Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kom- mission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig.
E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 zweiter Satz VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Der Be- schwerdeführer obsiegt vollständig, weshalb ihm keine Kosten aufzuerle- gen sind.
E. 1.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, der EBK die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG entschieden hat. Bereits mit Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.3, hielt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass sich die zulässige Länge einer zusätzlichen Wartefrist nach der Schwere des Delikts und dem kon- kreten Verschulden im Einzelfall zu richten habe und nicht nach fixen Fris- ten. Es wies dabei gerade im Hinblick auf die neurechtliche Regelung von Art. 4 Abs. 3 BüV und die im Handbuch Bürgerrecht des SEM vorgesehene generelle dreijährige Wartefrist darauf hin, dass eine solche starre Fristen- regelung kaum den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips genügen dürfte. Zudem brachte das Verwaltungsgericht dort durch die ausdrückliche Prüfung einer Sistierung zum Ausdruck, dass mit dem Ausschluss eines positiven Einbürgerungsentscheids die verfah- rensrechtliche Behandlung des hängigen Gesuchs noch nicht abschlies- send entschieden ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. September 2024 und erging damit nach Vorliegen dieser Rechtsprechung. Wie in den materiellen Erwä- gungen dargelegt wurde, stützte sich die EBK gleichwohl im Wesentlichen auf Art. 4 Abs. 3 BüV und auf das im Handbuch Bürgerrecht des SEM vor- gesehene schematische Fristenmodell. Obwohl im Zeitpunkt des ange- fochtenen Entscheids sowohl die strafrechtliche Probezeit als auch die kan- tonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG bereits abgelaufen waren und zu- dem bereits rund zwei Drittel der im Handbuch Bürgerrecht des SEM vor- gesehenen zusätzlichen Wartefrist verstrichen waren, legte die EBK nicht dar, welche Umstände des konkreten Einzelfalls es rechtfertigen sollten, die Einbürgerung weiterhin hinauszuschieben. Indem die EBK damit die einschlägige, ihr bekannte Rechtsprechung miss- achtete und schematisch verfuhr, verletzte sie den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit in qualifizierter Weise und handelte willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind ihr daher aufzuerlegen.
- 22 - Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2.
E. 2 Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und da- mit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in seinen ei- genen Interessen berührt. Er hat ein hinreichendes praktisches und aktuel- les Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufge- hoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); er ist damit zur Beschwerde befugt.
E. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die EBK ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen.
E. 2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Aufwand des Rechtsvertreters als auch die Schwierigkeit des Falles sind als niedrig zu werten, die Bedeutung des Falles (unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Argumentation der EBK die Einbürgerung faktisch bloss aufgeschoben wäre) als durch- schnittlich. Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehen- den Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint deshalb eine Grun- dentschädigung von Fr. 3'300.00 als sachgerecht. Abzüge oder Zuschläge sind keine vorzunehmen. Die resultierende Entschädigung von Fr. 3'300.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind da- rin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat die EBK dem Be- schwerdeführer zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 2.3 Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung dient der Abklärung, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu befolgen. Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechts- normen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht "weisse Weste" (d. h. dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist anderer- seits unhaltbar.
- 12 - Letztlich kommt es darauf an, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung auf die grundlegende Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren, geschlos- sen werden darf. Dabei sind allfällige Fehlverhalten nach Art, Schwere und Häufigkeit zu gewichten. In diesem Sinne verdeutlicht Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV mit den Begriffen "erheblich" und "wiederholt", dass nur Normverlet- zungen von gewisser Intensität oder Regelmässigkeit das entsprechende Integrationskriterium in Frage zu stellen vermögen. Ob eine gesuchstellende Person das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzu- stellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und / oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann. Es ist aufgrund der Schwere und / oder der Häufigkeit der Verstösse einer gesuchstellenden Person ge- gen Normen der schweizerischen Rechtsordnung durch die für die Einbür- gerung zuständige Behörde zu prüfen, ob diese Verstösse einen Rück- schluss auf den Willen und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zulassen (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 3.
E. 3 Hebt das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den angefochtenen Ent- scheid auf, so kann es entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung zurückweisen (§ 49 VRPG). Auch § 30 KBüG
- 6 - schränkt die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zum Fällen von reforma- torischen Entscheiden nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist damit im Be- schwerdeverfahren nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 29 ff. zu § 58 aVRPG). Der Bundesgesetzgeber hat, als er in Art. 50 des Bundesgesetzes vom
29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; heute Art. 46 BüG) die Kantone verpflichtete, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ableh- nende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen, ausdrück- lich offen gelassen, ob einer solchen Gerichtsbehörde nur kassatorische oder auch reformatorische Kompetenzen zukommen sollen (vgl. dazu Amt- liches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 1138, wo Ständerat Pfisterer ausdrücklich darauf hinwies, dass es er- laubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten"). Der aargauische Gesetzgeber hat für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide keine entsprechende Be- schränkung der Kompetenz des Verwaltungsgerichts eingeführt (vgl. § 30 KBüG). Vorliegend stellt der Beschwerdeführer den (Haupt-)Antrag, der vor- instanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerde- führers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei gut- zuheissen. Da der Entscheid des SEM über die Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung noch aussteht, ist dieser Antrag sinnge- mäss so zu verstehen, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheids das Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht un- ter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM zu genehmigen und das DVI entsprechend anzuweisen sei, beim SEM die entsprechende Bewilligung zu beantragen. Nach dem vor- stehend Gesagten erweist sich dieser Antrag als zulässig.
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einbür- gerungsvoraussetzungen mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort wird in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in seiner Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse ver- fügt, die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet und am Wirt- schaftsleben teilnimmt (§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und e KBüG). Entsprechend wurde ihm auch das Gemeindebürgerrecht ohne Weiteres zugesichert. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2019 von der Staatsanwaltschaft T._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln (mehrfache Begehung) nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde, bei einer Probezeit von drei Jahren ab dem 16. August 2019. Die Probezeit lief am 16. August 2022 ab und der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit bewährt. Die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG lief am 16. Au- gust 2024 und damit einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid ab.
- 13 -
E. 3.2 Streitig ist einzig, ob die EBK dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des an- gefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG, Art. 4 Abs. 3 BüV und die darauf gestützte Praxis gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung absprechen durfte, obwohl im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowohl die strafrechtliche Probezeit als auch die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG bereits abgelaufen waren. Zu prüfen ist damit, ob die EBK die erfolgreiche Integration des Beschwer- deführers allein gestützt auf den Strafregistereintrag und die nach ihrer Auf- fassung noch laufende Wartefrist gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM verneinen und das Einbürgerungsgesuch definitiv abweisen durfte. Die EBK stellt sich auf den Standpunkt, Art. 4 Abs. 3 BüV sowie die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerte dreijährige Wartefrist (vgl. Kap. 3, Tabelle 6, S. 36) liessen keinen Ermessensspielraum zu und ver- pflichteten die rechtsanwendende Behörde, zwingend von einer fehlenden Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen, solange die im Handbuch vor- gesehene Wartefrist noch laufe. Aus diesem Grund gelangte die EBK zum Ergebnis, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall erst am 16. August 2025 (wieder) erfüllt.
E. 3.3 Nachfolgend ist zunächst auf Bundesebene zu klären, ob Art. 4 Abs. 3 BüV und die darauf gestützte Praxis gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM einen schematischen Abweisungsautomatismus begründen oder ob der rechtsanwendenden Behörde bei der Beurteilung der erfolgreichen Integra- tion ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verbleibt. Sodann ist auf Kantonsebene die rechtliche Tragweite von § 8 Abs. 5 KBüG zu beurteilen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob nach abgelaufener Probezeit und War- tefrist die erfolgreiche Integration bereits aufgrund des Fristablaufs bejaht werden kann oder ob auch insoweit eine einzelfallbezogene Würdigung er- forderlich bleibt (siehe nachfolgend Erw. II/4). Ergibt sich, dass der EBK ein solcher Ermessensspielraum zukam, ist anschliessend zu untersuchen, ob sie diesen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (siehe nachfolgend Erw. II/5). 4.
E. 4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde voll- umfänglich einzutreten ist.
E. 4.1 In den von Art. 4 Abs. 3 BüV erfassten Fällen – darunter namentlich bei einer bedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen mit bestandener Pro- bezeit (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV) – entscheidet das SEM unter Berücksichti- gung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der bewerbenden Person erfolgreich ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV). Das Bundesgericht hat klarge- stellt, dass diese Bestimmung dem SEM – anders als Art. 4 Abs. 1 und 2
- 14 - BüV – ausdrücklich ein Ermessen einräumt und die Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Integrationsbeurteilung zu be- rücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.5). Gestützt auf dieses Ermessen hat das SEM in einer vollzugslenkenden Ver- waltungsverordnung – dem Handbuch Bürgerrecht – Wartezeiten für ver- schiedene Strafhöhen und -arten konkretisiert. Für bedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen sieht es nach Ablauf der Probezeit eine Wartefrist von drei Jahren vor (Handbuch Bürgerrecht, Kap. 3, Tabelle 6, S. 36). Das Bundesgericht hat auch diesbezüglich klargestellt, dass der Verweis auf solche Wartefristen die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung der Integrationskriterien nicht zu ersetzen vermag. Eine schematische An- wendung solcher Wartefristen lasse keine dem Einzelfall angepasste Aus- legung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV zu und erweise sich insofern als bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 ff.). Auf Bundesebene ist damit festzuhalten, dass die im Handbuch Bürger- recht verankerten Wartefristen die nach Art. 12 BüG und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV gebotene Einzelfallbeurteilung nicht schematisch ersetzen dür- fen. Entgegen der Auffassung der EBK vermögen Art. 4 Abs. 3 BüV bzw. das Handbuch Bürgerrecht des SEM keinen Abweisungsautomatismus zu begründen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.259 vom 9. Juli 2026, Erw. II/4).
E. 4.2 Auf kantonaler Ebene sieht § 8 Abs. 5 KBüG vor, dass Erwachsene, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, ein- gebürgert werden können, wenn der Strafregisterauszug für Privatperso- nen keinen Eintrag mehr enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einrei- chung des Gesuchs abgelaufen ist. Die Integrationsvoraussetzungen müs- sen zudem im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Anwendung von § 8 Abs. 5 KBüG erst- mals eingehend in seinem Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 geäussert. Es hielt zunächst fest, dass die Erteilung bzw. Zusicherung des Kantonsbürgerrechts gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG solange ausscheidet, wie die strafrechtliche Probezeit läuft, da das Einbürgerungserfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.2, publiziert in AGVE 2018, S. 279 f.). Im selben Entscheid hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der an den Ablauf der Probezeit anknüpfenden zusätzlichen kantonalen Wartefrist fest,
- 15 - die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie annehme, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage, wie lange eine gesuchstellende Person von der Möglichkeit der Einbürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Hand- habung könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundesrecht- lich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig er- schweren würden. Auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV verbiete es sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Bedingungen zu handhaben. Entsprechend dem Be- währungsgedanken der kantonalen Norm stehe Personen, die zu einer be- dingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung zwar in jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer dieser Wartefrist von bis zu zwei Jahren seien die Behörden jedoch verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die zulässige Länge der zusätzlichen Wartefrist müsse sich insbesondere nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Verschulden richten und nicht nach fixen Fristen. Gerade bei Massendelikten wie Vergehen im Strassen- verkehr, bei denen häufig das Verschulden nicht besonders schwer wiege und die regelmässig im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, sei vorstell- bar, dass die Frist von zwei Jahren im Einzelfall nicht mehr verhältnismäs- sig sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.3, publiziert in AGVE 2018, S. 279 f.). Nach dem Gesagten schliesst § 8 Abs. 5 KBüG eine Gutheissung des Ein- bürgerungsgesuchs während laufender strafrechtlicher Probezeit aus. Dar- über hinaus gibt die Bestimmung weder die verfahrensrechtliche Folge ei- nes hängigen Gesuchs absolut vor noch legt sie die zusätzliche kantonale Wartefrist starr auf zwei Jahre fest. Beides ist vielmehr nach pflichtgemäs- ser Würdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu bestimmen.
E. 4.3 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass auf Bundes- und Kan- tonsebene kein schematisches Ausschlusskriterium besteht, wonach eine strafrechtliche Verurteilung oder eine daran anknüpfende Bewährungs- bzw. Wartefrist ohne weitere Prüfung zwingend zur Abweisung des Einbür- gerungsgesuchs führt. Vielmehr verlangen sowohl Art. 12 BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV als auch § 8 Abs. 5 KBüG in seiner verfassungs- und bundes- rechtskonformen Handhabung eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung aller massgeblichen Umstände. Die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerten schematischen Wartefristen vermögen diese Einzelfallbeurtei- lung nicht zu ersetzen.
- 16 -
E. 5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rah- men der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2
- 7 - und § 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). Der einge- schränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpas- sung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom
26. Februar 2024, Erw. I/4). II. 1.
E. 5.1 Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die EBK die ihr ob- liegenden Prüfungsschritte vornahm und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei aus- übte.
E. 5.2 Wie unter Erwägung II/4 dargelegt, bestimmen sich allfällige zusätzliche Wartefristen nach bestandener Probezeit sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht nicht schematisch, sondern nach pflichtge- mässem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dieses Ermessen übte die EBK vorliegend nicht aus. Sie zog den dem Strafregistereintrag zugrunde liegenden Strafbefehl nicht bei, aus welchem – im Gegensatz zum Strafregistereintrag – das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr hervorgeht. Da- mit fehlte ihr die notwendige Grundlage, um zu beurteilen, ob überhaupt noch eine zusätzliche Wartefrist angezeigt war und, falls dies zu bejahen wäre, von welcher Dauer. Sie setzte sich weder mit der Sanktionshöhe noch mit Art und Schwere der Verfehlung noch mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinander und legte insbesondere nicht dar, wes- halb das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erst nach Ablauf der vollen dreijährigen Wartefrist als erfüllt gelten soll. Damit unterliess sie die gebotene Einzelfallprüfung und wandte stattdessen die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerte Wartefrist schematisch an. Dadurch unterschritt sie das ihr zustehende Ermessen in qualifizierter Weise und handelte rechtswidrig.
E. 5.3 Das Bundesgericht hat sodann klargestellt, dass die im Handbuch Bürger- recht verankerten Wartefristen die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwür- digung der Integrationskriterien nicht zu ersetzen vermögen (vgl. vorne Erw. II/4.1). Die Frage der zusätzlichen Wartefrist und die Gesamtwürdi- gung nach Art. 12 BüG betreffen zwei voneinander unabhängige Prüfungs- ebenen. Die zusätzliche Wartefrist betrifft die Frage, ob nach bestandener strafrechtlicher Probezeit noch ein relevantes Manko im Bereich der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung besteht und wenn ja, von welcher Dauer. Die Gesamtwürdigung nach Art. 12 BüG betrifft demgegenüber die Frage, ob dieses Manko durch Stärken bei den übrigen Integrationskriterien kom- pensiert werden kann, sodass die Integration insgesamt als erfolgreich zu qualifizieren ist. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das Manko kompensiert werden kann, ist die Einbürgerung zu bejahen. Ergibt sie, dass das Manko nicht kompensiert werden kann, sind erst dann die verfahrensrechtlichen Folgen zu prüfen.
- 17 - Auf eine Gesamtwürdigung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ver- fehlung bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Bei bedingten Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen – die sich im unteren Bereich des straf- rechtlichen Sanktionsspektrums bewegen, bei denen das Strafgericht der verurteilten Person keine ungünstige Prognose gestellt hat und bei denen es sich typischerweise um Massendelikte handelt, die im Strafbefehlsver- fahren erledigt werden – kann indessen kaum von einer derart schweren Verfehlung gesprochen werden, die bereits für sich allein ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Eine Gesamtwürdigung war damit in der vorliegenden Konstellation zwingend geboten. Auch dies hat die EBK unterlassen. Sie setzte sich mit den unbestritten erfüllten übrigen Integrationskriterien nicht auseinander, namentlich nicht damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, hier seine vollständige Schul- und Hochschulausbildung absolvierte, beruf- lich bestens eingegliedert ist und im Übrigen eine beanstandungsfreie Le- bensführung aufweist. Auch insoweit unterschritt die EBK das ihr zu- stehende Ermessen in qualifizierter Weise und handelte rechtswidrig.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EBK das ihr zustehende Er- messen in qualifizierter Weise unterschritt und rechtswidrig handelte. Sie übte das nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV gebotene Ermessen nicht aus, zog den Strafbefehl nicht bei und nahm keine Gesamtwürdigung der Integrati- onskriterien nach Art. 12 BüG vor. Damit behandelte sie die massgebenden Bestimmungen in einer Weise, die nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Verwaltungsgerichts ausdrücklich unzulässig ist. Darin liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung.
E. 6 Trotz der festgestellten Ermessensunterschreitung ist der angefochtene Entscheid nur dann aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis Recht verletzt. Dies ist vorliegend zu bejahen: Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren sowohl die strafrechtli- che Probezeit als auch die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG ab- gelaufen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ("kann eingebürgert werden") zeigt jedoch, dass der Fristablauf die Einbürgerung nicht zwingend nach sich zieht, sondern sie lediglich wieder ermöglicht. Ob das Integrationskri- terium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt gelten kann, ist daher weiterhin aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wird einzig eine Ver- urteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG entgegengehalten. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer auf einer Strecke von rund zwei Kilometern auf der
- 18 - Autobahn A1 zweimal Fahrzeuge rechts überholte, d. h. von der zwei- ten Überholspur nach rechts auf die erste Überholspur oder auf die Nor- malspur wechselte und nach dem Überholvorgang wieder auf die linke Spur zurückkehrte. Zudem fuhr er rechts an einem Fahrzeug vorbei und wech- selte dann mit ungenügendem Abstand auf dessen Fahrspur. Dadurch schuf er gemäss Strafbefehl mehrfach wissentlich und willentlich eine er- höhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Eine überhöhte Geschwindigkeit wurde ihm nicht zur Last gelegt. Es kam auch zu keiner konkreten Gefährdung oder Schädigung Dritter. Die dem Schuld- spruch zugrunde liegenden Fahrmanöver ereigneten sich in einem einzigen zusammenhängenden Fahrvorgang auf einer relativ kurzen Strecke. Die Staatsanwaltschaft sanktionierte die Verfehlung mit einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 und brachte durch den bedingten Vollzug zum Ausdruck, dass sie dem Beschwerdefüh- rer jedenfalls keine ungünstige Prognose stellte (vgl. Beilage 5 zur Be- schwerde vom 14. Oktober 2024). Die Verfehlung überschreitet die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhal- tens und begründet damit ein integrationsrelevantes Manko im Bereich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelt sich jedoch nicht um eine erhebliche Straffälligkeit, die bereits für sich allein – ohne Gesamtwürdigung der übrigen Integrationskriterien – dazu führen könnte, dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abzusprechen. Die Staatsanwaltschaft sprach eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV (im Umkehrschluss) führt eine bedingte Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nach bestandener Probezeit gerade nicht zu einem zwingenden Ausschluss der erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer hat sich während der dreijährigen Probezeit bewährt. Damit ist die Verfehlung nicht von solchem Gewicht, dass sie ohne Gesamt- würdigung als alleiniger Ablehnungsgrund genügen könnte. Entsprechend wäre die EBK verpflichtet gewesen, das Gewicht des Man- kos innerhalb des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestimmen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob dieses durch die übrigen, unbestrittenerweise positiv erfüllten Integrati- onskriterien kompensiert werden kann. Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, dass das Manko bei pflichtgemässer Würdigung derart schwer wiegen würde, dass es durch die im Übrigen vorbildliche Integration des Beschwer- deführers – in der Schweiz geboren und aufgewachsen, gesamte Schulzeit hier absolviert, Maturität erlangt, Bachelorstudium in Wirtschaftswissen- schaften abgeschlossen, beruflich eingegliedert, seit der Verurteilung im Jahr 2019 beanstandungsfreie Lebensführung – nicht hätte kompensiert werden können. Selbst wenn man zugunsten der Vorinstanz annehmen wollte, das Bewäh- rungsbedürfnis sei im Entscheidzeitpunkt noch derart ausgeprägt
- 19 - gewesen, dass die erfolgreiche Integration selbst nach Gesamtwürdigung noch nicht hätte bejaht werden können, hätte sich zumindest die Prüfung einer Sistierung aufgedrängt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die in § 8 Abs. 5 KBüG vorgesehene zweijährige Wartefrist bereits verstrichen war und aus Sicht des kantonalen Rechts einer Einbürgerung nichts im Wege stand. Die EBK stützte die Ablehnung der Einbürgerung deshalb auf die vom SEM im Handbuch Bürgerrecht verankerte dreijährige Wartefrist, welche jedoch – wie vorstehend dargelegt – wie die kantonale Wartefrist nicht absolut gilt, sondern einer Einzelfallwürdigung zugänglich ist und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten hat (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 ff.; vgl. vorne Erw. II/4.1). Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, ob nach Ablauf der dreijährigen strafrechtlichen Probezeit überhaupt noch eine zusätzliche Wartefrist an- gemessen wäre. Selbst wenn man dies bejahen wollte, rechtfertigte sich jedenfalls eine Gesamtdauer von sechs Jahren – drei Jahre Probezeit zu- züglich drei Jahre Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht – in keiner Weise. Eine derart lange Sperrwirkung stünde in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum Unrechtsgehalt des zugrundeliegenden Delikts und zur Tatsa- che, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Probezeit (und auch danach) tadellos verhalten hat. Im Übrigen war die dreijährige Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht im Zeitpunkt des Entscheids bereits zu zwei Dritteln verstrichen. Lediglich der letzte Drittel, entsprechend knapp elf Monaten bis zum 16. August 2025, stand noch aus. Das Einbürgerungs- verfahren dauerte zudem im Zeitpunkt des Entscheids bereits seit über an- derthalb Jahren. Aufgrund der konkreten Umstände – einmaliges Strassenverkehrsdelikt, dem ein einziger Fahrvorgang zugrunde liegt, keine konkrete Gefährdung oder Schädigung Dritter, Probezeit am 10. September 2024 seit über zwei Jahren abgelaufen, beanstandungsfreie Lebensführung seither, keinerlei Anhaltspunkte für Rückfallgefahr – wäre nach Ablauf der dreijährigen Pro- bezeit eine zusätzliche Wartefrist sachlich nicht vertretbar gewesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch im Ergebnis als rechtswid- rig.
E. 7.1 Wie bereits in Erwägung II/5.4 festgestellt, liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung in Form einer Ermessensunterschreitung vor. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.
- 20 -
E. 7.2 Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle untersagt ist (siehe vorne Erw. I/5), ist es ihm grundsätzlich verwehrt, anstelle der Vor- instanz in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integra- tionsvoraussetzungen insgesamt zu entscheiden. Grundsätzlich wäre die Streitsache daher an die EBK zurückzuweisen, damit sie unter Berücksich- tigung der dargelegten Grundsätze einen neuen Entscheid fällt. Im vorlie- genden Fall ist jedoch festzuhalten, dass nach der dargelegten Rechtslage und den unbestrittenen tatsächlichen Verhältnissen keine rechtlich haltba- ren Gründe ersichtlich sind, welche eine Verweigerung der Zusicherung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu stützen vermögen. Die strafrechtliche Probezeit ist am 16. August 2022 abgelaufen und der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit bewährt. Die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG lief am 16. August 2024 ab. Die dreijährige Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht ist zwischenzeitlich ebenfalls abge- laufen – nämlich am 16. August 2025. Damit sind sämtliche Fristen verstri- chen. Die EBK könnte die Einbürgerung heute auf keinerlei noch laufende Frist mehr stützen. Wie dargelegt, handelt es sich beim zugrundeliegenden Delikt um ein einmaliges Strassenverkehrsdelikt, dem ein einziger Fahrvor- gang zugrunde liegt, das zu keiner konkreten Gefährdung oder Schädigung Dritter führte und bei dem die ausgesprochene Sanktion von 90 Tagessät- zen eine erhebliche Straffälligkeit nicht zu begründen vermag. Aufgrund der konkreten Umstände wäre es unhaltbar und damit willkürlich, die erfolgrei- che Integration des Beschwerdeführers weiterhin zu verneinen (zum Gan- zen: Erw. II/6; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 434 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich zudem keine weiteren Umstände ergeben, welche die erfolgreiche Integration des Beschwerde- führers in Frage stellen könnten. Weder die EBK noch das DVI haben zu- sätzliche Tatsachen vorgebracht, die gegen die Einbürgerung sprechen. Im Übrigen ist die Integration des Beschwerdeführers unbestritten. Die Verwei- gerung der Einbürgerung wäre sachlich nicht vertretbar und würde die Grenze zur Willkür überschreiten, weil damit in einer an Schikane grenzen- den Weise überhöhte Anforderungen an die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung und gleichsam an eine erfolgreiche Integration ge- stellt würden. Daher ist nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern dem Beschwerdeführer – vorbehaltlich des Erhalts der eidgenössischen Einbür- gerungsbewilligung durch das SEM – das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Das DVI ist entsprechend anzuweisen, beim SEM die Ausstellung der Ein- bürgerungsbewilligung des Bundes zu beantragen.
- 21 - III. 1.
Dispositiv
- 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungs- kommission des Grossen Rates vom 10. September 2024 aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung genehmigt. 1.2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, die Er- teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekre- tariat für Migration umgehend zu beantragen. - 23 -
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, gehen zu Lasten der Einbürgerungskommis- sion des Grossen Rates.
- Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personen- stand den Gemeinderat S._____ Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit An- gabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG, SR 173.110]). - 24 - Aarau, 24. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber William
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2024.370 / ek / JH (EEPO-5217-8829) Art. 43 Urteil vom 24. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturm- strasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Grosser Rat, Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 10. September 2024
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufge- wachsen. Er wird verwaltungsintern als serbischer Staatsangehöriger ge- führt, wobei seine Staatsangehörigkeit formell als ungeklärt gilt. Nach Ab- schluss der obligatorischen Schulzeit besuchte er die Kantonsschule Q._____ und studierte anschliessend Wirtschaftswissenschaften an der Universität R._____. Am 14. März 2023 stellte er beim Gemeinderat S._____ (Gemeinderat) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vorak- ten Beilage [VB] 6, 8, 9 ff., 26 ff.). 2. Am 8. Juni 2023 ersuchte die Gemeinde S._____ die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (Jugendanwaltschaft) um Auskunft, ob gegen A._____ abgeschlossene oder hängige Verfahren wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen bekannt seien. Mit Rückmeldung vom 15. Juni 2023 wurde dies verneint (VB 14). 3. Im gemeinderätlichen Erhebungsbericht vom 27. November 2023 kam der Gemeinderat zum Schluss, dass bei A._____ die erfolgreiche Integration gegeben sei (VB 22 ff.). Entsprechend sicherte der Gemeinderat A._____ am 18. Dezember 2023 das Gemeindebürgerrecht zu und stellte für A._____ einen Antrag um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Aargau (VB 25). Mitte März 2024 wurde das Einbürgerungsdossier zur weiteren Behandlung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, weitergeleitet (vgl. act. 1). Der Antrag um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung an das Staatssek- retariat für Migration (SEM) wurde bis dato nicht eingereicht (VB 25). 4. Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte das DVI, Abteilung Register und Per- sonenstand, A._____ mit, bei einer erneuten Prüfung des strafrechtlichen Leumunds habe sich gezeigt, dass die Staatsanwaltschaft T._____ ihn mit Strafbefehl vom 13. August 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln (mehrfache Begehung) nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsge- setzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie wegen Verlet- zung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollzieh- baren Geldstrafe von 90 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ab dem 16. August 2019, sowie zu einer Busse verurteilt habe. Solange in seinem Strafregisterauszug ein entsprechender Eintrag ver- merkt sei, könne sein strafrechtlicher Leumund nicht als einwandfrei be- zeichnet werden. Deshalb werde sein Einbürgerungsgesuch einstweilen
- 3 - kaum Chancen auf Zustimmung haben. Bevor das DVI das Gesuch mit An- trag auf Ablehnung der Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) unterbreite, werde ihm Gelegenheit gegeben, dieses zurückzuzie- hen. Im Falle eines Rückzugs könne er bei seiner Wohngemeinde ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen, wenn die Voraussetzungen (Ab- lauf der Bewährungsfrist von drei Jahren gemäss Art. 4 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [Bürgerrechtsverord- nung, BüV; SR 141.01]) zu späterem Zeitpunkt erfüllt seien. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch wurde A._____ aufgefordert, schriftlich darzu- legen, weshalb er trotz der strafrechtlichen Verfehlung die Einbürgerungs- voraussetzung eines "einwandfreien strafrechtlichen Leumunds" dennoch erfülle und eingebürgert werden solle (VB 35 f.). 5. Mit E-Mail vom 15. April 2024 orientierte eine Mitarbeiterin des DVI, Fach- leitung Bürgerrecht, A._____ über die im Handbuch Bürgerrecht des SEM vorgesehene Wartefrist. Sie übermittelte ihm einen Auszug aus Tabelle 6 zu Art. 4 Abs. 3 BüV und hob dabei hervor, dass die Probezeit gemäss Strafurteil stets abzuwarten sei und bei einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen zusätzlich eine Wartefrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit zu berücksichtigen sei (VB 37 f.). 6. Am 22. April 2024 nahm A._____ zum Schreiben des DVI vom 9. April 2024 Stellung und hielt an seinem Einbürgerungsgesuch fest. Er machte sinnge- mäss geltend, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, habe hier seine gesamte Schul- und Universitätsausbildung absolviert und fühle eine tiefe Verbundenheit mit der schweizerischen Kultur, Sprache und den ge- sellschaftlichen Werten. Der Vorfall aus dem Jahr 2019, der zur bedingten Geldstrafe geführt habe, sei ein einmaliges Ereignis gewesen und sei fälschlicherweise als wiederholtes, grobes Fehlverhalten angesehen und dokumentiert worden. Aufgrund seiner damaligen finanziellen Lage als Stu- dent sowie einer spürbaren Voreingenommenheit der Polizei habe er sich ausserstande gesehen, das Urteil anzufechten. Abgesehen davon weise er sowohl als Rollerfahrer während zweier Jahre als auch seither als Autofah- rer ein tadelloses Register auf. Die dreijährige Probezeit habe er ohne jeg- liche weitere rechtliche Verfehlung absolviert, und bereits zwei Drittel der zusätzlichen dreijährigen Wartefrist seien verstrichen. Das Beharren auf der vollständigen Wartefrist erachtete er als unverhältnismässig, da keine weiteren rechtlichen oder sonstigen Konflikte vorlägen (VB 38 ff.). 7. In der Folge lehnte die EBK das Einbürgerungsgesuch von A._____ ab. An seiner Sitzung vom 10. September 2024 nahm der Grosse Rat (Gesamtrat) vom Entscheid der EBK Kenntnis und verzichtete darauf, das Geschäft an
- 4 - sich zu ziehen. Gleichentags eröffnete der Präsident der EBK A._____ den ablehnenden Einbürgerungsentscheid der Kommission (act. 1 f.). B. 1. Gegen den Entscheid der EBK vom 10. September 2024 liess der nunmehr anwaltlich vertretene A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 3 ff.): 1. Der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom
10. September 2024 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. Die EBK reichte aufforderungsgemäss die Akten ein, beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2024 die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde und begründete nochmals, weshalb die Einbürge- rungsvoraussetzungen als nicht erfüllt zu gelten hätten (act. 27 ff.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Replik einreichen und an seinen Anträgen festhalten (act. 34 ff.). Die EBK verzichtete am 21. Januar 2025 auf eine Duplik (act. 46). 3. Mit Eingabe vom 4. März 2026 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers um Auskunft über den Verfahrensstand (act. 49). Mit Verfügung vom 11. März 2026 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass voraussichtlich bis Mitte 2026 ein Urteil ergehen werde (act. 50 f.). 4. Mit Verfügung vom 24. April 2026 forderte der instruierende Verwaltungs- richter den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen sowie mitzuteilen, ob gegen ihn seit dem letz- ten Aktenstand neue Strafuntersuchungen eröffnet worden oder Strafver- fahren hängig sind bzw. ob es in der Zwischenzeit zu weiteren strafrechtlich relevanten Verfehlungen gekommen ist (act. 52 f.). Mit Schreiben vom
5. Mai 2026 reichte sein Vertreter einen Privatpersonenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom selben Tag sowie eine
- 5 - schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers ein. Der Auszug enthielt keine Einträge. Der Beschwerdeführer erklärte, dass gegen ihn weder Strafverfahren noch Strafuntersuchungen hängig seien und es in der Zwi- schenzeit zu keinen strafrechtlich relevanten Verfehlungen gekommen sei (act. 54 f.). 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu- lässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) i. V. m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kom- mission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts und da- mit verbunden des Schweizerbürgerrechts verweigert wurde, in seinen ei- genen Interessen berührt. Er hat ein hinreichendes praktisches und aktuel- les Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufge- hoben oder abgeändert, d. h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); er ist damit zur Beschwerde befugt. 3. Hebt das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den angefochtenen Ent- scheid auf, so kann es entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung zurückweisen (§ 49 VRPG). Auch § 30 KBüG
- 6 - schränkt die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zum Fällen von reforma- torischen Entscheiden nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist damit im Be- schwerdeverfahren nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 29 ff. zu § 58 aVRPG). Der Bundesgesetzgeber hat, als er in Art. 50 des Bundesgesetzes vom
29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; heute Art. 46 BüG) die Kantone verpflichtete, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ableh- nende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen, ausdrück- lich offen gelassen, ob einer solchen Gerichtsbehörde nur kassatorische oder auch reformatorische Kompetenzen zukommen sollen (vgl. dazu Amt- liches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat [Amtl. Bull. S] 2005, S. 1138, wo Ständerat Pfisterer ausdrücklich darauf hinwies, dass es er- laubt sei, "diesem Gericht positive Einbürgerungsentscheide zu verbieten"). Der aargauische Gesetzgeber hat für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide keine entsprechende Be- schränkung der Kompetenz des Verwaltungsgerichts eingeführt (vgl. § 30 KBüG). Vorliegend stellt der Beschwerdeführer den (Haupt-)Antrag, der vor- instanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerde- führers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei gut- zuheissen. Da der Entscheid des SEM über die Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung noch aussteht, ist dieser Antrag sinnge- mäss so zu verstehen, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheids das Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht un- ter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM zu genehmigen und das DVI entsprechend anzuweisen sei, beim SEM die entsprechende Bewilligung zu beantragen. Nach dem vor- stehend Gesagten erweist sich dieser Antrag als zulässig. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde voll- umfänglich einzutreten ist. 5. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rah- men der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermes- sensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2
- 7 - und § 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). Der einge- schränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpas- sung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom
26. Februar 2024, Erw. I/4). II. 1. 1.1 Die EBK hält im angefochtenen Entscheid respektive in ihrer Beschwerde- antwort sinngemäss fest, der Beschwerdeführer erfülle die Einbürgerungs- voraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht, weil sein Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Bege- hung) nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG – also wegen eines Vergehens – aufweise und die nach dem Handbuch Bürgerrecht des SEM massgebliche Wartefrist zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht abgelaufen sei. Zur Begründung verweist die EBK auf Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG sowie § 5 KBüG, wonach Einbürgerungskandidaten die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten haben, was einen wesentlichen Bestandteil einer erfolgrei- chen Integration darstelle. Weiter stützt sie sich auf Art. 4 Abs. 3 BüV, wo- nach eine erfolgreiche Integration nicht angenommen werden dürfe, so- lange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen sei. Die Behandlung des Einbürgerungs- gesuchs durch das SEM erfolge bei einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen erst nach Ablauf der zusätzlichen Wartefrist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit, mithin voraussichtlich Mitte August 2025. Die einschlägigen Bestimmungen zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung würden absolut gelten. Eine strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls könne nicht Gegenstand des Einbürgerungsverfahrens sein. In ihrer Beschwerdeantwort führt die EBK ergänzend aus, der Beschwer- deführer habe das Strafurteil im Einbürgerungsverfahren nicht von sich aus offengelegt, obwohl er gestützt auf § 16 KBüG zur Mitwirkung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr habe er mit Einreichung des Einbürgerungsge- suchs ausdrücklich bestätigt, im massgeblichen Beurteilungszeitraum ei- nen einwandfreien strafrechtlichen Leumund aufzuweisen. Der Umstand, dass die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen sei, ändere nichts daran, dass die bundesrechtliche Wartefrist gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV i. V. m. Ta- belle 6 des Handbuchs Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1. Januar 2018 (Kapitel 3, S. 36) noch andauere. Überdies sei das Einbürgerungsge- such während noch laufender kantonaler Wartefrist gemäss § 8 Abs. 5 KBüG eingereicht worden. Das Beschwerdeverfahren könne schliesslich
- 8 - nicht dazu dienen, den rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. August 2019 nachträglich anzufechten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be- schwerdeführers könnten weder Gegenstand des Einbürgerungsverfah- rens sein noch bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen eine Rolle spielen. Die EBK habe gestützt auf das geltende Recht und in Anwendung des ihr zustehenden Ermessens korrekt entschieden (vgl. act. 1 f., 27 ff.). 1.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber zusammengefasst ein, er erfülle sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen. Er sei in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen und habe hier seine gesamte Schul- und Univer- sitätsausbildung absolviert. Die Schweiz sei sein einziger Lebensmittel- punkt. Die EBK habe die Ablehnung zu Unrecht allein auf den singulären Strafregistereintrag gestützt. Der Vorfall sei ein einmaliges Ereignis gewe- sen. Bei gleicher Sachverhaltslage nach Inkrafttreten der Revision des Strassenverkehrsrechts wäre er lediglich wegen einer Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden, was zu keinem VOSTRA-Eintrag ge- führt hätte. Er habe sich während der dreijährigen Probezeit und seither tadellos verhalten. Spätestens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seien auch die kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 5 KBüG erfüllt gewesen. Die dreijährige Wartefrist gemäss Tabelle 6 des Handbuchs Bürgerrecht dürfe nicht absolut verstanden werden, da Art. 4 Abs. 3 BüV dem SEM einen erheblichen Ermessensspielraum einräume. Das starre Abstellen auf diese Wartefrist ohne Berücksichtigung der kon- kreten Umstände des Einzelfalls verletze den Verhältnismässigkeitsgrund- satz nach Art. 5 Abs. 2 BV und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. An- gesichts der im Übrigen unbestrittenermassen erfüllten Integrationsvoraus- setzungen sei es unhaltbar und willkürlich, dem Beschwerdeführer die Ein- bürgerung aufgrund einer einzigen, vor Jahren begangenen Strassenver- kehrswiderhandlung zu verweigern (vgl. act. 5 ff.). In seiner Replik hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, ihm könne keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 16 KBüG vorgeworfen wer- den. Die im Einbürgerungsgesuch enthaltene Erklärung betreffend die Be- achtung der Rechtsordnung sei aus Sicht eines Laien mehrdeutig. Da die beiden übrigen Fragen im Formular bereits konkret auf ein hängiges Straf- verfahren und eine drohende Strafverfolgung abgezielt hätten, habe unter dem Begriff der Rechtsordnung nicht inhärent erneut eine strafrechtliche Komponente verstanden werden müssen. Eine beabsichtigte Irreführung der Behörde liege nicht vor. Überdies sei der Strafbefehl vom 13. August 2019 im behördlicherseits beigezogenen Strafregisterauszug (VB 32 f.) klar ersichtlich gewesen, weshalb es keiner zusätzlichen Offenlegung durch den Beschwerdeführer bedurft habe und ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht entgegengehalten werden könne. Weiter macht der Be- schwerdeführer geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht im
- 9 - Prüfungsstress an der Universität R._____, sondern an der ETH Zürich be- funden, deren Basisprüfungen in den fraglichen Zeitraum gefallen seien. Die diesbezügliche Argumentation der EBK gehe damit von einem unzu- treffenden Sachverhalt aus. Schliesslich treffe der Vorhalt nicht zu, er hätte einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt und den Strafbe- fehl deshalb anfechten können. Die Voraussetzungen für eine amtliche Ver- teidigung nach Art. 130 und 132 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) seien bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen nicht er- füllt gewesen (vgl. act. 34 ff.). 2. 2.1 Nach Art. 11 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar- stellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbeson- dere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) sowie in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehe- frau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetra- genen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Der in Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 gelten Bewerberinnen und Bewerber als nicht erfolgreich in- tegriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht be- achten, dass sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen er- heblich oder wiederholt missachten (lit. a), wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllen (lit. b) oder nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigen oder dafür werben (lit. c). Art. 4 Abs. 2 BüV enthält sodann eine Liste von Fällen, in denen ein den lit. a–e entsprechender Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA zur Schlussfolgerung führt, der Bewerber oder die Bewerberin sei nicht integriert. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn im Strafregister- Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit einer beding- ten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen einsehbar ist, sofern sich die
- 10 - betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV). In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist – unter anderem im Falle einer bedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bei bestandener Pro- bezeit –, entscheidet dieses unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers als erfolgreich zu gelten hat (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV). Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht voll- zogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BüV). Bei diesen bundesrechtlichen Vorgaben handelt es sich um Mindestvor- schriften im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Den Kanto- nen ist es gestattet, den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen näher zu konkretisieren, wobei sie stets die verfassungsrechtlichen Schranken so- wie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu be- achten haben (Art. 46 und 49 BV; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.3). Demgemäss verfügen die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Ent- scheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Die zustän- dige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben (BGE 140 I 99, Erw. 3.1; 138 I 305, Erw. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. De- zember 2019, Erw. 3.1). Sofern ein Kanton zusätzliche formelle oder mate- rielle Einbürgerungsvoraussetzungen aufstellt, dürfen diese insbesondere nicht zu unsachlichen oder diskriminierenden Unterscheidungen führen oder die Einbürgerung übermässig erschweren, sodass eine solche kaum mehr erreichbar wäre (Urteile des Bundesgerichts 1D_1/2014 vom 1. Ok- tober 2014, Erw. 3.8 = ZBl 116/2015 S. 105 ff. und 1D_3/2014 vom
11. März 2015, Erw. 2.3 und 2.4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Einbür- gerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig bzw. "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich
- 11 - allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung al- ler massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichts- punkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (vgl. zum Ganzen Ur- teile des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3, 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Auf Kantonsebene gilt eine gesuchstellende Person gemäss § 6 der Ver- fassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) i. V. m. § 5 Abs. 1 KBüG als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. a), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (lit. b), die Werte der Bundes- und der Kantonsverfas- sung achtet (lit. c), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (lit. d) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (lit. e). Die Integrationsvoraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG). Diese materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sind sodann in den §§ 6a ff. KBüG ge- nauer umschrieben. § 8 KBüG konkretisiert das hier strittige Kriterium der Beachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung. Nach dessen Abs. 2 KBüG gilt die öffentli- che Sicherheit und Ordnung bei Erwachsenen als beachtet, wenn der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag von Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen ent- hält. § 8 Abs. 5 KBüG sieht sodann vor, dass Erwachsene und Jugendliche, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, eingebürgert werden können, wenn der Strafregisterauszug für Pri- vatpersonen keinen Eintrag enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Ein- reichung des Gesuchs abgelaufen ist. 2.3 Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung dient der Abklärung, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu befolgen. Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechts- normen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht "weisse Weste" (d. h. dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist anderer- seits unhaltbar.
- 12 - Letztlich kommt es darauf an, ob aufgrund einer Gesamtbeurteilung auf die grundlegende Bereitschaft, die Rechtsordnung zu respektieren, geschlos- sen werden darf. Dabei sind allfällige Fehlverhalten nach Art, Schwere und Häufigkeit zu gewichten. In diesem Sinne verdeutlicht Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV mit den Begriffen "erheblich" und "wiederholt", dass nur Normverlet- zungen von gewisser Intensität oder Regelmässigkeit das entsprechende Integrationskriterium in Frage zu stellen vermögen. Ob eine gesuchstellende Person das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzu- stellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und / oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann. Es ist aufgrund der Schwere und / oder der Häufigkeit der Verstösse einer gesuchstellenden Person ge- gen Normen der schweizerischen Rechtsordnung durch die für die Einbür- gerung zuständige Behörde zu prüfen, ob diese Verstösse einen Rück- schluss auf den Willen und die Fähigkeit der gesuchstellenden Person zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zulassen (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einbür- gerungsvoraussetzungen mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt. Weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort wird in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in seiner Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse ver- fügt, die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet und am Wirt- schaftsleben teilnimmt (§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c und e KBüG). Entsprechend wurde ihm auch das Gemeindebürgerrecht ohne Weiteres zugesichert. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2019 von der Staatsanwaltschaft T._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln (mehrfache Begehung) nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde, bei einer Probezeit von drei Jahren ab dem 16. August 2019. Die Probezeit lief am 16. August 2022 ab und der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit bewährt. Die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG lief am 16. Au- gust 2024 und damit einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid ab.
- 13 - 3.2 Streitig ist einzig, ob die EBK dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des an- gefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG, Art. 4 Abs. 3 BüV und die darauf gestützte Praxis gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung absprechen durfte, obwohl im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowohl die strafrechtliche Probezeit als auch die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG bereits abgelaufen waren. Zu prüfen ist damit, ob die EBK die erfolgreiche Integration des Beschwer- deführers allein gestützt auf den Strafregistereintrag und die nach ihrer Auf- fassung noch laufende Wartefrist gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM verneinen und das Einbürgerungsgesuch definitiv abweisen durfte. Die EBK stellt sich auf den Standpunkt, Art. 4 Abs. 3 BüV sowie die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerte dreijährige Wartefrist (vgl. Kap. 3, Tabelle 6, S. 36) liessen keinen Ermessensspielraum zu und ver- pflichteten die rechtsanwendende Behörde, zwingend von einer fehlenden Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen, solange die im Handbuch vor- gesehene Wartefrist noch laufe. Aus diesem Grund gelangte die EBK zum Ergebnis, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall erst am 16. August 2025 (wieder) erfüllt. 3.3 Nachfolgend ist zunächst auf Bundesebene zu klären, ob Art. 4 Abs. 3 BüV und die darauf gestützte Praxis gemäss Handbuch Bürgerrecht des SEM einen schematischen Abweisungsautomatismus begründen oder ob der rechtsanwendenden Behörde bei der Beurteilung der erfolgreichen Integra- tion ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verbleibt. Sodann ist auf Kantonsebene die rechtliche Tragweite von § 8 Abs. 5 KBüG zu beurteilen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob nach abgelaufener Probezeit und War- tefrist die erfolgreiche Integration bereits aufgrund des Fristablaufs bejaht werden kann oder ob auch insoweit eine einzelfallbezogene Würdigung er- forderlich bleibt (siehe nachfolgend Erw. II/4). Ergibt sich, dass der EBK ein solcher Ermessensspielraum zukam, ist anschliessend zu untersuchen, ob sie diesen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (siehe nachfolgend Erw. II/5). 4. 4.1 In den von Art. 4 Abs. 3 BüV erfassten Fällen – darunter namentlich bei einer bedingten Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen mit bestandener Pro- bezeit (Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV) – entscheidet das SEM unter Berücksichti- gung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der bewerbenden Person erfolgreich ist (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV). Das Bundesgericht hat klarge- stellt, dass diese Bestimmung dem SEM – anders als Art. 4 Abs. 1 und 2
- 14 - BüV – ausdrücklich ein Ermessen einräumt und die Sanktion lediglich eines von mehreren Kriterien darstellt, die bei der Integrationsbeurteilung zu be- rücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.5). Gestützt auf dieses Ermessen hat das SEM in einer vollzugslenkenden Ver- waltungsverordnung – dem Handbuch Bürgerrecht – Wartezeiten für ver- schiedene Strafhöhen und -arten konkretisiert. Für bedingte Geldstrafen von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen sieht es nach Ablauf der Probezeit eine Wartefrist von drei Jahren vor (Handbuch Bürgerrecht, Kap. 3, Tabelle 6, S. 36). Das Bundesgericht hat auch diesbezüglich klargestellt, dass der Verweis auf solche Wartefristen die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwürdigung der Integrationskriterien nicht zu ersetzen vermag. Eine schematische An- wendung solcher Wartefristen lasse keine dem Einzelfall angepasste Aus- legung von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV zu und erweise sich insofern als bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 ff.). Auf Bundesebene ist damit festzuhalten, dass die im Handbuch Bürger- recht verankerten Wartefristen die nach Art. 12 BüG und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV gebotene Einzelfallbeurteilung nicht schematisch ersetzen dür- fen. Entgegen der Auffassung der EBK vermögen Art. 4 Abs. 3 BüV bzw. das Handbuch Bürgerrecht des SEM keinen Abweisungsautomatismus zu begründen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.259 vom 9. Juli 2026, Erw. II/4). 4.2 Auf kantonaler Ebene sieht § 8 Abs. 5 KBüG vor, dass Erwachsene, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, ein- gebürgert werden können, wenn der Strafregisterauszug für Privatperso- nen keinen Eintrag mehr enthält und die Probezeit zwei Jahre vor Einrei- chung des Gesuchs abgelaufen ist. Die Integrationsvoraussetzungen müs- sen zudem im Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Anwendung von § 8 Abs. 5 KBüG erst- mals eingehend in seinem Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018 geäussert. Es hielt zunächst fest, dass die Erteilung bzw. Zusicherung des Kantonsbürgerrechts gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG solange ausscheidet, wie die strafrechtliche Probezeit läuft, da das Einbürgerungserfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.2, publiziert in AGVE 2018, S. 279 f.). Im selben Entscheid hielt das Verwaltungsgericht hinsichtlich der an den Ablauf der Probezeit anknüpfenden zusätzlichen kantonalen Wartefrist fest,
- 15 - die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie annehme, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage, wie lange eine gesuchstellende Person von der Möglichkeit der Einbürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Hand- habung könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundesrecht- lich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig er- schweren würden. Auch mit Blick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV verbiete es sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Bedingungen zu handhaben. Entsprechend dem Be- währungsgedanken der kantonalen Norm stehe Personen, die zu einer be- dingten Strafe wegen eines Vergehens verurteilt wurden, die Einbürgerung zwar in jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist offen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer dieser Wartefrist von bis zu zwei Jahren seien die Behörden jedoch verpflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die zulässige Länge der zusätzlichen Wartefrist müsse sich insbesondere nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Verschulden richten und nicht nach fixen Fristen. Gerade bei Massendelikten wie Vergehen im Strassen- verkehr, bei denen häufig das Verschulden nicht besonders schwer wiege und die regelmässig im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, sei vorstell- bar, dass die Frist von zwei Jahren im Einzelfall nicht mehr verhältnismäs- sig sei (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.3, publiziert in AGVE 2018, S. 279 f.). Nach dem Gesagten schliesst § 8 Abs. 5 KBüG eine Gutheissung des Ein- bürgerungsgesuchs während laufender strafrechtlicher Probezeit aus. Dar- über hinaus gibt die Bestimmung weder die verfahrensrechtliche Folge ei- nes hängigen Gesuchs absolut vor noch legt sie die zusätzliche kantonale Wartefrist starr auf zwei Jahre fest. Beides ist vielmehr nach pflichtgemäs- ser Würdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu bestimmen. 4.3 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass auf Bundes- und Kan- tonsebene kein schematisches Ausschlusskriterium besteht, wonach eine strafrechtliche Verurteilung oder eine daran anknüpfende Bewährungs- bzw. Wartefrist ohne weitere Prüfung zwingend zur Abweisung des Einbür- gerungsgesuchs führt. Vielmehr verlangen sowohl Art. 12 BüG und Art. 4 Abs. 3 BüV als auch § 8 Abs. 5 KBüG in seiner verfassungs- und bundes- rechtskonformen Handhabung eine Einzelfallbeurteilung unter Würdigung aller massgeblichen Umstände. Die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerten schematischen Wartefristen vermögen diese Einzelfallbeurtei- lung nicht zu ersetzen.
- 16 - 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die EBK die ihr ob- liegenden Prüfungsschritte vornahm und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei aus- übte. 5.2 Wie unter Erwägung II/4 dargelegt, bestimmen sich allfällige zusätzliche Wartefristen nach bestandener Probezeit sowohl nach Bundesrecht als auch nach kantonalem Recht nicht schematisch, sondern nach pflichtge- mässem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dieses Ermessen übte die EBK vorliegend nicht aus. Sie zog den dem Strafregistereintrag zugrunde liegenden Strafbefehl nicht bei, aus welchem – im Gegensatz zum Strafregistereintrag – das konkrete Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr hervorgeht. Da- mit fehlte ihr die notwendige Grundlage, um zu beurteilen, ob überhaupt noch eine zusätzliche Wartefrist angezeigt war und, falls dies zu bejahen wäre, von welcher Dauer. Sie setzte sich weder mit der Sanktionshöhe noch mit Art und Schwere der Verfehlung noch mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinander und legte insbesondere nicht dar, wes- halb das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erst nach Ablauf der vollen dreijährigen Wartefrist als erfüllt gelten soll. Damit unterliess sie die gebotene Einzelfallprüfung und wandte stattdessen die im Handbuch Bürgerrecht des SEM verankerte Wartefrist schematisch an. Dadurch unterschritt sie das ihr zustehende Ermessen in qualifizierter Weise und handelte rechtswidrig. 5.3 Das Bundesgericht hat sodann klargestellt, dass die im Handbuch Bürger- recht verankerten Wartefristen die nach Art. 12 BüG gebotene Gesamtwür- digung der Integrationskriterien nicht zu ersetzen vermögen (vgl. vorne Erw. II/4.1). Die Frage der zusätzlichen Wartefrist und die Gesamtwürdi- gung nach Art. 12 BüG betreffen zwei voneinander unabhängige Prüfungs- ebenen. Die zusätzliche Wartefrist betrifft die Frage, ob nach bestandener strafrechtlicher Probezeit noch ein relevantes Manko im Bereich der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung besteht und wenn ja, von welcher Dauer. Die Gesamtwürdigung nach Art. 12 BüG betrifft demgegenüber die Frage, ob dieses Manko durch Stärken bei den übrigen Integrationskriterien kom- pensiert werden kann, sodass die Integration insgesamt als erfolgreich zu qualifizieren ist. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das Manko kompensiert werden kann, ist die Einbürgerung zu bejahen. Ergibt sie, dass das Manko nicht kompensiert werden kann, sind erst dann die verfahrensrechtlichen Folgen zu prüfen.
- 17 - Auf eine Gesamtwürdigung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ver- fehlung bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Bei bedingten Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen – die sich im unteren Bereich des straf- rechtlichen Sanktionsspektrums bewegen, bei denen das Strafgericht der verurteilten Person keine ungünstige Prognose gestellt hat und bei denen es sich typischerweise um Massendelikte handelt, die im Strafbefehlsver- fahren erledigt werden – kann indessen kaum von einer derart schweren Verfehlung gesprochen werden, die bereits für sich allein ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Eine Gesamtwürdigung war damit in der vorliegenden Konstellation zwingend geboten. Auch dies hat die EBK unterlassen. Sie setzte sich mit den unbestritten erfüllten übrigen Integrationskriterien nicht auseinander, namentlich nicht damit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, hier seine vollständige Schul- und Hochschulausbildung absolvierte, beruf- lich bestens eingegliedert ist und im Übrigen eine beanstandungsfreie Le- bensführung aufweist. Auch insoweit unterschritt die EBK das ihr zu- stehende Ermessen in qualifizierter Weise und handelte rechtswidrig. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EBK das ihr zustehende Er- messen in qualifizierter Weise unterschritt und rechtswidrig handelte. Sie übte das nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BüV gebotene Ermessen nicht aus, zog den Strafbefehl nicht bei und nahm keine Gesamtwürdigung der Integrati- onskriterien nach Art. 12 BüG vor. Damit behandelte sie die massgebenden Bestimmungen in einer Weise, die nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Verwaltungsgerichts ausdrücklich unzulässig ist. Darin liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung. 6. Trotz der festgestellten Ermessensunterschreitung ist der angefochtene Entscheid nur dann aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis Recht verletzt. Dies ist vorliegend zu bejahen: Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren sowohl die strafrechtli- che Probezeit als auch die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG ab- gelaufen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ("kann eingebürgert werden") zeigt jedoch, dass der Fristablauf die Einbürgerung nicht zwingend nach sich zieht, sondern sie lediglich wieder ermöglicht. Ob das Integrationskri- terium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erfüllt gelten kann, ist daher weiterhin aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wird einzig eine Ver- urteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG entgegengehalten. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer auf einer Strecke von rund zwei Kilometern auf der
- 18 - Autobahn A1 zweimal Fahrzeuge rechts überholte, d. h. von der zwei- ten Überholspur nach rechts auf die erste Überholspur oder auf die Nor- malspur wechselte und nach dem Überholvorgang wieder auf die linke Spur zurückkehrte. Zudem fuhr er rechts an einem Fahrzeug vorbei und wech- selte dann mit ungenügendem Abstand auf dessen Fahrspur. Dadurch schuf er gemäss Strafbefehl mehrfach wissentlich und willentlich eine er- höhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Eine überhöhte Geschwindigkeit wurde ihm nicht zur Last gelegt. Es kam auch zu keiner konkreten Gefährdung oder Schädigung Dritter. Die dem Schuld- spruch zugrunde liegenden Fahrmanöver ereigneten sich in einem einzigen zusammenhängenden Fahrvorgang auf einer relativ kurzen Strecke. Die Staatsanwaltschaft sanktionierte die Verfehlung mit einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 und brachte durch den bedingten Vollzug zum Ausdruck, dass sie dem Beschwerdefüh- rer jedenfalls keine ungünstige Prognose stellte (vgl. Beilage 5 zur Be- schwerde vom 14. Oktober 2024). Die Verfehlung überschreitet die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhal- tens und begründet damit ein integrationsrelevantes Manko im Bereich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelt sich jedoch nicht um eine erhebliche Straffälligkeit, die bereits für sich allein – ohne Gesamtwürdigung der übrigen Integrationskriterien – dazu führen könnte, dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abzusprechen. Die Staatsanwaltschaft sprach eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV (im Umkehrschluss) führt eine bedingte Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nach bestandener Probezeit gerade nicht zu einem zwingenden Ausschluss der erfolgreichen Integration. Der Beschwerdeführer hat sich während der dreijährigen Probezeit bewährt. Damit ist die Verfehlung nicht von solchem Gewicht, dass sie ohne Gesamt- würdigung als alleiniger Ablehnungsgrund genügen könnte. Entsprechend wäre die EBK verpflichtet gewesen, das Gewicht des Man- kos innerhalb des Kriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestimmen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob dieses durch die übrigen, unbestrittenerweise positiv erfüllten Integrati- onskriterien kompensiert werden kann. Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, dass das Manko bei pflichtgemässer Würdigung derart schwer wiegen würde, dass es durch die im Übrigen vorbildliche Integration des Beschwer- deführers – in der Schweiz geboren und aufgewachsen, gesamte Schulzeit hier absolviert, Maturität erlangt, Bachelorstudium in Wirtschaftswissen- schaften abgeschlossen, beruflich eingegliedert, seit der Verurteilung im Jahr 2019 beanstandungsfreie Lebensführung – nicht hätte kompensiert werden können. Selbst wenn man zugunsten der Vorinstanz annehmen wollte, das Bewäh- rungsbedürfnis sei im Entscheidzeitpunkt noch derart ausgeprägt
- 19 - gewesen, dass die erfolgreiche Integration selbst nach Gesamtwürdigung noch nicht hätte bejaht werden können, hätte sich zumindest die Prüfung einer Sistierung aufgedrängt. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die in § 8 Abs. 5 KBüG vorgesehene zweijährige Wartefrist bereits verstrichen war und aus Sicht des kantonalen Rechts einer Einbürgerung nichts im Wege stand. Die EBK stützte die Ablehnung der Einbürgerung deshalb auf die vom SEM im Handbuch Bürgerrecht verankerte dreijährige Wartefrist, welche jedoch – wie vorstehend dargelegt – wie die kantonale Wartefrist nicht absolut gilt, sondern einer Einzelfallwürdigung zugänglich ist und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standzuhalten hat (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 ff.; vgl. vorne Erw. II/4.1). Im vorliegenden Fall erscheint es fraglich, ob nach Ablauf der dreijährigen strafrechtlichen Probezeit überhaupt noch eine zusätzliche Wartefrist an- gemessen wäre. Selbst wenn man dies bejahen wollte, rechtfertigte sich jedenfalls eine Gesamtdauer von sechs Jahren – drei Jahre Probezeit zu- züglich drei Jahre Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht – in keiner Weise. Eine derart lange Sperrwirkung stünde in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum Unrechtsgehalt des zugrundeliegenden Delikts und zur Tatsa- che, dass sich der Beschwerdeführer während der gesamten Probezeit (und auch danach) tadellos verhalten hat. Im Übrigen war die dreijährige Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht im Zeitpunkt des Entscheids bereits zu zwei Dritteln verstrichen. Lediglich der letzte Drittel, entsprechend knapp elf Monaten bis zum 16. August 2025, stand noch aus. Das Einbürgerungs- verfahren dauerte zudem im Zeitpunkt des Entscheids bereits seit über an- derthalb Jahren. Aufgrund der konkreten Umstände – einmaliges Strassenverkehrsdelikt, dem ein einziger Fahrvorgang zugrunde liegt, keine konkrete Gefährdung oder Schädigung Dritter, Probezeit am 10. September 2024 seit über zwei Jahren abgelaufen, beanstandungsfreie Lebensführung seither, keinerlei Anhaltspunkte für Rückfallgefahr – wäre nach Ablauf der dreijährigen Pro- bezeit eine zusätzliche Wartefrist sachlich nicht vertretbar gewesen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch im Ergebnis als rechtswid- rig. 7. 7.1 Wie bereits in Erwägung II/5.4 festgestellt, liegt eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung in Form einer Ermessensunterschreitung vor. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.
- 20 - 7.2 Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle untersagt ist (siehe vorne Erw. I/5), ist es ihm grundsätzlich verwehrt, anstelle der Vor- instanz in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integra- tionsvoraussetzungen insgesamt zu entscheiden. Grundsätzlich wäre die Streitsache daher an die EBK zurückzuweisen, damit sie unter Berücksich- tigung der dargelegten Grundsätze einen neuen Entscheid fällt. Im vorlie- genden Fall ist jedoch festzuhalten, dass nach der dargelegten Rechtslage und den unbestrittenen tatsächlichen Verhältnissen keine rechtlich haltba- ren Gründe ersichtlich sind, welche eine Verweigerung der Zusicherung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu stützen vermögen. Die strafrechtliche Probezeit ist am 16. August 2022 abgelaufen und der Beschwerdeführer hat sich während dieser Zeit bewährt. Die kantonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG lief am 16. August 2024 ab. Die dreijährige Wartefrist nach Handbuch Bürgerrecht ist zwischenzeitlich ebenfalls abge- laufen – nämlich am 16. August 2025. Damit sind sämtliche Fristen verstri- chen. Die EBK könnte die Einbürgerung heute auf keinerlei noch laufende Frist mehr stützen. Wie dargelegt, handelt es sich beim zugrundeliegenden Delikt um ein einmaliges Strassenverkehrsdelikt, dem ein einziger Fahrvor- gang zugrunde liegt, das zu keiner konkreten Gefährdung oder Schädigung Dritter führte und bei dem die ausgesprochene Sanktion von 90 Tagessät- zen eine erhebliche Straffälligkeit nicht zu begründen vermag. Aufgrund der konkreten Umstände wäre es unhaltbar und damit willkürlich, die erfolgrei- che Integration des Beschwerdeführers weiterhin zu verneinen (zum Gan- zen: Erw. II/6; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 434 f.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich zudem keine weiteren Umstände ergeben, welche die erfolgreiche Integration des Beschwerde- führers in Frage stellen könnten. Weder die EBK noch das DVI haben zu- sätzliche Tatsachen vorgebracht, die gegen die Einbürgerung sprechen. Im Übrigen ist die Integration des Beschwerdeführers unbestritten. Die Verwei- gerung der Einbürgerung wäre sachlich nicht vertretbar und würde die Grenze zur Willkür überschreiten, weil damit in einer an Schikane grenzen- den Weise überhöhte Anforderungen an die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung und gleichsam an eine erfolgreiche Integration ge- stellt würden. Daher ist nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern dem Beschwerdeführer – vorbehaltlich des Erhalts der eidgenössischen Einbür- gerungsbewilligung durch das SEM – das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Das DVI ist entsprechend anzuweisen, beim SEM die Ausstellung der Ein- bürgerungsbewilligung des Bundes zu beantragen.
- 21 - III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 zweiter Satz VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Der Be- schwerdeführer obsiegt vollständig, weshalb ihm keine Kosten aufzuerle- gen sind. 1.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, der EBK die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG entschieden hat. Bereits mit Entscheid WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.3, hielt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass sich die zulässige Länge einer zusätzlichen Wartefrist nach der Schwere des Delikts und dem kon- kreten Verschulden im Einzelfall zu richten habe und nicht nach fixen Fris- ten. Es wies dabei gerade im Hinblick auf die neurechtliche Regelung von Art. 4 Abs. 3 BüV und die im Handbuch Bürgerrecht des SEM vorgesehene generelle dreijährige Wartefrist darauf hin, dass eine solche starre Fristen- regelung kaum den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips genügen dürfte. Zudem brachte das Verwaltungsgericht dort durch die ausdrückliche Prüfung einer Sistierung zum Ausdruck, dass mit dem Ausschluss eines positiven Einbürgerungsentscheids die verfah- rensrechtliche Behandlung des hängigen Gesuchs noch nicht abschlies- send entschieden ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. September 2024 und erging damit nach Vorliegen dieser Rechtsprechung. Wie in den materiellen Erwä- gungen dargelegt wurde, stützte sich die EBK gleichwohl im Wesentlichen auf Art. 4 Abs. 3 BüV und auf das im Handbuch Bürgerrecht des SEM vor- gesehene schematische Fristenmodell. Obwohl im Zeitpunkt des ange- fochtenen Entscheids sowohl die strafrechtliche Probezeit als auch die kan- tonale Wartefrist nach § 8 Abs. 5 KBüG bereits abgelaufen waren und zu- dem bereits rund zwei Drittel der im Handbuch Bürgerrecht des SEM vor- gesehenen zusätzlichen Wartefrist verstrichen waren, legte die EBK nicht dar, welche Umstände des konkreten Einzelfalls es rechtfertigen sollten, die Einbürgerung weiterhin hinauszuschieben. Indem die EBK damit die einschlägige, ihr bekannte Rechtsprechung miss- achtete und schematisch verfuhr, verletzte sie den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit in qualifizierter Weise und handelte willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 VRPG. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind ihr daher aufzuerlegen.
- 22 - Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. 2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die EBK ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. 2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Ver- waltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT festzusetzen. Sowohl der Aufwand des Rechtsvertreters als auch die Schwierigkeit des Falles sind als niedrig zu werten, die Bedeutung des Falles (unter Berücksichtigung dessen, dass nach der Argumentation der EBK die Einbürgerung faktisch bloss aufgeschoben wäre) als durch- schnittlich. Innerhalb des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehen- den Rahmens (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) erscheint deshalb eine Grun- dentschädigung von Fr. 3'300.00 als sachgerecht. Abzüge oder Zuschläge sind keine vorzunehmen. Die resultierende Entschädigung von Fr. 3'300.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind da- rin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat die EBK dem Be- schwerdeführer zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungs- kommission des Grossen Rates vom 10. September 2024 aufgehoben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht unter dem Vorbehalt der Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung genehmigt. 1.2 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres wird angewiesen, die Er- teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekre- tariat für Migration umgehend zu beantragen.
- 23 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, gehen zu Lasten der Einbürgerungskommis- sion des Grossen Rates. 3. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personen- stand den Gemeinderat S._____ Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbe- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit An- gabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG, SR 173.110]).
- 24 - Aarau, 24. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber William