Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Es werden keine Gebühren erhoben.
E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilli- gung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die (negativen) Voraussetzungen für den Anspruch auf Kantonswechsel erfüllt sind, oder ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz festgehalten, arbeitslos ist und/oder ein Widerrufs- grund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt. Betreffend den Widerrufsgrund ist zudem zu klären, wie sich die gegen den Beschwerdeführer am 16. August 2023 verfügte Rückstufung auswirkt bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Kantonswechsel bei dieser Konstellation verweigert werden darf. Massgebend ist, wie sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert (§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]; SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/
- 6 - Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 37 AIG).
E. 2.2 Mit E-Mail an die Vorinstanz vom 26. September 2025 teilte der Beschwer- deführer mit, er werde ab dem 16. November 2025 bei der Firma B._____ AG arbeiten und übermittelte den entsprechenden Arbeitsvertrag. Zudem bestätigte er gegenüber der Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Januar 2026 seine Festanstellung (act. 28 ff., 32). Aktuell ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos ist und die entsprechende Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG erfüllt ist.
E. 2.3 Mit Blick auf die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, das Fehlen eines Widerrufsgrundes, ist Folgendes festzuhalten: Soll ein Kantonswechsel nach einer im Vorkanton verfügten Rückstufung verweigert werden, muss sich der Widerrufsgrund von Art. 37 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG, gleich wie bei einem Widerruf oder einer Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung, aus einem Verhalten ergeben, welches die betroffene Person nach der Rück- stufung an den Tag legt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.4). Die Verweigerung des Kan- tonswechsels ist mit anderen Worten nur zulässig, wenn die betroffene Per- son entweder ihr bemängeltes Verhalten, welches zur Rückstufung führte, nach der Rückstufung in relevantem Umfang fortsetzt, oder sie nach der Rückstufung einen anderen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG er- füllt. Das Bundesgericht hat bezüglich des Kantonswechsels einer niederlas- sungsberechtigten Person zudem festgehalten, dass der Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung nur dann ver- weigert werden darf, wenn auch die Wegweisung aus der Schweiz verhält- nismässig wäre (Urteile des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.2 und 2D_18/2024 vom 2. Oktober 2024, Erw. 3.3.4). Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person im Vorkanton lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1, welche für Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dies- bezüglich die gleiche Voraussetzung stipuliert; SPESCHA, a.a.O, N. 16 zu Art. 37 AIG).
E. 2.4.1 Die Vorinstanz begründet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes in Erwä- gung 3.2 des Einspracheentscheids mit einem Verweis auf die erstinstanz- liche Verfügung vom 15. Mai 2025 und führt aus (act. 4):
- 7 - Die Sektion hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, dass der 25-jährige Einsprecher wegen seiner mutwillig angehäuften hohen Schulden (gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R._____ waren per 10. September 2024 insgesamt 54 offene Verlustscheine über Fr. 72'241.95 sowie eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 3'467.10 registriert; hinzu kamen 5 Betreibungen am neuen Wohnort in Q._____ sowie ein Verlustschein über Fr. 459.00; pag. 60 ff., 330 f.) sowie zahlreicher Verurteilungen (29 Strafbefehle. Verurteilung zu insgesamt 160 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen in Höhe von Fr. 8'170.00) jeweils allein bzw. jedenfalls in Kombination den Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und ein Anspruch auf Kantons- wechsel zu verneinen ist, dies auch wegen der Arbeitslosigkeit des Ein- sprechers im Verfügungszeitpunkt (pag. 264 ff., 347 ff.). Eigene Überlegungen zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds stellt die Vor- instanz keine an. Vielmehr fokussiert sie sich in Erwägung 3.3 darauf, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Feststellung des Sach- verhalts und die rechtliche Würdigung durch die Sektion vorgebracht habe, weshalb die Vorinstanz es für unbestritten erachtet, dass der Beschwerde- führer im Verfügungszeitpunkt und auch danach gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Kantonswechsel gehabt habe.
E. 2.4.2 Nachdem die Vorinstanz bezüglich des Vorliegens eines Widerrufsgrunds vollumfänglich auf die Verfügung des MIKA vom 15. Mai 2025 (MI-act. 345 ff.) verweist, ist primär zu prüfen, ob aufgrund der dortigen Erwägun- gen auf einen Widerrufsgrund geschlossen werden kann, der sich auf ein Verhalten des Beschwerdeführers stützt, welches dieser nach der am
16. August 2023 verfügten Rückstufung an den Tag legte (siehe vorne Erw. II/2.3). Das MIKA geht in Erwägung 3 seiner Verfügung davon aus, der Beschwer- deführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erhebli- cher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland), indem er mutwillige Schuldenwirt- schaft betrieben und zudem delinquiert habe. Zur Begründung der mutwilligen Schuldenwirtschaft stützt sich das MIKA auf zwei Betreibungsregisterauszüge und eine knapp eineinhalbjährige So- zialhilfeunterstützung (Erw. 3.2, MI-act. 349): Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R._____ vom
10. September 2024 lässt sich entnehmen, dass 54 Verlustscheine über CHF 72'241.95 gegen den Gesuchsteller verzeichnet sind sowie eingelei- tete Betreibungen von insgesamt CHF 3'467.10 bestehen. Gemäss Regis- terauszug des Betreibungsamt S._____ vom 5. März 2025 wurden ebenfalls bereits Betreibungen in Höhe von CHF 1'663.40 eingeleitet. Aus- serdem musste der Gesuchsteller im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis
- 8 -
30. Juni 2021 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die gesamthaft aus- gerichteten Unterstützungsleistungen belaufen sich auf CHF 16'580.30. Dass vorliegend ein Widerrufsgrund nach Rückstufung nicht mit der So- zialhilfeunterstützung begründbar ist, die einen Zeitraum vor der Rückstu- fung betraf, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bezüglich der Betreibungsregisterauszüge ist anzumerken, dass dem Be- schwerdeführer lediglich Betreibungen zur Last gelegt werden können, die nach der am 16. August 2023 verfügten Rückstufung angehoben wurden, weil nur diese darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sein bemängeltes Verhalten fortgesetzt hat. Hierzu ist auf das im Betreibungs- registerauszug beim Verlustschein, bei der Pfändung oder bei der Betrei- bung notierte Datum abzustellen, da sich dieses auf die Einleitung der Be- treibung bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bei ein- zelnen Forderungen handle es sich um frühere, erneut in Betreibung ge- setzte Forderungen oder Forderungen, die doppelt aufgeführt wurden, sind sämtliche nach der Rückstufung in Betreibung gesetzte Forderungen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1). Dem Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts R._____ vom 10. September 2024 (MI-act. 64 ff.) ist zu ent- nehmen, dass nach dem 16. August 2023 zwei Verlustscheine über insge- samt Fr. 2'360.50 (Verlustschein Nr. ccc vom 13. September 2023 und Verlustschein Nr. ddd vom 13. Dezember 2023, act. 68) und zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 1'347.70 (Betreibung Nr. aaa vom
12. März 2024 und Betreibung Nr. bbb vom 9. April 2024, act. 68) verzeichnet sind. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S._____ vom 5. März 2025 (MI-act. 330 f.) sind für den Zeitraum nach der Rückstufung ein Verlustschein über Fr. 333.70, eine Pfändung über Fr. 328.65 und eine Betreibung über Fr. 1'190.00 registriert (MI-act. 331). Damit ergibt sich eine nach der Rückstufung entstandene Ge- samtverschuldung des Beschwerdeführers von Fr. 5'560.55. Es ist offen- sichtlich, dass diesbezüglich keine mutwillige Schuldenwirtschaft vorliegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung keine Sozialhilfe mehr bezogen hat. Zur Begründung des Widerrufsgrunds wegen Straffälligkeit erwähnt das MIKA in Erwägung 3.4 seiner Verfügung, gegen den Beschwerdeführer lä- gen insgesamt 29 Strafbefehle vor. Dabei wird übersehen, dass nach der Rückstufung lediglich zwei Strafbefehle ergingen, die beide Widerhandlun- gen gegen das Personenbeförderungsgesetz betrafen und je mit einer Busse von Fr. 120.00 geahndet wurden (MI-act. 44 ff. und 337 ff.). Es ist offensichtlich, dass die beiden Übertretungen keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen vermögen.
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E. 2.4.3 Nach dem Gesagten erhellt, dass der angerufene Widerrufsgrund weder aufgrund der seit dem 16. August 2023 angehobenen Betreibungen noch aufgrund der zwei neuen Strafbefehle und auch nicht in Kombination der beiden Vorwürfe erfüllt ist. Andere Widerrufsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 2.5 Anzumerken bleibt, dass eine Verweigerung des Kantonswechsels selbst bei Annahme des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz offensichtlich unzulässig wäre.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kantonswechsel mangels Vorliegens eines nach dem 16. August 2023 verwirklichten Widerrufs- grunds nicht verweigert werden darf. Die Beschwerde ist damit gutzuheis- sen und das MIKA ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen.
E. 4 Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt und das MIKA weder schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
E. 5 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, fällt ein Parteikos- tenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 2. Juli 2025 aufgehoben und das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 5. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2025.285 / jr / jb ZEMIS [***] (E.2025.058) Art. 23 Urteil vom 5. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantonswechsel Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. Juli 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer wurde am tt.mm.jjjj in Q._____ geboren und erhielt im Kanton Aargau eine Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1, 4). Im Jahr 2016 zog er zusammen mit seiner Familie in den Kanton Basel- Landschaft, worauf ihm das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Land- schaft eine Niederlassungsbewilligung mit Ablauf der Kontrollfrist per
31. Januar 2023 erteilte (MI-act. 90, 95). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden und zu Geldstrafen und Bussen verurteilt worden war (MI-act. 36 ff., 100 ff., 103 ff., 106 ff., 113 f., 115 f., 121 f., 150 und 147 ff.), Sozialhilfe bezogen, nicht am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilgenommen hatte (123, 125 f., 128 f.) und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war, ver- warnte ihn das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft am
1. Juli 2021 (MI-act. 154 f.). Mit Verfügung vom 16. August 2023 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) wegen erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung. Die Rückstufung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach der ausgesprochenen Ver- warnung weiter delinquierte (zwölf Verurteilungen wegen [z.T. mehrfacher] Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz [PBG] und eine Ver- urteilung wegen Urkundenfälschung und Betrug) und beim kantonalen Be- treibungsamt mit 59 Betreibungen über total Fr. 68'634.80 und 45 Verlust- scheinen über total Fr. 54'871.00 verzeichnet war. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde an die Bedingung geknüpft, dass der Be- schwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trete, keine neuen Schulden generiere und die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten reduziere, seine Krankenkassenprämien und Steuern be- zahle, eine kostendeckende Erwerbstätigkeit aufnehme und seinen Le- bensunterhalt mittels Einkommen selbständig bestreite (MI-act. 262 ff.). Am 29. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer in Q._____ an und gab als Zuzugsdatum den 31. Mai 2024 an (MI-act. 48 ff.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) tätigte diverse Abklärung- en (MI-act. 55 f., 57 i.V.m. 52 ff., 59 ff., 63 ff., 69 – 279, 281 f., 285 f., 287 f., 290, 291 ff., 304 f., 312, 314 ff., 323 ff., 328 i.V.m. 330 ff., 329) und ge- währte dem Beschwerdeführer am 27. März 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Kantonswechsel und Wegwei- sung aus dem Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 332 ff.). Mit E-Mail vom
- 3 -
11. April 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung (MI-act. 341). Mit Ver- fügung vom 15. Mai 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Kantonswech- sel ab und wies den Beschwerdeführer aus dem Kanton Aargau weg, wobei es ihn unter Strafandrohung aufforderte, sich bei der Wohnsitzgemeinde abzumelden und das Kantonsgebiet innert 20 Tagen nach Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 345 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 367 ff.). Am 2. Juli 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 28. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheent- scheid mit einem erneut als Einsprache bezeichneten Dokument bei der Vorinstanz Beschwerde (act. 11 ff.). Diese leitete die Eingabe am 4. August 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (act. 9). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Bewilligung des Kantons- wechsels sowie eventualiter eine Verlängerung der Wegweisungsfrist. Die Begründung der als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 4 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich offensichtlich gegen den Einspra- cheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juli 2025. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
- 5 - II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid zunächst unter Verweis auf Art. 37 Abs. 2 AIG fest, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Beim Be- schwerdeführer sei aufgrund mutwillig angehäufter hoher Schulden sowie zahlreicher Verurteilungen der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf Kantonswechsel habe. Überdies sei der Anspruch auch wegen im Verfügungszeitpunkt bestehender Arbeitslo- sigkeit zu verneinen. Unter Verweis auf Ziff. 3.1.8.2.1 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländer- bereich (Weisungen AIG, Bern Oktober 2013, [aktualisiert am 1. Januar 2026]) prüft die Vorinstanz sodann, ob sich eine Wegweisung aus der Schweiz im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung der privaten Inte- ressen als unverhältnismässig erweisen würde, da der Kantonswechsel in einem solchen Fall trotz des erfüllten Widerrufsgrunds zu bewilligen wäre, und kommt zum Schluss, dass selbst eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre, womit auch die Verweigerung des Kantonswech- sels nicht zu beanstanden sei. 1.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Verweigerung des Kantonswechsels aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und insbesondere seiner seit der Rückstufung gezeigten Verhaltensänderungen als unver- hältnismässig. 2. 2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilli- gung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die (negativen) Voraussetzungen für den Anspruch auf Kantonswechsel erfüllt sind, oder ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz festgehalten, arbeitslos ist und/oder ein Widerrufs- grund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt. Betreffend den Widerrufsgrund ist zudem zu klären, wie sich die gegen den Beschwerdeführer am 16. August 2023 verfügte Rückstufung auswirkt bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Kantonswechsel bei dieser Konstellation verweigert werden darf. Massgebend ist, wie sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert (§ 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]; SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/
- 6 - Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 37 AIG). 2.2. Mit E-Mail an die Vorinstanz vom 26. September 2025 teilte der Beschwer- deführer mit, er werde ab dem 16. November 2025 bei der Firma B._____ AG arbeiten und übermittelte den entsprechenden Arbeitsvertrag. Zudem bestätigte er gegenüber der Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Januar 2026 seine Festanstellung (act. 28 ff., 32). Aktuell ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos ist und die entsprechende Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG erfüllt ist. 2.3. Mit Blick auf die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, das Fehlen eines Widerrufsgrundes, ist Folgendes festzuhalten: Soll ein Kantonswechsel nach einer im Vorkanton verfügten Rückstufung verweigert werden, muss sich der Widerrufsgrund von Art. 37 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG, gleich wie bei einem Widerruf oder einer Nicht- verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung, aus einem Verhalten ergeben, welches die betroffene Person nach der Rück- stufung an den Tag legt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.4). Die Verweigerung des Kan- tonswechsels ist mit anderen Worten nur zulässig, wenn die betroffene Per- son entweder ihr bemängeltes Verhalten, welches zur Rückstufung führte, nach der Rückstufung in relevantem Umfang fortsetzt, oder sie nach der Rückstufung einen anderen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG er- füllt. Das Bundesgericht hat bezüglich des Kantonswechsels einer niederlas- sungsberechtigten Person zudem festgehalten, dass der Kantonswechsel von Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung nur dann ver- weigert werden darf, wenn auch die Wegweisung aus der Schweiz verhält- nismässig wäre (Urteile des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.2 und 2D_18/2024 vom 2. Oktober 2024, Erw. 3.3.4). Gleiches muss gelten, wenn die betroffene Person im Vorkanton lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 3.1.8.2.1, welche für Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dies- bezüglich die gleiche Voraussetzung stipuliert; SPESCHA, a.a.O, N. 16 zu Art. 37 AIG). 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz begründet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes in Erwä- gung 3.2 des Einspracheentscheids mit einem Verweis auf die erstinstanz- liche Verfügung vom 15. Mai 2025 und führt aus (act. 4):
- 7 - Die Sektion hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt, dass der 25-jährige Einsprecher wegen seiner mutwillig angehäuften hohen Schulden (gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R._____ waren per 10. September 2024 insgesamt 54 offene Verlustscheine über Fr. 72'241.95 sowie eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 3'467.10 registriert; hinzu kamen 5 Betreibungen am neuen Wohnort in Q._____ sowie ein Verlustschein über Fr. 459.00; pag. 60 ff., 330 f.) sowie zahlreicher Verurteilungen (29 Strafbefehle. Verurteilung zu insgesamt 160 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen in Höhe von Fr. 8'170.00) jeweils allein bzw. jedenfalls in Kombination den Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und ein Anspruch auf Kantons- wechsel zu verneinen ist, dies auch wegen der Arbeitslosigkeit des Ein- sprechers im Verfügungszeitpunkt (pag. 264 ff., 347 ff.). Eigene Überlegungen zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds stellt die Vor- instanz keine an. Vielmehr fokussiert sie sich in Erwägung 3.3 darauf, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Feststellung des Sach- verhalts und die rechtliche Würdigung durch die Sektion vorgebracht habe, weshalb die Vorinstanz es für unbestritten erachtet, dass der Beschwerde- führer im Verfügungszeitpunkt und auch danach gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Kantonswechsel gehabt habe. 2.4.2. Nachdem die Vorinstanz bezüglich des Vorliegens eines Widerrufsgrunds vollumfänglich auf die Verfügung des MIKA vom 15. Mai 2025 (MI-act. 345 ff.) verweist, ist primär zu prüfen, ob aufgrund der dortigen Erwägun- gen auf einen Widerrufsgrund geschlossen werden kann, der sich auf ein Verhalten des Beschwerdeführers stützt, welches dieser nach der am
16. August 2023 verfügten Rückstufung an den Tag legte (siehe vorne Erw. II/2.3). Das MIKA geht in Erwägung 3 seiner Verfügung davon aus, der Beschwer- deführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erhebli- cher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland), indem er mutwillige Schuldenwirt- schaft betrieben und zudem delinquiert habe. Zur Begründung der mutwilligen Schuldenwirtschaft stützt sich das MIKA auf zwei Betreibungsregisterauszüge und eine knapp eineinhalbjährige So- zialhilfeunterstützung (Erw. 3.2, MI-act. 349): Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts R._____ vom
10. September 2024 lässt sich entnehmen, dass 54 Verlustscheine über CHF 72'241.95 gegen den Gesuchsteller verzeichnet sind sowie eingelei- tete Betreibungen von insgesamt CHF 3'467.10 bestehen. Gemäss Regis- terauszug des Betreibungsamt S._____ vom 5. März 2025 wurden ebenfalls bereits Betreibungen in Höhe von CHF 1'663.40 eingeleitet. Aus- serdem musste der Gesuchsteller im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis
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30. Juni 2021 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die gesamthaft aus- gerichteten Unterstützungsleistungen belaufen sich auf CHF 16'580.30. Dass vorliegend ein Widerrufsgrund nach Rückstufung nicht mit der So- zialhilfeunterstützung begründbar ist, die einen Zeitraum vor der Rückstu- fung betraf, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bezüglich der Betreibungsregisterauszüge ist anzumerken, dass dem Be- schwerdeführer lediglich Betreibungen zur Last gelegt werden können, die nach der am 16. August 2023 verfügten Rückstufung angehoben wurden, weil nur diese darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer sein bemängeltes Verhalten fortgesetzt hat. Hierzu ist auf das im Betreibungs- registerauszug beim Verlustschein, bei der Pfändung oder bei der Betrei- bung notierte Datum abzustellen, da sich dieses auf die Einleitung der Be- treibung bezieht. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bei ein- zelnen Forderungen handle es sich um frühere, erneut in Betreibung ge- setzte Forderungen oder Forderungen, die doppelt aufgeführt wurden, sind sämtliche nach der Rückstufung in Betreibung gesetzte Forderungen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1). Dem Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts R._____ vom 10. September 2024 (MI-act. 64 ff.) ist zu ent- nehmen, dass nach dem 16. August 2023 zwei Verlustscheine über insge- samt Fr. 2'360.50 (Verlustschein Nr. ccc vom 13. September 2023 und Verlustschein Nr. ddd vom 13. Dezember 2023, act. 68) und zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 1'347.70 (Betreibung Nr. aaa vom
12. März 2024 und Betreibung Nr. bbb vom 9. April 2024, act. 68) verzeichnet sind. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts S._____ vom 5. März 2025 (MI-act. 330 f.) sind für den Zeitraum nach der Rückstufung ein Verlustschein über Fr. 333.70, eine Pfändung über Fr. 328.65 und eine Betreibung über Fr. 1'190.00 registriert (MI-act. 331). Damit ergibt sich eine nach der Rückstufung entstandene Ge- samtverschuldung des Beschwerdeführers von Fr. 5'560.55. Es ist offen- sichtlich, dass diesbezüglich keine mutwillige Schuldenwirtschaft vorliegt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Rückstufung keine Sozialhilfe mehr bezogen hat. Zur Begründung des Widerrufsgrunds wegen Straffälligkeit erwähnt das MIKA in Erwägung 3.4 seiner Verfügung, gegen den Beschwerdeführer lä- gen insgesamt 29 Strafbefehle vor. Dabei wird übersehen, dass nach der Rückstufung lediglich zwei Strafbefehle ergingen, die beide Widerhandlun- gen gegen das Personenbeförderungsgesetz betrafen und je mit einer Busse von Fr. 120.00 geahndet wurden (MI-act. 44 ff. und 337 ff.). Es ist offensichtlich, dass die beiden Übertretungen keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen vermögen.
- 9 - 2.4.3. Nach dem Gesagten erhellt, dass der angerufene Widerrufsgrund weder aufgrund der seit dem 16. August 2023 angehobenen Betreibungen noch aufgrund der zwei neuen Strafbefehle und auch nicht in Kombination der beiden Vorwürfe erfüllt ist. Andere Widerrufsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 2.5. Anzumerken bleibt, dass eine Verweigerung des Kantonswechsels selbst bei Annahme des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz offensichtlich unzulässig wäre. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kantonswechsel mangels Vorliegens eines nach dem 16. August 2023 verwirklichten Widerrufs- grunds nicht verweigert werden darf. Die Beschwerde ist damit gutzuheis- sen und das MIKA ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. 4. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt und das MIKA weder schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 5. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, fällt ein Parteikos- tenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 2. Juli 2025 aufgehoben und das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
- 10 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 5. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder