Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VPRG i.V.m. § 61 Abs. 1 BauV sowie § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2 Da A._____ nicht (mehr) Eigentümerin der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa ist und die sich darauf befindliche Liegenschaft mittlerweile auch nicht mehr bewohnt, hat sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG mehr an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist ihre Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäfts- kontrolle abzuschreiben.
E. 2.1 Zum Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaft T-Strasse 24/27 erwog die Vorinstanz in Erw. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf die in Erw. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids wiedergegebene fachliche Stellungnahme der Abteilung Tiefbau vom
19. Mai 2025 (Vorakten, act. 124 ff.) zusammengefasst, das realisierte Quergefälle (von 8%) verstosse weder gegen die einschlägigen VSS-Nor- men noch gegen das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Be- hindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3).
- 10 - Gemäss fachlicher Stellungnahme der Abteilung Tiefbau vom 19. Mai 2025 (Vorakten, act. 124 ff.) sehe die VSS-Norm 40 120 "Linienführung; Quer- gefälle in Geraden und Kurven, Quergefällsänderung" nur ein minimales Quergefälle von 3% vor, um den Wasserabfluss und die gewünschte Fahr- dynamik zu gewährleisten. Maximalwerte gebe die Norm hingegen keine vor. Demgemäss weiche ein Quergefälle von 8% zwar von den Empfehlun- gen der VSS-Norm ab, verletze diese aber nicht. Was die BehiG-Konformi- tät anbelange, stelle das hohe Quergefälle für gehbehinderte Menschen zwar eine Herausforderung dar; es sei aber nicht normwidrig, weil die vor- gegebene maximale Steigung von 6% gemäss VSS-Norm 40 238 "Fuss- gänger- und leichter Zweiradverkehr; Rampen, Treppen und Treppenweg" nur in Längsrichtung gelte; dieser Wert sei im Bereich des hohen Querge- fälles mit einem Längsgefälle von 1–2% eingehalten. Somit werde eine Durchfahrt durch das hohe Quergefälle zwar erschwert, sei aber machbar. Für das Befahren in Querrichtung liessen die Normen in unüberdachten Bereichen Steigungen bis zu 10% zu (VSS-Norm 40 238, Ziff. 6.4). Im vor- liegenden Fall würde eine Quergefällsreduktion auf die normativen 3% zu hohen Steigungen bei den vor- und nachgelagerten Hausplätzen führen (bis zu 10%), was im Gesamtkontext unverhältnismässig und sinnfrei wäre, weil es dann dort zu Ausnahmen in der BehiG-Konformität käme (Problem- verlagerung auf die privaten Grundstücke). Innerhalb der Randbedingun- gen sei das Quergefälle der Strasse ausgewogen, sinnvoll und gesetzes- konform geplant und umgesetzt worden.
E. 2.2 Dass sich die Vorinstanz dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ein- schätzung der Abteilung Tiefbau anschloss, ist nicht zu beanstanden. Nimmt die Verwaltung – wie hier die Abteilung Tiefbau zur Gestaltung und Dimensionierung einer Strasse – gutachterlich Stellung, kann ein solcher Amts- oder Fachbericht erhöhte Beweiskraft beanspruchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 4.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführer bringen denn auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was an der Richtigkeit der Einschätzung der Abteilung Tiefbau Zweifel aufkommen liesse. Sie wiederholen zunächst ihre Behauptung, dass das Quergefälle (im Ver- gleich zum Vorzustand) um 12 cm erhöht (anstatt gemäss Projektplanung gesenkt) worden sei (durch entsprechende Anhebung des Strassenni- veaus auf der Seite der Liegenschaft T-Strasse 27). Gemäss Fachbericht wurde das Quergefälle im Vergleich zum Vorzustand indessen sogar redu- ziert. Die noch vorhandenen Mauerenden der Liegenschaft T-Strasse 27 zeigten dies auf, indem auf den Bildern 1 und 2 nach unten ergänzende Mörtelverputze erkennbar seien (Vorakten, act. 125). Dies erscheint dem Verwaltungsgericht plausibel. Selbst wenn aber das Quergefälle nicht re- duziert, sondern übernommen oder sogar erhöht worden wäre, wäre damit noch immer nicht belegt, dass es die von der Abteilung Tiefbau festgestell-
- 11 - ten 8% übersteigt und gegen die einschlägige VSS-Norm verstösst. Inwie- fern ein höheres Quergefälle aus nicht näher bezeichneten Fotos ersicht- lich sein könnte, ist nicht erkennbar. Ausserdem machen die Beschwerdeführer weiterhin das angeblich zu ho- he Quergefälle für Wassereintritte in ihre Liegenschaft T-Strasse 24 ver- antwortlich und halten daran fest, dass die Strasse für behinderte Men- schen unpassierbar oder nur schwer passierbar sei. Letzteres hat die Ab- teilung Tiefbau in ihrem Fachbericht durch schlüssige Auswertung von Quer- und Längsgefälle entkräftet und zudem darauf hingewiesen, dass umliegende Strassen mit normalen Gefälleverhältnissen vorhanden seien, die von behinderten Menschen als alternative Routen gewählt werden könnten (Vorakten, act. 125). In Bezug auf das Wassereindringen auf die Liegenschaft T-Strasse 24 bei Starkregen gab die Abteilung Tiefbau zu bedenken, dass gemäss VSS- Norm SN 640 350 "Oberflächenentwässerung von Strassen" Strassenent- wässerungen nur für ein einjähriges Regenereignis zu dimensionieren seien; für das Ableiten von Hochwasserereignissen sei eine Strassenanla- ge nicht zuständig. Eine Überflutung der Strassenentwässerungsanlage bei Starkregen sei generell möglich bzw. werde in Kauf genommen. Bauten (auf Privatgrundstücken) hätten sich selbst vor Hochwasser zu schützen (Vorakten, act. 125). Auch diese fachkundigen Feststellungen stellen die Beschwerdeführer nicht begründet und substanziiert in Frage. Gerade aus § 52 Abs. 1 BauG ergibt sich, dass jede Baute für sich genommen mit hin- reichenden Vorkehren für einen genügenden Hochwasserschutz ausge- stattet werden muss, auch das Wohnhaus T-Strasse 24. Diese Verant- wortung lässt sich nicht an den Eigentümer einer angrenzenden Strasse delegieren. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass das Quergefälle der sanierten T-Strasse im Bereich der Liegen- schaften T-Strasse 24/27 nicht rechtswidrig ist und die Beschwerdeführer daher von vornherein keinen Anspruch auf Anpassung des Strassengefäl- les haben, unabhängig davon, ob eine solche Anpassung mit dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vereinbar wäre. Ohnehin wäre ein allfälliger (Anpassungs-)Anspruch aus dem BehiG nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens (hier: rechtskräftige Ge- nehmigung des Strassenbauprojekts durch den Gemeinderat Q._____) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BehiG). 3.
E. 3.1 In Bezug auf die Wasserablaufsituation beim neu erstellten Einlaufschacht an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa gelangte die Vorinstanz
- 12 - gestützt auf die Ausführungen im Fachbericht der Abteilung Tiefbau (Vorak- ten, act. 126) zum Schluss, dass insoweit ein unrechtmässiger Zustand ge- schaffen worden sei. Das erstellte Längsgefälle der Strassenrinne (mit 0% zwischen dem Hauszugang der Liegenschaft T-Strasse 24 und dem Strassenablauf bzw. einer Gegensteigung kurz vor dem Strassenablauf) erfülle an dieser Stelle die Mindestanforderungen von 0,5% gemäss VSS- Norm SN 640 110 "Linienführung; Elemente der vertikalen Linienführung", Ziffer 5, nicht. Der Strassenablauf befinde sich offensichtlich nicht an tiefs- ter Stelle, was das Ansteigen der Fliesstiefe begünstige. Ein Tieferlegen des Strassenablaufs und die dadurch bedingte Erhöhung der Zuflussnei- gung würde gemäss Fachbericht der Abteilung Tiefbau die Abflussbedin- gungen verbessern und die Toleranz bis zur Überflutung erhöhen (Vorak- ten, act. 126 f.). Als Gegenmassnahme zur Beseitigung dieses unrechtmässigen Zustands ordnete die Vorinstanz jedoch keine Tieferlegung des Strassenablaufs bzw. des Einlaufschachts an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa an, sondern – aus Verhältnismässigkeitsgründen – lediglich die Prüfung des Einbaus einer neuen Rinne, mit welcher die Situation laut Einschätzung der Abteilung Tiefbau verbessert werden könne (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3.3). Eine Tieferlegung des Schachts erachtete die Vorinstanz in An- lehnung an die diesbezüglichen Ausführungen der Abteilung Tiefbau (Vorakten, act. 127) insofern als unverhältnismässig, als die Massnahme mit erheblichen Aufwendungen und Anpassungen verbunden wäre, das Quergefälle der Strasse sich dadurch noch weiter erhöhen würde, sich aber eine Überflutung infolge eines Starkregenereignisses dennoch kaum ver- hindern lasse. Demgegenüber wäre der Einbau einer Rinne aus Sicht der Abteilung Tiefbau im Bereich der kritischen Gefälleverhältnisse mit einem verhältnismässig geringen Aufwand machbar und würde die Toleranz zur Überflutung trotzdem erhöhen (Vorakten, act. 128). Diesen fachlichen Aus- führungen schloss sich die Vorinstanz in Erw.5.3.2 des angefochtenen Ent- scheids an. Anstatt aber direkt den vorgeschlagenen Einbau einer neuen (tieferen) Rinne zu verfügen, wies sie den Gemeinderat an, einen solchen Einbau zu prüfen und im Falle der Ablehnung der Massnahme einen den Beschwerdeführern zu eröffnenden anfechtbaren Entscheid zu erlassen.
E. 3.2 Soweit also die Beschwerdeführer ihrerseits den Einbau einer neuen Was- serrinne entlang der Parzelle Nr. aaa fordern, liegt noch kein anfechtbarer Entscheid vor, mit welchem ihnen der Einbau einer (tieferen) Rinne (allen- falls sogar nach ihrem Gusto) definitiv verweigert wurde. Insoweit erweist sich ihre Beschwerde respektive diejenige des Beschwerdeführers 2 daher als vorläufig unzulässig. Hingegen wurde der von den Beschwerdeführern zusätzlich verlangten Tieferlegung des Einlaufschachts von der Vorinstanz definitiv nicht stattgegeben. Die von der Vorinstanz dafür angegebenen Gründe sind für das Verwaltungsgericht allerdings nachvollziehbar.
- 13 - Dass eine Tieferlegung des Schachts das Quergefälle der Strasse an die- ser Stelle weiter und allenfalls problematisch ansteigen liesse, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass eine sol- che Massnahme erhebliche Kosten mit sich bringen würde. Auch wenn da- von ausgegangen werden muss, dass in einen tiefergelegten Schacht mehr Regenwasser abfliessen würde, scheint diese Massnahme trotzdem nicht zu genügen, um auch bei Starkregen sämtliches dabei anfallendes Stras- senwasser in die Kanalisation abzuführen und am Eindringen auf die Lie- genschaft T-Strasse 24 zu hindern. Aus diesem Grund halten die Abteilung Tiefbau und mit ihr die Vorinstanz die Massnahme offenbar nicht für wesentlich zwecktauglicher als den noch zu prüfenden alleinigen Einbau einer tieferen Wasserrinne, der das Quergefälle der Strasse nicht negativ beeinflussen würde und technisch einfacher und kostengünstiger zu reali- sieren wäre als die Tieferlegung des Schachts. Insofern dürfte die Vorin- stanz mit ihrer Einschätzung richtig liegen, dass der Einbau einer neuen Wasserrinne eine mildere und daher verhältnismässigere Massnahme dar- stellt, die einer Tieferlegung des Schachts als kaum geeigneterem und schwerer wiegendem Eingriff vorzuziehen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte werden von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht vorgebracht. Der vor- instanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt korrekt und wahrt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 4.
E. 3.2.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng aus- gelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechtsmittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und eingereicht werden. So hat das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war, dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten. Dass sie sich gar nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderge- setzt haben, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Vor allem ihren Ausführungen in der ersten Eingabe vom 14. August 2025 lässt sich zumindest teilweise und sinngemäss entnehmen, inwiefern sie mit den Erwägungen 4.3.1 - 4.3.3 des angefochtenen Entscheids zum Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27 nicht einverstanden sind. Soweit sie aber diesbezüglich bloss ihre Vorbrin- gen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholen und nicht im Einzelnen
- 7 - darlegen, dass die Vorinstanz von falschen sachlichen Annahmen ausging oder das Recht falsch anwandte, kann es bei einem Verweis auf die dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden vorinstanzlichen Erwägun- gen sein Bewenden haben. Nicht auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer zwar mit der vorinstanzlichen Begründung dazu, weshalb die Vorinstanz nicht auf ihren Antrag auf Instandstellung des Kopfsteinpflasterbelags (samt Entfernung des Mörtelbandes) auf dem Vorplatz der Liegenschaft T-Strasse 24 ein- getreten ist. Allerdings sind die diesbezüglichen Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids für juristische Laien auch nicht ohne weiteres ver- ständlich. So ging die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Bau- rechtswidrigkeit des Kopfsteinpflastervorplatzes in Erw. 3.3.1 des ange- fochtenen Entscheids einzig der Frage nach, ob das Gefälle des Vorplatzes gegen die T-Strasse hin gegen § 109 Abs. 1 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) verstösst. Kein Thema war hingegen, ob der im Zuge der Stras- sensanierung seitens der Gemeinde neu erstellte Kopfsteinpflasterbelag auf der Parzelle Nr. aaa baurechtswidrig sein könnte, weil er nicht die er- forderliche Stabilität (lose Steine) aufweist. Auch hat die Vorinstanz in Erw. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids unzulässig interpretiert, dass die Beschwerdeführer mit der Wiederinstandstellung des Kopfsteinpflasterbe- lags ausschliesslich Haftungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf den Klageweg vor Verwaltungsgericht gemäss § 60 ff. VRPG zu verweisen wären. Wohl wäre vor Verwaltungsgericht eine solche Haftungsklage möglich. Dies schliesst aber eine Inanspruchnahme von Verwaltungszwang gemäss § 159 BauG nicht ohne weiteres aus, wenn mit der Art und Weise der konkreten Ausführung des Kopfsteinpflasterbe- lags nicht nur Eigentumsrechte (des Beschwerdeführers 2), sondern darü- ber hinaus öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verletzt worden sein soll- ten, beispielsweise der von der Vorinstanz in Erw. 2.1 des angefochtenen Entscheids selbst ausführlich erörterte § 52 BauG. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur ungenügend auf das eigentliche Anliegen der Beschwerdeführer eingegangen ist, lässt sich die- sen nicht vorhalten, sie setzten sich nicht hinreichend mit den teilweise an ihren Rügen vorbeizielenden, für sie nicht ohne weiters verständlichen vor- instanzlichen Erwägungen auseinander. Vorbehältlich spezifischer Begründungsmängel, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde einzugehen sein wird, kann somit auf die Anträge auf Anpassung des Quergefälles der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften 24/27 und Instandstellung des Kopfstein- pflastervorplatzes der Liegenschaft T-Strasse 24 grundsätzlich eingetreten werden.
- 8 -
E. 4 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf Rückerstattung des Bei- trags der Beschwerdeführer an die Sanierung der Zuleitung zum "Kontroll- schacht" auf der Parzelle Nr. bbb (im Eigentum der Gemeinde). Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren wird durch zwei Elemente bestimmt. Einmal durch den Verfügungsge- genstand, also das, was aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Thema der ursprünglichen Verfügung und des angefochtenen Entscheids, des sog. Anfechtungsobjekts, war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzli- chen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfech- tungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 ff.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.405 vom
24. April 2023, Erw. II/1.1, BE.2002.308 vom 28. Oktober 2003, Erw. II/1b; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38, N. 24 f. zu § 39). In einem Rechtsmittelver- fahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur ein- geschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; 131 II 200, Erw. 3.2; 130 II 530, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.226 vom
28. März 2022, Erw. I/2.2). Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gemeinderat hatten die Beschwer- deführer im Zusammenhang mit dem "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb noch die Erwartung geäussert, dass "die gesamten Kosten der vergangenen und künftigen Sanierungen zu Lasten der Gemeinde über- nommen werden" (Vorakten, act. 062). Auf diese Thematik ist der Gemein- derat in seinem Beschluss vom 14. August 2023 indessen nicht eingegan- gen, obschon er sich möglicherweise dazu hätte äussern müssen, was aber hier nicht vertieft zu werden braucht. Denn in der Folge verzichteten die Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Vorinstanz auf die Gel- tendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf die vor Verwaltungsgericht nun erstmals ausdrücklich verlangte Rückerstattung ihres Kostenbeitrags an eine Zuleitung zum erwähnten Schacht. Im vorinstanzlichen Verfahren war ein solcher, allenfalls zu Unrecht geleisteter Kostenbeitrag noch kein Thema bzw. – im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren – kein Thema mehr (vgl. Vorakten, act. 007 ff., insb. 009), womit der Streitgegen- stand spätestens im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend eingegrenzt wurde. Demzufolge liegt der Antrag auf Rückerstattung des Beitrags aus- serhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
- 9 -
E. 4.1 Zur von den Beschwerdeführern beanstandeten unfachmännischen Verle- gung des Kopfsteinpflasterbelags auf dem Vorplatz der Liegenschaft T- Strasse 24 hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter geäussert, vorab und hauptsächlich mit der Begründung, darauf beruhende Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüche wären im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.2).
E. 4.2 Diese vorinstanzliche Haltung würde indessen nur dann Zustimmung ver- dienen, wenn der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mangel keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, insbesondere § 52 BauG beinhalten würde und keine Grundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang gemäss § 159 Abs. 1 BauG bestünde (vgl. dazu schon Erw. I/2.2.2 vorne), was nachfolgend zu prüfen ist.
E. 4.3.1 Gemäss § 52 Abs. 1 BauG müssen alle Bauten und Anlagen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Fes- tigkeit aufweisen, genügend sicher vor Erdbeben, Hochwasser und ande-
- 14 - ren Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entspre- chen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden. Diese umfassend definierte Sicherheit betrifft in erster Linie die Bauten selbst, ist aber auch massgebend für die Baugrundstücke in der nächsten Umgebung und für die angrenzenden Verkehrsflächen (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 1 zu § 52). Die anerkannten Regeln der Baukunst im Bereich Sicherheit und Festigkeit sind in den verschiedenen Normen des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ent- halten (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 3 zu § 52), wobei auch sol- che Regeln zu den anerkannten Regeln der Baukunst gehören können und daher beachtlich sind, die noch nicht im Normenwerk des SIA Eingang ge- funden haben (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 6 zu § 52). Der Bau und die Ausgestaltung von Strassen und Verkehrsanlagen wird sodann in den bereits erwähnten Normen des Schweizerischen Verbands der Stras- sen und Verkehrsfachleute (VSS) reguliert. Nicht jede Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunst gebietet je- doch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Baupolizeibehörde und die damit einhergehende Anwendung von Verwaltungszwang gemäss § 159 Abs. 1 BauG. Erforderlich ist vielmehr eine (abstrakte oder konkrete) Ge- fahr für Sicherheit und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner, auch derjenigen von Nachbargrundstücken (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 18 zu § 52 BauG).
E. 4.3.2 In der fachlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2019 (Vorakten, act. 124 ff.) hielt die Abteilung Tiefbau fest, dass die im Zuge der Strassensanierung auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. aaa neu verlegten Pflastersteine im Be- reich der Scheunenzufahrt, wo der Pflasterbelag durch das Überfahren mit schweren Fahrzeugen der Zu- und Abtransporte des gegenüberliegenden Neubaus zerstört worden sei, zwar in ein ausreichend tiefes Splittbett ver- legt worden seien. Die Fugen aber seien mit demselben Splitt bis an die Oberfläche verfüllt worden, was nicht den Normanforderungen entspreche. Es fehle das obere Fugenmaterial, das aus bindigem Sand bestehe und eingeschlämmt / eingewischt werde. Erst diese Massnahme bringe die not- wendige Stabilität für eine begehbare Fläche. Interessant sei, dass die Fu- gen des Pflasterbelags vor dem Hauszugang mit eben diesem bindigen Sand verfüllt worden seien. Die Pflastersteine dort seien fest und wackelten nicht. Die Trenngrenze zwischen den beiden Ausführungsarten liege beim letzten Abweisstein bzw. der Hausflucht zur Scheune. Die zerstörte Fläche vor der Scheunenzufahrt werde durch den Unternehmer des gegenüberlie- genden Neubaus instand gestellt (was dem Verfasser des Fachberichts vor Ort versichert worden sei). Sofern dies fachmännisch ausgeführt werde,
- 15 - könne anschliessend der gesamte Pflasterbelag als qualitativ ausreichend instand gestellt angesehen werden (Vorakten, act. 130 f.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer erhellt nicht, ob der Pflaster- steinbelag im Bereich der Scheunenzufahrt zwischenzeitlich von einem Bauunternehmen des gegenüberliegenden Neubaus instand gestellt wur- de. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Korrekturarbeiten zu Lasten des Strassenbauunternehmens und der kontrollierenden Organe gehen müssten. Dass sie weiterhin auf einer fachmännischen Verlegung und der Einschlämmung mit Sand beharren, deutet eher darauf hin, dass das be- treffende Bauunternehmen entgegen den diesbezüglichen Zusicherungen gegenüber dem Verfasser des Fachberichts der Abteilung Tiefbau bislang untätig war. Doch selbst wenn dem so wäre und die Pflastersteine (im Be- reich der Scheunenzufahrt und offenbar nur dort; vgl. dazu Vorakten, act. 131, Bild 6) nach wie vor keinen genügenden Halt bzw. eine entspre- chende Festigkeit aufweisen würden, handelt es sich dabei nicht um einen Mangel, der zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Be- wohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft T-Strasse 24 oder von Nachbargrundstücken ein baupolizeiliches Eingreifen mit einem Wieder- herstellungsbefehl gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG erheischen würde. Den Beschwerdeführern sind die Mängel bekannt und optisch sind sie hinrei- chend deutlich erkennbar, so dass keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen beim Beschreiten des defekten Belags zu erwarten ist. Folglich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich die Beschwerde- führer respektive der Beschwerdeführer 2 mit einer Klage ans Verwaltungs- gericht (gemäss § 60 lit. c VRPG) oder – je nach Haftungsgrundlage (Staatshaftung oder privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens) – allen- falls sogar an das zuständige Zivilgericht wenden müsste(n), falls sie bzw. er für die von ihnen/ihm anbegehrten Instandstellungsmassnahmen oder deren Finanzierung die Gemeinde Q._____ zur Verantwortung ziehen woll- te(n). Eine baupolizeirechtliche Zwangsmassnahme fällt aufgrund des höchstens sehr geringfügigen vom beschädigten Vorplatz ausgehenden Gefahrenpotenzials jedenfalls ausser Betracht (auch gegenüber der Ge- meinde als Bauherrin des im Zuge der Strassensanierung erstellten neuen Vorplatzbelags).
E. 4.3.3 Inwiefern das von den Beschwerdeführern bemängelte ("unsinnige") Mör- telband (wohl zwischen den Strassenbundsteinen entlang der Parzelle Nr. aaa) baurechtswidrig sein könnte, wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargetan. Somit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet. 5. Der letzte strittige Punkt bezieht sich auf die Kostenverlegung im vorin- stanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer beantragen einen Kostener-
- 16 - lass respektive eine Rückerstattung der an die Vorinstanz geleisteten Ver- fahrenskosten. Sie stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten sich mit ihrer Beschwerde gegen die Untätigkeit der Gemeinde bei der Behebung von erheblichen bei der Strassensanierung entstanden Mängeln wehren müs- sen. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. Sep- tember 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Indem die Vorinstanz den im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich (in vier von sechs Punkten) unterlegenen Beschwerdeführern zwei Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten mit der in Erw. 9.1 des angefochtenen Entscheids gegebenen Begründung auferlegte, hat sie das ihr zustehende Ermessen bei der Kostenverlegung nicht überschritten. Den Beschwerde- führern wurde dabei nicht angelastet, dass sie überhaupt Beschwerde ge- gen die Weigerung des Gemeinderats zur Ergreifung von Instandstellungs- massnahmen (nach der Strassensanierung) erhoben haben, sondern dass sie von der Gemeinde zu viel an solchen Massnahmen verlangt haben und ihre diesbezüglichen Forderungen zum grösseren Teil unberechtigt waren.
E. 5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben – vorerst – zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnah- me (Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags an eine Zuleitung zum "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb) grundsätzlich einzutreten.
E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in keiner Hin- sicht korrekturbedürftig. Wo nötig hat die Vorinstanz die Beseitigung des durch die Art und Weise der Strassensanierung geschaffenen baurechts- widrigen Zustands (Entwässerung der Parzelle Nr. bbb) angeordnet res- pektive die Prüfung von Instandstellungsmassnahmen (Korrektur der Was- serrinne entlang der Parzelle Nr. aaa) verfügt. Die übrigen von den Be- schwerdeführern gerügten Mängel verstossen nicht (erkennbar) gegen öf- fentlich-rechtliche Bauvorschriften (Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27; Mörtelband zwischen den Strassen- bundsteinen entlang der Parzelle Nr. aaa), rechtfertigen die von den Be- schwerdeführern verlangten Anpassungen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den nicht (Tieferlegung des Einlaufschachts an der Nordwestecke der Par- zelle Nr. aaa) oder erfordern kein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Baupolizeibehörde (Instandstellung des Pflastersteinbelags im Bereich der Scheunenzufahrt auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. aaa). Die Rückerstat- tung des Beitrags der Beschwerdeführer an die Sanierung der Zuleitung
- 17 - zum "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb liegt ausserhalb des Streit- gegenstands des vorliegenden Verfahrens, weil sie jedenfalls im vor- instanzlichen Verfahren nicht mehr beantragt wurde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als voll- ständig unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Einen Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten ha- ben sie schon mangels anwaltlicher Vertretung (vgl. § 29 VRPG), aber auch wegen ihres vollständigen Unterliegens (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) nicht. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD) auf Fr. 2'000.00 zu bemessen. Der Streitwert der von den Beschwerdeführern verlangten Instandstellungsmassnahmen lässt sich mangels diesbezügli- cher Angaben nicht abschätzen, liegt aber mit grosser Wahrscheinlichkeit über dem Betrag von Fr. 12'000.00 (der gemäss § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD streitwertabhängig bereits einen Grundansatz von gerun- det Fr. 2'000.00 [Fr. 1'160.00 plus 7% des Streitwerts] ermöglicht) nur schon für die geforderte Anpassung des Quergefälles der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27. Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde von A._____ wird als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Beschwerde von B._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, werden A._____ und B._____ je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'000.00 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag.
- Parteikosten werden keine ersetzt. - 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: den Regierungsrat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.293 / sr / wm (BVURA.23.495) Art. 87 Urteil vom 11. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Steiger Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führer 2 gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Strassensanierung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Juli 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. In den Jahren 2022/23 sanierte die Gemeinde Q._____ die T-Strasse- und die U-Strasse im Ortsteil R._____ zwecks Erneuerung des Strassenkörpers und der Werkleitungen. 2. Mit Schreiben vom 19. September 2022 wandten sich A._____, damalige Bewohnerin der Liegenschaft T-Strasse 24, Parzelle Nr. aaa, und B._____, Eigentümer der Parzelle Nr. aaa, an die Gemeindeverwaltung, weil sie mit der Art und Weise der Ausführung des Strassensanierungsprojekts in verschiedener Hinsicht nicht zufrieden waren, namentlich nicht mit dem neuen, aus ihrer Sicht zu grossen Quergefälle sowie der neu erstellten, ungenügenden Kopfsteinpflästerung im Bereich des Scheuneneingangs, wo sich einzelne Steine gelöst hätten. 3. Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Gemeinderat Q._____ und A._____ und B._____ bzw. der von ihnen beigezogenen Beraterin C._____ GmbH wurde am 28. Februar 2023 ein Augenschein vor Ort in Anwesenheit von zwei Gemeindevertretern, der Bauleitung und einem Ver- treter der C._____ GmbH durchgeführt. 4. In einem Schreiben vom 19. April 2023 beharrten A._____ und B._____ auf der Mangelhaftigkeit der Strassensanierung und forderten verschiedene Nachbesserungen, mit denen unter anderem die Verkehrssicherheit erhöht werden sollte. 5. Am 2. August 2023 fand ein weiterer Augenschein mit Gemeindevertretern vor Ort statt, an dem A._____ und B._____ persönlich teilnahmen. Im Nachgang zu diesem Augenschein verlangten A._____ und B._____ gleichentags den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Ableh- nung der von ihnen geforderten Massnahmen. 6. An der Sitzung vom 14. August 2023 beschloss der Gemeinderat Q._____ Folgendes:
- 3 - 1. Der Gemeinderat nimmt vom Schreiben vom 2. August 2023 der Grundei- gentümer der Liegenschaft T-Strasse 24 (A._____ und B._____) im Zusammenhang mit den Sanierungsmassnahmen T-Strasse/U-Strasse, 3. Etappe, Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stellt fest, dass das Höhenmodell des vorherigen Zu- stands zum Vergleich vorliegt, so dass exakt belegt werden kann, dass sich der Randabschluss im Bereich der Liegenschaft A. und B._____ auf der gleichen Höhe wie vorher befindet und nur auf der T-Strasse 27, R._____, abgesenkt wurde. 3. Der Gemeinderat verzichtet auf nachträgliche Anpassungen im Bereich der Liegenschaft T-Strasse 24, R._____. B. 1. Dagegen erhoben A._____ und B._____ am 15. September 2023 Be- schwerde beim Rechtsdienst des Regierungsrats, die zuständigkeitshalber an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, weitergeleitet wurde. In ihrer Beschwerde stellten A._____ und B._____ explizit den folgenden, als solchen bezeichneten Antrag: Wir erwarten ein Verfahren für die Wiederinstandstellung und Behebung der oben aufgeführten, entstandenen Mängel und Beschädigungen sowie Massnahmen und der Festlegung einer sicheren Verkehrsführung des ent- sprechenden Strassenabschnittes, sodass ein gefahrloser Verkehr mög- lich wird. 2. Am 10. Juli 2025 fällte das BVU, Rechtsabteilung, den Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und der Gemeinderat verpflichtet: a) den Einbau einer Rinne im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 5.3.3 zur Verbesserung der Situation innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Ent- scheids zu prüfen und – sofern sich die Massnahme auch nach vertieften Abklärungen als verhältnismässig erweist – innert weiterer drei Monate umzusetzen. Im Falle des Verzichts auf Umsetzung dieser Massnahme, wäre dies den Beschwerdeführenden mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen. b) den rechtmässigen Zustand hinsichtlich der Entwässerung der Parzelle bbb im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 6.4.3 wiederherzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
- 4 - 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 510.–, ins- gesamt Fr. 2'310.–, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu 2/3 (Fr. 1'540.–) auferlegt. Sie haften für den auf sie entfal- lenden Kostenanteil solidarisch. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 3. Parteikosten werden keine ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid fochten A._____ und B._____ mit Beschwerde vom
14. August 2025 beim Verwaltungsgericht an. 2. Weil die Beschwerde keinen (eigentlichen) Antrag enthielt, wurde den Be- schwerdeführern mit Schreiben des instruierenden Verwaltungsrichters vom 15. August 2025 unter Androhung des Nichteintretens auf die Be- schwerde während laufender Beschwerdefrist Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerde entsprechend nachzubessern. 3. Mit nachgebesserter Eingabe vom 11. September 2023 stellten die Be- schwerdeführer die Anträge: − dass das Quergefälle im Bereich der T-Strasse 27/24 so ange- passt wird, dass in der Mobilität beeinträchtigte Menschen diesen Strassenabschnitt ungehindert passieren können; − dass eine Regenrinne in Längsrichtung unseres Grundstücks ein- gebaut wird und der neu zu hochgesetzte Einlaufschacht tieferge- legt wird, sodass Regenwasser ungehindert in die Kanalisation ab- fliessen kann; − dass das unsinnige Mörtelband zum Wasserstein entfernt wird und der gesamte Kopfsteinbelag fachmännisch verlegt und mit unge- waschenem Sand eingeschlämmt wird; − die Rückerstattung unseres Beitrags zur Sanierung der Zuleitung zum entsprechenden Schacht ("Kontrollschacht auf der Parzelle bbb"); − dass uns die Kosten erlassen und zurückerstattet werden. 4. Mit Protokollauszug der Sitzung vom 20. Oktober 2025 verzichtete der Ge- meinderat Q._____ auf eine ("weitere") Stellungnahme zur Beschwerde.
- 5 - 5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte das BVU, Rechtsabteilung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. 6. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 teilte B._____ dem Verwaltungsgericht mit, dass er die Liegenschaft zwischenzeitlich als Alleineigentümer über- nommen habe und sie selbst bewohne. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. August 2026 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VPRG i.V.m. § 61 Abs. 1 BauV sowie § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Da A._____ nicht (mehr) Eigentümerin der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa ist und die sich darauf befindliche Liegenschaft mittlerweile auch nicht mehr bewohnt, hat sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 42 lit. a VRPG mehr an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend ist ihre Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäfts- kontrolle abzuschreiben. 3. 3.1. In ihrer Beschwerdeantwort warf die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine ungenügende Begründung ihrer Beschwerde vor. In Bezug auf die be- antragte Anpassung des Quergefälles der T-Strasse im Bereich der Lie- genschaften T-Strasse 24/27 und die Instandstellung des Kopfsteinpflas- terbelags auf dem Vorplatz der Liegenschaft T-Strasse 24 setzten sich die
- 6 - Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid auseinander. Insoweit sei in Anwendung von § 43 Abs. 2 VRPG auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. 3.2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hin- reichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdeführer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng aus- gelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechtsmittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und eingereicht werden. So hat das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war, dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4). 3.2.2. Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten. Dass sie sich gar nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderge- setzt haben, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Vor allem ihren Ausführungen in der ersten Eingabe vom 14. August 2025 lässt sich zumindest teilweise und sinngemäss entnehmen, inwiefern sie mit den Erwägungen 4.3.1 - 4.3.3 des angefochtenen Entscheids zum Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27 nicht einverstanden sind. Soweit sie aber diesbezüglich bloss ihre Vorbrin- gen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholen und nicht im Einzelnen
- 7 - darlegen, dass die Vorinstanz von falschen sachlichen Annahmen ausging oder das Recht falsch anwandte, kann es bei einem Verweis auf die dem Verwaltungsgericht zutreffend erscheinenden vorinstanzlichen Erwägun- gen sein Bewenden haben. Nicht auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer zwar mit der vorinstanzlichen Begründung dazu, weshalb die Vorinstanz nicht auf ihren Antrag auf Instandstellung des Kopfsteinpflasterbelags (samt Entfernung des Mörtelbandes) auf dem Vorplatz der Liegenschaft T-Strasse 24 ein- getreten ist. Allerdings sind die diesbezüglichen Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids für juristische Laien auch nicht ohne weiteres ver- ständlich. So ging die Vorinstanz bei der Prüfung einer allfälligen Bau- rechtswidrigkeit des Kopfsteinpflastervorplatzes in Erw. 3.3.1 des ange- fochtenen Entscheids einzig der Frage nach, ob das Gefälle des Vorplatzes gegen die T-Strasse hin gegen § 109 Abs. 1 des Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) verstösst. Kein Thema war hingegen, ob der im Zuge der Stras- sensanierung seitens der Gemeinde neu erstellte Kopfsteinpflasterbelag auf der Parzelle Nr. aaa baurechtswidrig sein könnte, weil er nicht die er- forderliche Stabilität (lose Steine) aufweist. Auch hat die Vorinstanz in Erw. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids unzulässig interpretiert, dass die Beschwerdeführer mit der Wiederinstandstellung des Kopfsteinpflasterbe- lags ausschliesslich Haftungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf den Klageweg vor Verwaltungsgericht gemäss § 60 ff. VRPG zu verweisen wären. Wohl wäre vor Verwaltungsgericht eine solche Haftungsklage möglich. Dies schliesst aber eine Inanspruchnahme von Verwaltungszwang gemäss § 159 BauG nicht ohne weiteres aus, wenn mit der Art und Weise der konkreten Ausführung des Kopfsteinpflasterbe- lags nicht nur Eigentumsrechte (des Beschwerdeführers 2), sondern darü- ber hinaus öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verletzt worden sein soll- ten, beispielsweise der von der Vorinstanz in Erw. 2.1 des angefochtenen Entscheids selbst ausführlich erörterte § 52 BauG. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur ungenügend auf das eigentliche Anliegen der Beschwerdeführer eingegangen ist, lässt sich die- sen nicht vorhalten, sie setzten sich nicht hinreichend mit den teilweise an ihren Rügen vorbeizielenden, für sie nicht ohne weiters verständlichen vor- instanzlichen Erwägungen auseinander. Vorbehältlich spezifischer Begründungsmängel, auf die im Rahmen der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde einzugehen sein wird, kann somit auf die Anträge auf Anpassung des Quergefälles der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften 24/27 und Instandstellung des Kopfstein- pflastervorplatzes der Liegenschaft T-Strasse 24 grundsätzlich eingetreten werden.
- 8 - 4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf Rückerstattung des Bei- trags der Beschwerdeführer an die Sanierung der Zuleitung zum "Kontroll- schacht" auf der Parzelle Nr. bbb (im Eigentum der Gemeinde). Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren wird durch zwei Elemente bestimmt. Einmal durch den Verfügungsge- genstand, also das, was aufgrund eines bestimmten Sachverhalts Thema der ursprünglichen Verfügung und des angefochtenen Entscheids, des sog. Anfechtungsobjekts, war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzli- chen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfech- tungsobjekts beschränken können (vgl. BGE 125 V 413 ff.; AGVE 1999, S. 367, Erw. I/1a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.405 vom
24. April 2023, Erw. II/1.1, BE.2002.308 vom 28. Oktober 2003, Erw. II/1b; MERKER, a.a.O., N. 3 zu § 38, N. 24 f. zu § 39). In einem Rechtsmittelver- fahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur ein- geschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2; 131 II 200, Erw. 3.2; 130 II 530, Erw. 2.2; AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.226 vom
28. März 2022, Erw. I/2.2). Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gemeinderat hatten die Beschwer- deführer im Zusammenhang mit dem "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb noch die Erwartung geäussert, dass "die gesamten Kosten der vergangenen und künftigen Sanierungen zu Lasten der Gemeinde über- nommen werden" (Vorakten, act. 062). Auf diese Thematik ist der Gemein- derat in seinem Beschluss vom 14. August 2023 indessen nicht eingegan- gen, obschon er sich möglicherweise dazu hätte äussern müssen, was aber hier nicht vertieft zu werden braucht. Denn in der Folge verzichteten die Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Vorinstanz auf die Gel- tendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf die vor Verwaltungsgericht nun erstmals ausdrücklich verlangte Rückerstattung ihres Kostenbeitrags an eine Zuleitung zum erwähnten Schacht. Im vorinstanzlichen Verfahren war ein solcher, allenfalls zu Unrecht geleisteter Kostenbeitrag noch kein Thema bzw. – im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren – kein Thema mehr (vgl. Vorakten, act. 007 ff., insb. 009), womit der Streitgegen- stand spätestens im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend eingegrenzt wurde. Demzufolge liegt der Antrag auf Rückerstattung des Beitrags aus- serhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
- 9 - 5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben – vorerst – zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnah- me (Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags an eine Zuleitung zum "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb) grundsätzlich einzutreten. 6. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Sanierung der T-Strasse- und U-Strasse beinhaltete gemäss Techni- schem Bericht im Wesentlichen die Erneuerung der Werkleitungen (Schmutzwasser; Frischwasser; Elektrisch; Telekommunikation), den Um- bau einer Regenentlastung in eine Hochwasserentlastung und die Erneue- rung des Strassenbelags im nördlichen Bereich der T-Strasse und südli- chen Bereich der U-Strasse. Streitig sind vorliegend das Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Lie- genschaften T-Strasse 24/27, die Ausgestaltung und der Verlauf der Re- genrinne entlang der Parzelle Nr. aaa (T-Strasse 24) samt Lage des neu erstellten Einlaufschachts an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa, die fachmännische Verlegung des Kopfsteinpflasterbelags auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. aaa, das Mörtelband zwischen den Bundsteinen entlang der Parzelle Nr. aaa sowie die Kostenverlegung im vorin- stanzlichen Verfahren. Keinen Antrag stellen die Beschwerdeführer zu all- fälligen (ohnehin nicht spezifizierten) Massnahmen der Verkehrssicherheit, die aus ihrer Sicht in das Strassenbauprojekt einzubeziehen gewesen wä- ren. 2. 2.1. Zum Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaft T-Strasse 24/27 erwog die Vorinstanz in Erw. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf die in Erw. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids wiedergegebene fachliche Stellungnahme der Abteilung Tiefbau vom
19. Mai 2025 (Vorakten, act. 124 ff.) zusammengefasst, das realisierte Quergefälle (von 8%) verstosse weder gegen die einschlägigen VSS-Nor- men noch gegen das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Be- hindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3).
- 10 - Gemäss fachlicher Stellungnahme der Abteilung Tiefbau vom 19. Mai 2025 (Vorakten, act. 124 ff.) sehe die VSS-Norm 40 120 "Linienführung; Quer- gefälle in Geraden und Kurven, Quergefällsänderung" nur ein minimales Quergefälle von 3% vor, um den Wasserabfluss und die gewünschte Fahr- dynamik zu gewährleisten. Maximalwerte gebe die Norm hingegen keine vor. Demgemäss weiche ein Quergefälle von 8% zwar von den Empfehlun- gen der VSS-Norm ab, verletze diese aber nicht. Was die BehiG-Konformi- tät anbelange, stelle das hohe Quergefälle für gehbehinderte Menschen zwar eine Herausforderung dar; es sei aber nicht normwidrig, weil die vor- gegebene maximale Steigung von 6% gemäss VSS-Norm 40 238 "Fuss- gänger- und leichter Zweiradverkehr; Rampen, Treppen und Treppenweg" nur in Längsrichtung gelte; dieser Wert sei im Bereich des hohen Querge- fälles mit einem Längsgefälle von 1–2% eingehalten. Somit werde eine Durchfahrt durch das hohe Quergefälle zwar erschwert, sei aber machbar. Für das Befahren in Querrichtung liessen die Normen in unüberdachten Bereichen Steigungen bis zu 10% zu (VSS-Norm 40 238, Ziff. 6.4). Im vor- liegenden Fall würde eine Quergefällsreduktion auf die normativen 3% zu hohen Steigungen bei den vor- und nachgelagerten Hausplätzen führen (bis zu 10%), was im Gesamtkontext unverhältnismässig und sinnfrei wäre, weil es dann dort zu Ausnahmen in der BehiG-Konformität käme (Problem- verlagerung auf die privaten Grundstücke). Innerhalb der Randbedingun- gen sei das Quergefälle der Strasse ausgewogen, sinnvoll und gesetzes- konform geplant und umgesetzt worden. 2.2. Dass sich die Vorinstanz dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ein- schätzung der Abteilung Tiefbau anschloss, ist nicht zu beanstanden. Nimmt die Verwaltung – wie hier die Abteilung Tiefbau zur Gestaltung und Dimensionierung einer Strasse – gutachterlich Stellung, kann ein solcher Amts- oder Fachbericht erhöhte Beweiskraft beanspruchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2023 vom 27. Dezember 2023, Erw. 4.2 mit Hin- weisen). Die Beschwerdeführer bringen denn auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was an der Richtigkeit der Einschätzung der Abteilung Tiefbau Zweifel aufkommen liesse. Sie wiederholen zunächst ihre Behauptung, dass das Quergefälle (im Ver- gleich zum Vorzustand) um 12 cm erhöht (anstatt gemäss Projektplanung gesenkt) worden sei (durch entsprechende Anhebung des Strassenni- veaus auf der Seite der Liegenschaft T-Strasse 27). Gemäss Fachbericht wurde das Quergefälle im Vergleich zum Vorzustand indessen sogar redu- ziert. Die noch vorhandenen Mauerenden der Liegenschaft T-Strasse 27 zeigten dies auf, indem auf den Bildern 1 und 2 nach unten ergänzende Mörtelverputze erkennbar seien (Vorakten, act. 125). Dies erscheint dem Verwaltungsgericht plausibel. Selbst wenn aber das Quergefälle nicht re- duziert, sondern übernommen oder sogar erhöht worden wäre, wäre damit noch immer nicht belegt, dass es die von der Abteilung Tiefbau festgestell-
- 11 - ten 8% übersteigt und gegen die einschlägige VSS-Norm verstösst. Inwie- fern ein höheres Quergefälle aus nicht näher bezeichneten Fotos ersicht- lich sein könnte, ist nicht erkennbar. Ausserdem machen die Beschwerdeführer weiterhin das angeblich zu ho- he Quergefälle für Wassereintritte in ihre Liegenschaft T-Strasse 24 ver- antwortlich und halten daran fest, dass die Strasse für behinderte Men- schen unpassierbar oder nur schwer passierbar sei. Letzteres hat die Ab- teilung Tiefbau in ihrem Fachbericht durch schlüssige Auswertung von Quer- und Längsgefälle entkräftet und zudem darauf hingewiesen, dass umliegende Strassen mit normalen Gefälleverhältnissen vorhanden seien, die von behinderten Menschen als alternative Routen gewählt werden könnten (Vorakten, act. 125). In Bezug auf das Wassereindringen auf die Liegenschaft T-Strasse 24 bei Starkregen gab die Abteilung Tiefbau zu bedenken, dass gemäss VSS- Norm SN 640 350 "Oberflächenentwässerung von Strassen" Strassenent- wässerungen nur für ein einjähriges Regenereignis zu dimensionieren seien; für das Ableiten von Hochwasserereignissen sei eine Strassenanla- ge nicht zuständig. Eine Überflutung der Strassenentwässerungsanlage bei Starkregen sei generell möglich bzw. werde in Kauf genommen. Bauten (auf Privatgrundstücken) hätten sich selbst vor Hochwasser zu schützen (Vorakten, act. 125). Auch diese fachkundigen Feststellungen stellen die Beschwerdeführer nicht begründet und substanziiert in Frage. Gerade aus § 52 Abs. 1 BauG ergibt sich, dass jede Baute für sich genommen mit hin- reichenden Vorkehren für einen genügenden Hochwasserschutz ausge- stattet werden muss, auch das Wohnhaus T-Strasse 24. Diese Verant- wortung lässt sich nicht an den Eigentümer einer angrenzenden Strasse delegieren. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf abzustellen, dass das Quergefälle der sanierten T-Strasse im Bereich der Liegen- schaften T-Strasse 24/27 nicht rechtswidrig ist und die Beschwerdeführer daher von vornherein keinen Anspruch auf Anpassung des Strassengefäl- les haben, unabhängig davon, ob eine solche Anpassung mit dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vereinbar wäre. Ohnehin wäre ein allfälliger (Anpassungs-)Anspruch aus dem BehiG nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens (hier: rechtskräftige Ge- nehmigung des Strassenbauprojekts durch den Gemeinderat Q._____) auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BehiG). 3. 3.1. In Bezug auf die Wasserablaufsituation beim neu erstellten Einlaufschacht an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa gelangte die Vorinstanz
- 12 - gestützt auf die Ausführungen im Fachbericht der Abteilung Tiefbau (Vorak- ten, act. 126) zum Schluss, dass insoweit ein unrechtmässiger Zustand ge- schaffen worden sei. Das erstellte Längsgefälle der Strassenrinne (mit 0% zwischen dem Hauszugang der Liegenschaft T-Strasse 24 und dem Strassenablauf bzw. einer Gegensteigung kurz vor dem Strassenablauf) erfülle an dieser Stelle die Mindestanforderungen von 0,5% gemäss VSS- Norm SN 640 110 "Linienführung; Elemente der vertikalen Linienführung", Ziffer 5, nicht. Der Strassenablauf befinde sich offensichtlich nicht an tiefs- ter Stelle, was das Ansteigen der Fliesstiefe begünstige. Ein Tieferlegen des Strassenablaufs und die dadurch bedingte Erhöhung der Zuflussnei- gung würde gemäss Fachbericht der Abteilung Tiefbau die Abflussbedin- gungen verbessern und die Toleranz bis zur Überflutung erhöhen (Vorak- ten, act. 126 f.). Als Gegenmassnahme zur Beseitigung dieses unrechtmässigen Zustands ordnete die Vorinstanz jedoch keine Tieferlegung des Strassenablaufs bzw. des Einlaufschachts an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. aaa an, sondern – aus Verhältnismässigkeitsgründen – lediglich die Prüfung des Einbaus einer neuen Rinne, mit welcher die Situation laut Einschätzung der Abteilung Tiefbau verbessert werden könne (angefochtener Entscheid, Erw. 5.3.3). Eine Tieferlegung des Schachts erachtete die Vorinstanz in An- lehnung an die diesbezüglichen Ausführungen der Abteilung Tiefbau (Vorakten, act. 127) insofern als unverhältnismässig, als die Massnahme mit erheblichen Aufwendungen und Anpassungen verbunden wäre, das Quergefälle der Strasse sich dadurch noch weiter erhöhen würde, sich aber eine Überflutung infolge eines Starkregenereignisses dennoch kaum ver- hindern lasse. Demgegenüber wäre der Einbau einer Rinne aus Sicht der Abteilung Tiefbau im Bereich der kritischen Gefälleverhältnisse mit einem verhältnismässig geringen Aufwand machbar und würde die Toleranz zur Überflutung trotzdem erhöhen (Vorakten, act. 128). Diesen fachlichen Aus- führungen schloss sich die Vorinstanz in Erw.5.3.2 des angefochtenen Ent- scheids an. Anstatt aber direkt den vorgeschlagenen Einbau einer neuen (tieferen) Rinne zu verfügen, wies sie den Gemeinderat an, einen solchen Einbau zu prüfen und im Falle der Ablehnung der Massnahme einen den Beschwerdeführern zu eröffnenden anfechtbaren Entscheid zu erlassen. 3.2. Soweit also die Beschwerdeführer ihrerseits den Einbau einer neuen Was- serrinne entlang der Parzelle Nr. aaa fordern, liegt noch kein anfechtbarer Entscheid vor, mit welchem ihnen der Einbau einer (tieferen) Rinne (allen- falls sogar nach ihrem Gusto) definitiv verweigert wurde. Insoweit erweist sich ihre Beschwerde respektive diejenige des Beschwerdeführers 2 daher als vorläufig unzulässig. Hingegen wurde der von den Beschwerdeführern zusätzlich verlangten Tieferlegung des Einlaufschachts von der Vorinstanz definitiv nicht stattgegeben. Die von der Vorinstanz dafür angegebenen Gründe sind für das Verwaltungsgericht allerdings nachvollziehbar.
- 13 - Dass eine Tieferlegung des Schachts das Quergefälle der Strasse an die- ser Stelle weiter und allenfalls problematisch ansteigen liesse, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig, dass eine sol- che Massnahme erhebliche Kosten mit sich bringen würde. Auch wenn da- von ausgegangen werden muss, dass in einen tiefergelegten Schacht mehr Regenwasser abfliessen würde, scheint diese Massnahme trotzdem nicht zu genügen, um auch bei Starkregen sämtliches dabei anfallendes Stras- senwasser in die Kanalisation abzuführen und am Eindringen auf die Lie- genschaft T-Strasse 24 zu hindern. Aus diesem Grund halten die Abteilung Tiefbau und mit ihr die Vorinstanz die Massnahme offenbar nicht für wesentlich zwecktauglicher als den noch zu prüfenden alleinigen Einbau einer tieferen Wasserrinne, der das Quergefälle der Strasse nicht negativ beeinflussen würde und technisch einfacher und kostengünstiger zu reali- sieren wäre als die Tieferlegung des Schachts. Insofern dürfte die Vorin- stanz mit ihrer Einschätzung richtig liegen, dass der Einbau einer neuen Wasserrinne eine mildere und daher verhältnismässigere Massnahme dar- stellt, die einer Tieferlegung des Schachts als kaum geeigneterem und schwerer wiegendem Eingriff vorzuziehen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte werden von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht vorgebracht. Der vor- instanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt korrekt und wahrt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. 4. 4.1. Zur von den Beschwerdeführern beanstandeten unfachmännischen Verle- gung des Kopfsteinpflasterbelags auf dem Vorplatz der Liegenschaft T- Strasse 24 hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter geäussert, vorab und hauptsächlich mit der Begründung, darauf beruhende Haftungs- bzw. Schadenersatzansprüche wären im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.3.2). 4.2. Diese vorinstanzliche Haltung würde indessen nur dann Zustimmung ver- dienen, wenn der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mangel keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, insbesondere § 52 BauG beinhalten würde und keine Grundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang gemäss § 159 Abs. 1 BauG bestünde (vgl. dazu schon Erw. I/2.2.2 vorne), was nachfolgend zu prüfen ist. 4.3. 4.3.1. Gemäss § 52 Abs. 1 BauG müssen alle Bauten und Anlagen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Fes- tigkeit aufweisen, genügend sicher vor Erdbeben, Hochwasser und ande-
- 14 - ren Naturgefahren sein und den Vorschriften des Brandschutzes entspre- chen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden. Diese umfassend definierte Sicherheit betrifft in erster Linie die Bauten selbst, ist aber auch massgebend für die Baugrundstücke in der nächsten Umgebung und für die angrenzenden Verkehrsflächen (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 1 zu § 52). Die anerkannten Regeln der Baukunst im Bereich Sicherheit und Festigkeit sind in den verschiedenen Normen des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ent- halten (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 3 zu § 52), wobei auch sol- che Regeln zu den anerkannten Regeln der Baukunst gehören können und daher beachtlich sind, die noch nicht im Normenwerk des SIA Eingang ge- funden haben (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 6 zu § 52). Der Bau und die Ausgestaltung von Strassen und Verkehrsanlagen wird sodann in den bereits erwähnten Normen des Schweizerischen Verbands der Stras- sen und Verkehrsfachleute (VSS) reguliert. Nicht jede Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunst gebietet je- doch ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Baupolizeibehörde und die damit einhergehende Anwendung von Verwaltungszwang gemäss § 159 Abs. 1 BauG. Erforderlich ist vielmehr eine (abstrakte oder konkrete) Ge- fahr für Sicherheit und Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner, auch derjenigen von Nachbargrundstücken (SOMMERHALDER FORESTIER, a.a.O., N. 18 zu § 52 BauG). 4.3.2. In der fachlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2019 (Vorakten, act. 124 ff.) hielt die Abteilung Tiefbau fest, dass die im Zuge der Strassensanierung auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. aaa neu verlegten Pflastersteine im Be- reich der Scheunenzufahrt, wo der Pflasterbelag durch das Überfahren mit schweren Fahrzeugen der Zu- und Abtransporte des gegenüberliegenden Neubaus zerstört worden sei, zwar in ein ausreichend tiefes Splittbett ver- legt worden seien. Die Fugen aber seien mit demselben Splitt bis an die Oberfläche verfüllt worden, was nicht den Normanforderungen entspreche. Es fehle das obere Fugenmaterial, das aus bindigem Sand bestehe und eingeschlämmt / eingewischt werde. Erst diese Massnahme bringe die not- wendige Stabilität für eine begehbare Fläche. Interessant sei, dass die Fu- gen des Pflasterbelags vor dem Hauszugang mit eben diesem bindigen Sand verfüllt worden seien. Die Pflastersteine dort seien fest und wackelten nicht. Die Trenngrenze zwischen den beiden Ausführungsarten liege beim letzten Abweisstein bzw. der Hausflucht zur Scheune. Die zerstörte Fläche vor der Scheunenzufahrt werde durch den Unternehmer des gegenüberlie- genden Neubaus instand gestellt (was dem Verfasser des Fachberichts vor Ort versichert worden sei). Sofern dies fachmännisch ausgeführt werde,
- 15 - könne anschliessend der gesamte Pflasterbelag als qualitativ ausreichend instand gestellt angesehen werden (Vorakten, act. 130 f.). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer erhellt nicht, ob der Pflaster- steinbelag im Bereich der Scheunenzufahrt zwischenzeitlich von einem Bauunternehmen des gegenüberliegenden Neubaus instand gestellt wur- de. Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Korrekturarbeiten zu Lasten des Strassenbauunternehmens und der kontrollierenden Organe gehen müssten. Dass sie weiterhin auf einer fachmännischen Verlegung und der Einschlämmung mit Sand beharren, deutet eher darauf hin, dass das be- treffende Bauunternehmen entgegen den diesbezüglichen Zusicherungen gegenüber dem Verfasser des Fachberichts der Abteilung Tiefbau bislang untätig war. Doch selbst wenn dem so wäre und die Pflastersteine (im Be- reich der Scheunenzufahrt und offenbar nur dort; vgl. dazu Vorakten, act. 131, Bild 6) nach wie vor keinen genügenden Halt bzw. eine entspre- chende Festigkeit aufweisen würden, handelt es sich dabei nicht um einen Mangel, der zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Be- wohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft T-Strasse 24 oder von Nachbargrundstücken ein baupolizeiliches Eingreifen mit einem Wieder- herstellungsbefehl gestützt auf § 159 Abs. 1 BauG erheischen würde. Den Beschwerdeführern sind die Mängel bekannt und optisch sind sie hinrei- chend deutlich erkennbar, so dass keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen beim Beschreiten des defekten Belags zu erwarten ist. Folglich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich die Beschwerde- führer respektive der Beschwerdeführer 2 mit einer Klage ans Verwaltungs- gericht (gemäss § 60 lit. c VRPG) oder – je nach Haftungsgrundlage (Staatshaftung oder privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens) – allen- falls sogar an das zuständige Zivilgericht wenden müsste(n), falls sie bzw. er für die von ihnen/ihm anbegehrten Instandstellungsmassnahmen oder deren Finanzierung die Gemeinde Q._____ zur Verantwortung ziehen woll- te(n). Eine baupolizeirechtliche Zwangsmassnahme fällt aufgrund des höchstens sehr geringfügigen vom beschädigten Vorplatz ausgehenden Gefahrenpotenzials jedenfalls ausser Betracht (auch gegenüber der Ge- meinde als Bauherrin des im Zuge der Strassensanierung erstellten neuen Vorplatzbelags). 4.3.3. Inwiefern das von den Beschwerdeführern bemängelte ("unsinnige") Mör- telband (wohl zwischen den Strassenbundsteinen entlang der Parzelle Nr. aaa) baurechtswidrig sein könnte, wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargetan. Somit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet. 5. Der letzte strittige Punkt bezieht sich auf die Kostenverlegung im vorin- stanzlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer beantragen einen Kostener-
- 16 - lass respektive eine Rückerstattung der an die Vorinstanz geleisteten Ver- fahrenskosten. Sie stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten sich mit ihrer Beschwerde gegen die Untätigkeit der Gemeinde bei der Behebung von erheblichen bei der Strassensanierung entstanden Mängeln wehren müs- sen. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3; WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. Sep- tember 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Indem die Vorinstanz den im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich (in vier von sechs Punkten) unterlegenen Beschwerdeführern zwei Drittel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten mit der in Erw. 9.1 des angefochtenen Entscheids gegebenen Begründung auferlegte, hat sie das ihr zustehende Ermessen bei der Kostenverlegung nicht überschritten. Den Beschwerde- führern wurde dabei nicht angelastet, dass sie überhaupt Beschwerde ge- gen die Weigerung des Gemeinderats zur Ergreifung von Instandstellungs- massnahmen (nach der Strassensanierung) erhoben haben, sondern dass sie von der Gemeinde zu viel an solchen Massnahmen verlangt haben und ihre diesbezüglichen Forderungen zum grösseren Teil unberechtigt waren. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist in keiner Hin- sicht korrekturbedürftig. Wo nötig hat die Vorinstanz die Beseitigung des durch die Art und Weise der Strassensanierung geschaffenen baurechts- widrigen Zustands (Entwässerung der Parzelle Nr. bbb) angeordnet res- pektive die Prüfung von Instandstellungsmassnahmen (Korrektur der Was- serrinne entlang der Parzelle Nr. aaa) verfügt. Die übrigen von den Be- schwerdeführern gerügten Mängel verstossen nicht (erkennbar) gegen öf- fentlich-rechtliche Bauvorschriften (Quergefälle der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27; Mörtelband zwischen den Strassen- bundsteinen entlang der Parzelle Nr. aaa), rechtfertigen die von den Be- schwerdeführern verlangten Anpassungen aus Verhältnismässigkeitsgrün- den nicht (Tieferlegung des Einlaufschachts an der Nordwestecke der Par- zelle Nr. aaa) oder erfordern kein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Baupolizeibehörde (Instandstellung des Pflastersteinbelags im Bereich der Scheunenzufahrt auf dem Vorplatz der Parzelle Nr. aaa). Die Rückerstat- tung des Beitrags der Beschwerdeführer an die Sanierung der Zuleitung
- 17 - zum "Kontrollschacht" auf der Parzelle Nr. bbb liegt ausserhalb des Streit- gegenstands des vorliegenden Verfahrens, weil sie jedenfalls im vor- instanzlichen Verfahren nicht mehr beantragt wurde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als voll- ständig unterliegende Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Einen Anspruch auf den Ersatz von Parteikosten ha- ben sie schon mangels anwaltlicher Vertretung (vgl. § 29 VRPG), aber auch wegen ihres vollständigen Unterliegens (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) nicht. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 (GebührD) auf Fr. 2'000.00 zu bemessen. Der Streitwert der von den Beschwerdeführern verlangten Instandstellungsmassnahmen lässt sich mangels diesbezügli- cher Angaben nicht abschätzen, liegt aber mit grosser Wahrscheinlichkeit über dem Betrag von Fr. 12'000.00 (der gemäss § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD streitwertabhängig bereits einen Grundansatz von gerun- det Fr. 2'000.00 [Fr. 1'160.00 plus 7% des Streitwerts] ermöglicht) nur schon für die geforderte Anpassung des Quergefälles der T-Strasse im Bereich der Liegenschaften T-Strasse 24/27. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerde von B._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, werden A._____ und B._____ je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'000.00 auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag. 4. Parteikosten werden keine ersetzt.
- 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 den Beschwerdeführer 2 das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ Mitteilung an: den Regierungsrat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti