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AGVE_2007_50

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — AGVE_2007_50

Ag Verwaltungsgericht · 2007-12-31 · Deutsch AG

Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2007

Verwaltungsrechtspflege

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S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü-

gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für

eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu

hinten Erw. II/2).

II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein-

gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden

praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron-

dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu-

mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1

VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der

Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz

hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags-

parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No-

tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand

geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen-

den Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie-

rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund-

buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben-

erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das

saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen

Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über-

haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so-

gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei-

kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG;

AGVE 1976, S. 307 ff.).

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Anschlussbeschwerde.

-

Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4).

vgl. AGVE 2007 24 86

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Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor

erhaltenen unrichtigen Auskunft?

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Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.