Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der nachstehenden Präzisie- rungen, einzutreten. Das MIKA ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht eingetre- ten und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Nichteintretensverfügung des MIKA bestätigt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet unter diesen Umständen einzig die Frage, ob das MIKA, wie durch die Vorinstanz festgestellt, zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Sollte dies zu verneinen sein, wäre der Einsprache- entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA wäre anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).
- 5 - Entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sei zu bewilligen, nicht einzutreten, da die materielle Beurteilung des Gesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Soweit der Be- schwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 1 zudem die Aufhebung der Ver- fügung des MIKA vom 30. Januar 2025 verlangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben kann. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025. Auf den entsprechenden Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent- lichen fest, Gegenstand des Einspracheverfahrens sei ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt habe und die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG erfüllt gewesen seien. Angesichts der bereits im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 bestehenden offenen Fragen, der verweigerten Mitwirkung, des an- schliessenden Rückzugs des Gesuchs mit Einreichung eines neuen Arbeitsvertrags sowie der Hinweise auf ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem neuen Arbeitgeber habe die Sektion die tatsächliche Umsetzung des Arbeitsvertrags sowie die Arbeit- nehmereigenschaft genauer prüfen und hierzu die nötigen Zusatzunter- lagen verlangen dürfen, zumal die Arbeitgeberin erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden sei. Die entsprechende Aufforderung habe der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Nach einer erst-
- 6 - maligen Aufforderung per A-Post vom 5. November 2024 sei am 28. No- vember 2024 eine weitere Aufforderung per A-Post Plus erfolgt, wobei die Zustellung nachweislich am 29. November 2024 erfolgt sei. Der Beschwer- deführer habe die korrekte Zustellung der Aufforderung durch die Sektion nicht bestritten, sein eigenes Versehen eingeräumt und sogleich nach gel- tend gemachter Kenntnisnahme weitere Dokumente eingereicht. Damit sei seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass ihm die Einreichung der Unterlagen möglich und zumutbar gewesen wäre und er seinen Mitwir- kungspflichten selbstverschuldet nicht nachgekommen sei. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwer- deführer habe seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sektion ver- letzt, indem er der Aufforderung zur notwendigen und zumutbaren Mitwir- kung nicht innert Frist Folge geleistet habe. Auch in den Wochen nach Ab- lauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der ange- fochtenen Verfügung am 30. Januar 2025 habe er keine Reaktion gezeigt. Dass es sich dabei möglicherweise um ein Versehen gehandelt habe, habe er sich selbst zuzuschreiben, was er denn auch nicht bestreite. Die Sektion sei daher in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG und nach vorgängiger An- drohung zu Recht auf das Gesuch vom 12. Juli 2024 nicht eingetreten. Zu den nachträglich mit der Einsprache eingereichten Unterlagen hielt die Vorinstanz fest, diese stellten ein neues Gesuch dar, das von der zustän- digen Sektion des MIKA erst noch zu prüfen sei. Auf ein direktes Bewilli- gungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Entsprechend sei die von der Sektion verfügte Wegweisung mit einer Ausreisefrist von 30 Ta- gen rechtmässig gewesen, wobei Vollzugshindernisse weder ersichtlich noch geltend gemacht worden seien.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze. Diese liege nicht vor, da der Beschwerdeführer weder die erste Aufforderung vom 5. November 2024 noch die zweite vom 28. No- vember 2024 habe zur Kenntnis nehmen können. So sei die erste Auffor- derung lediglich mit normaler A-Post versandt worden und wahrscheinlich von der Post nicht korrekt zugestellt worden. Das zweite Schreiben des MIKA, welches mit A-Post Plus versandt worden sei, habe er wahrschein- lich versehentlich zusammen mit Werbeunterlagen im Altpapier entsorgt, ohne davon Kenntnis genommen zu haben. Da es sich dabei allenfalls um ein Versehen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe er nicht be- wusst auf die Schreiben nicht reagiert. Es liege höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vor, weshalb er seine Obliegenheiten nie bewusst verletzt habe.
- 7 - In diesem Zusammenhang entbehre die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch in den Wochen nach Ablauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der angefoch- tenen Verfügung am 30. Januar 2025 keine Reaktion gezeigt, jeglicher Grundlage. Wenn feststehe, dass er die ersten beiden Schreiben gar nicht habe zur Kenntnis nehmen können, sei es logisch, dass er auch in der Fol- gezeit keine Reaktion gezeigt habe, da er nicht gewusst habe, dass von ihm zusätzliche Unterlagen verlangt worden seien. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Zustellungspraktiken der Verwaltungsbehörden, wo- nach zunehmend rechtsverbindliche Schriftstücke aus Kostengründen nicht per Einschreiben, sondern per A-Post Plus – und damit ohne persön- liche Übergabe an den Empfänger – versandt würden. Bei einer Zustellung per A-Post Plus finde nämlich keine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Empfänger statt. Die zustellende Person der Post bestätige lediglich, dass sie den entsprechenden Brief in den Briefkasten geworfen habe. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Festhalten an der Nichteintretensverfügung stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er inzwischen sämtliche angeforderten Unterlagen mit der Einsprache nach- gereicht habe, was eine umfassende Beurteilung des Gesuchs um Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung ermögliche. Überdies widerspreche die Vorgehensweise der Vorinstanz auch den Grundsätzen der Prozessöko- nomie. Während sie am Nichteintreten festhalte, werde parallel durch die gleiche Behörde ein neues Gesuch des Beschwerdeführers geprüft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher vom Staat zu tragen.
E. 2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung einer Einsprache, welche gegen einen Nichteintretensent- scheid des MIKA ergangen ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Ge- such richtigerweise bestätigt und die Einsprache zu Recht abgewiesen hat. II. 1.
E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Schreiben des MIKA vom 5. November 2024 per A-Post sowie vom 28. November 2024 per A-Post Plus dem Beschwerde- führer ordnungsgemäss zugestellt worden sind, da eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht andernfalls von vornherein zu verneinen wäre.
E. 2.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie die Behörden ihre Entscheide zuzustellen haben (vgl. § 26 f. VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart vorzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2017, S. 256, Erw. II/3.2.2). Ob die Verwaltungs- behörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit einge- schriebenem Brief oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um die- sen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einem nicht ein- geschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den
- 8 - Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.409 vom 7. März 2023, Erw. II/2). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer ver- sehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Ad- ressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfol- gen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfän- gers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.2). Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzuneh- men, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundes- gerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016, Erw. 2.2.1). Rein hypothe- tische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 5.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, Erw. 3.2.2, und 4A_10/2016 vom
8. September 2016, Erw. 2.2.1).
E. 2.3 Das MIKA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2024 per A-Post zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (MI-act. 194). Mit
- 9 - Schreiben vom 28. November 2024 per A-Post Plus erinnerte es ihn an die Einreichung der ausstehenden Unterlagen, setzte ihm eine letzte Frist bis am 13. Dezember 2024 und stellte für den Unterlassungsfall das Nichtein- treten in Aussicht (MI-act. 196 f.). Für die A-Post Plus-Sendung liegt in den Akten ein Sendungsverlauf der Schweizerischen Post, wonach diese dem Beschwerdeführer am 29. November 2024 in den Briefkasten gelegt wurde (MI-act. 198). Bezüglich des Schreibens vom 5. November 2024 per A-Post ist festzuhal- ten, dass für die korrekte Zustellung einer Verfügung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet ist, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3 und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Für diesen Beweis genügt die in den Akten enthaltene Kopie des Schreibens vom 5. November 2024 nicht (vgl. BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Effektiv vermag das MIKA diesbezüglich keinen Zustellnachweis beizubringen. Bei Versand mittels regulärer A-Post besteht keinerlei Vermutung für die korrekte Zustellung (Urteil des Bundes- gerichts 2C_684/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.1). Im Zweifel muss rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abge- stellt werden (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Zustellung des zweiten Schreibens vom 28. Novem- ber 2024 per A-Post Plus nicht bestreitet. Er macht lediglich geltend, er habe den Brief wahrscheinlich versehentlich zusammen mit Werbeunter- lagen im Altpapier entsorgt, ohne ihn zur Kenntnis genommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen haben will, ist unbeachtlich. Da das Schreiben vom 28. November 2024 nachweislich in den Briefkasten des Beschwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt ist, gilt es als ordnungsgemäss zugestellt. Dass er davon effektiv Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. vorne Erw. II/2.2). Die von ihm geltend gemachte Unmöglichkeit der Kennt- nisnahme hat er sich selbst zuzuschreiben. Selbst wenn er die ordnungs- gemässe Zustellung in Abrede stellen wollte, begründet der in den Akten liegende Sendungsverlauf der Schweizerischen Post die natürliche Vermu- tung einer ordnungsgemässen Zustellung, die durch sein Vorbringen nicht erschüttert wird. Nach dem Gesagten gilt das Schreiben vom 28. November 2024 als dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Daran vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Behörden würden aus Kostengründen vermehrt rechtsverbindliche Schriftstücke per A-Post Plus statt per Ein- schreiben versenden, nichts zu ändern (vgl. vorne Erw. II/2.2).
- 10 -
E. 3.1 Da das Schreiben des MIKA vom 28. November 2024 per A-Post Plus in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, konnte er von dessen Inhalt – namentlich der Aufforderung zur Einreichung weiterer Un- terlagen, der Fristansetzung bis am 13. Dezember 2024 sowie der Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – Kenntnis nehmen. Er muss sich den Inhalt des Schreibens daher vollumfänglich entgegenhalten lassen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1), womit zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
E. 3.2 Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den ent- scheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. So haben Ausländerinnen und Ausländer sowie ver- fahrensbeteiligte Dritte an der Feststellung des massgebenden Sachver- halts mitzuwirken, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung ihres Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen und die er- forderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AIG; vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht zielt darauf ab, den Behörden einen umfassenden Überblick über den Sachver- halt zu verschaffen, damit sie in Kenntnis aller relevanten Aspekte über ein Gesuch entscheiden können. Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022, Erw. 6.4; vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b). Zudem kann die betroffene Person nur zur Mit- wirkung angehalten werden, soweit es ihr ohne weiteres zumutbar ist (vgl. FELIX BAUMANN, in: Caroni / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 5 zu Art. 90 AIG). Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, ist die Behörde nach § 23 Abs. 2 VRPG nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
- 11 -
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Aufforderungs- schreiben des MIKA nicht zur Kenntnis nehmen können und die Mitwirkung damit nicht aktiv, bewusst und vorsätzlich verweigert. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entlasten. Schon im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 gab es mehrere unklare Punkte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers. Obschon er dazu aufgefordert worden war, reichte der Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht ein (MI-act. 19, 182, 185). Am 12. Juli 2024 zog er sein Gesuch zurück und legte dem MIKA gleich- zeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit der D._____ Swiss vor (MI- act. 186 ff., 191). Bei diesem zweiten Gesuch war für das MIKA insbesondere fraglich, ob dem Beschwerdeführer die nötige Arbeitnehmer- eigenschaft effektiv zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Hinweise darauf hindeuten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der D._____ Swiss ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, und die D._____ Swiss erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden war (MI-act. 190, 237). Unter diesen Umständen durfte das MIKA vertieft prüfen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht und ob der Beschwerdeführer effektiv als Arbeitnehmer tätig ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das MIKA die Beibringung der für die Prüfung notwendigen Unterlagen verlangte. Die vorzulegenden Dokumente – namentlich Lohnabrechnungen, Bankbelege der Lohneingänge, die Bestätigung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, eine Kopie der Tarifmeldung des Quellensteueramtes sowie eine aktuelle schriftliche Arbeitsbestätigung (MI-act. 194; 196) – waren Tatsachen, die der Beschwerdeführer besser kannte als das MIKA und die ohne seine Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden konnten. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers war daher notwendig, was auch nicht bestritten wurde. Die Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung ist ebenfalls zu bejahen. Bei den eingeforderten Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, die ohne grossen Aufwand bei der Arbeitgeberin erhältlich sind. Dem Beschwerde- führer stand hierfür eine mehrwöchige Frist zur Verfügung. Mit Schreiben vom 28. November 2024 forderte das MIKA den Beschwer- deführer – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 23 VRPG sowie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall – letztmals zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis am 13. Dezember 2024 (MI-act. 196 f.). Wie bereits festgestellt (vgl. vorne Erw. II/2.3), wurde ihm dieses Schreiben ord- nungsgemäss zugestellt. Er muss sich daher entgegenhalten lassen, von
- 12 - der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Dennoch reichte er die verlangten Unterlagen bis zum Ablauf der Frist am 13. Dezember 2024 nicht ein. Auch in den Wochen danach bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung am 30. Januar 2025 zeigte er keine Reaktion (MI-act. 202 ff.) Der Beschwerdeführer hat damit seine Mit- wirkungspflicht verletzt.
E. 3.3.2 § 23 Abs. 2 VRPG setzt voraus, dass die Behörde die Rechtsfolge des Nichteintretens vorgängig androht. Das MIKA hat dies mit Schreiben vom
28. November 2024 getan (MI-act. 196 f.). Konkret wies es darauf hin, dass es auf das Gesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen und die Wegwei- sung aus der Schweiz in die Wege leiten werde, falls es die eingeforderten Unterlagen und Informationen bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erhalte. Die Rechtsfolge des Nichteintretens wurde damit vor- gängig und angedroht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ein Nichteintreten ge- stützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze, ist unzu- treffend. Da das Schreiben vom 28. November 2024 dem Beschwerde- führer ordnungsgemäss zugestellt wurde (vgl. vorne Erw. II/2.3), muss er sich entgegenhalten lassen, von der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Ob er davon tatsächlich Kennt- nis erlangt hat, ist rechtlich unerheblich (vgl. Erw. II/2.2). Allfällige negative Folgen aus einem Versehen beim Sortieren seiner Post hat er sich selbst zuzuschreiben. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die Mitwirkung des Be- schwerdeführers sowohl notwendig als auch zumutbar war und die mög- lichen Rechtsfolgen vorgängig ordnungsgemäss angedroht wurden – was vorliegend zu bejahen ist.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Festhalten am Nichtein- treten stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er mit der Einsprache sämtliche verlangten Unterlagen nachgereicht habe, ist Folgendes festzu- halten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn Verfahrensnormen so streng angewandt werden, dass sie durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt sind und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert wird (BGE 142 I 10, Erw. 2.4.2). Grundsätz- lich ist es nicht willkürlich, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ge- stützt auf das kantonale Verfahrensrecht zu einem Nichteintretensent- scheid führt, sofern der Betroffene auf diese Folge unzweideutig hinge- wiesen worden ist und das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Akten- lage materiell behandelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3). Vorliegend lagen dem MIKA im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung vom 30. Januar
- 13 - 2025 die verlangten Unterlagen nicht vor. Das Gesuch war zu diesem Zeit- punkt aufgrund der Aktenlage nicht materiell beurteilbar. Dass der Be- schwerdeführer die Unterlagen zusammen mit seiner Einsprache ein- reichte, vermag daran nichts zu ändern. Gegenstand des Einsprachever- fahrens war ausschliesslich die Frage, ob die Sektion des MIKA zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist – nicht die materielle Prüfung des Ge- suchs selbst. Eine erstmalige materielle Beurteilung durch den Rechts- dienst als Einspracheinstanz hätte dem Beschwerdeführer im Fall einer Ab- weisung die erstinstanzliche Beurteilung durch die zuständige Sektion des MIKA und damit eine Rechtsmittelinstanz entzogen. Die nachträglich ein- gereichten Unterlagen stellen daher ein neues Gesuch dar, das von der zuständigen Sektion zu prüfen ist. Dem Beschwerdeführer ist der Rechts- weg damit nicht versperrt. Von einer unhaltbaren Verhinderung der Ver- wirklichung des materiellen Rechts kann keine Rede sein.
E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 23 Abs. 2 VRPG er- füllt. Das MIKA ist zu Recht und androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten, womit die Vorinstanz die Einsprache korrekterweise abgewie- sen hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2025.197 / ek / we ZEMIS [***]; (E.2025.016) Art. 27 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Deutschland führer vertreten durch lic. iur. Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Weggisgasse 29, 6004 Luzern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. April 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der deutsche Beschwerdeführer reiste am 1. August 2022 in die Schweiz ein. Am 29. September 2022 meldete er sich als unselbständig erwerbs- tätiger Leiter der Zweigniederlassung der C._____ GmbH mit Hauptsitz in Deutschland bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Q._____ zur Wohnsitznahme an (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 2 ff.). Sein Wohnsitz entsprach dem Sitz des Unternehmens (MI- act. 2, 12). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen wies die zuständige Sektion Erwerbstätige des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2023 darauf hin, dass eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass die ausländische Zweigniederlassung in der Schweiz als eigenständige, operativ tätige Geschäftsstelle mit tatsächlicher Arbeit- gebereigenschaft fungiert, und dass bei einer operativ nicht tätigen Firma die Voraussetzungen für eine Arbeitgebereigenschaft nicht gegeben sind und vielmehr die Fingierung eines Anstellungsverhältnisses sowie eine Umgehung der 90-Tage-Dienstleistungsbegrenzung vorliegen kann. Vor diesem Hintergrund forderte es den Beschwerdeführer auf, bis am 30. April 2023 diverse Unterlagen zur Prüfung der Selbständigkeit der auslän- dischen Zweigniederlassung sowie seiner Arbeitnehmereigenschaft einzu- reichen (MI-act. 19 ff.). Nach Einreichung von Unterlagen am 15. Mai 2023 forderte das MIKA den Beschwerdeführer am 22. September 2023 erneut auf, bis am 23. Oktober 2023 weitere Dokumente vorzulegen und zu offenen Fragen Stellung zu nehmen (MI-act. 178 ff.). Trotz gewährter Frist- verlängerung bis zum 30. November 2023 (MI-act. 180) kam er auch dieser Aufforderung nicht nach. Am 9. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim MIKA über den Stand des Verfahrens. Dabei wurde vereinbart, dass er die noch fehlenden Unterlagen bis am 25. Juli 2024 nachreiche (MI-act. 185). Mit gleichentags datiertem Schreiben (Postaufgabe: 11. Juli 2024) zog die Buchhaltungsstelle der Firma D._____ Swiss das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH zurück und legte einen neuen Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2024 mit der D._____ Swiss vor (MI-act. 186 ff.). Das MIKA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2024 auf, weitere Unterlagen einzureichen (MI-act. 194), wobei er nicht fristgerecht reagierte. Daraufhin räumte ihm das MIKA am
28. November 2024 eine letzte Frist bis am 31. Dezember 2024 ein und stellte ihm im Unterlassungsfall die Abweisung oder das Nichteintreten auf
- 3 - das Gesuch sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht (MI- act. 196 f.). Nachdem auch diese Frist ungenutzt verstrichen war, trat das MIKA am
30. Januar 2025 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbs- tätigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und sich vorher bei den Einwoh- nerdiensten in Q._____ abzumelden, unter Androhung des zwangsweisen Vollzugs (MI-act. 202 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. Januar 2025 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 208 ff.). Am 8. April 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe gleichentags) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 8 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 und damit auch die Verfügung der Sektion Erwerbstätige vom 30. Januar 2025 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbstän- digen Erwerbstätigkeit seien zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
- 4 - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 14, 18). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 3. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 19 f.). D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 8. April 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Beachtung der nachstehenden Präzisie- rungen, einzutreten. Das MIKA ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht eingetre- ten und die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Nichteintretensverfügung des MIKA bestätigt. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet unter diesen Umständen einzig die Frage, ob das MIKA, wie durch die Vorinstanz festgestellt, zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Sollte dies zu verneinen sein, wäre der Einsprache- entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das MIKA wäre anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3).
- 5 - Entsprechend ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit sei zu bewilligen, nicht einzutreten, da die materielle Beurteilung des Gesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Soweit der Be- schwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 1 zudem die Aufhebung der Ver- fügung des MIKA vom 30. Januar 2025 verlangt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben kann. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. April 2025. Auf den entsprechenden Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Wie bereits erwähnt, richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung einer Einsprache, welche gegen einen Nichteintretensent- scheid des MIKA ergangen ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Ge- such richtigerweise bestätigt und die Einsprache zu Recht abgewiesen hat. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent- lichen fest, Gegenstand des Einspracheverfahrens sei ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt habe und die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG erfüllt gewesen seien. Angesichts der bereits im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 bestehenden offenen Fragen, der verweigerten Mitwirkung, des an- schliessenden Rückzugs des Gesuchs mit Einreichung eines neuen Arbeitsvertrags sowie der Hinweise auf ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem neuen Arbeitgeber habe die Sektion die tatsächliche Umsetzung des Arbeitsvertrags sowie die Arbeit- nehmereigenschaft genauer prüfen und hierzu die nötigen Zusatzunter- lagen verlangen dürfen, zumal die Arbeitgeberin erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden sei. Die entsprechende Aufforderung habe der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Nach einer erst-
- 6 - maligen Aufforderung per A-Post vom 5. November 2024 sei am 28. No- vember 2024 eine weitere Aufforderung per A-Post Plus erfolgt, wobei die Zustellung nachweislich am 29. November 2024 erfolgt sei. Der Beschwer- deführer habe die korrekte Zustellung der Aufforderung durch die Sektion nicht bestritten, sein eigenes Versehen eingeräumt und sogleich nach gel- tend gemachter Kenntnisnahme weitere Dokumente eingereicht. Damit sei seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass ihm die Einreichung der Unterlagen möglich und zumutbar gewesen wäre und er seinen Mitwir- kungspflichten selbstverschuldet nicht nachgekommen sei. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwer- deführer habe seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sektion ver- letzt, indem er der Aufforderung zur notwendigen und zumutbaren Mitwir- kung nicht innert Frist Folge geleistet habe. Auch in den Wochen nach Ab- lauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der ange- fochtenen Verfügung am 30. Januar 2025 habe er keine Reaktion gezeigt. Dass es sich dabei möglicherweise um ein Versehen gehandelt habe, habe er sich selbst zuzuschreiben, was er denn auch nicht bestreite. Die Sektion sei daher in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG und nach vorgängiger An- drohung zu Recht auf das Gesuch vom 12. Juli 2024 nicht eingetreten. Zu den nachträglich mit der Einsprache eingereichten Unterlagen hielt die Vorinstanz fest, diese stellten ein neues Gesuch dar, das von der zustän- digen Sektion des MIKA erst noch zu prüfen sei. Auf ein direktes Bewilli- gungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Entsprechend sei die von der Sektion verfügte Wegweisung mit einer Ausreisefrist von 30 Ta- gen rechtmässig gewesen, wobei Vollzugshindernisse weder ersichtlich noch geltend gemacht worden seien. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Nichteintreten gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze. Diese liege nicht vor, da der Beschwerdeführer weder die erste Aufforderung vom 5. November 2024 noch die zweite vom 28. No- vember 2024 habe zur Kenntnis nehmen können. So sei die erste Auffor- derung lediglich mit normaler A-Post versandt worden und wahrscheinlich von der Post nicht korrekt zugestellt worden. Das zweite Schreiben des MIKA, welches mit A-Post Plus versandt worden sei, habe er wahrschein- lich versehentlich zusammen mit Werbeunterlagen im Altpapier entsorgt, ohne davon Kenntnis genommen zu haben. Da es sich dabei allenfalls um ein Versehen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe er nicht be- wusst auf die Schreiben nicht reagiert. Es liege höchstens eine leichte Fahrlässigkeit vor, weshalb er seine Obliegenheiten nie bewusst verletzt habe.
- 7 - In diesem Zusammenhang entbehre die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch in den Wochen nach Ablauf der letzten Frist am 13. Dezember 2024 bis zum Versand der angefoch- tenen Verfügung am 30. Januar 2025 keine Reaktion gezeigt, jeglicher Grundlage. Wenn feststehe, dass er die ersten beiden Schreiben gar nicht habe zur Kenntnis nehmen können, sei es logisch, dass er auch in der Fol- gezeit keine Reaktion gezeigt habe, da er nicht gewusst habe, dass von ihm zusätzliche Unterlagen verlangt worden seien. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Zustellungspraktiken der Verwaltungsbehörden, wo- nach zunehmend rechtsverbindliche Schriftstücke aus Kostengründen nicht per Einschreiben, sondern per A-Post Plus – und damit ohne persön- liche Übergabe an den Empfänger – versandt würden. Bei einer Zustellung per A-Post Plus finde nämlich keine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Empfänger statt. Die zustellende Person der Post bestätige lediglich, dass sie den entsprechenden Brief in den Briefkasten geworfen habe. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Festhalten an der Nichteintretensverfügung stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er inzwischen sämtliche angeforderten Unterlagen mit der Einsprache nach- gereicht habe, was eine umfassende Beurteilung des Gesuchs um Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung ermögliche. Überdies widerspreche die Vorgehensweise der Vorinstanz auch den Grundsätzen der Prozessöko- nomie. Während sie am Nichteintreten festhalte, werde parallel durch die gleiche Behörde ein neues Gesuch des Beschwerdeführers geprüft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher vom Staat zu tragen. 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Schreiben des MIKA vom 5. November 2024 per A-Post sowie vom 28. November 2024 per A-Post Plus dem Beschwerde- führer ordnungsgemäss zugestellt worden sind, da eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht andernfalls von vornherein zu verneinen wäre. 2.2. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschriften darüber, wie die Behörden ihre Entscheide zuzustellen haben (vgl. § 26 f. VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart vorzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2017, S. 256, Erw. II/3.2.2). Ob die Verwaltungs- behörde ihre Entscheide mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit einge- schriebenem Brief oder mit der Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu erlangen, um die- sen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei einem nicht ein- geschriebenen Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird, und damit in den
- 8 - Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.409 vom 7. März 2023, Erw. II/2). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer ver- sehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Ad- ressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfol- gen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfän- gers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track & Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.2). Dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte, hat der Absender zu beweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehler- hafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzuneh- men, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundes- gerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016, Erw. 2.2.1). Rein hypothe- tische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 5.2, 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, Erw. 3.2.2, und 4A_10/2016 vom
8. September 2016, Erw. 2.2.1). 2.3. Das MIKA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. November 2024 per A-Post zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (MI-act. 194). Mit
- 9 - Schreiben vom 28. November 2024 per A-Post Plus erinnerte es ihn an die Einreichung der ausstehenden Unterlagen, setzte ihm eine letzte Frist bis am 13. Dezember 2024 und stellte für den Unterlassungsfall das Nichtein- treten in Aussicht (MI-act. 196 f.). Für die A-Post Plus-Sendung liegt in den Akten ein Sendungsverlauf der Schweizerischen Post, wonach diese dem Beschwerdeführer am 29. November 2024 in den Briefkasten gelegt wurde (MI-act. 198). Bezüglich des Schreibens vom 5. November 2024 per A-Post ist festzuhal- ten, dass für die korrekte Zustellung einer Verfügung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet ist, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3 und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Für diesen Beweis genügt die in den Akten enthaltene Kopie des Schreibens vom 5. November 2024 nicht (vgl. BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Effektiv vermag das MIKA diesbezüglich keinen Zustellnachweis beizubringen. Bei Versand mittels regulärer A-Post besteht keinerlei Vermutung für die korrekte Zustellung (Urteil des Bundes- gerichts 2C_684/2019 vom 11. November 2020, Erw. 2.2.1). Im Zweifel muss rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abge- stellt werden (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Wie es sich damit konkret verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Zustellung des zweiten Schreibens vom 28. Novem- ber 2024 per A-Post Plus nicht bestreitet. Er macht lediglich geltend, er habe den Brief wahrscheinlich versehentlich zusammen mit Werbeunter- lagen im Altpapier entsorgt, ohne ihn zur Kenntnis genommen zu haben. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen haben will, ist unbeachtlich. Da das Schreiben vom 28. November 2024 nachweislich in den Briefkasten des Beschwerdeführers und damit in seinen Machtbereich gelangt ist, gilt es als ordnungsgemäss zugestellt. Dass er davon effektiv Kenntnis genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. vorne Erw. II/2.2). Die von ihm geltend gemachte Unmöglichkeit der Kennt- nisnahme hat er sich selbst zuzuschreiben. Selbst wenn er die ordnungs- gemässe Zustellung in Abrede stellen wollte, begründet der in den Akten liegende Sendungsverlauf der Schweizerischen Post die natürliche Vermu- tung einer ordnungsgemässen Zustellung, die durch sein Vorbringen nicht erschüttert wird. Nach dem Gesagten gilt das Schreiben vom 28. November 2024 als dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt. Daran vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Behörden würden aus Kostengründen vermehrt rechtsverbindliche Schriftstücke per A-Post Plus statt per Ein- schreiben versenden, nichts zu ändern (vgl. vorne Erw. II/2.2).
- 10 - 3. 3.1. Da das Schreiben des MIKA vom 28. November 2024 per A-Post Plus in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, konnte er von dessen Inhalt – namentlich der Aufforderung zur Einreichung weiterer Un- terlagen, der Fristansetzung bis am 13. Dezember 2024 sowie der Andro- hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – Kenntnis nehmen. Er muss sich den Inhalt des Schreibens daher vollumfänglich entgegenhalten lassen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1), womit zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 3.2. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei aber auf den ent- scheiderheblichen Sachverhalt und wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. So haben Ausländerinnen und Ausländer sowie ver- fahrensbeteiligte Dritte an der Feststellung des massgebenden Sachver- halts mitzuwirken, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung ihres Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen und die er- forderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a und b AIG; vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht zielt darauf ab, den Behörden einen umfassenden Überblick über den Sachver- halt zu verschaffen, damit sie in Kenntnis aller relevanten Aspekte über ein Gesuch entscheiden können. Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom 28. April 2022, Erw. 6.4; vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b). Zudem kann die betroffene Person nur zur Mit- wirkung angehalten werden, soweit es ihr ohne weiteres zumutbar ist (vgl. FELIX BAUMANN, in: Caroni / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 5 zu Art. 90 AIG). Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, ist die Behörde nach § 23 Abs. 2 VRPG nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei.
- 11 - 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Aufforderungs- schreiben des MIKA nicht zur Kenntnis nehmen können und die Mitwirkung damit nicht aktiv, bewusst und vorsätzlich verweigert. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entlasten. Schon im ersten Gesuchsverfahren ab 29. September 2022 gab es mehrere unklare Punkte in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Beschwer- deführers. Obschon er dazu aufgefordert worden war, reichte der Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht ein (MI-act. 19, 182, 185). Am 12. Juli 2024 zog er sein Gesuch zurück und legte dem MIKA gleich- zeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit der D._____ Swiss vor (MI- act. 186 ff., 191). Bei diesem zweiten Gesuch war für das MIKA insbesondere fraglich, ob dem Beschwerdeführer die nötige Arbeitnehmer- eigenschaft effektiv zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil mehrere Hinweise darauf hindeuten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der D._____ Swiss ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, und die D._____ Swiss erst am 26. Juni 2024 im Handelsregister eingetragen worden war (MI-act. 190, 237). Unter diesen Umständen durfte das MIKA vertieft prüfen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht und ob der Beschwerdeführer effektiv als Arbeitnehmer tätig ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das MIKA die Beibringung der für die Prüfung notwendigen Unterlagen verlangte. Die vorzulegenden Dokumente – namentlich Lohnabrechnungen, Bankbelege der Lohneingänge, die Bestätigung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse, eine Kopie der Tarifmeldung des Quellensteueramtes sowie eine aktuelle schriftliche Arbeitsbestätigung (MI-act. 194; 196) – waren Tatsachen, die der Beschwerdeführer besser kannte als das MIKA und die ohne seine Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden konnten. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers war daher notwendig, was auch nicht bestritten wurde. Die Zumutbarkeit der verlangten Mitwirkung ist ebenfalls zu bejahen. Bei den eingeforderten Dokumenten handelt es sich um Unterlagen, die ohne grossen Aufwand bei der Arbeitgeberin erhältlich sind. Dem Beschwerde- führer stand hierfür eine mehrwöchige Frist zur Verfügung. Mit Schreiben vom 28. November 2024 forderte das MIKA den Beschwer- deführer – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 23 VRPG sowie unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall – letztmals zur Einreichung der ausstehenden Unterlagen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis am 13. Dezember 2024 (MI-act. 196 f.). Wie bereits festgestellt (vgl. vorne Erw. II/2.3), wurde ihm dieses Schreiben ord- nungsgemäss zugestellt. Er muss sich daher entgegenhalten lassen, von
- 12 - der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Dennoch reichte er die verlangten Unterlagen bis zum Ablauf der Frist am 13. Dezember 2024 nicht ein. Auch in den Wochen danach bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung am 30. Januar 2025 zeigte er keine Reaktion (MI-act. 202 ff.) Der Beschwerdeführer hat damit seine Mit- wirkungspflicht verletzt. 3.3.2. § 23 Abs. 2 VRPG setzt voraus, dass die Behörde die Rechtsfolge des Nichteintretens vorgängig androht. Das MIKA hat dies mit Schreiben vom
28. November 2024 getan (MI-act. 196 f.). Konkret wies es darauf hin, dass es auf das Gesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen und die Wegwei- sung aus der Schweiz in die Wege leiten werde, falls es die eingeforderten Unterlagen und Informationen bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erhalte. Die Rechtsfolge des Nichteintretens wurde damit vor- gängig und angedroht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ein Nichteintreten ge- stützt auf § 23 Abs. 2 VRPG eine aktive, bewusste und damit vorsätzliche Verweigerung der gesetzlich geforderten Mitwirkung voraussetze, ist unzu- treffend. Da das Schreiben vom 28. November 2024 dem Beschwerde- führer ordnungsgemäss zugestellt wurde (vgl. vorne Erw. II/2.3), muss er sich entgegenhalten lassen, von der Aufforderung und der Androhung des Nichteintretens Kenntnis gehabt zu haben. Ob er davon tatsächlich Kennt- nis erlangt hat, ist rechtlich unerheblich (vgl. Erw. II/2.2). Allfällige negative Folgen aus einem Versehen beim Sortieren seiner Post hat er sich selbst zuzuschreiben. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die Mitwirkung des Be- schwerdeführers sowohl notwendig als auch zumutbar war und die mög- lichen Rechtsfolgen vorgängig ordnungsgemäss angedroht wurden – was vorliegend zu bejahen ist. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Festhalten am Nichtein- treten stelle einen überspitzten Formalismus dar, da er mit der Einsprache sämtliche verlangten Unterlagen nachgereicht habe, ist Folgendes festzu- halten: Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn Verfahrensnormen so streng angewandt werden, dass sie durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt sind und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert wird (BGE 142 I 10, Erw. 2.4.2). Grundsätz- lich ist es nicht willkürlich, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ge- stützt auf das kantonale Verfahrensrecht zu einem Nichteintretensent- scheid führt, sofern der Betroffene auf diese Folge unzweideutig hinge- wiesen worden ist und das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Akten- lage materiell behandelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3). Vorliegend lagen dem MIKA im Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung vom 30. Januar
- 13 - 2025 die verlangten Unterlagen nicht vor. Das Gesuch war zu diesem Zeit- punkt aufgrund der Aktenlage nicht materiell beurteilbar. Dass der Be- schwerdeführer die Unterlagen zusammen mit seiner Einsprache ein- reichte, vermag daran nichts zu ändern. Gegenstand des Einsprachever- fahrens war ausschliesslich die Frage, ob die Sektion des MIKA zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist – nicht die materielle Prüfung des Ge- suchs selbst. Eine erstmalige materielle Beurteilung durch den Rechts- dienst als Einspracheinstanz hätte dem Beschwerdeführer im Fall einer Ab- weisung die erstinstanzliche Beurteilung durch die zuständige Sektion des MIKA und damit eine Rechtsmittelinstanz entzogen. Die nachträglich ein- gereichten Unterlagen stellen daher ein neues Gesuch dar, das von der zuständigen Sektion zu prüfen ist. Dem Beschwerdeführer ist der Rechts- weg damit nicht versperrt. Von einer unhaltbaren Verhinderung der Ver- wirklichung des materiellen Rechts kann keine Rede sein. 3.5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von § 23 Abs. 2 VRPG er- füllt. Das MIKA ist zu Recht und androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten, womit die Vorinstanz die Einsprache korrekterweise abgewie- sen hat. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
- 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William