Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). - Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, müssen zum Abzug zugelassen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Verwaltungsgericht
2004
sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen
bleiben.
c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen
kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Ein-
mann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit
den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich
ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert:
"(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung
für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt
ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit beson-
deren Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende
eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirt-
schaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten
einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich
ist, Gewinnungskosten..."
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an
dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen
Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten
(§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen
ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen
Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der
für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung
nicht näher eingegangen werden muss.
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Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2
lit. i StHG).
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Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen
Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, müssen zum
Abzug zugelassen werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juni 2004 in
Sachen H.T. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 27.4 Nr. 16
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Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).
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Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für
geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen