführungen erschliesst sich, welches Verhalten dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und weshalb die Kantonspolizei von wiederholten und sich zuspitzenden Strei- tigkeiten zwischen den sich in Trennung befindenden Ehepartnern ausging. Die Kantonspolizei musste die einzelnen Auseinandersetzungen folglich nicht ausführlicher darlegen (siehe auch hinten Erw. II/3.4). Nach dem Gesagten kann mitnichten davon ausgegangen werden, es fehle "gar vollständig an der Darstellung einer Gefährdungslage oder der Dring- lichkeit einer polizeilichen Massnahme". Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Das rechtliche Ge- hör wurde nicht verletzt. 2. 2.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid begründet (siehe vorne Erw. II/1.1). Zudem dient er einerseits der Sachaufklärung und stellt an- dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 144 I 11, Erw. 5.3 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001). Wesentlicher Teilgehalt bildet das Recht auf vorgängige An- hörung gemäss § 21 Abs. 1 VRPG. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu neh-
- 10 - men (vgl. BGE 144 I 11, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.4 vom 17. März 2025, Erw. II/2.2). Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an und sind nicht an die Begründung der Anträge der Parteien gebunden (§ 17 VRPG). Der Rechtsmittelinstanz ist es unbenommen, ein Rechtsmittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.176 vom 18. Juli 2025, Erw. II/3.4 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Ent- scheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheidbegründung zunächst den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz stütze sich zur Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG und habe einzig die Voraussetzungen einer Sicher- stellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waf- fentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes geprüft. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung zur Verhinderung einer Straftat nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sie habe die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrundlage begründet, wel- che von der Kantonspolizei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, dass sich die Vorinstanz plötzlich auf diesen Standpunkt stelle. Dies umso weniger, als gemäss § 40 Abs. 2 PolG der Person, bei der eine Sache sichergestellt werde, der Grund der Sicherstellung unverzüglich mitzuteilen sei und die Kantonspolizei zur Begründung auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG verwiesen habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen, bevor sie in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. d PolG einen Entscheid fällte. 2.3. Die Vorinstanz erwägt unter "5. Sicherstellungsvoraussetzungen" in der Hauptsache, die Sicherstellungsverfügung vom 3. Mai 2025 sei gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat ergangen. Damit sei eine Sicherstellung der betreffenden Waffen samt Waffenbestandteilen und Munition zwecks Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d PolG erfolgt. Es sei von einer erheblichen Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Zudem
- 11 - bestünden Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in dieser ange- spannten Situation grenzüberschreitend verhalte (namentlich kontrollieren- des sowie bedrohliches Verhalten, psychische Druckausübung und Sach- beschädigungen). An anderer Stelle erläutert die Vorinstanz, es seien drei Kinder im Alter von einem, drei und vier Jahren in den Konflikt mitinvolviert. Dritte hätten sich bereits veranlasst gesehen, wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers (mutmasslich teilweise Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder) eine Kindeswohlgefährdung bei der Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) zu melden. Der Beschwerdeführer habe zwar kei- nen Zugang mehr zur ehelichen Wohnung im Erdgeschoss, wohne jedoch im selben Gebäude im zweiten Obergeschoss. Demnach bestehe eine enge räumliche Wohnsituation zwischen den sich in Trennung befindlichen Ehegatten, was Anlass für ein erhöhtes Konfliktpotenzial bieten könne. Aus den Äusserungen der Ehefrau lasse sich sodann unschwer eine zu- nehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten erkennen. Insofern sei ein hinreichender Konnex zur verfügten Sicherstellung der Waffen ersichtlich, die zur Verhinderung einer Straftat ergangen sei. In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, sie habe im ange- fochtenen Entscheid erwogen, die Sicherstellung der Waffen sei ungeach- tet des Vorliegens einer konkreten Gefährdungssituation zulässig gewe- sen, denn die Sicherstellung hätte auch gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und -tragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes erfolgen dürfen. Sie habe damit lediglich in der Eventualbegründung die Zulässigkeit der Sicherstellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. d PolG erwähnt. Von einer "überraschenden Rechtsanwen- dung" könne keine Rede sein. Demzufolge habe sie dem Beschwerde- führer keine Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen. 2.4. Die Vorinstanz hat die Sicherstellungsvoraussetzungen gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Sie führte namentlich aus, der Beschwerdeführer sei über die wesentlichen Über- legungen, aufgrund derer die Sicherstellungsverfügung gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG ergangen sei, hinreichend in Kenntnis gesetzt worden (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3). Der Sachverhalt sei von der Polizei genügend abgeklärt worden; es seien stichhaltige Gründe vorgelegen, die eine materielle Beurteilung der umstrittenen Verfügung erlaubten (ange- fochtener Entscheid, Erw. 4.3). Es habe von einer erhebliche Konflikt- situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausge- gangen werden müssen und es hätten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er sich in der angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte (angefochtener Entscheid, Erw. 5.2). Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz "die Sicherstellung mit einer neuen Rechtsgrund-
- 12 - lage begründet" hat. In diesem Zusammenhang lässt sich nicht bean- standen, dass zusätzliche Ausführungen erfolgten, wonach die Sicherstel- lung auch auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG hätte erfolgen kön- nen (Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes). Im Übrigen kam diese Begründung auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 lit. d PolG für den Beschwerdeführer kaum überraschend: Die Beurteilung einer polizeirechtlichen Sicherstellung kann auch unter Berücksichtigung von waffenrechtlichen Aspekten erfolgen, was damit zusammenhängt, dass so- wohl die polizeirechtlichen als auch die waffenrechtlichen Massnahmen einen präventiven Charakter aufweisen und die gleichen Schutzziele ver- folgen (vgl. Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-001291 vom
19. Oktober 2022, Erw. 3.3). So ist die Missbrauchsbekämpfung Zweck der Waffengesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffen- gesetz, WG; SR 514.54]). Dabei geht es insbesondere um die Verhin- derung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (ASLANTAS, in: Waffengesetz [WG], Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 2 zu Art. 1 WG; vgl. MOHLER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 82 zu Art. 107 BV). Das Zusam- menspiel von Waffenrecht und Polizeirecht zeigt sich insbesondere in § 40 Abs. 1 lit. d PolG, welcher die polizeiliche Sicherstellung zur Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und Waffentragen gemäss der Waffen- gesetzgebung des Bundes vorsieht. Unstreitig handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um Waf- fen, Waffenbestandteile und Munition im Sinne von Art. 4 WG, die somit unter anderem bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem Waffengesetz unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG). Voraussetzung für den Besitz ist der rechtmässige Erwerb (Art. 12 WG), welcher voraussetzt, dass keine Ver- weigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG bestehen. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts müssen Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019, Erw. 4.4; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013, Erw. 3.2). Dass die Vorinstanz zusätzlich auf § 40 Abs. 1 lit. d PolG verwies, ist folglich nicht zu beanstanden und nicht überraschend. Es ist jedoch nicht weiter darauf einzugehen, da die polizeiliche Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) des Beschwerdeführers gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a PolG zur Verhinderung einer Straftat rechtens war (siehe hinten Erw. II/4).
- 13 - 3. 3.1. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Ermittlung des Sachverhalts ist unvollständig, wenn die Behörde eine sachlich mögliche und für den Ent- scheid wesentliche Sachverhaltsabklärung unterlässt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 12 zu § 49 [a]VRPG). Mit anderen Worten: Nicht jede unterlassene Untersuchung führt bereits zu einer Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes; vielmehr ist dieser nur dann verletzt, wenn eine sachlich mögliche und für den Entscheid relevante Sachverhaltsabklärung unterblieben ist. 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz komme fälschlicherweise zum Schluss, dass die Kantonspolizei Aargau den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig und vollständig abgeklärt habe, womit sie § 17 Abs. 1 VRPG falsch anwende. Wie dem Polizeiprotokoll vom 3. Mai 2025 entnommen werden könne und die Kantonspolizei in ihrer Beschwerdeantwort selbst festhalte, habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Meldung an die Kantonale Notrufzentrale insbesondere dahingehend geäussert, dass sich die Situation mit dem Beschwerdeführer "seit vergangenem Mitt- woch verschärft" habe. Entsprechend sei im Polizeiprotokoll wie auch im Sicherstellungsprotokoll "Mittwoch, 30.04.2025, 08:00 Uhr – Samstag, 03.05.2025, 00:00 Uhr" als Ereignisdatum festgehalten worden. Nichtsdestotrotz habe es die Kantonspolizei ohne ersichtlichen Grund un- terlassen, jegliche Abklärungen betreffend die Geschehnisse vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 zu treffen. Hätte sie dies getan, wäre schnell klar geworden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im besagten Zeit- raum nie begegnet sei und keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. In der Folge wären die Kantonspolizei und die Vorinstanz auch nicht von einem aktuel- len und erheblichen Konflikt bzw. einer "Verschärfung" der Konfliktsituation ausgegangen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau hätten kri- tisch hinterfragt werden müssen. Demgegenüber habe es die Kantonspolizei und die Vorinstanz für nötig ge- halten, zur Feststellung des Sachverhalts Meldungen einer Bekannten der Ehefrau bzw. einer Drittperson bei der Kantonalen Notrufzentrale bzw. der KESB beizuziehen, welche für das Verfahren betreffend die Sicherstellung bedeutungslos seien. Inhaltlich gehe es bei beiden Meldungen um die an- gebliche Verweigerung von medizinischen Untersuchungen der Kinder durch den Beschwerdeführer, wobei unschwer zu erkennen sei, dass es sich bei der "Bekannten" und der Dritten um die gleiche Person handle. Die
- 14 - diesbezüglichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Ausserdem fänden sich darin keinerlei Hinweise auf ein (mit Waffen verbundenes) Gefähr- dungspotenzial des Beschwerdeführers. 3.3. Die Vorinstanz legt dar, die polizeirechtliche Sicherstellung weise präven- tiven sowie provisorischen Charakter auf, weshalb diesbezügliche Anord- nungen bloss auf einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung beruhten. Die Kantonspolizei habe in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 aufgeführt, es sei in der Praxis üblich, dass bei ehelichen Streitig- keiten die Aussagen der betroffenen Personen nicht übereinstimmten. Die Ehefrau habe gegenüber der Patrouille der Kantonspolizei stark einge- schüchtert gewirkt und Ängste über das eskalierende Verhalten des Be- schwerdeführers geäussert. Die Ausführungen der Ehefrau hätten für die involvierten Polizeikräfte glaubwürdig gewirkt; ihre Einschüchterung sei für diese unübersehbar gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass bereits am 14. Januar 2025 eine Bekannte der Ehefrau der Kantonalen Notruf- zentrale gemeldet habe, sie habe Bedenken bezüglich des Beschwerde- führers. Im Auszug aus dem Polizeijournal Nr. 162 vom 14. Januar 2025 werde festgehalten: "Die Melderin, […], würde jeweils die Kinder von Familie […], wovon eines an einer Behinderung leide, betreuen. Sie sei eine Bekannte von [der Ehefrau]. Weil der Vater [Beschwerdeführer], den Kindern teilweise medizinische Untersuchungen verweigere, habe sie im Oktober 2024 eine Gefährdungsmeldung an die KESB geschrieben. Dies- bezüglich würde nun am 15.01.2025 eine Verhandlung stattfinden. [Der Beschwerdeführer] habe ihr nun heute (14.01.2025) ein Hausverbot für seinen Wohnort per WhatsApp ausgesprochen. Sie fühle sich dadurch bedroht und eingeschränkt. Sie hätte die Mutter und die Kinder über die Nacht betreuen wollen, weil dies eine schwierige Situation sei. Ausserdem sei unklar, wie [der Beschwerdeführer] nach der Verhandlung reagieren würde. Sie und [die Ehefrau] hätten Angst." Aufgrund des Sachverhalts sei von einem erheblichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen, zumal die Aus- sagen der Ehefrau – insbesondere angesichts ihres eingeschüchterten Zu- stands – gegenüber den beteiligten Polizeikräften glaubhaft gewirkt hätten. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Kantonspolizei die Ereignisse zwischen Mittwoch, 30. April 2025, und Samstag, 3. Mai 2025, im Einzelnen ermittelte. Stattdessen lägen stichhaltige Gründe vor, die eine materiellrechtliche Beurteilung im Hinblick auf die polizeirechtliche Sicherstellung erlauben würden. 3.4. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung massgeblich auf das Sicher- stellungsprotokoll vom 3. Mai 2025 sowie auf das gleichentags erstellte Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt (PPHG). Weiter weist sie zu Recht auf
- 15 - die präventive und provisorische Natur der polizeirechtlichen Sicherstellung hin, deren Anordnungen aufgrund der Notwendigkeit, einen schnellen Ent- scheid zu fällen, in der Regel notgedrungen bloss auf einer summarischen Sachverhaltsprüfung beruhen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Schilderung in der Beschwerdeantwort des DVI, Kantonspolizei, vom
1. Juli 2025, die involvierten Polizeikräfte hätten die Äusserungen der Ehe- frau als glaubwürdig eingestuft und deren Einschüchterung sei für sie un- übersehbar gewesen. Zudem stützt sie sich auf den erwähnten Auszug aus dem Polizeijournal Nr. 162 vom 14. Januar 2025. Diese Meldung ist klarer- weise nicht unerheblich für den Sachverhalt, da sie die Aussage der Ehe- frau stützt, der Beschwerdeführer erteile ihren Kollegen Hausverbote. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass in diesen Konflikt drei kleine Kinder involviert waren und die Ehepartner im gleichen Haus wohnten. Aus alledem schliesst die Vorinstanz, dass von einem erheblichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau auszugehen war. Abklä- rungen zu den Geschehnissen vom 30. April 2025 bis am 3. Mai 2025 er- achtet sie zu Recht als nicht erforderlich. Folglich hat die Vorinstanz rich- tigerweise eine Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinn von § 17 Abs. 1 VRPG verneint. 4. 4.1. Gemäss § 25 Abs. 1 PolG erfüllt die Polizei ihre Aufgaben gemäss den ge- setzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4.2. 4.2.1. Die Sicherstellung erging in Anwendung von § 40 Abs. 1 lit. a PolG und stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei zur Verhinderung einer Straftat Gegenstände sicherstellen. Dabei muss ein hinreichender Verdacht und damit die Wahr- scheinlichkeit einer bevorstehenden rechtswidrigen Tat die Sicherstellung rechtfertigen (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskom- mentar, 2006, Rz. 512). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aus dem Regierungsratsbeschluss (wie bereits aus der Sicherstellungsverfügung) keine (konkrete) Gefahr er- kennbar sei, wonach der Beschwerdeführer (mit hoher Wahrscheinlichkeit) sich selbst oder eine Drittperson gefährden bzw. eine Straftat begehen könnte, geschweige denn, dass er hierzu die sichergestellten Waffen ver- wenden würde.
