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AGVE_2002_87

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — AGVE_2002_87

Ag Verwaltungsgericht · 2002-10-23 · Deutsch AG

Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2002

Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)

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dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der

Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplina-

risch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der

Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b).

3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungs-

rat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom

Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erach-

tete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Ver-

waltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfah-

ren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinari-

schen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders

vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatz-

weise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu

begründen.

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Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.

-

Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen

Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungs-

grund.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in

Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission.

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Vorübergehende Einstellung im Beruf als Notar.

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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Erw. I).

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Keine Verjährung der Disziplinarsanktionen gegen Notare (Erw. II/1).

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Eine befristete Einstellung im Beruf ist gerechtfertigt bei wider-

sprüchlicher Vertragsgestaltung mit teilweise unwahren Angaben so-

wie massiver Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich der Beur-

kundung eines Grundstückkaufvertrags, jedenfalls wenn dadurch ei-

ner Vertragspartei grosser Schaden entstehen könnte (Erw. II/ 3-6).

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Bei einer vorübergehenden Einstellung im Beruf ist die Publikation

im Amtsblatt (§ 45 Abs. 1 NO) unverhältnismässig (Erw. II/7).