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VKL.2025.10

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VKL.2025.10

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-06 · Deutsch AG
Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'676.80 nebst Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023 zu bezahlen, soweit die Klage nicht als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren Parteikosten im Umfang von Fr. 2'705.15 zu ersetzen. - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Fricker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VKL.2025.10 / sb / nl Art. 48 Urteil vom 6. März 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Klägerin A._____ vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beklagte B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war im Jahr 2021 bei der B._____ obligatorisch krankenpfle- geversichert und verfügte bei der Beklagten ausserdem über verschiedene Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung wie insbesondere die Spitalzusatzversicherung "C._____". Am 4. Juni 2021 un- terzog sich die Klägerin im Spital D._____ in Q._____ einem operativen Eingriff durch Dr. med. E._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburts- hilfe, und war anschliessend in der gleichen Klinik bis zum 8. Juni 2021 in der halbprivaten Abteilung hospitalisiert. Die Beklagte verweigerte eine Übernahme der beziehungsweise eine Beteiligung an den Kosten der halb- privaten Abteilung von insgesamt Fr. 9'596.00. 2. 2.1. Die Klägerin erhob am 26. März 2025 gegen die Beklagte Klage beim Ver- sicherungsgericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten von Fr. 9'596.00 für den Spitalaufenthalt vom 4. bis 8. Juni 2021 aus der Spi- talzusatzversicherung C._____ zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 zu erstatten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten." 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Juli 2025 im Wesentli- chen die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Klägerin. 2.3. Mit Replik vom 26. September 2025 stellte die Klägerin folgende Rechts- begehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten von Fr. 7'676.80 für den Spitalaufenthalt vom 4. bis 8. Juni 2021 aus der Spi- talzusatzversicherung C._____ zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Juli 2023 zu erstatten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten."

- 3 - 2.4. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 10. November 2025 an ihren Rechtsbe- gehren fest. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2026 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde, und gebeten, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 25. Februar und 5. März 2026 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Bisher wurde im vorliegenden Verfahren die B._____ als Beklagte geführt. Da diese indes gemäss Handelsregister die Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG bezweckt und die Parteien zudem übereinstimmend die B._____ als beklagte Partei bezeichnet haben, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren. 1.2. Die Klägerin fordert von der Beklagten (nach unumstritten zulässiger Kla- geänderung im Sinne eines teilweisen Klagerückzugs; vgl. Art. 65 und Art. 227 ZPO) gestützt auf eine Spitalzusatzversicherung im Zusammen- hang mit einem stationären Spitalaufenthalt zuletzt hauptsächlich die Über- nahme von 80 % der für den Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung ange- fallenen Kosten von Fr. 9'596.00, d.h. Fr. 7'676.80. Die Beklagte verneint einen solchen Anspruch aus Zusatzversicherung. 2. 2.1. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen ge- mäss Art. 2 Abs. 2 KVAG dem VVG (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 4A_220/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1 und 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2). Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Ver- fahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO sowie BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 2.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte beziehungsweise soziale Untersuchungsmaxime.

- 4 - Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Ge- richt hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel be- zeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durch- forsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 und 130 III 321 E. 3.1 S. 323). 2.3.2. Nach dieser erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (bspw. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses gemäss Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht, wenn der Versicherer zu- nächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). 2.4. 2.4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend. Im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clau- sus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Als Urkunden

- 5 - gelten gemäss Art. 177 ZPO in seiner mit der ZPO-Revision vom 17. März 2023 am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Fassung (vgl. hierzu AS 2023

491) unter anderem – entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.; vgl. auch BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24 und 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29) – auch private Gutachten der Parteien. Diese Bestimmung gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO-Revision vom 17. März 2023 rechtshängig waren (Art. 407f ZPO). 2.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beein- flusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je de- taillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet wer- den, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel- nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto hö- her sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehaup- tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). 2.4.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 und 123 III 183 E. 3e S. 188; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Ein- zeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom

- 6 -

7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun- desgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 3. 3.1. Die Parteien bringen ihre Rechtsbeziehung betreffend in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend Folgendes vor: Die Klägerin war für den hier massgebenden Zeitraum bei der Beklagten – neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B._____ – unter anderem im Rahmen der Zusatzversicherung "C._____" versichert. Es handelt sich um eine so- genannte Spitalversicherung (vgl. die für den hier in Frage stehenden Zeit- raum relevante Police des Jahres 2021 vom 26. September 2020 in Klage- beilage [KB] 2). Massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus die- sem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) der Beklagten in ihrer Ausgabe des Jahres 2007 sowie die Zu- satzbedingungen (ZVB) der Beklagten ebenfalls in ihrer Ausgabe des Jah- res 2007 (beide in KB 2). Die Beklagte hat bei Abschluss der fraglichen Zusatzversicherung beziehungsweise der damaligen "Spitalversiche- rung F._____" am 2. Februar 2010 einen Vorbehalt für "Uterusmyome" an- gebracht, mit dem die Klägerin sich am 18. Februar 2010 einverstanden erklärt hat. Der Vorbehalt war insbesondere auf der Versicherungspolice des Jahres 2021 und auch schon auf den Policen der Jahre 2015 bis 2020 nicht entsprechend vermerkt. 3.2. Bezüglich der Umstände der hier in Frage stehenden Behandlung machen die Parteien zudem übereinstimmend geltend, dass das Spital D._____ der Beklagten am 5. Mai 2021 ein die Klägerin betreffendes Kostengutsprache- gesuch für einen operativen Eingriff mit anschliessender stationärer Hospi- talisation eingereicht hat, welches als Diagnose "N8" auswies und damit – gemäss unbestrittenem Vorbringen der Beklagten – im Sinne der ICD-10 Diagnosen N80 bis N98 nichtentzündliche Krankheiten des weiblichen Ge- nitaltraktes betraf (vgl. Klageantwort, S. 4). Die Beklagte erteilte am 7. Mai 2021 Kostengutsprache für drei Tage Spitalaufenthalt, deren genauer Um- fang respektive rechtlicher Gehalt umstritten ist (vgl. dazu E. 4.). Da die Klägerin nach der Operation schliesslich mehr als drei Tage hospitalisiert werden musste, wurde am 7. Juni 2021 ein Kostengutsprache-Verlänge- rungsgesuch gestellt, welches von der Beklagten am 9. Juni 2021 ebenfalls bewilligt wurde. Insgesamt war die Klägerin vom 4. bis 8. Juni 2021 in der halbprivaten Abteilung des Spitals D._____ stationär hospitalisiert, was – im Vergleich zum Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung – zu zusätzlichen Kosten von Fr. 9'596.00 geführt hat.

- 7 - 4. 4.1. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Beklagte habe für die Kosten im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt in der halbpri- vaten Abteilung im Spital D._____ aus der vorerwähnte Zusatzversiche- rung aufzukommen. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die fragliche Behandlung sei vom von ihr bei Abschluss der fragli- chen Zusatzversicherung angebrachten Vorbehalt erfasst, weshalb sie keine Leistungen schulde. 4.2. Hinsichtlich des Schreibens der Beklagten betreffend Kostenübernahme vom 7. Mai 2021 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe damit zu- gesichert, dass "die Übernahme der Kosten der halbprivaten oder privaten Abteilung möglich ist, falls dies die Versicherte wünscht" (Klage, S. 3, und Replik, S. 3). Die Beklagte stellt dies in sachverhaltlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich in Frage, vertritt indes die Ansicht, darin liege keine Zu- sicherung. Vielmehr habe sie damit lediglich "auf die Möglichkeit" der Kos- tenübernahme (auch) für die private oder halbprivate Abteilung hingewie- sen und einzig die Übernahme der Kosten der allgemeinen Abteilung expli- zit zugesichert (Klageantwort, S. 4, und Duplik, S. 3). Dem von der Klägerin als Beweis offerierten Schreiben der Beklagten betreffend Kostengutspra- che vom 7. Mai 2021 ist unter dem Titel "Garantierte Leistungen" im ersten Absatz wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Für den geplanten Aufenthalt garantieren wir in jedem Fall die Übernahme der Kosten der allgemeinen Abteilung". Unter demselben Titel hielt die Beklagte im dritten Absatz so- dann Folgendes fest: "Ebenfalls ist die Übernahme der Kosten der halbpri- vaten oder privaten Abteilung auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch [der Klägerin] […] möglich" (vgl. KB 7). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens betreffend Kostengutsprache vom 7. Mai 2021 und mit Blick auf Sinn und Zweck einer vorgängigen Kostengutsprache steht – im Sinne ei- ner auf das Vertrauensprinzip gestützten Auslegung (vgl. hierzu statt vieler BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398 und BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666) – eine Kostenübernahme für die private oder halbprivate Abteilung damit lediglich unter der Bedingung einer entsprechenden schriftlich abgegebenen Wil- lensäusserung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsauf- fassung der Beklagten, wonach sie bloss auf eine Möglichkeit hingewiesen habe, nicht gefolgt werden. Vielmehr durfte die Klägerin als Erklärungs- empfängerin in guten Treuen (vgl. hierzu BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675 und BGE 140 III 391 E. 2.3 S. 398) davon ausgehen, dass die Kostengutspra- che im Sinne einer Zusicherung auch für die private oder halbprivate Abtei- lung gelte, sofern sie eine entsprechende Wahl treffe. Dass die Klägerin eine entsprechende (hinreichende) Willensäusserung abgegeben hat, wie sie in ihren Rechtsschriften vorbringt (vgl. insb. Replik, S. 3), wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu ergänzen verbleibt, dass Gleiches auch für das Verlängerungsgesuch vom 7. Juni 2021 (KB 10) respektive die

- 8 - entsprechende Kostengutsprache vom 9. Juni 2021 gilt, welche in den re- levanten Punkten inhaltsgleich mit der Kostengutsprache vom 7. Mai 2021 ist (vgl. KB 11 und hierzu Klage, S. 3, sowie Replik, S. 3). 4.3. Soweit sich die Beklagte nunmehr auf den Vorbehalt vom 2. Februar 2010 beruft, verdient dies als rechtlich relevantes widersprüchliches Verhalten nach dem soeben Dargelegten keinen Rechtsschutz. Die Beklagte hat der Klägerin über mehrere Jahre jeweils Policen ohne Hinweis auf einen Vor- behalt ausgestellt. Zudem hat sie der Klägerin mit zwei Kostengutsprachen vom 7. Mai und vom 9. Juni 2021 die Übernahme der Kosten auch der pri- vaten oder halbprivaten Abteilung unter der (unumstritten erfüllten) Bedin- gung eines schriftlich geäusserten entsprechenden Wunschs der Klägerin uneingeschränkt zugesichert. Auch wenn kein allgemeiner Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln existiert, so erscheint die Berufung der Beklagten auf den Vorbehalt vom 2. Februar 2010 doch vor diesem Hintergrund als geradezu rechtsmissbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. Aufgrund der gesamten Umstände durfte die Klägerin jedenfalls darauf vertrauen, dass sich die Beklagte konsequent verhalten werde respektive dass auch der Aufenthalt in der privaten oder halbprivaten Abteilung durch die Spitalzusatzversicherung – wie mit Kos- tengutsprachen vom 7. Mai und vom 9. Juni 2021 in Aussicht gestellt – ge- deckt sei. Die Klägerin hat zudem durch die Wahl der halbprivaten Abtei- lung gestützt auf dieses von der Beklagten begründete schutzwürdige Ver- trauen sich nunmehr als finanziell nachteilig erweisende Dispositionen ge- troffen (vgl. zum Ganzen statt vieler LEHMANN/HONSELL, in: Geiser/Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 43a zu Art. 2 ZGB mit Hinwiesen unter anderem auf BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f. und BGE 140 III 481 E. 2.3.2 S. 483). Sie ist daher im Sinne des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB in ihrer begründeten Erwartung einer Kostenübernahme durch die Beklagte zu schützen und die Vorbringen der Beklagten betreffend Vorbehalt sind folglich nicht zu hören. Entsprechend besteht eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammen- hang mit dem Spitalaufenthalt der Klägerin vom 4. bis 8. Juni 2021 im von der Klägerin geltend gemachten – und von der Beklagten nicht in Frage gestellten – Umfang von 80 % der für die halbprivate Abteilung angefalle- nen Kosten von Fr. 9'596.00 (vgl. hierzu KB 19), d.h. für Fr. 7'676.80, zumal (allfällige) weitere Leistungsvoraussetzungen beziehungsweise deren Er- füllung nicht umstritten sind. 5. 5.1. Die Klägerin beantragt weiter einen Verzugszins von 5 % ab dem 18. Juli

2023. Da das VVG keine Vorschriften zum Verzugszins enthält, finden die Art. 102 ff. OR Anwendung (Art. 100 Abs. 1 VVG). Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist (vgl. hierzu insb. Art. 41 VVG), der

- 9 - Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, kommt der Schuld- ner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, hat ei- nen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich spätestens nach der schriftlichen Ablehnung entsprechender vorgängiger Zahlungsaufforderun- gen mit der erneuten Ablehnung vom 18. Juli 2023 in Verzug befunden (Klage, S. 7). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. insb. Kla- geantwort, S. 10). Entsprechend schuldet die Beklagte der Klägerin Ver- zugszinsen zu 5 % ab dem 18. Juli 2023 auf Fr. 7'676.80. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die (geänderte) Klage gutzuheissen und die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'676.80 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023 zu bezahlen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). 6.3. 6.3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Parteikosten, zu welchen die Partei- entschädigung beziehungsweise die Umtriebsentschädigung gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Als Parteientschä- digung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist von den kantonalen Tari- fen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem Streitwert von vorliegend ursprünglich (vgl. hierzu Art. 106 Abs. 1 ZPO) Fr. 9'596.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 3'149.20 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; vgl. zu Ausklammerung der Verzugszinsforderung bei der Streitwertbemes- sung Art. 91 Abs. 1 ZPO). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtli- che Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abschlag für die nicht durchgeführte Ver- handlung (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT) wird mit dem Zuschlag für eine zweite

- 10 - Rechtsschrift verrechnet (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) beträgt die Parteientschä- digung gerundet Fr. 3'243.70. 6.3.3. Die Klägerin hat ihre Forderung von ursprünglich Fr. 9'596.00 mit Replik vom 26. September 2025 im Sinne eines teilweisen Klagerückzugs um Fr. 1'919.20 auf Fr. 7'676.80 reduziert und gilt in diesem Umfang als unter- liegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die geänderte Klage ist vollumfäng- lich gutzuheissen. Entsprechend obsiegt die Klägerin zu 80 %. Sie hat da- mit gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten im Umfang von 4/ der Parteientschädigung von Fr. 3'243.70 zuzüglich Mehr- 5 wertsteuer von 8.1 %, d.h. gerundet insgesamt Fr. 2'805.15. Der nicht be- rufsmässig vertretenen Beklagten ist gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen. Der von der Beklagten geltend gemachte Auf- wand von 20 Stunden ist weder ausgewiesen noch angesichts der Komple- xität der Streitsache nachvollziehbar. Es hat damit bei der Pauschalent- schädigung von Fr. 500.00 sein Bewenden, wovon die Klägerin der Beklag- ten 1/, d.h. Fr. 100.00, zu ersetzen hat. Insgesamt hat die Beklagte damit 5 der Klägerin nach Verrechnung der beidseitigen Obsiegensanteile (vgl. hierzu statt vieler SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 106 ZPO) Fr. 2'705.15 als Parteikostenersatz zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'676.80 nebst Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2023 zu bezahlen, soweit die Klage nicht als durch Rück- zug erledigt abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren Parteikosten im Umfang von Fr. 2'705.15 zu ersetzen.

- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Fricker