Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 43 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungs-
- 6 - gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
E. 1.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen sei und die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG vorbehältlich des Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt seien. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers 1 eine beabsichtigte Scheinehe vorliege. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die früheren Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem ersten Gesuch, wonach der Beschwerdeführer 1 sie zur Eheschliessung gedrängt habe, um möglichst rasch in die Schweiz zu gelangen, und wiederholt Geld von ihr verlangt habe, wobei sie ihm monatlich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 1'200.00 geschickt habe. Zudem habe sie Angst vor ihm sowie dessen in der Schweiz lebenden Kollegen gehabt. Als weitere Indizien nennt die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 33 Jahren sowie den Umstand, dass die
- 7 - Beschwerdeführerin 2 alters- und gesundheitsbedingt zu einer vulnerablen Personengruppe gehöre. Als weiteres, für sie gewichtiges Indiz verweist die Vorinstanz sodann auf die anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, namentlich in Bezug auf das Kennenlernen, den Heiratswunsch, die familiären Verhältnisse, die Besuche in Tunesien, die Verlobung, die beabsichtigte Heirat sowie die Gründe für den Rückzug der früheren Gesuche. Die gestellten Fragen hätten grundlegende Dinge betroffen und seien nicht besonders komplex gewesen. Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten langjährigen Beziehung mit wiederholten Besuchen in Tunesien und täglicher Kontaktpflege hätten sie nach Auffassung der Vorinstanz widerspruchsfrei beantwortet werden können. Diese gewichtigen Indizien hätten die Beschwerdeführenden nicht mit Gegenbeweisen zu widerlegen vermocht, weshalb das MIKA die beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu Recht abgelehnt habe.
E. 1.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Standpunkt, es liege keine Scheinehe vor und dem Beschwerdeführer 1 sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen sowie die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die von der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2021 gemachten Angaben, obwohl gerade der seitherige Zeitablauf und die Fortsetzung der Beziehung gegen eine bloss ausländerrechtlich motivierte Ehe sprächen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Rückzüge der ersten beiden Gesuche beruhten unter anderem auf Bedrängung der Beschwerdeführerin 2 durch ihr Umfeld sowie auf sprachlichen Differenzen, Missverständnissen und der familiären Situation des Beschwerdeführers 1. Auch der Altersunterschied und die Annahme, die Beschwerdeführerin 2 gehöre zu einer vulnerablen Personengruppe, rechtfertigten den Schluss auf eine Scheinehe nicht. Sodann würden die anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 festgestellten Widersprüche überbewertet, während die langjährige Beziehung, die zahlreichen gemeinsamen Fotos und die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin 2 in Tunesien ungenügend berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass die für die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Ehe sprechenden Gesichtspunkte überwiegen.
E. 2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1.
E. 2.1 Eheschliessungen in der Schweiz setzen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter anderem einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Liegt ein
- 8 - solcher noch nicht vor, ist zu prüfen, ob der betroffenen Person eine befristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu erteilen ist. Alternativ möglich ist auch die blosse Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) oder die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat oder die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.46). Dabei ist einerseits die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Vorbereitung der Heirat zu beachten, andererseits darf eine allfällige Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu einer Verletzung der Ehefreiheit nach Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) führen.
E. 2.2.1 Das in Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV statuierte Recht auf Eheschliessung bzw. Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihrer Staatenlosigkeit und Religion die Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41, Erw. 4; 137 I 351, Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3). Art. 12 EMRK gewährleistet das Recht auf Eheschliessung nach den innerstaatlichen Gesetzen. Der nationale Gesetzgeber darf somit gesetzliche Eheschliessungsvoraussetzungen und -hindernisse vorsehen, diese müssen sich allerdings als verhältnismässig erweisen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom
14. Dezember 2010, § 84; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl., Baden- Baden 2023, N. 6 und N. 10 zu Art. 12). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (RUTH REUSSER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, N. 14 zu Art. 14; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, § 14 N. 803 ff.).
- 9 -
E. 2.2.2 Ausländische Verlobte müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (Art. 10 Abs. 1 AIG), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 2008 zur parlamentarischen Initiative Scheinehen unterbinden, Bundesblatt [BBl] 2008 2467 ff., 2473 f.).
E. 2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden diesbezüglich im Hinblick auf das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmung usw.; BGE 151 I 306, Erw. 5.4; 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7) und (2) mit der Heirat in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3; 2C_656/2022 vom 5. April 2023, Erw. 3.1; letztmals bestätigt in Urteil 2C_7/2023 vom
26. Januar 2024, Erw. 3). Absehbar ist die Eheschliessung grundsätzlich, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2021 vom
5. Oktober 2021, Erw. 4.1). Da die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen soll, den Aufenthalt längerfristig zu sichern, ist bei längerer Dauer nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AIG der Ausgang des Verfahrens grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3). Schliesslich wird die Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt bzw. der Aufenthalt zur Ehevorbereitung nur geduldet, wenn (3) klar erscheint, dass die ausländische Person auch nach der Heirat mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7). Diesbezüglich ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 AIG (BGE 138 I 41, Erw. 4) in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) danach zu fragen, ob die
- 10 - Bewilligungsvoraussetzungen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt erscheinen, bzw. die Chancen der Bewilligungserteilung bedeutend höher einzustufen sind als jene der Bewilligungsverweigerung (BGE 139 I 37, Erw. 2.2 und 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 3 ff., insb. 4.2.1; 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016, Erw. 3.3).
E. 2.2.4 Für die Frage, ob Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im
Sinne von Erw. II/2.2.3 vorliegen, ist auf den Begriff der Scheinehe und die
hierfür massgeblichen Indizien abzustellen, wie sie das Bundesgericht im
Zusammenhang mit dem eigentlichen Bewilligungsverfahren entwickelt hat
und die in gleicher Weise für das Verfahren betreffend Vorbereitung der
Heirat gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar
2026, Erw. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2024
vom 6. September 2024, Erw. 6.1). Danach liegt eine Scheinehe nicht
bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss
beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der
Ehegatten fehlt. Als Indizien hierfür kommen namentlich eine dauerhafte
Parallelbeziehung, die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer
der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in
der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen Ehegatten
oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat in Betracht; sie
können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2024 vom
6. September 2024, Erw. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
Anders als im eigentlichen Bewilligungsverfahren sind die
Bewilligungsvoraussetzungen und die Frage, ob rechtsmissbräuchlich
gehandelt wird, im Verfahren betreffend Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht umfassend zu
prüfen. Vielmehr genügt es, dass Hinweise bzw. Verdachtsmomente für ein
rechtsmissbräuchliches Handeln bestehen. Ob sich dieser Verdacht
erhärtet, bildet Gegenstand des eigentlichen, erst nach erfolgter
Eheschliessung durchzuführenden Bewilligungsverfahrens (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026, Erw. 4.3;
2C_638/2024 vom 10. September 2025, Erw. 3).
E. 2.2.5 Die genannten drei Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II./2.2.3: (1) kein Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Handeln; (2) mit der Heirat ist in absehbarer Zeit zu rechnen; (3) spätere Bewilligung des Familiennachzugs erscheint klar) müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer der ersten
- 11 - beiden Voraussetzungen, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung ohne weitere Prüfung zu verweigern und die rechtswidrig anwesende Partei aus der Schweiz wegzuweisen. Fehlt es demgegenüber an der dritten Voraussetzung, den klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen, ist sicherzustellen, dass die Ehefreiheit nicht verletzt wird (siehe vorne Erw. II./2.2.1). Entsprechend ist in diesen Fällen zusätzlich in einem weiteren Schritt zunächst zu prüfen, ob es den Betroffenen möglich und zuzumuten ist, die Ehe anderswo als in der Schweiz einzugehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2018 vom
11. Dezember 2018, Erw. 4.1; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 6.2 und
E. 2.3.1 Umstritten ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer 1 zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit der Beschwerdeführerin 2 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Vorinstanz verneint dies, weil aus ihrer Sicht hinreichende Hinweise auf eine Scheinehe bestehen. Der Sachverhalt, auf den die Vorinstanz ihre Würdigung stützt, ist unbestritten. Strittig ist vielmehr dessen rechtliche Würdigung, namentlich ob die von der Vorinstanz dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne von Erw. II/2.2.4 zu begründen vermögen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
- 12 -
E. 2.3.2 Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin 2 am 28. September 2021 gegenüber dem MIKA machte. Sie erklärte, sie habe den Beschwerdeführer 1 zwar gern, wolle ihn aber nicht heiraten. Dieser wolle die Heirat, um möglichst rasch in die Schweiz zu gelangen, und habe ihr geraten, sich einen Anwalt zu nehmen. Sie habe Angst vor ihm und seinen in der Schweiz lebenden Kollegen. Er sei manchmal gut zu ihr, teilweise aber auch sehr böse und habe sie mehrfach schlecht behandelt und beschimpft, unter anderem anlässlich ihres letzten Besuchs mit einer herabwürdigenden Äusserung über die sexuellen Beweggründe für ihre Besuche. Sie könne seither nicht mehr richtig schlafen. Nach ihrer Rückkehr aus Tunesien habe sie zudem eine Streifung erlitten und sei eine Woche im Spital gewesen, wovon sie bis heute teilweise Sprechschwierigkeiten zurückbehalten habe. Sie schicke ihm monatlich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 1'200.00, wobei er immer wieder nach mehr Geld frage. Diese Angaben erfolgten kurz vor dem Rückzug des ersten Gesuchs, was ihre Aussagekraft erhöht. Ähnlich verhält es sich mit der Telefonnotiz vom 24. Januar 2023, die unmittelbar vor dem Rückzug des zweiten Gesuchs am 26. Januar 2023 entstand. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte dort, sie wolle zunächst ein Visum für den Beschwerdeführer 1 beantragen, damit er vorerst einmal in die Schweiz komme. Sie habe sich viele Gedanken zur Hochzeit gemacht und eigentlich Angst, ihn zu heiraten, da sie nicht noch einmal eine Streifung erleiden wolle, wie sie es nach beiden Besuchen bei ihm bereits erlitten habe. Auch wisse sie nicht, was die nächsten Jahre bringen würden, zumal sie fünf Jahre für ihn aufkommen müsse. Im Moment wolle sie ihn nicht heiraten, da sie wirklich Angst habe, und sie wolle das Gesuch zurückziehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei damals durch ihr Umfeld bedrängt worden, zudem hätten sprachliche Missverständnisse sowie die familiäre Situation des Beschwerdeführers 1 eine Rolle gespielt. Das überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich nicht bloss vage. Sie schilderte zu zwei unabhängigen Zeitpunkten im Abstand von rund sechzehn Monaten übereinstimmend einen fehlenden Heiratswillen, eine aus ihrer Sicht ausländerrechtlich motivierte Heiratsabsicht des Beschwerdeführers 1, ihre Angst vor ihm sowie konkrete belastende Erlebnisse, und zog daraus jeweils die Konsequenz, das Gesuch umgehend zurückzuziehen. Dass sie diese Angaben später relativierte, ändert daran nichts. Soweit sie sich dabei auf sprachliche Missverständnisse beruft, bestätigt sie damit eher Schwierigkeiten in der Kommunikation, wie sie nach der Rechtsprechung ebenfalls als Indiz für eine Scheinehe in Betracht kommen (vgl. vorne Erw. II/2.2.4), als dass sie den Verdacht entkräften würden.
- 13 - Aufschlussreich ist auch die Art der Gesuchstellung selbst. Dem ersten Gesuch vom 27. Juli 2021 mit Rückzug vom 7. September 2021 folgte ein zweites Gesuch vom 27. Juli 2022, das am 26. Januar 2023 erneut zurückgezogen wurde, bevor am 9. März 2024 das dritte, hier streitgegenständliche Gesuch gestellt wurde. Ein Rückzug für sich allein begründet noch keinen Hinweis auf eine Scheinehe. Dass er sich aber zweimal wiederholte und jeweils zeitnah auf eine belastende Aussage folgte, spricht eher für als gegen einen entsprechenden Verdacht. Die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Gründe für den Rückzug stimmen zudem nicht mit denjenigen überein, die der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2024 nannte, als er mit der Erkrankung und dem Tod seiner Mutter einen gänzlich anderen Grund für den Rückzug anführte. Hinzu kommt ein weiteres, am 17. Januar 2019 durch Rückzug beendetes Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin 2 mit einem ebenfalls deutlich jüngeren sri-lankischen Staatsangehörigen (geb. tt.mm.jjjj), das im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen des MIKA aktenkundig wurde (vgl. vorne lit. A). Dieser Umstand liefert für sich allein keinen Hinweis, ist aber erklärungsbedürftig. Anlässlich der Befragung durch das MIKA erklärte die Beschwerdeführerin 2 dazu, der Mann habe in die Schweiz kommen wollen, wo sein Bruder und seine Familie lebten. Er sei bereits illegal hier gewesen und habe die Schweiz wieder verlassen müssen. Danach hätte er nur einreisen können, wenn er hier eine Frau gehabt hätte, die ihn geheiratet hätte. Mit ihm selbst habe sie keine Beziehung geführt (MI- act. 112). Zwischen der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und dem tatsächlichen Bestehen einer Beziehung bestand demnach bei der Beschwerdeführerin 2 bereits einmal keine zwingende Verbindung, was bei der Würdigung ihrer heutigen, seit Jahren behaupteten Beziehung zum Beschwerdeführer 1 mitzuberücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist zudem auch der Altersunterschied von rund 33 Jahren. Für sich allein trägt er den Schluss auf eine Scheinehe nicht. Der Altersunterschied steht hier aber nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Umständen. Der Einwand, auch der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr jung und in seiner Heimat beruflich gefestigt, weshalb nicht von einem typischen "Loverboy"-Muster gesprochen werden könne, mag zutreffen. Das ändert nichts daran, dass nicht sein Alter für sich, sondern der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden massgebend ist bzw. nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für eine Scheinehe bildet (vgl. vorne Erw. II./2.2.3). Am meisten Gewicht kommt schliesslich den Widersprüchen zu, die bei den Befragungen vom 25. Juni 2024 zutage traten. Sie betreffen nicht Nebensächlichkeiten, sondern den Kern der behaupteten Heirats- und
- 14 - Beziehungsgeschichte. Die Beschwerdeführenden widersprachen sich darin, von wem der Heiratswunsch ausgegangen sei, ob und wann eine Verlobung stattgefunden habe und wie diese gefeiert worden sei. Auch zum vorgesehenen Trauzeugen, zu den an der Zivilheirat teilnehmenden Familienangehörigen, zu den Gründen für den Rückzug der früheren Gesuche sowie zur Häufigkeit der Besuche in Tunesien und zu verschiedenen familiären Verhältnissen machten sie unterschiedliche Angaben. Abweichungen bei Nebensächlichem wie Hobbys, Augenfarbe oder ausgetauschten Geschenken fallen dagegen kaum ins Gewicht. Die Vorinstanz stellt zu Recht auf die Häufung von Widersprüchen bei diesen grundlegenden, nicht besonders komplexen Beziehungstatsachen ab. Der Einwand, es handle sich bloss um unterschiedliche Erzählweisen, überzeugt nicht. Das mag einzelne kleinere Abweichungen erklären, nicht aber die Häufung von Widersprüchen gerade bei Punkten, die ein Paar mit ernsthaften Heiratsabsichten und angeblich langjähriger gepflegter Paarbeziehung üblicherweise übereinstimmend schildern kann.
E. 2.3.3 Über die bereits behandelten Erklärungsversuche hinaus berufen sich die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren auf die wiederholten Besuche der Beschwerdeführerin 2 in Tunesien sowie auf eingereichte Fotografien gemeinsamer Aufenthalte. Auch diese Vorbringen vermögen an den vorstehend festgestellten Hinweisen nichts zu ändern. Die Besuche und Fotografien belegen zwar persönliche Kontakte, sagen aber über die innere Ernsthaftigkeit des Ehewillens, insbesondere desjenigen des Beschwerdeführers 1, wenig aus. Äussere Belege einer Beziehung schliessen das Vorliegen einer Scheinehe nicht aus. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer 1 hätte sich sonst längst einer anderen Partnerin zugewandt, überzeugt nicht. Angesichts der monatlichen Zahlungen von Fr. 400.00 bis Fr. 1'200.00 dürfte die Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 für ihn ohnehin finanziell vorteilhaft gewesen sein. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nahm die Vorinstanz sodann keine einseitige Würdigung zu Lasten der Beschwerdeführenden vor. So hielt sie insbesondere zugunsten der Beschwerdeführenden fest, dass sie sich die schon seit mehreren Jahren kannten und keine Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Verständigung bestünden, womit diesbezüglich keine Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe erkennbar seien.
E. 2.3.4 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren beantragen, den Beschwerdeführer 1 persönlich in der Schweiz anzuhören und ihm hierfür ein Visum zu erteilen, ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl.
- 15 - BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zur Begründung des Antrags wird geltend gemacht, angesichts des grossen Altersunterschieds zwischen den Beschwerdeführenden sei es für die Beurteilung, ob eine echte Liebesbeziehung vorliege, von grösster Wichtigkeit, sich einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden zu verschaffen. Namentlich könne im Rahmen einer Videokonferenz nicht gesehen werden, wie die Beschwerdeführenden miteinander interagierten, und der natürliche Umgang sowie die für den Gesamteindruck bedeutsame Körpersprache liessen sich auf diesem Weg nicht wahrnehmen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Der vorliegend relevante Rechtsmissbrauchsverdacht stützt sich, wie dargelegt (siehe vorne Erw. II./2.3), auf aktenkundige und dokumentierte Umstände – namentlich die belastenden Angaben der Beschwerdeführerin 2 aus dem Jahr 2021, den wiederholten Rückzug der Gesuche, das frühere Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin 2 mit einem Dritten sowie die inhaltlichen Widersprüche anlässlich der Befragungen vom
25. Juni 2024 – und nicht auf einen im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu gewinnenden Eindruck vom Umgang oder von der Körpersprache der Beschwerdeführenden miteinander. Ein solcher, allenfalls anlässlich einer persönlichen Anhörung gewonnener Eindruck vermöchte an den bereits dokumentierten inhaltlichen Widersprüchen zur Heiratsplanung, zur Verlobung und zur Beziehungsgeschichte nichts zu ändern. Diese lassen sich nicht durch den beobachteten Umgang der Beschwerdeführenden miteinander entkräften, sondern einzig durch übereinstimmende, in sich schlüssige Sachverhaltsangaben, an denen es hier gerade fehlt. Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem bereits anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2024 auf der Schweizer Vertretung in Tunis einlässlich zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 befragt. Eine erneute Anhörung fände zudem nicht mehr unter denselben Bedingungen statt wie die ursprüngliche Befragung, nachdem den Beschwerdeführenden die dabei zutage getretenen, im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegten Widersprüche nunmehr bekannt sind. Der besondere Beweiswert einer spontanen Erstaussage, wie sie der Befragung vom
25. Juni 2024 zukommt, liesse sich durch eine in Kenntnis der konkreten Kritikpunkte erfolgende Zweitaussage nicht in gleicher Weise herstellen. Dass eine erneute Anhörung zu inhaltlich abweichenden, die bestehenden Widersprüche in nachvollziehbarer Weise auflösenden Angaben führen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Annahme in der Beschwerde (act. 12 f.) werden die geistigen Kapazitäten der Beschwerdeführerin 2 vorstehend nicht in Frage gestellt.
- 16 - Die Beschwerdeführenden vermögen damit auch diesbezüglich keinen Grund für die Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin 2 darzutun, weshalb auch der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 abzulehnen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zugrunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde. Auf die Abnahme des offerierten Beweises ist daher zu verzichten und der entsprechende Antrag auf Erteilung eines Visums ist abzuweisen.
E. 2.3.5 Zusammenfassend ergeben die belastenden Angaben der Beschwerdeführerin 2 aus den Jahren 2021 und 2023, die wiederholten und jeweils zeitnah darauf folgenden Gesuchsrückzüge, das frühere Ehevorbereitungsverfahren mit einem sri-lankischen Staatsangehörigen, der erhebliche Altersunterschied sowie die Widersprüche anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 in ihrem Zusammenspiel hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere des Beschwerdeführers 1. Die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Erklärungen und Umstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die beantragten persönlichen Anhörungen versprechen keinen weiterführenden Erkenntnisgewinn. Die vorinstanzliche Würdigung erweist sich damit als zutreffend und ist zu bestätigen. 3. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an der ersten Voraussetzung für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, da hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln in Form einer beabsichtigten Scheinehe bestehen (vgl. vorne Erw. II/2.3). Die beantragte Aufenthaltsbewilligung ist daher ohne weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen zu verweigern (siehe vorne Erw. II/2.2.5). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführenden dargetan, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar wäre, im Ausland
– namentlich in Tunesien – zu heiraten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Gewährleistung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK nicht geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026, Erw. 4.5; BGE 151 I 306, Erw. 5.3 f.). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2025 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 17 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist die volle solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 6.4 sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6 m.w.H.). Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem nächsten Schritt abzuklären, ob die Eheschliessung in der Schweiz während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums erfolgen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 4.3 f.; 2C_1019/2018 vom
11. Dezember 2018, Erw. 4.1 f.; 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6.2). Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Person für die Legalisierung ihres Aufenthalts auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung angewiesen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung bzw. Duldung würde eine Einschränkung der Ehefreiheit darstellen, die den Anforderungen von Art. 36 BV genügen muss. In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Erweist sich die Verweigerung als unverhältnismässig, muss den heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz mit einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung des Aufenthalts ermöglicht werden, auch, wenn sie die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom
- Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
- August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage - 18 - stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2025.349 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2025.047) Art. 48 Urteil vom 22. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Tunesien, Tunesien führer 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Aadorf, führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden substituiert durch MLaw Elin-Sophie Belluard, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. August 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin 2 (geb. tt.mm.jjjj, Schweizer Staatsangehörige) stellte für den Beschwerdeführer 1 (geb. tt.mm.jjjj, tunesischer Staatsangehöriger) am 27. Juli 2021 ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Beschwerdeführerin 2 auf, das entsprechende Gesuchsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Einwohnerdiensten ihrer Wohnsitzgemeinde einzureichen (MI-act. 4). Das Gesuch ging in der Folge am 7. September 2021 bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde R._____ ein (MI-act. 10 ff.). Am 27. September 2021 wurde das MIKA von den Einwohnerdiensten der Gemeinde R._____ telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit den noch fehlenden Unterlagen erklärt habe, sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz komme. Aus Angst vor ihm und dessen Kollegen wolle sie das Gesuch jedoch nicht zurückziehen, sondern wünsche dessen Ablehnung durch das MIKA (MI-act. 8 ff.). Auf telefonische Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin 2 am 28. September 2021 gegenüber dem MIKA, sie wolle den Beschwerdeführer 1 nicht heiraten und werde das Gesuch zurückziehen. Sinngemäss brachte sie hierzu vor, der Beschwerdeführer 1 dränge auf die Heirat, um möglichst rasch in die Schweiz zu gelangen, sie habe Angst vor ihm und dessen in der Schweiz lebenden Kollegen und schicke ihm monatlich Geld nach Tunesien (MI-act. 19). Noch am selben Tag zog die Beschwerdeführerin 2 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zwecks Vorbereitung der Heirat schriftlich zurück (MI-act. 20). In der Folge schrieb das MIKA das Verfahren am 1. Oktober 2021 als gegenstandslos ab (MI-act. 21 f.). Am 27. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin 2 ein zweites Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zur Vorbereitung der Heirat und führte zur Begründung aus, sie lebten seit sieben Jahren in einer Partnerschaft mit regelmässigen Auslandsbesuchen (MI-act. 25 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin 2 vom MIKA mit Schreiben vom 5. August 2022 zur Einreichung weiterer Unterlagen und zur Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgefordert worden war (MI- act. 32 ff.) und die verlangten Unterlagen in der Folge nicht eingereicht worden waren, nahm das MIKA am 24. Januar 2023 telefonisch mit ihr Kontakt auf. Gemäss der am selben Tag angefertigten Aktennotiz des MIKA erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie habe sich viele Gedanken zur Heirat gemacht und habe eigentlich Angst, den Beschwerdeführer 1 zu
- 3 - heiraten, da sie nach beiden Besuchen bei ihm eine Streifung erlitten habe und dies nicht nochmals erleben wolle. Im Moment wolle sie ihn deshalb nicht heiraten. Sie wolle das Gesuch um Vorbereitung der Heirat wieder zurückziehen und dies schriftlich mitteilen (MI-act. 37). Mit Schreiben vom
26. Januar 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin 2 den Rückzug dieses zweiten Gesuchs (MI-act. 38). In der Folge schrieb das MIKA das Verfahren am 1. Februar 2023 ebenfalls als gegenstandslos ab (MI- act. 39). Am 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der Schweizer Vertretung in Tunis ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 2 ein (MI- act. 42 ff.). Nachdem das MIKA der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 29. Februar 2024 Fragen hinsichtlich ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer 1 unterbreitet und sie zugleich aufgefordert hatte, das Gesuchsformular um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat für den Beschwerdeführer 1 über die Einwohnerdienste ihrer Wohnsitzgemeinde einzureichen und weitere Unterlagen beizubringen, reichte die Beschwerdeführerin 2 am 9. März 2024 bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde R._____ ein drittes Gesuch ein, das zusammen mit dem beantworteten Fragenkatalog am
