opencaselaw.ch

WBE.2023.434

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2023.434

Ag Verwaltungsgericht · 2026-06-30 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betreffend die direkte Bundessteuer (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]; § 7 der Verordnung über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 [VDBG; SAR 621.111]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den an- gefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzun- gen (§ 8 VDBG i. V. m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

E. 2 Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist, ist die Sistierung aufzuheben.

E. 3.1 Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Befugnis zur Beschwer- deerhebung in Steuersachen setzt, einen allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (HUNZIKER / BIGLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [BSK-DBG], 4. Aufl., 2022, N 22 zu Art. 140). Die tat- sächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Partei eintragen würde (BGE 131 II 587, Erw. 2.1). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur

- 6 - bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2021 vom 11. Januar 2021, Erw. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des ak- tuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.1; BGE 131 II 670, Erw. 1.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige Person war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, weshalb sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung zur Beschwerde legitimiert war. Aufgrund der Konkurseröffnung hat das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Beschwerdeführerin allerdings keinen praktischen Nutzen mehr. Ihr verbleibender Zweck ist jener der Liquidation, womit alle Handlungen der Gesellschaft darauf gerichtet sein müssen. Der Beschwerdeführerin würde damit selbst ein vollständiges Obsiegen im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht zum Vorteil gereichen, hätte dies doch – von der Rückerstat- tung des Gerichtskostenvorschusses abgesehen – keinen Zufluss von Ak- tiven, sondern einzig eine Reduzierung von Passiven (Steuerschulden) zu- folge. Durch das Beschwerdeverfahren werden keine Vermögenswerte ver- wertet.

E. 3.3 Insgesamt ist damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Entscheidzeit- punkt zu verneinen. Fehlt eine Voraussetzung der Beschwerdeführung bei Einreichung der Beschwerde, so ist darauf nicht einzutreten; fällt sie im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2). Ein Ausnahmefall, in dem auf ein aktuelles und praktisches Interesse verzichtet werden kann, liegt nicht vor.

E. 4.1 Fraglich ist zudem, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor prozessfähig ist. Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung

- 7 - vorliegen. Fehlt es bereits zu Beginn an der Prozessfähigkeit, so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Fällt die Prozessfähigkeit nach- träglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sind juristische Personen handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrli- chen Organe bestellt sind. Die Konkursverwaltung besorgt die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt diese insbesondere auch vor Ge- richt (Art. 240 SchKG). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Kon- kurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 1.2.2). Mit der Einstellung des Konkurses endet die Zuständigkeit der Konkursverwal- tung zur Verwertung der Aktiven. Die Handlungsbefugnis der bisherigen Or- gane der Konkursiten Gesellschaft beschränkt sich bis zu deren Löschung im Handelsregister aber auf die Durchführung der Liquidation der Gesell- schaft (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014, Erw. 2.1).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat infolge der Konkurseröffnung die Prozessfüh- rungsbefugnis verloren. Nach der Einstellung des Konkurses mangels Ak- tiven beschränkt sich die Handlungsbefugnisse der Organe auf die Durch- führung der Liquidation. Der Konkurs über die Beschwerdeführerin wurde aufgrund Mängel in der Organisation der Gesellschaft angeordnet, da die Verwaltungsratsmitglieder zurückgetreten sind. Soweit aus dem Handels- registerauszug ersichtlich (zuletzt eingesehen am 30. Juni 2026), hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Organe bestellt. Ein in diesem Sinn unentbehrliches Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ist nicht mindestens ein Mitglied der Verwaltung vor- handen, ist die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig (HUNZIKER / BIGLER, in: BSK-DBG, N 21 zu Art. 140). Zudem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin das Mandat mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 niedergelegt. Für das weitere Verfahren fehlt ihr somit die für die Prozessfähigkeit notwendige Handlungsfähigkeit i. S. v. Art. 54 ZGB. Mangels Prozessfähigkeit mangelt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdefähigkeit. Da diese nachträglich weggefallen ist, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2).

- 8 -

E. 5 Vorliegend kommt hinzu, dass während des laufenden Beschwerdeverfah- rens nicht nur der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sondern das Konkursverfahren mit Verfügung des Gerichtspräsidiums H._____ vom 18. September 2025 mangels Aktiven eingestellt worden ist. Gemäss geltender Rechtsprechung kann daher das Beschwerdeverfahren vorliegend umgehend eingestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023, Erw. 2.4.1; Art. 207 Abs. 2 i. V. m. Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 1.2), ohne weitergehende Über- legungen zur Legitimation und dergleichen anstellen zu müssen. Denn eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens würde von vornherein daran scheitern, dass das Konkursgericht H._____ weder ein ordentliches (Art. 221 ff. SchKG) noch ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) angeordnet, sondern vielmehr die Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) verfügt hatte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023, Erw. 2.4.1). Dem Handelsre- gisterauszug (zuletzt eingesehen am 30. Juni 2026), welchen das Verwal- tungsgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteile des Bundes- gerichts 2C_914/2022 vom 22. November 2022, Erw. 2; 2C_206/2022 vom

E. 9 März 2022, Erw. 1.1), ist zu entnehmen, dass es bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven geblieben ist. Zum Widerruf des Kon- kurses ist es nicht gekommen. 6. Zusammenfassend ist damit infolge der Konkurseröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven während des laufenden Be- schwerdeverfahrens das schutzwürdige Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weggefallen. Ebenfalls ist die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Organe nicht mehr prozessfähig. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos von der Ge- schäftsliste abzuschreiben. Zuständig für die Verfahrensabschreibung ist der instruierende Verwaltungsrichter (§ 47 Abs. 1 und 3 VRPG). II. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Un- terliegen auf die Parteien verlegt (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 1 DBG; ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt als unter- liegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Ver- fahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwe- sen zu belasten (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N 9 zu Art. 144; ebenso § 31 Abs. 3 VRPG).

- 9 - Das Verfahren wird vorliegend aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzin- teresses und der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge Auflö- sung wegen Organmangels und definitiver Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt und es sind ihr daher die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Höhe der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 145 Abs. 1 i. V. m. Art. 144 Abs. 5 DBG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Postaufgabe am 18. Dezember 2023 rechtshängig gemacht und fällt damit noch unter das bis zum 30. Juni 2024 geltende Gebührenrecht (§ 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). In der Verwaltungsrechtspflege betragen die Staatsgebühren für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Da kein Entscheid in der Sache gefällt werden musste bzw. das Verfahren als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben wird, kann die Staatsgebühr reduziert wer- den (§ 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150); AGVE 2000, S. 346). Die Staatsgebühr wird somit unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 4 DBG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Der Verwaltungsrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Die Sistierung wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben.
  3. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'200.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 10 -
  4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
  5. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 30. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Der Verwaltungsrichter: J. Huber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2023.434 / JH / we (3-BB.2021.18) Art. 34 Verfügung vom 30. Juni 2026 Beschwerde- A._____ AG in Liquidation führerin gegen Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2016 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. November 2023

- 2 - Der Verwaltungsrichter entnimmt den Akten: A. 1. Die A._____ AG (heute: in Liquidation) wurde am tt.mm 2003 ins Handels- register des Kantons Aargau eingetragen. Die Gesellschaft hat ihren statu- tarischen Sitz in E._____ und bezweckt das Führen eines Malergeschäfts. 2. Die A._____ AG verfügte in der Steuerperiode 2016 über Beteiligungen an der B._____ AG, C._____ AG sowie an der D._____ AG. 2.1 In der vorliegend relevanten Steuerperiode verbuchte die A._____ AG per

31. Dezember 2016 auf dem Konto "1400 Finanzanlagen" Abschreibungen auf den Beteiligungen an der C._____ AG sowie der B._____ AG und der D._____ AG im Gesamtbetrag von gerundet Fr. 436'742.00. 3. Am 8. Dezember 2017 ging beim Kantonalen Steueramt (KStA) die Steu- ererklärung 2016 der A._____ AG ein. Darin deklarierte sie für die direkte Bundessteuer 2016 einen Verlust von Fr. −175'729.00. 4. Am 21. Januar und 11. März 2020 forderte das KStA die A._____ AG auf, diverse Unterlagen zur Steuerperiode 2016 einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Februar und 29. Oktober 2020 reichte diese die eingeforderten Un- terlagen nach. 5. Am 6. Januar 2021 liess das KStA der A._____ AG unter anderem einen Veranlagungsvorschlag für die direkte Bundessteuer 2016 zukommen. Da- rin führte das KStA aus, dass es die Abschreibung im Jahresab- schluss 2016 betreffend die Investition in die B._____ AG in Höhe von Fr. 334'978.75 und die Abschreibung betreffend die C._____ AG in Höhe von Fr. 48'462.55 sowie betreffend der D._____ AG in Höhe von Fr. 53'300.24 nicht anerkenne und als steuerbaren Ertrag aufrechne. 6. Am 5. März 2021 veranlagte das Kantonale Steueramt (KStA) schliesslich die A._____ AG für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 153'416.00. Dabei rechnete es die im Einschätzungs- vorschlag vom 6. Januar 2021 aufgeführten Beträge als nicht geschäfts- mässig begründeten Abschreibungen zum deklarierten Verlust hinzu.

- 3 - B. 1. Dagegen erhob die A._____ AG mit Schreiben vom 22. März 2021 Einspra- che. Darin forderte sie die Aufhebung der definitiven Veranlagungsverfü- gung für die direkte Bundessteuer 2016 inkl. Steuerrechnung. Weiter bean- tragte sie, dass die Abschreibung auf der Beteiligung / Forderung B._____ AG und auf der Beteiligung C._____ AG zum Abzug zuzulassen seien. 2. Am 9. November 2021 wies das KStA die Einsprache vollumfänglich ab. C. 1. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 gelangte die A._____ AG an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, und beantragte zusammenge- fasst, dass der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2016 aufzuheben und die Abschreibungen auf der Beteiligung / Forderung B._____ AG und der Beteiligung C._____ AG zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen seien. 2. Das Spezialverwaltungsgericht fällte am 23. November 2023 folgendes Ur- teil: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 350.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'950.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 liess die A._____ AG durch ihre Ver- treterin, B&P tax and legal AG, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhe- ben und stellte folgende Anträge: 1. Das Urteil vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die Abschreibung auf der Beteiligung/Forderung B._____ AG von CHF 334’979 sei zum Ab- zug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen.

- 4 - 2. Das Urteil vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die Abschreibung auf der Beteiligung C._____ AG von CHF 48’463 sei zum Abzug vom steu- erbaren Reingewinn zuzulassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2. Am 19. Dezember 2023 überwies das Spezialverwaltungsgericht die Be- schwerde mitsamt Verfahrensakten an das Verwaltungsgericht und ver- zichtete auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die Vertreterin aufgefordert eine Vollmacht nachzureichen. Am 17. Januar 2024 ging beim Verwaltungsge- richt die schriftliche Vollmacht ein. 4. Das KStA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 die Ab- weisung der Beschwerde. 5. Am tt.mm 2024 wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Meldung publiziert, dass das Verwaltungsratsmitglied F._____ aus dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ausgeschieden war. Zuvor war ebenfalls der Verwaltungsratspräsident G._____ aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Die Beschwerdeführerin verfügte ab diesem Zeitpunkt über kein Verwaltungsratsmitglied mehr. 6. Mit Publikationsdatum im SHAB vom tt.mm 2024 wurde die Beschwerde- führerin vom Handelsregisteramt des Kantons Aargau aufgefordert, den Organisationsmangel zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Ge- richt überwiesen werde. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung nicht nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 löste das Bezirksgericht H._____ infolge des Organisationsmangels die Beschwerdeführerin auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. 7. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 teilte der Vertreter mit, dass das Mandat erloschen sei und künftige Korrespondenzen direkt der Beschwer- deführerin zuzustellen seien. 8. Am 27. März 2025 sistierte der instruierende Verwaltungsrichter das Be- schwerdeverfahren und ersuchte das Konkursamt Aargau, schriftlich mit- zuteilen, falls der Konkurs gegebenenfalls mangels Aktiven eingestellt oder widerrufen wird oder der Prozess im Falle der Durchführung des Konkurses

- 5 - durch die Konkursmasse selbst oder durch einen Abtretungsgläubiger wei- tergeführt wird. 9. Am 18. September 2025 verfügte das Bezirksgericht H._____, dass die am

9. Oktober 2024 eröffnete Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs als Konkursverfahren weitergeführt werde. Mit Verfügung des Ge- richtspräsidiums H._____ vom gleichen Tag wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Das Konkursamt Aargau benachrichtigte das Verwaltungsgericht nicht über die Einstellung des Konkurses. Der Verwaltungsrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, betreffend die direkte Bundessteuer (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]; § 7 der Verordnung über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 [VDBG; SAR 621.111]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und überprüft den an- gefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzun- gen (§ 8 VDBG i. V. m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Da der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist, ist die Sistierung aufzuheben. 3. 3.1 Zur Beschwerde befugt ist unter anderem die steuerpflichtige Person (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Befugnis zur Beschwer- deerhebung in Steuersachen setzt, einen allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (HUNZIKER / BIGLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [BSK-DBG], 4. Aufl., 2022, N 22 zu Art. 140). Die tat- sächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können. Anders ausgedrückt besteht das schutzwürdige Interesse im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der betroffenen Partei eintragen würde (BGE 131 II 587, Erw. 2.1). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur

- 6 - bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung aktuell und praktisch sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2021 vom 11. Januar 2021, Erw. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des ak- tuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 150 II 409, Erw. 2.2.1; BGE 131 II 670, Erw. 1.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin als steuerpflichtige Person war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, weshalb sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung zur Beschwerde legitimiert war. Aufgrund der Konkurseröffnung hat das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Beschwerdeführerin allerdings keinen praktischen Nutzen mehr. Ihr verbleibender Zweck ist jener der Liquidation, womit alle Handlungen der Gesellschaft darauf gerichtet sein müssen. Der Beschwerdeführerin würde damit selbst ein vollständiges Obsiegen im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht zum Vorteil gereichen, hätte dies doch – von der Rückerstat- tung des Gerichtskostenvorschusses abgesehen – keinen Zufluss von Ak- tiven, sondern einzig eine Reduzierung von Passiven (Steuerschulden) zu- folge. Durch das Beschwerdeverfahren werden keine Vermögenswerte ver- wertet. 3.3 Insgesamt ist damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Entscheidzeit- punkt zu verneinen. Fehlt eine Voraussetzung der Beschwerdeführung bei Einreichung der Beschwerde, so ist darauf nicht einzutreten; fällt sie im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2). Ein Ausnahmefall, in dem auf ein aktuelles und praktisches Interesse verzichtet werden kann, liegt nicht vor. 4. 4.1 Fraglich ist zudem, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor prozessfähig ist. Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Sie muss sowohl bei der Beschwerdeerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung

- 7 - vorliegen. Fehlt es bereits zu Beginn an der Prozessfähigkeit, so darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Fällt die Prozessfähigkeit nach- träglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2). Prozessfähigkeit setzt die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person voraus. Nach Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sind juristische Personen handlungsfähig, wenn die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrli- chen Organe bestellt sind. Die Konkursverwaltung besorgt die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt diese insbesondere auch vor Ge- richt (Art. 240 SchKG). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Kon- kurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 1.2.2). Mit der Einstellung des Konkurses endet die Zuständigkeit der Konkursverwal- tung zur Verwertung der Aktiven. Die Handlungsbefugnis der bisherigen Or- gane der Konkursiten Gesellschaft beschränkt sich bis zu deren Löschung im Handelsregister aber auf die Durchführung der Liquidation der Gesell- schaft (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014, Erw. 2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat infolge der Konkurseröffnung die Prozessfüh- rungsbefugnis verloren. Nach der Einstellung des Konkurses mangels Ak- tiven beschränkt sich die Handlungsbefugnisse der Organe auf die Durch- führung der Liquidation. Der Konkurs über die Beschwerdeführerin wurde aufgrund Mängel in der Organisation der Gesellschaft angeordnet, da die Verwaltungsratsmitglieder zurückgetreten sind. Soweit aus dem Handels- registerauszug ersichtlich (zuletzt eingesehen am 30. Juni 2026), hat die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Organe bestellt. Ein in diesem Sinn unentbehrliches Organ der Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Ist nicht mindestens ein Mitglied der Verwaltung vor- handen, ist die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft handlungs- und damit prozessunfähig (HUNZIKER / BIGLER, in: BSK-DBG, N 21 zu Art. 140). Zudem hat der Vertreter der Beschwerdeführerin das Mandat mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 niedergelegt. Für das weitere Verfahren fehlt ihr somit die für die Prozessfähigkeit notwendige Handlungsfähigkeit i. S. v. Art. 54 ZGB. Mangels Prozessfähigkeit mangelt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdefähigkeit. Da diese nachträglich weggefallen ist, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (BGE 139 II 404, Erw. 2.2).

- 8 - 5. Vorliegend kommt hinzu, dass während des laufenden Beschwerdeverfah- rens nicht nur der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sondern das Konkursverfahren mit Verfügung des Gerichtspräsidiums H._____ vom 18. September 2025 mangels Aktiven eingestellt worden ist. Gemäss geltender Rechtsprechung kann daher das Beschwerdeverfahren vorliegend umgehend eingestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023, Erw. 2.4.1; Art. 207 Abs. 2 i. V. m. Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG; ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012, Erw. 1.2), ohne weitergehende Über- legungen zur Legitimation und dergleichen anstellen zu müssen. Denn eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens würde von vornherein daran scheitern, dass das Konkursgericht H._____ weder ein ordentliches (Art. 221 ff. SchKG) noch ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) angeordnet, sondern vielmehr die Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) verfügt hatte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023, Erw. 2.4.1). Dem Handelsre- gisterauszug (zuletzt eingesehen am 30. Juni 2026), welchen das Verwal- tungsgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteile des Bundes- gerichts 2C_914/2022 vom 22. November 2022, Erw. 2; 2C_206/2022 vom

9. März 2022, Erw. 1.1), ist zu entnehmen, dass es bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven geblieben ist. Zum Widerruf des Kon- kurses ist es nicht gekommen. 6. Zusammenfassend ist damit infolge der Konkurseröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven während des laufenden Be- schwerdeverfahrens das schutzwürdige Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids weggefallen. Ebenfalls ist die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Organe nicht mehr prozessfähig. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos von der Ge- schäftsliste abzuschreiben. Zuständig für die Verfahrensabschreibung ist der instruierende Verwaltungsrichter (§ 47 Abs. 1 und 3 VRPG). II. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Un- terliegen auf die Parteien verlegt (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 1 DBG; ebenso § 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt als unter- liegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Ver- fahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwe- sen zu belasten (RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N 9 zu Art. 144; ebenso § 31 Abs. 3 VRPG).

- 9 - Das Verfahren wird vorliegend aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzin- teresses und der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge Auflö- sung wegen Organmangels und definitiver Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt und es sind ihr daher die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Die Höhe der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 145 Abs. 1 i. V. m. Art. 144 Abs. 5 DBG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Postaufgabe am 18. Dezember 2023 rechtshängig gemacht und fällt damit noch unter das bis zum 30. Juni 2024 geltende Gebührenrecht (§ 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). In der Verwaltungsrechtspflege betragen die Staatsgebühren für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Da kein Entscheid in der Sache gefällt werden musste bzw. das Verfahren als gegenstandslos von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben wird, kann die Staatsgebühr reduziert wer- den (§ 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150); AGVE 2000, S. 346). Die Staatsgebühr wird somit unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 144 Abs. 4 DBG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Der Verwaltungsrichter verfügt: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskon- trolle abgeschrieben. 3. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'200.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

- 10 - 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit

15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 30. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Verwaltungsrichter: J. Huber