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WBE.2025.345

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.345

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-25 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig.

E. 1.1 m x 1.1 m auf. Die Bodenfläche, auf welche nach den Ausführungen der Beschwerdeführer im Gebäude Strahlung gelangen kann, mag zwar etwas grösser als das Oblicht sein, sie ist jedoch noch immer gering (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 2 und 3 der Beschwerdegegnerin). Gemäss rechnerischer Prognose wird beim OMEN 06 der massgebliche AGW von

E. 1.5 m über Boden treffe. Somit sei eine Einzelfallbewertung vorgenommen worden, was nicht zulässig sei. Mit der Feststellung, dass die Strahlung auf direktem Weg in die Wohnung gelange, hätte die Gebäudehülle ohne wei- tere Abklärungen als "Glas" angegeben werden müssen. Überdies handle es sich auch bei den Bereichen unter und über den 1.5 m über Boden um sensible Bereiche einer Wohnung und somit um ein OMEN. Hinzu komme,

- 7 - dass Eisenbeton die Strahlung zu fast 100 % spiegle, womit sie auch am Fussboden der Attikawohnung reflektiere und auch den Bereich von "15. Meter über Boden" (richtig wohl: 1.5 m über Boden) belaste (ohne ir- gendwelche Abschirmung und Dämpfung). Zugunsten der Bewohner müsse angenommen werden, dass die Antenne in die Wohnung strahle und das OMEN belaste. Ausserdem müsse die Betrachtung so vereinfacht werden, dass wenn ein grosser Teil einer Gebäudehülle aus Glas sei, für das darunter liegende OMEN keine Gebäudedämpfung geltend gemacht werden dürfe, selbst wenn es wenige Zentimeter neben dem direkten Blick- kontakt liege. Schliesslich sei bekannt, dass Strahlung sich an Kanten bre- che und niemals scharfkantige Strahlen mache, wenn sie auf Kanten treffe (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).

E. 2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Um- weltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah- lung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissions-

- 6 - grenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399, Erw. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszu- stand den Anlagegrenzwert (AGW) an allen Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) einzuhalten (Ziffer 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen re- gelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die AGW wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Ge- sundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festge- setzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399, Erw. 3b). Die AGW, welche die zulässige Feldstärkewerte gegen- über den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachge- wiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 151 II 593, Erw. 3.1; 128 II 379, Erw. 6.2.2; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 4.1). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat wie dargelegt die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen umfasst. Diese Re- gelung ist abschliessend, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (BGE 138 II 173, Erw. 5.1; siehe zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom

31. März 2026, Erw. 4.2).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Grenzwerte am OMEN im Attikage- schoss des Standortgebäudes würden überschritten. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025) habe die Mobilfunkbetreiberin mit gewissen Vereinfachungen in der Prognose zu leben. Bei Fassaden, die aus mehre- ren Materialen beständen, müssten immer die geringsten Gebäudedämp- fungen angenommen werden. Detaillierte Berechnungen und Messungen seien nicht massgebend. Vorliegend sei eine umfangreiche Abklärung vor- genommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Strahlung in die Wohnung gelange. Auch sei geprüft worden, ob sie genau die Höhe von

E. 3.1.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit dem OMEN 06 und dem Oblicht (auf dem Dach) des Standortgebäudes. Die Vorinstanz erörterte, aufgrund der Abklärungen und Fachberichte sei damit zu rechnen, dass durch das Oblicht des Treppenhauses (und in der Folge durch die Innenwand bzw. die Wohnungstür) Strahlung direkt in die Attika- wohnung gelangen könne. Die Variantenprüfung des BVU, Abteilung für Umwelt, habe ergeben, dass die Strahlung je nach Szenario auf einer Höhe zwischen ca. 0.625 m und 1.05 m über dem Fussboden in die Attikawoh- nung eintrete. Rechtserheblich sei indessen die NIS-Prognose auf der ge- mäss Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorgegebenen Messhöhe von 1.5 m über Fussboden. Vor diesem Hintergrund vermöch- ten die Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret darzulegen, dass der Innenbereich der Attikawohnung zu den drei höchstbelasteten OMEN ge- höre. Das BVU, Abteilung für Umwelt, komme zu Recht zum Schluss, dass mit Blick auf die Attikawohnung auf eine Gebäudedämpfung von 15 dB ab- zustellen sei und an dem betreffend die Attikawohnung zu berücksichtigen- den OMEN 06 der massgebliche Anlagegrenzwert (AGW) von 5 V/m mit 3.70 V/m bloss zu 74 % ausgeschöpft werde (angefochtener Entscheid, S. 11 ff., 13).

E. 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Rügen der Beschwerdeführer eben- falls als unbegründet. Die Messungen in den Plänen des Geometers zeig- ten, dass die Strahlung lediglich minimal direkt in die Wohnung eintrete. Ab einer Höhe von 0.85 m und einer Tiefe von 0.51 m strahle die projektierte Anlage nicht mehr direkt in die Wohnung. Die Behauptung, dass Eisenbe- ton die Strahlung zu fast 100 % spiegle und die Strahlung am Fussboden der Attikawohnung reflektiere, womit sie wiederum gegen die Decke ge- richtet sei und dadurch auch den Bereich von "15 Meter über Boden" (rich- tig wohl: 1.5 m über Boden) belaste (ohne irgendwelche Abschirmung und Dämpfung), sei haltlos (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4 f.).

- 8 -

E. 3.2.1 Das Bundesgericht hielt im von den Beschwerdeführern referenzierten Ur- teil 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 in Erw. 3.6.2 tatsächlich fest, dass bei der Berechnung der Strahlung naturgemäss gewisse Vereinfachungen vor- genommen werden müssen und (im Sinne der Gleichbehandlung) nicht ohne triftigen Gründe von diesen Vereinfachung abgewichen werden sollte. Da im betreffenden Fall keine konkreten Berechnungen oder Messungen vorlagen, konnte das Bundesgericht nicht ohne Weiteres feststellen, dass die tatsächliche Feldstärke – entgegen den üblichen Berechnungen – un- terhalb des Immissionsgrenzwerts lag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einzelfallbezogene Bewertungen bzw. Messungen oder Berechnungen un- zulässig wären. Die sinngemässe Schlussfolgerung der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025, wonach grundsätzlich nur Vereinfachungen und keine Einzelfallbewertungen zuläs- sig seien, ist somit nicht korrekt. Im Weiteren lässt sich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, wo- nach bei Fassaden, die aus mehreren Materialen beständen, immer die geringsten Gebäudedämpfungen angenommen werden müssten (was im vorliegenden Fall "Glas" sei), so nicht bestätigen. Gemäss den Änderungen des BAFU vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobil- funk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose, ist bei der Berechnung der rechnerischen Prognose die Gebäu- dedämpfung u.a. wie folgt zu berücksichtigen: Für Fenster, die sich öffnen lassen, darf keine Dämpfung eingesetzt werden. Für den Rest der Fas- sade, d.h. dort, wo die Fassade keine Fenster enthält, darf mit dem Dämp- fungswert des entsprechenden Baumaterials gerechnet werden. In Fällen, in denen die Strahlung mehrere Materialien durchdringt, können deren Dämpfungen (in dB) addiert werden, wenn die vorhandenen Materialien dokumentiert sind (S. 4 der erwähnten Änderungen des BAFU vom 22. No- vember 2024 der Vollzugsempfehlung NISV).