- 16 - Die im Rahmen der Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehende Konfliktsituation stelle jedenfalls keinen Grund zur An- nahme dar, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Damit werde höchstens ein Sachverhalt beschrieben, der allen- falls als belastete Trennungssituation zu bezeichnen sei. Hinweise auf eine konkrete Gefährdungslage im Sinne einer spezifischen, individuali- sierbaren drohenden Straftat hätten jedoch nicht vorgelegen bzw. lägen keine vor. Vielmehr zeige der festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht zu physischer Gewalt greife. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in irgendeiner Weise aggressiv, bedroh- lich oder unkontrolliert verhalten habe, und es sei zu keiner Zeit zu (physischer) Gewaltanwendung oder -androhung, weder gegenüber der Ehefrau noch gegenüber Dritten, gekommen. Sodann spreche sogar die Aktenlage von häuslicher Gewalt "ohne Delikt". Diese Angabe stehe im Widerspruch zur erforderlichen Gefahrenlage und lasse keinerlei Rück- schluss auf eine drohende Selbst- oder Drittgefährdung bzw. Straftat zu. Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer in der Ver- gangenheit jemals (physische) Gewalt gegenüber seiner Ehefrau (oder einer anderen Person) ausgeübt worden sei, geschweige denn, dass er die sichergestellten (oder andere) Waffen jemals (in einer solchen konflikt- behafteten Situation) eingesetzt habe. Selbst wenn Anhaltspunkte bestehen würden bzw. bestanden hätten, dass er sich in dieser angespannten Situation grenzüberschreitend verhalte, so hätte dies gemäss Rechtsprechung gerade nicht ausgereicht, um entspre- chende polizeiliche Massnahmen zur Abwehr bzw. Abwendung einer Ge- fahr zu ergreifen und die Waffen des Beschwerdeführers sicherzustellen. Weiter werde dem Beschwerdeführer als Mitglied des Schiessvereins "E" sowie der Feuerwehr R._____, wie die Vorinstanz selbst bemerkt habe, ein guter Leumund attestiert und der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Vielmehr besitze bzw. habe er die sichergestellten Waffen zur Ausübung seiner Tätigkeit im Schiessverein besessen und verfüge über alle erforderlichen Bewilligungen für seine Waffen, die er ausserdem stets sorgfältig aufbewahrt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 beim Bezirks- gericht Brugg ein Eheschutzgesuch eingereicht. Zwar sei dieses wieder zu- rückgezogen worden, da die Ehefrau ihrerseits am 30. April 2025 ein Ehe- schutzgesuch eingereicht habe, jedoch zeige auch dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ehefrau und allfällige damit verbundene Konflikte auf dem Rechtsweg, d.h. rechtsstaatlich und gewalt- frei, zu regeln suche und gerade nicht auf Eskalation und Gewalt setze.
- 17 - Damit könne festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Sicher- stellung gemäss § 40 Abs. 1 lit. a PolG nicht erfüllt seien, womit eine ge- setzliche Grundlage für die vorliegende polizeiliche Massnahme fehle. 4.2.3. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist den Äusserungen der Ehefrau (siehe vorne Erw. II/2.3 und II/3.3) eine zunehmend verschärfte Konfliktsituation zwischen den Ehegatten zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen Anhaltspunkte, dass er sich "aggressiv, be- drohlich oder unkontrolliert" verhalten hat und es zu Gewaltanwendungen wie Bedrohen (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen), Ein- schüchtern (psychisch unter Druck setzen; laut in der Wohnung herum- schreien; Ehefrau und Kinder ignorieren), Isolation (Hausverbote für Kollegen) und kontrollierendes Verhalten (Überwachen; Ehefrau muss ihm alles, was sie macht, rapportieren) gekommen ist. Dass er bereits zu physischer Gewalt gegriffen oder bereits Delikte begangen hat, wird nicht vorausgesetzt, denn die Sicherstellung ist eine dringliche und vorläufige Massnahme zur Gefahrenabwehr und nicht zur Strafverfolgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2008 vom 30. September 2009, Erw. 10.1; Art. 263 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Angesichts der Gesamt- situation, insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung der drei in den Konflikt mitinvolvierten Kinder, der engen räumlichen Wohnsituation sowie der Aussagen einer Bekannten der Ehefrau, durften die involvierten Polizeikräfte im Rahmen einer summarischen Würdigung zum Schluss gelangen, dass die Waffen zur Begehung einer Straftat gebraucht werden könnten, womit ein Sicherstellungsgrund nach § 40 Abs. 1 lit. a PolG vorlag. Die Sicherstellung stützte sich somit auf eine hinreichende formell- gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. an der damit bewirkten Verhinderung einer möglichen Straftat ist angesichts der Gefährlichkeit von Schusswaffen sowie namentlich der bereits erwähnten Drohung gegenüber der Ehefrau (lieber sie vom Boden kratzen als jemand anderen) evident. 4.3. 4.3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung der Sicherstellung von Ge- genständen verhältnismässig sein. Im Rahmen der Verhältnismässigkeits- prüfung ist eine Massnahme dahingehend zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie ver- hältnismässig im engeren Sinne ist, d.h., ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl.
- 18 - zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff.). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sicherstellung der Waffen sei unver- hältnismässig gewesen. Da nicht einmal konkret eine Straftat drohe, sei bereits zweifelhaft, ob die Massnahme überhaupt geeignet sei, eine Straftat zu verhindern. Die Sicherstellung sei zudem nicht erforderlich. Einerseits sei der Be- schwerdeführer mit Verfügung betreffend Fernhaltemassnahme vom
3. Mai 2025 bereits vom Mehrfamilienhaus und damit auch von den Räum- lichkeiten, in denen sich die sichergestellten Waffen befänden, weggewie- sen und ferngehalten worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre die Verwahrung der Waffen beim Schiessverein oder einer Dritt- person sodann sehr wohl gleich gut geeignet gewesen, um den angestreb- ten Erfolg, nämlich die Entfernung der Gegenstände aus dem Herrschafts- bereich des Beschwerdeführers, zu erreichen. Die Aufbewahrung von Waf- fen bei einer Drittperson oder einem Schiessverein sei möglich, solange unberechtigte Dritte keinen Zugang zur Waffe hätten. Weiter erfordere die Übertragung von Waffen keine Bewilligung, sondern lediglich eine Meldung der übertragenden Person (vgl. Art. 9c WG). Eine Übertragung der Waffen wäre folglich trotz zeitlicher Komponente möglich gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer, nachdem er am Morgen vom 3. Mai 2025 er- fahren habe, dass seine Waffen sichergestellt würden, C._____ vom Waffenshop D._____ GmbH kontaktiert, um abzuklären, ob er die Waffen auch dort lagern könne. C._____ habe ihm mitgeteilt, dass dies möglich sei. Üblicherweise würde in solchen Situationen eine Bestandsliste erstellt und mittels einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, dass die Waffen erst nach Vorliegen der amtlichen Aufhebung der Waffenbeschlagnahme wieder an den Besitzer zurückgegeben würden. Auch diese Vor- gehensweise habe der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei explizit vorgeschlagen, diese habe darauf jedoch nicht eingehen wollen. Schliesslich sei auch die Zumutbarkeit nicht gegeben. Der Beschwerde- führer habe seine Waffen legal erworben, sorgfältig aufbewahrt und nie missbraucht. Der schwerwiegende Eingriff in seine Eigentumsrechte sei angesichts des bloss behaupteten Gefahrenpotenzials unzumutbar und da- mit unverhältnismässig. 4.3.3. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verwah- rung bei Drittpersonen – namentlich beim Schiessverein "E" – biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass die betreffenden Waffen effektiv aus seinem Herrschaftsbereich entfernt werden könnten. Demgemäss sei keine mildere Massnahme zur polizeirechtlichen Sicherstellung gegeben.
- 19 - Nach dem Gesagten bestünden sodann gewichtige Interessen am präven- tiven Schutz Dritter, insbesondere der Ehefrau, die gegenüber den Interes- sen des Beschwerdeführers (vornehmlich Eigentumsinteressen) überwie- gen würden. Die Sicherstellung sei somit für den Beschwerdeführer zumut- bar. In der Beschwerdeantwort bringt das DVI, Kantonspolizei, vor, die Kantons- polizei habe aufgrund des präventiven und provisorischen Charakters der Sicherstellung die Aufbewahrung der Waffen im Waffengeschäft nicht prü- fen können und müssen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin der Nut- zen für den Beschwerdeführer liege, wenn die Waffen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht bei der Kantonspolizei, sondern in einem Waffengeschäft gelagert würden. Der Zugriff auf die Waffen bleibe dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohnehin verwehrt. 4.3.4. 4.3.4.1. Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) erscheint deren Sicherstellung grundsätzlich geeignet, um das angestrebte Ziel, der Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und die Verhinderung von Straftaten, zu erreichen. Dies, indem die Polizei dem Besitzer der Waffen die Sachherrschaft entzieht (BAUMANN, a.a.O., Rz. 502; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl. 2022, Rz. 1534). 4.3.4.2. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Lagerung bei einer Drittperson oder beim Schiessverein nicht geeignet ge- wesen wäre; ohne gleichzeitige Eigentumsübertragung befänden sich die Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) noch immer im Herrschafts- bereich des Beschwerdeführers, was mit der Sicherstellung ja gerade ver- hindert werden soll. Dass die gegen den Beschwerdeführer ausge- sprochene Fernhaltemassnahme eine taugliche mildere Massnahme ge- wesen wäre, überzeugt ebenfalls nicht. Insbesondere ist deren Eignung nicht gegeben. Eine Fernhaltemassnahme darf längstens drei Monate dau- ern (vgl. § 34 Abs. 1bis PolG), während sichergestellte Gegenstände erst herauszugeben sind, wenn die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind (§ 41 Abs. 1 PolG). Zudem bieten Fernhaltemassnahmen keinen absoluten Schutz. Soweit der Beschwerdeführer überdies vor- schlägt, man hätte die Übertragung der Waffen veranlassen können, ist dies wohl kaum als mildere Massnahme zu qualifizieren, denn die Sicher- stellung beschlägt einzig den Besitz (vgl. Art. 919 Abs. 1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]), während die Übertragung das Eigentum beschlägt. Ebenfalls keine mildere Mass-
- 20 - nahme wäre die Lagerung im Waffenshop D._____ GmbH mittels schriftlicher Vereinbarung, da sich einzig der Ort der Lagerung unterschie- den hätte. Zudem wäre das Bewerkstelligen dieser Lösung zeitlich aufwän- diger gewesen. Insgesamt muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit als erfüllt gelten. 4.3.4.3. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Sicherstellung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öf- fentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölke- rung und an der Verhinderung von Straftaten auszugehen ist. Dies gilt ins- besondere in Bezug auf Konstellationen wie der vorliegenden, wo Schuss- waffen zum Einsatz gelangen könnten und bereits eine konkrete Drohung geäussert wurden (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Diesem erheblichen öffentlichen Interesse steht ein eher geringes privates Interesse des Beschwerdeführers entgegen. Mit der Sicherstellung wurde dem Beschwerdeführer zwar die tatsächliche Gewalt über seine Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) entzogen, wodurch seine Eigen- tumsgarantie nach Art. 26 BV tangiert ist (vgl. BGE 128 I 327, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zudem Mitglied eines Schiessver- eins, weshalb er nach eigenen Angaben die sichergestellten Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) auch besass. Insofern ist auch die Ver- einsfreiheit (Art. 23 BV) verletzt. Allerdings ist die Beeinträchtigung der Grundrechte und insbesondere der Eingriff in die Eigentumsfreiheit bei der Sicherstellung von Gegenständen nicht besonders einschneidend, als die Sicherstellung provisorischer Natur ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1535). Weitere Umstände für eine mehr oder weniger hohe Ge- wichtung des privaten Interesses sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt nur ein eher geringes privates Interesse gegen die Sicherstellungs- verfügung spricht. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers. 4.4. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherstellung erfüllt sind und die Massnahme verhältnismässig ist. 5. Damit ist die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen.
- 21 - III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwer- deführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2’400.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Par- tei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zu- ständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. 3.2. 3.2.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Ver- mögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1). Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb von einem Jahr, zu tilgen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. ferner BGE 141 III 369, Erw. 4.1).
- 22 - 3.2.2. Massgebend ist der zivilprozessuale Zwangsbedarf, der sich zusammen- setzt aus dem nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) (Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion des Obergerichts vom 21. Oktober 2009; SchKG-Richtlinien) zu be- stimmenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum und einem Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag (vgl. AGVE 2002, S. 65, Erw. 1/a; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.420 vom 12. Dezember 2019, Erw. II/2.3). Das zivilprozessuale Existenzminimum des Beschwerdeführers berechnet sich wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Mietzins Fr. 1'900.00 Krankenkasse (KVG; abzgl. individuelle Prämien- Fr. 18.15 verbilligungen [IPV]) Unterhalt Kinder Fr. 1'363.00 Leasing Fr. 360.40 Steuern (geschätzt) Fr. 300.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 5'141.55 Zuschlag 25 % auf Grundbetrag Fr. 300.00 Total Fr. 5'441.55 Der Beschwerdeführer verdiente monatlich Fr. 5'550.89 (inkl. 13. Monats- lohn). Da er aber ab September 2025 bis mindestens 10. Oktober 2025 arbeitsunfähig war, erhielt er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am
1. Oktober 2025 bloss 80 % des eigentlichen Lohns, also rund Fr. 4'500.00. Zudem nahm er durch die Vermietung einer Liegenschaft monatlich Fr. 690.00 und durch die Vermietung einer Garage monatlich Fr. 50.00 ein. Damit betrug sein totales monatliches Einkommen zum Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs rund Fr. 5'240.00. Dieses deckt das zivilprozessuale Existenzminimum nicht. Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über die zur Bestreitung des Prozesses erforderlichen Mittel. 3.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
- 23 - einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Er- folgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos, da sich die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherstellung der Waffen (inkl. Waffenbestandteile und Munition) nicht ohne nähere Prüfung beantworten liess und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ausgeschlossen erschien. Daher kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltlichen Rechtspflege (siehe vorne Erw. III/3.1) kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich gebo- ten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180, Erw. 2.2). Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend komplex, so dass die Bestellung einer unentgeltlichen Vertre- tung gerechtfertigt ist. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgelt- liche Vertretung durch Rechtsanwalt Patrik Burri zu bewilligen.
- 24 - 4.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Der unentgeltliche Rechtsvertreter reichte am 16. Dezember 2025 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 3'972.25 (inkl. Auslagen und MWST). Die Fragestellungen waren durchschnittlich komplex und der anwaltliche Aufwand höchstens mittel, zumal es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt bzw. der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer ist angesichts der provisorischen Natur der Sicher- stellung als unterdurchschnittlich einzustufen. In Bezug auf die eingereichte Honorarnote fällt auf, dass praxisgemäss bei durchschnittlich komplexen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (anstatt Fr. 270.00) auszugehen ist. Somit ergibt sich beim ausgewiesenen Aufwand ein Honorar (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 3'261.40. Unter Berücksichtigung der obgenannten mass- geblichen Faktoren ist dieser Betrag als angemessen zu betrachten. Folg- lich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Entschädigung von Fr. 3'261.40 (inkl. Auslagen und MWST) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Burri, Wohlen AG, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'400.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent-
- 25 - geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG
i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'261.40 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Kantonspolizei, Polizeikommando die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).
- 26 - Aarau, 29. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich