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AGVE_2004_31

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — AGVE_2004_31

Ag Verwaltungsgericht · 2004-06-25 · Deutsch AG

Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). - Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, müssen zum Abzug zugelassen werden.

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Verwaltungsgericht

2004

sich im Folgenden zeigt, kann diese Frage vorliegend aber offen

bleiben.

c) Bei den erwähnten (vorne Erw. a) spezifischen Ausnahmen

kann das Kriterium "besondere Unfallrisiken" namentlich bei Ein-

mann-Firmen in Betracht kommen, wo eine Gleichbehandlung mit

den Prämien der Arbeitnehmer aus faktischen Gründen unmöglich

ist. So wird auch im angefochtenen Entscheid argumentiert:

"(Abzugsfähigkeit), soweit der Abschluss einer Versicherung

für den selbstständig Erwerbenden vorwiegend betrieblich bedingt

ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Berufsausübung mit beson-

deren Unfallrisiken verbunden ist und der selbstständig Erwerbende

eine Unfallversicherung abschliesst, um für sich selbst die wirt-

schaftlichen Folgen des Gefahreneintritts abzuwenden. Die Kosten

einer solchen Versicherung sind, soweit sie für Arbeitnehmer üblich

ist, Gewinnungskosten..."

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist es gerechtfertigt, an

dieser Ausnahme weiterhin festzuhalten, da sie mit der allgemeinen

Regelung der Abzugsfähigkeit geschäftsmässig begründeter Kosten

(§ 36 Abs. 1 StG) in Einklang steht. Wie im Folgenden darzulegen

ist, ist dieser Sachverhalt gegeben, sodass auf die anderen

Ausnahmen bzw. auf die generelle Abzugsfähigkeit im Rahmen der

für unselbstständig Erwerbende obligatorischen Unfallversicherung

nicht näher eingegangen werden muss.

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Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken (§ 40 lit. k StG; Art. 9 Abs. 2

lit. i StHG).

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Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen

Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, müssen zum

Abzug zugelassen werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juni 2004 in

Sachen H.T. gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 27.4 Nr. 16

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Einkommenssteuertarif (§ 43 Abs. 2 StG).

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Der Verheiratetentarif gilt nach Art. 11 Abs. 1 StHG auch für

geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern und einem neuen