Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 A._____ ist diplomierter Ingenieur-Agronom FH ohne eigenen Land- wirtschaftsbetrieb. Mit Gesuch vom 26. September 2024 und Ergänzung vom 6. Oktober 2024 ersuchte er bei der Ortsbürgergemeinde unter ande- rem um Zuteilung von 92 ha, eventuell 8 ha Pachtland. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, dass verschiedene Mitglieder des Gemeinderats, der Landwirtschaftskommission und der Ortsbürgerkommission in den Aus- stand zu treten hätten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe durch die ihm verweigerte Einsicht in die anderen Gesuche um Pachtland sowie durch unrechtmässige Schwärzungen von Akten sein Recht auf Akten- einsicht verletzt.
E. 2.2 Auch das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV). Auf Gesetzesebene wird es für das kantonale Verwal- tungsverfahren in § 22 VRPG geregelt. Das Recht der Parteien, in die Ver- fahrensakten Einsicht zu nehmen, soll es ihnen ermöglichen, sich im be- treffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen zu können. Vom Recht auf Akteneinsicht sind sämt- liche Akten erfasst, die zum Verfahren der involvierten Partei gehören und potenziell geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bil- den, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (WALDMANN, a. a. O., N. 54 zu Art. 29 BV). Vom Geltungs- bereich des Einsichtsrechts ausgenommen sind Akten, denen kein Beweis- charakter zukommt und die nur für die interne Willensbildung der Behörde von Bedeutung sind (sog. verwaltungsinterne Akten – z.B. Entwürfe, An- träge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) (vgl. § 22 Abs. 1 VRPG; BGE 125 II 473, Erw. 4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.208 vom 3. Juli 2025, Erw. II/1.3.1). Nach § 22 Abs. 2 VRPG kann die Einsichtnahme in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffent- licher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Die Ant- wort auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche oder private Geheimhal- tungsinteressen eine Einschränkung oder Verweigerung des Einsichts- rechts zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes (WALDMANN, a. a. O., N. 54 zu Art. 29 BV).
E. 2.3 Was die Verweigerung der Einsicht in die Gesuchsunterlagen der Mitbe- werberinnen und Mitbewerber angeht, so hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese nicht zum Verfahren des Beschwerdeführers gehören und folg- lich grundsätzlich nicht von dessen Akteneinsichtsrecht erfasst sind (siehe
- 9 - vorne Erw. II/2.2). Im Rahmen des Verfahrens um Zuteilung des Pachtlan- des der Ortsbürgergemeinde (siehe vorne lit. A/1) dienen die Gesuche dem Pachtlandausschuss in einem ersten Schritt einzig dazu, die Eignung der Gesuchstellenden zur Pacht zu überprüfen. Für diese Prüfung ist bei jedem einzelnen Gesuchsteller bzw. jeder einzelnen Gesuchstellerin ausschliess- lich massgebend, ob die Kriterien gemäss Reglement erfüllt werden. In Be- zug auf den Beschwerdeführer verneinte der Gemeinderat diese Eignung, da er die Voraussetzungen gemäss Reglement nicht erfülle (siehe vorne lit. A/4). Insbesondere verfüge er über keinen eigenen Landwirtschafts- betrieb und könne – damit einhergehend – den Nachweis des gesamtbe- trieblichen Arbeitszeitbedarfs von durchschnittlich mindestens 0.7 Standardarbeitskraft (SAK) nicht erbringen. Für diese Beurteilung ist die Frage, ob und wie andere Gesuchstellende die Kriterien erfüllen, nicht von Belang. Selbst wenn andere Gesuchstellende zu Unrecht als geeignet und folglich als zur Pacht berechtigt beurteilt worden wären, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Kriterien gemäss Reglement nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten der anderen Gesuchstellenden besteht damit nicht. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn konkrete Verdachtspunkte vorge- bracht würden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen, da eine solche praktisch nur bei Kenntnis der Akten der anderen Gesuch- stellenden substantiiert werden kann (vgl. BGE 121 I 225, Erw. 2c). Dafür, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt ungleich behandelt worden ist, dass also anderen Gesuchstellenden Pachtland zugeteilt worden wäre, ob- wohl sie namentlich über keinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb verfügen, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
E. 2.4 Die durch den Beschwerdeführer ferner gerügte unrechtmässige Schwär- zung von Akten betrifft das durch den Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument "Pachtland - Liste der eingegangenen Gesuche / inkl. Beurteilung". Die Liste enthält zu allen namentlich aufge- führten Gesuchstellenden drei Spalten, aus denen sich ergibt, ob die Ge- suchstellenden schon in der letzten Pachtperiode Pachtland erhalten haben, wie ihre Berechtigung zur Pacht beurteilt wird und ob ihnen Pacht- land zugeteilt wird. Mit Ausnahme von fünf Personen (E._____, I._____, G._____, F._____ und A._____) sind sämtliche Vor- und Nachnamen der Gesuchstellenden geschwärzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer besagte Liste in Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nie erhalten hat (siehe vorne Erw. II/1), kann er durch ihre Schwärzung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zusätzlich in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sein. Die Rüge erweist sich insofern als unbegründet. Mit Blick auf die Rückweisung der Angelegenheit (siehe hinten Erw. II/4) rechtfertigt sich folgender Hinweis: Die fragliche Liste ist durch die Sach-
- 10 - verhaltsabklärung der Vorinstanz in die Akten gelangt. Der Gemeinderat hat sie in der strittigen, teilweise geschwärzten Form eingereicht. Eine un- geschwärzte Version der Liste ist nicht aktenkundig. Damit bildet einzig die geschwärzte Liste Bestandteil der Akten im Verfahren des Beschwerdefüh- rers. Entsprechend ist auch nur die geschwärzte Liste von dessen Akten- einsichtsrecht erfasst. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3.
E. 3 An seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 bereitete der Pachtlandausschuss der Ortsbürgergemeinde (Pachtlandausschuss) die Zuteilung des Pacht- landes vor. Er entschied in formeller Hinsicht, dass I._____ aufgrund seines eigenen Gesuchs um Zuteilung von Pachtland in den Ausstand treten müsse, nicht aber B._____ und C._____, da diese "nicht direkt befangen" seien. Materiell verabschiedete der Pachtlandausschuss sodann zu Handen des Gemeinderats eine Liste mit der Beurteilung der Berechtigung zur Pacht aller Bewerberinnen und Bewerber.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht weiter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass nicht abgeklärt worden sei, wer Mitglied des Pacht- landausschusses und der "weiteren Kommissionen" (Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 2; welche Kommissionen damit gemeint sein könnten, er- schliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht) gewesen sei. Diese Rüge zielt primär auf die Feststellung des Sachverhalts und betrifft nur mittelbar das rechtliche Gehör. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den (mittlerweile auch dem Beschwerdeführer bekannten) Proto- kollen von Pachtlandausschuss und Gemeinderat, wer an Vorbereitung und Entscheid der Pachtlandzuteilung beteiligt war. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht auszumachen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Verwandtschaft zwischen dem Gemeinderatsmitglied B._____ und dem Gesuchsteller F._____ nicht abgeklärt worden sei. Diese Abklärung ist offenbar erfolgt, hat aber erst mit Eingabe des Gemeinderats vom 13. Februar 2026 Einzug in die Akten gehalten: Die Herren B. und F._____ sind im 6. Grad Seitenlinie verwandt (Cousins 2. Grades). Damit ist die gemeinderätliche Feststellung, wonach die Verwandtschaft "nicht relevant" sei, korrekt (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Ob durch die nicht aktenkundige Abklärung die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt wurde, kann offenbleiben. Dies zum einen mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zum anderen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, eine ausführlich be- gründete Beschwerde zu erheben und damit seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellung- nahme vom 24. Februar 2026 verlangten weitergehenden Abklärungen zum Verhältnis zwischen F._____ und B._____ besteht kein hinreichend begründeter Anlass.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht schliesslich die Ausstandsvorschriften verletzt, indem der befangene I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses mitgewirkt habe. Zwar halte das Protokoll fest, dass I._____ in den
- 11 - Ausstand getreten sei, dennoch habe er aber an dieser Sitzung seine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer einfliessen lassen.
E. 3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. In Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden – wie dem Gemeinderat – um- fasst Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit als Teil- gehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1
m. w. H.). Dieses Gebot bringt mit sich, dass kein befangenes Behörden- mitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bundesge- richts 2C_994/2016 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.1. m. w. H.). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe können sich grundsätzlich schon anlässlich der Ent- scheidvorbereitung ergeben (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
1. November 2002, AGVE 2003 S. 171 ff., Erw. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 3.5; BGE 128 V 82, Erw. 3c; MERKER, a. a. O., N. 8 zu § 50 [a]VRPG), insbe- sondere auch für beratende Kommissionen (REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 5a VRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6). Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrecht- liche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt. Danach darf am Erlass von Entscheiden namentlich nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder mit einer Partei in gerader Linie oder in der Sei- tenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, ein- getragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit. b). Hat eine Amtsperson in den Ausstand zu treten, beschränkt sich die Wir- kung der Ausstandspflicht nicht darauf, dass die befangene Person sich ihrer Stimme enthält oder gar mit beratender Stimme mitwirkt. Vielmehr hat sie den Raum der Beratung oder Entschlussfassung zu verlassen, damit sichergestellt ist, dass sie keinen Einfluss auf das Geschäft nehmen kann (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 87 f.; STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WYENETH, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 10 VwVG.).
- 12 -
E. 3.2.2 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass der befangene I._____ anlässlich der Sitzung des Pacht- landausschusses vom 18. Februar 2025 für Beratung und Beschlussfas- sung zwingend den Saal verlassen musste, damit der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde gewährleistet war. Ob dies der Fall war, ergibt sich weder aus dem Kurzprotokoll über die Sitzung noch aus der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich explizit eingeholten Stellungnahme des Gemeinderats vom 13. Februar 2026 (vgl. vorne Erw. II/1.5). Der Sachver- halt ist in dieser Hinsicht nicht liquide. Angesichts der Rückweisung der An- gelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz sind die weiteren dies- bezüglich notwendigen Abklärungen nicht mehr durch das Verwaltungsge- richt vorzunehmen. 4. Zusammenfassend erweist sich zumindest ein Teil der formellen Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Replikrechts ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die materiellen Rügen und Verfah- rensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Über diese wird die Vorinstanz im Rahmen der erneuten materiellen Prüfung des Zuteilungs- gesuchs zu befinden haben. 5. Mit dem abschliessenden Entscheid ist das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um vorsorgliche Massnahme, dass der Rat keine weiteren Zuteilungs- handlungen an andere Gesuchstellende mehr vornehmen dürfe, gegen- standslos geworden. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Tatsächlich be- stand auch kein Anlass für eine entsprechende Anordnung: Zum einen ist evident, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Ausstandsprob- lematik die reglementarisch statuierten Voraussetzungen für die Pachtland- zuteilung (zumindest teilweise) nicht erfüllt, und zum anderen ist im Rah- men einer summarischen Beurteilung (eine weitergehende Beurteilung ist bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen nicht angezeigt) nicht erkenn- bar, dass die reglementarischen Voraussetzungen höherrangigem Recht widersprechen würden. III. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
- 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 4 Nach gewährter Akteneinsicht äusserte sich der Beschwerdeführer am
19. November 2025 erneut zur Sache und stellte weitere Anträge.
E. 5 Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, die Zustellung ihres Schreibens vom 11. Juni 2025 an den Beschwerdeführer nachzuweisen. Der Gemeinderat wurde aufgefordert, zur Teilnahme des zum Ausstand verpflichteten I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses vom 18. Februar 2025 sowie zur Verwandtschaft von B._____ und F._____ Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen die Vorinstanzen mit Eingaben vom 27. Januar 2026 und 13. Februar 2026 (teilweise) nach. Am 24. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, die den Vorinstanzen mit Verfügung vom
27. Februar 2026 zugestellt wurde.
E. 6 Das Verwaltungsgericht hat auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2012 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der zu behandelnden Beschwerde bildet der vorinstanz- liche Entscheid vom 1. Juli 2025, der die Entscheidung der Ortsbürger- gemeinde bzw. des Gemeinderats, mit dem Beschwerdeführer für die Pachtperiode 2025 bis 2031 kein Pachtverhältnis eingehen zu wollen, stützt. Die Vorinstanz hat nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbür- gergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200) i.V.m. § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwoh- nergemeinde vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden. Es liegt damit ein letztinstanzlicher Entscheid einer Verwaltungsbehörde vor, gegen den nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Das Ver-
- 5 - waltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zu- ständig. 2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist grund- sätzlich nicht zulässig (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen. 1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass ihm die von der Vorinstanz beim Gemeinderat eingeholten Akten (vgl. vorne lit. B) nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien. Konkret bestreitet er, das Schrei- ben der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 – und damit die Eingaben des Ge- meinderats vom 27. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 (je inklusive Beilagen)
– erhalten zu haben. 1.3 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) ergibt sich in sämtlichen Verfahren vor Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven pro- zessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflus- sen (sog. "Replikrecht", vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.2 f.; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 2. Aufl. 2025, N. 48 f. zu Art. 29 BV). Darüber hinaus gilt in allen gerichtlichen Verfahren die vom Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte beinhalten (sog. "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten", vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.3 m. w. H.; BERNHARD WALDMANN, a. a. O.,
- 6 - N. 48 zu Art. 29 BV). Das Replikrecht erfordert vorab die Zustellung der von weiteren Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben (STEINMANN/ SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung,
4. Aufl. 2023, N. 63 zu Art. 29 BV). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör – und damit auch des Replikrechts – führt seine Verletzung grundsätzlich unge- achtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheis- sung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302, Erw. 3.1 mit Hinweisen; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a. a. O., N. 25 zu Art. 29 BV, m. w. H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Die Gehörsverletzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö- tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2; BGE 133 I 201, Erw. 2.2). 1.4 Ausweislich der Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
E. 11 Juni 2025 und damit die Eingaben des Gemeinderats vom 27. Mai 2025 sowie vom 6. Juni 2025 nicht zugestellt worden sind. Der gemeinderätlichen Eingabe an die Vorinstanz vom 27. Mai 2025 lag das Kurzprotokoll über die Sitzung des Pachtlandausschusses vom
18. Februar 2025 bei, der Eingabe vom 6. Juni 2025 die für den Beschwer- deführer neuen Listen der eingegangenen Gesuche um Pachtland (teil- weise geschwärzt) und des zur Verfügung stehenden Pachtlandes. Jeden- falls das Kurzprotokoll über die Sitzung des Pachtlandausschusses vom
18. Februar 2025 (Akten der Gemeindeabteilung des Departements Volks- wirtschaft und Inneres [DVI-act.] 10 ff.) und das Dokument "Pachtland – Liste der eingegangenen Gesuche/ inkl. Beurteilung" (DVI-act. 27 f.) ent- halten Informationen, die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüh- rer gestellten Ausstandsbegehren von Bedeutung waren. Damit ist in der unterlassenen Zustellung dieser Eingaben an den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Verletzung des Replikrechts zu erblicken. Für einen (durch den Beschwerdeführer begangenen) Rechtsmissbrauch – unter dessen Vorbehalt auch das Replikrecht steht (MARKUS LANTER, Formelle Natur des Replikrechts - Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012 S. 167 ff., 172)
– bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus der nach umfas- sender Aktenkenntnis verfassten Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. November 2025, dass es ihm nicht bloss um ein Beharren auf das letzte Wort geht, sondern um die Ausübung seiner berechtigten Parteirechte, macht er doch – nicht zum vornherein ohne Erfolgsaussichten – namentlich Verletzungen des Akteneinsichtsrechts (siehe hinten Erw. II/2) und der Ausstandsvorschriften (siehe hinten Erw. II/3.2) geltend. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde infolge Verletzung des Replikrechts als begründet. 1.5 Die Verletzung des Replikrechts führt aufgrund der formellen Natur des Ge- hörsanspruchs zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sofern sie nicht ausnahmsweise der Heilung zugänglich ist oder zu einem formalisti- schen Leerlauf führt (siehe vorne Erw. II/1.3). Vorliegend besteht kein An- lass, ausnahmsweise auf eine Rückweisung zu verzichten, zumal es grund- sätzlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese aufwändig gestalten können. Davon ist vorliegend auszugehen, war doch der Gemeinderat nicht bereit, eine erste Anfrage betreffend die Teilnahme von I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses adäquat zu beantworten (auf die konkrete Nachfrage hin, ob und gegebenenfalls wann der ausstandspflich- tige I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses vom 18. Februar 2025 den Saal verliess [Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 23. Januar 2026], antwortete der Gemeinderat lapidar, I._____ habe
- 8 - am Entscheid über die Zuteilung nicht mitgewirkt und sei im Ausstand gewesen [Eingabe vom 13. Februar 2026]). Zudem besteht unabhängig von der materiellen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ein erhebliches privates und insbesondere auch öffentliches Interesse, dass sich die betroffenen Behörden gebührend mit der Ausstandsproblematik auseinandersetzen. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des De- partements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. . Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Gemeinderat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 5. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2025.309 / jr / we (Nr. 79978/25.4) Art. 12 Urteil vom 5. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanzen Ortsbürgergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Pachtlandzuteilung der Ortsbürgergemeinde Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Juli 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Pachtland der Ortsbürgergemeinde Q._____ (Ortsbürgergemeinde) wird gemäss dem Reglement "Zuteilung des Pachtlandes der Ortsbürgergemeinde" vom 1. Juli 2024 (Reglement) in einem zweistufigen Verfahren zugeteilt. In einer ersten Stufe wird spätestens acht Monate (Reglement Ziffer 3.4; in Reglement Ziffer 3 ist demgegenüber von neun Monaten die Rede) vor Beginn der Pachtdauer mit öffentlich-recht- lichem Gemeinderatsbeschluss die Zuteilung beschlossen, während in einem zweiten Schritt im letzten Quartal vor der neuen Pachtperiode, die in der Regel am 1. Dezember beginnt, die privatrechtlichen Pachtverträge ge- schlossen werden. Gemäss diesem Verfahren kündigten die Zentralen Dienste der Ortsbürgergemeinde am 24. Oktober 2024 alle bestehenden Pachtverträge per 30. November 2025. Am 14. November 2024 schrieben sie mittels Publikation im öffentlichen Anzeiger die Zuteilung des gemein- deeigenen Pachtlandes für die Pachtperiode 2025 bis 2031 öffentlich aus. Gesuche um Zuteilung waren bis zum 31. Dezember 2024 einzureichen. 2. A._____ ist diplomierter Ingenieur-Agronom FH ohne eigenen Land- wirtschaftsbetrieb. Mit Gesuch vom 26. September 2024 und Ergänzung vom 6. Oktober 2024 ersuchte er bei der Ortsbürgergemeinde unter ande- rem um Zuteilung von 92 ha, eventuell 8 ha Pachtland. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, dass verschiedene Mitglieder des Gemeinderats, der Landwirtschaftskommission und der Ortsbürgerkommission in den Aus- stand zu treten hätten. 3. An seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 bereitete der Pachtlandausschuss der Ortsbürgergemeinde (Pachtlandausschuss) die Zuteilung des Pacht- landes vor. Er entschied in formeller Hinsicht, dass I._____ aufgrund seines eigenen Gesuchs um Zuteilung von Pachtland in den Ausstand treten müsse, nicht aber B._____ und C._____, da diese "nicht direkt befangen" seien. Materiell verabschiedete der Pachtlandausschuss sodann zu Handen des Gemeinderats eine Liste mit der Beurteilung der Berechtigung zur Pacht aller Bewerberinnen und Bewerber. 4. Anlässlich seiner Sitzung vom 31. März 2025 beschloss der Gemeinderat ohne Mitwirkung des Gemeindeammanns D._____ und der Frau Vizeammann E._____, die für dieses Geschäft in den Ausstand getreten waren, die Abweisung des Gesuchs von A._____ um Pachtlandzuteilung, da er die Voraussetzungen gemäss Reglement nicht erfülle.
- 3 - B. 1. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde bei der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI). 2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 verzichtete der Gemeinderat auf eine Be- schwerdeantwort und reichte die Vorakten ein. Am 3. Juni 2025 forderte die Vorinstanz den Gemeinderat auf, weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Gemeinderat mit Eingabe vom 6. Juni 2025 nach. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 wurden die beiden ge- meinderätlichen Eingaben vom 27. Mai 2025 und 3. Juni 2025 inklusive Beilagen an den Beschwerdeführer versandt; gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur allfälligen Replik eingeräumt. Am 1. Juli 2025 entschied die Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 30. April 2025 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.- sowie den Auslagen und Gebühren von Fr. 85.-, zusammen Fr. 1'085.-, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. C. 1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 und Ergänzungen vom 27. August 2025 und 1. September 2025 erhob A._____ gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende An- träge: Der beigelegte Entscheid vom 01.07.2025 (Ziffern 1 und 2) sei aufzuhe- ben, ich verlange die Zuteilung von Landwirtschaftsland an mich gem. ein- gereichtem Gesuch an die Ortsbürgergemeinde Q._____. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Prozessualiter: Ich ersuche Sie anzuordnen, dass der Rat keine weiteren Zuteilungshand- lungen an andere Gesuchsteller mehr vornehmen darf. 2. Der Gemeinderat verzichtete am 10. Oktober 2025 auf eine Beschwerde- antwort. Die Vorinstanz beantragte am 21. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
- 4 - 3. Mit Eingaben vom 1. und 3. November 2025 erstattete der Beschwerdefüh- rer eine Replik und beantragte namentlich die Zustellung der Vorakten. Am
10. November 2025 wiederholte er sein Gesuch um Akteneinsicht. 4. Nach gewährter Akteneinsicht äusserte sich der Beschwerdeführer am
19. November 2025 erneut zur Sache und stellte weitere Anträge. 5. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, die Zustellung ihres Schreibens vom 11. Juni 2025 an den Beschwerdeführer nachzuweisen. Der Gemeinderat wurde aufgefordert, zur Teilnahme des zum Ausstand verpflichteten I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses vom 18. Februar 2025 sowie zur Verwandtschaft von B._____ und F._____ Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen die Vorinstanzen mit Eingaben vom 27. Januar 2026 und 13. Februar 2026 (teilweise) nach. Am 24. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, die den Vorinstanzen mit Verfügung vom
27. Februar 2026 zugestellt wurde. 6. Das Verwaltungsgericht hat auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2012 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Anfechtungsobjekt der zu behandelnden Beschwerde bildet der vorinstanz- liche Entscheid vom 1. Juli 2025, der die Entscheidung der Ortsbürger- gemeinde bzw. des Gemeinderats, mit dem Beschwerdeführer für die Pachtperiode 2025 bis 2031 kein Pachtverhältnis eingehen zu wollen, stützt. Die Vorinstanz hat nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbür- gergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200) i.V.m. § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwoh- nergemeinde vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden. Es liegt damit ein letztinstanzlicher Entscheid einer Verwaltungsbehörde vor, gegen den nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Das Ver-
- 5 - waltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zu- ständig. 2. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist grund- sätzlich nicht zulässig (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen. 1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass ihm die von der Vorinstanz beim Gemeinderat eingeholten Akten (vgl. vorne lit. B) nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien. Konkret bestreitet er, das Schrei- ben der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 – und damit die Eingaben des Ge- meinderats vom 27. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 (je inklusive Beilagen)
– erhalten zu haben. 1.3 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) ergibt sich in sämtlichen Verfahren vor Verwal- tungs- und Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven pro- zessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflus- sen (sog. "Replikrecht", vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.2 f.; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 2. Aufl. 2025, N. 48 f. zu Art. 29 BV). Darüber hinaus gilt in allen gerichtlichen Verfahren die vom Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte beinhalten (sog. "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten", vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.3 m. w. H.; BERNHARD WALDMANN, a. a. O.,
- 6 - N. 48 zu Art. 29 BV). Das Replikrecht erfordert vorab die Zustellung der von weiteren Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben (STEINMANN/ SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung,
4. Aufl. 2023, N. 63 zu Art. 29 BV). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör – und damit auch des Replikrechts – führt seine Verletzung grundsätzlich unge- achtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheis- sung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302, Erw. 3.1 mit Hinweisen; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a. a. O., N. 25 zu Art. 29 BV, m. w. H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Die Gehörsverletzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö- tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2; BGE 133 I 201, Erw. 2.2). 1.4 Ausweislich der Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2025 die Eingaben des Gemeinderats vom 27. Mai 2025 und vom
6. Juni 2025 (je inklusive Beilagen) versandt. Dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Kenntnis des vorinstanzlichen Schreibens vom 11. Juni 2025 erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Für die korrekte Zu- stellung einer Verfügung ist in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet, die hieraus rechtliche Konse- quenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3 und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Für diesen Beweis genügt die in den Akten enthaltene Kopie des Schreibens vom 11. Juni 2025 nicht (vgl. BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Effek- tiv vermag die Vorinstanz keinen Zustellnachweis beizubringen. Vielmehr gibt sie an, das Schreiben vom 11. Juni 2025 mittels "normaler Post" ver- schickt zu haben. Bei Versand mittels regulärer A- oder B-Post besteht keinerlei Vermutung für die korrekte Zustellung (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.1). Im Zweifel muss recht- sprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; 136 V 295, Erw. 5.9; Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024, Erw. 4.2). Hinweise, dass der Be- schwerdeführer entgegen seiner Behauptung Kenntnis der gemeinderät- lichen Eingaben hatte, finden sich keine. Es ist folglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach ihm das Schreiben vom
- 7 -
11. Juni 2025 und damit die Eingaben des Gemeinderats vom 27. Mai 2025 sowie vom 6. Juni 2025 nicht zugestellt worden sind. Der gemeinderätlichen Eingabe an die Vorinstanz vom 27. Mai 2025 lag das Kurzprotokoll über die Sitzung des Pachtlandausschusses vom
18. Februar 2025 bei, der Eingabe vom 6. Juni 2025 die für den Beschwer- deführer neuen Listen der eingegangenen Gesuche um Pachtland (teil- weise geschwärzt) und des zur Verfügung stehenden Pachtlandes. Jeden- falls das Kurzprotokoll über die Sitzung des Pachtlandausschusses vom
18. Februar 2025 (Akten der Gemeindeabteilung des Departements Volks- wirtschaft und Inneres [DVI-act.] 10 ff.) und das Dokument "Pachtland – Liste der eingegangenen Gesuche/ inkl. Beurteilung" (DVI-act. 27 f.) ent- halten Informationen, die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdefüh- rer gestellten Ausstandsbegehren von Bedeutung waren. Damit ist in der unterlassenen Zustellung dieser Eingaben an den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Verletzung des Replikrechts zu erblicken. Für einen (durch den Beschwerdeführer begangenen) Rechtsmissbrauch – unter dessen Vorbehalt auch das Replikrecht steht (MARKUS LANTER, Formelle Natur des Replikrechts - Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012 S. 167 ff., 172)
– bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus der nach umfas- sender Aktenkenntnis verfassten Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. November 2025, dass es ihm nicht bloss um ein Beharren auf das letzte Wort geht, sondern um die Ausübung seiner berechtigten Parteirechte, macht er doch – nicht zum vornherein ohne Erfolgsaussichten – namentlich Verletzungen des Akteneinsichtsrechts (siehe hinten Erw. II/2) und der Ausstandsvorschriften (siehe hinten Erw. II/3.2) geltend. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde infolge Verletzung des Replikrechts als begründet. 1.5 Die Verletzung des Replikrechts führt aufgrund der formellen Natur des Ge- hörsanspruchs zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sofern sie nicht ausnahmsweise der Heilung zugänglich ist oder zu einem formalisti- schen Leerlauf führt (siehe vorne Erw. II/1.3). Vorliegend besteht kein An- lass, ausnahmsweise auf eine Rückweisung zu verzichten, zumal es grund- sätzlich nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich diese aufwändig gestalten können. Davon ist vorliegend auszugehen, war doch der Gemeinderat nicht bereit, eine erste Anfrage betreffend die Teilnahme von I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses adäquat zu beantworten (auf die konkrete Nachfrage hin, ob und gegebenenfalls wann der ausstandspflich- tige I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses vom 18. Februar 2025 den Saal verliess [Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 23. Januar 2026], antwortete der Gemeinderat lapidar, I._____ habe
- 8 - am Entscheid über die Zuteilung nicht mitgewirkt und sei im Ausstand gewesen [Eingabe vom 13. Februar 2026]). Zudem besteht unabhängig von der materiellen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers ein erhebliches privates und insbesondere auch öffentliches Interesse, dass sich die betroffenen Behörden gebührend mit der Ausstandsproblematik auseinandersetzen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe durch die ihm verweigerte Einsicht in die anderen Gesuche um Pachtland sowie durch unrechtmässige Schwärzungen von Akten sein Recht auf Akten- einsicht verletzt. 2.2 Auch das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 KV). Auf Gesetzesebene wird es für das kantonale Verwal- tungsverfahren in § 22 VRPG geregelt. Das Recht der Parteien, in die Ver- fahrensakten Einsicht zu nehmen, soll es ihnen ermöglichen, sich im be- treffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen zu können. Vom Recht auf Akteneinsicht sind sämt- liche Akten erfasst, die zum Verfahren der involvierten Partei gehören und potenziell geeignet sind, Grundlage des bevorstehenden Entscheids zu bil- den, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (WALDMANN, a. a. O., N. 54 zu Art. 29 BV). Vom Geltungs- bereich des Einsichtsrechts ausgenommen sind Akten, denen kein Beweis- charakter zukommt und die nur für die interne Willensbildung der Behörde von Bedeutung sind (sog. verwaltungsinterne Akten – z.B. Entwürfe, An- träge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.) (vgl. § 22 Abs. 1 VRPG; BGE 125 II 473, Erw. 4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.208 vom 3. Juli 2025, Erw. II/1.3.1). Nach § 22 Abs. 2 VRPG kann die Einsichtnahme in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffent- licher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Die Ant- wort auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche oder private Geheimhal- tungsinteressen eine Einschränkung oder Verweigerung des Einsichts- rechts zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich aus einer im Einzelfall vorzu- nehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes (WALDMANN, a. a. O., N. 54 zu Art. 29 BV). 2.3 Was die Verweigerung der Einsicht in die Gesuchsunterlagen der Mitbe- werberinnen und Mitbewerber angeht, so hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass diese nicht zum Verfahren des Beschwerdeführers gehören und folg- lich grundsätzlich nicht von dessen Akteneinsichtsrecht erfasst sind (siehe
- 9 - vorne Erw. II/2.2). Im Rahmen des Verfahrens um Zuteilung des Pachtlan- des der Ortsbürgergemeinde (siehe vorne lit. A/1) dienen die Gesuche dem Pachtlandausschuss in einem ersten Schritt einzig dazu, die Eignung der Gesuchstellenden zur Pacht zu überprüfen. Für diese Prüfung ist bei jedem einzelnen Gesuchsteller bzw. jeder einzelnen Gesuchstellerin ausschliess- lich massgebend, ob die Kriterien gemäss Reglement erfüllt werden. In Be- zug auf den Beschwerdeführer verneinte der Gemeinderat diese Eignung, da er die Voraussetzungen gemäss Reglement nicht erfülle (siehe vorne lit. A/4). Insbesondere verfüge er über keinen eigenen Landwirtschafts- betrieb und könne – damit einhergehend – den Nachweis des gesamtbe- trieblichen Arbeitszeitbedarfs von durchschnittlich mindestens 0.7 Standardarbeitskraft (SAK) nicht erbringen. Für diese Beurteilung ist die Frage, ob und wie andere Gesuchstellende die Kriterien erfüllen, nicht von Belang. Selbst wenn andere Gesuchstellende zu Unrecht als geeignet und folglich als zur Pacht berechtigt beurteilt worden wären, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Kriterien gemäss Reglement nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akten der anderen Gesuchstellenden besteht damit nicht. Anders zu entscheiden wäre dann, wenn konkrete Verdachtspunkte vorge- bracht würden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen, da eine solche praktisch nur bei Kenntnis der Akten der anderen Gesuch- stellenden substantiiert werden kann (vgl. BGE 121 I 225, Erw. 2c). Dafür, dass der Beschwerdeführer ungerechtfertigt ungleich behandelt worden ist, dass also anderen Gesuchstellenden Pachtland zugeteilt worden wäre, ob- wohl sie namentlich über keinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb verfügen, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. 2.4 Die durch den Beschwerdeführer ferner gerügte unrechtmässige Schwär- zung von Akten betrifft das durch den Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Dokument "Pachtland - Liste der eingegangenen Gesuche / inkl. Beurteilung". Die Liste enthält zu allen namentlich aufge- führten Gesuchstellenden drei Spalten, aus denen sich ergibt, ob die Ge- suchstellenden schon in der letzten Pachtperiode Pachtland erhalten haben, wie ihre Berechtigung zur Pacht beurteilt wird und ob ihnen Pacht- land zugeteilt wird. Mit Ausnahme von fünf Personen (E._____, I._____, G._____, F._____ und A._____) sind sämtliche Vor- und Nachnamen der Gesuchstellenden geschwärzt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer besagte Liste in Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nie erhalten hat (siehe vorne Erw. II/1), kann er durch ihre Schwärzung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zusätzlich in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sein. Die Rüge erweist sich insofern als unbegründet. Mit Blick auf die Rückweisung der Angelegenheit (siehe hinten Erw. II/4) rechtfertigt sich folgender Hinweis: Die fragliche Liste ist durch die Sach-
- 10 - verhaltsabklärung der Vorinstanz in die Akten gelangt. Der Gemeinderat hat sie in der strittigen, teilweise geschwärzten Form eingereicht. Eine un- geschwärzte Version der Liste ist nicht aktenkundig. Damit bildet einzig die geschwärzte Liste Bestandteil der Akten im Verfahren des Beschwerdefüh- rers. Entsprechend ist auch nur die geschwärzte Liste von dessen Akten- einsichtsrecht erfasst. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht weiter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass nicht abgeklärt worden sei, wer Mitglied des Pacht- landausschusses und der "weiteren Kommissionen" (Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 2; welche Kommissionen damit gemeint sein könnten, er- schliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht) gewesen sei. Diese Rüge zielt primär auf die Feststellung des Sachverhalts und betrifft nur mittelbar das rechtliche Gehör. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den (mittlerweile auch dem Beschwerdeführer bekannten) Proto- kollen von Pachtlandausschuss und Gemeinderat, wer an Vorbereitung und Entscheid der Pachtlandzuteilung beteiligt war. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht auszumachen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Verwandtschaft zwischen dem Gemeinderatsmitglied B._____ und dem Gesuchsteller F._____ nicht abgeklärt worden sei. Diese Abklärung ist offenbar erfolgt, hat aber erst mit Eingabe des Gemeinderats vom 13. Februar 2026 Einzug in die Akten gehalten: Die Herren B. und F._____ sind im 6. Grad Seitenlinie verwandt (Cousins 2. Grades). Damit ist die gemeinderätliche Feststellung, wonach die Verwandtschaft "nicht relevant" sei, korrekt (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Ob durch die nicht aktenkundige Abklärung die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt wurde, kann offenbleiben. Dies zum einen mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zum anderen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, eine ausführlich be- gründete Beschwerde zu erheben und damit seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Für die vom Beschwerdeführer in seiner Stellung- nahme vom 24. Februar 2026 verlangten weitergehenden Abklärungen zum Verhältnis zwischen F._____ und B._____ besteht kein hinreichend begründeter Anlass. 3.2 Der Beschwerdeführer sieht schliesslich die Ausstandsvorschriften verletzt, indem der befangene I._____ an der Sitzung des Pachtlandausschusses mitgewirkt habe. Zwar halte das Protokoll fest, dass I._____ in den
- 11 - Ausstand getreten sei, dennoch habe er aber an dieser Sitzung seine ablehnende Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer einfliessen lassen. 3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. In Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden – wie dem Gemeinderat – um- fasst Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit als Teil- gehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1
m. w. H.). Dieses Gebot bringt mit sich, dass kein befangenes Behörden- mitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bundesge- richts 2C_994/2016 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.1. m. w. H.). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe können sich grundsätzlich schon anlässlich der Ent- scheidvorbereitung ergeben (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
1. November 2002, AGVE 2003 S. 171 ff., Erw. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 3.5; BGE 128 V 82, Erw. 3c; MERKER, a. a. O., N. 8 zu § 50 [a]VRPG), insbe- sondere auch für beratende Kommissionen (REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 5a VRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6). Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrecht- liche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt. Danach darf am Erlass von Entscheiden namentlich nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder mit einer Partei in gerader Linie oder in der Sei- tenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, ein- getragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit. b). Hat eine Amtsperson in den Ausstand zu treten, beschränkt sich die Wir- kung der Ausstandspflicht nicht darauf, dass die befangene Person sich ihrer Stimme enthält oder gar mit beratender Stimme mitwirkt. Vielmehr hat sie den Raum der Beratung oder Entschlussfassung zu verlassen, damit sichergestellt ist, dass sie keinen Einfluss auf das Geschäft nehmen kann (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 87 f.; STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WYENETH, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 10 VwVG.).
- 12 - 3.2.2 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass der befangene I._____ anlässlich der Sitzung des Pacht- landausschusses vom 18. Februar 2025 für Beratung und Beschlussfas- sung zwingend den Saal verlassen musste, damit der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde gewährleistet war. Ob dies der Fall war, ergibt sich weder aus dem Kurzprotokoll über die Sitzung noch aus der vom Verwaltungsgericht diesbezüglich explizit eingeholten Stellungnahme des Gemeinderats vom 13. Februar 2026 (vgl. vorne Erw. II/1.5). Der Sachver- halt ist in dieser Hinsicht nicht liquide. Angesichts der Rückweisung der An- gelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz sind die weiteren dies- bezüglich notwendigen Abklärungen nicht mehr durch das Verwaltungsge- richt vorzunehmen. 4. Zusammenfassend erweist sich zumindest ein Teil der formellen Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Replikrechts ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die materiellen Rügen und Verfah- rensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Über diese wird die Vorinstanz im Rahmen der erneuten materiellen Prüfung des Zuteilungs- gesuchs zu befinden haben. 5. Mit dem abschliessenden Entscheid ist das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um vorsorgliche Massnahme, dass der Rat keine weiteren Zuteilungs- handlungen an andere Gesuchstellende mehr vornehmen dürfe, gegen- standslos geworden. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Tatsächlich be- stand auch kein Anlass für eine entsprechende Anordnung: Zum einen ist evident, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Ausstandsprob- lematik die reglementarisch statuierten Voraussetzungen für die Pachtland- zuteilung (zumindest teilweise) nicht erfüllt, und zum anderen ist im Rah- men einer summarischen Beurteilung (eine weitergehende Beurteilung ist bei der Prüfung vorsorglicher Massnahmen nicht angezeigt) nicht erkenn- bar, dass die reglementarischen Voraussetzungen höherrangigem Recht widersprechen würden. III. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
- 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des De- partements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. . Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Gemeinderat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 14 - Aarau, 5. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Roder