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WBE.2025.339

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.339

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-02 · Deutsch AG
Sachverhalt

für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausrichtung von Härtefall- leistungen (das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten während der auf- grund der Covid-19-Epidemie behördlich angeordneten Schliessung des Betriebs der Beschwerdeführerin) seinerzeit nicht richtig erhoben respekti- ve wegen Zeitdrucks und aus Gründen der Effizienz nicht genügend zeit- nah richtig erheben können (und sich deswegen auch eine Nachkontrolle vorbehalten; siehe dazu mehr in Erw. 5.3.2 nachfolgend). Die Nachkon- trolle hat gezeigt, dass die ungedeckten Fixkosten während der Betriebs- schliessung weniger hoch als ursprünglich angenommen waren. Daraus ist zu schliessen, dass die Leistungsverfügung "nicht mehr der Rechtslage" im Sinne von § 37 VRPG entsprach. 5.3.2. Für den (teilweisen) Widerruf bzw. die Änderung von Verfügungen gilt nach § 37 Abs. 1 VRPG sodann eine Abwägungspflicht. Gegeneinander abzu- wägen sind das Interesse des Gemeinwesens an der Durchsetzung des objektiven Rechts (richtige Rechtsanwendung) einerseits und das Interes- se des betroffenen Privaten am Fortbestand der Verfügung (Rechtssicher- heit und Vertrauensschutz) andererseits. Eine Verfügung kann grundsätz- lich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 143 II 1, Erw. 5.1; 137 I 69, Erw. 2.3; 127 II 307, Erw. 7a; 121 II 272, Erw. 1a/aa). Mit der Ein- räumung eines subjektiven Rechts dürften u.a. Leistungsverfügungen wie Subventionsentscheide gemeint sein (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 872). Solche dürfen somit in der Regel nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dafürspricht.

- 18 - In der vorliegenden Angelegenheit ist das Interesse des Vertrauensschut- zes am Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin infolge behördlicher Betriebsschliessung Fixkos- tenbeiträge nach § 7b SonderV 20-2 gewährt wurden, allerdings insofern zu relativieren, als die Bezüger solcher Leistungen auf verschiedenen Ka- nälen (elektronisches Gesuchsformular; Merkblätter des Kantons Aargau) rechtzeitig auf die Rückforderbarkeit der gewährten Leistungen hingewie- sen wurden, falls bestimmte Bedingungen (keine aus dem Umsatzrück- gang und/oder der behördlichen Betriebsschliessung resultierende unge- deckte Fixkosten; Erzielung eines höheren Umsatzes im Geschäftsjahr 2021 als vor der Covid-19-Pandemie) erfüllt sind. Diesen Bedingungen musste die Beschwerdeführerin bei der Ausfüllung des elektronischen Ge- suchsformulars sogar explizit zustimmen, indem sie ein Häkchen davor- setzte (vgl. Vorakten, act. 6). Damit ist der Beschwerdeführerin die Beru- fung darauf verwehrt, die erwähnten Bedingungen nicht gekannt zu haben. Zudem enthielten die öffentlich zugänglichen Merkblätter des Kantons Aar- gau für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie entsprechende Hinweise auf die Rückforderbarkeit der Beiträge. Den Vorinstanzen ist unter diesen Vorzeichen zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben und bei Anwendung der erfor- derlichen Sorgfalt gerade nicht damit rechnen durfte, die ausbezahlten Fixkostenbeiträge unter allen Umständen definitiv behalten zu dürfen. In- sofern musste ihr auch bewusst sein, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Härtefallleistungen, die im Vorfeld der Auszahlung der Leistungen aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit und der Effizienz nur sehr summarisch geprüft wurden, später einer eingehenderen Kontrolle un- terzogen werden könnten. Daran ändert auch die Bezeichnung der Leis- tungen als A-fonds-perdu-Beiträge bzw. als "nicht rückzahlbare Beiträge" nichts, da diese bloss der Abgrenzung von grundsätzlich rückerstattungs- pflichtigen Härtefallleistungen (Darlehen) diente, die es ebenfalls gab. Auch für die Ausrichtung von A-fonds-perdu-Beiträgen infolge behördlich ange- ordneter Betriebsschliessung bestanden gewisse Voraussetzungen (ge- mäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie vom 25. September 2020 [Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand 1. April 2021], Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung [Stand: 1. April 2021] und § 7b SonderV 20-2), deren nachträgliche Überprüfung – wie erwähnt – von Beginn weg vorbehalten wurde. Eine zentrale Voraussetzung für die Aus- zahlung von Fixkostenbeiträgen für behördlich angeordnete Betriebs- schliessungen bildete dabei das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten im Schliessungszeitraum, was aus Ausführungen in der Botschaft zu einer Än- derung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle, Arbeitslosenversi- cherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende, zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung von Härtefallmassnahmen

- 19 - nach dem Covid-19-Gesetz und zu einer Änderung des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 17. Februar 2021, 21.016 (BBl 2021 285), S. 26, sowie den Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 31. März 2021, S. 8, erhellt. Danach sollten die Beiträge der Kantone die ungedeck- ten Fixkosten nicht übersteigen und Überentschädigungen vermieden wer- den. Das galt auch für A-fonds-perdu-Beiträge, die nicht höher als die ef- fektiv angefallenen ungedeckten Kosten ausfallen sollten. Damit ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, allfällige Überentschädigungen seien vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Auf der anderen Seite ist dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung von Härtefallleistungen, deren Auszahlungsvoraussetzungen sich im Rah- men der zulässigen nachträglichen Kontrollen nicht bestätigt haben, ein ho- hes Gewicht einzuräumen. Die öffentliche Hand und damit letztlich die steu- erzahlende Allgemeinheit soll nicht für Unternehmenskosten und Verluste aufkommen müssen, die nicht oder nicht in vollem Ausmass aus behördlich angeordneten Betriebsschliessungen während der Covid-19-Pandemie re- sultierten. Es besteht jedoch nicht nur ein rein fiskalisches, sondern darüber hinaus ein wettbewerbspolitisches Interesse an der Rückzahlung von Leis- tungen, die ohne Härtefall (ungedeckte Fixkosten) erbracht wurden, weil solche Leistungen immer auch andere, mit dem leistungsbeziehenden Un- ternehmen in Wettbewerb stehende Unternehmen benachteiligen. Aus einer Gegenüberstellung und Abwägung der konträren Interessen er- gibt sich somit ein überwiegendes Interesse an der richtigen Rechtsanwen- dung gegenüber dem mindergewichtigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021. Diese durfte folglich wegen neuer Erkenntnisse im Rahmen der vorbehaltenen Nach- kontrolle gestützt auf § 37 VRPG (teilweise) widerrufen und dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerdeführerin die gewährten Fixkos- tenbeiträge soweit zurückzahlen muss, als ihre Fixkosten während der Be- triebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 durch im Ge- schäftsjahr 2021 erzielte Erträge gedeckt werden konnten, d.h. im Umfang der vom AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 angeordneten Fr. 41'263.00 (siehe zur Berechnung der ungedeckten und gedeckten Fix- kosten schon Erw. 4.3 vorne). Ob die Beschwerdeführerin dieser Rückzahlungsverpflichtung durch die Geltendmachung eines Vertrauensschadens im Sinne von § 37 Abs. 3 und 4 VRPG auf dem (verwaltungsgerichtlichen) Klageweg (teilweise) begeg- nen könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Immerhin sei der Hin- weis erlaubt, dass ein solcher Vertrauensschaden voraussetzen würde, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsverfü- gung vom 7. Mai 2021 (das nach dem oben Gesagten ohnehin nicht be-

- 20 - rechtigt war) für sie ungünstige Vermögensdispositionen getroffen bzw. (nutzlos gewordene) Aufwendungen gemacht hat. Solche stehen hier nicht zur Diskussion, denn die Beschwerdeführerin sieht ihren Schaden rein da- rin, dass sie einst zu Unrecht erbrachte Leistungen nun zurückzahlen muss. Die ihr dadurch entstehende Vermögenseinbusse stellt keinen Ver- trauensschaden dar. 6. 6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung zur teil- weisen Rückzahlung von Fixkostenbeiträgen vor, dass diese sie in eine Unterbilanzsituation gemäss Art. 725a OR katapultieren würde, weil die Hälfte des per 31. Dezember 2024 auf Fr. 96'605.00 geschmolzenen Ei- genkapitals (inklusive gesetzlicher Reserven) nicht mehr gedeckt wäre. Der Verwaltungsrat müsste alsdann Massnahmen zur Beseitigung des Kapital- verlusts ergreifen und die Sanierung der Gesellschaft vorantreiben. Be- stünde gar begründete Besorgnis einer Überschuldungssituation (Art. 725b OR), müsste unverzüglich je eine Zwischenbilanz zur Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt und allenfalls der Richter benachrichtigt wer- den, um den Konkurs zu eröffnen. Das AWA sehe es als verhältnismässig an, eine Gesellschaft in den Konkurs zu schicken. Die Vorinstanz verweise auf die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen. Diese Aussagen würden als unqualifiziert und zynisch empfunden. Der Kanton Aargau ge- fährde die Existenz einer Unternehmung, die er während der Pandemie noch unterstützt habe. Damit hätte die "Sofortzahlung à fonds perdu" ihren gesetzlichen Zweck verfehlt, Härtefälle aufgrund einer behördlichen Schliessung abzufedern. Inwiefern der Widerruf der Leistungsverfügung vor diesem Hintergrund im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein sollte, lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei an die fünf Arbeits- plätze erinnert, die mit einem Konkurs des Unternehmens verlorengingen. 6.2. Die gegenwärtig offenbar schwierige finanzielle Lage der Beschwerdefüh- rerin wird kaum durch die streitgegenständliche Rückzahlungsverpflichtung bedingt, sondern auf die allgemein ungünstige Geschäftsentwicklung in den letzten Jahren zurückzuführen sein. Somit könnten schlecht der Kan- ton und seine Behörden für einen allfälligen Konkurs der Beschwerdefüh- rerin und den damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust verantwortlich ge- macht werden. Da zudem mittlerweile die (ausseramtliche) Liquidation der Beschwerdeführerin beschlossen, der Auto-Showroom geschlossen und das Warenlager und die Werkstatt per Ende 2025 verkauft worden sind (vgl. Replik, S. 4), fällt der Erhalt von Arbeitsplätzen ohnehin ausser Be- tracht. Es ist schliesslich auch nicht einzusehen, weshalb der Kanton (aus Verhältnismässigkeitsgründen) zugunsten anderer Gläubiger der Be- schwerdeführerin auf seine berechtigte Rückerstattungsforderung verzich- ten müsste.

- 21 - 7. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzu- weisen. Das AWA hat die ursprünglich fehlerhafte Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 zu Recht teilwiderrufen und mit der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwer- deführerin die damals erhaltenen Leistungen im Umfang von Fr. 41'263.00 zurückzahlen muss. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Parteikosten sind in Anwendung der §§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Be- schwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Re- gierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdefüh- rerin zur teilweisen Rückzahlung von Covid-19-Härtefallhilfen verpflichtet ist, die ihr mit Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 gewährt wurden. Da- durch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen be- troffen und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Widerruf der Leistungsver- fügung (vom 7. Mai 2021) und die Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung der damit gewährten Fixkostenbeiträge (im Umfang von Fr. 41'263.00). Zur Begründung macht sie – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – vorab geltend, sie habe ihr Gesuch um Härtefallleistungen vollständig und korrekt ausgefüllt, dokumentiert und keine falschen Angaben gemacht, um Härtefallleistungen zu erschleichen. Die ihr gewährten Fixkostenbeiträge seien im Einklang mit den damals geltenden Regelungen ausbezahlt wor- den. Auch habe sie weder Dividenden oder Tantiemen ausgerichtet noch Darlehen oder Eigenkapitalanlagen an die Eigentümer zurückbezahlt.

E. 2.2 In Erw. 3.1 des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführerin werde vom AWA kein Fehlverhalten (z.B. Falschanga- ben, Manipulation von Finanzzahlen oder rechtswidrige Verwendung der Fixkostenbeiträge) vorgeworfen, wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht annehme. Der teilweise Widerruf der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 werde vom AWA vielmehr mit dem Umstand begründet, dass die Be- schwerdeführerin während der behördlichen Schliessung effektiv geringere ungedeckte Fixkosten habe tragen müssen, als dies beim Erlass der Ver- fügung berechnet worden sei.

E. 2.3 Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und wiederholt lediglich ihre Vorbringen aus dem vorin- stanzlichen Verfahren betreffend korrekte Gesuchangaben und -unterlagen sowie Verwendung der Härtefallleistungen, was behördlicherseits nie in Ab- rede gestellt wurde. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich stattdessen um die Frage, ob gewährte Fixkostenbeiträge auch ohne entsprechendes fehl- bares Verhalten des Leistungsbezügers zurückgefordert werden können, weil sich der Geschäftsgang besser als im Verfügungszeitpunkt antizipiert entwickelt hat.

- 7 - 3.

E. 3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht explizit Antrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids oder der Verfügung des AWA vom 28. Oktober 2024, welche die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der gewährten Covid-19-Härtefallhilfen beinhalten. Sinngemäss sind aber ihre Anträge, wonach die Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 nicht zu widerrufen und sie (die Beschwerdeführerin) nicht zur Rückzahlung von Fr. 41'263.00 an den Kanton Aargau zu verpflichten sei, dahingehend zu verstehen.

E. 3.1 Eine Rückzahlung von A-fonds-perdu-Beiträgen kommt für die Beschwer-

deführerin zudem aus den folgenden Gründen nicht in Frage: Offenbar

habe sie (die Beschwerdeführerin) mit der elektronischen Gesuchseinrei-

chung bestätigt, dass der Kanton Aargau den gewährten Fixkostenbeitrag

ganz oder teilweise zurückfordern könne, wenn aus dem Umsatzrückgang

und/oder behördlich angeordneter Schliessung keine erheblichen unge-

deckten Fixkosten resultierten und das Unternehmen im Jahr 2021 einen

höheren Umsatz erzielte als vor der Covid-19-Pandemie. Die nebulösen

Begriffe "ungedeckte Fixkosten" und "Umsatz" seien in diesem Zusammen-

hang nicht näher definiert und später vom Regierungsrat unterschiedlich

ausgelegt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Begriff "Umsatz"

stets dahingehend verstanden, dass die am Markt mit Drittunternehmen er-

zielten Erlöse darunterfielen. Die "internen" Umsätze mit dem Geschäft der

Lebenspartnerin von C._____ bzw. der von dieser betriebenen D._____ AG

seien keine solchen Drittumsätze. Aufzubereitende Fahrzeuge seien

zwecks dortiger Lagerung an die D._____ AG verkauft und später von der

Beschwerdeführerin wieder zurückgekauft worden. Dadurch sei die

Beschwerdeführerin von einem Teil der Lagerungskosten entlastet worden

und habe einen höheren Lagerbestand halten können. In der Mehrwert-

steuerabrechnung seien diese Umsätze, die wirtschaftlich betrachtet keine

solchen darstellten, aber aufzuführen. Diesen Umstand habe das AWA bei

der Überprüfung der Härtefallleistungen nicht zur Kenntnis genommen. Im

massgebenden Zeitraum (vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021) habe

die Beschwerdeführerin mit der D._____ AG einen Umsatz von

Fr. 50'483.00 erzielt, der vom buchhalterischen und mehrwertsteuerpflich-

tigen Gesamtumsatz in diesem Zeitraum von Fr. 591'572.00 in Abzug zu

bringen sei. Mit dieser Argumentation sei die Beschwerdeführerin von den

Vorinstanzen als angeblich verspätet nicht mehr gehört worden, obwohl bei

der Gesuchseinreichung keine falschen Umsatzzahlen gemeldet worden

seien, nur eben nicht der um den Umsatz mit der D._____ AG bereinigte

Gesamtumsatz. Neu verlange die Vorinstanz eine konsolidierte Jahres-

rechnung nach Art. 963 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom

30. März 1911 (OR; SR 220), wobei sie übersehe, dass die Beschwerde-

führerin die D._____ AG nicht kontrolliere und eine konsolidierte Jahres-

rechnung daher handelsrechtswidrig wäre. Die Nichtberücksichtigung der

tatsächlichen Umsatzzahlen sei willkürlich. Willkürlich sei aber auch, dass

nicht alle Unternehmen, die Fixkostenbeiträge erhalten hätten, vom AWA

überprüft worden seien, was dem Rechtsgleichheitsgrundsatz zuwider-

laufe.

E. 3.2 Die Vorinstanz befand, mit dem Einwand, wonach der während der Be- triebsschliessung verzeichnete Umsatz um Fr. 50'483.00 geringer gewe-

- 8 - sen sei, weil der Umsatz mit der D._____ AG nicht berücksichtigt werden dürfe, sei die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Falls die Beschwerdefüh- rerin und die D._____ AG tatsächlich derart eng miteinander verbunden wären, dann hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand bereits bei der Gesuchseinreichung im April 2021 bzw. in ihren als beweiskräftigen Urkun- den eingereichten Jahresrechnungen durch eine konsolidierte Betrach- tungsweise der beiden Unternehmen kenntlich machen müssen. Sie habe dies aber nicht getan, sondern die ihr gegenüber bestehenden Forderun- gen der D._____ AG stets als "verzinsliches Fremdkapital" ausgewiesen (vgl. Jahresrechnung per 31. Dezember 2019 [Vorakten, act. 138]; proviso- rischer Jahresabschluss 2024 [Vorakten, act. 214]; jeweils Konto 2160). Da die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit ihrer eigenen Jahresrechnun- gen zu behaften sei, könne konsequenterweise nicht von einem "internen Umsatz" gesprochen werden. Der vom AWA als Ausgangslage für seine Berechnung genommene Umsatz von gerundet Fr. 591'572.00 (Vorakten, act. 161) entspreche dem Wert, den die Beschwerdeführerin in ihrer Er- folgsrechnung für das erste Quartal 2021 (Vorakten, act. 150–155) selbst angegeben habe. Das AWA fügte vor Verwaltungsgericht an, es sei unzulässig, den mit der D._____ AG erzielten Umsatz vom Gesamtumsatz abzuziehen. Die D._____ AG sei eine juristisch eigenständige Gesellschaft. Die Umsätze der beiden Unternehmen seien in deren Buchhaltungen ordnungsgemäss als Drittumsätze verbucht worden. Auf dieser handelsrechtskonformen Buchhaltung sei die Beschwerdeführerin zu behaften. Zudem sei der Rückforderungsentscheid nicht auf einen höheren Umsatz, sondern auf tiefere ungedeckte Fixkosten gestützt worden. Die Umsatzdiskussion sei daher prozessual nicht entscheidrelevant. Das AWA habe bereits in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, dass für eine vertiefte Prüfung des behaupteten Zusammenhangs mit der D._____ AG bestimmte Nachweise erforderlich seien (Aufstellung über die Sonderum- sätze mit der D._____ AG während der Betriebsschliessung und für das gesamte Geschäftsjahr 2021; Kontodetails 2020 und 2021; Erklärung bzw. Nachweise der Buchungen vom 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 auf dem Konto 4000; Vertrag zwischen der B._____ AG und der D._____ AG [Vorakten, act. 206]). Diese Nachweise habe die Be- schwerdeführerin nicht erbracht. Es sei sodann zutreffend, dass es im Här- tefallrecht keine Legaldefinition des Begriffs "Fixkosten" gebe. Nach allge- meinem Verständnis würden unter Fixkosten diejenigen Kosten eines Un- ternehmens subsumiert, die innerhalb einer bestimmten Bezugsgrösse un- abhängig vom Beschäftigungsgrad anfielen. Mit anderen Worten: Sie blie- ben konstant und entstünden unabhängig davon, wie viel ein Unternehmen produziere oder verkaufe. Das Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kan- tons Aargau für Unternehmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie" vom 2. Dezember 2020 (Stand 24. Februar 2021) enthalte in Ziff. 3.2 eine sich an die obige Definition anlehnende Begriffsumschrei-

- 9 - bung der Fixkosten mit der Erwähnung von Beispielen. Insofern könne bei den Fixkosten nicht von einem unbestimmten Begriff ausgegangen werden. Ungeachtet dieser Definition würden die Fixkosten im Härtefallrecht auf pauschaler Basis mit branchenüblichen Ansätzen (in Prozenten des Ge- samtaufwands) berechnet. Eine Erhebung der effektiven Fixkosten im Schliessungszeitraum wäre mit sehr hohem Aufwand verbunden gewesen und hätte eine schnelle Auszahlung von Härtefallgeldern verunmöglicht. Der Geschäftsaufwand sei jedoch sowohl bei der Auszahlung als auch im Überprüfungsprozess individuell anhand der betrieblichen Kennzahlen er- mittelt worden.

E. 3.3 Dass die Umsatzdiskussion für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten gemäss Berechnungsmethode des AWA (Vorakten, act. 161) irrelevant wäre, trifft zwar nicht zu. Würden für den Zeitraum der Betriebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 lediglich ein Umsatz (13) von Fr. 541'089.00 anstatt Fr. 591'572.00 und zusätzlich für das gesamte Ge- schäftsjahr 2021 ein Jahresumsatz (a) von Fr. 4'300'466.00 (Fr. 4'474'575.00 – Fr. 174'109.00) eingesetzt (siehe dazu die Ausführun- gen in Erw. 4.1 nachfolgend), würde sich dadurch auch der Rückforde- rungsbetrag (x) merklich von Fr. 41'263.00 auf Fr. 16'754.00 reduzieren; dies, weil sich die operative Verlustmarge (p) von –2,1% auf –6,2% erhö- hen und dadurch die variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Be- trachtungszeitraum (r) von Fr. 537'685.00 auf Fr. 511'711.00 sowie der De- ckungsbeitrag aus Umsatz im Betrachtungszeitraum (t) von Fr. 53'887.00 auf Fr. 29'378.00 sinken würden, wodurch die ungedeckten kalkulierten Fixkosten im Betrachtungszeitraum (u) von Fr. 42'456.00 auf Fr. 66'965.00 anstiegen (derweilen würde sich der Verlust [b] entsprechend dem Umsatz- rückgang erhöhen, während der Gesamtaufwand [c], der bereinigte betrieb- liche Gesamtaufwand [k] und die kalkulierten Fixkosten auf Jahresbasis [m] unverändert blieben). Ansonsten ist jedoch den Ausführungen des AWA wie auch der Vorinstanz beizupflichten. Irrelevant ist die Diskussion darüber, welche Positionen der Aufwandrechnung als Fixkosten zu verstehen sind, nachdem nicht nur das AWA (mit triftiger dazu gegebener Begründung) die Fixkosten aufgrund sta- tistischer Angaben für alle leistungsbeziehenden Unternehmen pauscha- lierte, sondern selbst die Beschwerdeführerin bei ihren eigenen Berechnun- gen (Beschwerde, S. 6 f.) auf einen entsprechend pauschalierten Fixkos- tenanteil an den Gesamtkosten bzw. dem Gesamtaufwand abstellt. Sie führt keine vom Ansatz von 11% der Gesamtkosten abweichenden effekti- ven Fixkosten ins Feld. Der Begriff "Umsatz" ist nicht umstritten, einzig die Beurteilung dessen, ob bestimmte Umsätze (Erlöse aus Warenverkauf) der Beschwerdeführerin (die sie mit der D._____ AG erzielte) mit Blick auf den Zweck der Verkäufe und ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwer- deführerin in die Berechnung der ungedeckten Fixkosten einzubeziehen

- 10 - sind oder nicht. Für eine nachträgliche Umsatzkorrektur und ein Abweichen von den betrieblichen Kennzahlen der geprüften Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin besteht indessen kein Raum. Dies würde zu weiteren, allenfalls zivil, straf- und steuerrechtlich relevanten Implikationen führen, wie sie auch das AWA in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren beschrieben hat (Vorakten, act. 205). Konsolidierte Jahresrech- nungen (Konzernrechnungen) der Beschwerdeführerin und der D._____ AG sind nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin nicht möglich, weil die beiden Unternehmen nicht im Sinne von Art. 963 OR miteinander verbunden sind. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb ein Waren- verkauf an die D._____ AG und ein Rückkauf von dieser als "interner" Umsatz ohne betriebswirtschaftliche Relevanz zu betrachten wäre. Im Übri- gen vermag die Beschwerdeführerin auch mit den beim Verwaltungsgericht eingereichten Kontoauszügen (Beschwerdebeilagen 6 und 9) die von ihr behaupteten Geschäftsvorgänge (Verkauf an die D._____ AG und späterer Rückkauf von dieser) weiterhin nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Es handelt sich dabei um Auszüge aus den Buchungskonten der D._____ AG (4000 und 3000). Demnach hat die D._____ AG am 31. Dezember 2020 einen Wagen der Marke Ford, Modell Mustang Bullitt, erworben, den das Unternehmen am 7. Mai 2021 wieder verkauft hat, und zwar zu einem tieferen Preis als dem Erwerbspreis, was dagegenspricht, dass die D._____ AG aufgrund dieses Vorgangs von der Beschwerdeführerin für ihre Lagerkosten entschädigt wurde. An wen die D._____ AG den Wagen im Mai 2021 verkauft hat, ist nicht bekannt. Es könnte sich durchaus um einen Weiterverkauf gehandelt haben. Was die stichprobenweisen Nachkontrollen anbelangt, hat das AWA in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar darge- legt, dass solche auf Anweisung des Bundes (der sich an der Finanzierung der Härtefallleistungen beteiligte) durchgeführt worden seien. Um die Nach- kontrollen effizient zu gestalten, seien Unternehmen überprüft worden, die gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen während der Schliessung höhere Umsätze als vor der Pandemie erwirtschaftet hätten (Vorakten, act. 104 f.). Eine Kontrolle von sämtlichen Abschlüssen von über 2'000 Unternehmen hätte für die Verwaltung einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. Das vom AWA für die Auswahl der Stichproben verwendete Kriterium er- scheint sachgerecht und keinesfalls willkürlich. Ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 [BV; SR 101]) kann darin nicht erblickt werden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erörtert. 4.

E. 4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten. Vorbehalten bleiben allfällige spezifische Begrün- dungsmängel im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG, indem sich die Beschwer- deführerin nicht (hinreichend) mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid auseinandersetzt; darauf wird im Rahmen der Beurteilung der ein- zelnen Rügen einzugehen sein.

E. 4.1 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin eine falsche Berechnung der ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Nachkontrolle. Diese stütze sich

- 11 - ausschliesslich auf den Jahresumsatz 2021 der Beschwerdeführerin, der obendrein wiederum um den Umsatz mit der D._____ AG im Umfang von Fr. 174'109.00 korrigiert werden müsste. Die Annahme eines Fixkostenan- teils von 11% des Gesamtaufwands im Geschäftsjahr 2021 möge für eine pauschale Beurteilung von Härtefallgesuchen angemessen sein, nicht aber für eine nachträgliche Kontrolle. Die Betriebsschliessung habe bereits am

21. Dezember 2020 begonnen, womit 11 von insgesamt 70 Schliessungs- tagen in den Zeitraum 2020 gefallen seien. "Naturgemäss" wichen die ef- fektiven Fixkosten vom statistischen Mittel von 11% gemäss den Branchen- zahlen des Bundesamts für Statistik ab. Werde zudem statt der effektiv be- troffenen Periode das ganze darauffolgende Betriebsjahr (2021) als Refe- renzgrösse herangezogen, von welchem gerade einmal 59 Tage (16% von 365 Tagen) in die behördlich angeordnete Betriebsschliessung fielen, stimme etwas an den Grundannahmen der daraus abgeleiteten Zahlen nicht. Auf Basis der effektiven Zahlen gemäss Erfolgsrechnung der Beschwerde- führerin für die Zeit vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 (Beschwer- debeilage 10) ergäben sich anteilige kalkulierte Fixkosten im Betrachtungs- zeitraum von Fr. 91'701.00 (11% der Gesamtkosten von Fr. 833'641.00 im Betrachtungszeitraum), die sogar Fr. 4'642.00 tiefer seien als der vom AWA angenommene Wert von Fr. 96'343.00. Allerdings sei die Verlustmar- ge im Betrachtungszeitraum mit 29% (bei einem Verlust von Fr. 242'069.00 verglichen mit den Gesamtkosten von Fr. 833'641.00) wesentlich höher als die vom AWA aus der Jahresrechnung 2021 kalkulierte Verlustmarge von 2,1%. Dadurch stiegen die variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 537'685.00 (Berechnung AWA) auf Fr. 679'382.00. Folglich sinke der Deckungsbeitrag aus dem Umsatz im Betrachtungszeitraum auf den negativen Betrag von –Fr. 87'810.00; er de- cke nicht einmal die variablen Kosten, womit die Fixkosten vollständig un- gedeckt blieben. Von den gewährten Fixkostenbeiträgen von Fr. 83'720.00 liessen sich demzufolge keine ungedeckten Fixkosten abziehen und eine Rückerstattung der Fixkostenbeiträge falle damit ausser Betracht. Es er- schliesse sich nicht, weshalb das AWA (für die Berechnung der Gesamt- kosten während der Betriebsschliessung) stattdessen auf den gesamten Umsatz (und den gesamten operativen Gewinn bzw. Verlust) im Jahr 2021 abgestellt habe. Das Phänomen von Nachholeffekten im Anschluss an be- hördliche Betriebsschliessungen sei bekannt und habe in vielen Branchen gewirkt. Erst nach der Wiedereröffnung habe die Beschwerdeführerin durch ihr Engagement grosse Umsätze erzielen können. Mit solchen Nachholef- fekten dürfe nicht die Rückzahlung von à fonds perdu ausgerichteten Leis- tungen (für den Umsatzrückgang während der Betriebsschliessung) be- gründet werden. Werde nur der Aussenumsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 541'089.00 (Fr. 591'572.00 – Fr. 50'483.00) berücksichtigt, resultiere ebenfalls ein ne-

- 12 - gativer Deckungsbeitrag von sogar –Fr. 89'330.00 (bei einem Verlust von Fr. 242'069.00, Gesamtkosten von Fr. 783'158.00, anteiligen kalkulierten Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 86'147.00 [11% von Fr. 783'158.00], einer Verlustmarge von 30,9% und variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 630'419.00). Da die kalkulierten (und vollständig ungedeckten) Fixkosten von Fr. 86'147.00 auch in diesem Fall höher seien als die gewährten Fixkostenbeiträge von Fr. 83'720.00, seien diese nicht rückerstattungspflichtig.

E. 4.2 Gemäss Vorinstanz bestreite die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fix- kostenberechnung des AWA (Vorakten, act. 161) bloss die Umsatzzahlen, nicht hingegen den tatsächlichen Gesamtaufwand für das betroffene Jahr 2021 im Betrag von Fr. 4'569'639.00. Rechnerische Fehler seien nicht er- kennbar. Es sei deshalb von der Richtigkeit der berechneten ungedeckten Fixkosten von Fr. 42'456.00 auszugehen. Methodisch basiere die Berech- nung der Fixkosten auf dem Deckungsbeitragsprinzip und einem statistisch ermittelten, branchenspezifischen Fixkostenansatz. Die effektiven Fixkos- ten eines einzelnen Unternehmens könnten naturgemäss von den so er- rechneten Fixkosten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend gebe es allerdings keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Betrach- tungszeitraum effektiv mehr als Fr. 42'456.00 ungedeckte Fixkosten aufge- wiesen habe. Sie mache dies weder geltend, noch habe sie dazu eine in- dividuelle Aufstellung eingereicht (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.2).

E. 4.3 Wie gesehen (Erw. 3.3 vorne), beruht auch die Fixkostenberechnung der Beschwerdeführerin nicht auf effektiven Fixkosten, sondern einem (eben- falls mit 11%) pauschalierten Anteil an den Gesamtkosten. Die Differenzen zwischen den beiden Berechnungsweisen der ungedeckten Fixkosten (des AWA einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits) ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass das AWA für die Bestimmung des Gesamtauf- wands bzw. der Gesamtkosten und daraus resultierend der operativen Ver- lustmarge die Zahlen der Erfolgsrechnung für das gesamte Geschäftsjahr 2021 anstatt – wie die Beschwerdeführerin – der unterjährigen Erfolgsrech- nung für die Zeit der Betriebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis

1. März 2021 herangezogen und diese auf 2,3 Monate (Betrachtungs- bzw. Schliessungszeitraum) heruntergerechnet (und dadurch über das gesamte Jahr hinweg gemittelt) hat. Dadurch kommt zum Tragen, dass die Be- schwerdeführerin in den restlichen zehn Monaten des Geschäftsjahrs 2021 erfolgreicher war als während der Betriebsschliessung und die zuvor erlit- tenen Verluste zu einem wesentlichen Teil wieder wettmachen konnte, was sie selbst als Nachholeffekt bezeichnet. Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, für die Berechnung der unge- deckt gebliebenen Fixkosten im Schliessungszeitraum auf den erfolgrei-

- 13 - cheren Geschäftsgang während des gesamten Geschäftsjahrs 2021 abzu- stellen, durch den die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Be- triebsschliessung abgemildert werden konnten. Mit den ausbezahlten Här- tefallleistungen wurden die während der Betriebsschliessung entstandenen (höheren) Verluste in Bezug auf die Fixkosten zwecks Existenzsicherung vorläufig ausgeglichen. Im Nachhinein war die Beschwerdeführerin aber aufgrund der günstigeren Geschäftsentwicklung im restlichen Jahr 2021 nicht mehr vollständig auf diese Ausgleichsleistungen angewiesen, jeden- falls nicht schliessungs- und härtefallbedingt, sondern konnte die unge- deckten Fixkosten im Schliessungszeitraum durch gesteigerte Umsätze und Erträge in den Monaten März bis Dezember 2021 teilweise decken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückforderung von Fixkos- tenbeiträgen in dem Ausmass, in welchem die ausbezahlten Beiträge die aus einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsjahrs 2021 resultierenden, ge- mittelten ungedeckten Fixkosten der Beschwerdeführerin im Schliessungs- zeitraum übersteigen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung betrugen der (jahresdurchschnittliche) operative Verlust der Beschwerdeführerin bloss etwas mehr als 2,1% anstelle der von der Beschwerdeführerin rein für den Schliessungszeitraum berechneten 29% (vgl. Beschwerde, S. 6) und die (jahresdurchschnittlichen, gleichmässig auf das gesamte Geschäftsjahr 2021 verteilten) variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrach- tungszeitraum entsprechend bloss Fr. 537'685.00 anstelle der von der Be- schwerdeführerin berechneten Fr. 679'383.00. Folglich bleibt (wegen des erhöhten Umsatzes und gesenkten Verlustes von März bis Dezember

2021) auch für den Schliessungszeitraum ein Deckungsbeitrag (von Fr. 53'887.00) übrig, mit welchem ein Teil der kalkulierten Fixkosten im Schliessungszeitraum (von Fr. 96'343.00) rückwirkend gedeckt werden konnte. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 41'263.00 (recte: Fr. 41'264.00, weil nicht nur Fr. 83'719.00, sondern Fr. 83'720.00 ausbezahlt worden wa- ren) basiert somit auf korrekten betrieblichen Kennzahlen und einer sach- gerechneten Berechnungsmethode. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der weitaus kleinere Teil des Schliessungszeitraums (11 von insgesamt 70 Tagen) noch auf das Geschäftsjahr 2020 fiel. In Bezug auf angeblich zu hohe Umsatzzahlen (wegen Mitberücksichtigung der Um- sätze mit der D._____ AG) kann auf die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne verwiesen werden, wonach eine nachträgliche Umsatzkorrektur aus den dort genannten Gründen ausscheidet. Demgegenüber würde die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin da- zu führen, dass die gesamte Unterdeckung der kalkulierten Fixkosten im Schliessungszeitraum dauerhaft, nicht nur im Sinne einer Soforthilfe, von der öffentlichen Hand getragen werden müsste, obwohl die Beschwerde- führerin diese Unterdeckung durch ihre gesteigerten Erträge ab März 2021 teilweise wieder auffangen konnte. Eine solche Lösung würde – wie bereits von der Vorinstanz betont – nicht im öffentlichen Interesse liegen und nicht

- 14 - dem Zweck des Härtefallprogramms (der Überbrückung von massiven Um- satzrückgängen während Betriebsschliessungen) entsprechen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin für den Schliessungszeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 vorgelegte und ihrer Berechnung der ungedeckten Fixkosten im Schlies- sungszeitraum zugrunde gelegte Erfolgsrechnung (Beschwerdebeilage 10; Vorakten, act. 150–155) – wie vom AWA in der Beschwerdeantwort, S. 4, vorgetragen – mangels eines handelsrechtskonformen Zwischenabschlus- ses im Sinne von Art. 959 ff. OR (mit Bilanzierung von Aktiven und Passi- ven per 1. März 2021) sowie periodengerechter Abgrenzung im Sinne von Art. 958b OR überhaupt beachtlich wäre. Immerhin hat das AWA selbst be- züglich des Umsatzes im Schliessungszeitraum (von Fr. 591'572.00) eben- falls auf die betreffende Erfolgsrechnung abgestellt.

E. 5 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nur die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem Entscheide über die Gewäh-

- 5 - rung von Covid-Härtefallmassnahmen gemäss der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pande- mie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April

2022) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.288 vom 17. Ja- nuar 2024, Erw. I/3). Die Beschränkung der Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn Subventionen zurückgefordert werden. Daher richtet sich die verwaltungs- gerichtliche Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Verfahren nicht nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG, sondern nach § 55 Abs. 1 VRPG (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. I/5, und WBE.2023.314 vom 5. März 2024, Erw. I/4). II. 1. Mit Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 (Vorakten, act. 51–53) wurden der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch vom 7. April 2021 hin (Vorakten, act. 1–9) aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschliessung vom

21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 (während 70 Tagen) basierend auf der Berechnungsformel "Aufwand 2019 (Fr. 4'365'374.00) x branchenübli- cher Fixkostenanteil (10%) x Anzahl Schliessungstage (70) / 365" sog. Fix- kostenbeiträge nach Massgabe von § 7b SonderV 20-2 im Umfang von auf- gerundet Fr. 83'720.00 gewährt (vgl. zur betreffenden Berechnungsformel die Ausführungen in Ziff. 5.1 des vom Kanton Aargau herausgegebenen Merkblatts "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 [Stand 1. Mai 2021]). Unternehmen, die in den Genuss von entsprechenden Fixkostenbeiträgen kamen und gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen trotz behördlicher Schliessung im Jahr 2021 mehr Umsatz als vor der Covid-19-Pandemie erzielten, wurden in der Folge vom AWA überprüft. Das betraf u.a. die Be- schwerdeführerin (vgl. Vorakten, act. 174/175). Bei ihr stellte das AWA für das Betriebsjahr 2021 einen Jahresumsatz von Fr. 4'474'575.00 bzw. einen Umsatz von Fr. 591'572.00 bezogen auf die 2,3 Monate der Betriebs- schliessung, einen Gesamtaufwand von Fr. 4'485'920.00 (bei einem be- trieblichen Verlust von Fr. 11'345.00), einen um den ausserordentlichen Er- trag (Fixkostenbeiträge) bereinigten betrieblichen Gesamtaufwand von Fr. 4'569'639.00, kalkulierte Fixkosten auf Jahresbasis von Fr. 502'660.00 (11% des bereinigten betrieblichen Gesamtaufwands) bzw. anteilige kalku- lierte Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 96'343.00 bezogen auf die 2,3 Monate Betriebsschliessung und variable Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 537'685.00 fest. Daraus errech- nete das AWA einen Deckungsbeitrag aus dem Umsatz im Betrachtungs- zeitraum von Fr. 53'887.00 (Umsatz – variable Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum) sowie ungedeckte kalkulierte Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 42'456.00 (anteilige kalkulierte Fixkosten

- 6 - im Betrachtungszeitraum – Deckungsbeitrag aus Umsatz im Betrachtungs- zeitraum). Letztere brachte sie von den geleisteten Fixkostenbeiträgen von Fr. 83'719.00 (recte: Fr. 83'720.00) in Abzug, woraus der Rückforderungs- betrag von Fr. 41'263.00 resultiert (vgl. zum Ganzen Vorakten, act. 161). Auf dieser Basis widerrief das AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 162–175) die Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 teilwei- se und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der gewähr- ten Fixkostenbeiträge im Umfang von Fr. 41'263.00. 2.

E. 5.1 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin erneut – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – darauf, dass in der Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 kein Rückzahlungsvorbehalt (für den Fall einer günstigeren Umsatzentwicklung) angebracht worden sei. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit von Rückforderungen von Härtefallleistungen im elektroni- schen Gesuchsformular genüge nicht, um die Leistungsverfügung später gestützt auf § 37 VRPG widerrufen zu können. Diese Bestimmung gehe dem Schriftformerfordernis für den Verfügungsinhalt gemäss § 6 VRPG (recte: § 26 VRPG) nicht vor. Aus dem Inhalt des elektronischen Gesuchs- formulars könne nicht ein in der Leistungsverfügung nicht vorhandener Rückzahlungsvorbehalt konstruiert werden. Dasselbe gelte für den Inhalt einer Reihe von Merkblättern des Kantons Aargau zu Covid-19-Härtefall- leistungen in verschiedensten Versionen, die vor oder nach Erlass der Ver- fügung vom 7. Mai 2021 zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Treu und Glauben habe sie (die Beschwerdeführerin) die Verfügung so verstehen dürfen, dass die ausbezahlten Fixkostenbeiträ- ge nicht rückerstattungspflichtig seien, auch wenn sich erweisen sollte, dass diese höher waren als die ungedeckten Fixkosten. Zu dieser Thematik habe die Vorinstanz leider nicht Stellung genommen. Inwiefern § 37 VRPG eine rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von "Sofortzahlungen à fonds perdu" sein könnte, erschliesse sich weiterhin nicht. Die Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 habe der damaligen Rechtslage entsprochen. Es sei für die Beurteilung der Härtefallgesuche bewusst auf die Betriebskennzahlen 2019 und 2020 abgestellt worden. In der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam- menhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19- Härtefallverordnung; SR 951.262) und in der SonderV 20-2 fänden sich keine Widerrufsbestimmungen, was als qualifiziertes Schweigen der lex

- 15 - specialis einzustufen sei. Für eine entsprechende Auslegung sei die Ver- wendung des französischen Begriffs "à fonds perdu", übersetzt zu Deutsch "ohne Aussicht auf Rückzahlung", zentral. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Fixkostenbeiträge keine Rückzahlung und damit kein Widerrufs- recht vorbehalten wollen. Eine Pauschalierung (bei der Berechnung von Härtefallleistungen) nehme immer in Kauf, dass das Ergebnis nicht genau mit den (wirtschaftlichen) Realitäten übereinstimme. Die pauschalierten Beiträge könnten grundsätzlich weder zugunsten noch zuungunsten der Leistungsbezüger geändert werden, wenn die effektiven von den pauschal berechneten Werten abweichen sollten. So wenig ein Unternehmen Nach- forderungen stellen könne, wenn die effektiven ungedeckten Fixkosten die ausbezahlten Fixkostenbeiträge überstiegen hätten, bestehe im umgekehr- ten Fall ein Grund für eine Rückforderung und einen (teilweisen) Widerruf der Leistungsverfügung. Die Verfügung vom 7. Mai 2021 sei formell rechts- kräftig. Könnte jede Verfügung widerrufen werden, wären die Rechtssicher- heit und der Vertrauensschutz dahin. Abgesehen davon könnte die Be- schwerdeführerin gestützt auf § 37 Abs. 3 und 4 VRPG eine Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend machen. Ihr Schaden bestünde vorliegend darin, dass sie im Falle einer Verpflichtung zur Rück- zahlung von Fixkostenbeiträgen im Umfang von Fr. 41'263.00 in ihrer wirt- schaftlichen Existenz gefährdet wäre.

E. 5.2 Die Vorinstanz gelangte in den Erw. 3.2, 3.3.2 und 3.4 des angefochtenen Entscheids dagegen zum Schluss, dass § 37 VRPG hier anwendbar und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 gegeben seien. Das gewichtige öffentliche Interesse an der rechtmässigen und rechtsgleichen Durchführung des Härtefallprogramms und damit am Widerruf der Leistungsverfügung überwiege die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zumal die Beschwerde- führerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewusst habe, dass ein im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 höherer Umsatz im Geschäftsjahr 2021 zur Rückforderung von Fixkostenbeiträgen führen könnte. Zu dieser für den Kanton für die Ausrichtung von Fixkostenbeiträgen wesentlichen Bedingung habe sie mit der Absendung des elektronischen Gesuchsformu- lars und der bestätigten Kenntnisnahme des darin enthaltenen Hinweises auf die Rückzahlbarkeit der Leistungen für den Fall des Fehlens von unge- deckten Fixkosten und eines höheren Umsatzes als vor der Covid-19-Pan- demie ihre Zustimmung erteilt. Insofern könne ihrem Vertrauen in den Be- stand der Leistungsverfügung nur ein geringes Gewicht beigemessen wer- den. Werde eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, bestehe gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen) für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr und diese seien als grundlos und zu Unrecht erbracht zu- rückzuerstatten. Der Kanton Aargau habe bei der Ausgestaltung seiner

- 16 - Härtefallhilfen keine Überentschädigung in Kauf genommen, was nicht nur aus dem bereits erwähnten Hinweis im elektronischen Gesuchsformular, sondern auch aus einem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Merk- blatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Aus- wirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 16. April 2021 (Stand 1. Mai 2021), Ziff. 8, hervorgehe. Bei einer Überentschädigung könne auch nicht mehr von einem Fixkostenbeitrag gesprochen werden. Vor Verwaltungsgericht weist das AWA ergänzend darauf hin, dass eine nachträgliche Überprüfung des gestützt auf die Geschäftszahlen 2019 ge- währten Fixkostenbeitrags anhand der effektiven Geschäftszahlen 2021 ausdrücklich vorbehalten und im elektronischen Gesuchsformular und Merkblättern vom 5. Februar 2021 und 6. April 2021, jeweils Ziffer 8, kom- muniziert worden sei. Ein abschliessender Leistungsentscheid und eine Zu- sicherung des Inhalts, die erhaltenen Beiträge behalten zu können, habe daher mit der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 gerade nicht vorgele- gen. Daran ändere nichts, dass der Rückforderungsvorbehalt nicht in der Leistungsverfügung selbst angebracht worden sei.

E. 5.3.1 Verfügungen können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch ohne darin explizit erwähnten (vom Schriftformerfordernis nach § 26 Abs. 1 VRPG erfassten) Widerrufsvorbehalt (teilweise) widerrufen bzw. ge- ändert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sind. Diese sind im Kanton Aargau in § 37 VRPG geregelt, der grundsätzlich für alle Arten von Verfügungen, einschliesslich Leistungsverfügungen, und – vorbehältlich von hier unstreitig nicht beste- henden spezialgesetzlichen Regelungen – in allen Verwaltungsbereichen gilt. Nach dieser Bestimmung können Entscheide, die der Rechtslage nicht mehr entsprechen, durch die erlassende Behörde (oder die Aufsichtsbe- hörde) geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der rich- tigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Ver- trauensschutzes überwiegt (Abs. 1). Der Rechtslage nicht mehr entsprechend sind Entscheide dann, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt seinerzeit falsch erhoben oder der zutreffend erhobene Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt wurde (ur- sprüngliche Fehlerhaftigkeit), oder – im Falle von Verfügungen über dau- ernde Rechtsverhältnisse (Rentenverfügungen, Berufsausübungsbewilli- gungen etc.) – wenn festgestellt wird, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung geändert haben, sodass die Verfügung aus jetziger Sicht als fehlerhaft erscheint (nachträgliche Feh- lerhaftigkeit). Widerrufen werden können auch formell rechtskräftige Verfü- gungen. Wegen des Legalitätsprinzips können Verwaltungsverfügungen prinzipiell nie unumstösslich sein (weshalb sie nach Eintritt der formellen

- 17 - Rechtskraft nur rechtsbeständig, nicht aber materiell rechtskräftig werden). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838, 840 und 855 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 5.3.2 Für den (teilweisen) Widerruf bzw. die Änderung von Verfügungen gilt nach § 37 Abs. 1 VRPG sodann eine Abwägungspflicht. Gegeneinander abzu- wägen sind das Interesse des Gemeinwesens an der Durchsetzung des objektiven Rechts (richtige Rechtsanwendung) einerseits und das Interes- se des betroffenen Privaten am Fortbestand der Verfügung (Rechtssicher- heit und Vertrauensschutz) andererseits. Eine Verfügung kann grundsätz- lich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 143 II 1, Erw. 5.1; 137 I 69, Erw. 2.3; 127 II 307, Erw. 7a; 121 II 272, Erw. 1a/aa). Mit der Ein- räumung eines subjektiven Rechts dürften u.a. Leistungsverfügungen wie Subventionsentscheide gemeint sein (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 872). Solche dürfen somit in der Regel nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dafürspricht.

- 18 - In der vorliegenden Angelegenheit ist das Interesse des Vertrauensschut- zes am Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin infolge behördlicher Betriebsschliessung Fixkos- tenbeiträge nach § 7b SonderV 20-2 gewährt wurden, allerdings insofern zu relativieren, als die Bezüger solcher Leistungen auf verschiedenen Ka- nälen (elektronisches Gesuchsformular; Merkblätter des Kantons Aargau) rechtzeitig auf die Rückforderbarkeit der gewährten Leistungen hingewie- sen wurden, falls bestimmte Bedingungen (keine aus dem Umsatzrück- gang und/oder der behördlichen Betriebsschliessung resultierende unge- deckte Fixkosten; Erzielung eines höheren Umsatzes im Geschäftsjahr 2021 als vor der Covid-19-Pandemie) erfüllt sind. Diesen Bedingungen musste die Beschwerdeführerin bei der Ausfüllung des elektronischen Ge- suchsformulars sogar explizit zustimmen, indem sie ein Häkchen davor- setzte (vgl. Vorakten, act. 6). Damit ist der Beschwerdeführerin die Beru- fung darauf verwehrt, die erwähnten Bedingungen nicht gekannt zu haben. Zudem enthielten die öffentlich zugänglichen Merkblätter des Kantons Aar- gau für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie entsprechende Hinweise auf die Rückforderbarkeit der Beiträge. Den Vorinstanzen ist unter diesen Vorzeichen zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben und bei Anwendung der erfor- derlichen Sorgfalt gerade nicht damit rechnen durfte, die ausbezahlten Fixkostenbeiträge unter allen Umständen definitiv behalten zu dürfen. In- sofern musste ihr auch bewusst sein, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Härtefallleistungen, die im Vorfeld der Auszahlung der Leistungen aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit und der Effizienz nur sehr summarisch geprüft wurden, später einer eingehenderen Kontrolle un- terzogen werden könnten. Daran ändert auch die Bezeichnung der Leis- tungen als A-fonds-perdu-Beiträge bzw. als "nicht rückzahlbare Beiträge" nichts, da diese bloss der Abgrenzung von grundsätzlich rückerstattungs- pflichtigen Härtefallleistungen (Darlehen) diente, die es ebenfalls gab. Auch für die Ausrichtung von A-fonds-perdu-Beiträgen infolge behördlich ange- ordneter Betriebsschliessung bestanden gewisse Voraussetzungen (ge- mäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie vom 25. September 2020 [Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand 1. April 2021], Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung [Stand: 1. April 2021] und § 7b SonderV 20-2), deren nachträgliche Überprüfung – wie erwähnt – von Beginn weg vorbehalten wurde. Eine zentrale Voraussetzung für die Aus- zahlung von Fixkostenbeiträgen für behördlich angeordnete Betriebs- schliessungen bildete dabei das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten im Schliessungszeitraum, was aus Ausführungen in der Botschaft zu einer Än- derung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle, Arbeitslosenversi- cherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende, zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung von Härtefallmassnahmen

- 19 - nach dem Covid-19-Gesetz und zu einer Änderung des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 17. Februar 2021, 21.016 (BBl 2021 285), S. 26, sowie den Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 31. März 2021, S. 8, erhellt. Danach sollten die Beiträge der Kantone die ungedeck- ten Fixkosten nicht übersteigen und Überentschädigungen vermieden wer- den. Das galt auch für A-fonds-perdu-Beiträge, die nicht höher als die ef- fektiv angefallenen ungedeckten Kosten ausfallen sollten. Damit ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, allfällige Überentschädigungen seien vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Auf der anderen Seite ist dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung von Härtefallleistungen, deren Auszahlungsvoraussetzungen sich im Rah- men der zulässigen nachträglichen Kontrollen nicht bestätigt haben, ein ho- hes Gewicht einzuräumen. Die öffentliche Hand und damit letztlich die steu- erzahlende Allgemeinheit soll nicht für Unternehmenskosten und Verluste aufkommen müssen, die nicht oder nicht in vollem Ausmass aus behördlich angeordneten Betriebsschliessungen während der Covid-19-Pandemie re- sultierten. Es besteht jedoch nicht nur ein rein fiskalisches, sondern darüber hinaus ein wettbewerbspolitisches Interesse an der Rückzahlung von Leis- tungen, die ohne Härtefall (ungedeckte Fixkosten) erbracht wurden, weil solche Leistungen immer auch andere, mit dem leistungsbeziehenden Un- ternehmen in Wettbewerb stehende Unternehmen benachteiligen. Aus einer Gegenüberstellung und Abwägung der konträren Interessen er- gibt sich somit ein überwiegendes Interesse an der richtigen Rechtsanwen- dung gegenüber dem mindergewichtigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021. Diese durfte folglich wegen neuer Erkenntnisse im Rahmen der vorbehaltenen Nach- kontrolle gestützt auf § 37 VRPG (teilweise) widerrufen und dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerdeführerin die gewährten Fixkos- tenbeiträge soweit zurückzahlen muss, als ihre Fixkosten während der Be- triebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 durch im Ge- schäftsjahr 2021 erzielte Erträge gedeckt werden konnten, d.h. im Umfang der vom AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 angeordneten Fr. 41'263.00 (siehe zur Berechnung der ungedeckten und gedeckten Fix- kosten schon Erw. 4.3 vorne). Ob die Beschwerdeführerin dieser Rückzahlungsverpflichtung durch die Geltendmachung eines Vertrauensschadens im Sinne von § 37 Abs. 3 und 4 VRPG auf dem (verwaltungsgerichtlichen) Klageweg (teilweise) begeg- nen könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Immerhin sei der Hin- weis erlaubt, dass ein solcher Vertrauensschaden voraussetzen würde, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsverfü- gung vom 7. Mai 2021 (das nach dem oben Gesagten ohnehin nicht be-

- 20 - rechtigt war) für sie ungünstige Vermögensdispositionen getroffen bzw. (nutzlos gewordene) Aufwendungen gemacht hat. Solche stehen hier nicht zur Diskussion, denn die Beschwerdeführerin sieht ihren Schaden rein da- rin, dass sie einst zu Unrecht erbrachte Leistungen nun zurückzahlen muss. Die ihr dadurch entstehende Vermögenseinbusse stellt keinen Ver- trauensschaden dar. 6. 6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung zur teil- weisen Rückzahlung von Fixkostenbeiträgen vor, dass diese sie in eine Unterbilanzsituation gemäss Art. 725a OR katapultieren würde, weil die Hälfte des per 31. Dezember 2024 auf Fr. 96'605.00 geschmolzenen Ei- genkapitals (inklusive gesetzlicher Reserven) nicht mehr gedeckt wäre. Der Verwaltungsrat müsste alsdann Massnahmen zur Beseitigung des Kapital- verlusts ergreifen und die Sanierung der Gesellschaft vorantreiben. Be- stünde gar begründete Besorgnis einer Überschuldungssituation (Art. 725b OR), müsste unverzüglich je eine Zwischenbilanz zur Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt und allenfalls der Richter benachrichtigt wer- den, um den Konkurs zu eröffnen. Das AWA sehe es als verhältnismässig an, eine Gesellschaft in den Konkurs zu schicken. Die Vorinstanz verweise auf die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen. Diese Aussagen würden als unqualifiziert und zynisch empfunden. Der Kanton Aargau ge- fährde die Existenz einer Unternehmung, die er während der Pandemie noch unterstützt habe. Damit hätte die "Sofortzahlung à fonds perdu" ihren gesetzlichen Zweck verfehlt, Härtefälle aufgrund einer behördlichen Schliessung abzufedern. Inwiefern der Widerruf der Leistungsverfügung vor diesem Hintergrund im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein sollte, lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei an die fünf Arbeits- plätze erinnert, die mit einem Konkurs des Unternehmens verlorengingen. 6.2. Die gegenwärtig offenbar schwierige finanzielle Lage der Beschwerdefüh- rerin wird kaum durch die streitgegenständliche Rückzahlungsverpflichtung bedingt, sondern auf die allgemein ungünstige Geschäftsentwicklung in den letzten Jahren zurückzuführen sein. Somit könnten schlecht der Kan- ton und seine Behörden für einen allfälligen Konkurs der Beschwerdefüh- rerin und den damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust verantwortlich ge- macht werden. Da zudem mittlerweile die (ausseramtliche) Liquidation der Beschwerdeführerin beschlossen, der Auto-Showroom geschlossen und das Warenlager und die Werkstatt per Ende 2025 verkauft worden sind (vgl. Replik, S. 4), fällt der Erhalt von Arbeitsplätzen ohnehin ausser Be- tracht. Es ist schliesslich auch nicht einzusehen, weshalb der Kanton (aus Verhältnismässigkeitsgründen) zugunsten anderer Gläubiger der Be- schwerdeführerin auf seine berechtigte Rückerstattungsforderung verzich- ten müsste.

- 21 - 7. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzu- weisen. Das AWA hat die ursprünglich fehlerhafte Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 zu Recht teilwiderrufen und mit der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwer- deführerin die damals erhaltenen Leistungen im Umfang von Fr. 41'263.00 zurückzahlen muss. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Parteikosten sind in Anwendung der §§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 8 Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1215 f. und 1224 ff.). In der vorliegenden Konstellation hat das AWA den relevanten Sachverhalt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausrichtung von Härtefall- leistungen (das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten während der auf- grund der Covid-19-Epidemie behördlich angeordneten Schliessung des Betriebs der Beschwerdeführerin) seinerzeit nicht richtig erhoben respekti- ve wegen Zeitdrucks und aus Gründen der Effizienz nicht genügend zeit- nah richtig erheben können (und sich deswegen auch eine Nachkontrolle vorbehalten; siehe dazu mehr in Erw. 5.3.2 nachfolgend). Die Nachkon- trolle hat gezeigt, dass die ungedeckten Fixkosten während der Betriebs- schliessung weniger hoch als ursprünglich angenommen waren. Daraus ist zu schliessen, dass die Leistungsverfügung "nicht mehr der Rechtslage" im Sinne von § 37 VRPG entsprach.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'700.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 22 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.339 / sr / wm (2025-000840) Art. 99 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____ AG in Liq., führerin gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2025

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ AG in Liq. (vormals: B._____ AG) mit Sitz in Q._____ bezweckt bzw. bezweckte den Handel mit Fahrzeugbestandteilen und Motorfahrzeugen sowie deren Reparatur. Mit Gesuch Nr. 300246 beantragte sie am 7. April 2021 Covid-19-Härtefall- massnahmen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), gewährte ihr gestützt darauf mit Verfügung vom 7. Mai 2021 Fixkostenbeiträge von Fr. 83'720.00 für die behördlich an- geordnete Betriebsschliessung in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis

1. März 2021. 2. Bei einer im Jahr 2023 durchgeführten stichprobenweisen Kontrolle der Umsatzzahlen (anhand der Mehrwertsteuerabrechnungen) stellte das AWA fest, dass der Betrieb der damaligen B._____ AG im fraglichen Zeitraum (vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021) nicht vollständig geschlossen war und die Auswirkungen der behördlich angeordneten Betriebsschliessung auf den Geschäftsgang geringer waren als dies bei der Gewährung der Härtefallbeiträge angenommen worden war. Zur be- absichtigten Rückforderung von Härtefallbeiträgen im Umfang von Fr. 60'808.00 gewährte das AWA der B._____ AG am 20. September 2023 das rechtliche Gehör. 3. Dazu nahm die damalige B._____ AG mit Schreiben vom 27. September 2023 ablehnend Stellung. 4. Am 28. Oktober 2024 erliess das AWA gegenüber der damaligen B._____ AG die folgende Verfügung: 1. Die Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 300246) wird widerrufen und insofern abgeändert, als die B._____ AG Anspruch auf Fixkostenbeiträge in Höhe von Fr. 42'456.– hat. 2. Die B._____ AG wird verpflichtet, die zu viel ausbezahlten Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 41'263.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzubezahlen.

- 3 - B. Auf die dagegen von der damaligen B._____ AG am 19. November 2024 erhobene Beschwerde entschied der Regierungsrat an der Sitzung vom

13. August 2025 (RRB-Nr. 2025-000840): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insge- samt Fr. 1'500.–, werden der Beschwerdeführerin B._____ AG auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.– hat diese somit noch Fr. 700.– zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid focht die damalige B._____ AG mit Beschwerde vom

17. September 2025 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Die Verfügung des AWA vom 07.05.2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 300246) an die B._____ AG sei nicht zu widerrufen. 2. Die B._____ AG sei nicht zu verpflichten, CHF 41'263.– an den Kanton Aargau zurückzuzahlen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 beantragte das AWA im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 30. Januar 2026; Duplik vom

4. März 2026) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Seit 5. Dezember 2025 firmiert die vormalige B._____ AG als A._____ AG in Liq. und wird offenbar liquidiert. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2026 beraten und entschieden.

- 4 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Be- schwerde ans Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Re- gierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdefüh- rerin zur teilweisen Rückzahlung von Covid-19-Härtefallhilfen verpflichtet ist, die ihr mit Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 gewährt wurden. Da- durch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen be- troffen und zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die Beschwerdeführerin stellt nicht explizit Antrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids oder der Verfügung des AWA vom 28. Oktober 2024, welche die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der gewährten Covid-19-Härtefallhilfen beinhalten. Sinngemäss sind aber ihre Anträge, wonach die Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 nicht zu widerrufen und sie (die Beschwerdeführerin) nicht zur Rückzahlung von Fr. 41'263.00 an den Kanton Aargau zu verpflichten sei, dahingehend zu verstehen. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich einzutreten. Vorbehalten bleiben allfällige spezifische Begrün- dungsmängel im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG, indem sich die Beschwer- deführerin nicht (hinreichend) mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid auseinandersetzt; darauf wird im Rahmen der Beurteilung der ein- zelnen Rügen einzugehen sein. 5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nur die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem Entscheide über die Gewäh-

- 5 - rung von Covid-Härtefallmassnahmen gemäss der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pande- mie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April

2022) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.288 vom 17. Ja- nuar 2024, Erw. I/3). Die Beschränkung der Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn Subventionen zurückgefordert werden. Daher richtet sich die verwaltungs- gerichtliche Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Verfahren nicht nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG, sondern nach § 55 Abs. 1 VRPG (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. I/5, und WBE.2023.314 vom 5. März 2024, Erw. I/4). II. 1. Mit Verfügung des AWA vom 7. Mai 2021 (Vorakten, act. 51–53) wurden der Beschwerdeführerin auf deren Gesuch vom 7. April 2021 hin (Vorakten, act. 1–9) aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschliessung vom

21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 (während 70 Tagen) basierend auf der Berechnungsformel "Aufwand 2019 (Fr. 4'365'374.00) x branchenübli- cher Fixkostenanteil (10%) x Anzahl Schliessungstage (70) / 365" sog. Fix- kostenbeiträge nach Massgabe von § 7b SonderV 20-2 im Umfang von auf- gerundet Fr. 83'720.00 gewährt (vgl. zur betreffenden Berechnungsformel die Ausführungen in Ziff. 5.1 des vom Kanton Aargau herausgegebenen Merkblatts "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 [Stand 1. Mai 2021]). Unternehmen, die in den Genuss von entsprechenden Fixkostenbeiträgen kamen und gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen trotz behördlicher Schliessung im Jahr 2021 mehr Umsatz als vor der Covid-19-Pandemie erzielten, wurden in der Folge vom AWA überprüft. Das betraf u.a. die Be- schwerdeführerin (vgl. Vorakten, act. 174/175). Bei ihr stellte das AWA für das Betriebsjahr 2021 einen Jahresumsatz von Fr. 4'474'575.00 bzw. einen Umsatz von Fr. 591'572.00 bezogen auf die 2,3 Monate der Betriebs- schliessung, einen Gesamtaufwand von Fr. 4'485'920.00 (bei einem be- trieblichen Verlust von Fr. 11'345.00), einen um den ausserordentlichen Er- trag (Fixkostenbeiträge) bereinigten betrieblichen Gesamtaufwand von Fr. 4'569'639.00, kalkulierte Fixkosten auf Jahresbasis von Fr. 502'660.00 (11% des bereinigten betrieblichen Gesamtaufwands) bzw. anteilige kalku- lierte Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 96'343.00 bezogen auf die 2,3 Monate Betriebsschliessung und variable Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 537'685.00 fest. Daraus errech- nete das AWA einen Deckungsbeitrag aus dem Umsatz im Betrachtungs- zeitraum von Fr. 53'887.00 (Umsatz – variable Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum) sowie ungedeckte kalkulierte Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 42'456.00 (anteilige kalkulierte Fixkosten

- 6 - im Betrachtungszeitraum – Deckungsbeitrag aus Umsatz im Betrachtungs- zeitraum). Letztere brachte sie von den geleisteten Fixkostenbeiträgen von Fr. 83'719.00 (recte: Fr. 83'720.00) in Abzug, woraus der Rückforderungs- betrag von Fr. 41'263.00 resultiert (vgl. zum Ganzen Vorakten, act. 161). Auf dieser Basis widerrief das AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Vorakten, act. 162–175) die Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 teilwei- se und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der gewähr- ten Fixkostenbeiträge im Umfang von Fr. 41'263.00. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Widerruf der Leistungsver- fügung (vom 7. Mai 2021) und die Verpflichtung zur teilweisen Rückzahlung der damit gewährten Fixkostenbeiträge (im Umfang von Fr. 41'263.00). Zur Begründung macht sie – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – vorab geltend, sie habe ihr Gesuch um Härtefallleistungen vollständig und korrekt ausgefüllt, dokumentiert und keine falschen Angaben gemacht, um Härtefallleistungen zu erschleichen. Die ihr gewährten Fixkostenbeiträge seien im Einklang mit den damals geltenden Regelungen ausbezahlt wor- den. Auch habe sie weder Dividenden oder Tantiemen ausgerichtet noch Darlehen oder Eigenkapitalanlagen an die Eigentümer zurückbezahlt. 2.2. In Erw. 3.1 des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführerin werde vom AWA kein Fehlverhalten (z.B. Falschanga- ben, Manipulation von Finanzzahlen oder rechtswidrige Verwendung der Fixkostenbeiträge) vorgeworfen, wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht annehme. Der teilweise Widerruf der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 werde vom AWA vielmehr mit dem Umstand begründet, dass die Be- schwerdeführerin während der behördlichen Schliessung effektiv geringere ungedeckte Fixkosten habe tragen müssen, als dies beim Erlass der Ver- fügung berechnet worden sei. 2.3. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und wiederholt lediglich ihre Vorbringen aus dem vorin- stanzlichen Verfahren betreffend korrekte Gesuchangaben und -unterlagen sowie Verwendung der Härtefallleistungen, was behördlicherseits nie in Ab- rede gestellt wurde. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich stattdessen um die Frage, ob gewährte Fixkostenbeiträge auch ohne entsprechendes fehl- bares Verhalten des Leistungsbezügers zurückgefordert werden können, weil sich der Geschäftsgang besser als im Verfügungszeitpunkt antizipiert entwickelt hat.

- 7 - 3. 3.1. Eine Rückzahlung von A-fonds-perdu-Beiträgen kommt für die Beschwer- deführerin zudem aus den folgenden Gründen nicht in Frage: Offenbar habe sie (die Beschwerdeführerin) mit der elektronischen Gesuchseinrei- chung bestätigt, dass der Kanton Aargau den gewährten Fixkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern könne, wenn aus dem Umsatzrückgang und/oder behördlich angeordneter Schliessung keine erheblichen unge- deckten Fixkosten resultierten und das Unternehmen im Jahr 2021 einen höheren Umsatz erzielte als vor der Covid-19-Pandemie. Die nebulösen Begriffe "ungedeckte Fixkosten" und "Umsatz" seien in diesem Zusammen- hang nicht näher definiert und später vom Regierungsrat unterschiedlich ausgelegt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Begriff "Umsatz" stets dahingehend verstanden, dass die am Markt mit Drittunternehmen er- zielten Erlöse darunterfielen. Die "internen" Umsätze mit dem Geschäft der Lebenspartnerin von C._____ bzw. der von dieser betriebenen D._____ AG seien keine solchen Drittumsätze. Aufzubereitende Fahrzeuge seien zwecks dortiger Lagerung an die D._____ AG verkauft und später von der Beschwerdeführerin wieder zurückgekauft worden. Dadurch sei die Beschwerdeführerin von einem Teil der Lagerungskosten entlastet worden und habe einen höheren Lagerbestand halten können. In der Mehrwert- steuerabrechnung seien diese Umsätze, die wirtschaftlich betrachtet keine solchen darstellten, aber aufzuführen. Diesen Umstand habe das AWA bei der Überprüfung der Härtefallleistungen nicht zur Kenntnis genommen. Im massgebenden Zeitraum (vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021) habe die Beschwerdeführerin mit der D._____ AG einen Umsatz von Fr. 50'483.00 erzielt, der vom buchhalterischen und mehrwertsteuerpflich- tigen Gesamtumsatz in diesem Zeitraum von Fr. 591'572.00 in Abzug zu bringen sei. Mit dieser Argumentation sei die Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen als angeblich verspätet nicht mehr gehört worden, obwohl bei der Gesuchseinreichung keine falschen Umsatzzahlen gemeldet worden seien, nur eben nicht der um den Umsatz mit der D._____ AG bereinigte Gesamtumsatz. Neu verlange die Vorinstanz eine konsolidierte Jahres- rechnung nach Art. 963 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom

30. März 1911 (OR; SR 220), wobei sie übersehe, dass die Beschwerde- führerin die D._____ AG nicht kontrolliere und eine konsolidierte Jahres- rechnung daher handelsrechtswidrig wäre. Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Umsatzzahlen sei willkürlich. Willkürlich sei aber auch, dass nicht alle Unternehmen, die Fixkostenbeiträge erhalten hätten, vom AWA überprüft worden seien, was dem Rechtsgleichheitsgrundsatz zuwider- laufe. 3.2. Die Vorinstanz befand, mit dem Einwand, wonach der während der Be- triebsschliessung verzeichnete Umsatz um Fr. 50'483.00 geringer gewe-

- 8 - sen sei, weil der Umsatz mit der D._____ AG nicht berücksichtigt werden dürfe, sei die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Falls die Beschwerdefüh- rerin und die D._____ AG tatsächlich derart eng miteinander verbunden wären, dann hätte die Beschwerdeführerin diesen Umstand bereits bei der Gesuchseinreichung im April 2021 bzw. in ihren als beweiskräftigen Urkun- den eingereichten Jahresrechnungen durch eine konsolidierte Betrach- tungsweise der beiden Unternehmen kenntlich machen müssen. Sie habe dies aber nicht getan, sondern die ihr gegenüber bestehenden Forderun- gen der D._____ AG stets als "verzinsliches Fremdkapital" ausgewiesen (vgl. Jahresrechnung per 31. Dezember 2019 [Vorakten, act. 138]; proviso- rischer Jahresabschluss 2024 [Vorakten, act. 214]; jeweils Konto 2160). Da die Beschwerdeführerin auf die Richtigkeit ihrer eigenen Jahresrechnun- gen zu behaften sei, könne konsequenterweise nicht von einem "internen Umsatz" gesprochen werden. Der vom AWA als Ausgangslage für seine Berechnung genommene Umsatz von gerundet Fr. 591'572.00 (Vorakten, act. 161) entspreche dem Wert, den die Beschwerdeführerin in ihrer Er- folgsrechnung für das erste Quartal 2021 (Vorakten, act. 150–155) selbst angegeben habe. Das AWA fügte vor Verwaltungsgericht an, es sei unzulässig, den mit der D._____ AG erzielten Umsatz vom Gesamtumsatz abzuziehen. Die D._____ AG sei eine juristisch eigenständige Gesellschaft. Die Umsätze der beiden Unternehmen seien in deren Buchhaltungen ordnungsgemäss als Drittumsätze verbucht worden. Auf dieser handelsrechtskonformen Buchhaltung sei die Beschwerdeführerin zu behaften. Zudem sei der Rückforderungsentscheid nicht auf einen höheren Umsatz, sondern auf tiefere ungedeckte Fixkosten gestützt worden. Die Umsatzdiskussion sei daher prozessual nicht entscheidrelevant. Das AWA habe bereits in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, dass für eine vertiefte Prüfung des behaupteten Zusammenhangs mit der D._____ AG bestimmte Nachweise erforderlich seien (Aufstellung über die Sonderum- sätze mit der D._____ AG während der Betriebsschliessung und für das gesamte Geschäftsjahr 2021; Kontodetails 2020 und 2021; Erklärung bzw. Nachweise der Buchungen vom 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 auf dem Konto 4000; Vertrag zwischen der B._____ AG und der D._____ AG [Vorakten, act. 206]). Diese Nachweise habe die Be- schwerdeführerin nicht erbracht. Es sei sodann zutreffend, dass es im Här- tefallrecht keine Legaldefinition des Begriffs "Fixkosten" gebe. Nach allge- meinem Verständnis würden unter Fixkosten diejenigen Kosten eines Un- ternehmens subsumiert, die innerhalb einer bestimmten Bezugsgrösse un- abhängig vom Beschäftigungsgrad anfielen. Mit anderen Worten: Sie blie- ben konstant und entstünden unabhängig davon, wie viel ein Unternehmen produziere oder verkaufe. Das Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kan- tons Aargau für Unternehmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie" vom 2. Dezember 2020 (Stand 24. Februar 2021) enthalte in Ziff. 3.2 eine sich an die obige Definition anlehnende Begriffsumschrei-

- 9 - bung der Fixkosten mit der Erwähnung von Beispielen. Insofern könne bei den Fixkosten nicht von einem unbestimmten Begriff ausgegangen werden. Ungeachtet dieser Definition würden die Fixkosten im Härtefallrecht auf pauschaler Basis mit branchenüblichen Ansätzen (in Prozenten des Ge- samtaufwands) berechnet. Eine Erhebung der effektiven Fixkosten im Schliessungszeitraum wäre mit sehr hohem Aufwand verbunden gewesen und hätte eine schnelle Auszahlung von Härtefallgeldern verunmöglicht. Der Geschäftsaufwand sei jedoch sowohl bei der Auszahlung als auch im Überprüfungsprozess individuell anhand der betrieblichen Kennzahlen er- mittelt worden. 3.3. Dass die Umsatzdiskussion für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten gemäss Berechnungsmethode des AWA (Vorakten, act. 161) irrelevant wäre, trifft zwar nicht zu. Würden für den Zeitraum der Betriebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 lediglich ein Umsatz (13) von Fr. 541'089.00 anstatt Fr. 591'572.00 und zusätzlich für das gesamte Ge- schäftsjahr 2021 ein Jahresumsatz (a) von Fr. 4'300'466.00 (Fr. 4'474'575.00 – Fr. 174'109.00) eingesetzt (siehe dazu die Ausführun- gen in Erw. 4.1 nachfolgend), würde sich dadurch auch der Rückforde- rungsbetrag (x) merklich von Fr. 41'263.00 auf Fr. 16'754.00 reduzieren; dies, weil sich die operative Verlustmarge (p) von –2,1% auf –6,2% erhö- hen und dadurch die variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Be- trachtungszeitraum (r) von Fr. 537'685.00 auf Fr. 511'711.00 sowie der De- ckungsbeitrag aus Umsatz im Betrachtungszeitraum (t) von Fr. 53'887.00 auf Fr. 29'378.00 sinken würden, wodurch die ungedeckten kalkulierten Fixkosten im Betrachtungszeitraum (u) von Fr. 42'456.00 auf Fr. 66'965.00 anstiegen (derweilen würde sich der Verlust [b] entsprechend dem Umsatz- rückgang erhöhen, während der Gesamtaufwand [c], der bereinigte betrieb- liche Gesamtaufwand [k] und die kalkulierten Fixkosten auf Jahresbasis [m] unverändert blieben). Ansonsten ist jedoch den Ausführungen des AWA wie auch der Vorinstanz beizupflichten. Irrelevant ist die Diskussion darüber, welche Positionen der Aufwandrechnung als Fixkosten zu verstehen sind, nachdem nicht nur das AWA (mit triftiger dazu gegebener Begründung) die Fixkosten aufgrund sta- tistischer Angaben für alle leistungsbeziehenden Unternehmen pauscha- lierte, sondern selbst die Beschwerdeführerin bei ihren eigenen Berechnun- gen (Beschwerde, S. 6 f.) auf einen entsprechend pauschalierten Fixkos- tenanteil an den Gesamtkosten bzw. dem Gesamtaufwand abstellt. Sie führt keine vom Ansatz von 11% der Gesamtkosten abweichenden effekti- ven Fixkosten ins Feld. Der Begriff "Umsatz" ist nicht umstritten, einzig die Beurteilung dessen, ob bestimmte Umsätze (Erlöse aus Warenverkauf) der Beschwerdeführerin (die sie mit der D._____ AG erzielte) mit Blick auf den Zweck der Verkäufe und ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwer- deführerin in die Berechnung der ungedeckten Fixkosten einzubeziehen

- 10 - sind oder nicht. Für eine nachträgliche Umsatzkorrektur und ein Abweichen von den betrieblichen Kennzahlen der geprüften Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin besteht indessen kein Raum. Dies würde zu weiteren, allenfalls zivil, straf- und steuerrechtlich relevanten Implikationen führen, wie sie auch das AWA in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren beschrieben hat (Vorakten, act. 205). Konsolidierte Jahresrech- nungen (Konzernrechnungen) der Beschwerdeführerin und der D._____ AG sind nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin nicht möglich, weil die beiden Unternehmen nicht im Sinne von Art. 963 OR miteinander verbunden sind. Entsprechend ist nicht einzusehen, weshalb ein Waren- verkauf an die D._____ AG und ein Rückkauf von dieser als "interner" Umsatz ohne betriebswirtschaftliche Relevanz zu betrachten wäre. Im Übri- gen vermag die Beschwerdeführerin auch mit den beim Verwaltungsgericht eingereichten Kontoauszügen (Beschwerdebeilagen 6 und 9) die von ihr behaupteten Geschäftsvorgänge (Verkauf an die D._____ AG und späterer Rückkauf von dieser) weiterhin nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Es handelt sich dabei um Auszüge aus den Buchungskonten der D._____ AG (4000 und 3000). Demnach hat die D._____ AG am 31. Dezember 2020 einen Wagen der Marke Ford, Modell Mustang Bullitt, erworben, den das Unternehmen am 7. Mai 2021 wieder verkauft hat, und zwar zu einem tieferen Preis als dem Erwerbspreis, was dagegenspricht, dass die D._____ AG aufgrund dieses Vorgangs von der Beschwerdeführerin für ihre Lagerkosten entschädigt wurde. An wen die D._____ AG den Wagen im Mai 2021 verkauft hat, ist nicht bekannt. Es könnte sich durchaus um einen Weiterverkauf gehandelt haben. Was die stichprobenweisen Nachkontrollen anbelangt, hat das AWA in der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar darge- legt, dass solche auf Anweisung des Bundes (der sich an der Finanzierung der Härtefallleistungen beteiligte) durchgeführt worden seien. Um die Nach- kontrollen effizient zu gestalten, seien Unternehmen überprüft worden, die gemäss Mehrwertsteuerabrechnungen während der Schliessung höhere Umsätze als vor der Pandemie erwirtschaftet hätten (Vorakten, act. 104 f.). Eine Kontrolle von sämtlichen Abschlüssen von über 2'000 Unternehmen hätte für die Verwaltung einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet. Das vom AWA für die Auswahl der Stichproben verwendete Kriterium er- scheint sachgerecht und keinesfalls willkürlich. Ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999 [BV; SR 101]) kann darin nicht erblickt werden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erörtert. 4. 4.1. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin eine falsche Berechnung der ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Nachkontrolle. Diese stütze sich

- 11 - ausschliesslich auf den Jahresumsatz 2021 der Beschwerdeführerin, der obendrein wiederum um den Umsatz mit der D._____ AG im Umfang von Fr. 174'109.00 korrigiert werden müsste. Die Annahme eines Fixkostenan- teils von 11% des Gesamtaufwands im Geschäftsjahr 2021 möge für eine pauschale Beurteilung von Härtefallgesuchen angemessen sein, nicht aber für eine nachträgliche Kontrolle. Die Betriebsschliessung habe bereits am

21. Dezember 2020 begonnen, womit 11 von insgesamt 70 Schliessungs- tagen in den Zeitraum 2020 gefallen seien. "Naturgemäss" wichen die ef- fektiven Fixkosten vom statistischen Mittel von 11% gemäss den Branchen- zahlen des Bundesamts für Statistik ab. Werde zudem statt der effektiv be- troffenen Periode das ganze darauffolgende Betriebsjahr (2021) als Refe- renzgrösse herangezogen, von welchem gerade einmal 59 Tage (16% von 365 Tagen) in die behördlich angeordnete Betriebsschliessung fielen, stimme etwas an den Grundannahmen der daraus abgeleiteten Zahlen nicht. Auf Basis der effektiven Zahlen gemäss Erfolgsrechnung der Beschwerde- führerin für die Zeit vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 (Beschwer- debeilage 10) ergäben sich anteilige kalkulierte Fixkosten im Betrachtungs- zeitraum von Fr. 91'701.00 (11% der Gesamtkosten von Fr. 833'641.00 im Betrachtungszeitraum), die sogar Fr. 4'642.00 tiefer seien als der vom AWA angenommene Wert von Fr. 96'343.00. Allerdings sei die Verlustmar- ge im Betrachtungszeitraum mit 29% (bei einem Verlust von Fr. 242'069.00 verglichen mit den Gesamtkosten von Fr. 833'641.00) wesentlich höher als die vom AWA aus der Jahresrechnung 2021 kalkulierte Verlustmarge von 2,1%. Dadurch stiegen die variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 537'685.00 (Berechnung AWA) auf Fr. 679'382.00. Folglich sinke der Deckungsbeitrag aus dem Umsatz im Betrachtungszeitraum auf den negativen Betrag von –Fr. 87'810.00; er de- cke nicht einmal die variablen Kosten, womit die Fixkosten vollständig un- gedeckt blieben. Von den gewährten Fixkostenbeiträgen von Fr. 83'720.00 liessen sich demzufolge keine ungedeckten Fixkosten abziehen und eine Rückerstattung der Fixkostenbeiträge falle damit ausser Betracht. Es er- schliesse sich nicht, weshalb das AWA (für die Berechnung der Gesamt- kosten während der Betriebsschliessung) stattdessen auf den gesamten Umsatz (und den gesamten operativen Gewinn bzw. Verlust) im Jahr 2021 abgestellt habe. Das Phänomen von Nachholeffekten im Anschluss an be- hördliche Betriebsschliessungen sei bekannt und habe in vielen Branchen gewirkt. Erst nach der Wiedereröffnung habe die Beschwerdeführerin durch ihr Engagement grosse Umsätze erzielen können. Mit solchen Nachholef- fekten dürfe nicht die Rückzahlung von à fonds perdu ausgerichteten Leis- tungen (für den Umsatzrückgang während der Betriebsschliessung) be- gründet werden. Werde nur der Aussenumsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 541'089.00 (Fr. 591'572.00 – Fr. 50'483.00) berücksichtigt, resultiere ebenfalls ein ne-

- 12 - gativer Deckungsbeitrag von sogar –Fr. 89'330.00 (bei einem Verlust von Fr. 242'069.00, Gesamtkosten von Fr. 783'158.00, anteiligen kalkulierten Fixkosten im Betrachtungszeitraum von Fr. 86'147.00 [11% von Fr. 783'158.00], einer Verlustmarge von 30,9% und variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrachtungszeitraum von Fr. 630'419.00). Da die kalkulierten (und vollständig ungedeckten) Fixkosten von Fr. 86'147.00 auch in diesem Fall höher seien als die gewährten Fixkostenbeiträge von Fr. 83'720.00, seien diese nicht rückerstattungspflichtig. 4.2. Gemäss Vorinstanz bestreite die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Fix- kostenberechnung des AWA (Vorakten, act. 161) bloss die Umsatzzahlen, nicht hingegen den tatsächlichen Gesamtaufwand für das betroffene Jahr 2021 im Betrag von Fr. 4'569'639.00. Rechnerische Fehler seien nicht er- kennbar. Es sei deshalb von der Richtigkeit der berechneten ungedeckten Fixkosten von Fr. 42'456.00 auszugehen. Methodisch basiere die Berech- nung der Fixkosten auf dem Deckungsbeitragsprinzip und einem statistisch ermittelten, branchenspezifischen Fixkostenansatz. Die effektiven Fixkos- ten eines einzelnen Unternehmens könnten naturgemäss von den so er- rechneten Fixkosten nach oben oder unten abweichen. Vorliegend gebe es allerdings keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Betrach- tungszeitraum effektiv mehr als Fr. 42'456.00 ungedeckte Fixkosten aufge- wiesen habe. Sie mache dies weder geltend, noch habe sie dazu eine in- dividuelle Aufstellung eingereicht (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.2). 4.3. Wie gesehen (Erw. 3.3 vorne), beruht auch die Fixkostenberechnung der Beschwerdeführerin nicht auf effektiven Fixkosten, sondern einem (eben- falls mit 11%) pauschalierten Anteil an den Gesamtkosten. Die Differenzen zwischen den beiden Berechnungsweisen der ungedeckten Fixkosten (des AWA einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits) ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass das AWA für die Bestimmung des Gesamtauf- wands bzw. der Gesamtkosten und daraus resultierend der operativen Ver- lustmarge die Zahlen der Erfolgsrechnung für das gesamte Geschäftsjahr 2021 anstatt – wie die Beschwerdeführerin – der unterjährigen Erfolgsrech- nung für die Zeit der Betriebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis

1. März 2021 herangezogen und diese auf 2,3 Monate (Betrachtungs- bzw. Schliessungszeitraum) heruntergerechnet (und dadurch über das gesamte Jahr hinweg gemittelt) hat. Dadurch kommt zum Tragen, dass die Be- schwerdeführerin in den restlichen zehn Monaten des Geschäftsjahrs 2021 erfolgreicher war als während der Betriebsschliessung und die zuvor erlit- tenen Verluste zu einem wesentlichen Teil wieder wettmachen konnte, was sie selbst als Nachholeffekt bezeichnet. Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, für die Berechnung der unge- deckt gebliebenen Fixkosten im Schliessungszeitraum auf den erfolgrei-

- 13 - cheren Geschäftsgang während des gesamten Geschäftsjahrs 2021 abzu- stellen, durch den die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Be- triebsschliessung abgemildert werden konnten. Mit den ausbezahlten Här- tefallleistungen wurden die während der Betriebsschliessung entstandenen (höheren) Verluste in Bezug auf die Fixkosten zwecks Existenzsicherung vorläufig ausgeglichen. Im Nachhinein war die Beschwerdeführerin aber aufgrund der günstigeren Geschäftsentwicklung im restlichen Jahr 2021 nicht mehr vollständig auf diese Ausgleichsleistungen angewiesen, jeden- falls nicht schliessungs- und härtefallbedingt, sondern konnte die unge- deckten Fixkosten im Schliessungszeitraum durch gesteigerte Umsätze und Erträge in den Monaten März bis Dezember 2021 teilweise decken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückforderung von Fixkos- tenbeiträgen in dem Ausmass, in welchem die ausbezahlten Beiträge die aus einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsjahrs 2021 resultierenden, ge- mittelten ungedeckten Fixkosten der Beschwerdeführerin im Schliessungs- zeitraum übersteigen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung betrugen der (jahresdurchschnittliche) operative Verlust der Beschwerdeführerin bloss etwas mehr als 2,1% anstelle der von der Beschwerdeführerin rein für den Schliessungszeitraum berechneten 29% (vgl. Beschwerde, S. 6) und die (jahresdurchschnittlichen, gleichmässig auf das gesamte Geschäftsjahr 2021 verteilten) variablen Kosten im Verhältnis zum Umsatz im Betrach- tungszeitraum entsprechend bloss Fr. 537'685.00 anstelle der von der Be- schwerdeführerin berechneten Fr. 679'383.00. Folglich bleibt (wegen des erhöhten Umsatzes und gesenkten Verlustes von März bis Dezember

2021) auch für den Schliessungszeitraum ein Deckungsbeitrag (von Fr. 53'887.00) übrig, mit welchem ein Teil der kalkulierten Fixkosten im Schliessungszeitraum (von Fr. 96'343.00) rückwirkend gedeckt werden konnte. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 41'263.00 (recte: Fr. 41'264.00, weil nicht nur Fr. 83'719.00, sondern Fr. 83'720.00 ausbezahlt worden wa- ren) basiert somit auf korrekten betrieblichen Kennzahlen und einer sach- gerechneten Berechnungsmethode. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der weitaus kleinere Teil des Schliessungszeitraums (11 von insgesamt 70 Tagen) noch auf das Geschäftsjahr 2020 fiel. In Bezug auf angeblich zu hohe Umsatzzahlen (wegen Mitberücksichtigung der Um- sätze mit der D._____ AG) kann auf die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne verwiesen werden, wonach eine nachträgliche Umsatzkorrektur aus den dort genannten Gründen ausscheidet. Demgegenüber würde die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin da- zu führen, dass die gesamte Unterdeckung der kalkulierten Fixkosten im Schliessungszeitraum dauerhaft, nicht nur im Sinne einer Soforthilfe, von der öffentlichen Hand getragen werden müsste, obwohl die Beschwerde- führerin diese Unterdeckung durch ihre gesteigerten Erträge ab März 2021 teilweise wieder auffangen konnte. Eine solche Lösung würde – wie bereits von der Vorinstanz betont – nicht im öffentlichen Interesse liegen und nicht

- 14 - dem Zweck des Härtefallprogramms (der Überbrückung von massiven Um- satzrückgängen während Betriebsschliessungen) entsprechen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin für den Schliessungszeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 vorgelegte und ihrer Berechnung der ungedeckten Fixkosten im Schlies- sungszeitraum zugrunde gelegte Erfolgsrechnung (Beschwerdebeilage 10; Vorakten, act. 150–155) – wie vom AWA in der Beschwerdeantwort, S. 4, vorgetragen – mangels eines handelsrechtskonformen Zwischenabschlus- ses im Sinne von Art. 959 ff. OR (mit Bilanzierung von Aktiven und Passi- ven per 1. März 2021) sowie periodengerechter Abgrenzung im Sinne von Art. 958b OR überhaupt beachtlich wäre. Immerhin hat das AWA selbst be- züglich des Umsatzes im Schliessungszeitraum (von Fr. 591'572.00) eben- falls auf die betreffende Erfolgsrechnung abgestellt. 5. 5.1. Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin erneut – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – darauf, dass in der Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 kein Rückzahlungsvorbehalt (für den Fall einer günstigeren Umsatzentwicklung) angebracht worden sei. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit von Rückforderungen von Härtefallleistungen im elektroni- schen Gesuchsformular genüge nicht, um die Leistungsverfügung später gestützt auf § 37 VRPG widerrufen zu können. Diese Bestimmung gehe dem Schriftformerfordernis für den Verfügungsinhalt gemäss § 6 VRPG (recte: § 26 VRPG) nicht vor. Aus dem Inhalt des elektronischen Gesuchs- formulars könne nicht ein in der Leistungsverfügung nicht vorhandener Rückzahlungsvorbehalt konstruiert werden. Dasselbe gelte für den Inhalt einer Reihe von Merkblättern des Kantons Aargau zu Covid-19-Härtefall- leistungen in verschiedensten Versionen, die vor oder nach Erlass der Ver- fügung vom 7. Mai 2021 zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Treu und Glauben habe sie (die Beschwerdeführerin) die Verfügung so verstehen dürfen, dass die ausbezahlten Fixkostenbeiträ- ge nicht rückerstattungspflichtig seien, auch wenn sich erweisen sollte, dass diese höher waren als die ungedeckten Fixkosten. Zu dieser Thematik habe die Vorinstanz leider nicht Stellung genommen. Inwiefern § 37 VRPG eine rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von "Sofortzahlungen à fonds perdu" sein könnte, erschliesse sich weiterhin nicht. Die Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 habe der damaligen Rechtslage entsprochen. Es sei für die Beurteilung der Härtefallgesuche bewusst auf die Betriebskennzahlen 2019 und 2020 abgestellt worden. In der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam- menhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19- Härtefallverordnung; SR 951.262) und in der SonderV 20-2 fänden sich keine Widerrufsbestimmungen, was als qualifiziertes Schweigen der lex

- 15 - specialis einzustufen sei. Für eine entsprechende Auslegung sei die Ver- wendung des französischen Begriffs "à fonds perdu", übersetzt zu Deutsch "ohne Aussicht auf Rückzahlung", zentral. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Fixkostenbeiträge keine Rückzahlung und damit kein Widerrufs- recht vorbehalten wollen. Eine Pauschalierung (bei der Berechnung von Härtefallleistungen) nehme immer in Kauf, dass das Ergebnis nicht genau mit den (wirtschaftlichen) Realitäten übereinstimme. Die pauschalierten Beiträge könnten grundsätzlich weder zugunsten noch zuungunsten der Leistungsbezüger geändert werden, wenn die effektiven von den pauschal berechneten Werten abweichen sollten. So wenig ein Unternehmen Nach- forderungen stellen könne, wenn die effektiven ungedeckten Fixkosten die ausbezahlten Fixkostenbeiträge überstiegen hätten, bestehe im umgekehr- ten Fall ein Grund für eine Rückforderung und einen (teilweisen) Widerruf der Leistungsverfügung. Die Verfügung vom 7. Mai 2021 sei formell rechts- kräftig. Könnte jede Verfügung widerrufen werden, wären die Rechtssicher- heit und der Vertrauensschutz dahin. Abgesehen davon könnte die Be- schwerdeführerin gestützt auf § 37 Abs. 3 und 4 VRPG eine Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend machen. Ihr Schaden bestünde vorliegend darin, dass sie im Falle einer Verpflichtung zur Rück- zahlung von Fixkostenbeiträgen im Umfang von Fr. 41'263.00 in ihrer wirt- schaftlichen Existenz gefährdet wäre. 5.2. Die Vorinstanz gelangte in den Erw. 3.2, 3.3.2 und 3.4 des angefochtenen Entscheids dagegen zum Schluss, dass § 37 VRPG hier anwendbar und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 gegeben seien. Das gewichtige öffentliche Interesse an der rechtmässigen und rechtsgleichen Durchführung des Härtefallprogramms und damit am Widerruf der Leistungsverfügung überwiege die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zumal die Beschwerde- führerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewusst habe, dass ein im Vergleich zum Geschäftsjahr 2019 höherer Umsatz im Geschäftsjahr 2021 zur Rückforderung von Fixkostenbeiträgen führen könnte. Zu dieser für den Kanton für die Ausrichtung von Fixkostenbeiträgen wesentlichen Bedingung habe sie mit der Absendung des elektronischen Gesuchsformu- lars und der bestätigten Kenntnisnahme des darin enthaltenen Hinweises auf die Rückzahlbarkeit der Leistungen für den Fall des Fehlens von unge- deckten Fixkosten und eines höheren Umsatzes als vor der Covid-19-Pan- demie ihre Zustimmung erteilt. Insofern könne ihrem Vertrauen in den Be- stand der Leistungsverfügung nur ein geringes Gewicht beigemessen wer- den. Werde eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, bestehe gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen) für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr und diese seien als grundlos und zu Unrecht erbracht zu- rückzuerstatten. Der Kanton Aargau habe bei der Ausgestaltung seiner