E. 3.2.2 Bezüglich des OMEN 06 und des Oblichts (auf dem Dach) über dem Trep- penhaus des Standortgebäudes liess die Baugesuchstellerin bei der AC._____ AG Pläne erstellen, welche aufzeigen, dass zwischen dem Wohnbereich (1.5 m über Boden) und der Unterkante der Antenne kein Sichtkontakt besteht (vgl. Vorakten, act. 197; Stellungnahme BVU, Abtei- lung für Umwelt, vom 29. Oktober 2025 [Beschwerdeantwortbeilage des BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). Die kantonale Fachstelle (BVU, Ab- teilung für Umwelt) prüfte diese Pläne und gelangte zum Schluss, dass die (über das Oblicht in das Gebäude tretende) Strahlung je nach Szenario auf einer Höhe zwischen ca. 0.625 m und 1.05 m über dem Fussboden in die

- 9 - Attikawohnung eintrete (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom

20. Februar 2025, S. 2 [Vorakten, act. 204]). Da gemäss der Vollzugsemp- fehlung des BUWAL (heute: BAFU) zur NISV, 2002, für die NIS-Prognose eine Messhöhe von 1.5 m über dem Fussboden massgebend ist (vgl. Voll- zugsempfehlung des BUWAL zur NISV, 2002, S. 15, 44, 48; Urteil des Bun- desgerichts 1C_640/2023 vom 24. Februar 2025, Erw. 3.1.3), ist der OMEN 06 von der über das Oblicht eintretenden Strahlung somit nicht di- rekt betroffen. Die Vorinstanz und das BVU, Abteilung für Umwelt, gelang- ten daher zutreffend zum Schluss, dass mit Blick auf die Attikawohnung (OMEN 06) auf eine Gebäudedämpfung von 15 dB abzustellen ist, da es sich bei der Decke der Wohnung um eine Eisenbetonkonstruktion handelt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13; Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 5. Februar 2024, S. 5 [Vorakten, act. 134]; Standortdaten- blatt, S. A13 f. [Vorakten, act. 58 f. {OMEN 06}]; Änderungen des BAFU vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung NISV, S. 4; Vollzugs- empfehlung des BUWAL zur NISV, 2002, S. 25). Unter Berücksichtigung der erwähnten Gebäudedämpfung wird beim OMEN 06 der massgebliche AGW von 5.0 V/m mit 3.70 V/m bloss zu 74 % ausgeschöpft (vgl. Standort- datenblatt, S. 4 [Vorakten, act. 66] und A13 f. [Vorakten, act. 58 f. {OMEN 06}]).

E. 3.2.3.1 Die Beschwerdeführer weisen allerdings auf mögliche Reflexionen der (durch das Oblicht eindringenden) Strahlung hin. Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bei adaptiven Antennen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rah- men der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023 vom

6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.3, 1C_45/2023 vom 16. Ja- nuar 2024, Erw. 8.2). Es werde Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zu- mindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand er- fasst werden könnten und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen sei. Immerhin kompensiere bereits die Empfehlung, nach In- betriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durch- zuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der AGW an einem OMEN zu 80 % erreicht werde, in einem gewissen Umfang die Nichtbe- rücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose (Urteile des Bun- desgerichts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023

- 10 - vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.4, 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 8.3, 1C_481/2022 vom

13. November 2023, Erw. 6.4). Ergebe die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose, dann habe das Ergebnis der Messung Vorrang. Stelle sich also heraus, dass der AGW beim Betrieb mit der bewilligten Sendeleistung überschritten werde, verfüge die Behörde eine Reduktion der Sendeleistung oder eine sonstige Anpassung der An- lage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]). Diese Ausführungen könnten gleichermassen auf adaptive Antennen über- tragen werden, auf die ein Korrekturfaktor angewendet werde. Es obliege daher der beschwerdeführenden Partei, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberück- sichtigung von Reflexionen im konkreten Fall zu einer Überschreitung des AGW an OMEN führen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.2, 1C_307/2023 vom 9. De- zember 2024, Erw. 8.3 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.70 vom 23. Februar 2026, Erw. II/3.2.1).

E. 3.2.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen sowie der Vorbringen der Be- schwerdegegner lässt sich festhalten, dass vorliegend keine grösseren Flä- chen ersichtlich sind, von denen wesentliche Reflektionen zu erwarten wä- ren. Das fragliche Oblicht, durch welches von oben Strahlung auf einen Teil des Bodens im Treppenhaus und – auf einer noch kleineren Fläche – auf den Boden des OMEN 06 dringen kann, weist eine Grösse von lediglich

E. 5 Da sich die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurtei- len lässt, kann auf weitere Beweisabnahmen bzw. -erhebungen in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beurtei- lungsergebnis nichts ändern würde (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).

E. 5.0 V/m zudem nur zu 74 % ausgeschöpft (3.70 V/m), womit nicht einmal der Wert von 80 % erreicht wird, bei dem gemäss Vollzugsempfehlung eine NIS-Abnahmemessung erforderlich wäre. Weiter stehen auch keine spezi- fischen topografische Verhältnisse zur Diskussion oder sind andere kon- kreten Umstände ersichtlich, aus denen zu schliessen wäre, dass die Nicht- berücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des AGW am OMEN 06 führen könnte. Die kantonale NIS-Fachstelle erachtete eine Ab- nahmemessung zudem als nicht erforderlich. Hinsichtlich potenziellen Re- flexionen besteht für das Gericht daher kein Anlass für weitergehende An- ordnungen.

- 11 - 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, im Standortdatenblatt sei nicht angege- ben worden, wie hoch der anzuwendende Korrekturfaktor sein solle. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Meldepflicht nach Art. 11 NISV verletzt. Die Baubewilligungsbehörde habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die Mobilfunkanlage trotz der im Standortdatenblatt fehlen- den Angabe des tatsächlich angewandten Korrekturfaktors bewilligt habe. Der blosse Verweis auf die NISV zur "Deklaration" des Korrekturfaktors schaffe ein Problem mit der Rechtssicherheit. Mit der Angabe von "adapti- ver Betrieb" und der Anzahl Sub-Arrays lasse sich nicht klar bestimmen, welcher Korrekturfaktor gelte. Es wäre ja bloss das aktuelle Recht und nicht der Sachverhalt bewilligt worden. Und nicht einmal die rechtliche Ebene der Subsumtion sei ausreichend klar. Der Korrekturfaktor sei nur in einer Ver- ordnung geregelt und könne vom Bundesrat jederzeit angepasst werden. Damit gelte bei jeder Änderung der Korrekturfaktoren in der NISV automa- tisch bei jeder einzelnen Anlage (d.h. ohne dass das Standortdatenblatt und damit die Baubewilligung angepasst werde) ein neuer Korrekturfaktor. Dies widerspreche den Ausführungen des Bundesgerichts, wonach mit der Baubewilligungspflicht für den Korrekturfaktor sichergestellt werde, dass Einwände zum Korrekturfaktor bei der Umstellung des Betriebs eingebracht werden könnten. Mit einer bloss impliziten Angabe des Korrekturfaktors würden im Übrigen auch die Praxistauglichkeit und verschiedene Verfah- rensgarantien in Frage gestellt. Klarheit schaffe nur eine klare Zahl. An- dernfalls könne die betroffene Bevölkerung das Vorhaben auch nicht sach- gerecht überprüfen und allenfalls rechtlich dagegen vorgehen. Zur Sicher- stellung der Verfahrensgarantien seien im mindestens der Korrekturfaktor, die maximale Sendeleistung und die maximale Strahlung (elektrische Feld- stärke) im Standortdatenblatt auszuweisen. Dass bei Baugesuchen für den Betrieb eines Korrekturfaktors die konkrete Anwendung des Korrekturfak- tors im Standortdatenblatt dargelegt werden müsse, entspreche im Übrigen auch der aktuellen Rechtsprechung, namentlich auch des Bundesgerichts (siehe zum Ganzen Beschwerde, S. 4 ff.). 4.1.2. Diese Argumente, welche im Wesentlichen den Korrekturfaktor und das Standortdatenblatt betreffen, waren im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Thema (vgl. angefochtener Entscheid). Das BVU, Abteilungen für Um- welt und für Baubewilligungen, halten den Vorbringen – u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 – ent- gegen, dass im vorliegenden Standortdatenblatt alle massgebenden Para- meter für eine ordentliche Beurteilung deklariert seien. Dazu gehörten die Sendeleistung und insbesondere die Anzahl Sub-Arrays sowie der adap- tive Betrieb, welche beide gemeinsam den Korrekturfaktor im Standortda-

- 12 - tenblatt ausdrückten. Der Korrekturfaktor betrage bei 16 Sub-Arrays ≥ 0.2. Dies bedeute, dass die Sendeleistung, welche im Standortdatenblatt dekla- riert sei, kurzzeitig um den Faktor 5 höher sein dürfe; kurzzeitig in dem Sinne, dass im 6-Minutenmittel der AGW von 5 V/m – trotz der kurzzeitigen Erhöhung der Sendeleistung – eingehalten werden müsse, gemäss An- hang 1 Ziffer 63 NISV. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts (BGE 150 II 379) könnten Änderungen nach Anhang 2 Ziffer 62 Abs. 5 und 5bis NISV nicht mehr in einem Bagatellverfahren durchgeführt werden. Sie seien in einem ordentlichen Verfahren vom Kanton zu prüfen und durch die Gemeinde zu publizieren und zu bewilligen. Es lasse sich festhalten, dass im vorliegenden Standortdatenblatt alle massgebenden Parameter deklariert seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Meldepflicht nach Art. 11 NISV nicht verletzt, ebenso wenig habe die Baubewilligungs- behörde den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entsprechend bestehe auch kein Problem der Rechtsunsicherheit (siehe Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen sowie Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 29. Oktober 2025, S. 2 ff. [Beschwerdeantwortbeilage des BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls als unbegründet. Auch sie weist auf die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichts 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 hin. Das Bundesge- richt habe in diesem Entscheid die vagen Aussagen in früheren Entschei- den (1C_310/2024 und 1C_169/2024) mit einer umfassenden und klaren Begründung korrigiert und die Kohärenz zu BGE 151 II 593 hergestellt. Es habe verbindlich festgestellt, dass im Standortdatenblatt die Angaben "Adaptiver Betrieb" mit der Antwort "Ja" und die Nennung der Anzahl der Sub-Arrays aus Sicht des Bundesrechts – welches den Immissionsschutz abschliessend regle – ausreichten und keine weiteren Informationen erfor- derlich seien (und somit von den kantonalen Behörden auch nicht verlangt werden dürften), insbesondere nicht die Angabe des Korrekturfaktors K AA oder der maximalen Sendeleistung ERP max. Die Meldepflicht nach Art. 11 NISV werde dadurch eingehalten, dass in einer ersten Zeile angegeben werden müsse, ob ein adaptiver Betrieb vorgesehen sei oder nicht, und in einer zweiten Zeile die Anzahl Sub-Arrays, was dann gemäss Bundesge- richt automatisch den maximalen Korrekturfaktor festlege, der während des Antennenbetriebs angewendet werden könne. Daraus folge mathematisch zwingend die bewilligte kurzfristige Spitzenleistung. Zu betonen sei noch- mals dass es sich dabei um die zulässigen Maximalwerte handle, mit denen die Antenne bewilligt werde und bei der NISV-Grenzwerte sowie das Vor- sorgeprinzip nach der Feststellung des Bundesgerichts stets eingehalten seien (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5 ff.).

- 13 - 4.2. 4.2.1. Ziffer 63 Anhang 1 NISV sieht in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version vor, dass als massgebender Betriebszustand der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Anten- neneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP (effective radiated power, auf Deutsch äquivalente Strahlungsleistung; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Es gelten folgende Korrek- turfaktoren K AA: bei 64 und mehr Sub-Arrays: ≥ 0.10, bei 32 bis 63 Sub- Arrays: ≥ 0.13; bei 16 bis 31 Sub-Arrays: ≥ 0.20; bei 8 bis 15 Sub-Arrays: ≥ 0.40 (Abs. 3; grundlegend zur Zulässigkeit des Korrekturfaktors: BGE 151 II 593, Erw. 4 ff.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesge- richts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.1). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen fest- legt, neu erstellt wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Be- willigung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Es muss zudem den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 angeben (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Sodann muss es namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist, sowie an allen OMEN, an denen der Anlage- grenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 und 3 NISV) (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.1). 4.2.2. Wie das Bundesgericht kürzlich (mehrfach) festhielt, kann aus der dekla- rierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP n) – in der Vollzugshilfe ver- einfacht als "massgebende Sendeleistung" bezeichnet (vgl. BAFU, Erläu- terungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Feb- ruar 2021, S. 21) – mit einer einfachen Rechnung die maximal mögliche Sendeleistung (ERP max) abgeleitet werden, weshalb letztere im Standort- datenblatt (Zusatzblatt 2) nicht zusätzlich anzugeben ist. Gleiches gilt für den für eine Antenne zulässigen Korrekturfaktor, da dieser sich gemäss Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_501/2025 vom 6. August 2026, Erw. 8.5, 1C_379/2025 vom 17. Juni 2026, Erw. 4.4, 1C_413/2025 vom 21. Mai 2026, Erw. 4.4, 1C_342/2025 vom 30. April 2026, Erw. 8.2, 1C_438/2025

- 14 - vom 31. März 2026 [zur Publikation vorgesehen], Erw. 5.3). Das Bundes- gericht hat damit seine Urteile 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025 (Erw. 7.8) und 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 (Erw. 3.3.2) bestätigt und klargestellt, dass es an zwei früheren Urteilen, wonach im Standortdaten- blatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse (Urteile des Bundesgerichts 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025, Erw. 2.2.1 und 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, Erw. 2.2), nicht fest- halte. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 betonte das Bundesgericht entsprechend, dass die Angabe der Anzahl Sub-Arrays und der massgebenden Sendeleistung genüge, um die Auswir- kungen der Strahlung inkl. der kurzfristig auftretenden Leistungsspitzen be- urteilen zu können. Dies gelte nicht nur für die Bewilligungsbehörden, son- dern auch für Laiinnen und Laien, soweit diese bereit seien, sich das not- wendige technische Verständnis anzueignen oder sich dahingehend bera- ten zu lassen. Wie das BAFU im Weiteren zutreffend ausführe, erlaube die Bewilligung die Ausschöpfung des Korrekturfaktors, wobei es den Mobil- funkbetreiberinnen auch offen stehe, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzuwenden. Mit anderen Worten könne der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen. Somit brauche der "effektive Korrek- turfaktor" in den Gesuchsunterlagen nicht angegeben zu werden. Massge- blich für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke sei allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERP n: Sendeleistung (in W)" entsprechen würde. Umgekehrt ergebe sich ohne Weiteres aus Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV, dass der Korrekturfak- tor z.B. bei 16 bis 31 Sub-Arrays nicht weniger als 0.20 (bzw. dessen Kehr- wert nicht mehr als fünf) und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen dürfe. Wie es sich verhielte, wenn die maximal zulässigen Korrekturfaktoren der- einst einmal angepasst werden sollten, brauche hier nicht zu beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.4). 4.3. Vorliegend wurde im Standortdatenblatt vom 14. Juli 2022, Zusatzblatt 2, bei den Antennen mit den Laufnummern 7–9 das Feld "adaptiver Betrieb" mit "ja" ausgefüllt und die "Anzahl Sub-Arrays" wurden jeweils mit "16" be- ziffert (Vorakten, act. 64). Bei adaptiven Antennen mit 16 Sub-Arrays darf, wie oben dargelegt, ein Korrekturfaktor K AA von ≥ 0.20 angewandt werden (Erw. II/4.2.1; Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV: ≥ 0.20). Die erteilte Baube- willigung erlaubt im Betrieb somit die Ausschöpfung dieses Korrekturfaktors (K AA von ≥ 0.20), wobei es der Beschwerdegegnerin (Mobilfunkbetreibe- rin) unbenommen ist, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzu- wenden. Wie das Bundesgericht festhielt, kann der Korrekturfaktor im Be- trieb Schwankungen unterliegen, weshalb der "effektive Korrekturfaktor" –

- 15 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – im Standortdatenblatt oder den weiteren Gesuchsunterlagen nicht angegeben werden muss. Für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke massgebend ist allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERP n: Sendeleistung (in W)" entsprechen darf (bei der Antenne mit Lauf- nummer 7 sind dies 600 W, bei derjenigen Laufnummer 8 150 W und bei derjenigen mit Laufnummer 9 600 W). Umgekehrt ergibt sich aus Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV unmissverständlich, dass der Korrekturfaktor bei den vorliegenden adaptiven Antennen mit 16 Sub-Arrays (siehe Zeile "An- zahl Sub-Arrays") nicht weniger als 0.20 – bzw. dessen Kehrwert von nicht mehr als fünf – und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen darf (d.h. bei der Antenne mit Laufnummer 7 darf die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als 3'000 W, bei derjenigen Laufnummer 8 nicht mehr als 750 W und bei derjenigen mit Laufnummer 9 nicht mehr als 3'000 W betragen). Wie es sich verhalten würde, wenn die maximal zulässigen Korrekturfakto- ren dereinst einmal angepasst werden sollten, braucht vorliegend – wie be- reits das Bundesgericht festhielt – nicht beantwortet zu werden. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Angabe der maximalen elektrischen Feldstärke im Standortdatenblatt fordern, gilt darauf hinzuwei- sen, dass bei adaptiven Antennen mit 64 und mehr Sub-Arrays – die vor- liegend nicht bewilligt wurden – der Korrekturfaktor mit der höchsten Kor- rekturwirkung von ≥ 0.10 angewendet werden darf. Dieser erlaubt, dass die im Standortdatenblatt deklarierte Strahlungsleistung kurzfristig um das Zehnfache überschritten wird. Entsprechende Leistungsspitzen können dazu führen, dass die für ein OMEN berechnete Feldstärke, die von einer (einzelnen) adaptiven Antenne erzeugt wird, kurzfristig höchstens um das 3.2-Fache übertroffen wird. Da eine Mobilfunkanlage mit adaptiven Anten- nen in den meisten Fällen – wie im vorliegenden Fall – auch mit konventi- onellen Antennen ausgerüstet ist, erhöht sich die von der gesamten Anlage erzeugte elektrische Feldstärke (an einem OMEN) kurzfristig um einen klei- neren Faktor (vgl. BGE 151 II 593, Erw. 6.3.3; 150 II 379, Erw. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8). Sol- che Erhöhungen können dazu führen, dass die elektrische Feldstärke an einem OMEN zeitweise über dem AGW liegt. Damit wird jedoch dieser Grenzwert rechnerisch bzw. in rechtlicher Hinsicht nicht überschritten, weil gemäss dem in Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV definierten massgebenden Betriebszustand bei adaptiv betriebenen Antennen mit automatischer Leis- tungsbegrenzung nicht die maximal zulässige, sondern die über sechs Mi- nuten gemittelte deklarierte Sendeleistung massgeblich ist (vgl. BGE 151 II 593, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8, 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025, Erw. 3.2). Demnach sind die durch zulässige Leistungsspitzen adaptiv betriebenen Sendeantennen erzeugten höchstmöglichen elektrischen Feldstärken an den drei höchst- belasteten OMEN im Standortdatenblatt nicht anzuführen, weil diese Maxi-

- 16 - malwerte bezüglich der Einhaltung der AGW nicht massgeblich sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_342/2025 vom 30. April 2026, Erw. 8.2, 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8). Die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Korrekturfak- tor geltend gemachte ungenügende Sachverhaltserhebung sowie die ge- rügten Rechtsverletzungen (siehe Beschwerde, S. 4 ff.) verfangen dem- nach nicht.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG), sie haben die Verfahrenskosten unter so- lidarischer Haftbarkeit zu tragen (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen: Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist von keinem vor Verwaltungsgericht zugelassenen Vertreter im Sinne von § 29 VRPG ver- treten, sondern von einer ihrer Rechtsabteilung angestellten Rechtsanwäl- tin, weshalb sie nicht als durch eine Drittperson vertreten gilt. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (vgl. AGVE 2007, S. 222 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.70 vom

23. Februar 2026, Erw. III, WBE.2013.419 vom 18. März 2014, Erw. III/2). Demgemäss sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 17 -
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Zustelladresse) die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 25. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.345 / MW / we (2025-000841) Art. 112 Urteil vom 25. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führer 1 Beschwerde- B._____, führer 2 Beschwerde- C._____, führerin 3 Beschwerde- D._____, führer 4 Beschwerde- E._____, führerin 5 Beschwerde- F._____, führer 6 Beschwerde- G._____, führer 7 Beschwerde- H._____, führerin 8 Beschwerde- I._____, führerin 9 Beschwerde- J._____, führer 10 Beschwerde- K._____, führer 11

- 2 - Beschwerde- L._____, führerin 12 Beschwerde- M._____, führer 13 Beschwerde- N._____, führer 14 Beschwerde- O._____, führer 15 Beschwerde- P._____, führerin 16 Zustelladresse: A._____ gegen Beschwerde- AA._____ AG gegnerin und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2025

- 3 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die AA._____ AG reichte am 4. Januar 2022 bei der Abteilung Bau der Gemeinde Q._____ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkan- tenne mit Mast, Systemtechnik und (teils adaptiv betriebenen) Antennen auf der Parzelle Nr. aaa (auf Gebäude Nr. bbb) in Q._____ ein. Nach einer Unterlagenergänzung (u.a. mit einem überarbeiteten Standortdatenblatt vom 14. Juli 2022) erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 12. September 2022 die kantonale Zustim- mung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage vom 12. Oktober bis 10. November 2022 erhoben A._____ und Mitbeteiligte gegen das Bau- vorhaben Einwendung. Mit Beschluss vom 27. November 2023 wies der Gemeinderat Q._____ die Einwendung ab und erteilte die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen. B. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben A._____ und Mitbetei- ligte Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 13. August 2025 fol- genden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'372.80, insgesamt Fr. 4'372.80, werden A._____ und den Mitbe- teiligten unter solidarischer Haftbarkeit zu 3/5, das heisst mit Fr. 2'623.70, und der Einwohnergemeinde Q._____ zu 1/5, das heisst mit Fr. 874.55, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von 1/5, das heisst Fr. 874.55, werden auf die Staatskasse genommen. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben A._____ und die Mitbeteiligten noch Fr. 623.70 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den am 21. August 2025 zugestellten Entscheid des Regierungs- rats erhoben A._____ und Mitbeteiligte am 22. September 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilli- gung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

- 4 - 2. Eventualiter sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Reduktion der Strahlung am "OMEN in der Wohnung neben Oblicht" unter den zulässigen Anlagegrenzwert zu verfügen. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 beantragte das BVU, Abtei- lung für Baubewilligungen, für den Regierungsrat, die Beschwerde sei ab- zuweisen (UKF). 3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2026 (Postaufgabe) ersuchte der Gemeinderat Q._____ um vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. 4. Die AA._____ AG stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde vom 22. September 2025 sei abzuweisen und der Ent- scheid des Regierungsrats vom 13. August 2025 sei zu bestätigen. 2. Der Eventualantrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei aufzufordern, eine Reduktion der Strahlung am 'OMEN in der Wohnung neben Oblicht' unter den zulässigen Anlagegrenzwert zu verfügen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Sämtliche weitere (Verfahrens-)Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Das Bauvorhaben beinhaltet die Erstellung einer Mobilfunkanlage (Mast, Systemtechnik und Antennen) auf der Parzelle Nr. aaa, in der Wohn- und Arbeitszone WA3 (Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 2013 / _____ 2013). Die Anlage ist auf dem Flachdach des Gebäudes Nr. bbb (R-Strasse ccc) geplant. Vorgesehen sind acht Sendeantennen. Zwei da- von (1SC0709 und 3SC0709) sollen auf einer Frequenz von 700–900 Me- gahertz (MHz), zwei (1SC1426 und 3SC1426) auf einer Frequenz von 1'400–2'600 MHz, eine (2SC1826) auf einer Frequenz von 1'800– 2'600 MHz und drei (1SC3636, 2SC3636 und 3SC3636) auf einer Fre- quenz von 3'600 MHz senden. Die drei Antennen mit einer Frequenz von 3'600 MHz sollen adaptiv mit je 16 Sub-Arrays betrieben werden (Standort- datenblatt vom 14. Juli 2022, Zusatzblatt 2; Vorakten, act. 64). 2. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Bundesgesetz über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Um- weltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah- lung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710). Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissions-

- 6 - grenzwerte vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399, Erw. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszu- stand den Anlagegrenzwert (AGW) an allen Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) einzuhalten (Ziffer 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen re- gelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die AGW wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ge- mäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Ge- sundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festge- setzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399, Erw. 3b). Die AGW, welche die zulässige Feldstärkewerte gegen- über den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachge- wiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 151 II 593, Erw. 3.1; 128 II 379, Erw. 6.2.2; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 4.1). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat wie dargelegt die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen umfasst. Diese Re- gelung ist abschliessend, weshalb für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (BGE 138 II 173, Erw. 5.1; siehe zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom

31. März 2026, Erw. 4.2). 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Grenzwerte am OMEN im Attikage- schoss des Standortgebäudes würden überschritten. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025) habe die Mobilfunkbetreiberin mit gewissen Vereinfachungen in der Prognose zu leben. Bei Fassaden, die aus mehre- ren Materialen beständen, müssten immer die geringsten Gebäudedämp- fungen angenommen werden. Detaillierte Berechnungen und Messungen seien nicht massgebend. Vorliegend sei eine umfangreiche Abklärung vor- genommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Strahlung in die Wohnung gelange. Auch sei geprüft worden, ob sie genau die Höhe von 1.5 m über Boden treffe. Somit sei eine Einzelfallbewertung vorgenommen worden, was nicht zulässig sei. Mit der Feststellung, dass die Strahlung auf direktem Weg in die Wohnung gelange, hätte die Gebäudehülle ohne wei- tere Abklärungen als "Glas" angegeben werden müssen. Überdies handle es sich auch bei den Bereichen unter und über den 1.5 m über Boden um sensible Bereiche einer Wohnung und somit um ein OMEN. Hinzu komme,

- 7 - dass Eisenbeton die Strahlung zu fast 100 % spiegle, womit sie auch am Fussboden der Attikawohnung reflektiere und auch den Bereich von "15. Meter über Boden" (richtig wohl: 1.5 m über Boden) belaste (ohne ir- gendwelche Abschirmung und Dämpfung). Zugunsten der Bewohner müsse angenommen werden, dass die Antenne in die Wohnung strahle und das OMEN belaste. Ausserdem müsse die Betrachtung so vereinfacht werden, dass wenn ein grosser Teil einer Gebäudehülle aus Glas sei, für das darunter liegende OMEN keine Gebäudedämpfung geltend gemacht werden dürfe, selbst wenn es wenige Zentimeter neben dem direkten Blick- kontakt liege. Schliesslich sei bekannt, dass Strahlung sich an Kanten bre- che und niemals scharfkantige Strahlen mache, wenn sie auf Kanten treffe (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). 3.1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer stehen im Zusammenhang mit dem OMEN 06 und dem Oblicht (auf dem Dach) des Standortgebäudes. Die Vorinstanz erörterte, aufgrund der Abklärungen und Fachberichte sei damit zu rechnen, dass durch das Oblicht des Treppenhauses (und in der Folge durch die Innenwand bzw. die Wohnungstür) Strahlung direkt in die Attika- wohnung gelangen könne. Die Variantenprüfung des BVU, Abteilung für Umwelt, habe ergeben, dass die Strahlung je nach Szenario auf einer Höhe zwischen ca. 0.625 m und 1.05 m über dem Fussboden in die Attikawoh- nung eintrete. Rechtserheblich sei indessen die NIS-Prognose auf der ge- mäss Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorgegebenen Messhöhe von 1.5 m über Fussboden. Vor diesem Hintergrund vermöch- ten die Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret darzulegen, dass der Innenbereich der Attikawohnung zu den drei höchstbelasteten OMEN ge- höre. Das BVU, Abteilung für Umwelt, komme zu Recht zum Schluss, dass mit Blick auf die Attikawohnung auf eine Gebäudedämpfung von 15 dB ab- zustellen sei und an dem betreffend die Attikawohnung zu berücksichtigen- den OMEN 06 der massgebliche Anlagegrenzwert (AGW) von 5 V/m mit 3.70 V/m bloss zu 74 % ausgeschöpft werde (angefochtener Entscheid, S. 11 ff., 13). 3.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Rügen der Beschwerdeführer eben- falls als unbegründet. Die Messungen in den Plänen des Geometers zeig- ten, dass die Strahlung lediglich minimal direkt in die Wohnung eintrete. Ab einer Höhe von 0.85 m und einer Tiefe von 0.51 m strahle die projektierte Anlage nicht mehr direkt in die Wohnung. Die Behauptung, dass Eisenbe- ton die Strahlung zu fast 100 % spiegle und die Strahlung am Fussboden der Attikawohnung reflektiere, womit sie wiederum gegen die Decke ge- richtet sei und dadurch auch den Bereich von "15 Meter über Boden" (rich- tig wohl: 1.5 m über Boden) belaste (ohne irgendwelche Abschirmung und Dämpfung), sei haltlos (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4 f.).

- 8 - 3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht hielt im von den Beschwerdeführern referenzierten Ur- teil 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 in Erw. 3.6.2 tatsächlich fest, dass bei der Berechnung der Strahlung naturgemäss gewisse Vereinfachungen vor- genommen werden müssen und (im Sinne der Gleichbehandlung) nicht ohne triftigen Gründe von diesen Vereinfachung abgewichen werden sollte. Da im betreffenden Fall keine konkreten Berechnungen oder Messungen vorlagen, konnte das Bundesgericht nicht ohne Weiteres feststellen, dass die tatsächliche Feldstärke – entgegen den üblichen Berechnungen – un- terhalb des Immissionsgrenzwerts lag. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einzelfallbezogene Bewertungen bzw. Messungen oder Berechnungen un- zulässig wären. Die sinngemässe Schlussfolgerung der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025, wonach grundsätzlich nur Vereinfachungen und keine Einzelfallbewertungen zuläs- sig seien, ist somit nicht korrekt. Im Weiteren lässt sich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, wo- nach bei Fassaden, die aus mehreren Materialen beständen, immer die geringsten Gebäudedämpfungen angenommen werden müssten (was im vorliegenden Fall "Glas" sei), so nicht bestätigen. Gemäss den Änderungen des BAFU vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung zur Verord- nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobil- funk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002 betreffend die rechnerische Prognose, ist bei der Berechnung der rechnerischen Prognose die Gebäu- dedämpfung u.a. wie folgt zu berücksichtigen: Für Fenster, die sich öffnen lassen, darf keine Dämpfung eingesetzt werden. Für den Rest der Fas- sade, d.h. dort, wo die Fassade keine Fenster enthält, darf mit dem Dämp- fungswert des entsprechenden Baumaterials gerechnet werden. In Fällen, in denen die Strahlung mehrere Materialien durchdringt, können deren Dämpfungen (in dB) addiert werden, wenn die vorhandenen Materialien dokumentiert sind (S. 4 der erwähnten Änderungen des BAFU vom 22. No- vember 2024 der Vollzugsempfehlung NISV). 3.2.2. Bezüglich des OMEN 06 und des Oblichts (auf dem Dach) über dem Trep- penhaus des Standortgebäudes liess die Baugesuchstellerin bei der AC._____ AG Pläne erstellen, welche aufzeigen, dass zwischen dem Wohnbereich (1.5 m über Boden) und der Unterkante der Antenne kein Sichtkontakt besteht (vgl. Vorakten, act. 197; Stellungnahme BVU, Abtei- lung für Umwelt, vom 29. Oktober 2025 [Beschwerdeantwortbeilage des BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). Die kantonale Fachstelle (BVU, Ab- teilung für Umwelt) prüfte diese Pläne und gelangte zum Schluss, dass die (über das Oblicht in das Gebäude tretende) Strahlung je nach Szenario auf einer Höhe zwischen ca. 0.625 m und 1.05 m über dem Fussboden in die

- 9 - Attikawohnung eintrete (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom

20. Februar 2025, S. 2 [Vorakten, act. 204]). Da gemäss der Vollzugsemp- fehlung des BUWAL (heute: BAFU) zur NISV, 2002, für die NIS-Prognose eine Messhöhe von 1.5 m über dem Fussboden massgebend ist (vgl. Voll- zugsempfehlung des BUWAL zur NISV, 2002, S. 15, 44, 48; Urteil des Bun- desgerichts 1C_640/2023 vom 24. Februar 2025, Erw. 3.1.3), ist der OMEN 06 von der über das Oblicht eintretenden Strahlung somit nicht di- rekt betroffen. Die Vorinstanz und das BVU, Abteilung für Umwelt, gelang- ten daher zutreffend zum Schluss, dass mit Blick auf die Attikawohnung (OMEN 06) auf eine Gebäudedämpfung von 15 dB abzustellen ist, da es sich bei der Decke der Wohnung um eine Eisenbetonkonstruktion handelt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13; Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 5. Februar 2024, S. 5 [Vorakten, act. 134]; Standortdaten- blatt, S. A13 f. [Vorakten, act. 58 f. {OMEN 06}]; Änderungen des BAFU vom 22. November 2024 der Vollzugsempfehlung NISV, S. 4; Vollzugs- empfehlung des BUWAL zur NISV, 2002, S. 25). Unter Berücksichtigung der erwähnten Gebäudedämpfung wird beim OMEN 06 der massgebliche AGW von 5.0 V/m mit 3.70 V/m bloss zu 74 % ausgeschöpft (vgl. Standort- datenblatt, S. 4 [Vorakten, act. 66] und A13 f. [Vorakten, act. 58 f. {OMEN 06}]). 3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführer weisen allerdings auf mögliche Reflexionen der (durch das Oblicht eindringenden) Strahlung hin. Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bei adaptiven Antennen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rah- men der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023 vom

6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 9.4, 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.3, 1C_45/2023 vom 16. Ja- nuar 2024, Erw. 8.2). Es werde Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zu- mindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand er- fasst werden könnten und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen sei. Immerhin kompensiere bereits die Empfehlung, nach In- betriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durch- zuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der AGW an einem OMEN zu 80 % erreicht werde, in einem gewissen Umfang die Nichtbe- rücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose (Urteile des Bun- desgerichts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023

- 10 - vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593], 1C_5/2022 vom 9. April 2024, Erw. 5.4, 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 8.3, 1C_481/2022 vom

13. November 2023, Erw. 6.4). Ergebe die Abnahmemessung eine höhere NIS-Belastung als die rechnerische Prognose, dann habe das Ergebnis der Messung Vorrang. Stelle sich also heraus, dass der AGW beim Betrieb mit der bewilligten Sendeleistung überschritten werde, verfüge die Behörde eine Reduktion der Sendeleistung oder eine sonstige Anpassung der An- lage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_30/2025 vom 13. November 2025, Erw. 4.2, 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.1, 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024, Erw. 8.2 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]). Diese Ausführungen könnten gleichermassen auf adaptive Antennen über- tragen werden, auf die ein Korrekturfaktor angewendet werde. Es obliege daher der beschwerdeführenden Partei, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberück- sichtigung von Reflexionen im konkreten Fall zu einer Überschreitung des AGW an OMEN führen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025, Erw. 8.2, 1C_307/2023 vom 9. De- zember 2024, Erw. 8.3 [nicht publiziert in BGE 151 II 593]; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.70 vom 23. Februar 2026, Erw. II/3.2.1). 3.2.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen sowie der Vorbringen der Be- schwerdegegner lässt sich festhalten, dass vorliegend keine grösseren Flä- chen ersichtlich sind, von denen wesentliche Reflektionen zu erwarten wä- ren. Das fragliche Oblicht, durch welches von oben Strahlung auf einen Teil des Bodens im Treppenhaus und – auf einer noch kleineren Fläche – auf den Boden des OMEN 06 dringen kann, weist eine Grösse von lediglich 1.1 m x 1.1 m auf. Die Bodenfläche, auf welche nach den Ausführungen der Beschwerdeführer im Gebäude Strahlung gelangen kann, mag zwar etwas grösser als das Oblicht sein, sie ist jedoch noch immer gering (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen 2 und 3 der Beschwerdegegnerin). Gemäss rechnerischer Prognose wird beim OMEN 06 der massgebliche AGW von 5.0 V/m zudem nur zu 74 % ausgeschöpft (3.70 V/m), womit nicht einmal der Wert von 80 % erreicht wird, bei dem gemäss Vollzugsempfehlung eine NIS-Abnahmemessung erforderlich wäre. Weiter stehen auch keine spezi- fischen topografische Verhältnisse zur Diskussion oder sind andere kon- kreten Umstände ersichtlich, aus denen zu schliessen wäre, dass die Nicht- berücksichtigung von Reflexionen zu einer Überschreitung des AGW am OMEN 06 führen könnte. Die kantonale NIS-Fachstelle erachtete eine Ab- nahmemessung zudem als nicht erforderlich. Hinsichtlich potenziellen Re- flexionen besteht für das Gericht daher kein Anlass für weitergehende An- ordnungen.

- 11 - 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, im Standortdatenblatt sei nicht angege- ben worden, wie hoch der anzuwendende Korrekturfaktor sein solle. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Meldepflicht nach Art. 11 NISV verletzt. Die Baubewilligungsbehörde habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die Mobilfunkanlage trotz der im Standortdatenblatt fehlen- den Angabe des tatsächlich angewandten Korrekturfaktors bewilligt habe. Der blosse Verweis auf die NISV zur "Deklaration" des Korrekturfaktors schaffe ein Problem mit der Rechtssicherheit. Mit der Angabe von "adapti- ver Betrieb" und der Anzahl Sub-Arrays lasse sich nicht klar bestimmen, welcher Korrekturfaktor gelte. Es wäre ja bloss das aktuelle Recht und nicht der Sachverhalt bewilligt worden. Und nicht einmal die rechtliche Ebene der Subsumtion sei ausreichend klar. Der Korrekturfaktor sei nur in einer Ver- ordnung geregelt und könne vom Bundesrat jederzeit angepasst werden. Damit gelte bei jeder Änderung der Korrekturfaktoren in der NISV automa- tisch bei jeder einzelnen Anlage (d.h. ohne dass das Standortdatenblatt und damit die Baubewilligung angepasst werde) ein neuer Korrekturfaktor. Dies widerspreche den Ausführungen des Bundesgerichts, wonach mit der Baubewilligungspflicht für den Korrekturfaktor sichergestellt werde, dass Einwände zum Korrekturfaktor bei der Umstellung des Betriebs eingebracht werden könnten. Mit einer bloss impliziten Angabe des Korrekturfaktors würden im Übrigen auch die Praxistauglichkeit und verschiedene Verfah- rensgarantien in Frage gestellt. Klarheit schaffe nur eine klare Zahl. An- dernfalls könne die betroffene Bevölkerung das Vorhaben auch nicht sach- gerecht überprüfen und allenfalls rechtlich dagegen vorgehen. Zur Sicher- stellung der Verfahrensgarantien seien im mindestens der Korrekturfaktor, die maximale Sendeleistung und die maximale Strahlung (elektrische Feld- stärke) im Standortdatenblatt auszuweisen. Dass bei Baugesuchen für den Betrieb eines Korrekturfaktors die konkrete Anwendung des Korrekturfak- tors im Standortdatenblatt dargelegt werden müsse, entspreche im Übrigen auch der aktuellen Rechtsprechung, namentlich auch des Bundesgerichts (siehe zum Ganzen Beschwerde, S. 4 ff.). 4.1.2. Diese Argumente, welche im Wesentlichen den Korrekturfaktor und das Standortdatenblatt betreffen, waren im vorinstanzlichen Verfahren noch kein Thema (vgl. angefochtener Entscheid). Das BVU, Abteilungen für Um- welt und für Baubewilligungen, halten den Vorbringen – u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 – ent- gegen, dass im vorliegenden Standortdatenblatt alle massgebenden Para- meter für eine ordentliche Beurteilung deklariert seien. Dazu gehörten die Sendeleistung und insbesondere die Anzahl Sub-Arrays sowie der adap- tive Betrieb, welche beide gemeinsam den Korrekturfaktor im Standortda-

- 12 - tenblatt ausdrückten. Der Korrekturfaktor betrage bei 16 Sub-Arrays ≥ 0.2. Dies bedeute, dass die Sendeleistung, welche im Standortdatenblatt dekla- riert sei, kurzzeitig um den Faktor 5 höher sein dürfe; kurzzeitig in dem Sinne, dass im 6-Minutenmittel der AGW von 5 V/m – trotz der kurzzeitigen Erhöhung der Sendeleistung – eingehalten werden müsse, gemäss An- hang 1 Ziffer 63 NISV. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bun- desgerichts (BGE 150 II 379) könnten Änderungen nach Anhang 2 Ziffer 62 Abs. 5 und 5bis NISV nicht mehr in einem Bagatellverfahren durchgeführt werden. Sie seien in einem ordentlichen Verfahren vom Kanton zu prüfen und durch die Gemeinde zu publizieren und zu bewilligen. Es lasse sich festhalten, dass im vorliegenden Standortdatenblatt alle massgebenden Parameter deklariert seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Meldepflicht nach Art. 11 NISV nicht verletzt, ebenso wenig habe die Baubewilligungs- behörde den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entsprechend bestehe auch kein Problem der Rechtsunsicherheit (siehe Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen sowie Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 29. Oktober 2025, S. 2 ff. [Beschwerdeantwortbeilage des BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). 4.1.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls als unbegründet. Auch sie weist auf die Bedeutung des Urteils des Bundesgerichts 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 hin. Das Bundesge- richt habe in diesem Entscheid die vagen Aussagen in früheren Entschei- den (1C_310/2024 und 1C_169/2024) mit einer umfassenden und klaren Begründung korrigiert und die Kohärenz zu BGE 151 II 593 hergestellt. Es habe verbindlich festgestellt, dass im Standortdatenblatt die Angaben "Adaptiver Betrieb" mit der Antwort "Ja" und die Nennung der Anzahl der Sub-Arrays aus Sicht des Bundesrechts – welches den Immissionsschutz abschliessend regle – ausreichten und keine weiteren Informationen erfor- derlich seien (und somit von den kantonalen Behörden auch nicht verlangt werden dürften), insbesondere nicht die Angabe des Korrekturfaktors K AA oder der maximalen Sendeleistung ERP max. Die Meldepflicht nach Art. 11 NISV werde dadurch eingehalten, dass in einer ersten Zeile angegeben werden müsse, ob ein adaptiver Betrieb vorgesehen sei oder nicht, und in einer zweiten Zeile die Anzahl Sub-Arrays, was dann gemäss Bundesge- richt automatisch den maximalen Korrekturfaktor festlege, der während des Antennenbetriebs angewendet werden könne. Daraus folge mathematisch zwingend die bewilligte kurzfristige Spitzenleistung. Zu betonen sei noch- mals dass es sich dabei um die zulässigen Maximalwerte handle, mit denen die Antenne bewilligt werde und bei der NISV-Grenzwerte sowie das Vor- sorgeprinzip nach der Feststellung des Bundesgerichts stets eingehalten seien (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 5 ff.).

- 13 - 4.2. 4.2.1. Ziffer 63 Anhang 1 NISV sieht in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version vor, dass als massgebender Betriebszustand der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Anten- neneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP (effective radiated power, auf Deutsch äquivalente Strahlungsleistung; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Es gelten folgende Korrek- turfaktoren K AA: bei 64 und mehr Sub-Arrays: ≥ 0.10, bei 32 bis 63 Sub- Arrays: ≥ 0.13; bei 16 bis 31 Sub-Arrays: ≥ 0.20; bei 8 bis 15 Sub-Arrays: ≥ 0.40 (Abs. 3; grundlegend zur Zulässigkeit des Korrekturfaktors: BGE 151 II 593, Erw. 4 ff.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesge- richts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.1). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 NISV Emissionsbegrenzungen fest- legt, neu erstellt wird, muss der Inhaber oder die Inhaberin der für die Be- willigung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Es muss zudem den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 angeben (Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV). Sodann muss es namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugten Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist, sowie an allen OMEN, an denen der Anlage- grenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziffer 2 und 3 NISV) (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.1). 4.2.2. Wie das Bundesgericht kürzlich (mehrfach) festhielt, kann aus der dekla- rierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP n) – in der Vollzugshilfe ver- einfacht als "massgebende Sendeleistung" bezeichnet (vgl. BAFU, Erläu- terungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Feb- ruar 2021, S. 21) – mit einer einfachen Rechnung die maximal mögliche Sendeleistung (ERP max) abgeleitet werden, weshalb letztere im Standort- datenblatt (Zusatzblatt 2) nicht zusätzlich anzugeben ist. Gleiches gilt für den für eine Antenne zulässigen Korrekturfaktor, da dieser sich gemäss Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV aus der Anzahl Sub-Arrays ergibt (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 1C_501/2025 vom 6. August 2026, Erw. 8.5, 1C_379/2025 vom 17. Juni 2026, Erw. 4.4, 1C_413/2025 vom 21. Mai 2026, Erw. 4.4, 1C_342/2025 vom 30. April 2026, Erw. 8.2, 1C_438/2025

- 14 - vom 31. März 2026 [zur Publikation vorgesehen], Erw. 5.3). Das Bundes- gericht hat damit seine Urteile 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025 (Erw. 7.8) und 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 (Erw. 3.3.2) bestätigt und klargestellt, dass es an zwei früheren Urteilen, wonach im Standortdaten- blatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors deklariert werden müsse (Urteile des Bundesgerichts 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025, Erw. 2.2.1 und 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, Erw. 2.2), nicht fest- halte. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 betonte das Bundesgericht entsprechend, dass die Angabe der Anzahl Sub-Arrays und der massgebenden Sendeleistung genüge, um die Auswir- kungen der Strahlung inkl. der kurzfristig auftretenden Leistungsspitzen be- urteilen zu können. Dies gelte nicht nur für die Bewilligungsbehörden, son- dern auch für Laiinnen und Laien, soweit diese bereit seien, sich das not- wendige technische Verständnis anzueignen oder sich dahingehend bera- ten zu lassen. Wie das BAFU im Weiteren zutreffend ausführe, erlaube die Bewilligung die Ausschöpfung des Korrekturfaktors, wobei es den Mobil- funkbetreiberinnen auch offen stehe, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzuwenden. Mit anderen Worten könne der Korrekturfaktor im Betrieb Schwankungen unterliegen. Somit brauche der "effektive Korrek- turfaktor" in den Gesuchsunterlagen nicht angegeben zu werden. Massge- blich für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke sei allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERP n: Sendeleistung (in W)" entsprechen würde. Umgekehrt ergebe sich ohne Weiteres aus Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV, dass der Korrekturfak- tor z.B. bei 16 bis 31 Sub-Arrays nicht weniger als 0.20 (bzw. dessen Kehr- wert nicht mehr als fünf) und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen dürfe. Wie es sich verhielte, wenn die maximal zulässigen Korrekturfaktoren der- einst einmal angepasst werden sollten, brauche hier nicht zu beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2025 vom 31. März 2026, Erw. 5.4). 4.3. Vorliegend wurde im Standortdatenblatt vom 14. Juli 2022, Zusatzblatt 2, bei den Antennen mit den Laufnummern 7–9 das Feld "adaptiver Betrieb" mit "ja" ausgefüllt und die "Anzahl Sub-Arrays" wurden jeweils mit "16" be- ziffert (Vorakten, act. 64). Bei adaptiven Antennen mit 16 Sub-Arrays darf, wie oben dargelegt, ein Korrekturfaktor K AA von ≥ 0.20 angewandt werden (Erw. II/4.2.1; Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV: ≥ 0.20). Die erteilte Baube- willigung erlaubt im Betrieb somit die Ausschöpfung dieses Korrekturfaktors (K AA von ≥ 0.20), wobei es der Beschwerdegegnerin (Mobilfunkbetreibe- rin) unbenommen ist, einen Korrekturfaktor mit geringerer Wirkung anzu- wenden. Wie das Bundesgericht festhielt, kann der Korrekturfaktor im Be- trieb Schwankungen unterliegen, weshalb der "effektive Korrekturfaktor" –

- 15 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – im Standortdatenblatt oder den weiteren Gesuchsunterlagen nicht angegeben werden muss. Für die Ermittlung der elektrischen Feldstärke massgebend ist allein die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung, die höchstens der Angabe in der Zeile "ERP n: Sendeleistung (in W)" entsprechen darf (bei der Antenne mit Lauf- nummer 7 sind dies 600 W, bei derjenigen Laufnummer 8 150 W und bei derjenigen mit Laufnummer 9 600 W). Umgekehrt ergibt sich aus Ziffer 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV unmissverständlich, dass der Korrekturfaktor bei den vorliegenden adaptiven Antennen mit 16 Sub-Arrays (siehe Zeile "An- zahl Sub-Arrays") nicht weniger als 0.20 – bzw. dessen Kehrwert von nicht mehr als fünf – und die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als ein Fünffaches der massgebenden Sendeleistung betragen darf (d.h. bei der Antenne mit Laufnummer 7 darf die maximale Sendeleistung kurzfristig nicht mehr als 3'000 W, bei derjenigen Laufnummer 8 nicht mehr als 750 W und bei derjenigen mit Laufnummer 9 nicht mehr als 3'000 W betragen). Wie es sich verhalten würde, wenn die maximal zulässigen Korrekturfakto- ren dereinst einmal angepasst werden sollten, braucht vorliegend – wie be- reits das Bundesgericht festhielt – nicht beantwortet zu werden. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die Angabe der maximalen elektrischen Feldstärke im Standortdatenblatt fordern, gilt darauf hinzuwei- sen, dass bei adaptiven Antennen mit 64 und mehr Sub-Arrays – die vor- liegend nicht bewilligt wurden – der Korrekturfaktor mit der höchsten Kor- rekturwirkung von ≥ 0.10 angewendet werden darf. Dieser erlaubt, dass die im Standortdatenblatt deklarierte Strahlungsleistung kurzfristig um das Zehnfache überschritten wird. Entsprechende Leistungsspitzen können dazu führen, dass die für ein OMEN berechnete Feldstärke, die von einer (einzelnen) adaptiven Antenne erzeugt wird, kurzfristig höchstens um das 3.2-Fache übertroffen wird. Da eine Mobilfunkanlage mit adaptiven Anten- nen in den meisten Fällen – wie im vorliegenden Fall – auch mit konventi- onellen Antennen ausgerüstet ist, erhöht sich die von der gesamten Anlage erzeugte elektrische Feldstärke (an einem OMEN) kurzfristig um einen klei- neren Faktor (vgl. BGE 151 II 593, Erw. 6.3.3; 150 II 379, Erw. 3.6, Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8). Sol- che Erhöhungen können dazu führen, dass die elektrische Feldstärke an einem OMEN zeitweise über dem AGW liegt. Damit wird jedoch dieser Grenzwert rechnerisch bzw. in rechtlicher Hinsicht nicht überschritten, weil gemäss dem in Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV definierten massgebenden Betriebszustand bei adaptiv betriebenen Antennen mit automatischer Leis- tungsbegrenzung nicht die maximal zulässige, sondern die über sechs Mi- nuten gemittelte deklarierte Sendeleistung massgeblich ist (vgl. BGE 151 II 593, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8, 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025, Erw. 3.2). Demnach sind die durch zulässige Leistungsspitzen adaptiv betriebenen Sendeantennen erzeugten höchstmöglichen elektrischen Feldstärken an den drei höchst- belasteten OMEN im Standortdatenblatt nicht anzuführen, weil diese Maxi-

- 16 - malwerte bezüglich der Einhaltung der AGW nicht massgeblich sind (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_342/2025 vom 30. April 2026, Erw. 8.2, 1C_539/2024 vom 5. Dezember 2025, Erw. 7.8). Die von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Korrekturfak- tor geltend gemachte ungenügende Sachverhaltserhebung sowie die ge- rügten Rechtsverletzungen (siehe Beschwerde, S. 4 ff.) verfangen dem- nach nicht. 5. Da sich die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurtei- len lässt, kann auf weitere Beweisabnahmen bzw. -erhebungen in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beurtei- lungsergebnis nichts ändern würde (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG), sie haben die Verfahrenskosten unter so- lidarischer Haftbarkeit zu tragen (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen: Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist von keinem vor Verwaltungsgericht zugelassenen Vertreter im Sinne von § 29 VRPG ver- treten, sondern von einer ihrer Rechtsabteilung angestellten Rechtsanwäl- tin, weshalb sie nicht als durch eine Drittperson vertreten gilt. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (vgl. AGVE 2007, S. 222 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.70 vom

23. Februar 2026, Erw. III, WBE.2013.419 vom 18. März 2014, Erw. III/2). Demgemäss sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.

- 17 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Zustelladresse) die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 25. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi