Anwaltskommission, Disziplinarverfahren. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2002
Disziplinarrecht (Anwälte, Notare)
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dend ist, dass es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus der
Tätigkeit als Urkundsperson ableiten; deren Verletzung disziplina-
risch zu ahnden, fällt deshalb ausschliesslich in die Kompetenz der
Notariatskommission und des Regierungsrats (siehe vorne Erw. b).
3. Die Notariatskommission hat es abgelehnt, dem Regierungs-
rat Antrag auf Disziplinierung zu stellen, da sie sich für die vom
Anzeiger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht als zuständig erach-
tete. Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Ver-
waltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen vermag. Ob ein Verfah-
ren vor Notariatskommission/Regierungsrat zu einer disziplinari-
schen Sanktion geführt hätte, muss hier offen bleiben. So oder anders
vermag das Nichthandeln der Notariatskommission keine "ersatz-
weise" Zuständigkeit der Anwaltskommission zur Disziplinierung zu
begründen.
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Anwaltskommission, Disziplinarverfahren.
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Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen
Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungs-
grund.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in
Sachen Fürsprecher X. gegen Entscheid der Anwaltskommission.
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Vorübergehende Einstellung im Beruf als Notar.
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Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Erw. I).
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Keine Verjährung der Disziplinarsanktionen gegen Notare (Erw. II/1).
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Eine befristete Einstellung im Beruf ist gerechtfertigt bei wider-
sprüchlicher Vertragsgestaltung mit teilweise unwahren Angaben so-
wie massiver Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich der Beur-
kundung eines Grundstückkaufvertrags, jedenfalls wenn dadurch ei-
ner Vertragspartei grosser Schaden entstehen könnte (Erw. II/ 3-6).
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Bei einer vorübergehenden Einstellung im Beruf ist die Publikation
im Amtsblatt (§ 45 Abs. 1 NO) unverhältnismässig (Erw. II/7).