28. März 2024 beim MIKA einging (MI-act. 72 ff.). Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen gelangte sodann ein Schreiben des Regionalen Zivilstandsamts Q._____ vom 17. Januar 2019 zu den Akten, wonach am 12. November 2018 Unterlagen für ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin 2 mit dem sri- lankischen Staatsangehörigen C._____ eingegangen waren und die Beschwerdeführerin 2 am 17. Januar 2019 den Rückzug des entsprechenden Gesuchs erklärt hatte (MI-act. 97 ff.). Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer Scheinehe wurden die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 am 25. Juni 2024 durch das MIKA bzw. die Schweizer Vertretung in Tunis persönlich befragt (MI-act. 103 ff., 115 ff., 146 ff.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin 2 mit, dass und aufgrund welcher Indizien es von einer Scheinehe ausgehe, stellte ihr die Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 162 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden (MI-act. 176 ff) verfügte das MIKA am 15. April 2025 die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, verweigerte dem
- 4 - Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz und erhob eine Staatsgebühr von Fr. 400.00 (MI-act. 176 ff., 190 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. April 2025 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 199 ff.). Am 26. August 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom
26. August 2025 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gutzuheissen und dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz zu gestatten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen am 7. Oktober 2025 der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu (act. 27 ff.). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an
- 5 - ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 31). Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 32 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden ergänzend weitere Unterlagen zu einem Besuch der Beschwerdeführerin 2 beim Beschwerdeführer 1 in Tunesien vom 16. November bis
30. November 2025 ein (act. 34 f.). Am 17. Februar 2026 wurde dem Verwaltungsgericht ein Anwaltswechsel auf Seiten der Beschwerdeführenden angezeigt (act. 38). Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu einem erneuten Besuch der Beschwerdeführerin 2 beim Beschwerdeführer 1 in Tunesien vom 21. Mai bis 11. Juni 2026 ein (act. 41 f.). Am 25. Juni 2026 zeigten die Beschwerdeführenden einen erneuten Vertretungswechsel an und beantragten, den Beschwerdeführer 1 persönlich in der Schweiz anzuhören und ihm hierfür ein Visum zu erteilen (act. 45 f.). Mit Eingabe vom 3. September 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 2 werde den Beschwerdeführer 1 vom 24. September bis 8. Oktober 2026 erneut in Tunesien besuchen, und reichten hierzu ein Flugticket ein (act. 53 f.). Die Eingaben wurden der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 36 f., 39 f., 43 f., 54 f., 55 f.). Weitere Eingaben gingen nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i. V. m. § 43 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2025. Die Zuständigkeit des Verwaltungs-
- 6 - gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen sei und die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG vorbehältlich des Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt seien. Sie gelangt jedoch zum Schluss, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers 1 eine beabsichtigte Scheinehe vorliege. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die früheren Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem ersten Gesuch, wonach der Beschwerdeführer 1 sie zur Eheschliessung gedrängt habe, um möglichst rasch in die Schweiz zu gelangen, und wiederholt Geld von ihr verlangt habe, wobei sie ihm monatlich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 1'200.00 geschickt habe. Zudem habe sie Angst vor ihm sowie dessen in der Schweiz lebenden Kollegen gehabt. Als weitere Indizien nennt die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 33 Jahren sowie den Umstand, dass die
- 7 - Beschwerdeführerin 2 alters- und gesundheitsbedingt zu einer vulnerablen Personengruppe gehöre. Als weiteres, für sie gewichtiges Indiz verweist die Vorinstanz sodann auf die anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, namentlich in Bezug auf das Kennenlernen, den Heiratswunsch, die familiären Verhältnisse, die Besuche in Tunesien, die Verlobung, die beabsichtigte Heirat sowie die Gründe für den Rückzug der früheren Gesuche. Die gestellten Fragen hätten grundlegende Dinge betroffen und seien nicht besonders komplex gewesen. Angesichts der von den Beschwerdeführenden behaupteten langjährigen Beziehung mit wiederholten Besuchen in Tunesien und täglicher Kontaktpflege hätten sie nach Auffassung der Vorinstanz widerspruchsfrei beantwortet werden können. Diese gewichtigen Indizien hätten die Beschwerdeführenden nicht mit Gegenbeweisen zu widerlegen vermocht, weshalb das MIKA die beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu Recht abgelehnt habe. 1.2. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf den Standpunkt, es liege keine Scheinehe vor und dem Beschwerdeführer 1 sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen sowie die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die von der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2021 gemachten Angaben, obwohl gerade der seitherige Zeitablauf und die Fortsetzung der Beziehung gegen eine bloss ausländerrechtlich motivierte Ehe sprächen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Rückzüge der ersten beiden Gesuche beruhten unter anderem auf Bedrängung der Beschwerdeführerin 2 durch ihr Umfeld sowie auf sprachlichen Differenzen, Missverständnissen und der familiären Situation des Beschwerdeführers 1. Auch der Altersunterschied und die Annahme, die Beschwerdeführerin 2 gehöre zu einer vulnerablen Personengruppe, rechtfertigten den Schluss auf eine Scheinehe nicht. Sodann würden die anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 festgestellten Widersprüche überbewertet, während die langjährige Beziehung, die zahlreichen gemeinsamen Fotos und die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin 2 in Tunesien ungenügend berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass die für die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Ehe sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. 2. 2.1. Eheschliessungen in der Schweiz setzen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) unter anderem einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Liegt ein
- 8 - solcher noch nicht vor, ist zu prüfen, ob der betroffenen Person eine befristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu erteilen ist. Alternativ möglich ist auch die blosse Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) oder die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat oder die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.46). Dabei ist einerseits die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Vorbereitung der Heirat zu beachten, andererseits darf eine allfällige Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu einer Verletzung der Ehefreiheit nach Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) führen. 2.2. 2.2.1. Das in Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV statuierte Recht auf Eheschliessung bzw. Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihrer Staatenlosigkeit und Religion die Möglichkeit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates zu heiraten (BGE 138 I 41, Erw. 4; 137 I 351, Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3). Art. 12 EMRK gewährleistet das Recht auf Eheschliessung nach den innerstaatlichen Gesetzen. Der nationale Gesetzgeber darf somit gesetzliche Eheschliessungsvoraussetzungen und -hindernisse vorsehen, diese müssen sich allerdings als verhältnismässig erweisen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom
14. Dezember 2010, § 84; MARTIN NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Aufl., Baden- Baden 2023, N. 6 und N. 10 zu Art. 12). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, bedürfen folglich einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (RUTH REUSSER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, N. 14 zu Art. 14; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JUDITH WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, § 14 N. 803 ff.).
- 9 - 2.2.2. Ausländische Verlobte müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (Art. 10 Abs. 1 AIG), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 2008 zur parlamentarischen Initiative Scheinehen unterbinden, Bundesblatt [BBl] 2008 2467 ff., 2473 f.). 2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden diesbezüglich im Hinblick auf das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmung usw.; BGE 151 I 306, Erw. 5.4; 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7) und (2) mit der Heirat in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3; 2C_656/2022 vom 5. April 2023, Erw. 3.1; letztmals bestätigt in Urteil 2C_7/2023 vom
26. Januar 2024, Erw. 3). Absehbar ist die Eheschliessung grundsätzlich, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2021 vom
5. Oktober 2021, Erw. 4.1). Da die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen soll, den Aufenthalt längerfristig zu sichern, ist bei längerer Dauer nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AIG der Ausgang des Verfahrens grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3). Schliesslich wird die Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilt bzw. der Aufenthalt zur Ehevorbereitung nur geduldet, wenn (3) klar erscheint, dass die ausländische Person auch nach der Heirat mit dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37, Erw. 3.5.2.; 138 I 41, Erw. 4 und 5; 137 I 351, Erw. 3.7). Diesbezüglich ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 AIG (BGE 138 I 41, Erw. 4) in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) danach zu fragen, ob die
- 10 - Bewilligungsvoraussetzungen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt erscheinen, bzw. die Chancen der Bewilligungserteilung bedeutend höher einzustufen sind als jene der Bewilligungsverweigerung (BGE 139 I 37, Erw. 2.2 und 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 3 ff., insb. 4.2.1; 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016, Erw. 3.3). 2.2.4. Für die Frage, ob Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Erw. II/2.2.3 vorliegen, ist auf den Begriff der Scheinehe und die hierfür massgeblichen Indizien abzustellen, wie sie das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem eigentlichen Bewilligungsverfahren entwickelt hat und die in gleicher Weise für das Verfahren betreffend Vorbereitung der Heirat gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026, Erw. 4.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2024 vom 6. September 2024, Erw. 6.1). Danach liegt eine Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt. Als Indizien hierfür kommen namentlich eine dauerhafte Parallelbeziehung, die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen Ehegatten oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat in Betracht; sie können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2024 vom
6. September 2024, Erw. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Anders als im eigentlichen Bewilligungsverfahren sind die Bewilligungsvoraussetzungen und die Frage, ob rechtsmissbräuchlich gehandelt wird, im Verfahren betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht umfassend zu prüfen. Vielmehr genügt es, dass Hinweise bzw. Verdachtsmomente für ein rechtsmissbräuchliches Handeln bestehen. Ob sich dieser Verdacht erhärtet, bildet Gegenstand des eigentlichen, erst nach erfolgter Eheschliessung durchzuführenden Bewilligungsverfahrens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026, Erw. 4.3; 2C_638/2024 vom 10. September 2025, Erw. 3). 2.2.5. Die genannten drei Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II./2.2.3: (1) kein Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Handeln; (2) mit der Heirat ist in absehbarer Zeit zu rechnen; (3) spätere Bewilligung des Familiennachzugs erscheint klar) müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer der ersten
- 11 - beiden Voraussetzungen, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung ohne weitere Prüfung zu verweigern und die rechtswidrig anwesende Partei aus der Schweiz wegzuweisen. Fehlt es demgegenüber an der dritten Voraussetzung, den klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen, ist sicherzustellen, dass die Ehefreiheit nicht verletzt wird (siehe vorne Erw. II./2.2.1). Entsprechend ist in diesen Fällen zusätzlich in einem weiteren Schritt zunächst zu prüfen, ob es den Betroffenen möglich und zuzumuten ist, die Ehe anderswo als in der Schweiz einzugehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1019/2018 vom
11. Dezember 2018, Erw. 4.1; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 6.2 und 6.4 sowie 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 34848/07 in Sachen O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010; Urteil des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6 m.w.H.). Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem nächsten Schritt abzuklären, ob die Eheschliessung in der Schweiz während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten landesrechtlichen Visums erfolgen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, Erw. 4.3 f.; 2C_1019/2018 vom
11. Dezember 2018, Erw. 4.1 f.; 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6.2). Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Person für die Legalisierung ihres Aufenthalts auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung angewiesen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung bzw. Duldung würde eine Einschränkung der Ehefreiheit darstellen, die den Anforderungen von Art. 36 BV genügen muss. In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Erweist sich die Verweigerung als unverhältnismässig, muss den heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz mit einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung des Aufenthalts ermöglicht werden, auch, wenn sie die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen. 2.3. 2.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer 1 zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit der Beschwerdeführerin 2 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Vorinstanz verneint dies, weil aus ihrer Sicht hinreichende Hinweise auf eine Scheinehe bestehen. Der Sachverhalt, auf den die Vorinstanz ihre Würdigung stützt, ist unbestritten. Strittig ist vielmehr dessen rechtliche Würdigung, namentlich ob die von der Vorinstanz dargelegten Umstände in ihrer Gesamtheit hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln im Sinne von Erw. II/2.2.4 zu begründen vermögen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
- 12 - 2.3.2. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin 2 am 28. September 2021 gegenüber dem MIKA machte. Sie erklärte, sie habe den Beschwerdeführer 1 zwar gern, wolle ihn aber nicht heiraten. Dieser wolle die Heirat, um möglichst rasch in die Schweiz zu gelangen, und habe ihr geraten, sich einen Anwalt zu nehmen. Sie habe Angst vor ihm und seinen in der Schweiz lebenden Kollegen. Er sei manchmal gut zu ihr, teilweise aber auch sehr böse und habe sie mehrfach schlecht behandelt und beschimpft, unter anderem anlässlich ihres letzten Besuchs mit einer herabwürdigenden Äusserung über die sexuellen Beweggründe für ihre Besuche. Sie könne seither nicht mehr richtig schlafen. Nach ihrer Rückkehr aus Tunesien habe sie zudem eine Streifung erlitten und sei eine Woche im Spital gewesen, wovon sie bis heute teilweise Sprechschwierigkeiten zurückbehalten habe. Sie schicke ihm monatlich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 1'200.00, wobei er immer wieder nach mehr Geld frage. Diese Angaben erfolgten kurz vor dem Rückzug des ersten Gesuchs, was ihre Aussagekraft erhöht. Ähnlich verhält es sich mit der Telefonnotiz vom 24. Januar 2023, die unmittelbar vor dem Rückzug des zweiten Gesuchs am 26. Januar 2023 entstand. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte dort, sie wolle zunächst ein Visum für den Beschwerdeführer 1 beantragen, damit er vorerst einmal in die Schweiz komme. Sie habe sich viele Gedanken zur Hochzeit gemacht und eigentlich Angst, ihn zu heiraten, da sie nicht noch einmal eine Streifung erleiden wolle, wie sie es nach beiden Besuchen bei ihm bereits erlitten habe. Auch wisse sie nicht, was die nächsten Jahre bringen würden, zumal sie fünf Jahre für ihn aufkommen müsse. Im Moment wolle sie ihn nicht heiraten, da sie wirklich Angst habe, und sie wolle das Gesuch zurückziehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei damals durch ihr Umfeld bedrängt worden, zudem hätten sprachliche Missverständnisse sowie die familiäre Situation des Beschwerdeführers 1 eine Rolle gespielt. Das überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich nicht bloss vage. Sie schilderte zu zwei unabhängigen Zeitpunkten im Abstand von rund sechzehn Monaten übereinstimmend einen fehlenden Heiratswillen, eine aus ihrer Sicht ausländerrechtlich motivierte Heiratsabsicht des Beschwerdeführers 1, ihre Angst vor ihm sowie konkrete belastende Erlebnisse, und zog daraus jeweils die Konsequenz, das Gesuch umgehend zurückzuziehen. Dass sie diese Angaben später relativierte, ändert daran nichts. Soweit sie sich dabei auf sprachliche Missverständnisse beruft, bestätigt sie damit eher Schwierigkeiten in der Kommunikation, wie sie nach der Rechtsprechung ebenfalls als Indiz für eine Scheinehe in Betracht kommen (vgl. vorne Erw. II/2.2.4), als dass sie den Verdacht entkräften würden.
- 13 - Aufschlussreich ist auch die Art der Gesuchstellung selbst. Dem ersten Gesuch vom 27. Juli 2021 mit Rückzug vom 7. September 2021 folgte ein zweites Gesuch vom 27. Juli 2022, das am 26. Januar 2023 erneut zurückgezogen wurde, bevor am 9. März 2024 das dritte, hier streitgegenständliche Gesuch gestellt wurde. Ein Rückzug für sich allein begründet noch keinen Hinweis auf eine Scheinehe. Dass er sich aber zweimal wiederholte und jeweils zeitnah auf eine belastende Aussage folgte, spricht eher für als gegen einen entsprechenden Verdacht. Die von der Beschwerdeführerin 2 angeführten Gründe für den Rückzug stimmen zudem nicht mit denjenigen überein, die der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2024 nannte, als er mit der Erkrankung und dem Tod seiner Mutter einen gänzlich anderen Grund für den Rückzug anführte. Hinzu kommt ein weiteres, am 17. Januar 2019 durch Rückzug beendetes Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin 2 mit einem ebenfalls deutlich jüngeren sri-lankischen Staatsangehörigen (geb. tt.mm.jjjj), das im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen des MIKA aktenkundig wurde (vgl. vorne lit. A). Dieser Umstand liefert für sich allein keinen Hinweis, ist aber erklärungsbedürftig. Anlässlich der Befragung durch das MIKA erklärte die Beschwerdeführerin 2 dazu, der Mann habe in die Schweiz kommen wollen, wo sein Bruder und seine Familie lebten. Er sei bereits illegal hier gewesen und habe die Schweiz wieder verlassen müssen. Danach hätte er nur einreisen können, wenn er hier eine Frau gehabt hätte, die ihn geheiratet hätte. Mit ihm selbst habe sie keine Beziehung geführt (MI- act. 112). Zwischen der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens und dem tatsächlichen Bestehen einer Beziehung bestand demnach bei der Beschwerdeführerin 2 bereits einmal keine zwingende Verbindung, was bei der Würdigung ihrer heutigen, seit Jahren behaupteten Beziehung zum Beschwerdeführer 1 mitzuberücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist zudem auch der Altersunterschied von rund 33 Jahren. Für sich allein trägt er den Schluss auf eine Scheinehe nicht. Der Altersunterschied steht hier aber nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Umständen. Der Einwand, auch der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr jung und in seiner Heimat beruflich gefestigt, weshalb nicht von einem typischen "Loverboy"-Muster gesprochen werden könne, mag zutreffen. Das ändert nichts daran, dass nicht sein Alter für sich, sondern der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden massgebend ist bzw. nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für eine Scheinehe bildet (vgl. vorne Erw. II./2.2.3). Am meisten Gewicht kommt schliesslich den Widersprüchen zu, die bei den Befragungen vom 25. Juni 2024 zutage traten. Sie betreffen nicht Nebensächlichkeiten, sondern den Kern der behaupteten Heirats- und
- 14 - Beziehungsgeschichte. Die Beschwerdeführenden widersprachen sich darin, von wem der Heiratswunsch ausgegangen sei, ob und wann eine Verlobung stattgefunden habe und wie diese gefeiert worden sei. Auch zum vorgesehenen Trauzeugen, zu den an der Zivilheirat teilnehmenden Familienangehörigen, zu den Gründen für den Rückzug der früheren Gesuche sowie zur Häufigkeit der Besuche in Tunesien und zu verschiedenen familiären Verhältnissen machten sie unterschiedliche Angaben. Abweichungen bei Nebensächlichem wie Hobbys, Augenfarbe oder ausgetauschten Geschenken fallen dagegen kaum ins Gewicht. Die Vorinstanz stellt zu Recht auf die Häufung von Widersprüchen bei diesen grundlegenden, nicht besonders komplexen Beziehungstatsachen ab. Der Einwand, es handle sich bloss um unterschiedliche Erzählweisen, überzeugt nicht. Das mag einzelne kleinere Abweichungen erklären, nicht aber die Häufung von Widersprüchen gerade bei Punkten, die ein Paar mit ernsthaften Heiratsabsichten und angeblich langjähriger gepflegter Paarbeziehung üblicherweise übereinstimmend schildern kann. 2.3.3. Über die bereits behandelten Erklärungsversuche hinaus berufen sich die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren auf die wiederholten Besuche der Beschwerdeführerin 2 in Tunesien sowie auf eingereichte Fotografien gemeinsamer Aufenthalte. Auch diese Vorbringen vermögen an den vorstehend festgestellten Hinweisen nichts zu ändern. Die Besuche und Fotografien belegen zwar persönliche Kontakte, sagen aber über die innere Ernsthaftigkeit des Ehewillens, insbesondere desjenigen des Beschwerdeführers 1, wenig aus. Äussere Belege einer Beziehung schliessen das Vorliegen einer Scheinehe nicht aus. Auch der Einwand, der Beschwerdeführer 1 hätte sich sonst längst einer anderen Partnerin zugewandt, überzeugt nicht. Angesichts der monatlichen Zahlungen von Fr. 400.00 bis Fr. 1'200.00 dürfte die Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 für ihn ohnehin finanziell vorteilhaft gewesen sein. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nahm die Vorinstanz sodann keine einseitige Würdigung zu Lasten der Beschwerdeführenden vor. So hielt sie insbesondere zugunsten der Beschwerdeführenden fest, dass sie sich die schon seit mehreren Jahren kannten und keine Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Verständigung bestünden, womit diesbezüglich keine Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe erkennbar seien. 2.3.4. Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren beantragen, den Beschwerdeführer 1 persönlich in der Schweiz anzuhören und ihm hierfür ein Visum zu erteilen, ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (vgl.
- 15 - BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zur Begründung des Antrags wird geltend gemacht, angesichts des grossen Altersunterschieds zwischen den Beschwerdeführenden sei es für die Beurteilung, ob eine echte Liebesbeziehung vorliege, von grösster Wichtigkeit, sich einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden zu verschaffen. Namentlich könne im Rahmen einer Videokonferenz nicht gesehen werden, wie die Beschwerdeführenden miteinander interagierten, und der natürliche Umgang sowie die für den Gesamteindruck bedeutsame Körpersprache liessen sich auf diesem Weg nicht wahrnehmen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Der vorliegend relevante Rechtsmissbrauchsverdacht stützt sich, wie dargelegt (siehe vorne Erw. II./2.3), auf aktenkundige und dokumentierte Umstände – namentlich die belastenden Angaben der Beschwerdeführerin 2 aus dem Jahr 2021, den wiederholten Rückzug der Gesuche, das frühere Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin 2 mit einem Dritten sowie die inhaltlichen Widersprüche anlässlich der Befragungen vom
25. Juni 2024 – und nicht auf einen im Rahmen einer persönlichen Anhörung zu gewinnenden Eindruck vom Umgang oder von der Körpersprache der Beschwerdeführenden miteinander. Ein solcher, allenfalls anlässlich einer persönlichen Anhörung gewonnener Eindruck vermöchte an den bereits dokumentierten inhaltlichen Widersprüchen zur Heiratsplanung, zur Verlobung und zur Beziehungsgeschichte nichts zu ändern. Diese lassen sich nicht durch den beobachteten Umgang der Beschwerdeführenden miteinander entkräften, sondern einzig durch übereinstimmende, in sich schlüssige Sachverhaltsangaben, an denen es hier gerade fehlt. Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem bereits anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2024 auf der Schweizer Vertretung in Tunis einlässlich zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 befragt. Eine erneute Anhörung fände zudem nicht mehr unter denselben Bedingungen statt wie die ursprüngliche Befragung, nachdem den Beschwerdeführenden die dabei zutage getretenen, im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegten Widersprüche nunmehr bekannt sind. Der besondere Beweiswert einer spontanen Erstaussage, wie sie der Befragung vom
25. Juni 2024 zukommt, liesse sich durch eine in Kenntnis der konkreten Kritikpunkte erfolgende Zweitaussage nicht in gleicher Weise herstellen. Dass eine erneute Anhörung zu inhaltlich abweichenden, die bestehenden Widersprüche in nachvollziehbarer Weise auflösenden Angaben führen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Annahme in der Beschwerde (act. 12 f.) werden die geistigen Kapazitäten der Beschwerdeführerin 2 vorstehend nicht in Frage gestellt.
- 16 - Die Beschwerdeführenden vermögen damit auch diesbezüglich keinen Grund für die Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin 2 darzutun, weshalb auch der Antrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 abzulehnen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sich die Sachlage aufgrund des offerierten Beweises anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zugrunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde. Auf die Abnahme des offerierten Beweises ist daher zu verzichten und der entsprechende Antrag auf Erteilung eines Visums ist abzuweisen. 2.3.5. Zusammenfassend ergeben die belastenden Angaben der Beschwerdeführerin 2 aus den Jahren 2021 und 2023, die wiederholten und jeweils zeitnah darauf folgenden Gesuchsrückzüge, das frühere Ehevorbereitungsverfahren mit einem sri-lankischen Staatsangehörigen, der erhebliche Altersunterschied sowie die Widersprüche anlässlich der Befragungen vom 25. Juni 2024 in ihrem Zusammenspiel hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, insbesondere des Beschwerdeführers 1. Die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Erklärungen und Umstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die beantragten persönlichen Anhörungen versprechen keinen weiterführenden Erkenntnisgewinn. Die vorinstanzliche Würdigung erweist sich damit als zutreffend und ist zu bestätigen. 3. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an der ersten Voraussetzung für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, da hinreichende Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Handeln in Form einer beabsichtigten Scheinehe bestehen (vgl. vorne Erw. II/2.3). Die beantragte Aufenthaltsbewilligung ist daher ohne weitere Prüfung der übrigen Voraussetzungen zu verweigern (siehe vorne Erw. II/2.2.5). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführenden dargetan, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar wäre, im Ausland
– namentlich in Tunesien – zu heiraten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Gewährleistung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK nicht geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026, Erw. 4.5; BGE 151 I 306, Erw. 5.3 f.). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2025 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 17 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist die volle solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage
- 18 - stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William