- 16 - Härtefallhilfen keine Überentschädigung in Kauf genommen, was nicht nur aus dem bereits erwähnten Hinweis im elektronischen Gesuchsformular, sondern auch aus einem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Merk- blatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Aus- wirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 16. April 2021 (Stand 1. Mai 2021), Ziff. 8, hervorgehe. Bei einer Überentschädigung könne auch nicht mehr von einem Fixkostenbeitrag gesprochen werden. Vor Verwaltungsgericht weist das AWA ergänzend darauf hin, dass eine nachträgliche Überprüfung des gestützt auf die Geschäftszahlen 2019 ge- währten Fixkostenbeitrags anhand der effektiven Geschäftszahlen 2021 ausdrücklich vorbehalten und im elektronischen Gesuchsformular und Merkblättern vom 5. Februar 2021 und 6. April 2021, jeweils Ziffer 8, kom- muniziert worden sei. Ein abschliessender Leistungsentscheid und eine Zu- sicherung des Inhalts, die erhaltenen Beiträge behalten zu können, habe daher mit der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021 gerade nicht vorgele- gen. Daran ändere nichts, dass der Rückforderungsvorbehalt nicht in der Leistungsverfügung selbst angebracht worden sei. 5.3. 5.3.1. Verfügungen können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch ohne darin explizit erwähnten (vom Schriftformerfordernis nach § 26 Abs. 1 VRPG erfassten) Widerrufsvorbehalt (teilweise) widerrufen bzw. ge- ändert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sind. Diese sind im Kanton Aargau in § 37 VRPG geregelt, der grundsätzlich für alle Arten von Verfügungen, einschliesslich Leistungsverfügungen, und – vorbehältlich von hier unstreitig nicht beste- henden spezialgesetzlichen Regelungen – in allen Verwaltungsbereichen gilt. Nach dieser Bestimmung können Entscheide, die der Rechtslage nicht mehr entsprechen, durch die erlassende Behörde (oder die Aufsichtsbe- hörde) geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der rich- tigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Ver- trauensschutzes überwiegt (Abs. 1). Der Rechtslage nicht mehr entsprechend sind Entscheide dann, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt seinerzeit falsch erhoben oder der zutreffend erhobene Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt wurde (ur- sprüngliche Fehlerhaftigkeit), oder – im Falle von Verfügungen über dau- ernde Rechtsverhältnisse (Rentenverfügungen, Berufsausübungsbewilli- gungen etc.) – wenn festgestellt wird, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung geändert haben, sodass die Verfügung aus jetziger Sicht als fehlerhaft erscheint (nachträgliche Feh- lerhaftigkeit). Widerrufen werden können auch formell rechtskräftige Verfü- gungen. Wegen des Legalitätsprinzips können Verwaltungsverfügungen prinzipiell nie unumstösslich sein (weshalb sie nach Eintritt der formellen

- 17 - Rechtskraft nur rechtsbeständig, nicht aber materiell rechtskräftig werden). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838, 840 und 855 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1215 f. und 1224 ff.). In der vorliegenden Konstellation hat das AWA den relevanten Sachverhalt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausrichtung von Härtefall- leistungen (das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten während der auf- grund der Covid-19-Epidemie behördlich angeordneten Schliessung des Betriebs der Beschwerdeführerin) seinerzeit nicht richtig erhoben respekti- ve wegen Zeitdrucks und aus Gründen der Effizienz nicht genügend zeit- nah richtig erheben können (und sich deswegen auch eine Nachkontrolle vorbehalten; siehe dazu mehr in Erw. 5.3.2 nachfolgend). Die Nachkon- trolle hat gezeigt, dass die ungedeckten Fixkosten während der Betriebs- schliessung weniger hoch als ursprünglich angenommen waren. Daraus ist zu schliessen, dass die Leistungsverfügung "nicht mehr der Rechtslage" im Sinne von § 37 VRPG entsprach. 5.3.2. Für den (teilweisen) Widerruf bzw. die Änderung von Verfügungen gilt nach § 37 Abs. 1 VRPG sodann eine Abwägungspflicht. Gegeneinander abzu- wägen sind das Interesse des Gemeinwesens an der Durchsetzung des objektiven Rechts (richtige Rechtsanwendung) einerseits und das Interes- se des betroffenen Privaten am Fortbestand der Verfügung (Rechtssicher- heit und Vertrauensschutz) andererseits. Eine Verfügung kann grundsätz- lich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden ist, die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 143 II 1, Erw. 5.1; 137 I 69, Erw. 2.3; 127 II 307, Erw. 7a; 121 II 272, Erw. 1a/aa). Mit der Ein- räumung eines subjektiven Rechts dürften u.a. Leistungsverfügungen wie Subventionsentscheide gemeint sein (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 872). Solche dürfen somit in der Regel nur widerrufen werden, wenn ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dafürspricht.

- 18 - In der vorliegenden Angelegenheit ist das Interesse des Vertrauensschut- zes am Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin infolge behördlicher Betriebsschliessung Fixkos- tenbeiträge nach § 7b SonderV 20-2 gewährt wurden, allerdings insofern zu relativieren, als die Bezüger solcher Leistungen auf verschiedenen Ka- nälen (elektronisches Gesuchsformular; Merkblätter des Kantons Aargau) rechtzeitig auf die Rückforderbarkeit der gewährten Leistungen hingewie- sen wurden, falls bestimmte Bedingungen (keine aus dem Umsatzrück- gang und/oder der behördlichen Betriebsschliessung resultierende unge- deckte Fixkosten; Erzielung eines höheren Umsatzes im Geschäftsjahr 2021 als vor der Covid-19-Pandemie) erfüllt sind. Diesen Bedingungen musste die Beschwerdeführerin bei der Ausfüllung des elektronischen Ge- suchsformulars sogar explizit zustimmen, indem sie ein Häkchen davor- setzte (vgl. Vorakten, act. 6). Damit ist der Beschwerdeführerin die Beru- fung darauf verwehrt, die erwähnten Bedingungen nicht gekannt zu haben. Zudem enthielten die öffentlich zugänglichen Merkblätter des Kantons Aar- gau für Unternehmen betreffend Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie entsprechende Hinweise auf die Rückforderbarkeit der Beiträge. Den Vorinstanzen ist unter diesen Vorzeichen zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben und bei Anwendung der erfor- derlichen Sorgfalt gerade nicht damit rechnen durfte, die ausbezahlten Fixkostenbeiträge unter allen Umständen definitiv behalten zu dürfen. In- sofern musste ihr auch bewusst sein, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Härtefallleistungen, die im Vorfeld der Auszahlung der Leistungen aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit und der Effizienz nur sehr summarisch geprüft wurden, später einer eingehenderen Kontrolle un- terzogen werden könnten. Daran ändert auch die Bezeichnung der Leis- tungen als A-fonds-perdu-Beiträge bzw. als "nicht rückzahlbare Beiträge" nichts, da diese bloss der Abgrenzung von grundsätzlich rückerstattungs- pflichtigen Härtefallleistungen (Darlehen) diente, die es ebenfalls gab. Auch für die Ausrichtung von A-fonds-perdu-Beiträgen infolge behördlich ange- ordneter Betriebsschliessung bestanden gewisse Voraussetzungen (ge- mäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie vom 25. September 2020 [Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand 1. April 2021], Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung [Stand: 1. April 2021] und § 7b SonderV 20-2), deren nachträgliche Überprüfung – wie erwähnt – von Beginn weg vorbehalten wurde. Eine zentrale Voraussetzung für die Aus- zahlung von Fixkostenbeiträgen für behördlich angeordnete Betriebs- schliessungen bildete dabei das Vorliegen von ungedeckten Fixkosten im Schliessungszeitraum, was aus Ausführungen in der Botschaft zu einer Än- derung des Covid-19-Gesetzes betreffend Härtefälle, Arbeitslosenversi- cherung, familienergänzende Kinderbetreuung und Kulturschaffende, zu einem Bundesbeschluss über die Finanzierung von Härtefallmassnahmen

- 19 - nach dem Covid-19-Gesetz und zu einer Änderung des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 17. Februar 2021, 21.016 (BBl 2021 285), S. 26, sowie den Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 31. März 2021, S. 8, erhellt. Danach sollten die Beiträge der Kantone die ungedeck- ten Fixkosten nicht übersteigen und Überentschädigungen vermieden wer- den. Das galt auch für A-fonds-perdu-Beiträge, die nicht höher als die ef- fektiv angefallenen ungedeckten Kosten ausfallen sollten. Damit ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen, allfällige Überentschädigungen seien vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. Auf der anderen Seite ist dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung von Härtefallleistungen, deren Auszahlungsvoraussetzungen sich im Rah- men der zulässigen nachträglichen Kontrollen nicht bestätigt haben, ein ho- hes Gewicht einzuräumen. Die öffentliche Hand und damit letztlich die steu- erzahlende Allgemeinheit soll nicht für Unternehmenskosten und Verluste aufkommen müssen, die nicht oder nicht in vollem Ausmass aus behördlich angeordneten Betriebsschliessungen während der Covid-19-Pandemie re- sultierten. Es besteht jedoch nicht nur ein rein fiskalisches, sondern darüber hinaus ein wettbewerbspolitisches Interesse an der Rückzahlung von Leis- tungen, die ohne Härtefall (ungedeckte Fixkosten) erbracht wurden, weil solche Leistungen immer auch andere, mit dem leistungsbeziehenden Un- ternehmen in Wettbewerb stehende Unternehmen benachteiligen. Aus einer Gegenüberstellung und Abwägung der konträren Interessen er- gibt sich somit ein überwiegendes Interesse an der richtigen Rechtsanwen- dung gegenüber dem mindergewichtigen Vertrauensschutz im Hinblick auf den Fortbestand der Leistungsverfügung vom 7. Mai 2021. Diese durfte folglich wegen neuer Erkenntnisse im Rahmen der vorbehaltenen Nach- kontrolle gestützt auf § 37 VRPG (teilweise) widerrufen und dahingehend abgeändert werden, dass die Beschwerdeführerin die gewährten Fixkos- tenbeiträge soweit zurückzahlen muss, als ihre Fixkosten während der Be- triebsschliessung vom 21. Dezember 2020 bis 1. März 2021 durch im Ge- schäftsjahr 2021 erzielte Erträge gedeckt werden konnten, d.h. im Umfang der vom AWA mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 angeordneten Fr. 41'263.00 (siehe zur Berechnung der ungedeckten und gedeckten Fix- kosten schon Erw. 4.3 vorne). Ob die Beschwerdeführerin dieser Rückzahlungsverpflichtung durch die Geltendmachung eines Vertrauensschadens im Sinne von § 37 Abs. 3 und 4 VRPG auf dem (verwaltungsgerichtlichen) Klageweg (teilweise) begeg- nen könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Immerhin sei der Hin- weis erlaubt, dass ein solcher Vertrauensschaden voraussetzen würde, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Leistungsverfü- gung vom 7. Mai 2021 (das nach dem oben Gesagten ohnehin nicht be-

- 20 - rechtigt war) für sie ungünstige Vermögensdispositionen getroffen bzw. (nutzlos gewordene) Aufwendungen gemacht hat. Solche stehen hier nicht zur Diskussion, denn die Beschwerdeführerin sieht ihren Schaden rein da- rin, dass sie einst zu Unrecht erbrachte Leistungen nun zurückzahlen muss. Die ihr dadurch entstehende Vermögenseinbusse stellt keinen Ver- trauensschaden dar. 6. 6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung zur teil- weisen Rückzahlung von Fixkostenbeiträgen vor, dass diese sie in eine Unterbilanzsituation gemäss Art. 725a OR katapultieren würde, weil die Hälfte des per 31. Dezember 2024 auf Fr. 96'605.00 geschmolzenen Ei- genkapitals (inklusive gesetzlicher Reserven) nicht mehr gedeckt wäre. Der Verwaltungsrat müsste alsdann Massnahmen zur Beseitigung des Kapital- verlusts ergreifen und die Sanierung der Gesellschaft vorantreiben. Be- stünde gar begründete Besorgnis einer Überschuldungssituation (Art. 725b OR), müsste unverzüglich je eine Zwischenbilanz zur Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt und allenfalls der Richter benachrichtigt wer- den, um den Konkurs zu eröffnen. Das AWA sehe es als verhältnismässig an, eine Gesellschaft in den Konkurs zu schicken. Die Vorinstanz verweise auf die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen. Diese Aussagen würden als unqualifiziert und zynisch empfunden. Der Kanton Aargau ge- fährde die Existenz einer Unternehmung, die er während der Pandemie noch unterstützt habe. Damit hätte die "Sofortzahlung à fonds perdu" ihren gesetzlichen Zweck verfehlt, Härtefälle aufgrund einer behördlichen Schliessung abzufedern. Inwiefern der Widerruf der Leistungsverfügung vor diesem Hintergrund im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein sollte, lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei an die fünf Arbeits- plätze erinnert, die mit einem Konkurs des Unternehmens verlorengingen. 6.2. Die gegenwärtig offenbar schwierige finanzielle Lage der Beschwerdefüh- rerin wird kaum durch die streitgegenständliche Rückzahlungsverpflichtung bedingt, sondern auf die allgemein ungünstige Geschäftsentwicklung in den letzten Jahren zurückzuführen sein. Somit könnten schlecht der Kan- ton und seine Behörden für einen allfälligen Konkurs der Beschwerdefüh- rerin und den damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust verantwortlich ge- macht werden. Da zudem mittlerweile die (ausseramtliche) Liquidation der Beschwerdeführerin beschlossen, der Auto-Showroom geschlossen und das Warenlager und die Werkstatt per Ende 2025 verkauft worden sind (vgl. Replik, S. 4), fällt der Erhalt von Arbeitsplätzen ohnehin ausser Be- tracht. Es ist schliesslich auch nicht einzusehen, weshalb der Kanton (aus Verhältnismässigkeitsgründen) zugunsten anderer Gläubiger der Be- schwerdeführerin auf seine berechtigte Rückerstattungsforderung verzich- ten müsste.

- 21 - 7. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzu- weisen. Das AWA hat die ursprünglich fehlerhafte Leistungsverfügung vom

7. Mai 2021 zu Recht teilwiderrufen und mit der hier angefochtenen Verfü- gung vom 28. Oktober 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwer- deführerin die damals erhaltenen Leistungen im Umfang von Fr. 41'263.00 zurückzahlen muss. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Parteikosten sind in Anwendung der §§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 3'700.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 22 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti