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WBE.2024.369

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2024.369

Ag Verwaltungsgericht · 2026-03-30 · Deutsch AG

Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme nach Art. 28 AIG; Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zum Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG Von hinreichenden, bis ans Lebensende vorhandenen finanziellen Mitteln ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn diese den Gesamtbedarf des Rentners bzw. der Rentnerin bis fünf Jahre über die statistische Lebenserwartung hinaus zu decken vermögen (Erw. II/2.4.1.2). Werden die notwendigen finanziellen Mittel ganz oder teilweise durch Dritte sichergestellt, müssen diese dem Rentner bzw. der Rentnerin übertragen oder in vergleichbarer Weise dauerhaft zur Verfügung gestellt werden; blosse Garantieerklärungen oder Unterstützungsversprechen genügen nicht. Die Gewährung von Logis ist zu berücksichtigen, wenn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird. Da allein massgebend ist, dass der Gesamtbedarf des Rentners bzw. der Rentnerin zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vollständig gedeckt ist, ist eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der unterstützungswilligen Drittperson nicht länger notwendig (Erw. II/2.4.1.3). Vor Erteilung und bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben der Rentner bzw. die Rentnerin den Nachweis hinreichender finanzieller Mittel unaufgefordert zu erbringen (Erw. II/2.4.1.4).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Es werden keine Gebühren erhoben.

E. 2.1 Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie:

- ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

- besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und

- über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Gemäss Art. 3 f. AIG und Art. 96 AIG haben die zuständigen Behör- den bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, ins- besondere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Voraus- setzungen von Art. 28 AIG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert.

- 7 -

E. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 VZAE mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die heute über 73-jährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 gehen eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllen unbe- strittenermassen das für die Zulassung vorausgesetzte Mindestalter. Zu prüfen bleibt weiter, ob sie hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügen.

E. 2.3.1 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn:

- längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbil- dung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a);

- enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Dabei ist umstritten, inwieweit es darüber hinaus eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art bedarf, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Während das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration (SEM; vgl. Weisungen und Erläute- rungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 5.3) solche ausserfamiliären Be- ziehungen in konstanter Praxis voraussetzen, werden diese von der hiesi- gen verwaltungsgerichtlichen Praxis in ebenso konstanter Praxis als nicht unbedingt erforderlich erachtet, jedoch im Rahmen einer allfälligen Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in der Interessenabwä- gung berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F- 6645/2019 vom 30. August 2021, Erw. 4.4; F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 9.3; C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015, Erw. 4.4.4 ff.; C- 1156/2012 vom 17. Februar 2014, Erw. 10.2; C-797/2011 vom 14. Septem- ber 2012, Erw. 9.1.7; C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, Erw. 9.2.3; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.197 vom 29. Januar 2024, Erw. II/2.3.1; WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.3.1; WBE.2018.280 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/3.1 ff. und WBE.2014.348 vom 8. Juli 2015, Erw. II/3.5.1 ff.).

- 8 -

E. 2.3.2 Einhergehend mit den Ausführungen des MIKA (MI1-act. 202; MI2- act. 202), verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2, deren beiden Söhne mit ihren jeweiligen Ehepartnerinnen und den jeweils gemeinsamen Kindern in der Schweiz wohnen, über eine besondere persönliche Bezie- hung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE.

E. 2.4.1.1 Mit dem Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG soll das Risiko, dass übersiedelnde Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz von der öffentlichen Hand abhängig werden (Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen), minimiert werden (CARONI/GJOKAJ, a.a.O., N. 18 zu Art. 28 AIG). Es soll vermieden werden, dass die Übersiedlung staatliche Ausgaben verursacht. Notwendige finanzielle Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schwei- zerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Mit anderen Worten muss die Rentnerin bzw. der Rentner über so hohe Einkünfte verfügen, dass die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt.

E. 2.4.1.2 Im Rahmen einer Bedarfsberechnung ist zu prüfen, ob der Rentner bzw. die Rentnerin, welcher bzw. welche um eine Bewilligung nach Art. 28 AIG ersucht, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Hierfür ist zunächst der jährliche Bedarf des Rentners bzw. der Rentnerin in Anwendung des ELG zu berechnen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.1). Da die finanziellen Mittel für den dauerhaften Aufenthalt des Rentners bzw. der Rentnerin in der Schweiz hinreichend sein müssen, ist der Gesamtbedarf anhand der zu er- wartenden Aufenthaltsdauer und des jährlichen Bedarfs zu ermitteln: Ge- stützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom

E. 2.4.1.3 Praxisgemäss können die notwendigen finanziellen Mittel auch von unter- stützungswilligen Drittpersonen zur Verfügung gestellt werden. Haben Rentnerinnen und Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, müs- sen die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel jedoch qualitativ höhere Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6310/2009 vom 10. Dezember 2012, Erw. 9.3.3 und 9.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/6.2.1; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Die finanziellen Mittel müssen mit hoher Wahr- scheinlichkeit bis ans Lebensende des Rentners bzw. der Rentnerin aus- reichen, sodass das Risiko einer Abhängigkeit von der öffentlichen Hand als vernachlässigbar einzustufen ist. Soll der Lebensunterhalt der Rentne- rin bzw. des Rentners ganz oder teilweise durch Dritte finanziert werden, gilt hinsichtlich der Beständigkeit und Durchsetzbarkeit der zu leistenden Unterstützung durch die Drittperson ein strenger Massstab. Blosse Ver- sprechen sowie schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz leben- den Drittpersonen, für den Lebensunterhalt der Rentnerin bzw. des Rent- ners aufzukommen, genügen diesen Anforderungen wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit grundsätzlich nicht. Finanzielle Mittel Dritter müssen in vergleichbarer Weise gesichert sein wie eigene Mittel des Rentners bzw. der Rentnerin. Folglich vermögen regelmässige Unterstützungsleistungen von Drittpersonen den Anforderungen an die Sicherstellung des bis ans Lebensende zu deckenden Bedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin nicht zu genügen, da sich die Situation der Drittperson jederzeit ändern kann und

- 10 - damit nicht hinreichend gewährleistet ist, dass die finanziellen Mittel tat- sächlich dauerhaft zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts F-3989/2022 vom 22. April 2024, Erw. 7.4). Mit anderen Wor- ten müssen die finanziellen Mittel Dritter denjenigen Teil des Gesamtbe- darfs der Rentnerin bzw. des Rentners, welchen diese nicht selbst zu decken vermag, zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vollständig bis zum statistischen Lebensende zuzüglich fünf Jahre abdecken können. Zu- gleich müssen diese Mittel dem Rentner bzw. der Rentnerin zur Verfügung stehen und zweckgebunden für deren Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das blosse Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel bei Drittper- sonen genügt hierfür nicht. Die Mittel müssen dem Rentner bzw. der Rent- nerin entweder übertragen oder in vergleichbarer Weise dauerhaft zur Ver- fügung gestellt werden. Diesbezüglich ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren: Bislang wurde zur Beurteilung, ob Drittpersonen für den Bedarf des Rentners bzw. der Rentnerin aufzukommen vermögen, unter anderem die Leistungsfähigkeit der Drittpersonen anhand ihrer monatlich zur Verfü- gung stehenden finanziellen Mittel geprüft. So wurde der monatliche Bedarf der unterstützungswilligen Drittperson und ihrer allfälligen Familie gemäss den SKOS-Richtlinien den monatlichen Einnahmen gegenübergestellt, wo- bei die Leistungsfähigkeit nur dann bejaht wurde, wenn das Nettoeinkom- men der Drittperson abzüglich ihres massgeblichen monatlichen Bedarfs gemäss SKOS-Richtlinien und abzüglich 20% des Nettoeinkommens der Drittperson einen positiven Saldo aufwies. Die zusätzlich abzuziehenden 20% sollten die laufenden Steuern der unterstützungswilligen Drittperson decken und sicherstellen, dass sie nicht bei jeder unvorhergesehenen Aus- gabe in einen finanziellen Engpass geraten würde. Im Umfang des verblei- benden positiven Saldos wurde die Leistungsfähigkeit der unterstützungs- willigen Drittperson bejaht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2002, S. 522, Erw. II/7c; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2, WBE.2012.1028 vom

E. 2.4.1.4 Zur Sicherstellung, dass die finanziellen Mittel des Rentners bzw. der Rent- nerin bis zu ihrem statistischen Lebensende zuzüglich fünf Jahre hinrei- chend vorhanden sind und bleiben, sind vor Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soll zum Bei- spiel ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden, ist ein entsprechen- der Grundbuchauszug vorzulegen. Wird die Finanzierung durch Vermö- gensübertragung sichergestellt, ist ein entsprechender Bankbeleg vorzule- gen. Wird die Finanzierung durch eine Leibrente sichergestellt, ist die ent- sprechende Versicherungspolice vorzulegen. Das Vorhandensein hinrei- chender finanzieller Mittel kann gegebenenfalls auch durch Vorlage einer unwiderruflichen Bankgarantie einer Schweizer Bank über den notwendi- gen Gesamtbedarf belegt werden. Den Nachweis über das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel haben der Rentner bzw. die Rentnerin nicht nur bei Gesuchseinreichung, sondern bei jedem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unaufgefordert zu erbringen. Soweit die Finan- zierung nicht durch eine Leibrente sichergestellt wird, und da die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel von Jahr zu Jahr abnimmt, haben der Rent- ner bzw. die Rentnerin bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung le- diglich einen Nachweis über den noch notwendigen Gesamtbedarf vorzu-

- 12 - legen (Bankgarantie oder Bankbeleg). Es steht dem MIKA überdies frei, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Vorlage der entsprechen- den Nachweise im Sinne einer Bedingung abhängig zu machen.

E. 2.4.2.1 Das MIKA errechnete mit Verweis auf das ELG und in Abzug der AHV- Renten von Fr. 777.00 für die Beschwerdeführerin 2 (ab Januar 2023; MI2- act. 55 f.) und Fr. 941.00 für den Beschwerdeführer 1 (ab Januar 2023; MI1-act. 70 f.) einen Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 von monat- lich Fr. 3'511.50 (MI1-act. 202 f.; MI2-act. 202 f.). Die Beschwerdeführen- den machen geltend, bei der Bedarfsberechnung für die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 dürften keine Mietzinskosten hinzugerechnet werden, da sie im Eigenheim des Sohnes wohnen dürften. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3 f.) können sich weder der Sohn noch die Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst mittels einer Ver- einbarung oder eines Versprechens dauerhaft zu einem Zusammenleben verpflichten und eine solche Verpflichtung oder ein Versprechen wäre staatlich nicht durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Sohn angeboten hat, den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen (act. 19). Es kann nicht verlangt werden, dass ein solches Wohnrecht bereits zu jenem Zeitpunkt begründet ist, zu dem die Bewilligungserteilung an den Rentner bzw. die Rentnerin noch offen ist. In einer solchen Fallkonstellation kann die Bewilligung – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter der Bedingung erteilt werden, dass das Wohnrecht eingeräumt und durch Eintrag im Grundbuch dinglich ge- sichert wird. Eine darüber hinausgehende Gewährung von Kost ist indes- sen nicht zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3). Nachfolgend ist daher die Bedarfsberechnung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 so- wohl unter Berücksichtigung als auch ohne Berücksichtigung des Wohn- rechts vorzunehmen. Der Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 ohne Berücksichtigung des Wohnrechts berechnet sich wie folgt: Die vom MIKA veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten erscheinen angemessen und orientieren sich an den gemäss ELG anerkennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für ein Ehe- paar bzw. zwei im selben Haushalt lebende Personen. Per 1. Januar 2025 wurden diese Ausgaben angepasst bzw. erhöht, und der Bedarf der Be- schwerdeführenden 1 und 2 wäre grundsätzlich etwas höher zu veran- schlagen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG beträgt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für ein Ehepaar Fr. 31'005.00. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Nähe ihrer Söhne zu woh- nen wünschen, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 21'720.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 ELG [Fr. 18'300.00 + Fr. 3'420.00], wobei der

- 13 - Wohnort der Söhne zur Region 2 (städtisch) zählt, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. der Applikation der Schweizer Gemeinden, Raumgliederungen-Suche, Gemeindetypologie 2020 [https://www.agvchapp.bfs.admin.ch/de/typo- logies/query]). Beim Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- versicherung ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 6'852.00 pro Jahr für eine erwachsene Person zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 6. November 2024 [Stand am 1. Januar 2026; SR 831.309.1]). Zusammengerechnet fällt für die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein jährlicher Betrag von Fr. 66'429.00 (Fr. 31'005.00 [Lebensbedarf] + Fr. 21'720.00 [Miete und Nebenkosten] + Fr. 13'704.00 [Kranken- versicherung (2 x Fr. 6'852.00)]) an. Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf Fr. 5'535.75, welcher durch die beiden AHV-Renten der Beschwerdeführenden 1 und 2 von zusammengerechnet Fr. 1'718.00 (Fr. 777.00 + Fr. 941.00) pro Monat offensichtlich nicht gedeckt werden kann. Abzüglich der beiden Renten der Beschwerdeführenden 1 und 2 resultiert ein jährlicher Bedarf von Fr. 44'095.00 (Fr. 66'429.00 - Fr. 22'334.00 [AHV-Renten (13 x Fr. 1'718.00)]). Unter Berücksichtigung eines noch einzuräumenden lebenslangen Wohn- rechts ist vom berechneten Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Betrag für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung (Fr. 21'720.00) in Abzug zu bringen. Damit beläuft sich der jährliche Bedarf auf Fr. 22'375.00 (Fr. 44'095.00 - Fr. 21'720.00). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Gesamtbedarfsberech- nung anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahren die Beschwerdeführerin 2 rund fünf Jahre länger leben wird als der Beschwer- deführer 1 (siehe hinten Erw. II/2.4.2.2, 2. Absatz). Bei der nachfolgenden Gesamtbedarfsberechnung ist daher zusätzlich ein ausschliesslich die Be- schwerdeführerin 2 betreffender jährlicher Bedarf zu berücksichtigen, wel- cher sich wie folgt berechnet: Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG be- trägt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für eine alleinstehende Person Fr. 20'670.00. Für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung ist jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 18'300.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) auszugehen. Hinzu kommen Fr. 6'852.00 für die Krankenver- sicherung. Davon ist die AHV-Rente der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 777.00 in Abzug zu bringen. Es resultiert ein jährlicher Bedarf von ins- gesamt Fr. 35'721.00 (Fr. 20'670.00 [Lebensbedarf] + Fr. 18'300.00 [Miete und Nebenkosten] + Fr. 6'852.00 [Krankenversicherung] - Fr. 10'101.00

- 14 - [AHV-Rente]). Unter Berücksichtigung des noch einzuräumendes Wohn- rechts beläuft sich der Bedarf allein für die Beschwerdeführerin 2 auf jähr- lich Fr. 17'421.00 (Fr. 35'721.00 – Fr. 18'300.00).

E. 2.4.2.2 Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden 1 und 2 und mangels ausserordentlicher Gründe für ein Abweichen von der statis- tischen Lebenserwartung erweist es sich – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – als angemessen, bei der Bedarfsberechnung auf die statistische Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre gemäss Amtswei- sung 222_1 abzustellen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.2). Der Beschwerdeführer 1 wurde am tt.mm.jjjj geboren und ist heute 74 Jahre alt. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel bis zur statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahren ausreichen. Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers 1 müssen demnach bis zum Alter von 84.1 Jahren, mithin bis [...] 2036 und damit für weitere 10 Jahre, sichergestellt sein. Die am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführerin 2 ist heute 73 Jahre alt. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 2 demnach bis zum Alter von 89 Jahren, mit- hin bis [...] 2041 und damit für weitere 15.16 Jahre, sichergestellt sein. Da- her ist für die Berechnung des Gesamtbedarfs in einem ersten Schritt der Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemeinsam für 10 Jahre zu er- mitteln. In einem zweiten Schritt ist der ausschliesslich die Beschwerdefüh- rerin 2 betreffende Bedarf für weitere 5.16 Jahre zu ermitteln und dem zuvor berechneten Bedarf für 10 Jahre hinzuzurechnen. Da der Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 angeboten hat, diesen ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen, ist die Gesamtbedarfsberechnung sowohl unter Berücksichtigung als auch ohne Berücksichtigung eines solchen Wohn- rechts vorzunehmen. Ohne Berücksichtigung eines Wohnrechts beläuft sich der jährliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Fr. 44'095.00 und beträgt für 10 Jahre insgesamt Fr. 440'950.00. Hinzuzurechnen ist der ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffende Bedarf von Fr. 35'721.00 für weitere

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die heute über 73-jährigen Be- schwerdeführenden 1 und 2 die Voraussetzungen des Mindestalters, der fehlenden Erwerbstätigkeit und der persönlichen Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. a und b AIG unbestrittenermassen erfüllen. Mit ihren Renten vermögen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Bedarf jedoch nicht zu decken. Ihre beiden Söhne haben sich indessen bereit erklärt, sie finanziell zu unterstützen. Um das Risiko einer künftigen Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu minimieren, muss der Bedarf der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende zuzüglich fünf Jahre hinreichend sichergestellt sein. Die Höhe des sicherzustellenden Bedarfs hängt davon ab, ob den Beschwerdeführenden 1 und 2 – wie von einem Sohn angeboten – ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird; sie beläuft sich auf Fr. 625'270.00 ohne Wohnrecht bzw. auf Fr. 313'642.00 unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts. Vor diesem Hinter- grund kann die Bewilligung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Nachweis für die notwendigen finan- ziellen Mittel sowie gegebenenfalls den Nachweis der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts erbringen, und zwar unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (siehe hinten Erw. II/3). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach Schweizer Staatsan- gehörige gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen diskriminiert würden, weil Letztere beim Nachzug von Eltern geringeren Anforderungen an den

- 16 - Nachweis hinreichender finanzieller Mittel unterliegen (act. 25), erweist sich als nicht einschlägig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die den Familiennachzug betreffende Inländerdiskriminierung – auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 EMRK – hinzunehmen und es ist Aufgabe der Legislative, sie zu beseitigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022, Erw. 1.2; 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2.1 f. je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden verweisen auf die parlamentarische Initiative betreffend "Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug", einge- reicht durch Nationalrat Barrile Angelo (Geschäftsnummer 19.464). Der Stände- und am 17. März 2025 auch der Nationalrat sind auf die Vorlage nicht eingetreten und das Geschäft wurde abgeschrieben. Nachdem der Gesetzgeber von einer Korrektur ausdrücklich abgesehen hat und für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) keine Ver- anlassung bestand, auf seine entsprechende (inzwischen gefestigte) Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022, Erw. 1.2; 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012, Erw. 2.6 f.; 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 5.4.2), besteht hierfür auch für das Verwal- tungsgericht kein Spielraum. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustim- mung zu erteilen (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterlie- genden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom

13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zu- stimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.1). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom

E. 3 Eventualiter sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) zu erteilen.

E. 4 Subeventualiter sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erteilen.

E. 5 Es sei dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 der bewil- ligungsfreie Aufenthalt aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft zu verlängern.

E. 5.16 Jahre, was Fr. 184'320.00 ergibt. Ohne Berücksichtigung eines Wohn- rechts beläuft sich der anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre ermittelte Gesamtbedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf insgesamt Fr. 625'270.00 (Fr. 440'950.00 + Fr. 184'320.00). Unter Berücksichtigung eines Wohnrechts beläuft sich der jährliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Fr. 22'375.00 und beträgt für 10 Jahre insgesamt Fr. 223'750.00. Hinzuzurechnen ist der ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffende Bedarf von Fr. 17'421.00 (ohne Wohn- und Nebenkosten) für weitere 5.16 Jahre, was Fr. 89'892.00 ergibt. Der anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre ermit-

- 15 - telte Gesamtbedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich unter Berücksichtigung eines Wohnrechts auf insgesamt Fr. 313'642.00 (Fr. 223'750.00 + Fr. 89'892.00). Den Beschwerdeführenden stehen somit folgende zwei Möglichkeiten offen: Wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Wohnrecht einge- räumt, ist ein Betrag von insgesamt Fr. 625'270.00 sicherzustellen. Wird hingegen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, beläuft sich der sicher- zustellende Betrag auf insgesamt Fr. 313'642.00. Die finanziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 bzw. Fr. 313'642.00 müssen entweder in das Eigentum der Beschwerdeführenden 1 und 2 übertragen werden oder deren Verfügbarkeit in vergleichbarer Weise sichergestellt werden (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3 f.). Von den Garanten, hier von den beiden Söhnen der Beschwerdeführenden 1 und 2, kann indessen nicht erwartet werden, dass die finanziellen Mittel in dieser Höhe bereits zu jenem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem der Aufenthaltsstatus der Eltern noch offen ist. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 kann die Bewilligung gestützt auf Art. 28 AIG daher unter der Bedingung erteilt werden, dass die finanziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 oder Fr. 313'642.00, je nachdem, ob ein lebenslanges Wohnrecht nachweislich eingeräumt wird, hinreichend sichergestellt werden.

E. 6 Es sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin 2 abzusehen.

E. 7 Es sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu ertei- len.

E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 75, 80). Das Verwaltungsgericht hat den Fall erstmals am 10. Dezember 2025 be- raten und nach erneuter Beratung am 30. März 2026 entschieden.

- 4 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. September 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch

- 5 - nicht entzogen, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerde- führenden nicht weiter einzugehen ist. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, die Voraus- setzungen von Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) seien nicht erfüllt. Die Berechnung zu den notwendigen finan- ziellen Mitteln sei anhand der Amtsweisung betreffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten vom 25. März 2022 (Amtsweisung 222_1) erfolgt und es sei nicht ersichtlich, weshalb hiervon – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – abzuwei- chen wäre. Die unterschiedliche Regelung von Schweizer Staatsangehöri- gen und Personen, welche sich auf das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könnten, sei vom Gesetz- geber vorgesehen worden und könne daher nicht einzelfallbezogen aufge- hoben werden. Die Voraufenthalte der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz und die Beziehung zu hier wohnhaften Familienangehörigen zeige eine gewisse Verbundenheit zur Schweiz. Dies führe indessen nicht dazu, dass ihnen im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls eine Bewilligung zu erteilen wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden zu keinem anderen Resultat führen. Zwar habe der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2023 einen Schlagan- fall erlitten und sei seither auf Pflege angewiesen. Jedoch bestehe auch in Nordmazedonien die Möglichkeit, dass pflegebedürftige Personen ange- messen betreut würden. So gäbe es Einrichtungen, die die Pflege des Be- schwerdeführers 1 gewährleisten könnten. Weiter bestehe bei der Be- schwerdeführerin 2 zwar der Verdacht auf ein Karzinom und ein operativer Eingriff sei dringend erforderlich. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern diese notwendige medizinische Behandlung nicht auch in Nordmazedonien gewährleistet wäre. Damit sei die Notwendigkeit eines Verbleibs der Be- schwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu verneinen. Da zwischen dem Beschwerdeführer 3 und den Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Ab- hängigkeitsverhältnis bestehe, liege auch kein Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vor. 1.2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Voraus- setzungen gemäss Art. 28 AIG seien erfüllt. Auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz dürfe nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführenden würden im Eigenheim ihres Sohnes wohnen, welcher zudem bereit sei,

- 6 - seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Auf die Anrech- nung eines Mietzinses bei der Bedarfsberechnung für die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 sei somit zu verzichten. Die beiden Söhne und Garanten hätten zudem genügend Einkommen, um das Manko der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 zu decken. Dass die Vorinstanz für die Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel die statistische Lebenserwartung plus fünf Jahre angewendet habe, scheine mit Blick auf die schweren Er- krankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als willkürlich, da nur noch von einer kurzen Lebenserwartung auszugehen sei. Die Garanten hätten genügend Vermögen, um die Lebenshaltungskosten der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 für die nächsten acht Jahre zu decken. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, welche die Beschwerdefüh- rerin 2 infolge ihrer Krebserkrankung nicht länger erbringen könne. Es sei unklar, wie die Beschwerdeführerin 2 auf die Chemotherapie reagieren werde und ob diese anschlage. Die Pflegeinstitutionen in Nordmazedonien hätten sehr lange Wartelisten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien allerdings jetzt auf eine adäquate medizinische und pflegerische Behand- lung angewiesen. Deshalb sei ihnen eventualiter zumindest eine Härtefall- bewilligung zu erteilen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 auf Pflege durch ein enges Familienmitglied angewiesen sei, was ärztlich be- stätigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 2 an Krebs erkrankt sei, könne sie diese Pflegeleistung nicht länger übernehmen und diese würde nun von den beiden Söhnen erbracht werden. Damit sei ein Abhängigkeits- verhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu bejahen und es bestehe ein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.

E. 10 September 2020 wurde die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA be- treffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht- EU/EFTA-Staaten (Amtsweisung 222_1) angepasst, so auch die vorzuneh- mende Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel, welche dem Rent- ner bzw. der Rentnerin zur Verfügung stehen müssen. Dabei sieht die Amtsweisung 222_1 eine Berechnung unter Berücksichtigung der statis- tischen Lebenserwartung (Frauen 84 Jahre, Männer 79.1 Jahre) vor und verlangt, dass die Mittel fünf Jahre über die statistische Lebenserwartung hinaus vorhanden sind. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finan- ziellen Mittel aktuell bei Frauen bis zum Alter von 89 Jahren und bei

- 9 - Männern bis zum Alter von 84.1 Jahren ausreichen. Angesichts des Um- standes, dass das Risiko der Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bei Rentnerinnen und Rentnern nur durch den Nachweis hinreichender, bis ans Lebensende vorhandener finanzieller Mittel minimiert werden kann, und un- ter Berücksichtigung dessen, dass in den letzten Lebensjahren häufig ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim erforderlich wird und damit er- hebliche Kosten verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts F-3989/2022 vom 22. April 2024, Erw. 7.4), erweist sich eine solche Berechnung des Gesamtbedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin sowie die Forderung, dass die Mittel fünf Jahre über die statistische Lebenser- wartung hinaus vorhanden sein müssen als gerechtfertigt. Eine Abwei- chung hiervon setzt ausserordentliche Gründe voraus. Eine verkürzte Sicherstellungsdauer wäre allenfalls dann angezeigt, wenn der Rentner bzw. die Rentnerin noch Jahrzehnte von der statistischen Lebenserwartung entfernt ist und aufgrund nachgewiesener gesundheitlicher Beeinträch- tigungen von einer erheblich verkürzten Lebenserwartung auszugehen ist. Im Übrigen ist auch bei Rentnern bzw. Rentnerinnen, welche im Gesuchs- zeitpunkt oder bei Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung das statistisch zu erwartende Lebensalter erreicht oder überschritten haben, ein ange- messener Betrag sicherzustellen, wobei Höhe und Dauer im Einzelfall zu bestimmen sind.

E. 14 Juni 2013, Erw. II/3.2, WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.4.1.2 f.). Diese Vorgehensweise erweist sich als nicht länger not- wendig. Ob und in welchem Umfang unterstützungswillige Drittpersonen in der zuvor dargelegten Weise leistungsfähig sind, ist nicht entscheidend. Allein massgebend ist, dass der Gesamtbedarf des Rentners bzw. der Rentnerin zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vollständig gedeckt ist. Einer gesonderten Berechnung des Bedarfs der Drittperson sowie eines allfälligen monatlichen Überschusses bedarf es daher nicht mehr. Die Finanzierung des Lebensunterhalts muss überdies dauerhaft und un- abhängig von der konkret geplanten Lebenssituation des Rentners bzw. der Rentnerin sichergestellt sein, weshalb bei der Berechnung des Bedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VZAE grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG ab-

- 11 - zustellen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom

8. Mai 2018, Erw. II/3.2.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.3; vgl. zur we- niger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw. 3.3). Die Gewährung von Kost und Logis stellt hierbei eine Unterstüt- zungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunter- stützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Ver- bot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB). Deshalb ist die Gewäh- rung von Kost im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichti- gen, während Logis in der Regel nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese – z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts

– rechtlich abgesichert ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2; anderer Meinung RUDIN, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 28 AIG, welche dabei aber ausser Acht lässt, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind; abweichend noch der vor Inkrafttreten der Neueinfügung von Art. 25 Abs. 4 VZAE ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.1). Anzumerken bleibt, dass das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht zuletzt auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten des Rentners bzw. der Rentnerin von un- terstützungswilligen Drittpersonen dient.

E. 19 März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM die Behördenbeschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Be- schwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung nach Erfüllung der Bedingung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Be- willigung nach Erfüllung der Bedingung dem SEM mit dem Antrag auf Zu- stimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – gestützt auf Art. 28 AIG je eine Aufenthalts-

- 17 - bewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass die notwendigen finan- ziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 ohne Einräumung eines Wohnrechts oder Fr. 313'642.00 zuzüglich Einräumung je eines lebens- langen Wohnrechts sichergestellt sind. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Anträgen der Beschwerdeführenden. Auch werden mit dem vorlie- genden Entscheid Ausführungen zum Gesuch um Gewährung des proze- duralen Aufenthalts hinfällig. Das MIKA hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine angemessene Frist zur Einreichung der genannten Nachweise anzusetzen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

- 18 - Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war, und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 12. September 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden 1 und 2 unter der Bedingung des Nachweises der sichergestell- ten finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Einräumung je eines lebens- langen Wohnrechts im Sinne der Erwägung, zusammen mit dem vorliegen- den Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.
  3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, - 19 - vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
  4. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2024.369 / sp ZEMIS [***] / [***]; (E.2024.053) Art. 18 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien, führer 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien, führerin 2 Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer 3 alle vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung Aufenthaltsbewilligungen Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 12. September 2024

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 30. Januar 2024 (Eingang) ersuchte der Beschwerdeführer 3, Schwei- zer Staatsangehöriger, um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur er- werbslosen Wohnsitznahme für seine Eltern, die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Be- schwerdeführer 1 [MI1-act.] 3 ff.; Akten des Amtes für Migration und In- tegration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 3 ff.), welche beide nordmazedonische Staatsangehörige sind. Mit Schreiben vom

14. Februar 2024 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beab- sichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung im Rahmen einer erleichterten Wiederzulassung und zur erwerbs- losen Wohnsitznahme (MI1-act. 95 ff.; MI2-act. 95 ff.). Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2024 Stellung (MI1-act. 158 ff.; MI2-act. 158 ff.). Am 14. Mai 2024 lehnte das MIKA das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 1 und 2 ab (MI1-act. 200 ff.; MI2-act. 200 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 14. Mai 2024 erhoben die Beschwer- deführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Juni 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 213 ff.; MI2- act. 213 ff.). In der Folge erliess die Vorinstanz am 12. September 2024 folgenden Ein- spracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 11 ff.):

- 3 - 1. Es sei der Entscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, vom 12. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwer- deführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu erteilen. 3. Eventualiter sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (Härtefall) zu erteilen. 4. Subeventualiter sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erteilen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 der bewil- ligungsfreie Aufenthalt aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft zu verlängern. 6. Es sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin 2 abzusehen. 7. Es sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 75, 80). Das Verwaltungsgericht hat den Fall erstmals am 10. Dezember 2025 be- raten und nach erneuter Beratung am 30. März 2026 entschieden.

- 4 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. September 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch

- 5 - nicht entzogen, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerde- führenden nicht weiter einzugehen ist. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, die Voraus- setzungen von Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) seien nicht erfüllt. Die Berechnung zu den notwendigen finan- ziellen Mitteln sei anhand der Amtsweisung betreffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten vom 25. März 2022 (Amtsweisung 222_1) erfolgt und es sei nicht ersichtlich, weshalb hiervon – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – abzuwei- chen wäre. Die unterschiedliche Regelung von Schweizer Staatsangehöri- gen und Personen, welche sich auf das Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könnten, sei vom Gesetz- geber vorgesehen worden und könne daher nicht einzelfallbezogen aufge- hoben werden. Die Voraufenthalte der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz und die Beziehung zu hier wohnhaften Familienangehörigen zeige eine gewisse Verbundenheit zur Schweiz. Dies führe indessen nicht dazu, dass ihnen im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls eine Bewilligung zu erteilen wäre. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden zu keinem anderen Resultat führen. Zwar habe der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2023 einen Schlagan- fall erlitten und sei seither auf Pflege angewiesen. Jedoch bestehe auch in Nordmazedonien die Möglichkeit, dass pflegebedürftige Personen ange- messen betreut würden. So gäbe es Einrichtungen, die die Pflege des Be- schwerdeführers 1 gewährleisten könnten. Weiter bestehe bei der Be- schwerdeführerin 2 zwar der Verdacht auf ein Karzinom und ein operativer Eingriff sei dringend erforderlich. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern diese notwendige medizinische Behandlung nicht auch in Nordmazedonien gewährleistet wäre. Damit sei die Notwendigkeit eines Verbleibs der Be- schwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz zu verneinen. Da zwischen dem Beschwerdeführer 3 und den Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Ab- hängigkeitsverhältnis bestehe, liege auch kein Verstoss gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vor. 1.2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Voraus- setzungen gemäss Art. 28 AIG seien erfüllt. Auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz dürfe nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführenden würden im Eigenheim ihres Sohnes wohnen, welcher zudem bereit sei,

- 6 - seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Auf die Anrech- nung eines Mietzinses bei der Bedarfsberechnung für die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 sei somit zu verzichten. Die beiden Söhne und Garanten hätten zudem genügend Einkommen, um das Manko der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 zu decken. Dass die Vorinstanz für die Berechnung der ausreichenden finanziellen Mittel die statistische Lebenserwartung plus fünf Jahre angewendet habe, scheine mit Blick auf die schweren Er- krankungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als willkürlich, da nur noch von einer kurzen Lebenserwartung auszugehen sei. Die Garanten hätten genügend Vermögen, um die Lebenshaltungskosten der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 für die nächsten acht Jahre zu decken. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, welche die Beschwerdefüh- rerin 2 infolge ihrer Krebserkrankung nicht länger erbringen könne. Es sei unklar, wie die Beschwerdeführerin 2 auf die Chemotherapie reagieren werde und ob diese anschlage. Die Pflegeinstitutionen in Nordmazedonien hätten sehr lange Wartelisten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien allerdings jetzt auf eine adäquate medizinische und pflegerische Behand- lung angewiesen. Deshalb sei ihnen eventualiter zumindest eine Härtefall- bewilligung zu erteilen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 auf Pflege durch ein enges Familienmitglied angewiesen sei, was ärztlich be- stätigt worden sei. Da die Beschwerdeführerin 2 an Krebs erkrankt sei, könne sie diese Pflegeleistung nicht länger übernehmen und diese würde nun von den beiden Söhnen erbracht werden. Damit sei ein Abhängigkeits- verhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu bejahen und es bestehe ein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2. 2.1. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie:

- ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a),

- besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und

- über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 28 lit. a bis c AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Gemäss Art. 3 f. AIG und Art. 96 AIG haben die zuständigen Behör- den bei der Ermessensausübung überdies die öffentlichen Interessen, ins- besondere die demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die Voraus- setzungen von Art. 28 AIG werden teilweise in Art. 25 VZAE konkretisiert.

- 7 - 2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 VZAE mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Die heute über 73-jährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 gehen eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erfüllen unbe- strittenermassen das für die Zulassung vorausgesetzte Mindestalter. Zu prüfen bleibt weiter, ob sie hinreichende persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts verfügen. 2.3. 2.3.1. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn:

- längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbil- dung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a);

- enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Dabei ist umstritten, inwieweit es darüber hinaus eigenständiger, von den Angehörigen unabhängiger Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art bedarf, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Während das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration (SEM; vgl. Weisungen und Erläute- rungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 5.3) solche ausserfamiliären Be- ziehungen in konstanter Praxis voraussetzen, werden diese von der hiesi- gen verwaltungsgerichtlichen Praxis in ebenso konstanter Praxis als nicht unbedingt erforderlich erachtet, jedoch im Rahmen einer allfälligen Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in der Interessenabwä- gung berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F- 6645/2019 vom 30. August 2021, Erw. 4.4; F-5102/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 9.3; C-4356/2014 vom 21. Dezember 2015, Erw. 4.4.4 ff.; C- 1156/2012 vom 17. Februar 2014, Erw. 10.2; C-797/2011 vom 14. Septem- ber 2012, Erw. 9.1.7; C-6349/2010 vom 14. Januar 2013, Erw. 9.2.3; Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.197 vom 29. Januar 2024, Erw. II/2.3.1; WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.3.1; WBE.2018.280 vom 12. Dezember 2018, Erw. II/3.1 ff. und WBE.2014.348 vom 8. Juli 2015, Erw. II/3.5.1 ff.).

- 8 - 2.3.2. Einhergehend mit den Ausführungen des MIKA (MI1-act. 202; MI2- act. 202), verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2, deren beiden Söhne mit ihren jeweiligen Ehepartnerinnen und den jeweils gemeinsamen Kindern in der Schweiz wohnen, über eine besondere persönliche Bezie- hung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 lit. b AIG und Art. 25 Abs. 2 VZAE. 2.4. 2.4.1. 2.4.1.1. Mit dem Erfordernis der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AIG soll das Risiko, dass übersiedelnde Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz von der öffentlichen Hand abhängig werden (Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen), minimiert werden (CARONI/GJOKAJ, a.a.O., N. 18 zu Art. 28 AIG). Es soll vermieden werden, dass die Übersiedlung staatliche Ausgaben verursacht. Notwendige finanzielle Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schwei- zerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Mit anderen Worten muss die Rentnerin bzw. der Rentner über so hohe Einkünfte verfügen, dass die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt. 2.4.1.2. Im Rahmen einer Bedarfsberechnung ist zu prüfen, ob der Rentner bzw. die Rentnerin, welcher bzw. welche um eine Bewilligung nach Art. 28 AIG ersucht, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Hierfür ist zunächst der jährliche Bedarf des Rentners bzw. der Rentnerin in Anwendung des ELG zu berechnen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.1). Da die finanziellen Mittel für den dauerhaften Aufenthalt des Rentners bzw. der Rentnerin in der Schweiz hinreichend sein müssen, ist der Gesamtbedarf anhand der zu er- wartenden Aufenthaltsdauer und des jährlichen Bedarfs zu ermitteln: Ge- stützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.20 vom

10. September 2020 wurde die Amtsweisung des Amtsleiters des MIKA be- treffend Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern aus Nicht- EU/EFTA-Staaten (Amtsweisung 222_1) angepasst, so auch die vorzuneh- mende Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel, welche dem Rent- ner bzw. der Rentnerin zur Verfügung stehen müssen. Dabei sieht die Amtsweisung 222_1 eine Berechnung unter Berücksichtigung der statis- tischen Lebenserwartung (Frauen 84 Jahre, Männer 79.1 Jahre) vor und verlangt, dass die Mittel fünf Jahre über die statistische Lebenserwartung hinaus vorhanden sind. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finan- ziellen Mittel aktuell bei Frauen bis zum Alter von 89 Jahren und bei

- 9 - Männern bis zum Alter von 84.1 Jahren ausreichen. Angesichts des Um- standes, dass das Risiko der Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bei Rentnerinnen und Rentnern nur durch den Nachweis hinreichender, bis ans Lebensende vorhandener finanzieller Mittel minimiert werden kann, und un- ter Berücksichtigung dessen, dass in den letzten Lebensjahren häufig ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim erforderlich wird und damit er- hebliche Kosten verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts F-3989/2022 vom 22. April 2024, Erw. 7.4), erweist sich eine solche Berechnung des Gesamtbedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin sowie die Forderung, dass die Mittel fünf Jahre über die statistische Lebenser- wartung hinaus vorhanden sein müssen als gerechtfertigt. Eine Abwei- chung hiervon setzt ausserordentliche Gründe voraus. Eine verkürzte Sicherstellungsdauer wäre allenfalls dann angezeigt, wenn der Rentner bzw. die Rentnerin noch Jahrzehnte von der statistischen Lebenserwartung entfernt ist und aufgrund nachgewiesener gesundheitlicher Beeinträch- tigungen von einer erheblich verkürzten Lebenserwartung auszugehen ist. Im Übrigen ist auch bei Rentnern bzw. Rentnerinnen, welche im Gesuchs- zeitpunkt oder bei Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung das statistisch zu erwartende Lebensalter erreicht oder überschritten haben, ein ange- messener Betrag sicherzustellen, wobei Höhe und Dauer im Einzelfall zu bestimmen sind. 2.4.1.3. Praxisgemäss können die notwendigen finanziellen Mittel auch von unter- stützungswilligen Drittpersonen zur Verfügung gestellt werden. Haben Rentnerinnen und Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, müs- sen die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel jedoch qualitativ höhere Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6310/2009 vom 10. Dezember 2012, Erw. 9.3.3 und 9.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/6.2.1; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Die finanziellen Mittel müssen mit hoher Wahr- scheinlichkeit bis ans Lebensende des Rentners bzw. der Rentnerin aus- reichen, sodass das Risiko einer Abhängigkeit von der öffentlichen Hand als vernachlässigbar einzustufen ist. Soll der Lebensunterhalt der Rentne- rin bzw. des Rentners ganz oder teilweise durch Dritte finanziert werden, gilt hinsichtlich der Beständigkeit und Durchsetzbarkeit der zu leistenden Unterstützung durch die Drittperson ein strenger Massstab. Blosse Ver- sprechen sowie schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz leben- den Drittpersonen, für den Lebensunterhalt der Rentnerin bzw. des Rent- ners aufzukommen, genügen diesen Anforderungen wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit grundsätzlich nicht. Finanzielle Mittel Dritter müssen in vergleichbarer Weise gesichert sein wie eigene Mittel des Rentners bzw. der Rentnerin. Folglich vermögen regelmässige Unterstützungsleistungen von Drittpersonen den Anforderungen an die Sicherstellung des bis ans Lebensende zu deckenden Bedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin nicht zu genügen, da sich die Situation der Drittperson jederzeit ändern kann und

- 10 - damit nicht hinreichend gewährleistet ist, dass die finanziellen Mittel tat- sächlich dauerhaft zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts F-3989/2022 vom 22. April 2024, Erw. 7.4). Mit anderen Wor- ten müssen die finanziellen Mittel Dritter denjenigen Teil des Gesamtbe- darfs der Rentnerin bzw. des Rentners, welchen diese nicht selbst zu decken vermag, zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vollständig bis zum statistischen Lebensende zuzüglich fünf Jahre abdecken können. Zu- gleich müssen diese Mittel dem Rentner bzw. der Rentnerin zur Verfügung stehen und zweckgebunden für deren Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das blosse Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel bei Drittper- sonen genügt hierfür nicht. Die Mittel müssen dem Rentner bzw. der Rent- nerin entweder übertragen oder in vergleichbarer Weise dauerhaft zur Ver- fügung gestellt werden. Diesbezüglich ist die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren: Bislang wurde zur Beurteilung, ob Drittpersonen für den Bedarf des Rentners bzw. der Rentnerin aufzukommen vermögen, unter anderem die Leistungsfähigkeit der Drittpersonen anhand ihrer monatlich zur Verfü- gung stehenden finanziellen Mittel geprüft. So wurde der monatliche Bedarf der unterstützungswilligen Drittperson und ihrer allfälligen Familie gemäss den SKOS-Richtlinien den monatlichen Einnahmen gegenübergestellt, wo- bei die Leistungsfähigkeit nur dann bejaht wurde, wenn das Nettoeinkom- men der Drittperson abzüglich ihres massgeblichen monatlichen Bedarfs gemäss SKOS-Richtlinien und abzüglich 20% des Nettoeinkommens der Drittperson einen positiven Saldo aufwies. Die zusätzlich abzuziehenden 20% sollten die laufenden Steuern der unterstützungswilligen Drittperson decken und sicherstellen, dass sie nicht bei jeder unvorhergesehenen Aus- gabe in einen finanziellen Engpass geraten würde. Im Umfang des verblei- benden positiven Saldos wurde die Leistungsfähigkeit der unterstützungs- willigen Drittperson bejaht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2002, S. 522, Erw. II/7c; Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2, WBE.2012.1028 vom

14. Juni 2013, Erw. II/3.2, WBE.2020.20 vom 10. September 2020, Erw. II/3.4.1.2 f.). Diese Vorgehensweise erweist sich als nicht länger not- wendig. Ob und in welchem Umfang unterstützungswillige Drittpersonen in der zuvor dargelegten Weise leistungsfähig sind, ist nicht entscheidend. Allein massgebend ist, dass der Gesamtbedarf des Rentners bzw. der Rentnerin zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vollständig gedeckt ist. Einer gesonderten Berechnung des Bedarfs der Drittperson sowie eines allfälligen monatlichen Überschusses bedarf es daher nicht mehr. Die Finanzierung des Lebensunterhalts muss überdies dauerhaft und un- abhängig von der konkret geplanten Lebenssituation des Rentners bzw. der Rentnerin sichergestellt sein, weshalb bei der Berechnung des Bedarfs des Rentners bzw. der Rentnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VZAE grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG ab-

- 11 - zustellen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom

8. Mai 2018, Erw. II/3.2.2; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.3; vgl. zur we- niger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265, Erw. 3.3). Die Gewährung von Kost und Logis stellt hierbei eine Unterstüt- zungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunter- stützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu auch das Ver- bot übermässiger Bindung gemäss Art. 27 ZGB). Deshalb ist die Gewäh- rung von Kost im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichti- gen, während Logis in der Regel nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese – z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts

– rechtlich abgesichert ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.495 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.2; anderer Meinung RUDIN, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 28 AIG, welche dabei aber ausser Acht lässt, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind; abweichend noch der vor Inkrafttreten der Neueinfügung von Art. 25 Abs. 4 VZAE ergangene Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.1028 vom 14. Juni 2013, Erw. II/3.1). Anzumerken bleibt, dass das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht zuletzt auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten des Rentners bzw. der Rentnerin von un- terstützungswilligen Drittpersonen dient. 2.4.1.4. Zur Sicherstellung, dass die finanziellen Mittel des Rentners bzw. der Rent- nerin bis zu ihrem statistischen Lebensende zuzüglich fünf Jahre hinrei- chend vorhanden sind und bleiben, sind vor Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soll zum Bei- spiel ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden, ist ein entsprechen- der Grundbuchauszug vorzulegen. Wird die Finanzierung durch Vermö- gensübertragung sichergestellt, ist ein entsprechender Bankbeleg vorzule- gen. Wird die Finanzierung durch eine Leibrente sichergestellt, ist die ent- sprechende Versicherungspolice vorzulegen. Das Vorhandensein hinrei- chender finanzieller Mittel kann gegebenenfalls auch durch Vorlage einer unwiderruflichen Bankgarantie einer Schweizer Bank über den notwendi- gen Gesamtbedarf belegt werden. Den Nachweis über das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel haben der Rentner bzw. die Rentnerin nicht nur bei Gesuchseinreichung, sondern bei jedem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unaufgefordert zu erbringen. Soweit die Finan- zierung nicht durch eine Leibrente sichergestellt wird, und da die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel von Jahr zu Jahr abnimmt, haben der Rent- ner bzw. die Rentnerin bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung le- diglich einen Nachweis über den noch notwendigen Gesamtbedarf vorzu-

- 12 - legen (Bankgarantie oder Bankbeleg). Es steht dem MIKA überdies frei, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von der Vorlage der entsprechen- den Nachweise im Sinne einer Bedingung abhängig zu machen. 2.4.2. 2.4.2.1. Das MIKA errechnete mit Verweis auf das ELG und in Abzug der AHV- Renten von Fr. 777.00 für die Beschwerdeführerin 2 (ab Januar 2023; MI2- act. 55 f.) und Fr. 941.00 für den Beschwerdeführer 1 (ab Januar 2023; MI1-act. 70 f.) einen Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 von monat- lich Fr. 3'511.50 (MI1-act. 202 f.; MI2-act. 202 f.). Die Beschwerdeführen- den machen geltend, bei der Bedarfsberechnung für die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 dürften keine Mietzinskosten hinzugerechnet werden, da sie im Eigenheim des Sohnes wohnen dürften. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3 f.) können sich weder der Sohn noch die Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst mittels einer Ver- einbarung oder eines Versprechens dauerhaft zu einem Zusammenleben verpflichten und eine solche Verpflichtung oder ein Versprechen wäre staatlich nicht durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Sohn angeboten hat, den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen (act. 19). Es kann nicht verlangt werden, dass ein solches Wohnrecht bereits zu jenem Zeitpunkt begründet ist, zu dem die Bewilligungserteilung an den Rentner bzw. die Rentnerin noch offen ist. In einer solchen Fallkonstellation kann die Bewilligung – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter der Bedingung erteilt werden, dass das Wohnrecht eingeräumt und durch Eintrag im Grundbuch dinglich ge- sichert wird. Eine darüber hinausgehende Gewährung von Kost ist indes- sen nicht zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3). Nachfolgend ist daher die Bedarfsberechnung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 so- wohl unter Berücksichtigung als auch ohne Berücksichtigung des Wohn- rechts vorzunehmen. Der Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 ohne Berücksichtigung des Wohnrechts berechnet sich wie folgt: Die vom MIKA veranschlagten Miet- und Lebenshaltungskosten erscheinen angemessen und orientieren sich an den gemäss ELG anerkennungsfähigen (Höchst-)Ausgaben für ein Ehe- paar bzw. zwei im selben Haushalt lebende Personen. Per 1. Januar 2025 wurden diese Ausgaben angepasst bzw. erhöht, und der Bedarf der Be- schwerdeführenden 1 und 2 wäre grundsätzlich etwas höher zu veran- schlagen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG beträgt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für ein Ehepaar Fr. 31'005.00. Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Nähe ihrer Söhne zu woh- nen wünschen, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 21'720.00 auszugehen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 ELG [Fr. 18'300.00 + Fr. 3'420.00], wobei der

- 13 - Wohnort der Söhne zur Region 2 (städtisch) zählt, vgl. hierzu Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. der Applikation der Schweizer Gemeinden, Raumgliederungen-Suche, Gemeindetypologie 2020 [https://www.agvchapp.bfs.admin.ch/de/typo- logies/query]). Beim Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- versicherung ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 6'852.00 pro Jahr für eine erwachsene Person zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 6. November 2024 [Stand am 1. Januar 2026; SR 831.309.1]). Zusammengerechnet fällt für die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein jährlicher Betrag von Fr. 66'429.00 (Fr. 31'005.00 [Lebensbedarf] + Fr. 21'720.00 [Miete und Nebenkosten] + Fr. 13'704.00 [Kranken- versicherung (2 x Fr. 6'852.00)]) an. Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf Fr. 5'535.75, welcher durch die beiden AHV-Renten der Beschwerdeführenden 1 und 2 von zusammengerechnet Fr. 1'718.00 (Fr. 777.00 + Fr. 941.00) pro Monat offensichtlich nicht gedeckt werden kann. Abzüglich der beiden Renten der Beschwerdeführenden 1 und 2 resultiert ein jährlicher Bedarf von Fr. 44'095.00 (Fr. 66'429.00 - Fr. 22'334.00 [AHV-Renten (13 x Fr. 1'718.00)]). Unter Berücksichtigung eines noch einzuräumenden lebenslangen Wohn- rechts ist vom berechneten Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Betrag für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung (Fr. 21'720.00) in Abzug zu bringen. Damit beläuft sich der jährliche Bedarf auf Fr. 22'375.00 (Fr. 44'095.00 - Fr. 21'720.00). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Gesamtbedarfsberech- nung anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahren die Beschwerdeführerin 2 rund fünf Jahre länger leben wird als der Beschwer- deführer 1 (siehe hinten Erw. II/2.4.2.2, 2. Absatz). Bei der nachfolgenden Gesamtbedarfsberechnung ist daher zusätzlich ein ausschliesslich die Be- schwerdeführerin 2 betreffender jährlicher Bedarf zu berücksichtigen, wel- cher sich wie folgt berechnet: Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG be- trägt der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr für eine alleinstehende Person Fr. 20'670.00. Für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung ist jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 18'300.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) auszugehen. Hinzu kommen Fr. 6'852.00 für die Krankenver- sicherung. Davon ist die AHV-Rente der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 777.00 in Abzug zu bringen. Es resultiert ein jährlicher Bedarf von ins- gesamt Fr. 35'721.00 (Fr. 20'670.00 [Lebensbedarf] + Fr. 18'300.00 [Miete und Nebenkosten] + Fr. 6'852.00 [Krankenversicherung] - Fr. 10'101.00

- 14 - [AHV-Rente]). Unter Berücksichtigung des noch einzuräumendes Wohn- rechts beläuft sich der Bedarf allein für die Beschwerdeführerin 2 auf jähr- lich Fr. 17'421.00 (Fr. 35'721.00 – Fr. 18'300.00). 2.4.2.2. Angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführenden 1 und 2 und mangels ausserordentlicher Gründe für ein Abweichen von der statis- tischen Lebenserwartung erweist es sich – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – als angemessen, bei der Bedarfsberechnung auf die statistische Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre gemäss Amtswei- sung 222_1 abzustellen (siehe vorne Erw. II/2.4.1.2). Der Beschwerdeführer 1 wurde am tt.mm.jjjj geboren und ist heute 74 Jahre alt. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel bis zur statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahren ausreichen. Die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers 1 müssen demnach bis zum Alter von 84.1 Jahren, mithin bis [...] 2036 und damit für weitere 10 Jahre, sichergestellt sein. Die am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführerin 2 ist heute 73 Jahre alt. Gemäss Amtsweisung 222_1 müssen die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin 2 demnach bis zum Alter von 89 Jahren, mit- hin bis [...] 2041 und damit für weitere 15.16 Jahre, sichergestellt sein. Da- her ist für die Berechnung des Gesamtbedarfs in einem ersten Schritt der Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemeinsam für 10 Jahre zu er- mitteln. In einem zweiten Schritt ist der ausschliesslich die Beschwerdefüh- rerin 2 betreffende Bedarf für weitere 5.16 Jahre zu ermitteln und dem zuvor berechneten Bedarf für 10 Jahre hinzuzurechnen. Da der Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 angeboten hat, diesen ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen, ist die Gesamtbedarfsberechnung sowohl unter Berücksichtigung als auch ohne Berücksichtigung eines solchen Wohn- rechts vorzunehmen. Ohne Berücksichtigung eines Wohnrechts beläuft sich der jährliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Fr. 44'095.00 und beträgt für 10 Jahre insgesamt Fr. 440'950.00. Hinzuzurechnen ist der ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffende Bedarf von Fr. 35'721.00 für weitere 5.16 Jahre, was Fr. 184'320.00 ergibt. Ohne Berücksichtigung eines Wohn- rechts beläuft sich der anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre ermittelte Gesamtbedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf insgesamt Fr. 625'270.00 (Fr. 440'950.00 + Fr. 184'320.00). Unter Berücksichtigung eines Wohnrechts beläuft sich der jährliche Bedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf Fr. 22'375.00 und beträgt für 10 Jahre insgesamt Fr. 223'750.00. Hinzuzurechnen ist der ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffende Bedarf von Fr. 17'421.00 (ohne Wohn- und Nebenkosten) für weitere 5.16 Jahre, was Fr. 89'892.00 ergibt. Der anhand der statistischen Lebenserwartung zuzüglich fünf Jahre ermit-

- 15 - telte Gesamtbedarf der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich unter Berücksichtigung eines Wohnrechts auf insgesamt Fr. 313'642.00 (Fr. 223'750.00 + Fr. 89'892.00). Den Beschwerdeführenden stehen somit folgende zwei Möglichkeiten offen: Wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Wohnrecht einge- räumt, ist ein Betrag von insgesamt Fr. 625'270.00 sicherzustellen. Wird hingegen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, beläuft sich der sicher- zustellende Betrag auf insgesamt Fr. 313'642.00. Die finanziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 bzw. Fr. 313'642.00 müssen entweder in das Eigentum der Beschwerdeführenden 1 und 2 übertragen werden oder deren Verfügbarkeit in vergleichbarer Weise sichergestellt werden (siehe vorne Erw. II/2.4.1.3 f.). Von den Garanten, hier von den beiden Söhnen der Beschwerdeführenden 1 und 2, kann indessen nicht erwartet werden, dass die finanziellen Mittel in dieser Höhe bereits zu jenem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem der Aufenthaltsstatus der Eltern noch offen ist. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 kann die Bewilligung gestützt auf Art. 28 AIG daher unter der Bedingung erteilt werden, dass die finanziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 oder Fr. 313'642.00, je nachdem, ob ein lebenslanges Wohnrecht nachweislich eingeräumt wird, hinreichend sichergestellt werden. 2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die heute über 73-jährigen Be- schwerdeführenden 1 und 2 die Voraussetzungen des Mindestalters, der fehlenden Erwerbstätigkeit und der persönlichen Beziehungen zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. a und b AIG unbestrittenermassen erfüllen. Mit ihren Renten vermögen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Bedarf jedoch nicht zu decken. Ihre beiden Söhne haben sich indessen bereit erklärt, sie finanziell zu unterstützen. Um das Risiko einer künftigen Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu minimieren, muss der Bedarf der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 bis zum statistisch zu erwartenden Lebensende zuzüglich fünf Jahre hinreichend sichergestellt sein. Die Höhe des sicherzustellenden Bedarfs hängt davon ab, ob den Beschwerdeführenden 1 und 2 – wie von einem Sohn angeboten – ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird; sie beläuft sich auf Fr. 625'270.00 ohne Wohnrecht bzw. auf Fr. 313'642.00 unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts. Vor diesem Hinter- grund kann die Bewilligung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Nachweis für die notwendigen finan- ziellen Mittel sowie gegebenenfalls den Nachweis der Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts erbringen, und zwar unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM (siehe hinten Erw. II/3). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach Schweizer Staatsan- gehörige gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen diskriminiert würden, weil Letztere beim Nachzug von Eltern geringeren Anforderungen an den

- 16 - Nachweis hinreichender finanzieller Mittel unterliegen (act. 25), erweist sich als nicht einschlägig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die den Familiennachzug betreffende Inländerdiskriminierung – auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 EMRK – hinzunehmen und es ist Aufgabe der Legislative, sie zu beseitigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022, Erw. 1.2; 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2.1 f. je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden verweisen auf die parlamentarische Initiative betreffend "Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug", einge- reicht durch Nationalrat Barrile Angelo (Geschäftsnummer 19.464). Der Stände- und am 17. März 2025 auch der Nationalrat sind auf die Vorlage nicht eingetreten und das Geschäft wurde abgeschrieben. Nachdem der Gesetzgeber von einer Korrektur ausdrücklich abgesehen hat und für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 190 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) keine Ver- anlassung bestand, auf seine entsprechende (inzwischen gefestigte) Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2021 vom 11. August 2022, Erw. 1.2; 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012, Erw. 2.6 f.; 2C_836/2019 vom 18. März 2020, Erw. 2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 5.4.2), besteht hierfür auch für das Verwal- tungsgericht kein Spielraum. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustim- mung zu erteilen (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterlie- genden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom

13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zu- stimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.1). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom

19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM die Behördenbeschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Be- schwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung nach Erfüllung der Bedingung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Be- willigung nach Erfüllung der Bedingung dem SEM mit dem Antrag auf Zu- stimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Migrationsamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden 1 und 2 – unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – gestützt auf Art. 28 AIG je eine Aufenthalts-

- 17 - bewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass die notwendigen finan- ziellen Mittel in der Höhe von Fr. 625'270.00 ohne Einräumung eines Wohnrechts oder Fr. 313'642.00 zuzüglich Einräumung je eines lebens- langen Wohnrechts sichergestellt sind. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Anträgen der Beschwerdeführenden. Auch werden mit dem vorlie- genden Entscheid Ausführungen zum Gesuch um Gewährung des proze- duralen Aufenthalts hinfällig. Das MIKA hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine angemessene Frist zur Einreichung der genannten Nachweise anzusetzen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

- 18 - Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war, und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 12. September 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden 1 und 2 unter der Bedingung des Nachweises der sichergestell- ten finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Einräumung je eines lebens- langen Wohnrechts im Sinne der Erwägung, zusammen mit dem vorliegen- den Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern,

- 19 - vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit

2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter