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VKL.2024.11

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VKL.2024.11

AG Versicherungsgericht ·3. Kammer · 2026-07-08 · Deutsch AG
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten An- spruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Er- füllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Da die Klägerin geltend macht, die von der IV-Stelle im Vorbescheid vom 4. September 2020 getroffenen Feststel- lungen hinsichtlich des Beginns des Wartejahrs (1. Januar 2019) und des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität (1. Januar 2020) seien für die

- 5 - Beklagte verbindlich (vgl. Klage S. 3 Rz. 3 f.), mithin implizit Invalidenleis- tungen ab einem vor dem 1. Januar 2022 liegenden Zeitpunkt fordert, ist ihr entsprechender Anspruch nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft ge- standenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in die- ser Fassung zitiert werden.

E. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie min- destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Be- ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen- den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen An- spruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält- nisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 1 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vor- sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorge- einrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).

E. 2.3 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von der- jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge- führt hat, versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Für die Be- stimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62 f.; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 2.1).

E. 2.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-

- 6 - grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteil des Bundesge- richts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der rechts- genügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche erwerbli- che oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Ar- beitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospekti- ven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Ja- nuar 2021 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit ande- ren Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, z.B. etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Er- mahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali- denversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der be- ruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der glei- che ist (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271 mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvor- sorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf- grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 S. 311). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von ei- genen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest- stellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine In- validenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.). Diese Bin- dungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü- gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein

- 7 - solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest- setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be- rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).

E. 3.1 Die Klägerin bringt vor, sie habe, nachdem sie trotz des Verlusts der Seh- kraft des linken Auges im Jahr 2017 noch voll arbeitsfähig gewesen sei, Ende Dezember 2018 oder Anfang Januar 2019 eine Einblutung der Netz- haut des rechten Auges erlitten, in deren Folge sie auch rechtsseitig die Sehkraft verloren habe und – insbesondere betreffend Tätigkeiten im Gast- gewerbe – gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. Die IV-Stelle habe den Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit denn auch auf Ja- nuar 2019, mithin auf einen Zeitpunkt, in welchem sie bei der Beklagten versichert gewesen sei, festgesetzt (Klage S. 3 f. Rz. 4 f.). Soweit die Be- klagte auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin D._____ AG abstelle, wonach die Arbeitsunfähigkeit "vor der zweiten versicherten Periode" ein- getreten sei, erstaune es, dass die D._____ AG eine Mitarbeiterin mit ein- geschränkter Sehkraft eingestellt haben solle und das fragliche Arbeitsver- hältnis in der Folge auch nicht während der Probezeit gekündigt habe. Fer- ner sprächen die Antworten der D._____ AG im Fragebogen der Beklagten (vgl. AB 6), wonach sie (die Klägerin) nicht mehr jeden Gast habe sehen können, es gesundheitlich nicht mehr gegangen sei und Frontarbeiten nicht mehr möglich gewesen seien, dafür, dass sie bei Stellenantritt im Novem- ber 2018 und in der Folge noch bis Anfang Januar 2019 noch in der Lage gewesen sei, all diese Tätigkeiten auszuüben (Klage S. 4 Rz. 6). Dement- sprechend habe sie Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente der Beklagten (Klage S. 5 Ziff. 2).

E. 3.2 Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Berichten gehe hervor und ihre Abklärungen bei den ehe- maligen Arbeitgeberinnen der Klägerin sowie die Befragung der Zeugen und der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2026 hätten er- geben, dass letztere bei Antritt ihrer Anstellung bei der D._____ AG per November 2018 bereits funktionell in der Ausübung der Tätigkeit einge- schränkt bzw. zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei, wohinge- gen bei der Tätigkeit bis Ende September 2017 bei der C._____ AG noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellbar gewesen sei (Kla- geantwort S. 6 Rz. 18; Stellungnahmen vom 18. August 2025 S. 1 und vom

13. April 2026 S. 3).

E. 4.1 Aus den beigezogenen Akten der IV-Stelle ergibt sich, dass diese keine für die Beklagte verbindlichen Feststellungen getroffen hat. So wurde ein

- 8 - Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der IV mit Verfügung vom

31. Mai 2021 wegen ungenügender Beitragszeit verneint (IV-act. 87). Der von der IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2020 (IV-act. 64), mit welchem diese der Klägerin zunächst die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2020 in Aussicht gestellt hatte, auf den 1. Januar 2019 festge- setzte Beginn des Wartejahres vermag die Beklagte ebenso wenig zu bin- den wie die spätere Mitteilung eines Invaliditätsgrades von 100 % an die Stadt Q._____, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf deren entspre- chende Anfrage vom 15. Juni 2021 hin (IV-act. 89). Diese Einschätzungen der IV-Stelle fanden nie Niederschlag in einer Verfügung und waren einer gerichtlichen Überprüfung auf ein entsprechendes Begehren der Beklagten dementsprechend nicht zugänglich. Ein potentieller Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten ist daher ohne Bindung an die Einschätzungen der IV-Stelle zu prüfen.

E. 4.2 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin (u.a.) an einem im Jahr 2007 erstmals diagnostizierten Diabetes mellitus leidet, deswegen schon während des Arbeitsverhältnisses mit der C._____ AG einen linksseitigen Visusverlust aufwies, dadurch indes nicht in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt war, und zwischenzeitlich überdies an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidet und auch auf dem rechten Auge blind und dementsprechend als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. etwa AB 11; IV-act. 21 S. 4). Was den Zeitpunkt des Eintritts der (unbestrittenermassen) in der Invalidität resultierenden Arbeits- unfähigkeit anbelangt, geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 eine (zunächst 100%ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-act. 32 S. 32) und die Behand- lung sowohl betreffend das Nieren- als auch das (rechtsseitige) Augenlei- den – abgesehen von einer im Mai 2018 erfolgten Laserkoagulation betref- fend das rechte Auge (vgl. VB 37 S. 2 sowie Berichte des Universitätsklini- kums K._____, insbesondere vom 19. und 21. April 2018, eingereicht mit Eingabe vom 4. August 2025) – im Jahr 2019 begann (nephrologische Be- handlung ab dem 3. Januar 2019 nach Auftreten verschiedener Beschwer- den im Zusammenhang mit einem Nierenversagen [vgl. IV-act. 7 S. 5; 32 S. 15 und S. 22; 37 S. 1 f.]; ophthalmologische Behandlung ab Mai 2019 nach einer subretinalen Massenblutung mit plötzlicher Visusverschlechte- rung am 2. Mai 2019 [IV-act. 37 S. 4 ff.]). Eine chronische Niereninsuffizi- enz Stadium G3b A3 mit diabetisch-hypertensiver Nephropathie mit fortge- schrittener diffuser, nodulärer und globaler Glomerulosklerose wurde dabei erstmals am 16. Juli 2018 durch das Krankenhaus L._____ nach einer am

4. Juli 2018 erfolgten Nierenbiopsie diagnostiziert (vgl. auch dessen Be- richte vom 19. Juni und 5. Juli 2018, eingereicht mit Eingabe vom 8. August 2025). Die im Zeitraum zwischen den Anstellungen bei der damaligen C._____ AG und der damaligen D._____ AG verfassten medizinischen

- 9 - Berichte äussern sich indessen nicht zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die E._____ AG hielt in dem von ihr ausgefüllten "Fragebogen für Arbeit- geber" der Beklagten betreffend die von der Klägerin ausgeführten Tätig- keiten am 13. April 2022 fest, dass die Klägerin während der Zeit der An- stellung bei der damaligen C._____ AG nicht in ihrer Leistungsfähigkeit ein- geschränkt und während der ganzen Anstellungsdauer vom 21. April 2017 bis zur Kündigung seitens der Klägerin per 30. September 2017 im Hinblick auf eine Weiterbildung bzw. ein Studium sämtliche übertragenen Aufgaben "voll" ausgeführt habe und nie krankheitshalber abwesend gewesen sei (AB 14). Das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin in dieser Zeit ist zwischen den Parteien auch unumstritten (Klage S. 2; Rz. 1 f.; Kla- geantwort S. 3, 6 Rz. 7, 18). Betreffend die – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland

– gut dreizehn Monate später angetretene Anstellung bei der damaligen D._____ AG hielt die zuständige HR-Mitarbeiterin der E._____ AG, I._____ (nunmehr: J._____), auf dem Fragebogen der Beklagten einerseits fest, dass erstmals am 4. Januar 2019 eine Einschränkung der Leistungsfähig- keit festgestellt worden sei. Andererseits gab sie – im Widerspruch zu die- ser Aussage – an, die Klägerin habe in den Monaten November und De- zember 2018, mithin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 5. November 2018, lediglich eine Leistung von 20 – 40 % erbracht, da sie "wirklich schlecht gehört" habe und "auch nicht mehr jeden Gast [habe] sehen/er- kennen" können. "Frontarbeiten mit Gast" seien nicht mehr möglich gewe- sen, nur noch Hilfsarbeiten. Ab Januar 2019 sei die Klägerin, der das Ar- beitsverhältnis dann seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden sei ("Grund: wirtschaftlich"; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 25. April 2019 [IV-act. 6]), bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2019 (zwi- schen 50 und 100 % schwankend) arbeitsunfähig gewesen (AB 15).

E. 4.3 Aufgrund der vorgenannten Widersprüche kann – entgegen den entspre- chenden Ausführungen der Beklagten (vgl. Eingabe der Beklagten vom

13. April 2026 S. 2) – nicht unbesehen auf diese schriftliche Auskunft ab- gestellt werden. An der Verhandlung vom 20. März 2026 wurde J._____ zu ihren Angaben auf dem "Fragebogen für Arbeitgeber" befragt. Die Zeugin gab an, die Klägerin nicht persönlich gekannt und den Fragebogen wohl als Ferienvertretung ausgefüllt zu haben. Sie konnte dem Gericht auf ent- sprechende Nachfragen hin keine Angaben mehr zur Leistungsfähigkeit der Klägerin in der Zeit ab dem 5. November 2018 und zur genauen Grund- lage, auf die sie sich bei ihren Angaben auf dem Fragebogen stützte, ma- chen und auch die vorerwähnten Widersprüche, die sie durchaus als solche anerkannte, nicht auflösen (Protokoll der Verhandlung vom 20. März 2026 [Protokoll] S. 7 f., 11). Demgegenüber brachte die ehemalige direkte

- 10 - Vorgesetzte der Klägerin, H._____, die sich an diese ohne Weiteres erin- nern konnte, klar und glaubhaft zum Ausdruck, dass die Klägerin zu Beginn der Anstellung bei der D._____ AG nicht in der Leistungsfähigkeit einge- schränkt gewesen sei und es nach dem Stellenantritt schon "eine gewisse Zeit lang […] noch gut gegangen sei" (Protokoll S. 5), bis es dann "[i]rgend- wann wirklich abgenommen [habe] bei der Arbeit" (Protokoll S. 6), wobei es bis zu den ersten Einschränkungen bestimmt zwei bis drei Monate ge- dauert habe (Protokoll S. 7). Diese Angaben decken sich sowohl mit den medizinischen Akten, aus welchen erst ab Januar 2019 eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin hervorgeht, als auch den Angaben der Klägerin, die – auch gegenüber der IV-Stelle – stets angab, (erst) seit Januar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein (vgl. etwa IV-act. 2 S. 5; IV-act. 21 S. 5). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Anlass dazu gä- ben, an den Aussagen der Zeugin H._____ zu zweifeln. Dass sich diese angesichts der seit der Zusammenarbeit mit der Klägerin verstrichenen Zeit nicht an die genaue Chronologie der Entwicklung deren Gesundheitszu- standes und sämtliche die Anstellung der Klägerin bei der D._____ AG be- treffenden Details wie etwa die allfällige Durchführung eines Vorstellungs- gesprächs erinnern konnte, erscheint – wie die Beklagte in Bezug auf die Zeugin J._____ ebenfalls anerkennt (Eingabe vom 13. April 2026 S. 2) – nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Klägerin während des Aufenthalts in Deutsch- land im Sommer 2018 zu einem gewissen Grad und für eine gewisse Zeit betreffend beider Augen eine Einschränkung der Sehkraft aufgewiesen hatte (Eingabe vom 13. April 2026 S. 2), ist ferner unbestritten. Daraus lässt sich indes nicht auf das Weiterbestehen dieser Einschränkungen zum Zeitpunkt des Antritts der Anstellung bei der D._____ AG im November 2018 schliessen. Eine von Anfang an bestehende namhafte Einschränkung der Sehkraft beider Augen wäre der Zeugin H._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Den medizinischen Akten lassen sich denn auch erst für die Zeit ab Mai (vgl. E. 4.2) bzw. dem 5. Juni 2019 (Netz- hauteinblutung mit konsekutiver Erblindung rechts [vgl. etwa IV-act. 37 S. 1]) entsprechende Feststellungen entnehmen. Eine echtzeitliche Doku- mentation einer Einbusse an für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin rele- vantem funktionellem Leistungsvermögen (vgl. E. 2.4.) bereits im Zeitraum von November und Dezember 2018 liegt entsprechend nicht vor und ein entsprechendes Leistungsdefizit schon damals wurde von der Zeugin H._____ nachvollziehbar und glaubhaft verneint, sodass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Nierenversagen im Januar 2019 und der nach- folgenden Dialyse-Behandlung (vgl. E. 4.2.) eingetreten ist, wovon denn auch die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._____ ausging (vgl. etwa IV-act. 21 S. 4).

- 11 -

E. 4.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Januar 2019 und damit während der Anstellung der Klägerin bei der D._____ AG eingetreten ist. Die Beklagte ist damit zur Aus- richtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten. Aufgrund der unumstrittenermassen bestehenden mindestens 50%igen Ar- beitsunfähigkeit ab Januar 2019 bzw. gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ab Ap- ril 2019 ist der Beginn des Anspruchs nach Art. 6.1.3 des Reglements UNO 2020 der Beklagten (AB 8) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 28 IVG dabei auf den 1. Januar 2020 (Beginn Wartejahr im Januar 2019 [IV-act. 21 S. 4]) bzw. – im Falle eines Anspruchs der Klägerin auf Taggelder (vgl. IV- act. 32) noch über diesen Zeitpunkt hinaus – auf den ersten Tag nach dem Ende des Taggeldanspruchs (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 6.1.4 des Reglements UNO 2020 der Beklagten [AB 8]) festzusetzen.

E. 5.1 Das Gericht hat zum jetzigen Zeitpunkt über den streitigen Anspruch dem Grundsatz nach zu entscheiden und kann die Sache zur Festsetzung der entsprechenden Beträge an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung "zurückweisen" (vgl. BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4). Die Beklagte wird die betragliche Höhe der von ihr zu erbringenden Leistungen entsprechend noch zu ermitteln haben; weitere Ausführungen diesbezüg- lich (vgl. Klage S. 1, 5) sowie zu einer allfälligen Kürzung aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Klageantwort Rz. 20) und/oder in Zusammenhang mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben (Klageantwort Rz. 22) erüb- rigen sich an dieser Stelle.

E. 5.2.1 Die Klägerin fordert auf die fälligen Leistungen einen Verzugszins von 5 % ab Einleitung der Klage (Rechtbegehren Ziff. 1, Klage S. 5).

E. 5.2.2 Rechtsprechungsgemäss haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invali- denrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, an dem der Gläu- biger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement keine andere Regelung vorsieht (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; SZS 1997, S. 470 E. 4). Anwendbar ist dasjenige Stiftungsreglement, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem der Anspruch auf Verzugszins entstand (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).

- 12 -

E. 5.2.3 Art. 6.5 des diesbezüglich massgeblichen Reglements UNO 2024 (AB 19 S. 22) sieht einen Verzugszinssatz in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes vor. Dieser beträgt seit Januar 2024 1,25 % (Art. 12 lit. k BVV 2).

E. 5.2.4 Der Klägerin ist folglich für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 1,25 % zuzusprechen.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in teilweiser Gutheis- sung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine volle, im Falle einer Überentschädigung entsprechend zu kürzende, Invalidenrente (vgl. Art. 10.3 des Reglements UNO 2020) der Beklagten ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab dem ersten Tag nach dem Enden eines allfällig über den

1. Januar 2020 hinaus bestandenen Taggeldanspruchs nebst Verzugszins von 1,25 % für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Rentenbetreff- nisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbe- treffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten und ihr die Be- freiung von der Beitragspflicht (Art. 10.4 des Reglements UNO 2020 [AB 8]) zu gewähren.

E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).

E. 6.3 Die weitgehend obsiegende Klägerin hat, weil ihr durch Vertretung durch einen Mitarbeiter des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Q._____ keine Kosten entstanden sind, und die Beklagte ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab dem ersten Tag nach dem Enden eines allfällig über den 1. Januar 2020 hinaus bestandenen Taggeldanspruchs eine volle, im Falle einer Überentschädigung entspre- chend zu kürzende, Invalidenrente nebst Verzugszins von 1,25 % für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeit- punkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem

- 13 - jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten und die Befreiung von der Bei- tragspflicht zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VKL.2024.11 / nb / nl Art. 125 Urteil vom 8. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____ vertreten durch B._____ Beklagte GastroSocial Pensionskasse, Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1990 geborene Klägerin war von 21. April bis 30. September 2017 bei der damaligen C._____ AG und von 5. November 2018 bis 31. Mai 2019 bei der damaligen D._____ AG angestellt und im Rahmen beider Arbeits- verhältnisse bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Beide Unterneh- mungen haben im Juni 2019 mit der E._____ AG als übernehmender Ge- sellschaft fusioniert. Am 27. Juni 2019 meldete sich die Klägerin bei der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Q._____, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (beruf- liche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle stellte der Klägerin mit Vorbescheid vom 4. September 2020 zunächst die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2020 in Aussicht. Dieser Vorbescheid wurde am 20. April 2021 durch einen neuen ersetzt, mit welchem die Abweisung des Rentenbegehrens der Klägerin wegen Nichterfüllung der für einen Rentenanspruch erforderlichen Min- destbeitragszeit von drei Jahren in Aussicht gestellt wurde. Am 31. Mai 2021 verfügte die IV-Stelle diesem Vorbescheid entsprechend. Die Beklagte verneinte, nachdem ihr der Vorbescheid der IV-Stelle vom

4. September 2020 zugestellt worden war und sie entsprechende Abklä- rungen getroffen hatte, mit Schreiben vom 29. Juli 2021 einen Anspruch der Klägerin auf Invaliditätsleistungen ihr gegenüber. Daran hielt sie in der Folge mit weiteren Schreiben fest. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. April 2024 erhob die Klägerin beim hiesigen Versiche- rungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Es seien der Klägerin zu Lasten der Beklagten die gesetzlich und reg- lementarisch geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Diese Leistun- gen seien durch die Beklagte zu berechnen und festzusetzen. Diese Leistungen seien mit fünf Prozent zu verzinsen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.

3. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier zu edieren.

4. Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach der Edition der gesam- ten Akten, Berechnungen und Begründungen zu Höhe der geschulde- ten Renten Stellung zu nehmen."

- 3 - 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2024 die vollum- fängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2024 auf die Erstattung einer Replik. 2.4. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._____ bei. 2.5. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2025 zur Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte bezüglich ihres Gesundheitszustandes in der Zeit von Oktober 2017 bis Januar 2019 aufgefordert. Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 teilte die Klägerin mit, es sei davon auszugehen, dass die gewünschten Berichte, "soweit sie tatsächlich existieren, nicht erhältlich ge- macht werden können". 2.6. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Kläge- rin unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht erneut zur Einreichung der fraglichen medizinischen Unterlagen auf. Mit Eingaben vom 4. und 8. Au- gust 2025 reichte die Klägerin die geforderten Unterlagen daraufhin ein. 2.7. Die Beklagte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 18. August 2025 und hielt an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. 2.8. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 ersuchte die Instruktionsrichterin die E._____ AG, innert 20 Tagen mitzuteilen, welche(r) Mitarbeitende bzw. welche Mitarbeitenden dem Versicherungsgericht Auskunft bezüglich der Leistungsfähigkeit der Klägerin in deren Tätigkeit bei der damaligen D._____ AG (im Restaurant F._____) ab November 2018 (insbesondere bis und mit Dezember 2018) geben könnte(n), und überdies die Kontaktda- ten von G._____ (HR-Consultant), dessen Befragung als Zeugen die Be- klagte beantragte, anzugeben. Die E._____ AG teilte dem Gericht mit E- Mails vom 18. und 25. November 2025 die Kontaktdaten von G._____ und der damaligen Geschäftsführerin des Restaurants F._____, H._____, mit. Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 zu dieser Korrespondenz mit der E._____ AG.

- 4 - 2.9. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 lud das Versicherungsgericht die Parteien auf den 13. Januar 2026 zur Instruktionsverhandlung mit Befra- gung von G._____ und H._____ als Zeugen vor. Die Beklagte teilte dem Gericht am 6. Januar 2026 per E-Mail mit, es sei anzunehmen, dass I._____, die damals HR-Mitarbeiterin gewesen sei, den Fragebogen für Ar- beitgebende betreffend die Anstellung der Klägerin bei der damaligen D._____ AG ausgefüllt habe. Das Gericht erkundigte sich in der Folge am

7. Januar 2026 bei der E._____ AG nach den Personalien von I._____ (nunmehr J._____), welche die E._____ AG gleichentags mitteilte. 2.10. Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 verschob das Versicherungsgericht die auf den 13. Januar 2026 angesetzte Verhandlung auf den 3. März 2026 und lud J._____ als zusätzliche Zeugin vor. Dieser Termin wurde infolge Krankheit der Klägerin mit Beschluss vom 27. Februar 2026 auf den

20. März 2026 verschoben. 2.11. Am 20. März 2026 fand die Verhandlung mit Befragung der Zeugen sowie der Klägerin statt. 2.12. Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 13. April 2026 zum Ergebnis der Befragungen und hielt an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest. Die Klägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten An- spruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des IVG und der IVV sowie der entsprechenden Bestimmungen des BVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Er- füllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f.; 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Da die Klägerin geltend macht, die von der IV-Stelle im Vorbescheid vom 4. September 2020 getroffenen Feststel- lungen hinsichtlich des Beginns des Wartejahrs (1. Januar 2019) und des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität (1. Januar 2020) seien für die

- 5 - Beklagte verbindlich (vgl. Klage S. 3 Rz. 3 f.), mithin implizit Invalidenleis- tungen ab einem vor dem 1. Januar 2022 liegenden Zeitpunkt fordert, ist ihr entsprechender Anspruch nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft ge- standenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in die- ser Fassung zitiert werden. 2.2. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie min- destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Be- ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen- den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben diejenigen Personen An- spruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält- nisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 1 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vor- sorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorge- einrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 2.3. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von der- jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge- führt hat, versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17 f.). Versichertes Ereignis nach Art. 23 lit. a BVG ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). Für die Be- stimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss min- destens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62 f.; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 2.1). 2.4. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits- unfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-

- 6 - grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteil des Bundesge- richts 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Der rechts- genügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche erwerbli- che oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Ar- beitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospekti- ven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Ja- nuar 2021 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit ande- ren Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, z.B. etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Er- mahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.5. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali- denversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der be- ruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der glei- che ist (BGE 123 V 269 E. 2a S. 271 mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvor- sorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invali- disierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung auf- grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint (BGE 126 V 308 E. 1 S. 311). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von ei- genen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest- stellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversiche- rungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine In- validenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.). Diese Bin- dungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü- gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein

- 7 - solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest- setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be- rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.). 3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, sie habe, nachdem sie trotz des Verlusts der Seh- kraft des linken Auges im Jahr 2017 noch voll arbeitsfähig gewesen sei, Ende Dezember 2018 oder Anfang Januar 2019 eine Einblutung der Netz- haut des rechten Auges erlitten, in deren Folge sie auch rechtsseitig die Sehkraft verloren habe und – insbesondere betreffend Tätigkeiten im Gast- gewerbe – gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. Die IV-Stelle habe den Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit denn auch auf Ja- nuar 2019, mithin auf einen Zeitpunkt, in welchem sie bei der Beklagten versichert gewesen sei, festgesetzt (Klage S. 3 f. Rz. 4 f.). Soweit die Be- klagte auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin D._____ AG abstelle, wonach die Arbeitsunfähigkeit "vor der zweiten versicherten Periode" ein- getreten sei, erstaune es, dass die D._____ AG eine Mitarbeiterin mit ein- geschränkter Sehkraft eingestellt haben solle und das fragliche Arbeitsver- hältnis in der Folge auch nicht während der Probezeit gekündigt habe. Fer- ner sprächen die Antworten der D._____ AG im Fragebogen der Beklagten (vgl. AB 6), wonach sie (die Klägerin) nicht mehr jeden Gast habe sehen können, es gesundheitlich nicht mehr gegangen sei und Frontarbeiten nicht mehr möglich gewesen seien, dafür, dass sie bei Stellenantritt im Novem- ber 2018 und in der Folge noch bis Anfang Januar 2019 noch in der Lage gewesen sei, all diese Tätigkeiten auszuüben (Klage S. 4 Rz. 6). Dement- sprechend habe sie Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente der Beklagten (Klage S. 5 Ziff. 2). 3.2. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, aus den medizinischen Berichten gehe hervor und ihre Abklärungen bei den ehe- maligen Arbeitgeberinnen der Klägerin sowie die Befragung der Zeugen und der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2026 hätten er- geben, dass letztere bei Antritt ihrer Anstellung bei der D._____ AG per November 2018 bereits funktionell in der Ausübung der Tätigkeit einge- schränkt bzw. zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei, wohinge- gen bei der Tätigkeit bis Ende September 2017 bei der C._____ AG noch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellbar gewesen sei (Kla- geantwort S. 6 Rz. 18; Stellungnahmen vom 18. August 2025 S. 1 und vom

13. April 2026 S. 3). 4. 4.1. Aus den beigezogenen Akten der IV-Stelle ergibt sich, dass diese keine für die Beklagte verbindlichen Feststellungen getroffen hat. So wurde ein

- 8 - Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente der IV mit Verfügung vom

31. Mai 2021 wegen ungenügender Beitragszeit verneint (IV-act. 87). Der von der IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2020 (IV-act. 64), mit welchem diese der Klägerin zunächst die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2020 in Aussicht gestellt hatte, auf den 1. Januar 2019 festge- setzte Beginn des Wartejahres vermag die Beklagte ebenso wenig zu bin- den wie die spätere Mitteilung eines Invaliditätsgrades von 100 % an die Stadt Q._____, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf deren entspre- chende Anfrage vom 15. Juni 2021 hin (IV-act. 89). Diese Einschätzungen der IV-Stelle fanden nie Niederschlag in einer Verfügung und waren einer gerichtlichen Überprüfung auf ein entsprechendes Begehren der Beklagten dementsprechend nicht zugänglich. Ein potentieller Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten ist daher ohne Bindung an die Einschätzungen der IV-Stelle zu prüfen. 4.2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin (u.a.) an einem im Jahr 2007 erstmals diagnostizierten Diabetes mellitus leidet, deswegen schon während des Arbeitsverhältnisses mit der C._____ AG einen linksseitigen Visusverlust aufwies, dadurch indes nicht in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt war, und zwischenzeitlich überdies an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidet und auch auf dem rechten Auge blind und dementsprechend als Serviceangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. etwa AB 11; IV-act. 21 S. 4). Was den Zeitpunkt des Eintritts der (unbestrittenermassen) in der Invalidität resultierenden Arbeits- unfähigkeit anbelangt, geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 eine (zunächst 100%ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-act. 32 S. 32) und die Behand- lung sowohl betreffend das Nieren- als auch das (rechtsseitige) Augenlei- den – abgesehen von einer im Mai 2018 erfolgten Laserkoagulation betref- fend das rechte Auge (vgl. VB 37 S. 2 sowie Berichte des Universitätsklini- kums K._____, insbesondere vom 19. und 21. April 2018, eingereicht mit Eingabe vom 4. August 2025) – im Jahr 2019 begann (nephrologische Be- handlung ab dem 3. Januar 2019 nach Auftreten verschiedener Beschwer- den im Zusammenhang mit einem Nierenversagen [vgl. IV-act. 7 S. 5; 32 S. 15 und S. 22; 37 S. 1 f.]; ophthalmologische Behandlung ab Mai 2019 nach einer subretinalen Massenblutung mit plötzlicher Visusverschlechte- rung am 2. Mai 2019 [IV-act. 37 S. 4 ff.]). Eine chronische Niereninsuffizi- enz Stadium G3b A3 mit diabetisch-hypertensiver Nephropathie mit fortge- schrittener diffuser, nodulärer und globaler Glomerulosklerose wurde dabei erstmals am 16. Juli 2018 durch das Krankenhaus L._____ nach einer am

4. Juli 2018 erfolgten Nierenbiopsie diagnostiziert (vgl. auch dessen Be- richte vom 19. Juni und 5. Juli 2018, eingereicht mit Eingabe vom 8. August 2025). Die im Zeitraum zwischen den Anstellungen bei der damaligen C._____ AG und der damaligen D._____ AG verfassten medizinischen

- 9 - Berichte äussern sich indessen nicht zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die E._____ AG hielt in dem von ihr ausgefüllten "Fragebogen für Arbeit- geber" der Beklagten betreffend die von der Klägerin ausgeführten Tätig- keiten am 13. April 2022 fest, dass die Klägerin während der Zeit der An- stellung bei der damaligen C._____ AG nicht in ihrer Leistungsfähigkeit ein- geschränkt und während der ganzen Anstellungsdauer vom 21. April 2017 bis zur Kündigung seitens der Klägerin per 30. September 2017 im Hinblick auf eine Weiterbildung bzw. ein Studium sämtliche übertragenen Aufgaben "voll" ausgeführt habe und nie krankheitshalber abwesend gewesen sei (AB 14). Das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin in dieser Zeit ist zwischen den Parteien auch unumstritten (Klage S. 2; Rz. 1 f.; Kla- geantwort S. 3, 6 Rz. 7, 18). Betreffend die – nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland

– gut dreizehn Monate später angetretene Anstellung bei der damaligen D._____ AG hielt die zuständige HR-Mitarbeiterin der E._____ AG, I._____ (nunmehr: J._____), auf dem Fragebogen der Beklagten einerseits fest, dass erstmals am 4. Januar 2019 eine Einschränkung der Leistungsfähig- keit festgestellt worden sei. Andererseits gab sie – im Widerspruch zu die- ser Aussage – an, die Klägerin habe in den Monaten November und De- zember 2018, mithin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 5. November 2018, lediglich eine Leistung von 20 – 40 % erbracht, da sie "wirklich schlecht gehört" habe und "auch nicht mehr jeden Gast [habe] sehen/er- kennen" können. "Frontarbeiten mit Gast" seien nicht mehr möglich gewe- sen, nur noch Hilfsarbeiten. Ab Januar 2019 sei die Klägerin, der das Ar- beitsverhältnis dann seitens der Arbeitgeberin gekündigt worden sei ("Grund: wirtschaftlich"; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 25. April 2019 [IV-act. 6]), bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2019 (zwi- schen 50 und 100 % schwankend) arbeitsunfähig gewesen (AB 15). 4.3. Aufgrund der vorgenannten Widersprüche kann – entgegen den entspre- chenden Ausführungen der Beklagten (vgl. Eingabe der Beklagten vom

13. April 2026 S. 2) – nicht unbesehen auf diese schriftliche Auskunft ab- gestellt werden. An der Verhandlung vom 20. März 2026 wurde J._____ zu ihren Angaben auf dem "Fragebogen für Arbeitgeber" befragt. Die Zeugin gab an, die Klägerin nicht persönlich gekannt und den Fragebogen wohl als Ferienvertretung ausgefüllt zu haben. Sie konnte dem Gericht auf ent- sprechende Nachfragen hin keine Angaben mehr zur Leistungsfähigkeit der Klägerin in der Zeit ab dem 5. November 2018 und zur genauen Grund- lage, auf die sie sich bei ihren Angaben auf dem Fragebogen stützte, ma- chen und auch die vorerwähnten Widersprüche, die sie durchaus als solche anerkannte, nicht auflösen (Protokoll der Verhandlung vom 20. März 2026 [Protokoll] S. 7 f., 11). Demgegenüber brachte die ehemalige direkte

- 10 - Vorgesetzte der Klägerin, H._____, die sich an diese ohne Weiteres erin- nern konnte, klar und glaubhaft zum Ausdruck, dass die Klägerin zu Beginn der Anstellung bei der D._____ AG nicht in der Leistungsfähigkeit einge- schränkt gewesen sei und es nach dem Stellenantritt schon "eine gewisse Zeit lang […] noch gut gegangen sei" (Protokoll S. 5), bis es dann "[i]rgend- wann wirklich abgenommen [habe] bei der Arbeit" (Protokoll S. 6), wobei es bis zu den ersten Einschränkungen bestimmt zwei bis drei Monate ge- dauert habe (Protokoll S. 7). Diese Angaben decken sich sowohl mit den medizinischen Akten, aus welchen erst ab Januar 2019 eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin hervorgeht, als auch den Angaben der Klägerin, die – auch gegenüber der IV-Stelle – stets angab, (erst) seit Januar 2019 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein (vgl. etwa IV-act. 2 S. 5; IV-act. 21 S. 5). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Anlass dazu gä- ben, an den Aussagen der Zeugin H._____ zu zweifeln. Dass sich diese angesichts der seit der Zusammenarbeit mit der Klägerin verstrichenen Zeit nicht an die genaue Chronologie der Entwicklung deren Gesundheitszu- standes und sämtliche die Anstellung der Klägerin bei der D._____ AG be- treffenden Details wie etwa die allfällige Durchführung eines Vorstellungs- gesprächs erinnern konnte, erscheint – wie die Beklagte in Bezug auf die Zeugin J._____ ebenfalls anerkennt (Eingabe vom 13. April 2026 S. 2) – nachvollziehbar und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Klägerin während des Aufenthalts in Deutsch- land im Sommer 2018 zu einem gewissen Grad und für eine gewisse Zeit betreffend beider Augen eine Einschränkung der Sehkraft aufgewiesen hatte (Eingabe vom 13. April 2026 S. 2), ist ferner unbestritten. Daraus lässt sich indes nicht auf das Weiterbestehen dieser Einschränkungen zum Zeitpunkt des Antritts der Anstellung bei der D._____ AG im November 2018 schliessen. Eine von Anfang an bestehende namhafte Einschränkung der Sehkraft beider Augen wäre der Zeugin H._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Den medizinischen Akten lassen sich denn auch erst für die Zeit ab Mai (vgl. E. 4.2) bzw. dem 5. Juni 2019 (Netz- hauteinblutung mit konsekutiver Erblindung rechts [vgl. etwa IV-act. 37 S. 1]) entsprechende Feststellungen entnehmen. Eine echtzeitliche Doku- mentation einer Einbusse an für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin rele- vantem funktionellem Leistungsvermögen (vgl. E. 2.4.) bereits im Zeitraum von November und Dezember 2018 liegt entsprechend nicht vor und ein entsprechendes Leistungsdefizit schon damals wurde von der Zeugin H._____ nachvollziehbar und glaubhaft verneint, sodass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Nierenversagen im Januar 2019 und der nach- folgenden Dialyse-Behandlung (vgl. E. 4.2.) eingetreten ist, wovon denn auch die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._____ ausging (vgl. etwa IV-act. 21 S. 4).

- 11 - 4.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Januar 2019 und damit während der Anstellung der Klägerin bei der D._____ AG eingetreten ist. Die Beklagte ist damit zur Aus- richtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu verpflichten. Aufgrund der unumstrittenermassen bestehenden mindestens 50%igen Ar- beitsunfähigkeit ab Januar 2019 bzw. gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ab Ap- ril 2019 ist der Beginn des Anspruchs nach Art. 6.1.3 des Reglements UNO 2020 der Beklagten (AB 8) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 28 IVG dabei auf den 1. Januar 2020 (Beginn Wartejahr im Januar 2019 [IV-act. 21 S. 4]) bzw. – im Falle eines Anspruchs der Klägerin auf Taggelder (vgl. IV- act. 32) noch über diesen Zeitpunkt hinaus – auf den ersten Tag nach dem Ende des Taggeldanspruchs (vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 6.1.4 des Reglements UNO 2020 der Beklagten [AB 8]) festzusetzen. 5. 5.1. Das Gericht hat zum jetzigen Zeitpunkt über den streitigen Anspruch dem Grundsatz nach zu entscheiden und kann die Sache zur Festsetzung der entsprechenden Beträge an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung "zurückweisen" (vgl. BGE 151 V 219 E. 6.3 S. 230; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts B 25/03 vom 10. Oktober 2003 E. 3.4). Die Beklagte wird die betragliche Höhe der von ihr zu erbringenden Leistungen entsprechend noch zu ermitteln haben; weitere Ausführungen diesbezüg- lich (vgl. Klage S. 1, 5) sowie zu einer allfälligen Kürzung aufgrund einer Überentschädigung (vgl. Klageantwort Rz. 20) und/oder in Zusammenhang mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben (Klageantwort Rz. 22) erüb- rigen sich an dieser Stelle. 5.2. 5.2.1. Die Klägerin fordert auf die fälligen Leistungen einen Verzugszins von 5 % ab Einleitung der Klage (Rechtbegehren Ziff. 1, Klage S. 5). 5.2.2. Rechtsprechungsgemäss haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Invali- denrenten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, an dem der Gläu- biger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, sofern das Stiftungsreglement keine andere Regelung vorsieht (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; SZS 1997, S. 470 E. 4). Anwendbar ist dasjenige Stiftungsreglement, welches zu dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem der Anspruch auf Verzugszins entstand (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).

- 12 - 5.2.3. Art. 6.5 des diesbezüglich massgeblichen Reglements UNO 2024 (AB 19 S. 22) sieht einen Verzugszinssatz in Höhe des BVG-Mindestzinssatzes vor. Dieser beträgt seit Januar 2024 1,25 % (Art. 12 lit. k BVV 2). 5.2.4. Der Klägerin ist folglich für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Ren- tenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 1,25 % zuzusprechen. 6. 6.1. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte in teilweiser Gutheis- sung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin eine volle, im Falle einer Überentschädigung entsprechend zu kürzende, Invalidenrente (vgl. Art. 10.3 des Reglements UNO 2020) der Beklagten ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab dem ersten Tag nach dem Enden eines allfällig über den

1. Januar 2020 hinaus bestandenen Taggeldanspruchs nebst Verzugszins von 1,25 % für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Rentenbetreff- nisse ab diesem Zeitpunkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbe- treffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten und ihr die Be- freiung von der Beitragspflicht (Art. 10.4 des Reglements UNO 2020 [AB 8]) zu gewähren. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3. Die weitgehend obsiegende Klägerin hat, weil ihr durch Vertretung durch einen Mitarbeiter des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Q._____ keine Kosten entstanden sind, und die Beklagte ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bzw. ab dem ersten Tag nach dem Enden eines allfällig über den 1. Januar 2020 hinaus bestandenen Taggeldanspruchs eine volle, im Falle einer Überentschädigung entspre- chend zu kürzende, Invalidenrente nebst Verzugszins von 1,25 % für die bis zum 5. April 2024 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeit- punkt und für die seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem

- 13 - jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten und die Befreiung von der Bei- tragspflicht zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia