Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2007
Verwaltungsrechtspflege
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S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü-
gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für
eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu
hinten Erw. II/2).
II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein-
gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden
praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron-
dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu-
mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1
VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der
Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz
hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags-
parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No-
tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand
geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen-
den Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie-
rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund-
buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben-
erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das
saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über-
haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so-
gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei-
kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG;
AGVE 1976, S. 307 ff.).
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Anschlussbeschwerde.
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Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4).
vgl. AGVE 2007 24 86
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Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor
erhaltenen unrichtigen Auskunft?
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Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.