Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss § 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) entscheidet der Gemeinderat über die Einwendungen und die bereinigten Strassenbaupro- jekte der Gemeinde. Sein Entscheid kann an den Regierungsrat weiterge- zogen werden. Gegen den Entscheid des Regierungsrats ist die Beschwer- de ans Verwaltungsgericht zulässig. Da der Regierungsrat seine Ent- scheidkompetenz über Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte
- 5 - in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung an das Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt delegiert hat (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]), handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, um den verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid, der gemäss § 54 Abs. 1 VRPG und § 95 Abs. 4 BauG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterziehbar ist. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 2. Juli 2025 in- sofern angepasst, als die vom Gemeinderat Q._____ am 16. Dezember 2024 erteilte Baubewilligung für die Sanierung der S-Strasse und des R- Wegs mit den folgenden Auflagen ergänzt wird: (1) Die Bauarbeiten an der S-Strasse im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa) sind nach Möglichkeit zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags zu pausieren, sodass die Pferde in diesem Zeitfenster über die S- Strasse in eine Richtung nach Wahl der Bauleitung weggeführt werden und wieder zurück auf die Liegenschaft gelangen können. (2) Ausserhalb dieses Zeitfensters werden temporäre, klar gekenn- zeichnete Zugänge zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ein- gerichtet, die von schweren Maschinen und Materialien freizu- halten sind, um insbesondere den Zugang zur Liegenschaft für Pferdebetreuer und Tierärzte zu gewährleisten. (3) Vollsperrungen des Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerde- führer (auch für Zufahrten mit dem Pferdeanhänger) werden die- sen mit einer Vorlaufszeit von mindestens 72 Stunden mündlich oder schriftlich angekündigt. (4) Vorbehalten bleiben eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bzw. des Bauprogramms bei unvorhergesehenen Ereignissen und dringenden Tierarztbesuchen.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 5'900.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- 24 - 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti
E. 2 Durch die Sanierung der S-Strasse, an welche ihre Parzelle Nr. aaa angrenzt, sind die Beschwerdeführer vom streitgegenständlichen Stras- senbauprojekt speziell betroffen, insbesondere durch Immissionen wäh- rend der Bauarbeiten wie einen erschwerten Zugang zu ihrem Grundstück. Entsprechend haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids und sind materiell be- schwert. Ihre formelle Beschwer ist durch die Teilnahme am vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren belegt, in welchem sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Damit sind sie zur vorliegenden Beschwerde legiti- miert (§ 42 lit. a VRPG).
E. 2.1 Zudem haben die Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Gemein- derat Q._____ die Kosten für diese Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen, wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (§ 29 VRPG).
E. 2.2 Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschä- digung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge rich- tet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT kann die von Gemeinwesen zu leistende Entschä- digung bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist – um bis zu 1/3 herabgesetzt werden. In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (§ 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. Sep- tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]; vgl. auch AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Vorliegend beträgt der Streitwert somit Fr. 74'000.00 (10% von Fr. 740'000.00 für das gesamte Strassenbaupro- jekt). Weshalb nur die Baukosten für den umstrittenen Teil des Strassen- bauprojekts (Sanierung S-Strasse) zu berücksichtigen wären, ist nicht ersichtlich, zumal der Hauptantrag auf Aufhebung der Baubewilligung für das gesamte Strassenbauprojekt lautet. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädi- gung in Beschwerdeverfahren Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Streitwert- rahmens. Die Schwierigkeit des Falles war durchschnittlich. Der mutmass- liche Aufwand des Anwaltes des Gemeinderats Q._____ ist als leicht unter- durchschnittlich einzustufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch vor Verwaltungsgericht keine Duplik eingereicht wurde. Unter Berücksichti- gung aller Faktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.00 zu bemes- sen.
- 23 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1.
E. 3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich – vorbehältlich spezifischer Begründungsmängel, auf die im mate- riellen Teil eingegangen wird – einzutreten.
E. 3.1 Erteilt eine Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Ein- reichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Ver- fahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.
- 9 - Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint – so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bau- ausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben kön- nen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023, Erw. 1.3.2, 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 8.2, 1C_266/2018 vom
12. April 2019, Erw. 3.3, und 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5). Stellt eine Baubehörde unter Einhaltung dieser Vorgaben aus Art. 25a RPG eine Baubewilligung aus, liegt unter Umständen ein anfechtbarer Endent- scheid (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder ein Teilendentscheid (vgl. Art. 91 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG) vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom
25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Ein Teilentscheid kann namentlich vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, be- vor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte – wie z.B. die Farb- und Materialwahl – nachträglich bewilligt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom
8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspek- te der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilli- gung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine suspensiv bedingt erteil- te Baubewilligung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abge- schlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023, Erw. 1.3.2). Alsdann geht das Bundesgericht bei der Baubewilligung von einem grundsätzlich nicht separat anfechtbaren Zwischenentscheid aus (statt vieler: BGE 150 II 566, Erw. 2.2; 149 II 170, Erw. 1.6 und 1.8; Urteile des Bundes- gerichts 1C_755/2025 vom 5. Januar 2026, 1C_409/2024, 1C_410/2024 vom 29. Dezember 2025, 1C_166/2025 vom 18. Dezember 2025, Erw. 1.2, und 1C_259/2024 vom 20. März 2025).
E. 3.2 Der Bauentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 16. Dezember 2024 enthält keine Nebenbestimmungen, wonach die Bauherrschaft (Gemeinde
- 10 - Q._____) vor oder während der Realisierung des umstrittenen Strassenbauprojekts ergänzende Pläne, Konzepte oder sonstige Unterlagen einzureichen habe, die vom Gemeinderat (in einem nachgelagerten Verfahren) zu genehmigen wären. Der Bauentscheid weist die Bauherrschaft an, während der Ausführung darauf zu achten, dass das Projekt möglichst effizient umgesetzt werden kann. Sodann wird der Bauherrschaft und der Bauleitung aufgetragen, soweit nötig, jederzeit mit den betroffenen Grundeigentümern in Kontakt zu treten und den Baufortschritt in irgendeiner Form zu kommunizieren. Bezüglich der zu verwendenden Rohrleitungen werden der Bauleitung Materialvorgaben gemacht; deren Verlegung ist der Bauverwaltung vorgängig zu melden. All diesen Anordnungen ist gemeinsam, dass sie die Wirksamkeit der Bewilligung des Strassenbauprojekts nicht (bis zur Genehmigung von zu ergänzenden oder abzuändernden Plänen, Konzepten oder sonstigen Unterlagen) aufschieben. Vielmehr wird in Dispositiv-Ziff. III/9 sogar explizit festgehalten, dass mit dem Baubeginn nur bis zur formellen Rechtskraft des Bauentscheids zugewartet werden müsse. Die von den Beschwerdeführern geforderte Einreichung eines Baustellen- installationsplans oder eines (verbesserten) Zugangskonzepts (für die Bau- phase) hat der Gemeinderat gerade nicht verfügt, und zwar weder vor noch nach Baubeginn. Eine weitere Bewilligung/Plangenehmigung, die der Ge- meinderat mit dem Entscheid über die Bewilligung des Strassenbaupro- jekts inhaltlich abstimmen bzw. koordinieren müsste, wurde somit nicht vor- behalten. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht er- sichtlich, inwieweit das Koordinationsgebot hier verletzt worden sein könn- te. Es existieren im vorliegenden Fall keine mit der Baubewilligung zu ko- ordinierenden (künftigen) Entscheide. Die Beschwerdeführer sprechen selbst davon, dass die konkrete Baustelleninstallation offenbar erst im Ver- lauf der Bauausführung und mutmasslich ohne förmliche Bewilligung erfol- gen soll (Beschwerde, Rz. 20). Eine andere Frage ist, ob die Baubewilligung trotz allenfalls ungenügender (notwendiger) Unterlagen erteilt werden durfte. Sind ein Bauvorhaben und dessen Auswirkungen (auf die Umgebung) aufgrund der eingereichten Un- terlagen (Pläne, Konzepte und dergleichen) nicht oder nicht genügend auf ihre Konformität mit einschlägigen Bau-, Raumplanungs- und Umweltvor- schriften überprüfbar und wird das Bauvorhaben trotzdem bewilligt, so lei- det die Baubewilligung zwar an einem Mangel, der aber nichts mit einer Verletzung des Koordinationsgrundsatzes zu tun hat. Vielmehr läge darin ein Verstoss gegen die Regelung begründet, wonach ein Baugesuch die für seine Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten muss (vgl. für den Kanton Aargau § 51 der Bauverordnung vom
25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).
- 11 - Wie erwähnt, verlangen die Beschwerdeführer von der Bauherrschaft einen so genannten Baustelleninstallationsplan, der aus ihrer Sicht das Zu- und Wegfahrtsregime zu ihrer Liegenschaft während der Bauphase inklusive allfälliger Sicherungs- und Verlegungsmassnahmen regeln müsste (Be- schwerde, Rz. 18). Bauinstallationspläne beinhalten indessen eine planeri- sche Darstellung zu den für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung, mithin temporär benötigten baulichen Vorrichtungen (Bau- pisten, Baukräne, Lagerplätze usw.) und Fahrzeugen. Im Regelfall sind sol- che Vorrichtungen bewilligungsfrei. Die Baubehörde kann jedoch im Rah- men des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens für grössere Bauvorhaben die Vorlage eines zu genehmigenden Baustelleninstallationsplans verlan- gen (DANIEL KUNZ/MARKUS LANTER, in: CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF/DANIEL KUNZ [HRSG.], Zürcher Planungs- und Bau- recht, Band I, 7. Auflage 2024, S. 424). Ein solcher drängt sich auf, wenn für Bauinstallationen (wegen enger Platzverhältnisse auf dem Baugrund- stück und/oder umfangreicher Baustelleninstallationen) fremder Grund in Anspruch genommen werden muss, etwa öffentlicher Grund, was eine Be- willigung für einen gesteigerten Gemeingebrauch voraussetzen würde (vgl. Entscheide des Bau- und Umweltdepartements des Kantons St. Gallen vom 3. März 2022 [BUDE 2022 Nr. 020], und vom 4. November 2020 [BDE 2020 Nr. 106], jeweils Erw. 4; Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. März 2018 [RA Nr. 110/2017/147), Erw. 3f), während für die Beanspruchung von privatem Grund das so ge- nannte Hammerschlagsrecht erteilt werden müsste. Im vorliegenden Fall steht aber nicht zur Diskussion, dass durch (umfangreiche) Baustellenin- stallationen und Fahrzeuge fremder Grund, insbesondere die Liegenschaft der Beschwerdeführer (vorübergehend) beansprucht würde, womit sich ein Baustelleninstallationsplan erübrigt. Die Beschwerdeführer beklagen sich stattdessen über mangelnde Festle- gungen betreffend Gewährleistung der Zugänglichkeit zu ihrer Liegen- schaft bei Absperrungen der S-Strasse bzw. der Strassenbaustelle während der Bauphase. Für die Zwecke der Beschwerdeführer geeigneter wäre insofern ein Bauprogramm oder ein so genanntes Bauablaufs- oder Zugangskonzept (dessen Verbesserung sie in ihrem Eventualbegehren auch beantragen), das den (beschränkten) Zugang und die (beschränkte) Zufahrt (mit Pferdeanhängern) zu ihrer Liegenschaft während der Dauer der Strassenbauarbeiten an der S-Strasse regelt, zeitlich eingrenzt und allenfalls Kompensationsmassnahmen vorsieht. Der Bedarf für ein solches Konzept ergibt sich allerdings nicht aus dem Erfordernis der Beurteilbarkeit des Strassenbauprojekts nach Massgabe von § 51 BauV; denn das streitgegenständliche Strassenbauprojekt wird in den Projektplänen und im Technischen Bericht genügend klar umschrieben und aufgezeigt und die Beschwerdeführer scheinen gemäss ihren Ausführungen in Rz. 6 der Be- schwerde auch zu wissen, welche konkreten baulichen Massnahmen an der S-Strasse vorgesehen sind, auch wenn sie sich bezüglich des damit
- 12 - (vorrangig) verfolgten Zwecks (aufgrund angeblich widersprüchlicher Angaben in den Auflageakten und im Bauentscheid) im Ungewissen wäh- nen sollten und deswegen die Notwendigkeit der Strassensanierung an- zweifeln. Die für das Strassenbauprojekt erteilte Baubewilligung beruht demnach nicht auf unvollständigen (planerischen) Grundlagen. Es besteht daher auch in dieser Hinsicht kein Anlass für eine Aufhebung des Bauent- scheids. Ein entsprechendes Konzept könnte aber je nach den Umständen erforder- lich sein, um den mit den Strassenbauarbeiten bzw. der Absperrung der Strassenbaustelle verbundenen Eingriff in die Eigentums- und Nutzungs- rechte der Beschwerdeführer möglichst gering zu halten und sie bezüglich der Zugangsbeschränkungen zu ihrer Liegenschaft nicht dem situativen Gutdünken der Bauleitung auszuliefern. Dies wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des streitgegenständlichen Stras- senbauprojekts zu beurteilen sein (siehe dazu Erw. 5.4 hinten).
E. 4 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle findet dagegen nicht statt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Eine solche ist bei kom- munalen Strassenbauprojekten, über welche das BVU, Rechtsabteilung, als unabhängige, nicht mit der Genehmigung des Projekts befasste Be- schwerdeinstanz befindet, auch nicht durch § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vorgeschrieben; denn die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde ist auch durch eine nichtrichterliche Behörde hinreichend gewährleistet (BGE 127 II 238, Erw. 3b/bb; 119 Ia 321, Erw. 5c; 109 Ia 1; Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2021 vom 10. März 2022, Erw. 4.3.1, und 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.2; siehe demgegenüber Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 187 ff.,
- 6 - wonach dem Verwaltungsgericht bei kantonalen Strassenbauprojekten die volle Kognition zukommt, weil der Regierungsrat in jener Konstellation nicht als unabhängige Beschwerdeinstanz, sondern Projektgenehmigungsbe- hörde fungiert). II. 1. Das streitgegenständliche Strassenbauprojekt beinhaltet die Erstellung bzw. Sanierung des R-Wegs und der S-Strasse durch Anpassung an die Anforderungen von Erschliessungsstrassen und ist in die Teilprojekte Strassenbau, Entwässerung R-Weg und Wasserversorgung/Löschschutz R-Weg unterteilt (vgl. Technischer Bericht, S.4). Beim Teilprojekt Strassenbau erfolgen ein neuer Oberbau, bestehend aus Deckschicht, Tragschicht und Fundationsschicht, Anpassungen bei der Strassenentwässerung (durch den Einbau von neuen und die Aufrüstung von bestehenden Einlaufschächten samt Leitungsanschluss) sowie mögli- cherweise eine neue Strassenbeleuchtung (Technischer Bericht, S. 5 ff.). Umstritten sind hier einzig die strassenbaulichen Massnahmen an der S- Strasse respektive deren Notwendigkeit, die von den Beschwerdeführern weiterhin in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang machen sie ferner geltend, der Zweck des Ausbaus sei unklar; zwischen dem vom Gemeinderat im Bauentscheid vom 16. Dezember 2024 angegebenen Zweck und den Ausführungen im Technischen Bericht gebe es Widersprü- che. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer beanstandeten das Strassenbauprojekt nicht grundsätzlich, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Eine weitere Gehörsver- letzung seitens der Vorinstanz liege darin begründet, dass sie nicht oder kaum auf das Thema der offenen Nebenbestimmungen (mit Spielraum bei der Umsetzung) eingegangen sei, die den Bauentscheid des Gemeinderats zu einem Zwischenentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung machten. Unbesehen der Gehörsverletzung verletzten die offenen Nebenbestimmungen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung bzw. der materiellen Koordination gemäss Art. 25a RPG, was unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit der Strassensanierung zur Aufhebung des Bauentscheids führen müsste. Wenigstens aber müsste der Bauentscheid mit den beantragten Nebenbe- stimmungen verknüpft werden, die im Interesse des Tierwohls (der Pferde der Beschwerdeführer), einem öffentlichen Interesse liegen und dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen würden. Sie seien zum Schutz des Tierwohls geeignet, erforderlich und der Bauherrschaft zumutbar. Es sei das mildeste mögliche Mittel für die Erreichung des Sanierungszwecks zu wählen. Der Sanierungszweck werde dadurch nicht gefährdet.
- 7 - Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer betreffend Ge- hörsverletzung und Verletzung des Koordinationsgrundsatzes einzugehen. 2.
E. 4.1 In der Sache bringen die Beschwerdeführer gegen das Strassenbauprojekt als solches vor, dieses sei im Bereich der S-Strasse nicht notwendig. Begründet wird dieser Ansatz vor Verwaltungsgericht nicht mehr näher. Stattdessen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 18 ff. der vorinstanzlichen Beschwerde verwiesen (Beschwerde, Rz. 12) und im Übrigen unter Verweis auf Rz. 24 der vorinstanzlichen Beschwerde an der Darstellung festgehalten, dass der Zweck der Sanierung der S-Strasse unklar sei. Es bestünden diesbezüglich offensichtliche Widersprüche zwischen den Angaben im Bauentscheid des Gemeinderats Q._____ und den Ausführungen in den Ziff. 4.1.4 und 4.2 des Technischen Berichts. Trotz der Projektpläne bleibe unklar, was die Sanierung der S-Strasse be- zwecke und inwiefern sie das angebliche Problem der Trennung von Stras- sen- und Oberflächenwasser zu lösen vermöge (Beschwerde, Rz. 11).
E. 4.2 Vorab ist fraglich, ob die Beschwerdeführer mit ihren Verweisen auf Aus- führungen in Rechtsschriften im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu hören sind, nachdem sie sich nicht mit den Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid zur Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der bewilligten Strassensanierung (in Erw. 7.2.2 f. des angefochtenen Entscheids) ausei- nandersetzen. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG müssen Beschwerden eine Be- gründung enthalten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punk- ten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits im vorinstanz- lichen Verfahren vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf
- 13 - vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.377 vom 19. August 2026, Erw. I/2.1, WBE.2025.162 vom
20. Oktober 2025, Erw. II/4.3, und WBE.2015.471 vom 27. Mai 2016, Erw. I/2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 39 zu § 39). Zudem vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Aus dem Situationsplan Entwässerung geht hervor, dass in der S-Strasse die Erstellung einer neuen Hauptleitung Misch- oder Schmutzwasser (im Plan pink eingefärbt) geplant ist, welche die be- stehende Entwässerungsleitung ergänzt (nicht etwa ersetzt). Würde die be- stehende Entwässerungsleitung (Feldwegentwässerung) abgebrochen und durch die neu geplante Leitung ersetzt, könnten neue Schächte nicht an die bestehende Entwässerungsleitung angeschlossen werden (vgl. da- zu Ziff. 4.1.4 Abschnitt 2 des Technischen Berichts). Vor diesem Hinter- grund von zwei nebeneinander bestehenden separaten Leitungen ist nicht einzusehen, weshalb die Feststellung des Gemeinderats Q._____ im Bauentscheid, dass das Strassenwasser und das Platzwasser separat gesammelt werden müssten (während das Strassenwasser bislang in Ermangelung von Randabschlüssen der bestehenden Strasse nicht separat gesammelt werden konnte), den Angaben im Technischen Bericht widersprechen sollte. Der Bedarf an einer neuen Leitung (samt den erforderlichen Kontroll- und Einlaufschächten für beide Leitungen) ist somit ausgewiesen und wurde von der Vorinstanz in Erw. 7.2.2 f. des angefochtenen Entscheids spezifisch gesetzlich hergeleitet. Mit diesen dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer, wie gesehen, nicht auseinander. Ohnehin hat aber der Gemeinderat Q._____ den Sanierungsbedarf der S-Strasse nicht allein mit einer ungenügenden Entwässerungssituation, sondern zusätzlich mit einer ungenügenden Fundation des heutigen Strassenbelags begründet. Auch diesen Mangel vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu entkräften. Selbst wenn die Strasse nur ein geringes Einzugsgebiet hat und nur von wenigen Fahrzeugen befahren werden und die Beanspruchung des Belags entsprechend gering sein sollte, macht eine hinreichende Fundation Sinn. Schon die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde in diesem Bereich über ein von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfas- sung, KV; SAR 110.000]) gedecktes Planungsermessen verfügt. Sie darf daher zur Sanierung von gemeindeeigenen Infrastrukturanlagen schreiten, ohne dass dieser Schritt von Gesetzes wegen zwingend und unmittelbar erforderlich wäre.
- 14 - Zu prüfen bleibt, ob das streitgegenständliche Strassenbauprojekt vor der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) standhält und keinen unzulässigen, insbe- sondere unverhältnismässigen Eingriff in diese Rechtsposition der Be- schwerdeführer bewirkt.
E. 5.1 Strassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwohner, Natur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1 BauG). Da mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt keine Landab- tretung (zulasten der Beschwerdeführer) verbunden ist, ist die zitierte Be- stimmung nicht direkt tangiert. Unzutreffend ist hingegen die Sichtweise der Vorinstanz in Erw. 8.2.2 des angefochtenen Entscheids, wonach die mit dem Strassenbauprojekt verbundenen Einschränkungen während der Bau- phase unter dem Titel "Eingriff in die Eigentumsgarantie" gänzlich unbe- achtlich wären. Auch Immissionen aus Strassenbauarbeiten, positive wie negative (in Form von Zugangsbeschränkungen), können sich auf das Ei- gentum an benachbarten Grundstücken auswirken und in die Eigentums- garantie (Art. 26 BV) eingreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 110 BauG den Strassenanstössern gewisse Duldungspflichten auf- erlegt, insbesondere hinsichtlich Massnahmen des Strassenbaus und -un- terhalts (Abs. 1, lit. a), was eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kung darstellt (vgl. ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 3 zu § 110). Auch bei derartigen, im Vergleich zu Landbeanspruchungen leichter wie- genden Eingriffen in die Eigentumsgarantie sind Art. 26 und Art. 36 BV so- wie § 21 KV grundsätzlich zu beachten. Ein Eingriff in die durch die verfas- sungsmässige Eigentumsgarantie geschützten Rechte ist mit der darin ent- haltenen Bestandesgarantie nur vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2344 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 63 N 1784 ff.; BAUMANN, a.a.O., N. 4 zu § 110).
E. 5.2 Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die vorlie- gend streitige Eigentumsbeschränkung ist mit § 110 Abs. 1 lit. a BauG ge- geben. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Beschwerdeführer die durch die Sanierung der S-Strasse entstehenden Zugangserschwernisse zu ihrer Parzelle Nr. aaa zu dulden. Sie bestreiten zu Recht weder das
- 15 - Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, noch machen sie geltend, die S-Strasse könnte auch ohne solchen Eingriff saniert werden und Zugangsbeschränkungen respektive Absperrungen seien zu diesem Zweck nicht notwendig.
E. 5.3 Für das öffentliche Interesse an den vorgesehenen Sanierungsmassnah- men kann auf die zutreffenden Erwägungen in Erw. 7.2.2 f. des vorinstanz- lichen Entscheids verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht auseinandersetzen (siehe dazu schon Erw. 4.2 vorne). Eine allfällige geringe Fahrtenfrequenz auf der S-Strasse ist diesem öffentlichen Interesse nicht abträglich, auch wenn dieses Interesse im Falle einer höheren Strassenbelastung höher zu gewichten wäre.
E. 5.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (vgl. statt vieler: BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514, 521 ff., 2352 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, a.a.O., § 21 N 453 ff., § 63 N 1787 f.).
E. 5.4.2 Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbei- schiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks gar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist somit die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 144 I 126, Erw. 8.1; 138 I 256, Erw. 6.2 f.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 522; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 456). Die Beschwerdeführer zweifeln zwar die Geeignetheit der Sanierung der S- Strasse für den damit (unter anderem) verfolgten Zweck der Trennung von Strassen- und Platzwasser an, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Trennung durch die vorgesehenen parallel geführten beiden Leitungen (bestehende Feldwegentwässerungsleitung und neue Misch- oder Schutzwasserleitung) und einen gehörigen, neu zu erstellenden Randabschluss (mit Wasserrinne) nicht ermöglicht werden soll. Kein Thema ist, dass der vorgesehene neue Strassenoberbau sich nicht für die ebenfalls beabsichtigte Verstärkung der Fundation eignen würde.
E. 5.4.3 Eine Strassenbaumassnahme hat zu unterbleiben, wenn eine (mindestens) gleich geeignete, aber mildere, d.h. den davon in seinen Eigentumsrechten
- 16 - Betroffenen weniger belastende Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. Das Gebot der Erforderlichkeit wird auch als Prinzip der "Notwendigkeit", des "geringstmöglichen Eingriffs", der "Zweckangemessenheit" oder als "Übermassverbot" bezeichnet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 458). Mildere Massnahmen finden sich mit etwas Fantasie fast immer. Entscheidend ist der Eignungsnachweis der Massnahmenalter- native. Eine mildere Massnahme fällt als ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprüngliche ins Auge gefass- te Vorkehrung aufweist. Gleiches gilt, wenn die mildere Massnahme zwar zwecktauglich wäre, das Gemeinwesen dafür aber einen grossen Mehrauf- wand in Kauf zu nehmen hätte (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 459). Immissionen, die den Nachbarn aus der Ausführung eines Bauprojekts er- wachsen, darunter Zugangserschwernisse zur eigenen Liegenschaft wäh- rend der Bauphase, bilden in aller Regel keinen Grund für die Verweige- rung einer Baubewilligung, sondern höchstens – unter sehr restriktiven Vor- aussetzungen (Beeinträchtigung während längerer Dauer [Richtwert über ein halbes Jahr]; erhebliche positive oder negative Immissionen; erhebliche geschäftliche Umsatzeinbusse [Richtwert 20 bis 30%] oder erheblicher Zu- satzaufwand, beispielsweise für Reinigungen) – für enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der formellen Enteig- nung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. November 2020 [BVD 110/2020/147], Erw. 5e; zu den Voraussetzungen für Entschädi- gungsansprüche vgl. BGE 145 II 282, Erw. 4 mit weiteren Hinweisen; BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu § 110). Mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung lässt sich aber unter Umstän- den sicherstellen, dass die erwähnten Immissionen auf ein mit der Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) ohne weiteres vereinbares, den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz wahrendes Mass beschränkt werden, durch die Eingren- zung von Zugangserschwernissen auf das für die Zwecke der Strassensa- nierung erforderliche (räumliche und zeitliche) Maximalmass. Einer Auflage, welche die Zugangserschwernisse auf das mildeste mögli- che Mass beschränkt, lässt sich sodann nicht entgegenhalten, dass die Be- schwerdeführer unter erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Gewährleistung des Zugangs von der öffentlichen S-Strasse zu ihrer Weide auf der Parzelle Nr. aaa und zum Wald hätten (an- gefochtener Entscheid, Erw. 8.3.2). Dies mag zwar im Grundsatz zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die für die Beschwerdeführer nachteiligen Immissionen aus der Strassensanierung bzw. die Zugangsbeschränkun- gen infolge Absperrung der S-Strasse nach Möglichkeit zu minimieren sind.
- 17 - Dabei fällt ins Gewicht, dass die Bauleitung den Beschwerdeführern im Ein- wendungsverfahren, im Nachgang zur Einwendungsverhandlung vom
6. Juni 2024 einen Entwurf für ein Zugangskonzept vorlegte, der vorsieht, dass die Bauarbeiten an der S-Strasse zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa), wenn möglich, jeweils pausiert und eventuelle Ein- schränkungen (in diesem Zeitfenster) frühestmöglich mitgeteilt werden (Ziff. 4.2.1). Ausserhalb dieses Zeitfensters sollten temporäre Zugänge und Absperrungen eingerichtet werden, um den Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer während der Bauarbeiten zu gewährleisten, sicherge- stellt werden, dass die Hauptzugangswege während der Bauarbeiten frei von schweren Maschinen und Material sind, und der Zugang zur Liegen- schaft für Pferdebetreuer und Tierärzte ermöglicht werden (Ziff. 4.2.2). Voll- sperrungen des Zugangs zur Liegenschaft sollten den Beschwerdeführern eine Woche vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten (z.B. Erstellung der Randabschlüsse, Einbau der Trag- und Deckschicht) mündlich oder brief- lich mitgeteilt werden (Ziff. 4.2.3). Die temporären Wege und Absperrungen sollten zur sicheren Navigation um die Baustelle klar gekennzeichnet wer- den (Ziff. 4.3.1). Als Schutzmassnahme für die Pferde der Beschwerdefüh- rer wurde vorgeschlagen, die temporären Absperrungen täglich zu über- prüfen sowie Lärm- und Staubschutzmassnahmen zu ergreifen, um den Stress für die Pferde zu minimieren (Ziff. 4.3.2). Arbeiten, die den Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigten, sollten wäh- rend der eingeschränkten Zugangszeiten priorisiert werden (Ziff. 4.4.1). Vorbehalten wurde sodann eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bei unvorhergesehenen Ereignissen oder dringenden Tierarztbesuchen (Ziff. 4.4.2). Aus diesem Angebot erhellt, dass die Strassensanierung auch unter den genannten Bedingungen zwecktauglich durchgeführt werden kann. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, die Baubewilligung mit (verbindlichen) Auf- lagen zu versehen bzw. zu ergänzen, welche die Zugänglichkeit der Lie- genschaft der Beschwerdeführer während der Bauphase im von der Bau- leitung (einst) angebotenen Umfang gewährleisten. Damit wird dem Gebot Rechnung getragen, sich bei der Ausführung eines Strassenbauprojekts für den geringstmöglichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) von Strassenanstössern zu entscheiden. Für weitergehende Zugeständnisse an die Beschwerdeführer besteht hingegen kein Raum. Namentlich bedarf es keiner planerischen Darstellung dessen, wo genau die Baustelle für die Pferde passierbar sein muss und wie sie dazu ausgestaltet bzw. materiali- siert werden muss. Dies darf situativ vor Ort entschieden werden. Es ge- nügt, wenn die Pferde zumindest im Zeitfenster zwischen 8.00 und
E. 5.4.4 Zumutbar ist eine Strassenbaumassnahme, wenn sie ein vernünftiges Ver-
hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff (in die Eigentums-
rechte), den sie für den von einer dafür notwendigen Landabtretung Betrof-
fenen bewirkt, wahrt. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Rela-
tion. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im kon-
kreten Fall das öffentliche Interesse an einer Massnahme und die durch
ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen miteinander vergleicht.
Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öf-
fentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie dem Be-
troffenen zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich ist also ei-
nerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderer-
seits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Eine Massnahme,
an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende
Auswirkungen auf die Rechtsstellung des betroffenen Privaten hat, soll un-
terbleiben. Die Bedeutung bzw. das Gewicht der involvierten öffentlichen
und privaten Interessen kann dabei nicht in abstrakter Weise bestimmt wer-
den, sondern ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beleuch-
ten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 556 ff.; vgl. auch TSCHANNEN/
MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 468).
Wird die Baubewilligung mit Auflagen nach Massgabe des in Erw. 5.4.3
vorne Ausgeführten versehen, welche eine eingeschränkte Zugänglichkeit
der Beschwerdeführer (mit ihren Pferden) zu ihrer Liegenschaft grundsätz-
lich gewährleisten, sind den Beschwerdeführern die durch die Bauarbeiten
an der S-Strasse verursachten Zugangserschwernisse im höherwertigen
Interesse der Strassensanierung zumutbar. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass den Sanierungsmassnahmen allenfalls keine oberste
Dringlichkeit zukommt. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Sanierung der
S-Strasse nur rund zwei Monate in Anspruch nehmen wird. Selbst die
vorübergehende Vollsperrung während Belagsarbeiten müssen die Be-
schwerdeführer nach insofern zutreffender Sichtweise der Vorinstanz hin-
nehmen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 8.7). Insgesamt wiegt der Ein-
griff nicht dermassen schwer, dass er ein sehr gewichtiges öffentliches In-
teresse (an der Strassensanierung) voraussetzen würde.
E. 5.4.5 Alles in allem bewirkt das bewilligte Strassenbauprojekt einen verhältnis- mässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, wenn sie mit den folgenden, zu ergänzenden Auflagen verbunden wird: (1) Die Bauarbeiten an der S-Strasse im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa) sind nach Möglichkeit zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags zu pausieren, sodass die Pferde in diesem Zeitfenster über die S-Strasse in eine Richtung nach
- 20 - Wahl der Bauleitung weggeführt werden und wieder zurück auf die Liegenschaft gelangen können. (2) Ausserhalb dieses Zeitfensters werden temporäre, klar gekennzeich- nete Zugänge zur Liegenschaft der Beschwerdeführer eingerichtet, die von schweren Maschinen und Materialien freizuhalten sind, um insbe- sondere den Zugang zur Liegenschaft für Pferdebetreuer und Tierärzte zu gewährleisten. (3) Vollsperrungen des Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (auch für Zufahrten mit dem Pferdeanhänger) werden diesen mit einer Vorlaufszeit von mindestens 72 Stunden mündlich oder schriftlich an- gekündigt. (4) Vorbehalten bleiben eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bzw. des Bauprogramms bei unvorhergesehenen Ereignissen und dringen- den Tierarztbesuchen. 6. Allfällige Entschädigungsansprüche der Kläger aus der (Teil-)Sperrung der S-Strasse während der Sanierungsarbeiten müssten aber gemäss den §§ 148 ff. BauG (unter dem Titel der formellen Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche) beim Spezialverwaltungsgericht geltend gemacht werden und können nicht Gegenstand der von den Beschwerdeführern diesbezüglich verlangten Auflage (Subeventualbegehren Ziff. 4) bilden. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 9), womit sich die Beschwerdeführer erneut nicht auseinandersetzen. 7. Als unbegründet erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, der Ge- meinderat Q._____ habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren. Dieser Anspruch be- steht gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für alle Parteien unabhängig davon, ob die anwaltliche Vertretung einer Gemeinde (aus objektiver Sicht betrachtet) notwendig war oder nicht. In die vorinstanzliche Bemessung von Verfahrens- und Parteikosten greift das Verwaltungsgericht nur mit grösster Zurückhaltung ein. Die Festset- zung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in be- schränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. Sep- tember 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz
- 21 - über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Weder das Abstellen auf einen Streitwert von 10% der Bausumme des ge- samten, nur teilweise umstrittenen Strassenbauprojekts (immerhin lautet der Hauptantrag auf Aufhebung der Strassenbaubewilligung) noch eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 für eine einzige Rechts- schrift im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerdeantwort) erachtet das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft. Der Kostenentscheid ist vom Er- messen der Vorinstanz abgedeckt. 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde der vorinstanzliche Entscheid insofern anzupassen, als die vom Gemeinderat Q._____ erteilte Baubewilligung für die Sanierung der S- Strasse und des R-Wegs mit den in Erw. 5.4.5 vorne formulierten Auflagen zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip), wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler began- gen oder willkürlich entschieden haben. Bei der Verlegung der Parteikosten greift dieses Behördenprivileg nicht (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Haupantrag und Eventualantrag nicht durchgedrungen, mit ihrem Subeventualantrag nur zu einem kleinen Teil, indem die Auflagen, mit denen die Baubewilligung für das Strassenbaupro- jekt ergänzt wird, höchstens zu rund einem Viertel dem von ihnen diesbe- züglich verlangten Inhalt entsprechen. Demzufolge sind die Beschwerde- führer als grossmehrheitlich (über 90%) unterliegend zu betrachten, was praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichzusetzen ist. Auf der Gegenseite sind die Vorinstanz und der Gemeinderat Q._____ als vollständig obsiegend anzusehen. Demnach sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).
- 22 - 2.
E. 9.30 Uhr täglich vom Grundstück der Beschwerdeführer auf die S-Strasse weggeführt, von dort aus irgendwohin und wieder zurück zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gelangen können. Die Zusicherung einer bestimm-
- 18 - ten Route ist für die für das Tierwohl unerlässliche Bewegung der Pferde nicht erforderlich. Eine Ankündigungszeit von 72 Stunden für Vollsperrun- gen des Zugangs der Pferde oder mit Pferdeanhängern zur Liegenschaft der Beschwerdeführer darf der Bauleitung indessen auferlegt werden, zu- mal im Bauablaufs- oder Zugangskonzept dafür sogar eine ganze Woche vorgeschlagen worden war. Die mit Erteilung der Baubewilligung abgegebene Zusicherung betreffend Information der Grundeigentümer über den Baufortschritt (vgl. Vorakten, act. 10; angefochtener Entscheid, Erw. 8.5) vermag den bestmöglichen Zu- gang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer während der Bauphase so- wie die rechtzeitige Vorabinformation über die jeweiligen Zugangsbe- schränkungen hingegen nicht (hinreichend) zu gewährleisten. Die Zusage, dass für die Tage, an denen die Fahrzeuge mit Pferdeanhängern aus- serhalb der Baustelle parkiert werden müssen, eine Lösung gefunden werde (Vorakten, act. 9; angefochtener Entscheid, Erw. 8.5), bildet noch nicht einmal Gegenstand des (verbindlichen) Entscheiddispositivs und lässt sich auch aufgrund ihres unbestimmten Inhalts nicht durchsetzen. Es ist sodann darauf abzustellen, dass eine auch witterungsbedingt notwen- dige Flexibilität im Bauablauf durch die oben thematisierten Auflagen zur Regelung der beschränkten Zugänglichkeit der Liegenschaft der Be- schwerdeführer während der Bauphase nicht massgeblich geschmälert wird. Andernfalls hätte die Bauleitung den Beschwerdeführern kein Ange- bot für ein entsprechendes Bauablaufs- oder Zugangskonzept unterbreitet. Der Einschätzung der Vorinstanz, dass schon deshalb kein Anspruch auf ein solches Konzept bestehe, weil die Beschwerdeführer ihre Pferde aus- wärts einstallen könnten (angefochtener Entscheid, Erw. 8.5), ist entgegen- zuhalten, dass eine solche Einstallung für die Beschwerdeführer mit Kosten verbunden wäre und wiederum einen (wenn auch nicht sehr schwerwie- genden) Eingriff in ihre Eigentumsrechte beinhaltet. Mit einem Bauablaufs- oder Zugangskonzept lässt sich sicherstellen, dass der Eingriff auf das mil- deste mögliche Mass begrenzt wird. Insofern besteht ein Anspruch darauf, was nicht mit einem tatsächlich nicht bestehenden Anspruch auf einen un- eingeschränkten Zugang zur Liegenschaft gleichzusetzen ist (siehe dazu Erw. 8.7 des angefochtenen Entscheids). Weil die Schwere eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie jeweils aufgrund der Verhältnisse im konkreten Einzelfall beurteilt werden muss, ist der Ansatz, dass eine Privilegierung der Beschwerdeführer gegenüber anderen Strassenanstössern ausge- schlossen werden müsse, als wenig zielführend abzulehnen. Die Schwere eines Eingriffs beurteilt sich aufgrund der Art der Nutzung eines Grund- stücks; selbst im Falle von vergleichbaren Zugangserschwernissen wäh- rend Strassenbauarbeiten ist der Eingriff nicht von vornherein für alle Stras- senanstösser gleich einschneidend, weil sie im unterschiedlichem Masse auf die freie Zugänglichkeit ihres Grundstücks angewiesen sind.
- 19 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.308 / sr / mr (BVURA.25.39) Art. 120 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führer 1.1 Beschwerde- B._____, führerin 1.2 beide vertreten durch MLaw Dominik Greder, Voser Rechtsanwälte KIG, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Felix Weber, Schärer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 2. Juli 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das kommunale Strassenbauprojekt "R-Weg / S-Strasse" lag vom 11. März 2024 bis 9. April 2024 auf der Gemeindeverwaltung Q._____ öffentlich auf. Dagegen erhoben unter anderem A._____ und B._____ als Eigentümer der an die S-Strasse angrenzenden Parzelle Nr. aaa an der S-Strasse 10 Einwendung. Am 6. Juni 2024 wurde eine Einwendungsverhandlung durchgeführt. Im Anschluss daran wurde A._____ und B._____ zusammen mit dem Pro- tokoll der Einwendungsverhandlung ein Entwurf "Zugangskonzept S- Strasse Nr. 10 während den Bauarbeiten 'Erstellung S-Strasse'" zugestellt. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2024 verlangten sie Änderungen am Zugangskonzept (konkretere Ausgestaltung und planerische Darstellung der "Pferderouten"), worauf der Gemeinderat nicht einging. 2. An der Sitzung vom 16. Dezember 2024 bewilligte der Gemeinderat Q._____ das Strassenbauprojekt und wies die Einwendung von A._____ und B._____ ab. B. 1. Dagegen reichten A._____ und B._____ am 17. Januar 2025 Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, ein und beantragten im Hauptpunkt die Aufhebung der Strassen- baubewilligung, im Eventualpunkt deren Ergänzung mit Auflagen betref- fend Verbesserung des Zugangskonzepts und Übernahme der Kosten für eine auswärtige Einstallung der von ihnen auf der Parzelle Nr. aaa gehal- tenen Pferde (samt Transportkosten). Gleichentags stellten sie mit separater Eingabe einen Sistierungsantrag, wonach das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Gemeinderats Q._____ über ihr Wiedererwägungsgesuch um Ergänzung der Strassenbaubewilligung mit Auflagen zur Verbesserung des Zugangskonzepts zu sistieren sei. 2. An der Sitzung vom 10. Februar 2025 wies der Gemeinderat Q._____ das Wiedererwägungsgesuch ab.
- 3 - 3. Am 2. Juli 2025 fällte das BVU, Rechtsabteilung, den folgenden Beschwer- deentscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'950.– werden den Beschwerdefüh- renden A._____ und B._____ auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.– zu ersetzen. C. 1. Diesen Entscheid fochten A._____ und B._____ mit Beschwerde vom
28. August 2025 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau vom 2. Juli 2025 sei aufzuheben. Die Baubewilligung des Gemeinderats Q._____ vom 16. Dezember 2024 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an das Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau zurückzuweisen. Subeventualiter: Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom
16. Dezember 2024 sei um folgende Auflagen zu ergänzen:
1) Die Bauherrschaft hat das Zugangskonzept zu verbessern, na- mentlich ist eine planerische Darstellung der Zugangsbereiche für Pferde aufzunehmen und wie diese Bereiche für Pferde passierbar gemacht werden (Materialisierung etc.). Das verbesserte Zu- gangskonzept ist von der Bauherrschaft zwingend einzuhalten und Bestandteil der vorliegenden Baubewilligung.
2) Die Bauherrschaft hat täglich von 08:00 bis 09:30 Uhr den Zugang der Pferde zur Weide und in den Wald zum Ausritt über die S- Strasse auf nachfolgend markierter Route zu gewährleisten: [Ausschnitt aus dem amtlichen Vermessungsplan mit eingezeichn- eter Route]
3) Ist ausnahmsweise dieser Zugang nicht möglich, bspw. wegen Be- lagsarbeiten, hat die Bauherrschaft dies den Grundeigentümern der Parzelle Nr. aaa mindestens 72 Stunden im Voraus mitzutei- len, damit diese die Pferde zur Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzes für diese Zeit auswärts einstallen können. Das glei- che gilt, wenn die Zufahrt mit Pferdeanhängern nicht bis zum Stall
- 4 - gewährleistet werden kann, diesfalls sind die Grundeigentümer 72 Stunden im Voraus zu informieren.
4) Für die Kosten einer solchen auswärtigen Einstallung hat die Bau- herrschaft die Grundeigentümer nach Vorlage der entsprechen- den Rechnungen vollständig schadlos zu halten. Für den Trans- port der Pferde, welche die Grundeigentümer mit dem eigenen Pferdeanhänger selber vornehmen, ist eine pauschale Entschädi- gung von CHF 200 pro Transport zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwert- steuer). Eventualiter sei davon abzusehen, der Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung zuzusprechen. Subeventualiter sei die allenfalls der Beschwerdegegnerin zuzusprechen- de Parteientschädigung angemessen zu reduzieren. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 9. September 2025 und 24. September 2025 beantragten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; Letzterer mit dem Zusatz, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. 3. In der Replik vom 28. Oktober 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Das BVU, Rechtsabteilung, liess sich dazu nicht mehr ver- nehmen. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom
14. Januar 2026 auf die Erstattung einer Duplik. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) entscheidet der Gemeinderat über die Einwendungen und die bereinigten Strassenbaupro- jekte der Gemeinde. Sein Entscheid kann an den Regierungsrat weiterge- zogen werden. Gegen den Entscheid des Regierungsrats ist die Beschwer- de ans Verwaltungsgericht zulässig. Da der Regierungsrat seine Ent- scheidkompetenz über Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte
- 5 - in Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung an das Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt delegiert hat (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]), handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, um den verwaltungsintern letztinstanzlichen Entscheid, der gemäss § 54 Abs. 1 VRPG und § 95 Abs. 4 BauG mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterziehbar ist. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Durch die Sanierung der S-Strasse, an welche ihre Parzelle Nr. aaa angrenzt, sind die Beschwerdeführer vom streitgegenständlichen Stras- senbauprojekt speziell betroffen, insbesondere durch Immissionen wäh- rend der Bauarbeiten wie einen erschwerten Zugang zu ihrem Grundstück. Entsprechend haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids und sind materiell be- schwert. Ihre formelle Beschwer ist durch die Teilnahme am vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren belegt, in welchem sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Damit sind sie zur vorliegenden Beschwerde legiti- miert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund- sätzlich – vorbehältlich spezifischer Begründungsmängel, auf die im mate- riellen Teil eingegangen wird – einzutreten. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle findet dagegen nicht statt (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Eine solche ist bei kom- munalen Strassenbauprojekten, über welche das BVU, Rechtsabteilung, als unabhängige, nicht mit der Genehmigung des Projekts befasste Be- schwerdeinstanz befindet, auch nicht durch § 55 Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vorgeschrieben; denn die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde ist auch durch eine nichtrichterliche Behörde hinreichend gewährleistet (BGE 127 II 238, Erw. 3b/bb; 119 Ia 321, Erw. 5c; 109 Ia 1; Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2021 vom 10. März 2022, Erw. 4.3.1, und 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.2; siehe demgegenüber Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 187 ff.,
- 6 - wonach dem Verwaltungsgericht bei kantonalen Strassenbauprojekten die volle Kognition zukommt, weil der Regierungsrat in jener Konstellation nicht als unabhängige Beschwerdeinstanz, sondern Projektgenehmigungsbe- hörde fungiert). II. 1. Das streitgegenständliche Strassenbauprojekt beinhaltet die Erstellung bzw. Sanierung des R-Wegs und der S-Strasse durch Anpassung an die Anforderungen von Erschliessungsstrassen und ist in die Teilprojekte Strassenbau, Entwässerung R-Weg und Wasserversorgung/Löschschutz R-Weg unterteilt (vgl. Technischer Bericht, S.4). Beim Teilprojekt Strassenbau erfolgen ein neuer Oberbau, bestehend aus Deckschicht, Tragschicht und Fundationsschicht, Anpassungen bei der Strassenentwässerung (durch den Einbau von neuen und die Aufrüstung von bestehenden Einlaufschächten samt Leitungsanschluss) sowie mögli- cherweise eine neue Strassenbeleuchtung (Technischer Bericht, S. 5 ff.). Umstritten sind hier einzig die strassenbaulichen Massnahmen an der S- Strasse respektive deren Notwendigkeit, die von den Beschwerdeführern weiterhin in Frage gestellt wird. In diesem Zusammenhang machen sie ferner geltend, der Zweck des Ausbaus sei unklar; zwischen dem vom Gemeinderat im Bauentscheid vom 16. Dezember 2024 angegebenen Zweck und den Ausführungen im Technischen Bericht gebe es Widersprü- che. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer beanstandeten das Strassenbauprojekt nicht grundsätzlich, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Eine weitere Gehörsver- letzung seitens der Vorinstanz liege darin begründet, dass sie nicht oder kaum auf das Thema der offenen Nebenbestimmungen (mit Spielraum bei der Umsetzung) eingegangen sei, die den Bauentscheid des Gemeinderats zu einem Zwischenentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung machten. Unbesehen der Gehörsverletzung verletzten die offenen Nebenbestimmungen den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung bzw. der materiellen Koordination gemäss Art. 25a RPG, was unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit der Strassensanierung zur Aufhebung des Bauentscheids führen müsste. Wenigstens aber müsste der Bauentscheid mit den beantragten Nebenbe- stimmungen verknüpft werden, die im Interesse des Tierwohls (der Pferde der Beschwerdeführer), einem öffentlichen Interesse liegen und dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz entsprechen würden. Sie seien zum Schutz des Tierwohls geeignet, erforderlich und der Bauherrschaft zumutbar. Es sei das mildeste mögliche Mittel für die Erreichung des Sanierungszwecks zu wählen. Der Sanierungszweck werde dadurch nicht gefährdet.
- 7 - Vorab ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer betreffend Ge- hörsverletzung und Verletzung des Koordinationsgrundsatzes einzugehen. 2. 2.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass das Gericht bzw. die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Daraus fliesst auch die Pflicht der Behörde, ihren Ent- scheid zu begründen. Die behördliche Begründungspflicht verlangt indes- sen nicht, dass sich eine Behörde mit allen von einer Partei vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffe- nen Personen über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Dabei kann sich die Behörde auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken und muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten explizit und einlässlich befassen (statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 146 II 335, Erw. 5.1; 138 I 232, Erw. 5.1; je mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2024 vom 11. April 2025, Erw. 4.1). 2.2. Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Entscheid allemal. Zwar nahm die Vorinstanz an, dass das "Endergebnis" des Stras- senbauprojekts nach der Bauausführung nicht umstritten sei, da sich die Einwände der Beschwerdeführer auf die behaupteten Einschränkungen während der Bauphase bezögen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3 S. 11), und dass die Beschwerdeführer dem Bauvorhaben das öffentliche Interesse absprächen, weil sie mit den Beeinträchtigungen während der Bauausführung (Zugänglichkeit ihres Grundstücks im Zusammenhang mit der Pferdehaltung) nicht einverstanden seien (angefochtener Entscheid, Erw. 7.2.1). Trotzdem prüfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse am Strassenbauprojekt sowie dessen Notwendigkeit und Rechtmässigkeit in Erw. 7.2.2 f. des angefochtenen Entscheids anschliessend einlässlich, und zwar nicht nur unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigungen für die Be- schwerdeführer während der Bauphase. Dass dabei von den Beschwerde- führern geltend gemachte wichtige oder zentrale Punkte (hinsichtlich der Erforderlichkeit der Sanierung oder der konkreten Ausgestaltung des Pro- jekts) ausser Acht gelassen worden wären, behaupten die Beschwerdefüh- rer nicht einmal. Auch widmete sich die Vorinstanz in Erw. 6 des angefochtenen Entscheids der Frage der widersprüchlichen Angaben in den Auflageakten (unter an- derem im Technischen Bericht) und dem Bauentscheid des Gemeinderats
- 8 - sowie dem angeblich unklaren Zweck (oder Inhalt) des Strassenbaupro- jekts. Dass die Vorinstanz dabei zu anderen Schlüssen gelangte als die Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Auf die von den Beschwerdeführern in Rz. 23 f. der vorinstanzlichen Beschwerde be- haupteten Widersprüche brauchte die Vorinstanz nicht im Einzelnen einzu- gehen. Es ist aus der Begründung in Erw. 6 des angefochtenen Entscheids auch so ersichtlich, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht folgen konnte. Ebenfalls in Erw. 6 des angefochtenen Entscheids hat sich die Vorinstanz mit der Frage der von den Beschwerdeführern in ihrer vorinstanzlichen Replik (Rz. 23 ff.) als verletzt gerügten (materiellen) Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG (zufolge offener Nebenbestimmungen) befasst und befand, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren keine verschiede- nen Bewilligungen/Entscheide miteinander hätten koordiniert werden müs- sen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz auf diese erstmals in der Replik vorgebrachte Rüge allenfalls nicht einmal hätte eingehen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025, Erw. 3.3), war aufgrund dieser Erwägungen hinreichend klar, dass die Vor- instanz (bezüglich der vom Gemeinderat im Bauentscheid verfügten Aufla- gen) nicht von einer in einem der Baubewilligung nachgelagerten Verfahren zu erteilenden weiteren Bewilligung/Projektgenehmigung (für einen Instal- lationsplan oder ein Zugangskonzept) ausging, die mit der Baubewilligung materiell zu koordinieren gewesen wäre und als separat ergehender Ent- scheid den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzen würde. Auf die Frage, ob diese Auffassung vor Art. 25a RPG standhält, wird nachfol- gend in Erw. 3.2 zurückzukommen sein. Jedenfalls war für die Beschwer- deführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz war es den Beschwerdeführern somit in jeder Hinsicht ohne weiteres möglich, den angefochtenen Ent- scheid sachgerecht ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Eine Verlet- zung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinrei- chend dargetan. 3. 3.1. Erteilt eine Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Ein- reichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Ver- fahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.
- 9 - Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint – so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bau- ausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben kön- nen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023, Erw. 1.3.2, 1C_25/2019 vom 5. März 2020, Erw. 8.2, 1C_266/2018 vom
12. April 2019, Erw. 3.3, und 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5). Stellt eine Baubehörde unter Einhaltung dieser Vorgaben aus Art. 25a RPG eine Baubewilligung aus, liegt unter Umständen ein anfechtbarer Endent- scheid (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder ein Teilendentscheid (vgl. Art. 91 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG) vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom
25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Ein Teilentscheid kann namentlich vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, be- vor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte – wie z.B. die Farb- und Materialwahl – nachträglich bewilligt werden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom
8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspek- te der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilli- gung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine suspensiv bedingt erteil- te Baubewilligung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abge- schlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022, Erw. 1.3, und 1C_644/2020 vom 8. September 2021, Erw. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023, Erw. 1.3.2). Alsdann geht das Bundesgericht bei der Baubewilligung von einem grundsätzlich nicht separat anfechtbaren Zwischenentscheid aus (statt vieler: BGE 150 II 566, Erw. 2.2; 149 II 170, Erw. 1.6 und 1.8; Urteile des Bundes- gerichts 1C_755/2025 vom 5. Januar 2026, 1C_409/2024, 1C_410/2024 vom 29. Dezember 2025, 1C_166/2025 vom 18. Dezember 2025, Erw. 1.2, und 1C_259/2024 vom 20. März 2025). 3.2. Der Bauentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 16. Dezember 2024 enthält keine Nebenbestimmungen, wonach die Bauherrschaft (Gemeinde
- 10 - Q._____) vor oder während der Realisierung des umstrittenen Strassenbauprojekts ergänzende Pläne, Konzepte oder sonstige Unterlagen einzureichen habe, die vom Gemeinderat (in einem nachgelagerten Verfahren) zu genehmigen wären. Der Bauentscheid weist die Bauherrschaft an, während der Ausführung darauf zu achten, dass das Projekt möglichst effizient umgesetzt werden kann. Sodann wird der Bauherrschaft und der Bauleitung aufgetragen, soweit nötig, jederzeit mit den betroffenen Grundeigentümern in Kontakt zu treten und den Baufortschritt in irgendeiner Form zu kommunizieren. Bezüglich der zu verwendenden Rohrleitungen werden der Bauleitung Materialvorgaben gemacht; deren Verlegung ist der Bauverwaltung vorgängig zu melden. All diesen Anordnungen ist gemeinsam, dass sie die Wirksamkeit der Bewilligung des Strassenbauprojekts nicht (bis zur Genehmigung von zu ergänzenden oder abzuändernden Plänen, Konzepten oder sonstigen Unterlagen) aufschieben. Vielmehr wird in Dispositiv-Ziff. III/9 sogar explizit festgehalten, dass mit dem Baubeginn nur bis zur formellen Rechtskraft des Bauentscheids zugewartet werden müsse. Die von den Beschwerdeführern geforderte Einreichung eines Baustellen- installationsplans oder eines (verbesserten) Zugangskonzepts (für die Bau- phase) hat der Gemeinderat gerade nicht verfügt, und zwar weder vor noch nach Baubeginn. Eine weitere Bewilligung/Plangenehmigung, die der Ge- meinderat mit dem Entscheid über die Bewilligung des Strassenbaupro- jekts inhaltlich abstimmen bzw. koordinieren müsste, wurde somit nicht vor- behalten. Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht er- sichtlich, inwieweit das Koordinationsgebot hier verletzt worden sein könn- te. Es existieren im vorliegenden Fall keine mit der Baubewilligung zu ko- ordinierenden (künftigen) Entscheide. Die Beschwerdeführer sprechen selbst davon, dass die konkrete Baustelleninstallation offenbar erst im Ver- lauf der Bauausführung und mutmasslich ohne förmliche Bewilligung erfol- gen soll (Beschwerde, Rz. 20). Eine andere Frage ist, ob die Baubewilligung trotz allenfalls ungenügender (notwendiger) Unterlagen erteilt werden durfte. Sind ein Bauvorhaben und dessen Auswirkungen (auf die Umgebung) aufgrund der eingereichten Un- terlagen (Pläne, Konzepte und dergleichen) nicht oder nicht genügend auf ihre Konformität mit einschlägigen Bau-, Raumplanungs- und Umweltvor- schriften überprüfbar und wird das Bauvorhaben trotzdem bewilligt, so lei- det die Baubewilligung zwar an einem Mangel, der aber nichts mit einer Verletzung des Koordinationsgrundsatzes zu tun hat. Vielmehr läge darin ein Verstoss gegen die Regelung begründet, wonach ein Baugesuch die für seine Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten muss (vgl. für den Kanton Aargau § 51 der Bauverordnung vom
25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]).
- 11 - Wie erwähnt, verlangen die Beschwerdeführer von der Bauherrschaft einen so genannten Baustelleninstallationsplan, der aus ihrer Sicht das Zu- und Wegfahrtsregime zu ihrer Liegenschaft während der Bauphase inklusive allfälliger Sicherungs- und Verlegungsmassnahmen regeln müsste (Be- schwerde, Rz. 18). Bauinstallationspläne beinhalten indessen eine planeri- sche Darstellung zu den für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung, mithin temporär benötigten baulichen Vorrichtungen (Bau- pisten, Baukräne, Lagerplätze usw.) und Fahrzeugen. Im Regelfall sind sol- che Vorrichtungen bewilligungsfrei. Die Baubehörde kann jedoch im Rah- men des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens für grössere Bauvorhaben die Vorlage eines zu genehmigenden Baustelleninstallationsplans verlan- gen (DANIEL KUNZ/MARKUS LANTER, in: CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF/DANIEL KUNZ [HRSG.], Zürcher Planungs- und Bau- recht, Band I, 7. Auflage 2024, S. 424). Ein solcher drängt sich auf, wenn für Bauinstallationen (wegen enger Platzverhältnisse auf dem Baugrund- stück und/oder umfangreicher Baustelleninstallationen) fremder Grund in Anspruch genommen werden muss, etwa öffentlicher Grund, was eine Be- willigung für einen gesteigerten Gemeingebrauch voraussetzen würde (vgl. Entscheide des Bau- und Umweltdepartements des Kantons St. Gallen vom 3. März 2022 [BUDE 2022 Nr. 020], und vom 4. November 2020 [BDE 2020 Nr. 106], jeweils Erw. 4; Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie- direktion des Kantons Bern vom 21. März 2018 [RA Nr. 110/2017/147), Erw. 3f), während für die Beanspruchung von privatem Grund das so ge- nannte Hammerschlagsrecht erteilt werden müsste. Im vorliegenden Fall steht aber nicht zur Diskussion, dass durch (umfangreiche) Baustellenin- stallationen und Fahrzeuge fremder Grund, insbesondere die Liegenschaft der Beschwerdeführer (vorübergehend) beansprucht würde, womit sich ein Baustelleninstallationsplan erübrigt. Die Beschwerdeführer beklagen sich stattdessen über mangelnde Festle- gungen betreffend Gewährleistung der Zugänglichkeit zu ihrer Liegen- schaft bei Absperrungen der S-Strasse bzw. der Strassenbaustelle während der Bauphase. Für die Zwecke der Beschwerdeführer geeigneter wäre insofern ein Bauprogramm oder ein so genanntes Bauablaufs- oder Zugangskonzept (dessen Verbesserung sie in ihrem Eventualbegehren auch beantragen), das den (beschränkten) Zugang und die (beschränkte) Zufahrt (mit Pferdeanhängern) zu ihrer Liegenschaft während der Dauer der Strassenbauarbeiten an der S-Strasse regelt, zeitlich eingrenzt und allenfalls Kompensationsmassnahmen vorsieht. Der Bedarf für ein solches Konzept ergibt sich allerdings nicht aus dem Erfordernis der Beurteilbarkeit des Strassenbauprojekts nach Massgabe von § 51 BauV; denn das streitgegenständliche Strassenbauprojekt wird in den Projektplänen und im Technischen Bericht genügend klar umschrieben und aufgezeigt und die Beschwerdeführer scheinen gemäss ihren Ausführungen in Rz. 6 der Be- schwerde auch zu wissen, welche konkreten baulichen Massnahmen an der S-Strasse vorgesehen sind, auch wenn sie sich bezüglich des damit
- 12 - (vorrangig) verfolgten Zwecks (aufgrund angeblich widersprüchlicher Angaben in den Auflageakten und im Bauentscheid) im Ungewissen wäh- nen sollten und deswegen die Notwendigkeit der Strassensanierung an- zweifeln. Die für das Strassenbauprojekt erteilte Baubewilligung beruht demnach nicht auf unvollständigen (planerischen) Grundlagen. Es besteht daher auch in dieser Hinsicht kein Anlass für eine Aufhebung des Bauent- scheids. Ein entsprechendes Konzept könnte aber je nach den Umständen erforder- lich sein, um den mit den Strassenbauarbeiten bzw. der Absperrung der Strassenbaustelle verbundenen Eingriff in die Eigentums- und Nutzungs- rechte der Beschwerdeführer möglichst gering zu halten und sie bezüglich der Zugangsbeschränkungen zu ihrer Liegenschaft nicht dem situativen Gutdünken der Bauleitung auszuliefern. Dies wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des streitgegenständlichen Stras- senbauprojekts zu beurteilen sein (siehe dazu Erw. 5.4 hinten). 4. 4.1. In der Sache bringen die Beschwerdeführer gegen das Strassenbauprojekt als solches vor, dieses sei im Bereich der S-Strasse nicht notwendig. Begründet wird dieser Ansatz vor Verwaltungsgericht nicht mehr näher. Stattdessen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 18 ff. der vorinstanzlichen Beschwerde verwiesen (Beschwerde, Rz. 12) und im Übrigen unter Verweis auf Rz. 24 der vorinstanzlichen Beschwerde an der Darstellung festgehalten, dass der Zweck der Sanierung der S-Strasse unklar sei. Es bestünden diesbezüglich offensichtliche Widersprüche zwischen den Angaben im Bauentscheid des Gemeinderats Q._____ und den Ausführungen in den Ziff. 4.1.4 und 4.2 des Technischen Berichts. Trotz der Projektpläne bleibe unklar, was die Sanierung der S-Strasse be- zwecke und inwiefern sie das angebliche Problem der Trennung von Stras- sen- und Oberflächenwasser zu lösen vermöge (Beschwerde, Rz. 11). 4.2. Vorab ist fraglich, ob die Beschwerdeführer mit ihren Verweisen auf Aus- führungen in Rechtsschriften im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu hören sind, nachdem sie sich nicht mit den Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid zur Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der bewilligten Strassensanierung (in Erw. 7.2.2 f. des angefochtenen Entscheids) ausei- nandersetzen. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG müssen Beschwerden eine Be- gründung enthalten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punk- ten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits im vorinstanz- lichen Verfahren vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf
- 13 - vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.377 vom 19. August 2026, Erw. I/2.1, WBE.2025.162 vom
20. Oktober 2025, Erw. II/4.3, und WBE.2015.471 vom 27. Mai 2016, Erw. I/2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 39 zu § 39). Zudem vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Aus dem Situationsplan Entwässerung geht hervor, dass in der S-Strasse die Erstellung einer neuen Hauptleitung Misch- oder Schmutzwasser (im Plan pink eingefärbt) geplant ist, welche die be- stehende Entwässerungsleitung ergänzt (nicht etwa ersetzt). Würde die be- stehende Entwässerungsleitung (Feldwegentwässerung) abgebrochen und durch die neu geplante Leitung ersetzt, könnten neue Schächte nicht an die bestehende Entwässerungsleitung angeschlossen werden (vgl. da- zu Ziff. 4.1.4 Abschnitt 2 des Technischen Berichts). Vor diesem Hinter- grund von zwei nebeneinander bestehenden separaten Leitungen ist nicht einzusehen, weshalb die Feststellung des Gemeinderats Q._____ im Bauentscheid, dass das Strassenwasser und das Platzwasser separat gesammelt werden müssten (während das Strassenwasser bislang in Ermangelung von Randabschlüssen der bestehenden Strasse nicht separat gesammelt werden konnte), den Angaben im Technischen Bericht widersprechen sollte. Der Bedarf an einer neuen Leitung (samt den erforderlichen Kontroll- und Einlaufschächten für beide Leitungen) ist somit ausgewiesen und wurde von der Vorinstanz in Erw. 7.2.2 f. des angefochtenen Entscheids spezifisch gesetzlich hergeleitet. Mit diesen dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer, wie gesehen, nicht auseinander. Ohnehin hat aber der Gemeinderat Q._____ den Sanierungsbedarf der S-Strasse nicht allein mit einer ungenügenden Entwässerungssituation, sondern zusätzlich mit einer ungenügenden Fundation des heutigen Strassenbelags begründet. Auch diesen Mangel vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu entkräften. Selbst wenn die Strasse nur ein geringes Einzugsgebiet hat und nur von wenigen Fahrzeugen befahren werden und die Beanspruchung des Belags entsprechend gering sein sollte, macht eine hinreichende Fundation Sinn. Schon die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde in diesem Bereich über ein von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfas- sung, KV; SAR 110.000]) gedecktes Planungsermessen verfügt. Sie darf daher zur Sanierung von gemeindeeigenen Infrastrukturanlagen schreiten, ohne dass dieser Schritt von Gesetzes wegen zwingend und unmittelbar erforderlich wäre.
- 14 - Zu prüfen bleibt, ob das streitgegenständliche Strassenbauprojekt vor der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) standhält und keinen unzulässigen, insbe- sondere unverhältnismässigen Eingriff in diese Rechtsposition der Be- schwerdeführer bewirkt. 5. 5.1. Strassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwohner, Natur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 92 Abs. 1 BauG). Da mit dem vorliegenden Strassenbauprojekt keine Landab- tretung (zulasten der Beschwerdeführer) verbunden ist, ist die zitierte Be- stimmung nicht direkt tangiert. Unzutreffend ist hingegen die Sichtweise der Vorinstanz in Erw. 8.2.2 des angefochtenen Entscheids, wonach die mit dem Strassenbauprojekt verbundenen Einschränkungen während der Bau- phase unter dem Titel "Eingriff in die Eigentumsgarantie" gänzlich unbe- achtlich wären. Auch Immissionen aus Strassenbauarbeiten, positive wie negative (in Form von Zugangsbeschränkungen), können sich auf das Ei- gentum an benachbarten Grundstücken auswirken und in die Eigentums- garantie (Art. 26 BV) eingreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 110 BauG den Strassenanstössern gewisse Duldungspflichten auf- erlegt, insbesondere hinsichtlich Massnahmen des Strassenbaus und -un- terhalts (Abs. 1, lit. a), was eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kung darstellt (vgl. ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 3 zu § 110). Auch bei derartigen, im Vergleich zu Landbeanspruchungen leichter wie- genden Eingriffen in die Eigentumsgarantie sind Art. 26 und Art. 36 BV so- wie § 21 KV grundsätzlich zu beachten. Ein Eingriff in die durch die verfas- sungsmässige Eigentumsgarantie geschützten Rechte ist mit der darin ent- haltenen Bestandesgarantie nur vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 BV; § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2 KV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufla- ge, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2344 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, § 63 N 1784 ff.; BAUMANN, a.a.O., N. 4 zu § 110). 5.2. Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die vorlie- gend streitige Eigentumsbeschränkung ist mit § 110 Abs. 1 lit. a BauG ge- geben. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Beschwerdeführer die durch die Sanierung der S-Strasse entstehenden Zugangserschwernisse zu ihrer Parzelle Nr. aaa zu dulden. Sie bestreiten zu Recht weder das
- 15 - Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie, noch machen sie geltend, die S-Strasse könnte auch ohne solchen Eingriff saniert werden und Zugangsbeschränkungen respektive Absperrungen seien zu diesem Zweck nicht notwendig. 5.3. Für das öffentliche Interesse an den vorgesehenen Sanierungsmassnah- men kann auf die zutreffenden Erwägungen in Erw. 7.2.2 f. des vorinstanz- lichen Entscheids verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht auseinandersetzen (siehe dazu schon Erw. 4.2 vorne). Eine allfällige geringe Fahrtenfrequenz auf der S-Strasse ist diesem öffentlichen Interesse nicht abträglich, auch wenn dieses Interesse im Falle einer höheren Strassenbelastung höher zu gewichten wäre. 5.4. 5.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (vgl. statt vieler: BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514, 521 ff., 2352 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, a.a.O., § 21 N 453 ff., § 63 N 1787 f.). 5.4.2. Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbei- schiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks gar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist somit die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (BGE 144 I 126, Erw. 8.1; 138 I 256, Erw. 6.2 f.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 522; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 456). Die Beschwerdeführer zweifeln zwar die Geeignetheit der Sanierung der S- Strasse für den damit (unter anderem) verfolgten Zweck der Trennung von Strassen- und Platzwasser an, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Trennung durch die vorgesehenen parallel geführten beiden Leitungen (bestehende Feldwegentwässerungsleitung und neue Misch- oder Schutzwasserleitung) und einen gehörigen, neu zu erstellenden Randabschluss (mit Wasserrinne) nicht ermöglicht werden soll. Kein Thema ist, dass der vorgesehene neue Strassenoberbau sich nicht für die ebenfalls beabsichtigte Verstärkung der Fundation eignen würde. 5.4.3. Eine Strassenbaumassnahme hat zu unterbleiben, wenn eine (mindestens) gleich geeignete, aber mildere, d.h. den davon in seinen Eigentumsrechten
- 16 - Betroffenen weniger belastende Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. Das Gebot der Erforderlichkeit wird auch als Prinzip der "Notwendigkeit", des "geringstmöglichen Eingriffs", der "Zweckangemessenheit" oder als "Übermassverbot" bezeichnet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 458). Mildere Massnahmen finden sich mit etwas Fantasie fast immer. Entscheidend ist der Eignungsnachweis der Massnahmenalter- native. Eine mildere Massnahme fällt als ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprüngliche ins Auge gefass- te Vorkehrung aufweist. Gleiches gilt, wenn die mildere Massnahme zwar zwecktauglich wäre, das Gemeinwesen dafür aber einen grossen Mehrauf- wand in Kauf zu nehmen hätte (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 459). Immissionen, die den Nachbarn aus der Ausführung eines Bauprojekts er- wachsen, darunter Zugangserschwernisse zur eigenen Liegenschaft wäh- rend der Bauphase, bilden in aller Regel keinen Grund für die Verweige- rung einer Baubewilligung, sondern höchstens – unter sehr restriktiven Vor- aussetzungen (Beeinträchtigung während längerer Dauer [Richtwert über ein halbes Jahr]; erhebliche positive oder negative Immissionen; erhebliche geschäftliche Umsatzeinbusse [Richtwert 20 bis 30%] oder erheblicher Zu- satzaufwand, beispielsweise für Reinigungen) – für enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der formellen Enteig- nung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. November 2020 [BVD 110/2020/147], Erw. 5e; zu den Voraussetzungen für Entschädi- gungsansprüche vgl. BGE 145 II 282, Erw. 4 mit weiteren Hinweisen; BAUMANN, a.a.O., N. 6 zu § 110). Mit Nebenbestimmungen zur Baubewilligung lässt sich aber unter Umstän- den sicherstellen, dass die erwähnten Immissionen auf ein mit der Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) ohne weiteres vereinbares, den Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz wahrendes Mass beschränkt werden, durch die Eingren- zung von Zugangserschwernissen auf das für die Zwecke der Strassensa- nierung erforderliche (räumliche und zeitliche) Maximalmass. Einer Auflage, welche die Zugangserschwernisse auf das mildeste mögli- che Mass beschränkt, lässt sich sodann nicht entgegenhalten, dass die Be- schwerdeführer unter erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch auf Gewährleistung des Zugangs von der öffentlichen S-Strasse zu ihrer Weide auf der Parzelle Nr. aaa und zum Wald hätten (an- gefochtener Entscheid, Erw. 8.3.2). Dies mag zwar im Grundsatz zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die für die Beschwerdeführer nachteiligen Immissionen aus der Strassensanierung bzw. die Zugangsbeschränkun- gen infolge Absperrung der S-Strasse nach Möglichkeit zu minimieren sind.
- 17 - Dabei fällt ins Gewicht, dass die Bauleitung den Beschwerdeführern im Ein- wendungsverfahren, im Nachgang zur Einwendungsverhandlung vom
6. Juni 2024 einen Entwurf für ein Zugangskonzept vorlegte, der vorsieht, dass die Bauarbeiten an der S-Strasse zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa), wenn möglich, jeweils pausiert und eventuelle Ein- schränkungen (in diesem Zeitfenster) frühestmöglich mitgeteilt werden (Ziff. 4.2.1). Ausserhalb dieses Zeitfensters sollten temporäre Zugänge und Absperrungen eingerichtet werden, um den Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer während der Bauarbeiten zu gewährleisten, sicherge- stellt werden, dass die Hauptzugangswege während der Bauarbeiten frei von schweren Maschinen und Material sind, und der Zugang zur Liegen- schaft für Pferdebetreuer und Tierärzte ermöglicht werden (Ziff. 4.2.2). Voll- sperrungen des Zugangs zur Liegenschaft sollten den Beschwerdeführern eine Woche vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten (z.B. Erstellung der Randabschlüsse, Einbau der Trag- und Deckschicht) mündlich oder brief- lich mitgeteilt werden (Ziff. 4.2.3). Die temporären Wege und Absperrungen sollten zur sicheren Navigation um die Baustelle klar gekennzeichnet wer- den (Ziff. 4.3.1). Als Schutzmassnahme für die Pferde der Beschwerdefüh- rer wurde vorgeschlagen, die temporären Absperrungen täglich zu über- prüfen sowie Lärm- und Staubschutzmassnahmen zu ergreifen, um den Stress für die Pferde zu minimieren (Ziff. 4.3.2). Arbeiten, die den Zugang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigten, sollten wäh- rend der eingeschränkten Zugangszeiten priorisiert werden (Ziff. 4.4.1). Vorbehalten wurde sodann eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bei unvorhergesehenen Ereignissen oder dringenden Tierarztbesuchen (Ziff. 4.4.2). Aus diesem Angebot erhellt, dass die Strassensanierung auch unter den genannten Bedingungen zwecktauglich durchgeführt werden kann. Ent- sprechend rechtfertigt es sich, die Baubewilligung mit (verbindlichen) Auf- lagen zu versehen bzw. zu ergänzen, welche die Zugänglichkeit der Lie- genschaft der Beschwerdeführer während der Bauphase im von der Bau- leitung (einst) angebotenen Umfang gewährleisten. Damit wird dem Gebot Rechnung getragen, sich bei der Ausführung eines Strassenbauprojekts für den geringstmöglichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) von Strassenanstössern zu entscheiden. Für weitergehende Zugeständnisse an die Beschwerdeführer besteht hingegen kein Raum. Namentlich bedarf es keiner planerischen Darstellung dessen, wo genau die Baustelle für die Pferde passierbar sein muss und wie sie dazu ausgestaltet bzw. materiali- siert werden muss. Dies darf situativ vor Ort entschieden werden. Es ge- nügt, wenn die Pferde zumindest im Zeitfenster zwischen 8.00 und 9.30 Uhr täglich vom Grundstück der Beschwerdeführer auf die S-Strasse weggeführt, von dort aus irgendwohin und wieder zurück zur Liegenschaft der Beschwerdeführer gelangen können. Die Zusicherung einer bestimm-
- 18 - ten Route ist für die für das Tierwohl unerlässliche Bewegung der Pferde nicht erforderlich. Eine Ankündigungszeit von 72 Stunden für Vollsperrun- gen des Zugangs der Pferde oder mit Pferdeanhängern zur Liegenschaft der Beschwerdeführer darf der Bauleitung indessen auferlegt werden, zu- mal im Bauablaufs- oder Zugangskonzept dafür sogar eine ganze Woche vorgeschlagen worden war. Die mit Erteilung der Baubewilligung abgegebene Zusicherung betreffend Information der Grundeigentümer über den Baufortschritt (vgl. Vorakten, act. 10; angefochtener Entscheid, Erw. 8.5) vermag den bestmöglichen Zu- gang zur Liegenschaft der Beschwerdeführer während der Bauphase so- wie die rechtzeitige Vorabinformation über die jeweiligen Zugangsbe- schränkungen hingegen nicht (hinreichend) zu gewährleisten. Die Zusage, dass für die Tage, an denen die Fahrzeuge mit Pferdeanhängern aus- serhalb der Baustelle parkiert werden müssen, eine Lösung gefunden werde (Vorakten, act. 9; angefochtener Entscheid, Erw. 8.5), bildet noch nicht einmal Gegenstand des (verbindlichen) Entscheiddispositivs und lässt sich auch aufgrund ihres unbestimmten Inhalts nicht durchsetzen. Es ist sodann darauf abzustellen, dass eine auch witterungsbedingt notwen- dige Flexibilität im Bauablauf durch die oben thematisierten Auflagen zur Regelung der beschränkten Zugänglichkeit der Liegenschaft der Be- schwerdeführer während der Bauphase nicht massgeblich geschmälert wird. Andernfalls hätte die Bauleitung den Beschwerdeführern kein Ange- bot für ein entsprechendes Bauablaufs- oder Zugangskonzept unterbreitet. Der Einschätzung der Vorinstanz, dass schon deshalb kein Anspruch auf ein solches Konzept bestehe, weil die Beschwerdeführer ihre Pferde aus- wärts einstallen könnten (angefochtener Entscheid, Erw. 8.5), ist entgegen- zuhalten, dass eine solche Einstallung für die Beschwerdeführer mit Kosten verbunden wäre und wiederum einen (wenn auch nicht sehr schwerwie- genden) Eingriff in ihre Eigentumsrechte beinhaltet. Mit einem Bauablaufs- oder Zugangskonzept lässt sich sicherstellen, dass der Eingriff auf das mil- deste mögliche Mass begrenzt wird. Insofern besteht ein Anspruch darauf, was nicht mit einem tatsächlich nicht bestehenden Anspruch auf einen un- eingeschränkten Zugang zur Liegenschaft gleichzusetzen ist (siehe dazu Erw. 8.7 des angefochtenen Entscheids). Weil die Schwere eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie jeweils aufgrund der Verhältnisse im konkreten Einzelfall beurteilt werden muss, ist der Ansatz, dass eine Privilegierung der Beschwerdeführer gegenüber anderen Strassenanstössern ausge- schlossen werden müsse, als wenig zielführend abzulehnen. Die Schwere eines Eingriffs beurteilt sich aufgrund der Art der Nutzung eines Grund- stücks; selbst im Falle von vergleichbaren Zugangserschwernissen wäh- rend Strassenbauarbeiten ist der Eingriff nicht von vornherein für alle Stras- senanstösser gleich einschneidend, weil sie im unterschiedlichem Masse auf die freie Zugänglichkeit ihres Grundstücks angewiesen sind.
- 19 - 5.4.4. Zumutbar ist eine Strassenbaumassnahme, wenn sie ein vernünftiges Ver- hältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff (in die Eigentums- rechte), den sie für den von einer dafür notwendigen Landabtretung Betrof- fenen bewirkt, wahrt. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Rela- tion. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im kon- kreten Fall das öffentliche Interesse an einer Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen miteinander vergleicht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öf- fentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist sie dem Be- troffenen zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich ist also ei- nerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderer- seits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des betroffenen Privaten hat, soll un- terbleiben. Die Bedeutung bzw. das Gewicht der involvierten öffentlichen und privaten Interessen kann dabei nicht in abstrakter Weise bestimmt wer- den, sondern ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beleuch- ten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 556 ff.; vgl. auch TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, a.a.O., § 21 N 468). Wird die Baubewilligung mit Auflagen nach Massgabe des in Erw. 5.4.3 vorne Ausgeführten versehen, welche eine eingeschränkte Zugänglichkeit der Beschwerdeführer (mit ihren Pferden) zu ihrer Liegenschaft grundsätz- lich gewährleisten, sind den Beschwerdeführern die durch die Bauarbeiten an der S-Strasse verursachten Zugangserschwernisse im höherwertigen Interesse der Strassensanierung zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den Sanierungsmassnahmen allenfalls keine oberste Dringlichkeit zukommt. Dies gilt umso mehr, als die gesamte Sanierung der S-Strasse nur rund zwei Monate in Anspruch nehmen wird. Selbst die vorübergehende Vollsperrung während Belagsarbeiten müssen die Be- schwerdeführer nach insofern zutreffender Sichtweise der Vorinstanz hin- nehmen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 8.7). Insgesamt wiegt der Ein- griff nicht dermassen schwer, dass er ein sehr gewichtiges öffentliches In- teresse (an der Strassensanierung) voraussetzen würde. 5.4.5. Alles in allem bewirkt das bewilligte Strassenbauprojekt einen verhältnis- mässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer, wenn sie mit den folgenden, zu ergänzenden Auflagen verbunden wird: (1) Die Bauarbeiten an der S-Strasse im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa) sind nach Möglichkeit zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags zu pausieren, sodass die Pferde in diesem Zeitfenster über die S-Strasse in eine Richtung nach
- 20 - Wahl der Bauleitung weggeführt werden und wieder zurück auf die Liegenschaft gelangen können. (2) Ausserhalb dieses Zeitfensters werden temporäre, klar gekennzeich- nete Zugänge zur Liegenschaft der Beschwerdeführer eingerichtet, die von schweren Maschinen und Materialien freizuhalten sind, um insbe- sondere den Zugang zur Liegenschaft für Pferdebetreuer und Tierärzte zu gewährleisten. (3) Vollsperrungen des Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (auch für Zufahrten mit dem Pferdeanhänger) werden diesen mit einer Vorlaufszeit von mindestens 72 Stunden mündlich oder schriftlich an- gekündigt. (4) Vorbehalten bleiben eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bzw. des Bauprogramms bei unvorhergesehenen Ereignissen und dringen- den Tierarztbesuchen. 6. Allfällige Entschädigungsansprüche der Kläger aus der (Teil-)Sperrung der S-Strasse während der Sanierungsarbeiten müssten aber gemäss den §§ 148 ff. BauG (unter dem Titel der formellen Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche) beim Spezialverwaltungsgericht geltend gemacht werden und können nicht Gegenstand der von den Beschwerdeführern diesbezüglich verlangten Auflage (Subeventualbegehren Ziff. 4) bilden. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 9), womit sich die Beschwerdeführer erneut nicht auseinandersetzen. 7. Als unbegründet erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, der Ge- meinderat Q._____ habe keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren. Dieser Anspruch be- steht gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für alle Parteien unabhängig davon, ob die anwaltliche Vertretung einer Gemeinde (aus objektiver Sicht betrachtet) notwendig war oder nicht. In die vorinstanzliche Bemessung von Verfahrens- und Parteikosten greift das Verwaltungsgericht nur mit grösster Zurückhaltung ein. Die Festset- zung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in be- schränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. Sep- tember 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz
- 21 - über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Weder das Abstellen auf einen Streitwert von 10% der Bausumme des ge- samten, nur teilweise umstrittenen Strassenbauprojekts (immerhin lautet der Hauptantrag auf Aufhebung der Strassenbaubewilligung) noch eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 für eine einzige Rechts- schrift im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerdeantwort) erachtet das Verwaltungsgericht als rechtsfehlerhaft. Der Kostenentscheid ist vom Er- messen der Vorinstanz abgedeckt. 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde der vorinstanzliche Entscheid insofern anzupassen, als die vom Gemeinderat Q._____ erteilte Baubewilligung für die Sanierung der S- Strasse und des R-Wegs mit den in Erw. 5.4.5 vorne formulierten Auflagen zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip), wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler began- gen oder willkürlich entschieden haben. Bei der Verlegung der Parteikosten greift dieses Behördenprivileg nicht (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Haupantrag und Eventualantrag nicht durchgedrungen, mit ihrem Subeventualantrag nur zu einem kleinen Teil, indem die Auflagen, mit denen die Baubewilligung für das Strassenbaupro- jekt ergänzt wird, höchstens zu rund einem Viertel dem von ihnen diesbe- züglich verlangten Inhalt entsprechen. Demzufolge sind die Beschwerde- führer als grossmehrheitlich (über 90%) unterliegend zu betrachten, was praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichzusetzen ist. Auf der Gegenseite sind die Vorinstanz und der Gemeinderat Q._____ als vollständig obsiegend anzusehen. Demnach sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten den Be- schwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).
- 22 - 2. 2.1. Zudem haben die Beschwerdeführer dem anwaltlich vertretenen Gemein- derat Q._____ die Kosten für diese Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen, wiederum unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (§ 29 VRPG). 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschä- digung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge rich- tet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT kann die von Gemeinwesen zu leistende Entschä- digung bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist – um bis zu 1/3 herabgesetzt werden. In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (§ 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. Sep- tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]; vgl. auch AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Vorliegend beträgt der Streitwert somit Fr. 74'000.00 (10% von Fr. 740'000.00 für das gesamte Strassenbaupro- jekt). Weshalb nur die Baukosten für den umstrittenen Teil des Strassen- bauprojekts (Sanierung S-Strasse) zu berücksichtigen wären, ist nicht ersichtlich, zumal der Hauptantrag auf Aufhebung der Baubewilligung für das gesamte Strassenbauprojekt lautet. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädi- gung in Beschwerdeverfahren Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Streitwert- rahmens. Die Schwierigkeit des Falles war durchschnittlich. Der mutmass- liche Aufwand des Anwaltes des Gemeinderats Q._____ ist als leicht unter- durchschnittlich einzustufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch vor Verwaltungsgericht keine Duplik eingereicht wurde. Unter Berücksichti- gung aller Faktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.00 zu bemes- sen.
- 23 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 2. Juli 2025 in- sofern angepasst, als die vom Gemeinderat Q._____ am 16. Dezember 2024 erteilte Baubewilligung für die Sanierung der S-Strasse und des R- Wegs mit den folgenden Auflagen ergänzt wird: (1) Die Bauarbeiten an der S-Strasse im Zugangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. aaa) sind nach Möglichkeit zwischen 8.00 und 9.30 Uhr vormittags zu pausieren, sodass die Pferde in diesem Zeitfenster über die S- Strasse in eine Richtung nach Wahl der Bauleitung weggeführt werden und wieder zurück auf die Liegenschaft gelangen können. (2) Ausserhalb dieses Zeitfensters werden temporäre, klar gekenn- zeichnete Zugänge zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ein- gerichtet, die von schweren Maschinen und Materialien freizu- halten sind, um insbesondere den Zugang zur Liegenschaft für Pferdebetreuer und Tierärzte zu gewährleisten. (3) Vollsperrungen des Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerde- führer (auch für Zufahrten mit dem Pferdeanhänger) werden die- sen mit einer Vorlaufszeit von mindestens 72 Stunden mündlich oder schriftlich angekündigt. (4) Vorbehalten bleiben eine Anpassung des Bauablaufs/Zeitplans bzw. des Bauprogramms bei unvorhergesehenen Ereignissen und dringenden Tierarztbesuchen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 5'900.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- 24 - 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti