Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gegen Rechtsmittelentscheide des BVU in Immissionssachen ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]; § 62 Abs. 2 i.V.m. § 57 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
E. 1.1 Die Kiesgrube war schon vor dem Jahre 1985 – d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01) – als Materialabbaustelle (Kiesabbau) und als Kies- und Betonwerk in Betrieb. Am 9. Dezember 2003 erteilte der Gemeinderat sodann die Baubewilligung für den Recyclingplatz (d.h. die Abfallbehandlungsanlage) in der "Kiesgrube I._____", wobei der Recycling- platz damals von der G._____ AG betrieben wurde. Das Vorhaben war UVP-pflichtig, weshalb der Umweltverträglichkeitsbericht "H._____ AG" vom 22. Oktober 2002 und dessen Ergänzungen vom 5. Juni 2003 Be- standteil des Baugesuchsdossiers waren. Integrierender Bestandteil der
- 7 - Baubewilligung bildete sodann der Bericht des kantonalen Baudeparte- ments, Abteilung für Umwelt, vom 14. August 2003 sowie die Zustimmung des Baudepartements, Koordination Baugesuche, vom 29. September 2003 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.; Vorakten, act. 7; ferner: Duplik- beilage 3; Vorakten, act. 288 ff.). Das von der Beschwerdeführerin in der Kiesgrube u.a. betriebene Beton- werk und die Anlage zur Annahme und Behandlung von Abfällen liegen in der Spezialzone XY (vgl. Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022) mit der Lärmempfindlichkeitsstufe IV (§ 9 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022 [BNO]). Demgegenüber befindet sich die Wohnung des Immis- sionsklägers und heutigen Beschwerdegegners (R-Strasse iii, Parzelle Nr. mmm [vgl. Vorakten, act. 118]) in der Wohnzone W4 mit der Lärm- empfindlichkeitsstufe II (vgl. Bauzonenplan sowie § 9 Abs. 1 BNO).
E. 1.2 Aufgrund der eingegangenen Immissionsklage (Vorakten, act. 150) beauf- tragte der Gemeinderat die C._____ AG mit Lärmmessungen bzw. einer "Lärmmess-Kampagne" (Vorakten, act. 151 f.). Die C._____ AG erstattete den Bericht bzw. das Gutachten am 6. Januar 2021 (nachfolgend: Lärm- gutachten) (Vorakten, act. 156 ff.). Bei der Kiesgrube I._____ wurde von einer bestehenden ortsfesten Anlage ausgegangen, für die lärmrechtliche Beurteilung (gemäss der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) wandten die Gutachter daher die Immissionsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm an, welcher bei den Gebäuden an der R- Strasse (Lärmempfindlichkeitsstufe II; siehe Erw. II/1.1) tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen (Vorakten, act. 159; Anhang 6 Ziffern 1 und
E. 2 LSV). Die Messungen und Berechnungen ergaben, dass die Immissionen der Kiesgrube I._____ die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dB(A) überschreiten (Beurteilungspegel von 63 dB[A] bei einem Immissions- grenzwert von 60 dB[A]; vgl. Vorakten, act. 158 ff., 165, 167). Die Gutach- ter hielten fest, dass der Brecher eine der massgebendsten Lärmquellen sei. Dieser sei während der Messperiode ca. 40–50 Stunden in Betrieb ge- wesen und habe somit aufgrund der hohen Immissionen (ca. 60–63 dB[A]) sowie der zeitlichen Dauer einen starken Einfluss gehabt. Das Entladen von Material verursache kurzzeitig hohe Geräuschspitzen (Pegelspitzen bis 78 dB[A], Dauer < 1 Minute), was in der Regel als sehr störend emp- funden werde (Vorakten, act. 167).
E. 2.1 Zu den Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich Folgen- des: Die Beschwerdeführerin obsiegt dahingehend, dass die Anordnung der Einhausung des mobilen Brechers aufgehoben und die Sache diesbe- züglich im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Gemeinde-
- 27 - rat zurückgewiesen wird. Im Übrigen, namentlich betreffend die Betriebs- zeiten, unterliegt die Beschwerdeführerin dagegen. Bei einer Gesamtbe- trachtung ist die Einhausung etwas höher zu gewichten als die Betriebszei- ten, weshalb von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von 2/3 und ei- nem Unterliegen von 1/3 auszugehen ist. Der Beschwerdegegner und der Gemeinderat obsiegen demnach zu 1/3 und unterliegen zu 2/3. Dement- sprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/3 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die restlichen 2/3 hat der Beschwerdegeg- ner zu tragen, da dem Gemeinderat kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann.
E. 2.2 Anders sind die Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen. Eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigt sich hier nicht: Für die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids waren – wie oben dargelegt – die von der Beschwerdeführerin vor Verwal- tungsgericht vorgebrachten (neuen) Darlegungen zum verwendeten Bre- cher sowie der in diesem Zusammenhang eingereichte schriftliche Bericht des Herstellers dieses Brechers entscheidend (vgl. Erw. II/4.5.3.3). Die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte diese Vorbringen und den Be- richt des Herstellers indessen problemlos bereits vor Vorinstanz einbringen können. Weshalb sie dies nicht tat, kann nicht nachvollzogen werden, zu- mal bereits seit Erstattung des Lärmgutachtens (im Januar 2021) klar war, dass eine Einhausung des Brechers im Raum stand. Das von der Be- schwerdeführerin im kommunalen Verfahren gegen eine Einhausung zu- nächst vorgebrachte Argument, wonach der Brecher zwingend mobil ver- wendet werden müsse (vgl. Vorakten, act. 185), wurde vom Gemeinderat in seinem Entscheid nachvollziehbar entkräftet (vgl. Vorakten, act. 9). Auf- grund der Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG) wäre es daher geboten gewe- sen, dass die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin die Spezialitäten und Besonderheiten des verwendeten Brechers, welche gegen eine Ein- hausung sprechen, vor Vorinstanz nun sachbezogen und vollständig dar- legt und untermauert, zumal sie ihren Steinbrecher selber am besten kennt (siehe bereits Erw. II/4.5.3.3). Bei rechtzeitigem Vorbringen der relevanten Argumente und Beweismittel hätte das Verwaltungsgerichtsverfahren ent- sprechend vermieden werden können, welches die Beschwerdeführerin verursacht hat. Trotz teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids und teilweiser Rückweisung der Sache an den Gemeinderat sind der Be- schwerdeführerin daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.
E. 3.1 Umstritten sind sodann die im Rahmen der lärmrechtlichen Beurteilung an- geordneten Massnahmen. Die Vorinstanz ging mit dem Gemeinderat von einer wesentlich geänderten Altanlage aus (angefochtener Entscheid, S. 11; Vorakten, act. 8), wobei sich der Gemeinderat vorbehielt, zusätzliche Massnahmen im Rahmen einer zukünftigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verlangen, sollte sich erweisen, dass aufgrund der dannzumali- gen Erkenntnisse von einer lärmrechtlichen Neuanlage auszugehen sei (vgl. Vorakten, act. 7 f.). Die Vorinstanz erörterte, bei einer Altanlage seien die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, welche vorliegend tagsüber 60 dB(A) betrügen. Dieser Grenzwert werde um 3 dB(A) überschritten. Ebenso sei unbestritten, dass das Entladen von Material kurzzeitig hohe Geräuschspitzen – Pegelspitzen bis 78 dB(A) – verursache, was in der Re- gel als sehr störend empfunden werde (angefochtener Entscheid, S. 11). Die vom Gemeinderat angeordneten Betriebszeiteinschränkungen (Verbot lärmintensiver Arbeiten [lärmintensive Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen im Freien; dies umfasst insbeson- dere das Be- und Entladen von Fahrzeugen und den Betrieb des "Bre- chers" auf dem Areal der Beschwerdeführerin] am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwi- schen 12.00 und 13.00 Uhr; siehe zum Ganzen: Vorakten, act. 10 f., 12 [Dispositiv-Ziffer 1 lit. b]; oben A/2) beurteilte die Vorinstanz als gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG) zulässig. Der Gemeinderat habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die besagten Betriebszeiten angeordnet habe. Die Beschwerdeinstanz könne sich der Argumentation des Gemeinderats anschliessen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich in ihrer Beschwerde auf pauschale Vorbringen, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen. Die angeordneten Betriebszeiten seien namentlich auch mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar (siehe angefochtener Entscheid, S 11 ff., namentlich S. 14 ff.).
- 10 - Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz auch die angeordnete Einhausung des mobilen Brechers (vgl. Vorakten, act. 9 f., 12 [Dispositiv-Ziffer 1a und 1c]) als zulässig. Es handle sich dabei um eine verschärfte Emissionsbe- grenzung (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Anordnung sei auch verhältnismässig. Eine Einhausung sei zweckmässig, was zu Recht nicht bestritten werde. Da die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sanierungsmass- nahme (Lärmschutzwall in der Grünzone) unzulässig bzw. untauglich und damit deutlich unterlegen sei, habe der Gemeinderat die Einhausung ver- fügen dürfen. Eine weitere, ebenso zwecktaugliche, aber mildere Mass- nahme als die Einhausung des Brechers werde von der Beschwerdeführe- rin nicht vorgebracht. Ebenso sei schliesslich die Zumutbarkeit gegeben. Eine Einhausung des gesamten Areals (bzw. eine Halle von 200 m x 100 m) sei nicht verlangt worden, es sei nur die Einhausung des Brechers angeordnet worden. Für die Umsetzung der Anordnung sei denkbar, ein (allenfalls modulares) Gebäude lediglich am aktuellen Standort des Bre- chers – welcher seit 2019 mehr oder weniger am gleichen Ort stehe – zu erstellen. Ein zweiter auf dem Areal vorhandener Brecher (als Bestandteil der Aufbereitungsanlange) habe zudem ohne Weiteres eingehaust werden können; weshalb dies für den vorliegenden separaten Brecher nicht eben- falls möglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Wohl ebenfalls denkbar wäre, die Maschinerie selber einzukleiden. Bezüglich der Kosten könne als Ver- gleich die Einhausung der erwähnten Aufbereitungsanlage (gemäss dama- liger Baubewilligung Fr. 220'000.00) herangezogen werden. Vorliegend werde daher von Kosten in der Grössenordnung von ca. Fr. 250'000.00 ausgegangen. Der Betrag erscheine im Übrigen wirtschaftlich tragbar, zu- mal von einer noch mehrere Jahre dauernden Nutzung auszugehen sei. Die verfügte Lärmschutzmassnahme der Einhausung des Brechers halte vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Von Amtes wegen anzu- passen sei einzig die Frist zur Einreichung des Gesuchs für die Einhausung des Brechers, da die vom Gemeinderat angesetzte Frist zwischenzeitlich verstrichen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16 ff., namentlich S. 18 ff.).
E. 3.1.1 Bei der Verlegung der Parteikosten gilt bezüglich des Verfahrens vor Vor- instanz zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zu 2/3 obsiegt (siehe
- 28 - Erw. III/2.1), womit sie Anspruch auf 1/3 ihrer vorinstanzlichen Parteikosten hat (Verrechnungspraxis: 2/3 – 1/3; siehe Erw. III/1). Dieser Anteil (1/3) ist ihr zur Hälfte vom Beschwerdegegner und zur Hälfte vom Gemeinderat zu ersetzen. Der Beschwerdegegner und der Gemeinderat haben der Be- schwerdeführerin somit je 1/6 der vorinstanzlichen Parteikosten zu erset- zen.
E. 3.1.2 Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ging es um ein Beschwerdeverfahren vor dem BVU be- treffend eine Immissionsklage. Ein greifbarer Streitwert lässt sich nicht er- mitteln. Entsprechend § 8a Abs. 3 AnwT ist sinngemäss auf die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. zurückzugreifen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Entsprechend diesen Parametern erscheint für eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), auf der anderen Seite ist für die Eingaben vom 12. Feb- ruar 2025 (Vorakten, act. 273 f.) und vom 1. April 2025 (Vorakten, act. 285 f.) je ein Zuschlag von 5 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenresultat von Fr. 3'600.00. Zu berücksichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 20 %, da der Rechts- vertreter die Beschwerdeführerin bereits vor dem Gemeinderat vertrat und sich dort teilweise dieselben Fragen stellten (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 2'880.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Da die (obsiegende) Beschwerdeführerin selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschä- digung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2021.230 vom 2. August 2021, Erw. III/2.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die angeordneten Massnahmen als un- zulässig. Während sie in der Beschwerde den Vorbehalt des Gemeinderats von allfälligen zusätzlichen Massnahmen im Rahmen einer zukünftigen UVP nicht beanstandete, stört sie sich in der Replik daran. Die Frage, ob es sich um eine neue Anlage handle, könne bereits im heutigen Zeitpunkt entschieden werden, ohne dass dafür eine UVP vorgenommen werden müsste. Die Behörden (allen voran der Gemeinderat) hätten die Frage im Grundsatz denn auch entschieden und entsprechend die Immissionsgrenz- werte als massgeblich erklärt. Für einen Vorbehalt von weiteren Massnah- men, welche erlauben würden, den Planungswert einzuhalten, bestehe
- 11 - kein Raum. Die zu ergreifenden Massnahmen seien gesamthaft in der Sa- nierungsverfügung festzuhalten (Replik, S. 7). Die Betriebszeiten seien unverhältnismässig. Sie seien unnötig (aber auch nicht störend) in Bezug auf den Brecher, welcher ohnehin an Randzeiten nicht eingesetzt werde. Problematischer werde es, wenn versucht werde, die lärmintensiven Tätigkeiten zu konkretisieren und dem Be- und Entladen von Fahrzeugen völlig undifferenziert der Lärmstempel aufgedrückt werde. Auch habe die Beschwerdeführerin mittlerweile eine elektrisch betriebene und abgeschirmte Betonabfüllanlage, sodass der Abfüllprozess nur noch gedämpft wahrgenommen werde. Auch der Motor des wartenden Lastwa- gens sei abgeschirmt. Hier sei nicht einzusehen, weshalb diese Tätigkeit in den Randzeiten verboten werden solle, obwohl es (auch) um das Beladen von Fahrzeugen gehe. Ein Verbot über das Polizeireglement hinaus sei un- nötig, unverhältnismässig und wirtschaftlich nicht verantwortbar. Zudem hätten während diesen Zeiten die durchgeführten Lärmmessungen nur schwach angeschlagen. Die über das Polizeireglement hinausgehende zeitliche Beschränkung sei nur für den Einsatz des Steinbrechers und das Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe verhältnismässig. Alle übri- gen unter Dispositiv-Ziffer 1b des gemeinderätlichen Entscheids erfassten Tätigkeiten verfügten über kein eigentliches Störpotential, welches ein Ver- bot zu normalen Tageszeiten (17.00 bis 19.00 Uhr) rechtfertigen würde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die ausserbetrieblichen Lärm- quellen mit einem ganz erheblichen Grundpegel gerade zwischen 17.00 Uhr und19.00 Uhr nicht abgestellt werden könnten (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; siehe auch Replik, S. 10 ff.). Bezüglich der Einhausung des Brechers bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz irre, wenn sie darlege, die Beschwerdeführerin bestreite die Zweckmässigkeit einer Einhausung des Brechers nicht. Die Dimensionen einer Halle von 200 m auf 100 m seien erforderlich, um den mobilen Stein- brecher so zu gebrauchen, wie er heute gebraucht werde. Binde man den Steinbrecher an einen fixen Standort, sei eine Vielzahl komplizierter Ar- beitsschritte erforderlich. Und selbst ein eingepferchter Steinbrecher brau- che viel Platz (für den Steinbrecher selber, den Auswurf der Endprodukte im Kreis und den Manövrierraum für den Pneulader). Der Steinbrecher könne nur durch einen Pneulader bedient werden, es seien Betonstücke bis zu 1.50 m Länge in den Trichter des Steinbrechers zu werfen. Hier liege auch der grösste Unterschied zum 2017 bewilligten Steinbrecher in der Produktionslinie, mit dem die Vorinstanz (unsachgemäss) operiere. Letzte- rer könne über Förderbänder bedient werden, weil er maximal Steine von ca. 30 cm Durchmesser brechen müsse. Die beiden Steinbrecher seien nicht vergleichbar (Beschwerde, S. 5 f.). Hinzu komme, dass gemäss dem Lärmgutachten die Wirksamkeit einer Einhausung erst noch geprüft werden müsse, was bisher nicht getan worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7; Replik, S. 5). Demgegenüber solle die Beschwerdeführerin gemäss angefochte-
- 12 - nem Entscheid die Garantie dafür übernehmen, dass eine Einhausung mit einer Reduktion des Gesamtlärms von 3 dB(A) möglich sei. Wenn die Be- schwerdeführerin schon zu einer Einhausung verpflichtet werden solle, müsse auch feststehen, dass diese Einhausung den vorliegenden Anfor- derungen gerecht werde, was im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall sei (Be- schwerde, S. 7). Der Gemeinderat habe rein gar nichts abgeklärt. Er habe die Einhausung als einzelne Massnahme verfügt, ohne dass er überhaupt habe wissen können, wie wirksam diese Massnahme sei. Er habe damit nicht voraussetzen dürfen, dass die von ihm verfügte Einhausung eine ab- schliessende Sanierungsmassnahme sei. Offensichtlich habe er nicht ein- mal den Steinbrecher angeschaut, den er habe eingehaust haben wollen. Diesbezüglich habe er sich auch nicht auf das Lärmgutachten oder eine andere Fachmeinung abstützen können. Der Gemeinderat habe null Kennt- nis gehabt, welche Auswirkungen die Einhausung des Steinbrechers auf die Situation des Gesamtlärms haben könnte – des Gesamtlärms, welcher mit koordinierten Massnahmen zu reduzieren gewesen wäre. Entspre- chend habe der Gemeinderat in seiner Verfügung auch nichts begründet. Die Verfügung sei in keiner Weise sachgerecht. Weder die technische Machbarkeit sei plausibel, noch ergebe sich ein Indiz, dass die Massnahme in irgendeiner Hinsicht abschliessend sein könnte. Der Beschwerdeführerin sei auch keine Gelegenheit zur Einreichung eigener (begründeter) Sanie- rungsvorschläge eingeräumt worden (vgl. Replik, S. 5 f.). Der Hersteller des Steinbrechers bestätige schliesslich, dass eine Einhausung des vorlie- genden Steinbrecher-Modells technisch grundsätzlich nicht möglich sei, da drei Seiten aufgrund der Einfüllschächte zum Vornherein nicht verkleidet werden könnten (Replik, S. 6). Für die Beurteilung der verhältnismässigen Massnahmen sei im Übrigen u.a. auch erforderlich, dass – soweit möglich
– die zeitlichen Abläufe der laufenden Planung vorausgesagt würden (vgl. Replik, S. 8). Die Beschwerdeführerin habe ein Lärmschutzprojekt (Lärm- schutzwall in der Grünzone) präsentiert, welches alle Voraussetzungen be- inhalte – allenfalls wäre eine Ausnahmebewilligung in Betracht zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit zudem ein weiteres Lärmschutzprojekt ausgearbeitet, mit dem der Gesamtlärm auch bei den oberen Stockwerken der kritischen Lie- genschaften einhalten könne; dies mit einer Lärmschutzwand auf der Gru- bensohle gegenüber den Wohnliegenschaften mit Ausdehnung auf der ganzen Grubenseite und in 8 m Höhe (vgl. Replik, S. 9). Die UVP-Pflicht für die Aushubwaschanlage ergebe sich im Übrigen nur aus der Neuein- schätzung des BVU, Abteilung für Umwelt, in Bezug auf die Behandlung des unverschmutzten Aushubs. Dass daraus auf eine neue Anlage ge- schlossen werden könnte, bleibe mehr als fraglich. Die "Praxisänderung" des BVU, Abteilung für Umwelt, werde nach den bisherigen Erfahrungen zu verifizieren sein (Triplik, S. 6).
- 13 -
E. 3.2.1 Bezüglich der Kostenfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist – wie in Erw. III/2.2 erörtert – vom Unterliegerprinzip abzuweichen. In Anlehnung an die Verfahrenskostenregelung hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteikostenersatz. Stattdessen hat sie dem anwaltlich vertre- tenen Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 12 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) zu ersetzen.
- 29 -
E. 3.2.2 Bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist – analog zum vorinstanzlichen Verfahren (siehe Erw. III/3.1.2) – eine Grundentschädi- gung von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Der Abzug von 20 % für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag von 20 % für die Duplik (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Zu berücksichtigen ist so- dann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 20 %, da der Rechtsver- treter den Gemeinderat bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertrat und sich teilweise die gleichen Fragen stellten (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'200.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen und der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'600.00 fest- zulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 3.3 Der Gemeinderat hält an seinem Entscheid, der von der Vorinstanz ge- schützt wurde, vollumfänglich fest. Die von der Beschwerdeführerin erho- bene Beschwerde erachtet er als unbegründet. Soweit die Beschwerdefüh- rerin behaupte, an der Betonabfüllanlage Anpassungen vorgenommen zu haben, habe sie darüber nachvollziehbar Auskunft zu erteilen und die Aus- wirkungen auf die mit deren Nutzung verbunden Lärmimmissionen nach- zuweisen. Neben dem Brecherbetrieb und dem "Beladen von Kieslastwa- gen aus grosser Höhe" sei auch das Be- und Entladen von LKW (und nicht nur das "Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe") mit den entspre- chenden LKW-Fahrten und der Betrieb des Betonmischers seien mit erheb- lichen Immissionen verbunden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ausserhalb der verfügten Betriebszeiten keine erheblichen Lärm- belastungen beständen, sei unzutreffend und haltlos (vgl. Beschwerdeant- wort Gemeinderat, S. 5 ff.). Bezüglich der Einhausung des Brechers betont der Gemeinderat u.a., dass sich die Anordnung sowohl auf die Einschät- zung im Lärmgutachten als auch auf jene des BVU, Abteilung für Baube- willigungen, vom 15. Januar 2025 abstützen könne. Die Tauglichkeit der angeordneten Einhausung sei damit nachgewiesen (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 10, 12; Duplik, S. 5). Die Behauptungen, wonach der Bre- cher im Bereich des grossflächigen Trichters nicht eingehaust werden könne, werde bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin damit aussagen wolle, der Brecher lasse sich nicht im Einklang mit den lärmrechtlichen Vor- schriften betreiben, so werde sie diesen stilllegen müssen (Beschwerde- antwort Gemeinderat, S. 11). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Brecher jeweils verschieben müsse, für die Bedienung des Brechers eine Fläche von 100 m auf 200 m benötige etc. seien falsch und in sich widersprüchlich. Der "mobile" Brecher und die ihn umgebenden Ge- halte seien seit vielen Jahren stationär. Im Übrigen verfüge die Beschwer- deführerin bereits über einen (weiteren) eingehausten Brecher (Beschwer- deantwort Gemeinderat, S. 9 f.). Sodann treffe auch nicht zu, dass der Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Sanie- rungsvorschlag zu unterbreiten. Der bis anhin gemachte Vorschlag, in der Grünzone einen riesigen Lärmschutzwall zu errichten, habe allerdings zum Vornherein keine Aussicht auf eine Bewilligung gehabt. Das neu einge- reichte Baugesuch für eine Lärmschutzwand werde im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften beurteilt werden, das entsprechende Verfahren werde allenfalls mit der geplanten Erweiterung der Abfallmenge im Rahmen einer UVP koordiniert (vgl. Duplik, S. 6, 11). Im Hinblick auf die erwähnte UVP sei absehbar, dass der Brecher ohnehin eingehaust werden müsse, weil er in Zukunft die Planungswerte einzuhalten habe; mit der Lärmschutzwand könnten die Planungswerte nicht eingehalten werden (vgl. Duplik, S. 6 ff.). Wann die Nutzungsplanrevision (Gebiet B) abgeschlossen sein werde, könne aktuell im Übrigen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, es liefen verschiedene Verfahren gleichzeitig, die aufeinander abzustimmen seien (vgl. Duplik, S. 8).
- 14 -
E. 3.4 Das BVU, Rechtsabteilung, und der Beschwerdegegner erachten die Be- schwerde ebenfalls als vollumfänglich unbegründet. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde.
E. 4.1 Die Vorinstanz legte die lärmrechtlichen Grundlagen des USG und der LSV ausführlich und zutreffend dar, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.).
E. 4.2 Beim in der Kiesgrube u.a. betriebenen Betonwerk und der Anlage zur An- nahme und Behandlung von Abfällen handelt es sich um eine ortsfeste An- lage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmun- gen über den Lärmschutz Anwendung finden. Die Umweltschutzgesetzge- bung sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nach- dem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am
1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Bestehende Anlagen ha- ben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 16 USG, Art. 13 LSV), neue ortsfeste Anlagen hingegen die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Wie in Erw. II/1.1 dargelegt war die Kiesgrube schon vor dem Jahre 1985 als Materialabbaustelle (Kiesabbau) und als Kies- und Betonwerk in Be- trieb, wobei der abfallrechtliche Anlagenteil erst im Jahre 2002/2003 als "H._____ AG" geplant, beurteilt und bewilligt wurde (vgl. auch Vorakten, act. 7). Für die Beurteilung der Immissionsklage gingen die Vorinstanzen von einer wesentlich geänderten bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV aus, weshalb die Lärmimmissionen mindestens so weit zu be- grenzen seien, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Vorak- ten, act. 8; angefochtener Entscheid, S. 11). Von einer bestehenden An- lage, welche die Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat, gehen auch die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner, das Lärmgutachten (siehe Erw. II/1.2) und die kantonale Fachstelle (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 15. Januar 2025) aus. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Ausgangslage anders zu sehen. Soweit der Gemeinderat und die Beschwerdeführerin am Rande dennoch darüber sinnieren, ob im Rahmen einer zukünftigen UVP die Anlage auf- grund dannzumaliger Erkenntnisse allenfalls als lärmrechtliche Neuanlage zu qualifizieren wäre und (dannzumal) weitere Massnahmen zu ergreifen wären, um die (für Neuanlagen geltenden) Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG; Art. 7 LSV), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei.
- 15 - Eine UVP, welche allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wurde bislang weder angeordnet noch durchgeführt. Auf die Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Bezüglich der Immissionsklage ist somit von einer wesentlich geänderten bestehenden ortsfesten Anlage auszugehen. Die Anlage hat die Immissi- onsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Art. 16 USG, Art. 13 LSV). Diese betragen für Industrie- und Gewerbelärm in der ES II 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Erw. II/1.2; Anhang 6 Ziffern 1 und 2 LSV). Dem Lärmgutach- ten lässt sich entnehmen, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert tagsüber um 3 dB(A) überschritten wird (siehe Erw. II/1.2). Zudem erweist sich der Brecher als eine der massgebendsten Lärmquellen und das Ent- laden von Material führt kurzzeitig zu hohen Geräuschspitzen (Pegelspit- zen bis 78 dB[A], Dauer < 1 Minute), was gemäss dem Gutachten als sehr störend empfunden werde (vgl. Erw. II/1.2). Die diesbezüglichen Feststel- lungen und Schlüsse im Fachgutachten (welche im Übrigen auch unbestrit- ten sind) geben zu keinen Zweifeln Anlass (vgl. BGE 150 II 133, Erw. 4.1.3; 145 II 70, Erw. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_466/2025 vom 9. Feb- ruar 2026, Erw. 5.4, 1C_75/2023 vom 15. August 2024, Erw. 7.2.3).
E. 4.3 Die Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) beziehen sich auf bestehende Anlagen. Die Sanierung der ortsfesten Anlage ist anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Zu den Vorschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind (in einem ersten Schritt) Emissionen im Rahmen der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind (in einem zweiten Schritt) die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche emissionsbegrenzenden Mas- snahmen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzge- setz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, dass Art. 13 LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten An- lagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte beitragen (zum Ganzen: BGE 126 II 366, Erw. 2b). Schutz- massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind somit nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird bzw. die Immissions- grenzwerte (vgl. für Lärm: Art. 15 USG) überschritten werden (BGE 140 II 33, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2017 vom 16. Januar 2018, Erw. 2.2).
- 16 -
E. 4.4.1 Die angeordneten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten stützen sich auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sowie auf Art. 12 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 USG, wobei im Rahmen der Beurteilung auch § 9 Abs. 1 und 2 des kommunalen Polizeireglements vom 16. Januar 2016 miteibezogen wurden (Vorakten, act. 10 f.; angefochtener Entscheid, S. 11 ff.). Zu prüfen ist, ob die angeordnete vorsorgliche emissionsbegren- zende Massnahme technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Die wirtschaft- liche Tragbarkeit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismäs- sigkeit im engeren Sinne), welche dann zu bejahen ist, wenn ein angemes- senes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 127 II 306, Erw. 8).
E. 4.4.2 Dass die angeordneten Betriebszeiteinschränkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG technisch und betrieblich möglich sind, steht ausser Frage. Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Benutzungszeiten sind ein verbreitetes und taugliches Mittel zur Bekämpfung von Lärm; es handelt sich um anerkannte emissionsbegrenzende Massnahmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.65 vom 1. Februar 2017, Erw. II/3.3.1.1 [der Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2017 vom 16. Januar 2018 bestätigt]). Mit anderen Worten sind Betriebszeiteinschränkungen eine sehr geeignete und effiziente und des- halb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung. Selbst wenn die Planungswerte eingehalten werden, können Betriebszeiten eingeschränkt werden, da die Erfahrung zeigt, dass damit besonders störende Einzeler- eignisse sowie Sekundärlärm während der Nacht verhindert werden kön- nen und die Massnahme auch regelmässig wirtschaftlich tragbar ist. Das gilt zumindest dann, wenn ein Betrieb seinen Umsatz hauptsächlich wäh- rend der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr erwirtschaftet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.2 vom 14. November 2022, Erw. II/4.2 mit Hinweisen). Die umstrittenen Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten (am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 Uhr) dienen dem Schutz der Umgebung und der Bevölkerung – namentlich der Bewohner der nahe- gelegenen Wohnliegenschaften – vor Lärm morgens früh, über Mittag, am Abend und an den Wochenenden. Zu diesen Zeiten sind besonders viele Anwohner zu Hause und haben ein Bedürfnis nach Erholung. Es besteht entsprechend ein hohes öffentliches Interesse, dass zu diesen Zeiten keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. Dem stehen die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswir- kungen bzw. der wirtschaftlichen Tragbarkeit nahmen die Vorinstanzen zu-
- 17 - nächst Bezug zu den durchgeführten Lärmmessungen (Lärmgutachten). Diese hätten ergeben, dass die grösste Lärmbelastung während den Hauptbetriebszeiten wochentags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr bestehe. Ab 16.00 Uhr (Montag bis Freitag) sowie am Sams- tag sei die Lärmbelastung deutlich geringer. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin schon jetzt nach 17.00 Uhr und am Samstag weniger lärmintensive Arbeiten als zu den Hauptbetriebszeiten verrichte, was einleuchte, zumal Arbeitszeiten nach 17.00 Uhr sowie am Samstag nicht branchenüblich seien. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Arbeiten, namentlich auch am Samstag, sei weniger hoch als diejenige während den Hauptbetriebszeiten (d.h. Montag bis Freitag 07:00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf Samstagsarbeit angewiesen sei. Gleiches gelte für Arbeiten von Mon- tag bis Freitag nach 17.00 Uhr. Auch dann seien keine Zu- / Anlieferungen auf Baustellen üblich. Die Lärmbelastung ausserhalb der (Haupt-) Betriebs- zeiten stehe daher in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung die- ser Arbeiten. Eine Einschränkung der Betriebszeiten im angeordneten Aus- mass sei daher wirtschaftlich tragbar (vgl. Vorakten, act. 10 ff.; angefoch- tener Entscheid, S. 15; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7). Diese Er- örterungen inkl. der darin vorgenommenen Interessenabwägung sind durchwegs nachvollziehbar und schlüssig, namentlich auch unter Mitbe- rücksichtigung der Erkenntnisse aus den Lärmmessungen. Die Beschwer- deführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanzen nicht weiter auseinander. Ihre Vorbringen zu den Betriebszeiten erfolgen ohne konkrete Bezugnahme zu den Ausführungen der Vorinstanzen. Zu den Einwänden in der Beschwerde ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verbot, den lärmintensiven Brecher ausserhalb der Zeiten von Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag, zwischen 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr einzusetzen, sei unnötig und damit unverhältnismässig, weil der Brecher zu diesen Zeiten ohnehin nie eingesetzt werde (vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Einwand ergibt keinen Sinn, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeantrag gerade selber ein solches Verbot verlangt (Beschwerde, S. 10 f. [Antrag Ziffer 2]). Das Verwaltungsgericht darf über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (vgl. § 48 Abs. 2 VRPG). In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe "mittler- weile" eine "elektrisch betriebene und abgeschirmte Betonabfüllanlage" er- stellt, sodass der Abfüllprozess "nur noch gedämpft wahrgenommen" werde. Auch der Motor des wartenden Lastwagens sei "abgeschirmt" (vgl. Beschwerde, S. 3). Auf die Entgegnung des Gemeinderats, dass zu diesen während laufendem Verfahren angeblich vorgenommenen Veränderungen jeder Nachweis fehle und auch kein solcher angeboten werde (vgl. Be- schwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 f.), räumt die Beschwerdeführerin in der Replik sodann ein, sie habe "nichts an der Anlage während des laufen-
- 18 - den Verfahrens geändert". Gleichzeitig äussert sie, die neuesten Messun- gen der Lärmquellen auf dem Areal hätten ergeben, dass die (elektrisch betriebene) Betonmischanlage nach wie vor eine der Hauptlärmquellen des Areal darstelle (vgl. Replik, S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lärmmessungen hätten vor 07.00 und nach 17.00 Uhr ohnehin nur schwach angeschlagen, weshalb keine erhebliche Belastung in dieser Periode vorliege (Beschwerde, S. 4). Wo- rauf sie damit hinaus will, ist unklar. Es mag zutreffen, dass der gemittelte Lärm während den Hauptbetriebszeiten grösser ist als ausserhalb dieser Zeiten. Mit den angeordneten Betriebszeiteinschränkungen geht es we- sentlich aber auch darum, dass ausserhalb der Hauptbetriebszeiten keine lauten Einzelereignisse stattfinden, da solche Lärmspitzen für die Anwoh- ner in den betreffenden Zeiten (Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) besonders belastend sind. Die Beschwerdeführerin erachtet eine über das Polizeireglement hinaus- gehende zeitliche Beschränkung nur für den Einsatz des Steinbrechers und das "Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe" als verhältnismässig. Die übrigen Tätigkeiten hätten kein eigentliches Störpotential und beein- trächtigten das Ruhebedürfnis der Bevölkerung nicht (vgl. Beschwerde, S. 4). Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Dass z.B. die Betonmisch- anlage nach wie vor eine der Hauptlärmquellen ist, bestätigt die Beschwer- deführerin in der Replik gerade selber (Replik, S. 10). Auch das Be- und Entladen der LKW ist mit Lärm verbunden (siehe etwa Rapporte der von der Gemeinde beauftragten Sicherheitsunternehmung [Beschwerdeant- wortbeilage 3 des Gemeinderats]); namentlich können solche Tätigkeiten bzw. Vorkommnisse kurzzeitig zu hohen Lärmspitzen führen, was aus- serhalb der Hauptbetriebszeiten für die Anwohner (wie schon mehrfach er- wähnt) besonders belastend ist. Dass der Gemeinderat in der Anordnung Ziffer 1b seines Entscheids beispielhaft lärmintensive Arbeiten aufführte (Vorakten, act. 12), ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe ein erheblicher Grundpegel von ausserbetrieblichen Lärmquellen (Kantonsstrasse und Ei- senbahnlinie) (vgl. Beschwerde, S. 4), ist schliesslich auf die Ausführungen im Lärmgutachten zu verweisen. Die lärmrechtliche Beurteilung des Be- triebs erfolgte unter Berücksichtigung des Hintergrundpegels (vgl. Vorak- ten, act. 165). Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Beschwer- deführerin, sie könne ihren Betrieb infolge der Verkehrsdichte (Staus) nicht mehr sinnvoll organisieren, wenn sie sich an die angeordneten Betriebs- zeiteinschränkungen halten müsste (vgl. Beschwerde, S. 4). Die angespro- chene Verkehrsdichte konfrontiert alle Betriebe mit denselben Problemen, die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht speziell betroffen. Die Verkehrs-
- 19 - dichte ist betrieblich einzuplanen und der Betrieb ist entsprechend zu orga- nisieren.
E. 4.4.3 Die vom Gemeinderat angeordneten und von der Vorinstanz geschützten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten erweisen sich so- mit als sachgerecht. Sie erscheinen auch wirtschaftlich tragbar und verhält- nismässig. Dass es für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche finanziell nicht verkraftbar wäre, sich bezüglich lärmintensiver Arbeiten nicht an die angeordneten Betriebszeiteinschrän- kungen zu halten, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes legt auch die Be- schwerdeführerin nicht dar, geschweige denn untermauert und belegt sie solches. Die gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) ange- ordneten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten sind nicht zu beanstanden.
E. 4.5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG, vgl. für Lärm auch Art. 15 USG; Erw. II/4.3). Gestützt auf das Lärmgutachten steht vorliegend fest, dass die Immissionsgrenzwerte am Tag um 3 dB(A) über- schritten werden (Erw. II/1.2 und 4.2). Die Anlage muss (nebst den zu prü- fenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV, Art. 11 Abs. 2 USG [siehe Erw. II/4.4]) deshalb so weit saniert wer- den, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. b LSV). Da mit der angeordneten Einhausung des mobilen Brechers die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreicht werden soll (siehe Vorakten, act. 12 [Dispositiv-Ziffern 1a und 1c]), ist insofern sinnge- mäss von einer verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG (und Art. 12 USG) auszugehen. Verschärfte Emissionsbegrenzungen sind (im Gegensatz zu den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG) zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Tragbarkeit anzuordnen, doch wird auch für sie vorausgesetzt, dass – entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zwischen dem angestrebten Ziel und der Schwere des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht; dabei dür- fen die finanziellen Konsequenzen des Eingriffs mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 127 II 306, Erw. 8; 125 II 129, Erw. 9d). Somit kommt dem nach dem Gesetzestext bestehenden Unterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG) und den verschärften Vorkehren (Art. 11 Abs. 3 USG) in der Praxis keine grosse Bedeutung zu (vgl. BGE 127 II 306, Erw. 8). Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen
- 20 - anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art. 16 Abs. 3 USG).
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in der Replik erstmals, ihr sei keine Ge- legenheit zur Einreichung eigener Sanierungsvorschläge eingeräumt wor- den (Replik, S. 6). Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen ist die Rüge verspätet und verwirkt, da sie nach Treu und Glauben bereits in der Be- schwerde vor Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGE 135 III 334, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2024 vom 25. Au- gust 2025, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.359 vom 22. Februar 2024, Erw. II/2.3 mit Hinweisen). Zum andern ist sie auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Gemäss Akten stellte der Gemeinderat den Parteien das Lärmgutachten mit Protokollauszug vom 25. Januar 2021 zur Stellungnahme zu. Dabei wies er darauf hin, dass gemäss Gutachten die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dB(A) überschritten würden und Massnahmen zu ergreifen seien. Solche würden im Fazit des Gutachtens aufgezeigt (Vorakten, act. 172). In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 bezeichnete die Beschwerdeführerin daraufhin die im Gutachten vorge- schlagene Einhausung als nicht geeignet bzw. nicht möglich (da der Bre- cher eine mobile Anlage sei und auch vom betrieblichen Bedürfnis zwin- gend mobil sein müsse). Für die Reduktion der Immissionen um 3 dB(A) bevorzuge sie eine Erhöhung des Dammes (Vorakten, act. 185). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit hatte, Sa- nierungsvorschläge zu unterbreiten.
E. 4.5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Gemeinderat habe die Einhausung des Brechers im Sinne einer Einzelmassnahme verfügt, ohne zuvor irgendwel- che Abklärungen getätigt zu haben. Gemäss dem Lärmgutachten müsste die Wirksamkeit einer Einhausung erst noch geprüft werden, was bisher nicht getan worden sei. Eine Einhausung des vorliegenden Brecher-Mo- dells sei technisch grundsätzlich nicht möglich, da drei Seiten aufgrund der Einfüllschächte zum Vornherein nicht verkleidet werden könnten. Erforder- lich wäre eine Halle von 200 m auf 100 m, um den mobilen Steinbrecher so zu gebrauchen, wie er heute gebraucht werde. Selbst ein eingepferchter Steinbrecher brauche viel Platz. Der Steinbrecher könne nur durch einen Pneulader bedient werden. Hier liege auch der grösste Unterschied zum 2017 bewilligten Steinbrecher in der Produktionslinie, welcher über Förder- bänder bedient werden könne. Die beiden Brecher seien nicht vergleichbar (vgl. zum Ganzen: Erw. II/3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die Anord- nung der Einhausung des mobilen Brechers mithin als unzulässig.
- 21 -
E. 4.5.3.2 Gemäss dem Lärmgutachten ist der Brecher eine der massgebendsten und störendsten Lärmquellen auf dem Betriebsareal. Während der Messperi- ode sei dieser ca. 40–50 Stunden in Betrieb gewesen und habe aufgrund der hohen Immissionen (ca. 60–63 dB[A]) sowie der zeitlichen Dauer einen starken Einfluss gehabt. Mit einer geeigneten Einhausung (gute Schalldäm- mung, absorbierende Auskleidung innen) könnten diese Lärmbelastungen deutlich reduziert werden, ohne den Betrieb einzuschränken. Somit wäre es sinnvoll, in einem ersten Schritt diese Massnahme zu prüfen. Die Erhö- hung des Lärmschutzdamms erachteten die Gutachter als weniger gute Lösung (vgl. Vorakten, act. 167). Gestützt darauf ordnete der Gemeinderat die Einhausung des Brechers an. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Einhausung nicht möglich sei, weil es sich um einen mobilen Brecher handle, liess der Gemeinderat nicht gelten. Den Luftbildern lasse sich entnehmen, dass der Brecher seit dem Jahre 2019 am gleichen Ort auf dem Betriebsareal im Einsatz stehe. Zudem würde auch der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lärmschutzwall eine freie Platzierung des Brechers nicht mehr erlauben. Deshalb werde die Einhausung (mit gu- ter Schalldämmung, absorbierende Auskleidung innen) als wirksame und verhältnismässige (betrieblich sinnvolle und wirtschaftlich tragbare) Lärm- sanierungsmassnahme erachtet. Die Einhausung sei einer – mutmasslich in der geplanten Form nicht bewilligungsfähigen – Erhöhung des Erddam- mes vorzuziehen. Da auch das Vorsorgeprinzip zur Anwendung gelange, seien in der Abwägung verschiedener Massnahmen jene zu wählen, die eine grössere Lärmreduktion versprächen (vgl. Vorakten, act. 9). Die Vorinstanz holte bei der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Um- welt) eine Stellungnahme zu verschiedenen Lärmfragen ein. Die Fachstelle hielt fest, dass die Einhausung des Brechers im Vergleich zu einer Erhö- hung des Lärmschutzdamms vermutlich die teurere, aber bessere und wirk- samste Lösung sei. Unter Berücksichtigung von Art. 13 LSV und im Sinne der Vorsorge werde die im Lärmgutachten empfohlene Einhausung des Brechers unterstützt. Die verfügte emissionsbegrenzende Massnahme des Gemeinderats sei fachlich vollumfänglich nachvollziehbar (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 15. Januar 2025). Im angefochtenen Ent- scheid schützte die Vorinstanz die angeordnete Einhausung des Brechers, wobei sie sich bei der Beurteilung einlässlich auch mit den von der Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz neu vorgebrachten Argumenten ausei- nandersetzte (siehe oben Erw. II/3.1; angefochtener Entscheid, S. 16 ff., namentlich S. 19 f.). Die Beurteilungen erscheinen – nach dem Kenntnisstand, den die Vor- instanzen, die Verfasser des Lärmgutachtens und die kantonale Fachstelle damals hatten – durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Be- schwerdeführerin in der verwaltungsgerichtlichen Replik behauptet, der Gemeinderat habe überhaupt nichts abgeklärt, trifft dies nicht zu. Für ver-
- 22 - tieftere Abklärungen bestand damals kein Anlass, namentlich war im da- maligen Zeitpunkt kein Thema, dass eine Einhausung technisch nicht mög- lich sein soll oder mit einer Einhausung die Immissionsgrenzwerte (voraus- sichtlich) nicht eingehalten werden können und eine Einhausung auch nicht im Sinne der Vorsorge ist. Vor dem Gemeinderat brachte die Beschwerde- führerin gegen die vorgeschlagene Einhausung einzig vor, der Brecher sei eine mobile Anlage, die auch vom betrieblichen Bedürfnis her zwingend mobil sein müsse (vgl. Vorakten, act. 185). Der Gemeinderat entkräftete diesen Einwand jedoch, namentlich weil der Brecher seit dem Jahre 2019 praktisch unverändert am gleichen Standort auf dem Betriebsareal steht (Vorakten, act. 9; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 19; im Aargau- ischen Geografischen Informationssystem [AGIS] abrufbare Luftbildkar- ten). Im Laufe des Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz reichte die Be- schwerdeführerin sodann eine Offerte für eine Halle mit einer Grundfläche von 200 m x 100 m (zu einem Preis von über 10 Mio. Franken) ein (vgl. Vorakten, act. 375 ff.) ein, wobei offenkundig ist, dass eine Halle mit sol- chen Ausmassen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – überdimensioniert ist, zumal der Brecher bekanntermassen seit 2019 am etwa gleichen Standort steht und es nicht nötig ist (und auch nie verlangt wurde), prak- tisch das ganze Betriebsareal einhausen. Dass die Vorinstanz als Vergleich auf den zweiten Brecher auf dem Areal Bezug nahm, welcher aus Lärm- schutzgründen schon seit vielen Jahren eingehaust ist, und im Weiteren auf die Möglichkeit einer schalldämmenden Einkleidung der Maschinerie selbst hinwies (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19 f.), war zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls naheliegend. Bis damals hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Einhausung nur argumentiert, dass der Bre- cher "mobil" verwendet werden müsse und der von ihm vorgeschlagene Erdwall die bessere Lösung sei. Der Vorinstanz kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden.
E. 4.5.3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin erst- mals vor, dass der Steinbrecher nur durch einen Pneulader (und damit nicht durch Förderbänder, wie beim anderen Brecher auf dem Areal) bedient werden kann und Betonstücke bis 1.50 m Länge in den Trichter des Stein- brechers geworfen werden (Beschwerde, S. 6). In der Replik bekräftigt sie dies mit einer Bestätigung des Herstellers des (heute) verwendeten Stein- brecher-Modells. Dieser weist darauf hin, dass die Maschine (Modell KL, Serialnummer _____) nicht nur über eine Einwurföffnung verfüge, sondern auf drei unterschiedlichen Seiten Öffnungen aufweise, welche die Auf- nahme von bis zu 1.50 m langen Betonteilen dienten. Die Funktionsfähig- keit der Maschine verlange, dass diese Öffnungen mit einem Pneulader mit angemessenem Manövrierraum bedient werden könnten. Für die Funkti- onsfähigkeit müssten mindestens diese Öffnungen von jeglicher Lärmdäm- mung vollständig freigehalten werden. Das bedeute aber auch, dass der Lärm an diesen Stellen durch eine Einhausung nicht gedämmt werden
- 23 - könne. Zusätzlich seien die Öffnungen beim Ansaugen der Luft zum Kühlen des Motors freizuhalten. Diese nicht abänderbaren Voraussetzungen lies- sen keinen verhältnismässigen Erfolg einer solchen Einhausung erwarten, es sei denn, man verzichte auf ein Umhüllen der Maschine zugunsten eines lärmabschirmenden Gebäudes, das jedoch die Bedienung der Maschine durch die drei Öffnungen mit dem Pneulader ebenfalls sicherstellen müsste und entsprechend grosszügig zu dimensionieren wäre. Ein derartiges Ge- bäude allein für den Lärmschutz wäre wohl nicht mit verhältnismässigem Aufwand zu erstellen. Zusammenfassend könnte beim verwendeten Stein- brecher ein Lärmschutz an der Quelle nicht mit verhältnismässigen Mitteln erreicht werden (Replikbeilage 1). Diese Vorbringen und Erkenntnisse sind, wie dargelegt, neu. Hinzu kommt, dass im (Privat-)Gutachten (vom 27. Mai 2021) der D._____ AG – welches die Beschwerdeführerin im gemeinderätlichen Verfahren einreichte – als Brecher ein Backenbrecher "AB" aus dem Jahre 1982 angegeben wurde (vgl. Vorakten, act. 260), d.h. ein anderer Brecher als der heute verwendete KL (vgl. auch Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 11). Aufgrund der Mit- wirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Austausch des Brechers und damit allenfalls zu- sammenhängende Auswirkungen auf das hängige Immissionsklageverfah- ren den Behörden umgehend mitteilt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich die Ausführungen zum heute verwendeten Brecher (KL) einzig auf diesen Brecher beziehen. Da im gemeinderätlichen Verfahren aber offenbar ein anderer Brecher im Einsatz war, ist es verfehlt, wenn die Beschwerdefüh- rerin dem Gemeinderat unter Bezugnahme zu den Ausführungen des Her- stellers des aktuellen Brechers (zu seinem Modell KL) nun vorwirft, nicht begründet zu haben, "dass mit einer derart amputierten Einhausung allein die Immissionsgrenzwerte des Gesamtareals eingehalten werden können" (vgl. Replik, S. 6). Zurückzuweisen ist auch der Vorwurf, man habe sich im gemeinderätlichen Verfahren nicht einmal die Mühe genommen, den Stein- brecher anzuschauen oder die maschinenbaulichen Voraussetzungen an- derweitig abzuklären (vgl. Replik, S. 5). Für solche Abklärungen bestand kein Anlass, da eine Einhausung von Brechern in der Regel technisch mög- lich ist, wie auch das Beispiel des anderen auf dem Areal verwendeten Bre- chers zeigt und wovon auch die Fachpersonen ausgingen. Die Beschwer- deführerin kennt den von ihm verwendete Steinbrecher am besten, wes- halb es an ihr gewesen wäre, auf die Spezialitäten und Besonderheiten des Brechers, welche gegen eine Einhausung sprechen, sachbezogen und vollständig hinzuweisen. Auch wenn die Behörden den Sacherhalt von Am- tes wegen zu ermitteln haben (vgl. § 17 VRPG), sind die Parteien verpflich- tet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt namentlich für Tatsachen, welche eine Partei – wie hier – besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2b/aa). Dass die
- 24 - Erkenntnisse zum heute verwendeten Steinbrecher-Modell KL erst vor Ver- waltungsgericht vorliegen, kann den Vorinstanzen nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Praxisgemäss ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.433 vom
24. Mai 2018, Erw. I/4, WBE.2015.471 vom 27. Mai 2016, Erw. I/4; je mit Hinweisen). Der verwendete Brecher KL und die zu diesem Brecher vor Verwaltungsgericht erstmals gemachten Darlegungen sind daher zu be- rücksichtigen. Gemäss den Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Herstellers kann der Steinbrecher nur mit einem Pneulader bedient werden, da dem Brecher Betonstücke bis zu 1.50 m Länge zuge- führt werden. Der Pneulader benötigt einen angemessenen Manövrierraum sowie mutmasslich auch die Möglichkeit zur Zu- und Wegfahrt (um das Ma- terial zu holen), damit er die grossen Steine/Brocken zur Maschine führen und dort in den Brecher werfen kann. Insofern scheint die Situation nicht vergleichbar zu sein mit derjenigen des anderen auf dem Betriebsareal vor- handenen Brechers, welcher eingehaust ist. Letzterer kann (von aus- serhalb der Einhausung) über ein Förderband bedient werden (vgl. Vorak- ten, act. 388; Beschwerde, S. 6), weil er lediglich maximal Steine von rund 30 cm Durchmesser (Beschwerde, S. 6) brechen muss. Eine Bedienung über ein Förderband ist beim vorliegenden Brecher nicht möglich. Er kann nur (direkt) mit einem Pneulader bedient werden. Eine Einhausung im Sinne eines lärmabschirmenden Gebäudes müsste aufgrund des für den Pneulader erforderlichen Manövrierraums daher grosszügig dimensioniert sein und wohl auch eine (oder mehrere) grössere Öffnung(en) für die Zu- und Wegfahrt des Pneuladers haben. Auf die grosszügige Dimensionie- rung, welche erforderlich wäre, weist auch der Hersteller in seinem Schrei- ben vom 24. Oktober 2025 hin. Der Hersteller hält zudem fest, dass ein solches Gebäude allein für den Lärmschutz wohl nicht mit verhältnismässi- gem Aufwand erstellt werden könne (Replikbeilage 1). Bezüglich einer schalldämmenden Einkleidung des Brechers weist der Hersteller sodann darauf hin, dass für die Funktionsfähigkeit der Maschine mindestens die Öffnungen zum Befüllen des Brechers von jeglicher Lärmdämmung voll- ständig freigehalten werden müssten. Dies bedeute aber auch, dass der Lärm an diesen Stellen durch eine Einhausung nicht gedämmt werden könne. Auch müssten die Öffnungen beim Ansaugen der Luft zum Kühlen des Motors freigehalten werden. Diese nicht abänderbaren Voraussetzun- gen liessen von Vornherein keinen verhältnismässigen Erfolg einer solchen Einhausung erwarten (Replikbeilage 1). Die Darlegungen und Erkenntnisse erwecken somit erhebliche Zweifel, ob der fragliche Brecher (KL) tatsächlich sinnvoll und wirksam eingehaust wer- den kann, wie die Vorinstanzen annahmen. Ebenso ist fraglich, ob die Ziele der Sanierung – namentlich eine Lärmreduktion des Betriebs derart, dass die Immissionsgrenzwerte bei den Wohngebäuden an der R-Strasse ein-
- 25 - gehalten werden – erreicht werden können, da vor Augen zu halten ist, dass eine Einhausung mutmasslich auch eine (oder mehrere) grössere Öff- nung(en) haben müsste. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Er- kenntnisse lässt sich die angeordnete Einhausung jedenfalls nicht halten. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Vorliegend ist die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dieser wird über die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforder- lichen Sanierungsmassnahmen neu zu befinden haben. Sollte er die Idee einer Einhausung – trotz der erwähnten aktuellen Erkenntnisse und Zweifel
– weiterverfolgen, wären allerdings zunächst vertieftere Abklärungen (Machbarkeit und Modalitäten der Einhausung, Kosten etc.) vorzunehmen und Verifizierungen (namentlich auch zur Einhaltung der Immissionsgrenz- werte) erforderlich, bevor darüber entschieden wird. Im Rahmen der Neu- beurteilung wird der Gemeinderat v.a. aber auch miteinzubeziehen haben, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein Lärmschutzprojekt ausarbeiten liess, welches gemäss ihrer Darstellung und den Berechnun- gen der D._____ AG angeblich den Gesamtlärm auch bei den oberen Stockwerken der kritischen Liegenschaften einhalten kann/soll. Das ent- sprechende Baugesuch wurde bereits eingereicht (vgl. Replik, S. 9; Rep- likbeilage 2; Duplikbeilage 1 [Baugesuchsakten "Erstellung Betonwand 'Le- gosteine' für Schallschutz"]). Der Gemeinderat wird die Verfahren aufeinan- der abzustimmen bzw. koordiniert zu behandeln haben. Auf der anderen Seite wird von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie am weiteren Ver- fahrensablauf und an der Lösung der Lärmproblematik kooperativ mitwirkt, damit das Immissionsklageverfahren nun zeitnah abgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass es ihr Betrieb ist, der die Immissionsgrenzwerte überschreitet und sie verpflichtet ist, ihren Betrieb umweltrechtlich zu sanieren (vgl. Art. 16 USG).
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid ist in Bezug auf die angeordnete Einhausung des mo- bilen Brechers (siehe ursprüngliche Dispositiv-Ziffern 1a und 1c des Ent- scheids des Gemeinderats vom 2. Oktober 2023, welche von der Vor- instanz geschützt wurden) aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück- zuweisen. Im Übrigen (betreffend die angeordneten Betriebszeiten) ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikostenkosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par-
- 26 - teien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen sind die Quo- ten zu verrechnen. Sinn und Zweck dieser Quotenverrechnung ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugespro- chen wird (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VRPG, wonach Verfah- rens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden, ergibt sich, dass ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten gemäss dem Unterliegerprinzip in begrün- deten Fällen möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom
7. August 2012, Erw. 9.3; Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2021.239 vom 19. August 2021, Erw. 2.1; Beschluss des Verwal- tungsgerichts WBE.2012.253 vom 23. August 2012, Erw. 2.1). So können im Sinne von § 31 Abs. 4 VRPG (Verfahrens-)Kosten auch der obsiegen- den Partei auferlegt werden, wenn sie durch diese verursacht wurden oder in ihrem Interesse lagen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aar- gau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 43). Diese Be- stimmung ist – wie bereits die Vorgängerbestimmung von § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) – Ausfluss des Verursacherprinzips. Der im Beschwerdeverfah- ren obsiegenden Partei können die Verfahrenskosten demnach auferlegt werden, wenn sie das Verfahren durch ihr Verhalten notwendig gemacht oder zumindest wesentlich mitverursacht hat (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2012.309 vom 28. November 2012, Erw. III/1.1; siehe zum Ganzen die Rechtsprechung zu § 33 Abs. 2 Satz 3 aVRPG: AGVE 1976, S. 307 ff.). Dies ist analog auch auf die Parteikostenverlegung anzu- wenden. Es wäre unverständlich, wenn die trotz fehlerhaftem Verhalten ob- siegende Partei zwar zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wer- den könnte, ihre Parteikosten aber von den Gegenparteien zu tragen wä- ren. Für die unterliegende Partei, die durch das vorherige Verhalten der obsiegenden Partei ins Beschwerdeverfahren genötigt wurde, wäre eine solche Regelung recht eigentlich stossend (siehe AGVE 1976, S. 307, Erw. 1b). 2.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 9. Mai 2025 und der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der angeordneten Einhausung des mobilen Brechers aufgeho- ben und die Sache wird diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'700.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 zu ersetzen.
- 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, beste- hend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 945.00, insgesamt Fr. 3'495.00, sind zu 2/3 mit Fr. 2'330.00 von B._____ und zu 1/3 mit Fr. 1'165.00 von der A._____ AG zu bezahlen. - 30 - 3.2. Der Gemeinderat Q._____ und B._____ werden verpflichtet, der A._____ AG die im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 3'000.00 je zu 1/6, d.h. je zu Fr. 500.00, zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das BVU, Rechtsabteilung das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.231 / MW / wm (BVURA.23.586) Art. 69 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 21, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Beschwerde- B._____ gegner und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Immissionen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 9. Mai 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ AG ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. aaa–fff und ggg in Q._____, wo sie in der Kiesgrube u.a. ein Betonwerk und eine Anlage zur Annahme und Behandlung von Abfällen betreibt. Der Betrieb als solches liegt in der Spezialzone XY, südlich und östlich der Kiesgrube ist jeweils ein Streifen der Grünzone zugewiesen. Am 9. Mai 2018 reichten die Bewohner der Liegenschaften R-Strasse hhh, iii, jjj, kkk und lll beim Gemeinderat eine Petition betreffend Schutzwall, Lärmemissionen und Betriebszeiten der Aufbereitungsanlage ein, worauf der Gemeinderat versuchte, eine Lösung zu finden. 2. Am 18. Mai 2020 reichte B._____ beim Gemeinderat eine Immissionsklage mit einer selbst durchgeführten Lärmuntersuchung ein. Der Gemeinderat beauftragte daraufhin die C._____ AG mit einer Lärmuntersuchung. Diese ergab, dass die Immissionen der Kiesgrube die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dBA überschreiten, weshalb Massnahmen zu ergreifen seien. Nach weiteren Eingaben der Parteien sowie nach Einreichung eines (Privat-)Gutachtens (vom 27. Mai 2021) der D._____ AG durch die A._____ AG fällte der Gemeinderat am 2. Oktober 2023 folgenden Entscheid: 1. In teilweiser Gutheissung der Immissionsklage von Herrn B._____ werden gegenüber der A._____ AG folgende emissionsbegrenzenden Mass- nahmen verfügt:
a. Der mobile Brecher ist mit einer Einhausung (gute Schalldämmung, ab- sorbierende Auskleidung innen) zu versehen. Die A._____ AG hat dazu bis zum 31. Dezember 2023 (unerstreckbare Frist) ein Gesuch für die Einhausung der Brecheranlage (gute Schalldämmung, absorbierende Auskleidung innen) einzureichen. Dem Gesuch ist ein Bericht eines Akustikers beizulegen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass mit dieser Massnahme mindestens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
b. Lärmintensive Arbeiten (lärmintensive Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen im Freien; dies umfasst ins- besondere das Be- und Entladen von Fahrzeugen und den Betrieb des "Brechers") sind auf dem Areal der A._____ AG (Parzellen aaa-fff und ggg) am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 Uhr verbo- ten.
c. Nach Einhausung des Brechers wird die C._____ AG auf Kosten der A._____ AG mit einer Kontrollmesskampagne der durch die obenste- henden Massnahmen erreichten Wirkungen beauftragt.
- 3 - 2. Soweit in der Immissionsklage mehr oder anderes verlangt wird, wird diese abgewiesen. 3. Es wird festgehalten, dass zusätzliche Massnahmen zur Lärmreduktion vorbehalten bleiben, sollte sich im Rahmen der durchzuführenden UVP er- geben, dass die Gesamtanlage der A._____ AG auf der Parzelle aaa-fff und ggg als lärmrechtliche Neuanlage einzustufen ist, welche die Pla- nungswerte einzuhalten hat. 4. Die A._____ AG hat dem Gemeinderat bis zum 31. Oktober 2023 mitzu- teilen, ob sie das Baugesuch Nr. 2021/38 vom 21. Mai 2021 (Lärmschutz- wall) zurückziehen will oder ob sie einen Entscheid darüber verlangt. 5. Gebühren Die Kosten des Lärmgutachtens C._____ AG im Betrag von CHF 8'719.95 werden der A._____ AG auferlegt, und mit diesem Entscheid fakturiert: Kosten Lärmgutachten (3 Rechnungen) Gesamthaft CHF 8'719.95 Im Übrigen werden keine Kosten erhoben. B. Auf Beschwerde der A._____ AG hin fällte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 9. Mai 2025 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschlussziffer 1.a. des Entscheids des Gemeinderats vom 2. Oktober 2023 wird wie folgt abgeändert: "Der mobile Brecher ist mit einer Einhausung (gute Schalldämmung, ab- sorbierende Auskleidung innen) zu versehen. Die A._____ AG hat dazu innert zwei Monaten nach Rechtskraft (unerstreckbare Frist) ein Gesuch für die Einhausung der Brecheranlage (gute Schalldämmung, absorbie- rende Auskleidung innen) einzureichen. Dem Gesuch ist ein Bericht eines Akustikers beizulegen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass mit die- ser Massnahme mindestens die Immissionsgrenzwerte eingehalten wer- den können." 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 945.–, ins- gesamt Fr. 3'495.–, werden der A._____ AG auferlegt. 4. Die A._____ AG wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die im Be- schwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'200.– zu ersetzen.
- 4 - 5. Einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. C. 1. Gegen den am 10. Mai 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsab- teilung, erhob die A._____ AG am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid BVURA.23.586 aufzuheben. 2. Ziff. 1b des Dispositivs des Entscheides des Gemeinderates sei folgender- massen abzuändern: Der Betrieb des freistehenden Steinbrechers sei auf den Parzellen aaa-fff am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr verboten. Ebenso verboten sei während diesen Zeiten das Be- laden von Kieslastwagen aus grosser Höhe. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte B._____ die Ab- weisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Au- gust 2025: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzu- weisen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführerin bei Nichteinhalten der angeordneten Betriebszeiten während des vorliegen- den Verfahrens eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, nachvollziehbar Auskunft über die behaupteten Anpassungen an der Betonabfüllanlage zu erteilen und die Auswirkungen auf die mit deren Nutzung verbundenen Lärmimmis- sionen nachzuweisen.
- 5 - 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Das BVU, Rechtsabteilung, stellte in seiner Beschwerdeantwort vom
21. August 2025 folgende Anträge: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf eine Antragstellung zur beantragten Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung wird hingegen bezüglich der Beschlussziffer 1.a. des Ent- scheids des Gemeinderats vom 2. Oktober 2023 (Einhausung des mobilen Brechers) verzichtet. 5. Am 10. September 2025 erliess der Instruktionsrichter folgende Verfügung: 1. 1.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 1.2. Vom Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht betroffen sind die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 9. Mai 2025. 1.3. Im Falle der Wiederhandlung gegen Ziffer 1b des Entscheids des Gemein- derats Q._____ vom 2. Oktober 2023 während des vorliegenden Verfah- rens wird eine Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) angedroht. Art. 292 lautet wie folgt: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung wird mit der Hauptsache be- funden. 3.–6. […] 6. Mit Replik vom 1. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdeanträge seien gutzuheissen.
- 6 - 7. Mit Duplik vom 16. Januar 2026 hielt der Gemeinderat an den Beschwer- deanträgen (richtig wohl: Beschwerdeantwortanträgen) fest. 8. Am 16. Februar 2026 erstattete die Beschwerdeführerin schliesslich eine Triplik. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6.Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Rechtsmittelentscheide des BVU in Immissionssachen ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]; § 62 Abs. 2 i.V.m. § 57 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 14. Mai 2008 [V EG UWR; SAR 781.211]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. 2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Geht es wie vorliegend um Immissionen, überprüft das Verwaltungsgericht auch die Handhabung des Ermessens (§ 55 Abs. 3 lit. d VRPG). II. 1. 1.1. Die Kiesgrube war schon vor dem Jahre 1985 – d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01) – als Materialabbaustelle (Kiesabbau) und als Kies- und Betonwerk in Betrieb. Am 9. Dezember 2003 erteilte der Gemeinderat sodann die Baubewilligung für den Recyclingplatz (d.h. die Abfallbehandlungsanlage) in der "Kiesgrube I._____", wobei der Recycling- platz damals von der G._____ AG betrieben wurde. Das Vorhaben war UVP-pflichtig, weshalb der Umweltverträglichkeitsbericht "H._____ AG" vom 22. Oktober 2002 und dessen Ergänzungen vom 5. Juni 2003 Be- standteil des Baugesuchsdossiers waren. Integrierender Bestandteil der
- 7 - Baubewilligung bildete sodann der Bericht des kantonalen Baudeparte- ments, Abteilung für Umwelt, vom 14. August 2003 sowie die Zustimmung des Baudepartements, Koordination Baugesuche, vom 29. September 2003 (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.; Vorakten, act. 7; ferner: Duplik- beilage 3; Vorakten, act. 288 ff.). Das von der Beschwerdeführerin in der Kiesgrube u.a. betriebene Beton- werk und die Anlage zur Annahme und Behandlung von Abfällen liegen in der Spezialzone XY (vgl. Bauzonenplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022) mit der Lärmempfindlichkeitsstufe IV (§ 9 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2021 / _____ 2022 [BNO]). Demgegenüber befindet sich die Wohnung des Immis- sionsklägers und heutigen Beschwerdegegners (R-Strasse iii, Parzelle Nr. mmm [vgl. Vorakten, act. 118]) in der Wohnzone W4 mit der Lärm- empfindlichkeitsstufe II (vgl. Bauzonenplan sowie § 9 Abs. 1 BNO). 1.2. Aufgrund der eingegangenen Immissionsklage (Vorakten, act. 150) beauf- tragte der Gemeinderat die C._____ AG mit Lärmmessungen bzw. einer "Lärmmess-Kampagne" (Vorakten, act. 151 f.). Die C._____ AG erstattete den Bericht bzw. das Gutachten am 6. Januar 2021 (nachfolgend: Lärm- gutachten) (Vorakten, act. 156 ff.). Bei der Kiesgrube I._____ wurde von einer bestehenden ortsfesten Anlage ausgegangen, für die lärmrechtliche Beurteilung (gemäss der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]) wandten die Gutachter daher die Immissionsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm an, welcher bei den Gebäuden an der R- Strasse (Lärmempfindlichkeitsstufe II; siehe Erw. II/1.1) tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) betragen (Vorakten, act. 159; Anhang 6 Ziffern 1 und 2 LSV). Die Messungen und Berechnungen ergaben, dass die Immissionen der Kiesgrube I._____ die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dB(A) überschreiten (Beurteilungspegel von 63 dB[A] bei einem Immissions- grenzwert von 60 dB[A]; vgl. Vorakten, act. 158 ff., 165, 167). Die Gutach- ter hielten fest, dass der Brecher eine der massgebendsten Lärmquellen sei. Dieser sei während der Messperiode ca. 40–50 Stunden in Betrieb ge- wesen und habe somit aufgrund der hohen Immissionen (ca. 60–63 dB[A]) sowie der zeitlichen Dauer einen starken Einfluss gehabt. Das Entladen von Material verursache kurzzeitig hohe Geräuschspitzen (Pegelspitzen bis 78 dB[A], Dauer < 1 Minute), was in der Regel als sehr störend emp- funden werde (Vorakten, act. 167). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügte vor Vorinstanz eine ungenügende Koordina- tion. Die Vorbringen wurden im angefochtenen Entscheid – unter Bezug- nahme zu den rechtlichen Grundlagen (Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
- 8 - 1999 [BV; SR 101], Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) sowie zur Recht- sprechung und Literatur – einlässlich beurteilt. Eine Verletzung des Koor- dinationsgebots konnte die Vorinstanz nicht feststellen. Soweit die Be- schwerdeführerin auf eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung hinge- wiesen hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Verfahren nicht hängig sei, weshalb diesbezüglich kein Koordinationsbedürfnis bestehe. Im Zusammenhang mit dem Baugesuchsverfahren zur Erhöhung des beste- henden Erdwalls erörterte die Vorinstanz sodann, dass der Gemeinderat über die Lärmschutzmassnahmen entschieden habe, bevor er den Bauab- schlag für den beantragten Lärmschutzwall erteilt habe. Dabei habe für den Gemeinderat im Entscheidzeitpunkt der Immissionsklage nicht nur festge- standen, dass die lärmschutzrechtlichen Grenzwerte überschritten und Sa- nierungsmassnahmen zu ergreifen seien, sondern auch, dass das zur Be- willigung unterbreitete Bauvorhaben mangels Zonenkonformität nicht be- willigungsfähig sei (was sich denn nun auch im entsprechenden Beschwer- deverfahren vor dem BVU [Entscheid BVURA.24.122 vom 9. Mai 2025] be- stätigt habe). Der Gemeinderat habe damit materiell eine Koordination vor- genommen, auch wenn die Verfügungen betreffend die Immissionsklage und das Bauvorhaben nicht zeitgleich ergangen seien. Dadurch, dass der Gemeinderat im Bewusstsein, dass die von der Beschwerdeführerin ge- plante Lärmsanierungsmassnahme bereits an der Zonenkonformität ge- scheitert sei, zunächst eine andere Lärmsanierungsmassnahme verfügt habe und später der geplanten Massnahme noch den Bauabschlag erteilt habe, habe die gesonderte Behandlung nicht zu einem sachlich unhaltba- ren Ergebnis geführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Soweit sie in der Beschwerde unter dem Titel "1. Koor- dinationsgebot" ausführt, sie habe sich zum Koordinationsgebot bereits in der Parallelbeschwerde gegen den Entscheid BVURA.12.122 (Lärm- schutzwall) geäussert (Beschwerde, S. 3), gilt festzuhalten, dass die Vor- bringen in der "Parallelbeschwerde" im entsprechenden Verfahren WBE.2025.232 (Bauvorhaben Erdwall/Damm) behandelt werden. Dem (koordiniert mit dem vorliegenden Urteil gefällten) Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.232 vom 10. Juli 2026, Erw. II/2.2, lässt sich ent- nehmen, dass das Koordinationsgebot nicht verletzt wurde. Auf die diesbe- züglichen Erwägungen kann verwiesen werden. In der Replik spricht die Beschwerdeführerin unter "Zu 1. Vorbemerkung und 2. Koordination" (Replik, S. 3 ff.) u.a. davon, das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG sei nicht beachtet worden, ebenso spricht sie davon in der Triplik (S. 3). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen fehlt indessen auch in diesen Rechtsschriften. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Frage, ob das Koordinati-
- 9 - onsgebot im Sinne von Art. 25a RPG verletzt wurde, anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht mit ihren ausufernden Vorbringen in der Replik im Wesentlichen geltend, dass – ihrer Ansicht nach – die vom Gemeinderat als Sanierungsmassnahme angeordnete Ein- hausung des Steinbrechers auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklä- rung beruht, in Verletzung von Art. 16 Abs. 2 (richtig wohl: Abs. 3) USG und in Ermangelung einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände er- gangen sei. Diese Vorhalte bedeuten jedoch nicht, dass damit das Koordi- nationsgebot im Sinne von Art. 25a RPG – bei dem es um die Koordination von Verfügungen bzw. Entscheiden mehrerer Behörden bei der Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage oder im Nutzungsplanverfahren geht – verletzt wäre. 3. 3.1. Umstritten sind sodann die im Rahmen der lärmrechtlichen Beurteilung an- geordneten Massnahmen. Die Vorinstanz ging mit dem Gemeinderat von einer wesentlich geänderten Altanlage aus (angefochtener Entscheid, S. 11; Vorakten, act. 8), wobei sich der Gemeinderat vorbehielt, zusätzliche Massnahmen im Rahmen einer zukünftigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verlangen, sollte sich erweisen, dass aufgrund der dannzumali- gen Erkenntnisse von einer lärmrechtlichen Neuanlage auszugehen sei (vgl. Vorakten, act. 7 f.). Die Vorinstanz erörterte, bei einer Altanlage seien die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, welche vorliegend tagsüber 60 dB(A) betrügen. Dieser Grenzwert werde um 3 dB(A) überschritten. Ebenso sei unbestritten, dass das Entladen von Material kurzzeitig hohe Geräuschspitzen – Pegelspitzen bis 78 dB(A) – verursache, was in der Re- gel als sehr störend empfunden werde (angefochtener Entscheid, S. 11). Die vom Gemeinderat angeordneten Betriebszeiteinschränkungen (Verbot lärmintensiver Arbeiten [lärmintensive Tätigkeiten sowie der Einsatz von lärmigen Maschinen und Werkzeugen im Freien; dies umfasst insbeson- dere das Be- und Entladen von Fahrzeugen und den Betrieb des "Bre- chers" auf dem Areal der Beschwerdeführerin] am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwi- schen 12.00 und 13.00 Uhr; siehe zum Ganzen: Vorakten, act. 10 f., 12 [Dispositiv-Ziffer 1 lit. b]; oben A/2) beurteilte die Vorinstanz als gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG) zulässig. Der Gemeinderat habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die besagten Betriebszeiten angeordnet habe. Die Beschwerdeinstanz könne sich der Argumentation des Gemeinderats anschliessen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich in ihrer Beschwerde auf pauschale Vorbringen, ohne diese in irgendeiner Weise zu belegen. Die angeordneten Betriebszeiten seien namentlich auch mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar (siehe angefochtener Entscheid, S 11 ff., namentlich S. 14 ff.).
- 10 - Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz auch die angeordnete Einhausung des mobilen Brechers (vgl. Vorakten, act. 9 f., 12 [Dispositiv-Ziffer 1a und 1c]) als zulässig. Es handle sich dabei um eine verschärfte Emissionsbe- grenzung (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Anordnung sei auch verhältnismässig. Eine Einhausung sei zweckmässig, was zu Recht nicht bestritten werde. Da die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sanierungsmass- nahme (Lärmschutzwall in der Grünzone) unzulässig bzw. untauglich und damit deutlich unterlegen sei, habe der Gemeinderat die Einhausung ver- fügen dürfen. Eine weitere, ebenso zwecktaugliche, aber mildere Mass- nahme als die Einhausung des Brechers werde von der Beschwerdeführe- rin nicht vorgebracht. Ebenso sei schliesslich die Zumutbarkeit gegeben. Eine Einhausung des gesamten Areals (bzw. eine Halle von 200 m x 100 m) sei nicht verlangt worden, es sei nur die Einhausung des Brechers angeordnet worden. Für die Umsetzung der Anordnung sei denkbar, ein (allenfalls modulares) Gebäude lediglich am aktuellen Standort des Bre- chers – welcher seit 2019 mehr oder weniger am gleichen Ort stehe – zu erstellen. Ein zweiter auf dem Areal vorhandener Brecher (als Bestandteil der Aufbereitungsanlange) habe zudem ohne Weiteres eingehaust werden können; weshalb dies für den vorliegenden separaten Brecher nicht eben- falls möglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Wohl ebenfalls denkbar wäre, die Maschinerie selber einzukleiden. Bezüglich der Kosten könne als Ver- gleich die Einhausung der erwähnten Aufbereitungsanlage (gemäss dama- liger Baubewilligung Fr. 220'000.00) herangezogen werden. Vorliegend werde daher von Kosten in der Grössenordnung von ca. Fr. 250'000.00 ausgegangen. Der Betrag erscheine im Übrigen wirtschaftlich tragbar, zu- mal von einer noch mehrere Jahre dauernden Nutzung auszugehen sei. Die verfügte Lärmschutzmassnahme der Einhausung des Brechers halte vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Von Amtes wegen anzu- passen sei einzig die Frist zur Einreichung des Gesuchs für die Einhausung des Brechers, da die vom Gemeinderat angesetzte Frist zwischenzeitlich verstrichen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16 ff., namentlich S. 18 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die angeordneten Massnahmen als un- zulässig. Während sie in der Beschwerde den Vorbehalt des Gemeinderats von allfälligen zusätzlichen Massnahmen im Rahmen einer zukünftigen UVP nicht beanstandete, stört sie sich in der Replik daran. Die Frage, ob es sich um eine neue Anlage handle, könne bereits im heutigen Zeitpunkt entschieden werden, ohne dass dafür eine UVP vorgenommen werden müsste. Die Behörden (allen voran der Gemeinderat) hätten die Frage im Grundsatz denn auch entschieden und entsprechend die Immissionsgrenz- werte als massgeblich erklärt. Für einen Vorbehalt von weiteren Massnah- men, welche erlauben würden, den Planungswert einzuhalten, bestehe
- 11 - kein Raum. Die zu ergreifenden Massnahmen seien gesamthaft in der Sa- nierungsverfügung festzuhalten (Replik, S. 7). Die Betriebszeiten seien unverhältnismässig. Sie seien unnötig (aber auch nicht störend) in Bezug auf den Brecher, welcher ohnehin an Randzeiten nicht eingesetzt werde. Problematischer werde es, wenn versucht werde, die lärmintensiven Tätigkeiten zu konkretisieren und dem Be- und Entladen von Fahrzeugen völlig undifferenziert der Lärmstempel aufgedrückt werde. Auch habe die Beschwerdeführerin mittlerweile eine elektrisch betriebene und abgeschirmte Betonabfüllanlage, sodass der Abfüllprozess nur noch gedämpft wahrgenommen werde. Auch der Motor des wartenden Lastwa- gens sei abgeschirmt. Hier sei nicht einzusehen, weshalb diese Tätigkeit in den Randzeiten verboten werden solle, obwohl es (auch) um das Beladen von Fahrzeugen gehe. Ein Verbot über das Polizeireglement hinaus sei un- nötig, unverhältnismässig und wirtschaftlich nicht verantwortbar. Zudem hätten während diesen Zeiten die durchgeführten Lärmmessungen nur schwach angeschlagen. Die über das Polizeireglement hinausgehende zeitliche Beschränkung sei nur für den Einsatz des Steinbrechers und das Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe verhältnismässig. Alle übri- gen unter Dispositiv-Ziffer 1b des gemeinderätlichen Entscheids erfassten Tätigkeiten verfügten über kein eigentliches Störpotential, welches ein Ver- bot zu normalen Tageszeiten (17.00 bis 19.00 Uhr) rechtfertigen würde. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die ausserbetrieblichen Lärm- quellen mit einem ganz erheblichen Grundpegel gerade zwischen 17.00 Uhr und19.00 Uhr nicht abgestellt werden könnten (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; siehe auch Replik, S. 10 ff.). Bezüglich der Einhausung des Brechers bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz irre, wenn sie darlege, die Beschwerdeführerin bestreite die Zweckmässigkeit einer Einhausung des Brechers nicht. Die Dimensionen einer Halle von 200 m auf 100 m seien erforderlich, um den mobilen Stein- brecher so zu gebrauchen, wie er heute gebraucht werde. Binde man den Steinbrecher an einen fixen Standort, sei eine Vielzahl komplizierter Ar- beitsschritte erforderlich. Und selbst ein eingepferchter Steinbrecher brau- che viel Platz (für den Steinbrecher selber, den Auswurf der Endprodukte im Kreis und den Manövrierraum für den Pneulader). Der Steinbrecher könne nur durch einen Pneulader bedient werden, es seien Betonstücke bis zu 1.50 m Länge in den Trichter des Steinbrechers zu werfen. Hier liege auch der grösste Unterschied zum 2017 bewilligten Steinbrecher in der Produktionslinie, mit dem die Vorinstanz (unsachgemäss) operiere. Letzte- rer könne über Förderbänder bedient werden, weil er maximal Steine von ca. 30 cm Durchmesser brechen müsse. Die beiden Steinbrecher seien nicht vergleichbar (Beschwerde, S. 5 f.). Hinzu komme, dass gemäss dem Lärmgutachten die Wirksamkeit einer Einhausung erst noch geprüft werden müsse, was bisher nicht getan worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7; Replik, S. 5). Demgegenüber solle die Beschwerdeführerin gemäss angefochte-
- 12 - nem Entscheid die Garantie dafür übernehmen, dass eine Einhausung mit einer Reduktion des Gesamtlärms von 3 dB(A) möglich sei. Wenn die Be- schwerdeführerin schon zu einer Einhausung verpflichtet werden solle, müsse auch feststehen, dass diese Einhausung den vorliegenden Anfor- derungen gerecht werde, was im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall sei (Be- schwerde, S. 7). Der Gemeinderat habe rein gar nichts abgeklärt. Er habe die Einhausung als einzelne Massnahme verfügt, ohne dass er überhaupt habe wissen können, wie wirksam diese Massnahme sei. Er habe damit nicht voraussetzen dürfen, dass die von ihm verfügte Einhausung eine ab- schliessende Sanierungsmassnahme sei. Offensichtlich habe er nicht ein- mal den Steinbrecher angeschaut, den er habe eingehaust haben wollen. Diesbezüglich habe er sich auch nicht auf das Lärmgutachten oder eine andere Fachmeinung abstützen können. Der Gemeinderat habe null Kennt- nis gehabt, welche Auswirkungen die Einhausung des Steinbrechers auf die Situation des Gesamtlärms haben könnte – des Gesamtlärms, welcher mit koordinierten Massnahmen zu reduzieren gewesen wäre. Entspre- chend habe der Gemeinderat in seiner Verfügung auch nichts begründet. Die Verfügung sei in keiner Weise sachgerecht. Weder die technische Machbarkeit sei plausibel, noch ergebe sich ein Indiz, dass die Massnahme in irgendeiner Hinsicht abschliessend sein könnte. Der Beschwerdeführerin sei auch keine Gelegenheit zur Einreichung eigener (begründeter) Sanie- rungsvorschläge eingeräumt worden (vgl. Replik, S. 5 f.). Der Hersteller des Steinbrechers bestätige schliesslich, dass eine Einhausung des vorlie- genden Steinbrecher-Modells technisch grundsätzlich nicht möglich sei, da drei Seiten aufgrund der Einfüllschächte zum Vornherein nicht verkleidet werden könnten (Replik, S. 6). Für die Beurteilung der verhältnismässigen Massnahmen sei im Übrigen u.a. auch erforderlich, dass – soweit möglich
– die zeitlichen Abläufe der laufenden Planung vorausgesagt würden (vgl. Replik, S. 8). Die Beschwerdeführerin habe ein Lärmschutzprojekt (Lärm- schutzwall in der Grünzone) präsentiert, welches alle Voraussetzungen be- inhalte – allenfalls wäre eine Ausnahmebewilligung in Betracht zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit zudem ein weiteres Lärmschutzprojekt ausgearbeitet, mit dem der Gesamtlärm auch bei den oberen Stockwerken der kritischen Lie- genschaften einhalten könne; dies mit einer Lärmschutzwand auf der Gru- bensohle gegenüber den Wohnliegenschaften mit Ausdehnung auf der ganzen Grubenseite und in 8 m Höhe (vgl. Replik, S. 9). Die UVP-Pflicht für die Aushubwaschanlage ergebe sich im Übrigen nur aus der Neuein- schätzung des BVU, Abteilung für Umwelt, in Bezug auf die Behandlung des unverschmutzten Aushubs. Dass daraus auf eine neue Anlage ge- schlossen werden könnte, bleibe mehr als fraglich. Die "Praxisänderung" des BVU, Abteilung für Umwelt, werde nach den bisherigen Erfahrungen zu verifizieren sein (Triplik, S. 6).
- 13 - 3.3. Der Gemeinderat hält an seinem Entscheid, der von der Vorinstanz ge- schützt wurde, vollumfänglich fest. Die von der Beschwerdeführerin erho- bene Beschwerde erachtet er als unbegründet. Soweit die Beschwerdefüh- rerin behaupte, an der Betonabfüllanlage Anpassungen vorgenommen zu haben, habe sie darüber nachvollziehbar Auskunft zu erteilen und die Aus- wirkungen auf die mit deren Nutzung verbunden Lärmimmissionen nach- zuweisen. Neben dem Brecherbetrieb und dem "Beladen von Kieslastwa- gen aus grosser Höhe" sei auch das Be- und Entladen von LKW (und nicht nur das "Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe") mit den entspre- chenden LKW-Fahrten und der Betrieb des Betonmischers seien mit erheb- lichen Immissionen verbunden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ausserhalb der verfügten Betriebszeiten keine erheblichen Lärm- belastungen beständen, sei unzutreffend und haltlos (vgl. Beschwerdeant- wort Gemeinderat, S. 5 ff.). Bezüglich der Einhausung des Brechers betont der Gemeinderat u.a., dass sich die Anordnung sowohl auf die Einschät- zung im Lärmgutachten als auch auf jene des BVU, Abteilung für Baube- willigungen, vom 15. Januar 2025 abstützen könne. Die Tauglichkeit der angeordneten Einhausung sei damit nachgewiesen (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 10, 12; Duplik, S. 5). Die Behauptungen, wonach der Bre- cher im Bereich des grossflächigen Trichters nicht eingehaust werden könne, werde bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin damit aussagen wolle, der Brecher lasse sich nicht im Einklang mit den lärmrechtlichen Vor- schriften betreiben, so werde sie diesen stilllegen müssen (Beschwerde- antwort Gemeinderat, S. 11). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Brecher jeweils verschieben müsse, für die Bedienung des Brechers eine Fläche von 100 m auf 200 m benötige etc. seien falsch und in sich widersprüchlich. Der "mobile" Brecher und die ihn umgebenden Ge- halte seien seit vielen Jahren stationär. Im Übrigen verfüge die Beschwer- deführerin bereits über einen (weiteren) eingehausten Brecher (Beschwer- deantwort Gemeinderat, S. 9 f.). Sodann treffe auch nicht zu, dass der Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Sanie- rungsvorschlag zu unterbreiten. Der bis anhin gemachte Vorschlag, in der Grünzone einen riesigen Lärmschutzwall zu errichten, habe allerdings zum Vornherein keine Aussicht auf eine Bewilligung gehabt. Das neu einge- reichte Baugesuch für eine Lärmschutzwand werde im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften beurteilt werden, das entsprechende Verfahren werde allenfalls mit der geplanten Erweiterung der Abfallmenge im Rahmen einer UVP koordiniert (vgl. Duplik, S. 6, 11). Im Hinblick auf die erwähnte UVP sei absehbar, dass der Brecher ohnehin eingehaust werden müsse, weil er in Zukunft die Planungswerte einzuhalten habe; mit der Lärmschutzwand könnten die Planungswerte nicht eingehalten werden (vgl. Duplik, S. 6 ff.). Wann die Nutzungsplanrevision (Gebiet B) abgeschlossen sein werde, könne aktuell im Übrigen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, es liefen verschiedene Verfahren gleichzeitig, die aufeinander abzustimmen seien (vgl. Duplik, S. 8).
- 14 - 3.4. Das BVU, Rechtsabteilung, und der Beschwerdegegner erachten die Be- schwerde ebenfalls als vollumfänglich unbegründet. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1. Die Vorinstanz legte die lärmrechtlichen Grundlagen des USG und der LSV ausführlich und zutreffend dar, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.). 4.2. Beim in der Kiesgrube u.a. betriebenen Betonwerk und der Anlage zur An- nahme und Behandlung von Abfällen handelt es sich um eine ortsfeste An- lage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmun- gen über den Lärmschutz Anwendung finden. Die Umweltschutzgesetzge- bung sieht für Lärmimmissionen unterschiedliche Regelungen vor, je nach- dem ob der Lärm von neuen oder von alten (vor Inkrafttreten des USG am
1. Januar 1985 bestehenden) Anlagen ausgeht. Bestehende Anlagen ha- ben grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 16 USG, Art. 13 LSV), neue ortsfeste Anlagen hingegen die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Wie in Erw. II/1.1 dargelegt war die Kiesgrube schon vor dem Jahre 1985 als Materialabbaustelle (Kiesabbau) und als Kies- und Betonwerk in Be- trieb, wobei der abfallrechtliche Anlagenteil erst im Jahre 2002/2003 als "H._____ AG" geplant, beurteilt und bewilligt wurde (vgl. auch Vorakten, act. 7). Für die Beurteilung der Immissionsklage gingen die Vorinstanzen von einer wesentlich geänderten bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV aus, weshalb die Lärmimmissionen mindestens so weit zu be- grenzen seien, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Vorak- ten, act. 8; angefochtener Entscheid, S. 11). Von einer bestehenden An- lage, welche die Immissionsgrenzwerte einzuhalten hat, gehen auch die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner, das Lärmgutachten (siehe Erw. II/1.2) und die kantonale Fachstelle (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 15. Januar 2025) aus. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Ausgangslage anders zu sehen. Soweit der Gemeinderat und die Beschwerdeführerin am Rande dennoch darüber sinnieren, ob im Rahmen einer zukünftigen UVP die Anlage auf- grund dannzumaliger Erkenntnisse allenfalls als lärmrechtliche Neuanlage zu qualifizieren wäre und (dannzumal) weitere Massnahmen zu ergreifen wären, um die (für Neuanlagen geltenden) Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 USG; Art. 7 LSV), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei.
- 15 - Eine UVP, welche allenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wurde bislang weder angeordnet noch durchgeführt. Auf die Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Bezüglich der Immissionsklage ist somit von einer wesentlich geänderten bestehenden ortsfesten Anlage auszugehen. Die Anlage hat die Immissi- onsgrenzwerte einzuhalten (vgl. Art. 16 USG, Art. 13 LSV). Diese betragen für Industrie- und Gewerbelärm in der ES II 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Erw. II/1.2; Anhang 6 Ziffern 1 und 2 LSV). Dem Lärmgutach- ten lässt sich entnehmen, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert tagsüber um 3 dB(A) überschritten wird (siehe Erw. II/1.2). Zudem erweist sich der Brecher als eine der massgebendsten Lärmquellen und das Ent- laden von Material führt kurzzeitig zu hohen Geräuschspitzen (Pegelspit- zen bis 78 dB[A], Dauer < 1 Minute), was gemäss dem Gutachten als sehr störend empfunden werde (vgl. Erw. II/1.2). Die diesbezüglichen Feststel- lungen und Schlüsse im Fachgutachten (welche im Übrigen auch unbestrit- ten sind) geben zu keinen Zweifeln Anlass (vgl. BGE 150 II 133, Erw. 4.1.3; 145 II 70, Erw. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 1C_466/2025 vom 9. Feb- ruar 2026, Erw. 5.4, 1C_75/2023 vom 15. August 2024, Erw. 7.2.3). 4.3. Die Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) beziehen sich auf bestehende Anlagen. Die Sanierung der ortsfesten Anlage ist anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Zu den Vorschriften im Sinne von Art. 16 Abs. 1 USG zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind (in einem ersten Schritt) Emissionen im Rahmen der Vorsorge unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind (in einem zweiten Schritt) die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche emissionsbegrenzenden Mas- snahmen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzge- setz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, dass Art. 13 LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten An- lagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte beitragen (zum Ganzen: BGE 126 II 366, Erw. 2b). Schutz- massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind somit nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird bzw. die Immissions- grenzwerte (vgl. für Lärm: Art. 15 USG) überschritten werden (BGE 140 II 33, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2017 vom 16. Januar 2018, Erw. 2.2).
- 16 - 4.4. 4.4.1. Die angeordneten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten stützen sich auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sowie auf Art. 12 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 USG, wobei im Rahmen der Beurteilung auch § 9 Abs. 1 und 2 des kommunalen Polizeireglements vom 16. Januar 2016 miteibezogen wurden (Vorakten, act. 10 f.; angefochtener Entscheid, S. 11 ff.). Zu prüfen ist, ob die angeordnete vorsorgliche emissionsbegren- zende Massnahme technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Die wirtschaft- liche Tragbarkeit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismäs- sigkeit im engeren Sinne), welche dann zu bejahen ist, wenn ein angemes- senes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 127 II 306, Erw. 8). 4.4.2. Dass die angeordneten Betriebszeiteinschränkungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG technisch und betrieblich möglich sind, steht ausser Frage. Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Benutzungszeiten sind ein verbreitetes und taugliches Mittel zur Bekämpfung von Lärm; es handelt sich um anerkannte emissionsbegrenzende Massnahmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.65 vom 1. Februar 2017, Erw. II/3.3.1.1 [der Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2017 vom 16. Januar 2018 bestätigt]). Mit anderen Worten sind Betriebszeiteinschränkungen eine sehr geeignete und effiziente und des- halb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung. Selbst wenn die Planungswerte eingehalten werden, können Betriebszeiten eingeschränkt werden, da die Erfahrung zeigt, dass damit besonders störende Einzeler- eignisse sowie Sekundärlärm während der Nacht verhindert werden kön- nen und die Massnahme auch regelmässig wirtschaftlich tragbar ist. Das gilt zumindest dann, wenn ein Betrieb seinen Umsatz hauptsächlich wäh- rend der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr erwirtschaftet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2021.2 vom 14. November 2022, Erw. II/4.2 mit Hinweisen). Die umstrittenen Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten (am Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag zwischen 17.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie zwischen 12.00 und 13.00 Uhr) dienen dem Schutz der Umgebung und der Bevölkerung – namentlich der Bewohner der nahe- gelegenen Wohnliegenschaften – vor Lärm morgens früh, über Mittag, am Abend und an den Wochenenden. Zu diesen Zeiten sind besonders viele Anwohner zu Hause und haben ein Bedürfnis nach Erholung. Es besteht entsprechend ein hohes öffentliches Interesse, dass zu diesen Zeiten keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. Dem stehen die Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswir- kungen bzw. der wirtschaftlichen Tragbarkeit nahmen die Vorinstanzen zu-
- 17 - nächst Bezug zu den durchgeführten Lärmmessungen (Lärmgutachten). Diese hätten ergeben, dass die grösste Lärmbelastung während den Hauptbetriebszeiten wochentags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr bestehe. Ab 16.00 Uhr (Montag bis Freitag) sowie am Sams- tag sei die Lärmbelastung deutlich geringer. Daraus lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin schon jetzt nach 17.00 Uhr und am Samstag weniger lärmintensive Arbeiten als zu den Hauptbetriebszeiten verrichte, was einleuchte, zumal Arbeitszeiten nach 17.00 Uhr sowie am Samstag nicht branchenüblich seien. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Arbeiten, namentlich auch am Samstag, sei weniger hoch als diejenige während den Hauptbetriebszeiten (d.h. Montag bis Freitag 07:00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf Samstagsarbeit angewiesen sei. Gleiches gelte für Arbeiten von Mon- tag bis Freitag nach 17.00 Uhr. Auch dann seien keine Zu- / Anlieferungen auf Baustellen üblich. Die Lärmbelastung ausserhalb der (Haupt-) Betriebs- zeiten stehe daher in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung die- ser Arbeiten. Eine Einschränkung der Betriebszeiten im angeordneten Aus- mass sei daher wirtschaftlich tragbar (vgl. Vorakten, act. 10 ff.; angefoch- tener Entscheid, S. 15; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 7). Diese Er- örterungen inkl. der darin vorgenommenen Interessenabwägung sind durchwegs nachvollziehbar und schlüssig, namentlich auch unter Mitbe- rücksichtigung der Erkenntnisse aus den Lärmmessungen. Die Beschwer- deführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanzen nicht weiter auseinander. Ihre Vorbringen zu den Betriebszeiten erfolgen ohne konkrete Bezugnahme zu den Ausführungen der Vorinstanzen. Zu den Einwänden in der Beschwerde ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verbot, den lärmintensiven Brecher ausserhalb der Zeiten von Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag, zwischen 07.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr einzusetzen, sei unnötig und damit unverhältnismässig, weil der Brecher zu diesen Zeiten ohnehin nie eingesetzt werde (vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Einwand ergibt keinen Sinn, zumal die Beschwerdeführerin im Beschwerdeantrag gerade selber ein solches Verbot verlangt (Beschwerde, S. 10 f. [Antrag Ziffer 2]). Das Verwaltungsgericht darf über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (vgl. § 48 Abs. 2 VRPG). In der Beschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe "mittler- weile" eine "elektrisch betriebene und abgeschirmte Betonabfüllanlage" er- stellt, sodass der Abfüllprozess "nur noch gedämpft wahrgenommen" werde. Auch der Motor des wartenden Lastwagens sei "abgeschirmt" (vgl. Beschwerde, S. 3). Auf die Entgegnung des Gemeinderats, dass zu diesen während laufendem Verfahren angeblich vorgenommenen Veränderungen jeder Nachweis fehle und auch kein solcher angeboten werde (vgl. Be- schwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 f.), räumt die Beschwerdeführerin in der Replik sodann ein, sie habe "nichts an der Anlage während des laufen-
- 18 - den Verfahrens geändert". Gleichzeitig äussert sie, die neuesten Messun- gen der Lärmquellen auf dem Areal hätten ergeben, dass die (elektrisch betriebene) Betonmischanlage nach wie vor eine der Hauptlärmquellen des Areal darstelle (vgl. Replik, S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lärmmessungen hätten vor 07.00 und nach 17.00 Uhr ohnehin nur schwach angeschlagen, weshalb keine erhebliche Belastung in dieser Periode vorliege (Beschwerde, S. 4). Wo- rauf sie damit hinaus will, ist unklar. Es mag zutreffen, dass der gemittelte Lärm während den Hauptbetriebszeiten grösser ist als ausserhalb dieser Zeiten. Mit den angeordneten Betriebszeiteinschränkungen geht es we- sentlich aber auch darum, dass ausserhalb der Hauptbetriebszeiten keine lauten Einzelereignisse stattfinden, da solche Lärmspitzen für die Anwoh- ner in den betreffenden Zeiten (Samstag und Sonntag sowie Montag bis Freitag vor 07.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) besonders belastend sind. Die Beschwerdeführerin erachtet eine über das Polizeireglement hinaus- gehende zeitliche Beschränkung nur für den Einsatz des Steinbrechers und das "Beladen von Kieslastwagen aus grosser Höhe" als verhältnismässig. Die übrigen Tätigkeiten hätten kein eigentliches Störpotential und beein- trächtigten das Ruhebedürfnis der Bevölkerung nicht (vgl. Beschwerde, S. 4). Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Dass z.B. die Betonmisch- anlage nach wie vor eine der Hauptlärmquellen ist, bestätigt die Beschwer- deführerin in der Replik gerade selber (Replik, S. 10). Auch das Be- und Entladen der LKW ist mit Lärm verbunden (siehe etwa Rapporte der von der Gemeinde beauftragten Sicherheitsunternehmung [Beschwerdeant- wortbeilage 3 des Gemeinderats]); namentlich können solche Tätigkeiten bzw. Vorkommnisse kurzzeitig zu hohen Lärmspitzen führen, was aus- serhalb der Hauptbetriebszeiten für die Anwohner (wie schon mehrfach er- wähnt) besonders belastend ist. Dass der Gemeinderat in der Anordnung Ziffer 1b seines Entscheids beispielhaft lärmintensive Arbeiten aufführte (Vorakten, act. 12), ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bestehe ein erheblicher Grundpegel von ausserbetrieblichen Lärmquellen (Kantonsstrasse und Ei- senbahnlinie) (vgl. Beschwerde, S. 4), ist schliesslich auf die Ausführungen im Lärmgutachten zu verweisen. Die lärmrechtliche Beurteilung des Be- triebs erfolgte unter Berücksichtigung des Hintergrundpegels (vgl. Vorak- ten, act. 165). Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Vorbringen der Beschwer- deführerin, sie könne ihren Betrieb infolge der Verkehrsdichte (Staus) nicht mehr sinnvoll organisieren, wenn sie sich an die angeordneten Betriebs- zeiteinschränkungen halten müsste (vgl. Beschwerde, S. 4). Die angespro- chene Verkehrsdichte konfrontiert alle Betriebe mit denselben Problemen, die Beschwerdeführerin ist dadurch nicht speziell betroffen. Die Verkehrs-
- 19 - dichte ist betrieblich einzuplanen und der Betrieb ist entsprechend zu orga- nisieren. 4.4.3. Die vom Gemeinderat angeordneten und von der Vorinstanz geschützten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten erweisen sich so- mit als sachgerecht. Sie erscheinen auch wirtschaftlich tragbar und verhält- nismässig. Dass es für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche finanziell nicht verkraftbar wäre, sich bezüglich lärmintensiver Arbeiten nicht an die angeordneten Betriebszeiteinschrän- kungen zu halten, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes legt auch die Be- schwerdeführerin nicht dar, geschweige denn untermauert und belegt sie solches. Die gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) ange- ordneten Betriebszeiteinschränkungen für lärmintensive Arbeiten sind nicht zu beanstanden. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG, vgl. für Lärm auch Art. 15 USG; Erw. II/4.3). Gestützt auf das Lärmgutachten steht vorliegend fest, dass die Immissionsgrenzwerte am Tag um 3 dB(A) über- schritten werden (Erw. II/1.2 und 4.2). Die Anlage muss (nebst den zu prü- fenden vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV, Art. 11 Abs. 2 USG [siehe Erw. II/4.4]) deshalb so weit saniert wer- den, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 lit. b LSV). Da mit der angeordneten Einhausung des mobilen Brechers die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erreicht werden soll (siehe Vorakten, act. 12 [Dispositiv-Ziffern 1a und 1c]), ist insofern sinnge- mäss von einer verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG (und Art. 12 USG) auszugehen. Verschärfte Emissionsbegrenzungen sind (im Gegensatz zu den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG) zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Tragbarkeit anzuordnen, doch wird auch für sie vorausgesetzt, dass – entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip – zwischen dem angestrebten Ziel und der Schwere des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht; dabei dür- fen die finanziellen Konsequenzen des Eingriffs mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 127 II 306, Erw. 8; 125 II 129, Erw. 9d). Somit kommt dem nach dem Gesetzestext bestehenden Unterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG) und den verschärften Vorkehren (Art. 11 Abs. 3 USG) in der Praxis keine grosse Bedeutung zu (vgl. BGE 127 II 306, Erw. 8). Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen
- 20 - anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art. 16 Abs. 3 USG). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin behauptet in der Replik erstmals, ihr sei keine Ge- legenheit zur Einreichung eigener Sanierungsvorschläge eingeräumt wor- den (Replik, S. 6). Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen ist die Rüge verspätet und verwirkt, da sie nach Treu und Glauben bereits in der Be- schwerde vor Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGE 135 III 334, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_533/2024 vom 25. Au- gust 2025, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.359 vom 22. Februar 2024, Erw. II/2.3 mit Hinweisen). Zum andern ist sie auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Gemäss Akten stellte der Gemeinderat den Parteien das Lärmgutachten mit Protokollauszug vom 25. Januar 2021 zur Stellungnahme zu. Dabei wies er darauf hin, dass gemäss Gutachten die Immissionsgrenzwerte tagsüber um 3 dB(A) überschritten würden und Massnahmen zu ergreifen seien. Solche würden im Fazit des Gutachtens aufgezeigt (Vorakten, act. 172). In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 bezeichnete die Beschwerdeführerin daraufhin die im Gutachten vorge- schlagene Einhausung als nicht geeignet bzw. nicht möglich (da der Bre- cher eine mobile Anlage sei und auch vom betrieblichen Bedürfnis zwin- gend mobil sein müsse). Für die Reduktion der Immissionen um 3 dB(A) bevorzuge sie eine Erhöhung des Dammes (Vorakten, act. 185). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durchaus Gelegenheit hatte, Sa- nierungsvorschläge zu unterbreiten. 4.5.3. 4.5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Gemeinderat habe die Einhausung des Brechers im Sinne einer Einzelmassnahme verfügt, ohne zuvor irgendwel- che Abklärungen getätigt zu haben. Gemäss dem Lärmgutachten müsste die Wirksamkeit einer Einhausung erst noch geprüft werden, was bisher nicht getan worden sei. Eine Einhausung des vorliegenden Brecher-Mo- dells sei technisch grundsätzlich nicht möglich, da drei Seiten aufgrund der Einfüllschächte zum Vornherein nicht verkleidet werden könnten. Erforder- lich wäre eine Halle von 200 m auf 100 m, um den mobilen Steinbrecher so zu gebrauchen, wie er heute gebraucht werde. Selbst ein eingepferchter Steinbrecher brauche viel Platz. Der Steinbrecher könne nur durch einen Pneulader bedient werden. Hier liege auch der grösste Unterschied zum 2017 bewilligten Steinbrecher in der Produktionslinie, welcher über Förder- bänder bedient werden könne. Die beiden Brecher seien nicht vergleichbar (vgl. zum Ganzen: Erw. II/3.2). Die Beschwerdeführerin erachtet die Anord- nung der Einhausung des mobilen Brechers mithin als unzulässig.
- 21 - 4.5.3.2. Gemäss dem Lärmgutachten ist der Brecher eine der massgebendsten und störendsten Lärmquellen auf dem Betriebsareal. Während der Messperi- ode sei dieser ca. 40–50 Stunden in Betrieb gewesen und habe aufgrund der hohen Immissionen (ca. 60–63 dB[A]) sowie der zeitlichen Dauer einen starken Einfluss gehabt. Mit einer geeigneten Einhausung (gute Schalldäm- mung, absorbierende Auskleidung innen) könnten diese Lärmbelastungen deutlich reduziert werden, ohne den Betrieb einzuschränken. Somit wäre es sinnvoll, in einem ersten Schritt diese Massnahme zu prüfen. Die Erhö- hung des Lärmschutzdamms erachteten die Gutachter als weniger gute Lösung (vgl. Vorakten, act. 167). Gestützt darauf ordnete der Gemeinderat die Einhausung des Brechers an. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine Einhausung nicht möglich sei, weil es sich um einen mobilen Brecher handle, liess der Gemeinderat nicht gelten. Den Luftbildern lasse sich entnehmen, dass der Brecher seit dem Jahre 2019 am gleichen Ort auf dem Betriebsareal im Einsatz stehe. Zudem würde auch der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lärmschutzwall eine freie Platzierung des Brechers nicht mehr erlauben. Deshalb werde die Einhausung (mit gu- ter Schalldämmung, absorbierende Auskleidung innen) als wirksame und verhältnismässige (betrieblich sinnvolle und wirtschaftlich tragbare) Lärm- sanierungsmassnahme erachtet. Die Einhausung sei einer – mutmasslich in der geplanten Form nicht bewilligungsfähigen – Erhöhung des Erddam- mes vorzuziehen. Da auch das Vorsorgeprinzip zur Anwendung gelange, seien in der Abwägung verschiedener Massnahmen jene zu wählen, die eine grössere Lärmreduktion versprächen (vgl. Vorakten, act. 9). Die Vorinstanz holte bei der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Um- welt) eine Stellungnahme zu verschiedenen Lärmfragen ein. Die Fachstelle hielt fest, dass die Einhausung des Brechers im Vergleich zu einer Erhö- hung des Lärmschutzdamms vermutlich die teurere, aber bessere und wirk- samste Lösung sei. Unter Berücksichtigung von Art. 13 LSV und im Sinne der Vorsorge werde die im Lärmgutachten empfohlene Einhausung des Brechers unterstützt. Die verfügte emissionsbegrenzende Massnahme des Gemeinderats sei fachlich vollumfänglich nachvollziehbar (Stellungnahme BVU, Abteilung für Umwelt, vom 15. Januar 2025). Im angefochtenen Ent- scheid schützte die Vorinstanz die angeordnete Einhausung des Brechers, wobei sie sich bei der Beurteilung einlässlich auch mit den von der Be- schwerdeführerin vor Vorinstanz neu vorgebrachten Argumenten ausei- nandersetzte (siehe oben Erw. II/3.1; angefochtener Entscheid, S. 16 ff., namentlich S. 19 f.). Die Beurteilungen erscheinen – nach dem Kenntnisstand, den die Vor- instanzen, die Verfasser des Lärmgutachtens und die kantonale Fachstelle damals hatten – durchwegs nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Be- schwerdeführerin in der verwaltungsgerichtlichen Replik behauptet, der Gemeinderat habe überhaupt nichts abgeklärt, trifft dies nicht zu. Für ver-
- 22 - tieftere Abklärungen bestand damals kein Anlass, namentlich war im da- maligen Zeitpunkt kein Thema, dass eine Einhausung technisch nicht mög- lich sein soll oder mit einer Einhausung die Immissionsgrenzwerte (voraus- sichtlich) nicht eingehalten werden können und eine Einhausung auch nicht im Sinne der Vorsorge ist. Vor dem Gemeinderat brachte die Beschwerde- führerin gegen die vorgeschlagene Einhausung einzig vor, der Brecher sei eine mobile Anlage, die auch vom betrieblichen Bedürfnis her zwingend mobil sein müsse (vgl. Vorakten, act. 185). Der Gemeinderat entkräftete diesen Einwand jedoch, namentlich weil der Brecher seit dem Jahre 2019 praktisch unverändert am gleichen Standort auf dem Betriebsareal steht (Vorakten, act. 9; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 19; im Aargau- ischen Geografischen Informationssystem [AGIS] abrufbare Luftbildkar- ten). Im Laufe des Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz reichte die Be- schwerdeführerin sodann eine Offerte für eine Halle mit einer Grundfläche von 200 m x 100 m (zu einem Preis von über 10 Mio. Franken) ein (vgl. Vorakten, act. 375 ff.) ein, wobei offenkundig ist, dass eine Halle mit sol- chen Ausmassen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – überdimensioniert ist, zumal der Brecher bekanntermassen seit 2019 am etwa gleichen Standort steht und es nicht nötig ist (und auch nie verlangt wurde), prak- tisch das ganze Betriebsareal einhausen. Dass die Vorinstanz als Vergleich auf den zweiten Brecher auf dem Areal Bezug nahm, welcher aus Lärm- schutzgründen schon seit vielen Jahren eingehaust ist, und im Weiteren auf die Möglichkeit einer schalldämmenden Einkleidung der Maschinerie selbst hinwies (vgl. angefochtener Entscheid, S. 19 f.), war zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls naheliegend. Bis damals hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Einhausung nur argumentiert, dass der Bre- cher "mobil" verwendet werden müsse und der von ihm vorgeschlagene Erdwall die bessere Lösung sei. Der Vorinstanz kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. 4.5.3.3. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin erst- mals vor, dass der Steinbrecher nur durch einen Pneulader (und damit nicht durch Förderbänder, wie beim anderen Brecher auf dem Areal) bedient werden kann und Betonstücke bis 1.50 m Länge in den Trichter des Stein- brechers geworfen werden (Beschwerde, S. 6). In der Replik bekräftigt sie dies mit einer Bestätigung des Herstellers des (heute) verwendeten Stein- brecher-Modells. Dieser weist darauf hin, dass die Maschine (Modell KL, Serialnummer _____) nicht nur über eine Einwurföffnung verfüge, sondern auf drei unterschiedlichen Seiten Öffnungen aufweise, welche die Auf- nahme von bis zu 1.50 m langen Betonteilen dienten. Die Funktionsfähig- keit der Maschine verlange, dass diese Öffnungen mit einem Pneulader mit angemessenem Manövrierraum bedient werden könnten. Für die Funkti- onsfähigkeit müssten mindestens diese Öffnungen von jeglicher Lärmdäm- mung vollständig freigehalten werden. Das bedeute aber auch, dass der Lärm an diesen Stellen durch eine Einhausung nicht gedämmt werden
- 23 - könne. Zusätzlich seien die Öffnungen beim Ansaugen der Luft zum Kühlen des Motors freizuhalten. Diese nicht abänderbaren Voraussetzungen lies- sen keinen verhältnismässigen Erfolg einer solchen Einhausung erwarten, es sei denn, man verzichte auf ein Umhüllen der Maschine zugunsten eines lärmabschirmenden Gebäudes, das jedoch die Bedienung der Maschine durch die drei Öffnungen mit dem Pneulader ebenfalls sicherstellen müsste und entsprechend grosszügig zu dimensionieren wäre. Ein derartiges Ge- bäude allein für den Lärmschutz wäre wohl nicht mit verhältnismässigem Aufwand zu erstellen. Zusammenfassend könnte beim verwendeten Stein- brecher ein Lärmschutz an der Quelle nicht mit verhältnismässigen Mitteln erreicht werden (Replikbeilage 1). Diese Vorbringen und Erkenntnisse sind, wie dargelegt, neu. Hinzu kommt, dass im (Privat-)Gutachten (vom 27. Mai 2021) der D._____ AG – welches die Beschwerdeführerin im gemeinderätlichen Verfahren einreichte – als Brecher ein Backenbrecher "AB" aus dem Jahre 1982 angegeben wurde (vgl. Vorakten, act. 260), d.h. ein anderer Brecher als der heute verwendete KL (vgl. auch Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 11). Aufgrund der Mit- wirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Austausch des Brechers und damit allenfalls zu- sammenhängende Auswirkungen auf das hängige Immissionsklageverfah- ren den Behörden umgehend mitteilt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich die Ausführungen zum heute verwendeten Brecher (KL) einzig auf diesen Brecher beziehen. Da im gemeinderätlichen Verfahren aber offenbar ein anderer Brecher im Einsatz war, ist es verfehlt, wenn die Beschwerdefüh- rerin dem Gemeinderat unter Bezugnahme zu den Ausführungen des Her- stellers des aktuellen Brechers (zu seinem Modell KL) nun vorwirft, nicht begründet zu haben, "dass mit einer derart amputierten Einhausung allein die Immissionsgrenzwerte des Gesamtareals eingehalten werden können" (vgl. Replik, S. 6). Zurückzuweisen ist auch der Vorwurf, man habe sich im gemeinderätlichen Verfahren nicht einmal die Mühe genommen, den Stein- brecher anzuschauen oder die maschinenbaulichen Voraussetzungen an- derweitig abzuklären (vgl. Replik, S. 5). Für solche Abklärungen bestand kein Anlass, da eine Einhausung von Brechern in der Regel technisch mög- lich ist, wie auch das Beispiel des anderen auf dem Areal verwendeten Bre- chers zeigt und wovon auch die Fachpersonen ausgingen. Die Beschwer- deführerin kennt den von ihm verwendete Steinbrecher am besten, wes- halb es an ihr gewesen wäre, auf die Spezialitäten und Besonderheiten des Brechers, welche gegen eine Einhausung sprechen, sachbezogen und vollständig hinzuweisen. Auch wenn die Behörden den Sacherhalt von Am- tes wegen zu ermitteln haben (vgl. § 17 VRPG), sind die Parteien verpflich- tet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Dies gilt namentlich für Tatsachen, welche eine Partei – wie hier – besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2b/aa). Dass die
- 24 - Erkenntnisse zum heute verwendeten Steinbrecher-Modell KL erst vor Ver- waltungsgericht vorliegen, kann den Vorinstanzen nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Praxisgemäss ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.433 vom
24. Mai 2018, Erw. I/4, WBE.2015.471 vom 27. Mai 2016, Erw. I/4; je mit Hinweisen). Der verwendete Brecher KL und die zu diesem Brecher vor Verwaltungsgericht erstmals gemachten Darlegungen sind daher zu be- rücksichtigen. Gemäss den Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Herstellers kann der Steinbrecher nur mit einem Pneulader bedient werden, da dem Brecher Betonstücke bis zu 1.50 m Länge zuge- führt werden. Der Pneulader benötigt einen angemessenen Manövrierraum sowie mutmasslich auch die Möglichkeit zur Zu- und Wegfahrt (um das Ma- terial zu holen), damit er die grossen Steine/Brocken zur Maschine führen und dort in den Brecher werfen kann. Insofern scheint die Situation nicht vergleichbar zu sein mit derjenigen des anderen auf dem Betriebsareal vor- handenen Brechers, welcher eingehaust ist. Letzterer kann (von aus- serhalb der Einhausung) über ein Förderband bedient werden (vgl. Vorak- ten, act. 388; Beschwerde, S. 6), weil er lediglich maximal Steine von rund 30 cm Durchmesser (Beschwerde, S. 6) brechen muss. Eine Bedienung über ein Förderband ist beim vorliegenden Brecher nicht möglich. Er kann nur (direkt) mit einem Pneulader bedient werden. Eine Einhausung im Sinne eines lärmabschirmenden Gebäudes müsste aufgrund des für den Pneulader erforderlichen Manövrierraums daher grosszügig dimensioniert sein und wohl auch eine (oder mehrere) grössere Öffnung(en) für die Zu- und Wegfahrt des Pneuladers haben. Auf die grosszügige Dimensionie- rung, welche erforderlich wäre, weist auch der Hersteller in seinem Schrei- ben vom 24. Oktober 2025 hin. Der Hersteller hält zudem fest, dass ein solches Gebäude allein für den Lärmschutz wohl nicht mit verhältnismässi- gem Aufwand erstellt werden könne (Replikbeilage 1). Bezüglich einer schalldämmenden Einkleidung des Brechers weist der Hersteller sodann darauf hin, dass für die Funktionsfähigkeit der Maschine mindestens die Öffnungen zum Befüllen des Brechers von jeglicher Lärmdämmung voll- ständig freigehalten werden müssten. Dies bedeute aber auch, dass der Lärm an diesen Stellen durch eine Einhausung nicht gedämmt werden könne. Auch müssten die Öffnungen beim Ansaugen der Luft zum Kühlen des Motors freigehalten werden. Diese nicht abänderbaren Voraussetzun- gen liessen von Vornherein keinen verhältnismässigen Erfolg einer solchen Einhausung erwarten (Replikbeilage 1). Die Darlegungen und Erkenntnisse erwecken somit erhebliche Zweifel, ob der fragliche Brecher (KL) tatsächlich sinnvoll und wirksam eingehaust wer- den kann, wie die Vorinstanzen annahmen. Ebenso ist fraglich, ob die Ziele der Sanierung – namentlich eine Lärmreduktion des Betriebs derart, dass die Immissionsgrenzwerte bei den Wohngebäuden an der R-Strasse ein-
- 25 - gehalten werden – erreicht werden können, da vor Augen zu halten ist, dass eine Einhausung mutmasslich auch eine (oder mehrere) grössere Öff- nung(en) haben müsste. Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Er- kenntnisse lässt sich die angeordnete Einhausung jedenfalls nicht halten. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Vorliegend ist die Sache an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dieser wird über die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforder- lichen Sanierungsmassnahmen neu zu befinden haben. Sollte er die Idee einer Einhausung – trotz der erwähnten aktuellen Erkenntnisse und Zweifel
– weiterverfolgen, wären allerdings zunächst vertieftere Abklärungen (Machbarkeit und Modalitäten der Einhausung, Kosten etc.) vorzunehmen und Verifizierungen (namentlich auch zur Einhaltung der Immissionsgrenz- werte) erforderlich, bevor darüber entschieden wird. Im Rahmen der Neu- beurteilung wird der Gemeinderat v.a. aber auch miteinzubeziehen haben, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein Lärmschutzprojekt ausarbeiten liess, welches gemäss ihrer Darstellung und den Berechnun- gen der D._____ AG angeblich den Gesamtlärm auch bei den oberen Stockwerken der kritischen Liegenschaften einhalten kann/soll. Das ent- sprechende Baugesuch wurde bereits eingereicht (vgl. Replik, S. 9; Rep- likbeilage 2; Duplikbeilage 1 [Baugesuchsakten "Erstellung Betonwand 'Le- gosteine' für Schallschutz"]). Der Gemeinderat wird die Verfahren aufeinan- der abzustimmen bzw. koordiniert zu behandeln haben. Auf der anderen Seite wird von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie am weiteren Ver- fahrensablauf und an der Lösung der Lärmproblematik kooperativ mitwirkt, damit das Immissionsklageverfahren nun zeitnah abgeschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass es ihr Betrieb ist, der die Immissionsgrenzwerte überschreitet und sie verpflichtet ist, ihren Betrieb umweltrechtlich zu sanieren (vgl. Art. 16 USG). 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der ange- fochtene Entscheid ist in Bezug auf die angeordnete Einhausung des mo- bilen Brechers (siehe ursprüngliche Dispositiv-Ziffern 1a und 1c des Ent- scheids des Gemeinderats vom 2. Oktober 2023, welche von der Vor- instanz geschützt wurden) aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück- zuweisen. Im Übrigen (betreffend die angeordneten Betriebszeiten) ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikostenkosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par-
- 26 - teien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG; § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen sind die Quo- ten zu verrechnen. Sinn und Zweck dieser Quotenverrechnung ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugespro- chen wird (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VRPG, wonach Verfah- rens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden, ergibt sich, dass ein Abweichen von der Auferlegung der Kosten gemäss dem Unterliegerprinzip in begrün- deten Fällen möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2012 vom
7. August 2012, Erw. 9.3; Verfügung des Verwaltungsgerichts WBE.2021.239 vom 19. August 2021, Erw. 2.1; Beschluss des Verwal- tungsgerichts WBE.2012.253 vom 23. August 2012, Erw. 2.1). So können im Sinne von § 31 Abs. 4 VRPG (Verfahrens-)Kosten auch der obsiegen- den Partei auferlegt werden, wenn sie durch diese verursacht wurden oder in ihrem Interesse lagen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aar- gau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 43). Diese Be- stimmung ist – wie bereits die Vorgängerbestimmung von § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) – Ausfluss des Verursacherprinzips. Der im Beschwerdeverfah- ren obsiegenden Partei können die Verfahrenskosten demnach auferlegt werden, wenn sie das Verfahren durch ihr Verhalten notwendig gemacht oder zumindest wesentlich mitverursacht hat (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2012.309 vom 28. November 2012, Erw. III/1.1; siehe zum Ganzen die Rechtsprechung zu § 33 Abs. 2 Satz 3 aVRPG: AGVE 1976, S. 307 ff.). Dies ist analog auch auf die Parteikostenverlegung anzu- wenden. Es wäre unverständlich, wenn die trotz fehlerhaftem Verhalten ob- siegende Partei zwar zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wer- den könnte, ihre Parteikosten aber von den Gegenparteien zu tragen wä- ren. Für die unterliegende Partei, die durch das vorherige Verhalten der obsiegenden Partei ins Beschwerdeverfahren genötigt wurde, wäre eine solche Regelung recht eigentlich stossend (siehe AGVE 1976, S. 307, Erw. 1b). 2. 2.1. Zu den Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich Folgen- des: Die Beschwerdeführerin obsiegt dahingehend, dass die Anordnung der Einhausung des mobilen Brechers aufgehoben und die Sache diesbe- züglich im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an den Gemeinde-
- 27 - rat zurückgewiesen wird. Im Übrigen, namentlich betreffend die Betriebs- zeiten, unterliegt die Beschwerdeführerin dagegen. Bei einer Gesamtbe- trachtung ist die Einhausung etwas höher zu gewichten als die Betriebszei- ten, weshalb von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von 2/3 und ei- nem Unterliegen von 1/3 auszugehen ist. Der Beschwerdegegner und der Gemeinderat obsiegen demnach zu 1/3 und unterliegen zu 2/3. Dement- sprechend sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/3 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die restlichen 2/3 hat der Beschwerdegeg- ner zu tragen, da dem Gemeinderat kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen werden kann. 2.2. Anders sind die Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beurteilen. Eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip rechtfertigt sich hier nicht: Für die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids waren – wie oben dargelegt – die von der Beschwerdeführerin vor Verwal- tungsgericht vorgebrachten (neuen) Darlegungen zum verwendeten Bre- cher sowie der in diesem Zusammenhang eingereichte schriftliche Bericht des Herstellers dieses Brechers entscheidend (vgl. Erw. II/4.5.3.3). Die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte diese Vorbringen und den Be- richt des Herstellers indessen problemlos bereits vor Vorinstanz einbringen können. Weshalb sie dies nicht tat, kann nicht nachvollzogen werden, zu- mal bereits seit Erstattung des Lärmgutachtens (im Januar 2021) klar war, dass eine Einhausung des Brechers im Raum stand. Das von der Be- schwerdeführerin im kommunalen Verfahren gegen eine Einhausung zu- nächst vorgebrachte Argument, wonach der Brecher zwingend mobil ver- wendet werden müsse (vgl. Vorakten, act. 185), wurde vom Gemeinderat in seinem Entscheid nachvollziehbar entkräftet (vgl. Vorakten, act. 9). Auf- grund der Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG) wäre es daher geboten gewe- sen, dass die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin die Spezialitäten und Besonderheiten des verwendeten Brechers, welche gegen eine Ein- hausung sprechen, vor Vorinstanz nun sachbezogen und vollständig dar- legt und untermauert, zumal sie ihren Steinbrecher selber am besten kennt (siehe bereits Erw. II/4.5.3.3). Bei rechtzeitigem Vorbringen der relevanten Argumente und Beweismittel hätte das Verwaltungsgerichtsverfahren ent- sprechend vermieden werden können, welches die Beschwerdeführerin verursacht hat. Trotz teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids und teilweiser Rückweisung der Sache an den Gemeinderat sind der Be- schwerdeführerin daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3. 3.1. 3.1.1. Bei der Verlegung der Parteikosten gilt bezüglich des Verfahrens vor Vor- instanz zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zu 2/3 obsiegt (siehe
- 28 - Erw. III/2.1), womit sie Anspruch auf 1/3 ihrer vorinstanzlichen Parteikosten hat (Verrechnungspraxis: 2/3 – 1/3; siehe Erw. III/1). Dieser Anteil (1/3) ist ihr zur Hälfte vom Beschwerdegegner und zur Hälfte vom Gemeinderat zu ersetzen. Der Beschwerdegegner und der Gemeinderat haben der Be- schwerdeführerin somit je 1/6 der vorinstanzlichen Parteikosten zu erset- zen. 3.1.2. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend ging es um ein Beschwerdeverfahren vor dem BVU be- treffend eine Immissionsklage. Ein greifbarer Streitwert lässt sich nicht er- mitteln. Entsprechend § 8a Abs. 3 AnwT ist sinngemäss auf die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. zurückzugreifen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Entsprechend diesen Parametern erscheint für eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), auf der anderen Seite ist für die Eingaben vom 12. Feb- ruar 2025 (Vorakten, act. 273 f.) und vom 1. April 2025 (Vorakten, act. 285 f.) je ein Zuschlag von 5 % zu veranschlagen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dies ergibt ein Zwischenresultat von Fr. 3'600.00. Zu berücksichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 20 %, da der Rechts- vertreter die Beschwerdeführerin bereits vor dem Gemeinderat vertrat und sich dort teilweise dieselben Fragen stellten (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 2'880.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Da die (obsiegende) Beschwerdeführerin selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschä- digung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2, WBE.2021.230 vom 2. August 2021, Erw. III/2.1). 3.2. 3.2.1. Bezüglich der Kostenfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist – wie in Erw. III/2.2 erörtert – vom Unterliegerprinzip abzuweichen. In Anlehnung an die Verfahrenskostenregelung hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteikostenersatz. Stattdessen hat sie dem anwaltlich vertre- tenen Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 12 Abs. 2 lit. f VRPG), die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) zu ersetzen.
- 29 - 3.2.2. Bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist – analog zum vorinstanzlichen Verfahren (siehe Erw. III/3.1.2) – eine Grundentschädi- gung von Fr. 4'000.00 sachgerecht. Der Abzug von 20 % für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag von 20 % für die Duplik (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Zu berücksichtigen ist so- dann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 20 %, da der Rechtsver- treter den Gemeinderat bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertrat und sich teilweise die gleichen Fragen stellten (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'200.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen und der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'600.00 fest- zulegen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 9. Mai 2025 und der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der angeordneten Einhausung des mobilen Brechers aufgeho- ben und die Sache wird diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'700.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, beste- hend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 945.00, insgesamt Fr. 3'495.00, sind zu 2/3 mit Fr. 2'330.00 von B._____ und zu 1/3 mit Fr. 1'165.00 von der A._____ AG zu bezahlen.
- 30 - 3.2. Der Gemeinderat Q._____ und B._____ werden verpflichtet, der A._____ AG die im Verfahren vor dem BVU, Rechtsabteilung, entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 3'000.00 je zu 1/6, d.h. je zu Fr. 500.00, zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das BVU, Rechtsabteilung das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi