Erwägungen (24 Absätze)
E. 3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Aargauische Gebäudeversiche- rung (AGV) B._____ und A._____ mit, dass sie den Schaden voraus- sichtlich im Umfang von Fr. 382'393.55 decke. Um die restlichen Fr. 95'098.00 (= 20% der Schadenssumme) werde die Versicherungsleis- tung wegen Eigenverschuldens gekürzt.
E. 3.1 Bezüglich der Verletzung von Sorgfaltspflichten gelangte die Vorinstanz in Erw. 5.6 des angefochtenen Entscheids – zusammengefasst – zum Schluss, dass B._____ elementare Vorsichtsgebote im Umgang mit Elektrizität ausser Acht gelassen habe, die jeder Mensch in der gleichen Lage und mit den gleichen Kenntnissen befolgt hätte. Eine Elektroinstalla- tion ohne das nötige Fachwissen und ohne Kenntnis der Vorschriften vor- zunehmen, sei schlicht grobfahrlässig. Ebenso sei die betriebsbereite In- stallation zweier Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzei- tig betrieben werden dürften, insbesondere dann, wenn der Raum von Kin- dern ohne Aufsicht genutzt werde, bereits an sich grobfahrlässig. Im Einzelnen habe B._____ gegen die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 18. September 2014 (VKF- Brandschutznorm), Art. 8 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 21, Art. 48 Abs. 1 und 2 und Art. 55, die Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der VKF vom 18. September 2014 (VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15), Stand 22. März 2017, Ziff. 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 und Ziff. 3.2 Abs. 13, sowie die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV; SR 734.27), Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 6 und Art. 7, verstossen. Er habe ohne die erforderlichen Fachkenntnisse und ohne Bewilligung für Installationsarbeiten (gemäss Art. 6 NIV), eine elektrische Installation vor- genommen, die in verschiedener Hinsicht vorschriftswidrig gewesen sei. So habe er ein Verlängerungskabel fest verlegt, mehrere Steckdosenleis- ten hintereinander und durch eine Wand geführt und die Leitungen nicht auf einen Brandabschnitt begrenzt. Zudem habe er sich nicht an die Her- stellerangaben zum Betrieb der Steckdosenleiste gehalten und seine In- stallation nicht durch eine Fachperson überprüfen lassen. Dass die beiden an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heiz- strahler im Vorfeld des Brandes gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, las- se sich B._____ (mangels Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes C._____ gegenüber der Kantonspolizei) zwar nicht ab- schliessend nachweisen. Unbestritten sei jedoch die Tatsache, dass zwei Heizstrahler in einem Partyraum, der unbeaufsichtigt von Kindern genutzt worden sei, zumindest betriebsbereit installiert gewesen seien. Dadurch sei
- 8 - die Möglichkeit geschaffen worden, beide Heizstrahler gleichzeitig in Be- trieb zu setzen. Es habe keinerlei Sicherheitsmassnahmen gegeben, die einen gleichzeitigen Betrieb zumindest erschwert hätten. Zudem seien die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt worden. Es sei allgemein bekannt, dass fehlerhafte Elektroinstallationen ein erheb- liches Gefahrenpotenzial für Brände bildeten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimme sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den der Unfallverhütung und Sicherheit dienenden Nor- men. Wer diese Vorschriften aufgrund seines mangelnden Fachwissens nicht kenne, könne sich damit nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien. Elektrische Installationen müssten nach den anerkannten Regeln der Tech- nik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Dafür seien die Eigentümer bzw. Nutzerschaft verantwortlich. Erschwerend komme hier dazu, dass für den Partyraum keine baurechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Bei der Überprüfung der Installation durch eine Fachperson hätte leicht erkannt werden können, dass diese unsachgemäss gewesen sei. Unglaubwürdig sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach B._____ die von seiner Elektroinstallation ausgehende (Brand-)Gefahr nicht gekannt habe. Seine Aussagen bei der Kantonspolizei liessen auf das Ge- genteil schliessen. Dort habe er eingeräumt, dass die Installation nicht den Vorschriften entspreche. Er habe aber nicht gedacht, dass etwas passieren würde (Vorakten, act. 124/72 f.). Er selbst habe nie zwei Heizstrahler zu- sammen betrieben, im Wissen darum, dass dafür zu viel Strom benötigt werde. Seinen Sohn habe er jedoch nicht entsprechend instruiert. Er habe seinen Kindern lediglich gesagt, dass sie die Strahler ausschalten müssten, wenn sie den Raum verlassen (Vorakten, act. 124/73) (vgl. zum Ganzen den angefochtenen Entscheid, Erw. 5.4).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen (sinngemäss) eine ungenügende vorinstanz- liche Begründung dazu, inwiefern im vorliegenden Fall von Grobfahrlässig- keit bei der Brandverursachung auszugehen sei. Nach einer Auflistung von Brandschutzvorschriften über mehrere Seiten hinweg habe ihnen die Vor- instanz die vom Inspektor der Electrosuisse angeführten Beanstandungen 1 bis 4 zur Last gelegt. Dass Kabel nicht von einem Brandabschnitt in einen anderen geführt werden dürften (Beanstandung 2), treffe aber gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 17. Mai 2022 schon einmal nicht zu. Die in diesem Punkt vom obergerichtlichen Urteil abweichende Auffassung begründe die Vorinstanz nicht. Ohnehin befasse sich die Vor- instanz mit den vier angeführten Beanstandungen nicht im Einzelnen, son- dern erachte diese grundsätzlich als berechtigt. Bei der Beanstandung 4 sei jedoch der Fachexperte fälschlicherweise von einer Strombelastung von 180% ausgegangen, obschon nie habe nachgewiesen werden können,
- 9 - dass zwei Heizpilze gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, als der Brand ausgebrochen sei. Das gleichzeitige Einschalten von zwei Heizpilzen in ei- nem derart niedrigen Raum wäre ohnehin fragwürdig, weil es dadurch wohl schnell viel zu warm würde. Relevant sei aber vorliegend, dass bis dato nicht geklärt sei, ob der Brand auch ohne vermeintliche Überbelastung aus- gebrochen wäre, was bei einem beschädigten Kabel wohl angenommen werden dürfe. Die Hintereinanderschaltung von mehreren Steckdosenleis- ten sei nicht per se sorgfaltswidrig. Auch an der Verhandlung vor Oberge- richt sei eine solche Installation angewandt worden, weil Steckdosen ge- fehlt hätten. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss ge- langt, dass die Elektrische Installation im Partyraum vorschriftswidrig ge- wesen sei. Ferner sei die Annahme realitätsfremd, dass man ein sich im Partyraum befindliches (hinsichtlich möglicher Gefahren hinreichend instru- iertes) Kind permanent überwachen könnte. Daher könne auch die angeb- lich ungenügende Beaufsichtigung nicht als grobfahrlässig gewürdigt wer- den.
E. 3.3 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Vorinstanz sei zur zutref- fenden Ansicht gelangt, dass B._____ in zweifacher Hinsicht grobfahrlässig gehandelt habe, indem er zum einen eine Elektroinstallation vor- schriftswidrig erstellt und nicht durch eine Fachperson habe kontrollieren lassen und indem er zum anderen zwei Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, betriebsbereit installiert habe. Der in der Tiefgarage ohne baurechtliche Bewilligung angelegte Partyraum habe ursprünglich über keine elektrische Installation verfügt, um die ver- schiedenen Verbrauchergegenstände (Spielkonsole, Computer, Beamer, Heizpilze; vgl. Vorakten, act. 124/29) mit Strom zu versorgen. Anstatt mit der Erstellung der benötigten Elektroinstallation eine Fachperson zu beauf- tragen, die über die für solche Arbeiten vorgeschriebenen Installations- bewilligung des Starkstrominspektorats verfüge (Art. 6 und 7 NIV), habe B._____ die Installation selbst vorgenommen und zwei Steckdosenleisten fest verbaut. Laien ohne Installationsbewilligung seien Elektroinstallationen nur im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 NIV erlaubt. Dazu gehöre nicht, in Räumen ohne eine bestehende elektrische Installation eine solche selbst zu erstellen. Die Elektrifizierung von Räumen habe durch eine Fachperson zu erfolgen, die beurteilen könne, ob ein Raum einen eigenen Stromkreis brauche, und die gewährleiste, dass die Installation vorschriftsmässig er- stellt werde. Entsprechend sei es Laien auch untersagt, ortsveränderliche Kabel durch Wände zu führen (Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstalla- tionsnorm). B._____ sei somit nicht berechtigt gewesen, den Partyraum zu elektrifizieren. Und selbst wenn ihm dies nach Art. 16 Abs. 2 lit. a NIV erlaubt gewesen wäre, hätte die Installation gemäss Art. 16 Abs. 3 NIV auf
- 10 - jeden Fall vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden müssen. Der Bericht des Inspektors der Electrosuisse zeige sodann auf, dass die Installation nicht – wie in Art. 3 Abs. 1 NIV vorgesehen – dem Stand der Technik entsprochen und die erforderliche Sicherheit aufgewiesen habe. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 17. Mai 2022, Erw. 6.5, einzig festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen habe, dass das Kabel der Steckerleiste den Anforderungen gemäss EN 60332 nicht genügt habe. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da gemäss Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstallationsnorm ortsveränderliche Kabel ohnehin nicht durch Wände geführt werden dürften. Selbst wenn man die Beanstandung 2 nicht vollumfänglich gelten lassen wolle, liege mit der fes- ten Verlegung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit einem Kabelquerschnitt von 1 mm2 ein Verstoss gegen Art. 5.2.4.5 der Nieder- spannungsinstallationsnorm, mit dem Wanddurchbruch und der Durchlei- tung eines Steckdosenleistenkabels ein solcher gegen Art. 5.2.8.1 Nieder- spannungsinstallationsnorm und mit der Hintereinanderschaltung von Steckdosenleisten, wie sie von B._____ vorgenommen worden sei, eine Verletzung von Art. 5.2.7.1.5 der Niederspannungsinstallationsnorm vor. Es bleibe deshalb dabei, dass die Installation vorschriftswidrig gewesen sei und eine Brandgefahr dargestellt habe. Gemäss seinen Angaben bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei sei dies B._____ durchaus bewusst gewesen. Dennoch habe er weder für die Installation noch die Kontrolle eine Fachperson beigezogen und stattdessen darauf vertraut, dass nichts passiere (Vorakten, act. 124/72 f.). Gemäss den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse sei ein Leiter der zweiten Steckdosenleiste beschädigt gewesen, was in der Regel äus- serlich wahrnehmbar sei, indem das Kabel selbst einen Knick oder eine mechanische Beschädigung aufweise. Entweder habe B._____ dieses Kabel nicht genügend geprüft oder bei der Montage an die Wand ein- geklemmt. So oder anders habe er sorgfaltswidrig gehandelt. Hätte er für die Einrichtung des Partyraums ein Baugesuch gestellt und die erforderli- che Brandschutzbewilligung eingeholt, gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie "Qualitätssicherung im Brandschutz" (VKF-Brandschutzrichtline 11-15) ei- nen QS-Verantwortlichen Brandschutz beigezogen, eine von diesem unter- zeichnete Übereinstimmungserklärung mit Bescheinigung der ordnungsge- mässen Umsetzung aller relevanten Brandschutzvorschriften eingereicht und der Bau- und Brandschutzbehörde die Fertigstellung des Partyraums angezeigt, worauf eine Abnahmekontrolle durchgeführt worden wäre, wäre es mit Sicherheit nicht zum vorliegenden Brandfall gekommen. Mit seiner behelfsmässigen und vorschriftswidrigen Konstruktion habe B._____ elementare Sorgfaltspflichten missachtet. Bereits unter diesem Blickwinkel sei die verfügte Kürzung der Versicherungsleistung vollauf gerechtfertigt.
- 11 - Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 13 VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 seien elektri- sche Energieverbraucher aller Art so aufzustellen, einzubauen, zu betrei- ben und zu unterhalten, dass für brennbare Gebäudeteile oder Gegenstän- de keine Entzündungsgefahr bestehe. Zudem seien die Herstellerangaben einzuhalten. Durch die betriebsbereite Installation von zwei Heizpilzen, die auch unbeaufsichtigt von Kindern genutzt werden konnten, sei eine erheb- liche Gefahr geschaffen worden, wobei B._____ gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen sei, dass der gleichzeitige Betrieb von zwei Heizpilzen eine Gefahr sei (Vorakten, act. 124/73). Dennoch habe er keine Vorkehren getroffen, um einen solchen Betrieb zu verhindern. Er habe seine Kinder nicht einmal über die Gefahr unterrichtet, die vom gleichzeitigen Betrieb ausgehe. Auf seine diesbezüglichen, zeitnahen Angaben bei der Polizei sei abzustellen, während die Behauptung im Einsprache- und Be- schwerdeverfahren, er habe seine Kinder instruiert, nicht glaubwürdig sei. Unbehilflich sei in diesem Zusammenhang auch der Einwand, dass eine ständige Beaufsichtigung der Kinder im Partyraum realitätsfern sei. Gerade weil dem so sei, hätte die mit der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft der beiden Heizpilze geschaffene Gefahr entschärft werden müssen. Dafür hät- te auch eine blosse Ermahnung der Kinder nicht genügt, die beiden Heiz- geräte nicht gleichzeitig zu betreiben. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz zu Recht befunden, dass die Installation von zwei betriebsbe- reiten Heizpilzen, die aufgrund einer Überlast nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, grobfahrlässig gewesen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als ein Blick in die Sicherheitshinweise der Heizstrahler genügt hätte, um festzustellen, dass diese nur an geerdete Netzsteckdosen angeschlossen werden dürfen, weil nur so gewährleistet sei, dass es nicht zu einer Über- last komme.
E. 3.4.1 Mit der unsachgemässen, vorschriftswidrigen elektrischen Installation im Partyraum einerseits und der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen Heizstrahlern andererseits, die bei gleichzeitigem Betrieb eine zu hohe Stromlast für die damals eingesetz- te Leiste erzeugt hätten, stehen zwei Sorgfaltsverletzungen im Raum. Von der letzteren ist primär umstritten, ob sie den streitgegenständlichen Brand (mit-)verursacht hat, was nicht der Fall wäre, wenn es auch ohne entspre- chenden, gemäss Vorinstanz nicht abschliessend bewiesenen Doppelbe- trieb zum Brand gekommen wäre. Darauf wird allerdings erst im Rahmen der Überlegungen zur Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverlet- zungen und dem durch den Brand entstanden Schaden zurückzukommen sein (siehe Erw. 4 hinten).
E. 3.4.2 Dass und inwiefern die elektrische Installation im Partyraum nicht lege artis und vorschriftsgemäss gewesen sein soll, ergibt sich vorab aus den Bean-
- 12 - standungen des Inspektors der Electrosuisse in seinem Bericht vom 1. No- vember 2019 (Vorakten, act. 124/29 ff., 31). Demnach soll die feste Verle- gung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit 1 mm2 Kabel- querschnitt nach Art. 5.2.4.5 der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN
2015) nicht zulässig gewesen sein (Beanstandung 1). Des Weiteren wur- den die Verwendung eines ortsveränderlichen, die Anforderungen an die Flammwidrigkeit nach EN 60332 nicht erfüllenden Kabels über den Brand- abschnitt (zwischen Waschküche und Partyraum) hinaus sowie das Hinter- einanderschalten von zwei Steckdosenleisten kritisiert, das gemäss Art. 5.2.7.1.5 NIN 2015 nicht gestattet gewesen sei (Beanstandung 2). Art. 5.2.1.8 NIN 2015 habe ausserdem die Führung eines ortsveränderli- chen Kabels durch Wände hindurch verboten (Beanstandung 3). Beanstan- dung 4 betraf die (dauernde) Belastung der verwendeten (zweiten) Steck- dosenleiste mit 180% des Nennstroms (von 10 Ampère bzw. 2'300 Watt [230 Volt x 10 Ampère]), mit welcher die Betriebsvorschriften des Herstel- lers nicht eingehalten worden seien (Beanstandung 4). Im Urteil SST.2021.217 vom 17. Mai 2022 sprach zwar das mit dem Straf- verfahren gegen B._____ befasste Obergericht diesen von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz frei. Allerdings beruhte dieser Freispruch nicht etwa darauf, dass die elektrische Installation im Partyraum vollständig vorschriftsgemäss gewesen wäre. Vielmehr waren gemäss Obergericht mögliche Widerhandlungen gegen das Brandschutzgesetz (durch ungenügende Instruktion des Sohns C._____, der die beiden Heizpilze am Tag des Brandes gleichzeitig in Betrieb gesetzt habe, oder durch fehlende Rücksichtnahme auf einen voraussehbaren entsprechenden Fehlgebrauch der Anlage) von der Staatsanwaltschaft gar nicht erst angeklagt worden (a.a.O., Erw. 6.4). Einzig in Bezug auf die Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels über einen Brandabschnitt hinaus, befand das Obergericht abweichend von den Beanstandungen des Inspektors der Electrosuisse (Beanstandung 2, erster Teil), dass Ziff. 5.2.7.1.4 NIN 2020 eine solche Verwendung nur für Kabel verbiete, die nicht wenigstens den Anforderungen gemäss SN EN 60332-1-2 oder der Klasse E ent- ca sprächen. Nach den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse im Bericht vom 5. Dezember 2021 sei aber im vorliegenden Fall ein Kabel der Klasse E verwendet worden (a.a.O., Erw. 6.5). Diesbezüglich nahm also ca das Obergericht keine Vorschriftswidrigkeit an. Hingegen erkannte das Obergericht in der Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels durch Wände hindurch ebenfalls eine mögliche Vorschriftswidrigkeit (a.a.O., Erw. 6.6.1), die sich jedoch (als blosse Übertretung) zufolge Verjährung nicht mehr strafrechtlich ahnden liess (a.a.O., Erw. 6.6.2). Zwei weitere vom Inspektor der Electrosuisse beanstandete Vorschriftswidrigkeiten der elektrischen Installation im Partyraum (feste Verlegung von Kabeln mit einem zu geringen Leitungsquerschnitt; Hintereinanderschalten von zwei Steckdosenleisten) waren nicht angeklagt und deshalb im Strafverfahren
- 13 - nicht zu überprüfen. Das Hintereinanderschalten bzw. Stapeln von zwei Steckdosenleisten widerspricht gemäss einer Mitteilung des Eidgenössi- schen Starkstrominspektorats (ESTI) im Bulletin 3/2013 der neuen Norm SN SEV 1011:2009/A1_2012. Fragwürdig war sodann die Verwendung von alten, gebrauchten Steckdosenleisten, die nicht mit einem Überstrom- schutz versehen waren (vgl. Vorakten, act. 124/30 und 32). Die elektrische Installation im Partyraum war somit zumindest in Teilaspekten vorschrifts- widrig, und zwar unabhängig von der zusätzlichen gleichzeitigen Betriebs- bereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen oder an- schliessbaren Heizstrahlern. Sie entsprach nicht dem gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV vorausgesetzten anerkannten Stand der Technik. Als Laie im Bereich von elektrischen Installationen durfte zwar von B._____ keine Kenntnis von (einzelnen) Fachvorschriften erwartet werden. Dies schliesst aber ein sorgfaltswidriges Handeln seinerseits nicht aus. Im Gegenteil hätte aus dieser Unkenntnis und dem damit verbundenen Unver- mögen, einen ganzen Raum fachgerecht zu elektrifizieren, gefolgert wer- den müssen, dass B._____ im Partyraum keine eigenhändige elektrische Installation hätte vornehmen dürfen oder diese zumindest von einer Fachperson hätte kontrollieren lassen müssen. Vom durchschnittlichen Ei- genheimbesitzer oder Nutzer darf nämlich erwartet werden, dass er zumin- dest das Gefahrenpotenzial von eigenhändig erstellten behelfsmässigen elektrischen Installationen erkennt, die nicht von einer Fachperson auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften überprüft wurden (Sicherheitsnachweis). Dies gilt umso mehr, wenn Endverbrauchs- geräte mit hohem Strombedarf wie Heizstrahlgeräte daran angeschlossen werden. Die Aussagen von B._____ an der Einvernahme bei der Kan- tonspolizei vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) belegen denn auch, dass er sich der Problematik seiner Anlage durchaus bewusst war, indem er angab, gewusst zu haben, dass seine elektrische Installation (mit einem durch eine Wand gezogenen Kabel einer Steckerleiste und einer darin eingesteckten zweiten Steckerleiste mit an die Wand montiertem Ka- bel) nicht den Vorschriften entsprach (Vorakten, act. 124/72 unten). Er hat demzufolge bewusst fahrlässig gehandelt. Als schwerwiegend oder grob ist diese Fahrlässigkeit insofern einzustufen, als jede sorgfältig und umsichtig handelnde Person in der gleichen Lage und mit den gleichen Vorkenntnis- sen weiss oder wissen muss, dass fehlerhafte elektrische Installationen Hausbrände verursachen können. Darauf zu hoffen, dass trotzdem nichts passieren wird, wie es B._____ offenbar getan hat (Vorakten, act. 124/73 oben), ist in einer solchen Situation keine durch ein grundlegendes Sorgfaltsbewusstsein geprägte Reaktion. Dementsprechend stuften die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die mangelhafte elektrische Installation im Partyraum zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtver- letzung und folglich grobfahrlässiges Handeln ein. Dabei ist unerheblich, ob B._____ ein erkennbar beschädigtes (geknicktes) Kabel (der zweiten Steckdosenleiste) montiert oder dieses Kabel bei der (unsachgemässen)
- 14 - Montage beschädigt hat, was aber die ihm anzulastende Sorgfaltspflicht- verletzung als noch gravierender erscheinen liesse.
E. 3.4.3 Hinzu kommt noch ein grobfahrlässiges Handeln bei der Installation von zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossenen und gleichzeitig betriebsbereiten Heizstrahlern, deren gleichzeitiger Betrieb für eine we- sentlich zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste gesorgt hätte. B._____ kannte offenbar die Herstellerangaben betreffend die maximale Strombelastung der von ihm verwendeten Steckdosenleiste (von 10 Ampè- re oder 2'300 Watt). Jedenfalls will er sich bewusst gewesen sein, dass durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler mit einem Strom- bedarf von 2'100 Watt die erwähnte Herstellerangabe missachtet worden wäre (Vorakten, act. 124/73 f.). Er selbst will deshalb immer nur einen Heiz- strahler auf einmal betrieben haben (Vorakten, act. 124/73), was allerdings nicht als sehr glaubwürdig erscheint. Es leuchtet nicht ein, weshalb jemand zwei Heizstrahler betriebsbereit in einen Raum stellt, wenn immer nur einer davon in Betrieb ist. Zumindest hat B._____ nicht sichergestellt, dass andere Personen, insbesondere seine minderjährigen Kinder, die beiden Heizstrahler nicht gleichzeitig benützen, was ihm schon die Vorinstanz zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtverletzung ausgelegt hat. Selbst wenn er seine Kinder ermahnt hätte, die Heizstrahler nicht gleichzeitig zu betrei- ben, was er seinen Aussagen an der polizeilichen Einvernahme zufolge aber nicht getan hat (Vorakten, act. 124/73 Ziff. 21), hätte dies in Überein- stimmung mit der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsvorkehr gegen einen unsachgemässen und potenziell gefährlichen Doppelbetrieb der Heizstrah- ler nicht ausgereicht. Vielmehr hätte der zweite Strahler, der angeblich nur als Ersatz gedient haben soll, an einem sicheren und für die Kinder nicht ohne weiteres zugänglichen Ort aufbewahrt werden müssen.
E. 3.4.4 Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgestellt, dass B._____ grob- fahrlässig handelte, indem er (1) im Partyraum ohne das benötigte Fach- wissen, ohne (genaue) Kenntnis der Sicherheitsvorschriften und auch ohne Sicherheitsnachweis durch eine Fachperson eine Elektroinstallation vorge- nommen bzw. einen ganzen Raum nicht fachgemäss, sondern behelfsmäs- sig elektrifiziert hat, und indem er (2) zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossene oder anschliessbare Heizstrahler trotz im Falle des Dop- pelbetriebs für die Steckerleiste geschaffener Stromüberlast betriebsbereit und für seine minderjährigen Kinder zugänglich installiert hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brand im Partyraum ursächlich waren.
- 15 - 4.
E. 4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2021m wurde B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigespro- chen. Hingegen wurde er wegen Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 7 i.V.m. § 1 der kantonalen Brand- schutzverordnung (BSV) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12–15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob B._____ Berufung beim Obergericht.
E. 4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einer grobfahrlässigen
Handlung im Sinne von § 27 Abs. 2 GebVG und dem Schaden, für den die
Entschädigung bzw. Versicherungsleistung gekürzt wird, ist gegeben,
wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung ("conditio sine qua non")
für ein Schadensereignis ist, mithin das fragliche Verhalten nicht wegge-
dacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei
ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Scha-
densursache handelt (BGE 143 III 242, Erw. 3.7; 139 V 176, Erw. 8.4.1;
132 III 715, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai
2020, Erw. 5.5.1; MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationen-
recht I, 8. Auflage 2026, N. 15 zu Art. 41; ROLAND BREHM, in: Berner Kom-
mentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen,
Art. 41–61 OR, 5. Auflage 2021, N. 105a und 109 f. zu Art. 41). Es genügt,
wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sin-
ne einer Teil- oder Mitursache – den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss
diese Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als "condi-
tio sine qua non" des Schadens zu gelten (BREHM, a.a.O., N. 109a zu
Art. 41). Nicht von einer Teilursache, sondern von mehreren Gesamtursa-
chen spricht man, wenn jede Ursache für sich allein – ohne die Beteiligung
weiterer rechtlich relevanter Ursachen – schon ausreicht, um einen be-
stimmten Schaden herbeizuführen (KESSLER, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 41).
Für den Nachweis der natürlichen Kausalität gilt das Beweismass der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit, zumindest soweit sich ein direkter Beweis
aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (BGE 133 III 153, Erw. 3.3
mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_274/2025 vom
9. September 2025, Erw. 3.7, und 4A_521/2011 vom 5. März 2012,
Erw. 3.2; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41), was bei Kausalverläufen, bei
deren Rekonstruktion mit Hypothesen gearbeitet werden muss, regelmäs-
sig der Fall ist (vgl. BREHM, a.a.O., N. 117b zu Art. 41). Überwiegend ist
eine Wahrscheinlichkeit, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass an-
dere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Be-
tracht fallen (BGE 144 III 264, Erw. 5.2; 140 III 610, Erw. 4.1; 132 III 715,
Erw. 3.1; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41; BREHM, a.a.O., N. 117 ff. zu
Art. 41). Die von einer Partei geltend gemachte überwiegende Wahrschein-
lichkeit verliert an Beweiskraft, wenn auch andere mögliche Schadensur-
sachen plausibel werden (BREHM, a.a.O., N. 117g zu Art. 41).
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die von ihr als schlüssig eingestuf- ten Fachberichte der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/13 ff.) und des In- spektors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/29 ff.) als überwiegend wahrscheinlich, dass der Brand durch einen beschädigten Leiter im Kabel
- 16 - der zweiten Steckdosenleiste und die Überlastung dieser Leiste mit 180% Nennstrom durch den unsachgemässen Betrieb der Heizstrahler verur- sacht wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 14). An dieser vorinstanzli- chen Einschätzung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse insofern unvollständig sei, als er die Frage nicht beantworte, ob der Brand auch ohne den gleich- zeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, allein aufgrund der festgestellten Beschädigung am Kabel (Kabelleiterunterbruch), an welcher Stelle der den Brand auslösende Serien-Lichtbogen erzeugt wurde, entstanden wäre (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 10.2.3). Ebenso wenig fiel für die Vorin- stanz entscheidend ins Gewicht, dass ihr die Verwertbarkeit der Aussage des Sohns C._____ betreffend den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern vor Ausbruch des Brandes mangels Belehrung über seine Rechte als Auskunftsperson im Rahmen der polizeilichen Befragung fraglich erschien und deshalb nicht zweifellos belegt werden könne, dass vor dem Brand tatsächlich zwei Heizstrahler in Betrieb gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 12.4 und 12.5.4). Immerhin scheint die Vorinstanz den gleichzeitigen Betrieb mit Rücksicht auf die Aussagen von B._____, der an seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) die Richtigkeit der Aussagen seines Sohnes bestätigte (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7), für überwiegend wahrscheinlich gehalten zu haben. Ein strikter Beweis des angenommenen Kausalverlaufs
– so die Vorinstanz – sei zwar nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Ursache des Brandes im beschädigten Kabel und der Überlastung der Steckdosenleiste liege, womit die Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brandschaden kausal gewesen seien (angefochtener Entscheid, Erw. 14).
E. 4.3 Aus Sicht der Beschwerdeführer gibt es weiterhin keinen genügenden Be- weis dafür, dass die B._____ vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen zum Brand geführt haben. Die Kausalität sei daher nicht gegeben. Denn es sei sehr wohl auch möglich, dass das Kabel durch den beschädigten Leiter auch ohne die bemängelte Elektroinstallation im Partyraum und den ohnehin nicht nachgewiesenen Doppelbetrieb der Heizstrahler einen Brand verursacht hätte. Dass ein Leiter beschädigt gewesen sei, hätten die Beschwerdeführer nicht wissen können und könne ihnen demnach auch nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe zwecks Klärung der Kau- salität ein weiteres Gutachten (bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt [EMPA]) angefordert, da der Fachbericht der Electrosuisse auch nach ihrem Dafürhalten unvollständig sei und sich nicht mit der Frage der Kausalität auseinandersetze. Die EMPA habe den Auf- trag jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass eine Begutachtung nur möglich sei, wenn man unmittelbar nach dem Brand vor Ort sein könne. Dieser Hinweis sei interessant, wenn man bedenke, dass der Inspektor der Electrosuisse seinen Fachbericht bloss gestützt auf Fotos und Mutmassun-
- 17 - gen der Polizei verfasst habe. Daher hätten die Beschwerdeführer die Aus- sagekraft dieses Fachberichts schon vor der Vorinstanz in Frage gestellt. Dass die Vorinstanz trotzdem darauf abstelle, sei falsch. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, dass der Brand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen beschädigten Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste so- wie den unsachgemässen Betrieb der Steckdosenleiste mit 180% Nenn- strom verursacht worden sei, beruhe auf einer blossen Mutmassung. Bis- lang habe niemand die Frage beantworten können, ob der Brand auch mit einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosenleiste ausgebrochen wä- re. Diese Frage hätte auch dem Inspektor der Electrosuisse unterbreitet werden können. Auf eine Klärung habe die Vorinstanz jedoch verzichtet und sich daher nicht abschliessend mit der Frage nach der Kausalität be- fasst. Darüber hinaus hätten sich die Experten nicht mit der Frage befasst, weshalb die Sicherung nicht auf die angebliche Überlastung der Steckdo- senleiste reagiert habe. Der Kausalzusammenhang sei unter diesen Um- ständen auch nicht mit dem herabgesetzten Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit einer ordnungsgemässen elektrischen Installation im Partyraum durch eine Fachperson anhand den für die Verbrauchergeräte benötigten Steckdosen wäre der Brand mit Sicherheit vermieden worden. Dasselbe gelte, wenn wenigstens die in Art. 16 Abs. 3 NIV vorgeschriebene Kontrolle der elektri- schen Installation durch eine Fachperson durchgeführt worden wäre und diese die vorschriftswidrige Installation bemängelt und eine Mängelbehe- bung verlangt und durchgesetzt hätte. Zudem wäre es auch nicht zum Brandereignis gekommen, wenn ein Bau- und Brandschutzbewilligungs- verfahren durchgeführt und ein QS-Verantwortlicher Brandschutz beigezo- gen worden wäre, der für die behelfsmässige elektrische Installation keine Übereinstimmungserklärung (mit den Brandschutzvorschriften) ausgestellt hätte. Die Baubehörde ihrerseits hätte bei der Abnahme des Partyraums keine solche Installation toleriert. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Obergericht – letzteres nota bene unter dem Blickwinkel des Regelbeweismasses – seien sodann zur Überzeugung gelangt, dass die Steckdosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler überlastet worden sei. Sowohl die Brand- ermittler der Kantonspolizei als auch der beigezogene Inspektor der Electrosuisse seien ausgewiesene Fachleute auf ihrem Gebiet. Der Inspek- tor sei auf dem Polizeiposten über die bisherigen Feststellungen in Kennt- nis gesetzt worden und es seien ihm die sichergestellten Gegenstände so- wie Fotos vorgelegt worden. Aufgrund dieser Angaben und einer Besichti- gung der sichergestellten elektronischen Bauteile sei der Inspektor seiner Einschätzung nach in der Lage gewesen, sich ein entsprechendes Bild der Situation zu machen. Ansonsten wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den
- 18 - Brandort zeitnah in Augenschein zu nehmen. Daraus habe er sich aber of- fensichtlich keinen Erkenntnisgewinn erwartet, angesichts dessen, dass der Brandplatz von den Brandermittlern bereits gründlich durchsucht wor- den sei. Der Vorinstanz lasse sich zudem nicht vorwerfen, sie habe auf blosse Mut- massungen abgestellt und sich nicht abschliessend mit der Frage befasst, ob der Brand auch bei einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosen- leiste entstanden wäre. Vielmehr habe sie sich diese Frage gestellt und sei unter Würdigung aller Umstände nach dem Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung gelangt, dass dem nicht so sei. Ergänzend gelte es darauf hinzuweisen, dass gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer seit dem Erwerb der beiden Heizpilze im Oktober oder November 2018 jeweils immer nur ein Heizpilz in Betrieb und der andere als Ersatz vorgesehen gewesen sein soll. Gehe man davon aus, dass dies im Grundsatz zutreffe, sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nor- malbelastung der Steckdosenleiste mit einem Heizpilz (von weniger als
E. 4.5.1 Mit der Vorinstanz ist vorab von einer genügenden Beweiskraft des Fach- berichts des Inspektors der Electrosuisse vom 1. November 2019 (Vorak- ten, act. 124/29 ff.) samt Ergänzungen vom 5. Dezember 2021 (vom Ober- gericht, Strafgericht, 2. Kammer, beim Verwaltungsgericht eingereicht mit Eingabe vom 21. Juli 2025) auszugehen. Es sind hinsichtlich der Brandur- sachen weder methodische noch inhaltliche Mängel dieses Berichts er- kennbar. Insbesondere lässt sich aus der gegenüber der Vorinstanz ab- gegebenen Erklärung der EMPA, wonach diese keine Gutachten über die Brandursache gestützt auf einen Fachbericht von Brandermittlern der Po- lizei erstelle, ohne den Brandort selbst besichtigt zu haben (Vorakten, act. 62), nicht ableiten, dass dem Inspektor der Electrosuisse methodische Unsorgfalt vorzuwerfen wäre, weil er den Brandort nicht selbst inspizierte, sondern seine Erkenntnisse aus dem Fachbericht der Brandermittler der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/) und den ihm vorgelegten sichergestell- ten originalen elektrischen Bauteilen gewann. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass es sich schon bei den Brandermittlern der Kantonspo- lizei um Spezialisten für die Abklärung von Brandursachen handelt und diese bei der Untersuchung des Brandplatzes den Brandherd aufgrund des Schadensbildes schnell einmal im Bereich des Sofas lokalisieren konnten, hinter welchem sich die Heizschirme befanden und die zweite Steckdosen-
- 20 - leiste montiert war, auch wenn der eigentliche Brandherd aufgrund der grossflächigen Zerstörung für sie nicht (ohne weiteres) erkennbar war. Bei der näheren Untersuchung der elektrischen Installation (Steckdosenleisten samt dazugehörigen Kabeln) konnten sie dann aber die erste Steckdosen- leiste und die daran angeschlossenen Verbrauchergeräte, die nur Sekun- därschäden aufwiesen, als Brandursache klar ausschliessen. Auch an den Einzelteilen der Heizschirme und der im Brandbereich montierten Gehäuse der Leuchtstoffröhren konnte nichts Auffälliges festgestellt werden. Hinge- gen entdeckten die polizeilichen Brandermittler bei der Freilegung des Ka- bels der zweiten Steckdosenleiste einen auffälligen Unterbruch, indem drei Lizenstränge auf gleicher Höhe durchtrennt waren. Zudem wies eine der durchtrennten Lizen beidseitig eine Perlenbildung bzw. Verschweissung auf, worauf der Brandschutt sorgfältig auf die Bauteile der zweiten Steck- dosenleiste durchsucht und diese Teile dann mit dem beigezogenen In- spektor der Electrosuisse einem Experten für Niederspannungsleitungen vorgelegt wurden (vgl. zum Ganzen die Vorakten, act. 124/15 f.). Dieser bestätigte alsdann aufgrund eines fundierteren Expertenwissens in diesem Bereich, dass die beschädigte Stelle am Kabel der zweiten Steckdosen- leiste und deren Überlastung durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern brandursächlich war. Die geschilderte Arbeitsteilung zwi- schen den Brandermittlern der Kantonspolizei und dem Spezialisten für Niederspannungsleitungen der Electrosuisse ist nicht zu beanstanden und lässt nicht auf qualitative Mängel bei der Brandursachenermittlung schlies- sen. Aufgrund der Vorarbeit und der Vorleistungen der polizeilichen Brand- ermittler und der Sicherstellung der für den Brand in Frage kommenden elektrischen Bauteile hätte es keinen Sinn gemacht, den gesamten Brand- platz noch einmal vom Inspektor der Electrosuisse durchsuchen zu lassen. Aufgrund dessen, was die Brandermittler vor Ort bereits als Brandursache ausschliessen konnten, wäre daraus tatsächlich kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen.
E. 4.5.2 Aus den Ausführungen des Fachberichts des Inspektors der Electrosuisse erhellt sodann ohne weiteres, dass er den beschädigten Leiter des Kabels der zweiten Steckdosenleiste einerseits und die Überbelastung der Steck- dosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern ande- rerseits als Teil- oder Mitursachen für den Brand betrachtete. Nach Inspek- tion der Einzelteile der zerstörten zweiten Steckdosenleiste und des dazu- gehörigen Kabels gelangte er zur Erkenntnis, dass der hohe Strom, der aufgrund des Anschlusses und gleichzeitigen Betriebs von zwei Heizstrah- lern zur zweiten Steckdosenleiste floss, an der beschädigten Stelle des Leistenkabels einen Serien-Lichtbogen erzeugte, der die leichtbrennbare Kabelisolation entzündete, und dass sich der Kabelbrand rasch auf den da- runterliegenden Teppich und die Styroporisolation an der Wand des Party- raums ausbreitete (Vorakten, act. 124/30 f.). Diese Ausführungen lassen
- 21 - sich nur dahingehend interpretieren, dass der erhöhte Stromfluss und der beschädigte Kabelleiter je das ihrige zum entstandenen Brand beitrugen.
E. 4.5.3 Ob beide Umstände für sich genommen auch als alleinige Brandursache in Frage gekommen wären, womit konkurrierende Gesamtursachen vorliegen würden, oder jedenfalls der beschädigte Kabelleiter als alleinige Brandur- sache in Betracht fiele, brauchte der Inspektor der Electrosuisse initial nicht abzuklären. Vielmehr durfte er aufgrund der Angaben im Polizeibericht da- rauf abstellen, dass unmittelbar vor dem Brand zwei Heizstrahler in Betrieb waren und die zweite Steckdosenleiste aufgrund eines zu hohen Strombe- darfs, auf den diese nicht ausgelegt war, überlastete. Insofern war sein Fachbericht zur Brandursache nicht etwa unvollständig, sondern höchstens nachträglich ergänzungsbedürftig, indem zu einem späteren Zeitpunkt auf eine allfällige fehlende Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ zum Doppelbetrieb der Heizstrahler geschlossen und als mögliche Hypothese in den Raum gestellt wurde, dass der Brand allein durch den beschädigten Kabelleiter verursacht worden sein könnte. Diese Frage hätte dem Inspek- tor der Electrosuisse ohne weiteres im Sinne einer Ergänzung seines Fach- berichts unterbreitet werden können. Allein bestand dafür kein Bedarf, weil letzten Endes auch der beschädigte Kabelleiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Installation im Partyraum und damit auf eine den Beschwerdeführern anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung von B._____ zurückzuführen war. Wäre der Raum vorschriftsgemäss mit Steckdosen ausgerüstet worden und die vorschriftswidrige Behelfslösung mit Strombezug aus einer Steckdose in einem angrenzenden Raum (Waschküche) und zwei hintereinandergeschalteten Steckdosenleisten da- durch überflüssig gewesen, wäre es nicht zum Einsatz einer für den gleich- zeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern ungeeigneten (ungeprüften) Steck- dosenleiste mit beschädigtem Kabelleiter gekommen, und zwar unabhän- gig davon nicht, ob die Beschädigung (von blossem Auge sichtbar) vorbe- stand oder bei der allenfalls unsachgemässen Montage (durch Einklemmen des Kabels) im Partyraum entstanden ist. Somit kann offenbleiben, ob der beschädigte Kabelleiter die alleinige Brandursache hätte sein können, weil die (natürliche) Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Brand- schaden auch in dieser Konstellation zu bejahen wäre, ohne den klar sorg- faltswidrigen gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, der für eine zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste und einen zu hohen Stromfluss beim beschädigten Kabelleiter gesorgt hätte. Die vorschriftswidrige und un- sachgemässe Elektroinstallation im Partyraum kann nicht weggedacht wer- den, ohne dass der Erfolg (Brandereignis mit Sachschaden) entfiele. Inso- fern ist vernachlässigbar, ob tatsächlich zwei Heizstrahler gleichzeitig in Betrieb waren und dieser Betrieb eine (hinreichend bedeutsame) Mitursa- che für den Brand bildete.
- 22 -
E. 4.5.4 Allerdings hat die Vorinstanz auch insoweit zu Recht angenommen, dass vor dem Ausbruch des Brandes zwei Heizstrahler gleichzeitig betrieben wurden und deren gleichzeitiger Betrieb mit überwiegender Wahrschein- lichkeit mitursächlich für das Brandereignis war. Dass die Aussagen von C._____ unverwertbar sein sollen, ist keineswegs klar. Kraft des Verweises in § 24 Abs. 4 VRPG auf das Zivilprozessrecht sind (formell) widerrechtlich erlangte Beweise in einem Verwaltungsjustizverfahren nicht absolut unverwertbar. Vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen dem In- teresse an der Unverwertbarkeit einer Aussage und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen (vgl. Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ob das Interesse an der Unverwertbarkeit der im Fachbericht der Kantonspolizei vom 6. November 2019 (Vorakten, act. 124/13 ff.) protokol- lierten Aussagen des damals 13-jährigen, nicht über seine Aussagenver- weigerungsrechte belehrten C._____ das Interesse an der Wahrheits- findung überwiegt, ist dabei fraglich. In Verwaltungsverfahren gibt es im Gegensatz zu Strafverfahren keine Aus- sageverweigerungsrechte. Im Gegenteil bestehen sogar Mitwirkungspflich- ten bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. § 23 VRPG). An strafrecht- liche Beweisverwertungsverbote sind Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz- behörden insofern nicht gebunden, als es ihnen freisteht, zusätzliche Be- weise zu erheben und von einem Strafurteil abweichende Tatsachen fest- zustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. Novem- ber 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79). Aus alledem ergibt sich in Verwaltungsverfahren ein erhöhter Stellenwert der Erfor- schung der materiellen Wahrheit gegenüber Aussageverweigerungsrech- ten in einem Strafverfahren und dem damit verfolgten Zweck der umfas- senden Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem hat B._____ die Aussagen seines Sohnes im Rahmen seiner späteren, für sich genommen formell korrekten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) bestätigt, was auch ohne strikten Beweis zur An- nahme führt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beide, an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heizschirme im fraglichen Zeit- punkt gleichzeitig in Betrieb waren. Abgesehen davon besteht mit der voll- ständigen Zerstörung der zweiten Steckdosenleiste (während die erste Steckdosenleiste praktisch unversehrt blieb; vgl. Vorakten, act. 124/22 Bild 9, und act. 124/30) und der starken Verformung der Bauteile der zwei- ten Steckdosenleiste (vgl. Vorakten, act. 124/23 Bild 11, act. 124/30, und act. 124/35 Bild 6) auch noch ein objektiver Beweis oder zumindest ein sehr starkes Indiz dafür, dass die zweite Steckdosenleiste einer zu hohen
- 23 - Stromlast aufgrund des gleichzeitigen Betriebs von zwei daran angeschlos- senen Heizstrahlern ausgesetzt war.
E. 4.5.5 Neben dem natürlichen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen Sorgfaltspflichtverletzungen und Brandereignis mit Sachschaden gegeben, indem vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Instal- lationen (mit oder ohne gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, die beide an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossen werden) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens Brände verur- sachen können (zur Adäquanzformel vgl. BREHM, a.a.O., N. 121 zu Art. 41; KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41). Es handelt sich bei einem derartigen Kausalverlauf nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis. 5. Zusammenfassend lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- halten, dass die Ursache des Brandereignisses vom 19. Oktober 2019 im Partyraum in der Einstellhalle (Gebäude Nr. bbb) auf der Parzelle Nr. aaa Q._____ in mindestens einer grobfahrlässigen Handlung seitens des da- maligen Gebäudeeigentümers B._____ lag. Die Beschwerdegegnerin darf daher ihre Versicherungsleistung für den durch den Brand an den Gebäuden Nr. bbb, ccc, ddd und eee entstandenen Sachschaden gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG wegen grobfahrlässiger Brandverursachung kürzen. Der Umfang der Kürzung in Höhe von 20% des entstandenen Schadens wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für deren anwaltli- che Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Sowohl für die Verfahrens- als auch die Parteikosten haften sie solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). 2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwalts- kosten bestimmt sich gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach der Regelung in § 8a Abs. 1 AnwT für Verwaltungssachen bemisst sich die Entschädigung in vermö- gensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streitwertabhängigen Rahmenbe-
- 24 - träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Bei einem Streitwert von Fr. 95'098.00 sieht § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT für das Beschwerdeverfahren einen Parteientschädigungsrahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 vor. Der genannte Streitwert liegt im obersten Bereich des vorgegebenen Streitwertrahmens von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00. Der mutmassliche anwaltliche Aufwand ist jedoch als durchschnittlich einzustufen, ebenso die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegnerin nicht allzu hoch sein dürfte. Alles in allem erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.00 als sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 5 Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte die AGV ihre Haltung bezüglich Kürzung der Versicherungsleistung gemäss Schreiben vom
14. Juli 2000 und gewährte B._____ und A._____ das rechtliche Gehör.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 ersuchten B._____ und A._____ die AGV um Sistierung der Angelegenheit bis zum Abschluss des vor dem Obergericht hängigen Berufungsverfahrens in der Strafsache ge- gen B._____.
- 3 -
E. 7 Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde B._____ vom Obergericht von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Wi- derhandlung gegen Brandschutzvorschriften, teilweise zufolge Verjährung, freigesprochen.
E. 8 Mit Schreiben vom 8. August 2022 übermittelten B._____ und A._____ der AGV das Urteil des Obergerichts und ersuchten um Wiedererwägung ihres Entscheids betreffend Kürzung der Versicherungsleistung.
E. 9 Am 20. September 2022 erliess die AGV diesbezüglich eine rechtsmittelfä- hige Verfügung und legte die Kürzung der Versicherungsleistung auf 20% der Schadenssumme fest.
E. 10 Ampère Nennstrom) nicht ausreichend gewesen sei, um bei der vorbe- lasteten (genickten oder eingeklemmten) Stelle im Kabel der Leiste einen Serien-Lichtbogen zu erzeugen. Umgekehrt liege es auf der Hand, dass eine massive Überbelastung der Steckerleiste die Wahrscheinlichkeit eines Serien-Lichtbogens an der vorbelasteten Stelle des Kabels mit einge- schränktem Stromfluss ganz wesentlich erhöht habe. Entsprechend habe denn der Inspektor der Electrosuisse auch festgestellt, dass der "hohe Strom" an der beschädigten Stelle einen Serien-Lichtbogen erzeugt habe. Ein weiteres starkes Indiz für den Doppelbetrieb der Heizpilze sei die im Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse erwähnte (Vorakten, act. 124/30) und im Polizeibericht fotografisch dokumentierte (Vorakten, act. 124/23 Bild 11) Verformung der zweiten Steckdosenleiste, die eine Fol- ge starker Erhitzung durch den hohen Strombedarf von zwei sich gleich- zeitig in Betrieb befindlichen Heizpilzen gewesen sei. Schlicht aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführer, die Exper- ten hätten sich nicht dazu geäussert, wie die Sicherung auf die Überbelas- tung der Steckerleiste reagiert habe. Auf S. 2 des Fachberichts des Inspek- tors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/30) werde ausgeführt, dass der Leitungsschutzschalter vor der Steckdose Typ LSC 13 A bei 1,45-fachem Nennstrom (18,8 Ampère) erst nach einer Stunde abgeschaltet hätte. Die Vorinstanz habe es offengelassen, ob die Aussage des Sohns C._____ betreffend den Doppelbetrieb der Heizstrahler verwertbar sei. Dazu gelte es anzumerken, dass der Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens zugestanden werde, Gespräche mit den Beteiligten zu führen, um sich ein Bild von der Situation zu machen und herauszufinden, was ge- schehen sei. Solche informellen Gespräche würden nicht den allgemeinen Einvernahmeregeln (mit Rechtsbelehrung) von Art. 143 Abs. 1 der Schwei-
- 19 - zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) un- terliegen und seien in der Regel auch nicht wörtlich zu protokollieren, dürf- ten aber in einem Polizeirapport festgehalten werden (Art. 307 Abs. 1 StPO). Ohnehin habe B._____ die Aussagen seines Sohnes C._____ bei seiner förmlichen Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2019 bestätigt, was er mit Sicherheit nicht getan hätte, wenn ihm sein Sohn den Vorfall familienintern anders geschildert hätte. In einer Hinsicht habe denn B._____ die Aussagen seines Sohnes auch relativiert, aber nur insoweit, als es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizpilze schon öfters zu einem Stromausfall gekommen sei (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern auf diese Bestätigung von B._____ bezüglich der Aussagen seines Sohnes zum Doppelbetrieb der Heizpilze nicht abgestellt werden dürfte. Aber auch ohne Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die beiden Heizpilze unsach- gemäss in Betrieb gewesen seien und die damit verbundene Überlastung der Steckdosenleiste mit 180% Nennstrom mitursächlich für den Brand ge- wesen sei. Der Vollständigkeit halber bleibe festzuhalten, dass der brand- verursachende Serien-Lichtbogen auf jeden Fall nicht entstanden wäre, wenn B._____ das alte Kabel der zweiten Steckdosenleiste vor dem Verlegen sorgfältig auf mögliche Beschädigungen hin geprüft oder beim Fi- xieren an der Wand nicht eingeklemmt hätte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 7'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 25 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2025.148 / sr / jb (4-SV.2023.1) Art. 37 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin 1 Erbengemeinschaft B._____ sel., bestehend aus: A._____, Beschwerde- C._____, führer 2 Beschwerde- D._____, führerin 3 Beschwerde- E._____, führer 4 alle vertreten durch lic. iur. Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, Postfach, 5001 Aarau vertreten durch Prof. Dr. iur. Manuel Jaun, Rechtsanwalt, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kürzung der Entschädigung im Brandfall (Gebäude Nr. bbb, ccc, ddd und eee in Q._____) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Kausalabgaben und Enteignungen, vom 26. Februar 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ und A._____ waren Gesamteigentümer der auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____ situierten Gebäude Nrn. bbb, ccc, ddd und eee, die am tt.mm.jjjj durch einen Brand im Untergeschoss (Gebäude Nr. bbb; Einstellhalle) beschädigt wurden. Der dabei entstandene Sachschaden belief sich auf Fr. 475'491.55. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte wegen dieses Vorfalls eine Strafuntersuchung gegen B._____ durch. 3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Aargauische Gebäudeversiche- rung (AGV) B._____ und A._____ mit, dass sie den Schaden voraus- sichtlich im Umfang von Fr. 382'393.55 decke. Um die restlichen Fr. 95'098.00 (= 20% der Schadenssumme) werde die Versicherungsleis- tung wegen Eigenverschuldens gekürzt. 4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. Juni 2021m wurde B._____ vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigespro- chen. Hingegen wurde er wegen Widerhandlung gegen das aargauische Brandschutzgesetz (BSG) gemäss § 7 i.V.m. § 1 der kantonalen Brand- schutzverordnung (BSV) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12–15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob B._____ Berufung beim Obergericht. 5. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte die AGV ihre Haltung bezüglich Kürzung der Versicherungsleistung gemäss Schreiben vom
14. Juli 2000 und gewährte B._____ und A._____ das rechtliche Gehör. 6. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 ersuchten B._____ und A._____ die AGV um Sistierung der Angelegenheit bis zum Abschluss des vor dem Obergericht hängigen Berufungsverfahrens in der Strafsache ge- gen B._____.
- 3 - 7. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 wurde B._____ vom Obergericht von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Wi- derhandlung gegen Brandschutzvorschriften, teilweise zufolge Verjährung, freigesprochen. 8. Mit Schreiben vom 8. August 2022 übermittelten B._____ und A._____ der AGV das Urteil des Obergerichts und ersuchten um Wiedererwägung ihres Entscheids betreffend Kürzung der Versicherungsleistung. 9. Am 20. September 2022 erliess die AGV diesbezüglich eine rechtsmittelfä- hige Verfügung und legte die Kürzung der Versicherungsleistung auf 20% der Schadenssumme fest. 10. Die dagegen erhobene Einsprache von B._____ und A._____ vom
21. Oktober 2022 wies die AGV mit Entscheid vom 27. Februar 2023 ab. B. 1. Diesen Entscheid liessen B._____ und A._____ mit Beschwerde vom
4. April 2023 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung (SKE), anfechten und die Aufhebung des Einspracheent- scheids der AGV vom 27. Februar 2023 sowie die Ausrichtung der vollen Entschädigung für den an ihren Gebäuden entstandenen Sachschaden be- antragen. 2. Das SKE führte am 4. September 2024 eine Verhandlung in Abwesenheit der aus gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen daran dis- pensierten B._____ und A._____ durch. Kurz nach der Verhandlung ver- starb B._____. An seiner Stelle traten die Mitglieder der Erbenge- meinschaft, bestehend aus A._____ und den drei Kindern, in den Prozess ein. 3. Am 26. Februar 2025 fällte das SKE das folgende Urteil (4-SV.2023.1): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 470.00 und den Auslagen von
- 4 - Fr. 110.00, zusammen Fr. 6'580.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird den Beschwerde- führenden angerechnet. 2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhoben A._____ und die Mitglieder der Erbengemeinschaft B._____ sel. am 2. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. 4-SV.2023.1) sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern 1–4 sei die volle Entschädigung betreffend Scha- den Nr. 201910119, 201910082, 201910120 und 201910121 auszurich- ten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Las- ten der Staatskasse. 2. Das SKE legte mit Eingabe vom 12. Mai 2025 aufforderungsgemäss die Akten vor, verzichtete aber unter Verweis auf sein Urteil auf eine Vernehm- lassung. 3. In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 beantragte die AGV die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte die zweite Kammer des Strafgerichts des Obergerichts auf entsprechendes Ersuchen des instruierenden Ver- waltungsrichters den Bericht der F._____ vom 5. Dezember 2021 zu den Akten, dessen Beizug die AGV in der Beschwerdeantwort beantragt hatte. 5. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 20. August 2025; Duplik vom
22. Oktober 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des SKE sachlich und funktionell zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Kürzung der Versicherungsleistung für den aus dem Brand entstande- nen Sachschaden wird von der Beschwerdegegnerin auf § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 19. September 2006 (Ge- bäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100) abgestützt, welche Be- stimmung den folgenden Wortlaut aufweist: Die Entschädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrläs- sigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Miss- achtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist. Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen die grobfahrlässige Schadens- verursachung durch den damaligen (Gesamt-)Eigentümer der Liegenschaft (B._____). Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass dieser in der ihm vorgeworfenen Weise (qualifiziert) sorgfaltswidrig gehandelt habe. Andererseits wird die Kausalität zwischen angeblichen sorgfaltswidrigen Handlungen und dem schadensstiftenden Brand angezweifelt. Es fehle in- soweit an verwertbaren Beweisen, namentlich gutachterlichen Feststellun- gen.
- 6 - 2. Der Brand ereignete sich in der unterirdischen Einstellhalle (Gebäude Nr. bbb) im Bereich unterhalb des Einfamilienhauses von B._____ und A._____ (Gebäude Nr. ccc), der von ihnen ohne Bau- und Umnut- zungsbewilligung in Eigenarbeit, durch Anbringung einer Trennwand aus Fensterelementen und Möblierung zu einem Partyraum umfunktioniert wor- den war. Der so geschaffene Raum wurde von einer Steckdose in der an- grenzenden Waschküche aus elektrisch verkabelt. B._____ durchbohrte zu diesem Zweck die Waschküchenwand und führte durch dieses Loch ein Kabel einer sich im Partyraum befindlichen, auf dem Boden liegenden Mehrfachsteckerleiste. Darin steckte er u.a. das Kabel einer weiteren Mehrfachsteckerleiste ein, wobei er das Kabel dieser zweiten Mehr- fachsteckerleiste entlang der Aussenwand (der Einstellhalle) verlegte und die Steckerleiste im Bereich des Lichtschachtfensters anschraubte. An die zweite Mehrfachsteckerleiste wurden die Kabel der Heizschirme bzw. Heiz- pilze angeschlossen. Der Boden des Partyraums bestand aus einer Holz- konstruktion und einem darüber verlegten Teppich. An den Wänden und der Decke waren zwecks Isolation Styroporplatten mit einer Stärke von un- gefähr 7 mm aufgeklebt und bis unter die Lichtschachtfenster mit einem Teppich überzogen (vgl. zum Ganzen den Fachbericht der Kantonspolizei Aargau, Kriminalpolizei/Forensik/Kriminaltechnik, vom 6. November 2019 [Vorakten, act. 124/13 ff.]) Als Brandursachen eruierte ein Inspektor des Fachverbands Electrosuisse gestützt auf den oben angeführten Polizeibericht einen beschädigten Leiter im Kabel der zweiten Mehrfachsteckerleiste und die Überlastung der Ste- ckerleiste mit 180% Nennstrom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen. Die Mehrfachsteckerleiste sei nur für eine Strombelastung mit 10 Ampère ge- prüft und zugelassen gewesen. Beim gleichzeitigen Betrieb von zwei Heiz- pilzen sei die Steckerleiste mit über 18 Ampère Strom belastet worden. Ein Leiter der Steckerleiste müsse durch Einklemmen oder Knicken des Kabels beschädigt gewesen sein. An der beschädigten Stelle habe der hohe Strom einen Serien-Lichtbogen erzeugt, der die leicht brennbare Kabelisolation entzündet habe. Durch den darunterliegenden Teppich und die Styropor- isolation der Wand habe sich der Brand rasch ausbreiten können (Vorak- ten, act. 124/30 f.). Laut Polizeibericht hielt sich der damals 13-jährige C._____ vor dem Brand im Partyraum auf. Dort habe er aufgrund der kühlen Temperaturen beide Heizschirme eingeschaltet, sich aufs Sofa gesetzt und am Computer gespielt. Nach ungefähr 10 bis 15 Minuten habe er aus allgemeiner Rich- tung der Mehrfachsteckerleiste, in welche die beiden Heizschirme einge- steckt gewesen seien, komische Geräusche (Knistern) wahrgenommen. Unmittelbar danach seien der Strom und die Beleuchtung ausgefallen. Er habe sich darauf ins Haus zurückbegeben. Einige Minuten später habe seine Mutter Rauch vom Kellergeschoss aufsteigen sehen. Bei sofortigem
- 7 - Nachschauen habe der Partyraum wegen der starken Rauchentwicklung schon nicht mehr betreten werden können. B._____ habe von der Einstellhalle aus eine Scheibe der Trennwand zum Partyraum eingeschla- gen und mit einem Feuerlöscher in den Raum gespritzt (Vorakten, act. 124/14). 3. 3.1. Bezüglich der Verletzung von Sorgfaltspflichten gelangte die Vorinstanz in Erw. 5.6 des angefochtenen Entscheids – zusammengefasst – zum Schluss, dass B._____ elementare Vorsichtsgebote im Umgang mit Elektrizität ausser Acht gelassen habe, die jeder Mensch in der gleichen Lage und mit den gleichen Kenntnissen befolgt hätte. Eine Elektroinstalla- tion ohne das nötige Fachwissen und ohne Kenntnis der Vorschriften vor- zunehmen, sei schlicht grobfahrlässig. Ebenso sei die betriebsbereite In- stallation zweier Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzei- tig betrieben werden dürften, insbesondere dann, wenn der Raum von Kin- dern ohne Aufsicht genutzt werde, bereits an sich grobfahrlässig. Im Einzelnen habe B._____ gegen die Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 18. September 2014 (VKF- Brandschutznorm), Art. 8 lit. a und b, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20, Art. 21, Art. 48 Abs. 1 und 2 und Art. 55, die Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" der VKF vom 18. September 2014 (VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15), Stand 22. März 2017, Ziff. 2 Abs. 1, 2, 3 und 4 und Ziff. 3.2 Abs. 13, sowie die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV; SR 734.27), Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 6 und Art. 7, verstossen. Er habe ohne die erforderlichen Fachkenntnisse und ohne Bewilligung für Installationsarbeiten (gemäss Art. 6 NIV), eine elektrische Installation vor- genommen, die in verschiedener Hinsicht vorschriftswidrig gewesen sei. So habe er ein Verlängerungskabel fest verlegt, mehrere Steckdosenleis- ten hintereinander und durch eine Wand geführt und die Leitungen nicht auf einen Brandabschnitt begrenzt. Zudem habe er sich nicht an die Her- stellerangaben zum Betrieb der Steckdosenleiste gehalten und seine In- stallation nicht durch eine Fachperson überprüfen lassen. Dass die beiden an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heiz- strahler im Vorfeld des Brandes gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, las- se sich B._____ (mangels Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes C._____ gegenüber der Kantonspolizei) zwar nicht ab- schliessend nachweisen. Unbestritten sei jedoch die Tatsache, dass zwei Heizstrahler in einem Partyraum, der unbeaufsichtigt von Kindern genutzt worden sei, zumindest betriebsbereit installiert gewesen seien. Dadurch sei
- 8 - die Möglichkeit geschaffen worden, beide Heizstrahler gleichzeitig in Be- trieb zu setzen. Es habe keinerlei Sicherheitsmassnahmen gegeben, die einen gleichzeitigen Betrieb zumindest erschwert hätten. Zudem seien die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt worden. Es sei allgemein bekannt, dass fehlerhafte Elektroinstallationen ein erheb- liches Gefahrenpotenzial für Brände bildeten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimme sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den der Unfallverhütung und Sicherheit dienenden Nor- men. Wer diese Vorschriften aufgrund seines mangelnden Fachwissens nicht kenne, könne sich damit nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien. Elektrische Installationen müssten nach den anerkannten Regeln der Tech- nik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Dafür seien die Eigentümer bzw. Nutzerschaft verantwortlich. Erschwerend komme hier dazu, dass für den Partyraum keine baurechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Bei der Überprüfung der Installation durch eine Fachperson hätte leicht erkannt werden können, dass diese unsachgemäss gewesen sei. Unglaubwürdig sei die Darstellung der Beschwerdeführer, wonach B._____ die von seiner Elektroinstallation ausgehende (Brand-)Gefahr nicht gekannt habe. Seine Aussagen bei der Kantonspolizei liessen auf das Ge- genteil schliessen. Dort habe er eingeräumt, dass die Installation nicht den Vorschriften entspreche. Er habe aber nicht gedacht, dass etwas passieren würde (Vorakten, act. 124/72 f.). Er selbst habe nie zwei Heizstrahler zu- sammen betrieben, im Wissen darum, dass dafür zu viel Strom benötigt werde. Seinen Sohn habe er jedoch nicht entsprechend instruiert. Er habe seinen Kindern lediglich gesagt, dass sie die Strahler ausschalten müssten, wenn sie den Raum verlassen (Vorakten, act. 124/73) (vgl. zum Ganzen den angefochtenen Entscheid, Erw. 5.4). 3.2. Die Beschwerdeführer rügen (sinngemäss) eine ungenügende vorinstanz- liche Begründung dazu, inwiefern im vorliegenden Fall von Grobfahrlässig- keit bei der Brandverursachung auszugehen sei. Nach einer Auflistung von Brandschutzvorschriften über mehrere Seiten hinweg habe ihnen die Vor- instanz die vom Inspektor der Electrosuisse angeführten Beanstandungen 1 bis 4 zur Last gelegt. Dass Kabel nicht von einem Brandabschnitt in einen anderen geführt werden dürften (Beanstandung 2), treffe aber gemäss den Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 17. Mai 2022 schon einmal nicht zu. Die in diesem Punkt vom obergerichtlichen Urteil abweichende Auffassung begründe die Vorinstanz nicht. Ohnehin befasse sich die Vor- instanz mit den vier angeführten Beanstandungen nicht im Einzelnen, son- dern erachte diese grundsätzlich als berechtigt. Bei der Beanstandung 4 sei jedoch der Fachexperte fälschlicherweise von einer Strombelastung von 180% ausgegangen, obschon nie habe nachgewiesen werden können,
- 9 - dass zwei Heizpilze gleichzeitig in Betrieb gewesen seien, als der Brand ausgebrochen sei. Das gleichzeitige Einschalten von zwei Heizpilzen in ei- nem derart niedrigen Raum wäre ohnehin fragwürdig, weil es dadurch wohl schnell viel zu warm würde. Relevant sei aber vorliegend, dass bis dato nicht geklärt sei, ob der Brand auch ohne vermeintliche Überbelastung aus- gebrochen wäre, was bei einem beschädigten Kabel wohl angenommen werden dürfe. Die Hintereinanderschaltung von mehreren Steckdosenleis- ten sei nicht per se sorgfaltswidrig. Auch an der Verhandlung vor Oberge- richt sei eine solche Installation angewandt worden, weil Steckdosen ge- fehlt hätten. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss ge- langt, dass die Elektrische Installation im Partyraum vorschriftswidrig ge- wesen sei. Ferner sei die Annahme realitätsfremd, dass man ein sich im Partyraum befindliches (hinsichtlich möglicher Gefahren hinreichend instru- iertes) Kind permanent überwachen könnte. Daher könne auch die angeb- lich ungenügende Beaufsichtigung nicht als grobfahrlässig gewürdigt wer- den. 3.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Vorinstanz sei zur zutref- fenden Ansicht gelangt, dass B._____ in zweifacher Hinsicht grobfahrlässig gehandelt habe, indem er zum einen eine Elektroinstallation vor- schriftswidrig erstellt und nicht durch eine Fachperson habe kontrollieren lassen und indem er zum anderen zwei Heizpilze, von denen bekannt sei, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, betriebsbereit installiert habe. Der in der Tiefgarage ohne baurechtliche Bewilligung angelegte Partyraum habe ursprünglich über keine elektrische Installation verfügt, um die ver- schiedenen Verbrauchergegenstände (Spielkonsole, Computer, Beamer, Heizpilze; vgl. Vorakten, act. 124/29) mit Strom zu versorgen. Anstatt mit der Erstellung der benötigten Elektroinstallation eine Fachperson zu beauf- tragen, die über die für solche Arbeiten vorgeschriebenen Installations- bewilligung des Starkstrominspektorats verfüge (Art. 6 und 7 NIV), habe B._____ die Installation selbst vorgenommen und zwei Steckdosenleisten fest verbaut. Laien ohne Installationsbewilligung seien Elektroinstallationen nur im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 NIV erlaubt. Dazu gehöre nicht, in Räumen ohne eine bestehende elektrische Installation eine solche selbst zu erstellen. Die Elektrifizierung von Räumen habe durch eine Fachperson zu erfolgen, die beurteilen könne, ob ein Raum einen eigenen Stromkreis brauche, und die gewährleiste, dass die Installation vorschriftsmässig er- stellt werde. Entsprechend sei es Laien auch untersagt, ortsveränderliche Kabel durch Wände zu führen (Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstalla- tionsnorm). B._____ sei somit nicht berechtigt gewesen, den Partyraum zu elektrifizieren. Und selbst wenn ihm dies nach Art. 16 Abs. 2 lit. a NIV erlaubt gewesen wäre, hätte die Installation gemäss Art. 16 Abs. 3 NIV auf
- 10 - jeden Fall vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden müssen. Der Bericht des Inspektors der Electrosuisse zeige sodann auf, dass die Installation nicht – wie in Art. 3 Abs. 1 NIV vorgesehen – dem Stand der Technik entsprochen und die erforderliche Sicherheit aufgewiesen habe. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 17. Mai 2022, Erw. 6.5, einzig festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen habe, dass das Kabel der Steckerleiste den Anforderungen gemäss EN 60332 nicht genügt habe. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da gemäss Art. 5.2.1.8 der Niederspannungsinstallationsnorm ortsveränderliche Kabel ohnehin nicht durch Wände geführt werden dürften. Selbst wenn man die Beanstandung 2 nicht vollumfänglich gelten lassen wolle, liege mit der fes- ten Verlegung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit einem Kabelquerschnitt von 1 mm2 ein Verstoss gegen Art. 5.2.4.5 der Nieder- spannungsinstallationsnorm, mit dem Wanddurchbruch und der Durchlei- tung eines Steckdosenleistenkabels ein solcher gegen Art. 5.2.8.1 Nieder- spannungsinstallationsnorm und mit der Hintereinanderschaltung von Steckdosenleisten, wie sie von B._____ vorgenommen worden sei, eine Verletzung von Art. 5.2.7.1.5 der Niederspannungsinstallationsnorm vor. Es bleibe deshalb dabei, dass die Installation vorschriftswidrig gewesen sei und eine Brandgefahr dargestellt habe. Gemäss seinen Angaben bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei sei dies B._____ durchaus bewusst gewesen. Dennoch habe er weder für die Installation noch die Kontrolle eine Fachperson beigezogen und stattdessen darauf vertraut, dass nichts passiere (Vorakten, act. 124/72 f.). Gemäss den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse sei ein Leiter der zweiten Steckdosenleiste beschädigt gewesen, was in der Regel äus- serlich wahrnehmbar sei, indem das Kabel selbst einen Knick oder eine mechanische Beschädigung aufweise. Entweder habe B._____ dieses Kabel nicht genügend geprüft oder bei der Montage an die Wand ein- geklemmt. So oder anders habe er sorgfaltswidrig gehandelt. Hätte er für die Einrichtung des Partyraums ein Baugesuch gestellt und die erforderli- che Brandschutzbewilligung eingeholt, gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie "Qualitätssicherung im Brandschutz" (VKF-Brandschutzrichtline 11-15) ei- nen QS-Verantwortlichen Brandschutz beigezogen, eine von diesem unter- zeichnete Übereinstimmungserklärung mit Bescheinigung der ordnungsge- mässen Umsetzung aller relevanten Brandschutzvorschriften eingereicht und der Bau- und Brandschutzbehörde die Fertigstellung des Partyraums angezeigt, worauf eine Abnahmekontrolle durchgeführt worden wäre, wäre es mit Sicherheit nicht zum vorliegenden Brandfall gekommen. Mit seiner behelfsmässigen und vorschriftswidrigen Konstruktion habe B._____ elementare Sorgfaltspflichten missachtet. Bereits unter diesem Blickwinkel sei die verfügte Kürzung der Versicherungsleistung vollauf gerechtfertigt.
- 11 - Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 13 VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 seien elektri- sche Energieverbraucher aller Art so aufzustellen, einzubauen, zu betrei- ben und zu unterhalten, dass für brennbare Gebäudeteile oder Gegenstän- de keine Entzündungsgefahr bestehe. Zudem seien die Herstellerangaben einzuhalten. Durch die betriebsbereite Installation von zwei Heizpilzen, die auch unbeaufsichtigt von Kindern genutzt werden konnten, sei eine erheb- liche Gefahr geschaffen worden, wobei B._____ gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen sei, dass der gleichzeitige Betrieb von zwei Heizpilzen eine Gefahr sei (Vorakten, act. 124/73). Dennoch habe er keine Vorkehren getroffen, um einen solchen Betrieb zu verhindern. Er habe seine Kinder nicht einmal über die Gefahr unterrichtet, die vom gleichzeitigen Betrieb ausgehe. Auf seine diesbezüglichen, zeitnahen Angaben bei der Polizei sei abzustellen, während die Behauptung im Einsprache- und Be- schwerdeverfahren, er habe seine Kinder instruiert, nicht glaubwürdig sei. Unbehilflich sei in diesem Zusammenhang auch der Einwand, dass eine ständige Beaufsichtigung der Kinder im Partyraum realitätsfern sei. Gerade weil dem so sei, hätte die mit der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft der beiden Heizpilze geschaffene Gefahr entschärft werden müssen. Dafür hät- te auch eine blosse Ermahnung der Kinder nicht genügt, die beiden Heiz- geräte nicht gleichzeitig zu betreiben. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz zu Recht befunden, dass die Installation von zwei betriebsbe- reiten Heizpilzen, die aufgrund einer Überlast nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, grobfahrlässig gewesen sei. Dies müsse umso mehr gelten, als ein Blick in die Sicherheitshinweise der Heizstrahler genügt hätte, um festzustellen, dass diese nur an geerdete Netzsteckdosen angeschlossen werden dürfen, weil nur so gewährleistet sei, dass es nicht zu einer Über- last komme. 3.4. 3.4.1. Mit der unsachgemässen, vorschriftswidrigen elektrischen Installation im Partyraum einerseits und der gleichzeitigen Betriebsbereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen Heizstrahlern andererseits, die bei gleichzeitigem Betrieb eine zu hohe Stromlast für die damals eingesetz- te Leiste erzeugt hätten, stehen zwei Sorgfaltsverletzungen im Raum. Von der letzteren ist primär umstritten, ob sie den streitgegenständlichen Brand (mit-)verursacht hat, was nicht der Fall wäre, wenn es auch ohne entspre- chenden, gemäss Vorinstanz nicht abschliessend bewiesenen Doppelbe- trieb zum Brand gekommen wäre. Darauf wird allerdings erst im Rahmen der Überlegungen zur Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverlet- zungen und dem durch den Brand entstanden Schaden zurückzukommen sein (siehe Erw. 4 hinten). 3.4.2. Dass und inwiefern die elektrische Installation im Partyraum nicht lege artis und vorschriftsgemäss gewesen sein soll, ergibt sich vorab aus den Bean-
- 12 - standungen des Inspektors der Electrosuisse in seinem Bericht vom 1. No- vember 2019 (Vorakten, act. 124/29 ff., 31). Demnach soll die feste Verle- gung von Verlängerungskabeln und Steckdosenleisten mit 1 mm2 Kabel- querschnitt nach Art. 5.2.4.5 der Niederspannungsinstallationsnorm (NIN
2015) nicht zulässig gewesen sein (Beanstandung 1). Des Weiteren wur- den die Verwendung eines ortsveränderlichen, die Anforderungen an die Flammwidrigkeit nach EN 60332 nicht erfüllenden Kabels über den Brand- abschnitt (zwischen Waschküche und Partyraum) hinaus sowie das Hinter- einanderschalten von zwei Steckdosenleisten kritisiert, das gemäss Art. 5.2.7.1.5 NIN 2015 nicht gestattet gewesen sei (Beanstandung 2). Art. 5.2.1.8 NIN 2015 habe ausserdem die Führung eines ortsveränderli- chen Kabels durch Wände hindurch verboten (Beanstandung 3). Beanstan- dung 4 betraf die (dauernde) Belastung der verwendeten (zweiten) Steck- dosenleiste mit 180% des Nennstroms (von 10 Ampère bzw. 2'300 Watt [230 Volt x 10 Ampère]), mit welcher die Betriebsvorschriften des Herstel- lers nicht eingehalten worden seien (Beanstandung 4). Im Urteil SST.2021.217 vom 17. Mai 2022 sprach zwar das mit dem Straf- verfahren gegen B._____ befasste Obergericht diesen von sämtlichen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen betreffend Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz frei. Allerdings beruhte dieser Freispruch nicht etwa darauf, dass die elektrische Installation im Partyraum vollständig vorschriftsgemäss gewesen wäre. Vielmehr waren gemäss Obergericht mögliche Widerhandlungen gegen das Brandschutzgesetz (durch ungenügende Instruktion des Sohns C._____, der die beiden Heizpilze am Tag des Brandes gleichzeitig in Betrieb gesetzt habe, oder durch fehlende Rücksichtnahme auf einen voraussehbaren entsprechenden Fehlgebrauch der Anlage) von der Staatsanwaltschaft gar nicht erst angeklagt worden (a.a.O., Erw. 6.4). Einzig in Bezug auf die Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels über einen Brandabschnitt hinaus, befand das Obergericht abweichend von den Beanstandungen des Inspektors der Electrosuisse (Beanstandung 2, erster Teil), dass Ziff. 5.2.7.1.4 NIN 2020 eine solche Verwendung nur für Kabel verbiete, die nicht wenigstens den Anforderungen gemäss SN EN 60332-1-2 oder der Klasse E ent- ca sprächen. Nach den Feststellungen des Inspektors der Electrosuisse im Bericht vom 5. Dezember 2021 sei aber im vorliegenden Fall ein Kabel der Klasse E verwendet worden (a.a.O., Erw. 6.5). Diesbezüglich nahm also ca das Obergericht keine Vorschriftswidrigkeit an. Hingegen erkannte das Obergericht in der Verwendung eines ortsveränderlichen Kabels durch Wände hindurch ebenfalls eine mögliche Vorschriftswidrigkeit (a.a.O., Erw. 6.6.1), die sich jedoch (als blosse Übertretung) zufolge Verjährung nicht mehr strafrechtlich ahnden liess (a.a.O., Erw. 6.6.2). Zwei weitere vom Inspektor der Electrosuisse beanstandete Vorschriftswidrigkeiten der elektrischen Installation im Partyraum (feste Verlegung von Kabeln mit einem zu geringen Leitungsquerschnitt; Hintereinanderschalten von zwei Steckdosenleisten) waren nicht angeklagt und deshalb im Strafverfahren
- 13 - nicht zu überprüfen. Das Hintereinanderschalten bzw. Stapeln von zwei Steckdosenleisten widerspricht gemäss einer Mitteilung des Eidgenössi- schen Starkstrominspektorats (ESTI) im Bulletin 3/2013 der neuen Norm SN SEV 1011:2009/A1_2012. Fragwürdig war sodann die Verwendung von alten, gebrauchten Steckdosenleisten, die nicht mit einem Überstrom- schutz versehen waren (vgl. Vorakten, act. 124/30 und 32). Die elektrische Installation im Partyraum war somit zumindest in Teilaspekten vorschrifts- widrig, und zwar unabhängig von der zusätzlichen gleichzeitigen Betriebs- bereitschaft von zwei an eine Steckdosenleiste angeschlossenen oder an- schliessbaren Heizstrahlern. Sie entsprach nicht dem gemäss Art. 3 Abs. 1 NIV vorausgesetzten anerkannten Stand der Technik. Als Laie im Bereich von elektrischen Installationen durfte zwar von B._____ keine Kenntnis von (einzelnen) Fachvorschriften erwartet werden. Dies schliesst aber ein sorgfaltswidriges Handeln seinerseits nicht aus. Im Gegenteil hätte aus dieser Unkenntnis und dem damit verbundenen Unver- mögen, einen ganzen Raum fachgerecht zu elektrifizieren, gefolgert wer- den müssen, dass B._____ im Partyraum keine eigenhändige elektrische Installation hätte vornehmen dürfen oder diese zumindest von einer Fachperson hätte kontrollieren lassen müssen. Vom durchschnittlichen Ei- genheimbesitzer oder Nutzer darf nämlich erwartet werden, dass er zumin- dest das Gefahrenpotenzial von eigenhändig erstellten behelfsmässigen elektrischen Installationen erkennt, die nicht von einer Fachperson auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften überprüft wurden (Sicherheitsnachweis). Dies gilt umso mehr, wenn Endverbrauchs- geräte mit hohem Strombedarf wie Heizstrahlgeräte daran angeschlossen werden. Die Aussagen von B._____ an der Einvernahme bei der Kan- tonspolizei vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) belegen denn auch, dass er sich der Problematik seiner Anlage durchaus bewusst war, indem er angab, gewusst zu haben, dass seine elektrische Installation (mit einem durch eine Wand gezogenen Kabel einer Steckerleiste und einer darin eingesteckten zweiten Steckerleiste mit an die Wand montiertem Ka- bel) nicht den Vorschriften entsprach (Vorakten, act. 124/72 unten). Er hat demzufolge bewusst fahrlässig gehandelt. Als schwerwiegend oder grob ist diese Fahrlässigkeit insofern einzustufen, als jede sorgfältig und umsichtig handelnde Person in der gleichen Lage und mit den gleichen Vorkenntnis- sen weiss oder wissen muss, dass fehlerhafte elektrische Installationen Hausbrände verursachen können. Darauf zu hoffen, dass trotzdem nichts passieren wird, wie es B._____ offenbar getan hat (Vorakten, act. 124/73 oben), ist in einer solchen Situation keine durch ein grundlegendes Sorgfaltsbewusstsein geprägte Reaktion. Dementsprechend stuften die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die mangelhafte elektrische Installation im Partyraum zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtver- letzung und folglich grobfahrlässiges Handeln ein. Dabei ist unerheblich, ob B._____ ein erkennbar beschädigtes (geknicktes) Kabel (der zweiten Steckdosenleiste) montiert oder dieses Kabel bei der (unsachgemässen)
- 14 - Montage beschädigt hat, was aber die ihm anzulastende Sorgfaltspflicht- verletzung als noch gravierender erscheinen liesse. 3.4.3. Hinzu kommt noch ein grobfahrlässiges Handeln bei der Installation von zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossenen und gleichzeitig betriebsbereiten Heizstrahlern, deren gleichzeitiger Betrieb für eine we- sentlich zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste gesorgt hätte. B._____ kannte offenbar die Herstellerangaben betreffend die maximale Strombelastung der von ihm verwendeten Steckdosenleiste (von 10 Ampè- re oder 2'300 Watt). Jedenfalls will er sich bewusst gewesen sein, dass durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler mit einem Strom- bedarf von 2'100 Watt die erwähnte Herstellerangabe missachtet worden wäre (Vorakten, act. 124/73 f.). Er selbst will deshalb immer nur einen Heiz- strahler auf einmal betrieben haben (Vorakten, act. 124/73), was allerdings nicht als sehr glaubwürdig erscheint. Es leuchtet nicht ein, weshalb jemand zwei Heizstrahler betriebsbereit in einen Raum stellt, wenn immer nur einer davon in Betrieb ist. Zumindest hat B._____ nicht sichergestellt, dass andere Personen, insbesondere seine minderjährigen Kinder, die beiden Heizstrahler nicht gleichzeitig benützen, was ihm schon die Vorinstanz zu Recht als elementare Sorgfaltspflichtverletzung ausgelegt hat. Selbst wenn er seine Kinder ermahnt hätte, die Heizstrahler nicht gleichzeitig zu betrei- ben, was er seinen Aussagen an der polizeilichen Einvernahme zufolge aber nicht getan hat (Vorakten, act. 124/73 Ziff. 21), hätte dies in Überein- stimmung mit der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsvorkehr gegen einen unsachgemässen und potenziell gefährlichen Doppelbetrieb der Heizstrah- ler nicht ausgereicht. Vielmehr hätte der zweite Strahler, der angeblich nur als Ersatz gedient haben soll, an einem sicheren und für die Kinder nicht ohne weiteres zugänglichen Ort aufbewahrt werden müssen. 3.4.4. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgestellt, dass B._____ grob- fahrlässig handelte, indem er (1) im Partyraum ohne das benötigte Fach- wissen, ohne (genaue) Kenntnis der Sicherheitsvorschriften und auch ohne Sicherheitsnachweis durch eine Fachperson eine Elektroinstallation vorge- nommen bzw. einen ganzen Raum nicht fachgemäss, sondern behelfsmäs- sig elektrifiziert hat, und indem er (2) zwei an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossene oder anschliessbare Heizstrahler trotz im Falle des Dop- pelbetriebs für die Steckerleiste geschaffener Stromüberlast betriebsbereit und für seine minderjährigen Kinder zugänglich installiert hat. Zu prüfen bleibt, ob diese Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brand im Partyraum ursächlich waren.
- 15 - 4. 4.1. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einer grobfahrlässigen Handlung im Sinne von § 27 Abs. 2 GebVG und dem Schaden, für den die Entschädigung bzw. Versicherungsleistung gekürzt wird, ist gegeben, wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung ("conditio sine qua non") für ein Schadensereignis ist, mithin das fragliche Verhalten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Scha- densursache handelt (BGE 143 III 242, Erw. 3.7; 139 V 176, Erw. 8.4.1; 132 III 715, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020, Erw. 5.5.1; MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationen- recht I, 8. Auflage 2026, N. 15 zu Art. 41; ROLAND BREHM, in: Berner Kom- mentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41–61 OR, 5. Auflage 2021, N. 105a und 109 f. zu Art. 41). Es genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sin- ne einer Teil- oder Mitursache – den Schaden bewirkt hat. Allerdings muss diese Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als "condi- tio sine qua non" des Schadens zu gelten (BREHM, a.a.O., N. 109a zu Art. 41). Nicht von einer Teilursache, sondern von mehreren Gesamtursa- chen spricht man, wenn jede Ursache für sich allein – ohne die Beteiligung weiterer rechtlich relevanter Ursachen – schon ausreicht, um einen be- stimmten Schaden herbeizuführen (KESSLER, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 41). Für den Nachweis der natürlichen Kausalität gilt das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, zumindest soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lässt (BGE 133 III 153, Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_274/2025 vom
9. September 2025, Erw. 3.7, und 4A_521/2011 vom 5. März 2012, Erw. 3.2; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41), was bei Kausalverläufen, bei deren Rekonstruktion mit Hypothesen gearbeitet werden muss, regelmäs- sig der Fall ist (vgl. BREHM, a.a.O., N. 117b zu Art. 41). Überwiegend ist eine Wahrscheinlichkeit, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass an- dere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Be- tracht fallen (BGE 144 III 264, Erw. 5.2; 140 III 610, Erw. 4.1; 132 III 715, Erw. 3.1; KESSLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 41; BREHM, a.a.O., N. 117 ff. zu Art. 41). Die von einer Partei geltend gemachte überwiegende Wahrschein- lichkeit verliert an Beweiskraft, wenn auch andere mögliche Schadensur- sachen plausibel werden (BREHM, a.a.O., N. 117g zu Art. 41). 4.2. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die von ihr als schlüssig eingestuf- ten Fachberichte der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/13 ff.) und des In- spektors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/29 ff.) als überwiegend wahrscheinlich, dass der Brand durch einen beschädigten Leiter im Kabel
- 16 - der zweiten Steckdosenleiste und die Überlastung dieser Leiste mit 180% Nennstrom durch den unsachgemässen Betrieb der Heizstrahler verur- sacht wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 14). An dieser vorinstanzli- chen Einschätzung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse insofern unvollständig sei, als er die Frage nicht beantworte, ob der Brand auch ohne den gleich- zeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, allein aufgrund der festgestellten Beschädigung am Kabel (Kabelleiterunterbruch), an welcher Stelle der den Brand auslösende Serien-Lichtbogen erzeugt wurde, entstanden wäre (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 10.2.3). Ebenso wenig fiel für die Vorin- stanz entscheidend ins Gewicht, dass ihr die Verwertbarkeit der Aussage des Sohns C._____ betreffend den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern vor Ausbruch des Brandes mangels Belehrung über seine Rechte als Auskunftsperson im Rahmen der polizeilichen Befragung fraglich erschien und deshalb nicht zweifellos belegt werden könne, dass vor dem Brand tatsächlich zwei Heizstrahler in Betrieb gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 12.4 und 12.5.4). Immerhin scheint die Vorinstanz den gleichzeitigen Betrieb mit Rücksicht auf die Aussagen von B._____, der an seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) die Richtigkeit der Aussagen seines Sohnes bestätigte (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7), für überwiegend wahrscheinlich gehalten zu haben. Ein strikter Beweis des angenommenen Kausalverlaufs
– so die Vorinstanz – sei zwar nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Das Gericht sei der Überzeugung, dass die Ursache des Brandes im beschädigten Kabel und der Überlastung der Steckdosenleiste liege, womit die Sorgfaltspflichtverletzungen für den Brandschaden kausal gewesen seien (angefochtener Entscheid, Erw. 14). 4.3. Aus Sicht der Beschwerdeführer gibt es weiterhin keinen genügenden Be- weis dafür, dass die B._____ vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen zum Brand geführt haben. Die Kausalität sei daher nicht gegeben. Denn es sei sehr wohl auch möglich, dass das Kabel durch den beschädigten Leiter auch ohne die bemängelte Elektroinstallation im Partyraum und den ohnehin nicht nachgewiesenen Doppelbetrieb der Heizstrahler einen Brand verursacht hätte. Dass ein Leiter beschädigt gewesen sei, hätten die Beschwerdeführer nicht wissen können und könne ihnen demnach auch nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe zwecks Klärung der Kau- salität ein weiteres Gutachten (bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt [EMPA]) angefordert, da der Fachbericht der Electrosuisse auch nach ihrem Dafürhalten unvollständig sei und sich nicht mit der Frage der Kausalität auseinandersetze. Die EMPA habe den Auf- trag jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass eine Begutachtung nur möglich sei, wenn man unmittelbar nach dem Brand vor Ort sein könne. Dieser Hinweis sei interessant, wenn man bedenke, dass der Inspektor der Electrosuisse seinen Fachbericht bloss gestützt auf Fotos und Mutmassun-
- 17 - gen der Polizei verfasst habe. Daher hätten die Beschwerdeführer die Aus- sagekraft dieses Fachberichts schon vor der Vorinstanz in Frage gestellt. Dass die Vorinstanz trotzdem darauf abstelle, sei falsch. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, dass der Brand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen beschädigten Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste so- wie den unsachgemässen Betrieb der Steckdosenleiste mit 180% Nenn- strom verursacht worden sei, beruhe auf einer blossen Mutmassung. Bis- lang habe niemand die Frage beantworten können, ob der Brand auch mit einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosenleiste ausgebrochen wä- re. Diese Frage hätte auch dem Inspektor der Electrosuisse unterbreitet werden können. Auf eine Klärung habe die Vorinstanz jedoch verzichtet und sich daher nicht abschliessend mit der Frage nach der Kausalität be- fasst. Darüber hinaus hätten sich die Experten nicht mit der Frage befasst, weshalb die Sicherung nicht auf die angebliche Überlastung der Steckdo- senleiste reagiert habe. Der Kausalzusammenhang sei unter diesen Um- ständen auch nicht mit dem herabgesetzten Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 4.4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit einer ordnungsgemässen elektrischen Installation im Partyraum durch eine Fachperson anhand den für die Verbrauchergeräte benötigten Steckdosen wäre der Brand mit Sicherheit vermieden worden. Dasselbe gelte, wenn wenigstens die in Art. 16 Abs. 3 NIV vorgeschriebene Kontrolle der elektri- schen Installation durch eine Fachperson durchgeführt worden wäre und diese die vorschriftswidrige Installation bemängelt und eine Mängelbehe- bung verlangt und durchgesetzt hätte. Zudem wäre es auch nicht zum Brandereignis gekommen, wenn ein Bau- und Brandschutzbewilligungs- verfahren durchgeführt und ein QS-Verantwortlicher Brandschutz beigezo- gen worden wäre, der für die behelfsmässige elektrische Installation keine Übereinstimmungserklärung (mit den Brandschutzvorschriften) ausgestellt hätte. Die Baubehörde ihrerseits hätte bei der Abnahme des Partyraums keine solche Installation toleriert. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Obergericht – letzteres nota bene unter dem Blickwinkel des Regelbeweismasses – seien sodann zur Überzeugung gelangt, dass die Steckdosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb der beiden Heizstrahler überlastet worden sei. Sowohl die Brand- ermittler der Kantonspolizei als auch der beigezogene Inspektor der Electrosuisse seien ausgewiesene Fachleute auf ihrem Gebiet. Der Inspek- tor sei auf dem Polizeiposten über die bisherigen Feststellungen in Kennt- nis gesetzt worden und es seien ihm die sichergestellten Gegenstände so- wie Fotos vorgelegt worden. Aufgrund dieser Angaben und einer Besichti- gung der sichergestellten elektronischen Bauteile sei der Inspektor seiner Einschätzung nach in der Lage gewesen, sich ein entsprechendes Bild der Situation zu machen. Ansonsten wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den
- 18 - Brandort zeitnah in Augenschein zu nehmen. Daraus habe er sich aber of- fensichtlich keinen Erkenntnisgewinn erwartet, angesichts dessen, dass der Brandplatz von den Brandermittlern bereits gründlich durchsucht wor- den sei. Der Vorinstanz lasse sich zudem nicht vorwerfen, sie habe auf blosse Mut- massungen abgestellt und sich nicht abschliessend mit der Frage befasst, ob der Brand auch bei einem sachgemässen Gebrauch der Steckdosen- leiste entstanden wäre. Vielmehr habe sie sich diese Frage gestellt und sei unter Würdigung aller Umstände nach dem Beweismass der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung gelangt, dass dem nicht so sei. Ergänzend gelte es darauf hinzuweisen, dass gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer seit dem Erwerb der beiden Heizpilze im Oktober oder November 2018 jeweils immer nur ein Heizpilz in Betrieb und der andere als Ersatz vorgesehen gewesen sein soll. Gehe man davon aus, dass dies im Grundsatz zutreffe, sei dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nor- malbelastung der Steckdosenleiste mit einem Heizpilz (von weniger als 10 Ampère Nennstrom) nicht ausreichend gewesen sei, um bei der vorbe- lasteten (genickten oder eingeklemmten) Stelle im Kabel der Leiste einen Serien-Lichtbogen zu erzeugen. Umgekehrt liege es auf der Hand, dass eine massive Überbelastung der Steckerleiste die Wahrscheinlichkeit eines Serien-Lichtbogens an der vorbelasteten Stelle des Kabels mit einge- schränktem Stromfluss ganz wesentlich erhöht habe. Entsprechend habe denn der Inspektor der Electrosuisse auch festgestellt, dass der "hohe Strom" an der beschädigten Stelle einen Serien-Lichtbogen erzeugt habe. Ein weiteres starkes Indiz für den Doppelbetrieb der Heizpilze sei die im Fachbericht des Inspektors der Electrosuisse erwähnte (Vorakten, act. 124/30) und im Polizeibericht fotografisch dokumentierte (Vorakten, act. 124/23 Bild 11) Verformung der zweiten Steckdosenleiste, die eine Fol- ge starker Erhitzung durch den hohen Strombedarf von zwei sich gleich- zeitig in Betrieb befindlichen Heizpilzen gewesen sei. Schlicht aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführer, die Exper- ten hätten sich nicht dazu geäussert, wie die Sicherung auf die Überbelas- tung der Steckerleiste reagiert habe. Auf S. 2 des Fachberichts des Inspek- tors der Electrosuisse (Vorakten, act. 124/30) werde ausgeführt, dass der Leitungsschutzschalter vor der Steckdose Typ LSC 13 A bei 1,45-fachem Nennstrom (18,8 Ampère) erst nach einer Stunde abgeschaltet hätte. Die Vorinstanz habe es offengelassen, ob die Aussage des Sohns C._____ betreffend den Doppelbetrieb der Heizstrahler verwertbar sei. Dazu gelte es anzumerken, dass der Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens zugestanden werde, Gespräche mit den Beteiligten zu führen, um sich ein Bild von der Situation zu machen und herauszufinden, was ge- schehen sei. Solche informellen Gespräche würden nicht den allgemeinen Einvernahmeregeln (mit Rechtsbelehrung) von Art. 143 Abs. 1 der Schwei-
- 19 - zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) un- terliegen und seien in der Regel auch nicht wörtlich zu protokollieren, dürf- ten aber in einem Polizeirapport festgehalten werden (Art. 307 Abs. 1 StPO). Ohnehin habe B._____ die Aussagen seines Sohnes C._____ bei seiner förmlichen Einvernahme durch die Polizei vom 17. Dezember 2019 bestätigt, was er mit Sicherheit nicht getan hätte, wenn ihm sein Sohn den Vorfall familienintern anders geschildert hätte. In einer Hinsicht habe denn B._____ die Aussagen seines Sohnes auch relativiert, aber nur insoweit, als es im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizpilze schon öfters zu einem Stromausfall gekommen sei (Vorakten, act. 124/71 f. Ziff. 7). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern auf diese Bestätigung von B._____ bezüglich der Aussagen seines Sohnes zum Doppelbetrieb der Heizpilze nicht abgestellt werden dürfte. Aber auch ohne Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die beiden Heizpilze unsach- gemäss in Betrieb gewesen seien und die damit verbundene Überlastung der Steckdosenleiste mit 180% Nennstrom mitursächlich für den Brand ge- wesen sei. Der Vollständigkeit halber bleibe festzuhalten, dass der brand- verursachende Serien-Lichtbogen auf jeden Fall nicht entstanden wäre, wenn B._____ das alte Kabel der zweiten Steckdosenleiste vor dem Verlegen sorgfältig auf mögliche Beschädigungen hin geprüft oder beim Fi- xieren an der Wand nicht eingeklemmt hätte. 4.5. 4.5.1. Mit der Vorinstanz ist vorab von einer genügenden Beweiskraft des Fach- berichts des Inspektors der Electrosuisse vom 1. November 2019 (Vorak- ten, act. 124/29 ff.) samt Ergänzungen vom 5. Dezember 2021 (vom Ober- gericht, Strafgericht, 2. Kammer, beim Verwaltungsgericht eingereicht mit Eingabe vom 21. Juli 2025) auszugehen. Es sind hinsichtlich der Brandur- sachen weder methodische noch inhaltliche Mängel dieses Berichts er- kennbar. Insbesondere lässt sich aus der gegenüber der Vorinstanz ab- gegebenen Erklärung der EMPA, wonach diese keine Gutachten über die Brandursache gestützt auf einen Fachbericht von Brandermittlern der Po- lizei erstelle, ohne den Brandort selbst besichtigt zu haben (Vorakten, act. 62), nicht ableiten, dass dem Inspektor der Electrosuisse methodische Unsorgfalt vorzuwerfen wäre, weil er den Brandort nicht selbst inspizierte, sondern seine Erkenntnisse aus dem Fachbericht der Brandermittler der Kantonspolizei (Vorakten, act. 124/) und den ihm vorgelegten sichergestell- ten originalen elektrischen Bauteilen gewann. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass es sich schon bei den Brandermittlern der Kantonspo- lizei um Spezialisten für die Abklärung von Brandursachen handelt und diese bei der Untersuchung des Brandplatzes den Brandherd aufgrund des Schadensbildes schnell einmal im Bereich des Sofas lokalisieren konnten, hinter welchem sich die Heizschirme befanden und die zweite Steckdosen-
- 20 - leiste montiert war, auch wenn der eigentliche Brandherd aufgrund der grossflächigen Zerstörung für sie nicht (ohne weiteres) erkennbar war. Bei der näheren Untersuchung der elektrischen Installation (Steckdosenleisten samt dazugehörigen Kabeln) konnten sie dann aber die erste Steckdosen- leiste und die daran angeschlossenen Verbrauchergeräte, die nur Sekun- därschäden aufwiesen, als Brandursache klar ausschliessen. Auch an den Einzelteilen der Heizschirme und der im Brandbereich montierten Gehäuse der Leuchtstoffröhren konnte nichts Auffälliges festgestellt werden. Hinge- gen entdeckten die polizeilichen Brandermittler bei der Freilegung des Ka- bels der zweiten Steckdosenleiste einen auffälligen Unterbruch, indem drei Lizenstränge auf gleicher Höhe durchtrennt waren. Zudem wies eine der durchtrennten Lizen beidseitig eine Perlenbildung bzw. Verschweissung auf, worauf der Brandschutt sorgfältig auf die Bauteile der zweiten Steck- dosenleiste durchsucht und diese Teile dann mit dem beigezogenen In- spektor der Electrosuisse einem Experten für Niederspannungsleitungen vorgelegt wurden (vgl. zum Ganzen die Vorakten, act. 124/15 f.). Dieser bestätigte alsdann aufgrund eines fundierteren Expertenwissens in diesem Bereich, dass die beschädigte Stelle am Kabel der zweiten Steckdosen- leiste und deren Überlastung durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern brandursächlich war. Die geschilderte Arbeitsteilung zwi- schen den Brandermittlern der Kantonspolizei und dem Spezialisten für Niederspannungsleitungen der Electrosuisse ist nicht zu beanstanden und lässt nicht auf qualitative Mängel bei der Brandursachenermittlung schlies- sen. Aufgrund der Vorarbeit und der Vorleistungen der polizeilichen Brand- ermittler und der Sicherstellung der für den Brand in Frage kommenden elektrischen Bauteile hätte es keinen Sinn gemacht, den gesamten Brand- platz noch einmal vom Inspektor der Electrosuisse durchsuchen zu lassen. Aufgrund dessen, was die Brandermittler vor Ort bereits als Brandursache ausschliessen konnten, wäre daraus tatsächlich kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. 4.5.2. Aus den Ausführungen des Fachberichts des Inspektors der Electrosuisse erhellt sodann ohne weiteres, dass er den beschädigten Leiter des Kabels der zweiten Steckdosenleiste einerseits und die Überbelastung der Steck- dosenleiste durch den gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern ande- rerseits als Teil- oder Mitursachen für den Brand betrachtete. Nach Inspek- tion der Einzelteile der zerstörten zweiten Steckdosenleiste und des dazu- gehörigen Kabels gelangte er zur Erkenntnis, dass der hohe Strom, der aufgrund des Anschlusses und gleichzeitigen Betriebs von zwei Heizstrah- lern zur zweiten Steckdosenleiste floss, an der beschädigten Stelle des Leistenkabels einen Serien-Lichtbogen erzeugte, der die leichtbrennbare Kabelisolation entzündete, und dass sich der Kabelbrand rasch auf den da- runterliegenden Teppich und die Styroporisolation an der Wand des Party- raums ausbreitete (Vorakten, act. 124/30 f.). Diese Ausführungen lassen
- 21 - sich nur dahingehend interpretieren, dass der erhöhte Stromfluss und der beschädigte Kabelleiter je das ihrige zum entstandenen Brand beitrugen. 4.5.3. Ob beide Umstände für sich genommen auch als alleinige Brandursache in Frage gekommen wären, womit konkurrierende Gesamtursachen vorliegen würden, oder jedenfalls der beschädigte Kabelleiter als alleinige Brandur- sache in Betracht fiele, brauchte der Inspektor der Electrosuisse initial nicht abzuklären. Vielmehr durfte er aufgrund der Angaben im Polizeibericht da- rauf abstellen, dass unmittelbar vor dem Brand zwei Heizstrahler in Betrieb waren und die zweite Steckdosenleiste aufgrund eines zu hohen Strombe- darfs, auf den diese nicht ausgelegt war, überlastete. Insofern war sein Fachbericht zur Brandursache nicht etwa unvollständig, sondern höchstens nachträglich ergänzungsbedürftig, indem zu einem späteren Zeitpunkt auf eine allfällige fehlende Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ zum Doppelbetrieb der Heizstrahler geschlossen und als mögliche Hypothese in den Raum gestellt wurde, dass der Brand allein durch den beschädigten Kabelleiter verursacht worden sein könnte. Diese Frage hätte dem Inspek- tor der Electrosuisse ohne weiteres im Sinne einer Ergänzung seines Fach- berichts unterbreitet werden können. Allein bestand dafür kein Bedarf, weil letzten Endes auch der beschädigte Kabelleiter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Installation im Partyraum und damit auf eine den Beschwerdeführern anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung von B._____ zurückzuführen war. Wäre der Raum vorschriftsgemäss mit Steckdosen ausgerüstet worden und die vorschriftswidrige Behelfslösung mit Strombezug aus einer Steckdose in einem angrenzenden Raum (Waschküche) und zwei hintereinandergeschalteten Steckdosenleisten da- durch überflüssig gewesen, wäre es nicht zum Einsatz einer für den gleich- zeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern ungeeigneten (ungeprüften) Steck- dosenleiste mit beschädigtem Kabelleiter gekommen, und zwar unabhän- gig davon nicht, ob die Beschädigung (von blossem Auge sichtbar) vorbe- stand oder bei der allenfalls unsachgemässen Montage (durch Einklemmen des Kabels) im Partyraum entstanden ist. Somit kann offenbleiben, ob der beschädigte Kabelleiter die alleinige Brandursache hätte sein können, weil die (natürliche) Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Brand- schaden auch in dieser Konstellation zu bejahen wäre, ohne den klar sorg- faltswidrigen gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, der für eine zu hohe Stromlast auf die Steckdosenleiste und einen zu hohen Stromfluss beim beschädigten Kabelleiter gesorgt hätte. Die vorschriftswidrige und un- sachgemässe Elektroinstallation im Partyraum kann nicht weggedacht wer- den, ohne dass der Erfolg (Brandereignis mit Sachschaden) entfiele. Inso- fern ist vernachlässigbar, ob tatsächlich zwei Heizstrahler gleichzeitig in Betrieb waren und dieser Betrieb eine (hinreichend bedeutsame) Mitursa- che für den Brand bildete.
- 22 - 4.5.4. Allerdings hat die Vorinstanz auch insoweit zu Recht angenommen, dass vor dem Ausbruch des Brandes zwei Heizstrahler gleichzeitig betrieben wurden und deren gleichzeitiger Betrieb mit überwiegender Wahrschein- lichkeit mitursächlich für das Brandereignis war. Dass die Aussagen von C._____ unverwertbar sein sollen, ist keineswegs klar. Kraft des Verweises in § 24 Abs. 4 VRPG auf das Zivilprozessrecht sind (formell) widerrechtlich erlangte Beweise in einem Verwaltungsjustizverfahren nicht absolut unverwertbar. Vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen dem In- teresse an der Unverwertbarkeit einer Aussage und dem Interesse an der Wahrheitsfindung vorzunehmen (vgl. Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ob das Interesse an der Unverwertbarkeit der im Fachbericht der Kantonspolizei vom 6. November 2019 (Vorakten, act. 124/13 ff.) protokol- lierten Aussagen des damals 13-jährigen, nicht über seine Aussagenver- weigerungsrechte belehrten C._____ das Interesse an der Wahrheits- findung überwiegt, ist dabei fraglich. In Verwaltungsverfahren gibt es im Gegensatz zu Strafverfahren keine Aus- sageverweigerungsrechte. Im Gegenteil bestehen sogar Mitwirkungspflich- ten bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. § 23 VRPG). An strafrecht- liche Beweisverwertungsverbote sind Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz- behörden insofern nicht gebunden, als es ihnen freisteht, zusätzliche Be- weise zu erheben und von einem Strafurteil abweichende Tatsachen fest- zustellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. Novem- ber 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79). Aus alledem ergibt sich in Verwaltungsverfahren ein erhöhter Stellenwert der Erfor- schung der materiellen Wahrheit gegenüber Aussageverweigerungsrech- ten in einem Strafverfahren und dem damit verfolgten Zweck der umfas- senden Wahrung der Verteidigungsrechte. Zudem hat B._____ die Aussagen seines Sohnes im Rahmen seiner späteren, für sich genommen formell korrekten polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (Vorakten, act. 124/70 ff.) bestätigt, was auch ohne strikten Beweis zur An- nahme führt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beide, an die zweite Steckdosenleiste angeschlossenen Heizschirme im fraglichen Zeit- punkt gleichzeitig in Betrieb waren. Abgesehen davon besteht mit der voll- ständigen Zerstörung der zweiten Steckdosenleiste (während die erste Steckdosenleiste praktisch unversehrt blieb; vgl. Vorakten, act. 124/22 Bild 9, und act. 124/30) und der starken Verformung der Bauteile der zwei- ten Steckdosenleiste (vgl. Vorakten, act. 124/23 Bild 11, act. 124/30, und act. 124/35 Bild 6) auch noch ein objektiver Beweis oder zumindest ein sehr starkes Indiz dafür, dass die zweite Steckdosenleiste einer zu hohen
- 23 - Stromlast aufgrund des gleichzeitigen Betriebs von zwei daran angeschlos- senen Heizstrahlern ausgesetzt war. 4.5.5. Neben dem natürlichen ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen Sorgfaltspflichtverletzungen und Brandereignis mit Sachschaden gegeben, indem vorschriftswidrige und unsachgemässe elektrische Instal- lationen (mit oder ohne gleichzeitigen Betrieb von zwei Heizstrahlern, die beide an die gleiche Steckdosenleiste angeschlossen werden) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens Brände verur- sachen können (zur Adäquanzformel vgl. BREHM, a.a.O., N. 121 zu Art. 41; KESSLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 41). Es handelt sich bei einem derartigen Kausalverlauf nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis. 5. Zusammenfassend lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- halten, dass die Ursache des Brandereignisses vom 19. Oktober 2019 im Partyraum in der Einstellhalle (Gebäude Nr. bbb) auf der Parzelle Nr. aaa Q._____ in mindestens einer grobfahrlässigen Handlung seitens des da- maligen Gebäudeeigentümers B._____ lag. Die Beschwerdegegnerin darf daher ihre Versicherungsleistung für den durch den Brand an den Gebäuden Nr. bbb, ccc, ddd und eee entstandenen Sachschaden gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG wegen grobfahrlässiger Brandverursachung kürzen. Der Umfang der Kürzung in Höhe von 20% des entstandenen Schadens wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für deren anwaltli- che Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Sowohl für die Verfahrens- als auch die Parteikosten haften sie solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). 2. Die Höhe der Parteientschädigung an die Gegenpartei für deren Anwalts- kosten bestimmt sich gemäss § 5 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach der Regelung in § 8a Abs. 1 AnwT für Verwaltungssachen bemisst sich die Entschädigung in vermö- gensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streitwertabhängigen Rahmenbe-
- 24 - träge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Bei einem Streitwert von Fr. 95'098.00 sieht § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT für das Beschwerdeverfahren einen Parteientschädigungsrahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 vor. Der genannte Streitwert liegt im obersten Bereich des vorgegebenen Streitwertrahmens von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00. Der mutmassliche anwaltliche Aufwand ist jedoch als durchschnittlich einzustufen, ebenso die Komplexität der Materie, während die Bedeutung des Falles für die Beschwerdegegnerin nicht allzu hoch sein dürfte. Alles in allem erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.00 als sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 7'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Partei- kosten in Höhe von Fr. 7'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignun- gen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 25 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti