Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 60) zu Recht abgewiesen hat.
- 3 -
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2026 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
11. Juli 2024 (VB 34) und vom 24. November 2025 (VB 59). In der Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2024 stellte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ folgende Diagnosen (VB 34 S. 1): "- Status nach OSG Tomofix distaler Femur am 06.12.2023
- Störendes Osteosynthesematerial
- St. n. distaler Femurosteotomie medial Closing Wedge (…) Knie rechts vom 13.09.2022
- St. n. Infiltration im Bereich der distalen medialen Hamstrings Knie rechts 28.04.2023
- Lateral beginnende Gonarthrose und Chondromalazie laterale Patella- facette Knie rechts bei 5° Valgus, St. n. Innenbandzerrung nach Distor- sionstrauma vom 20.03.2022." Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, hingegen sei sie in einer leichten, wechselbelasten- den Tätigkeit mit Gewichten von maximal 5 kg, überwiegend sitzend, wenig gehend und kaum stehend, bei welcher das Besteigen von Leitern und Ge- rüsten, kauernde und kniende oder (bedingt) stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden sollten, ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (VB 34 S. 1 f.). In der Aktenbeurteilung vom 24. November 2025 führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ unter Verweis auf den MRI-Bericht zum linken Knie vom
9. April 2025 (VB 58 S. 3) sowie den Bericht von Dr. med. C._____, Fach- arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Juni 2025 (VB 58 S. 2) aus, dem MRI-Befund sei keine wesentliche Verschlechterung zu ent- nehmen; dieser erkläre die von Dr. med. C._____ beschriebenen Schmer- zen in keiner Weise. Die lateral beginnende Gonarthrose und Chondro- malazie laterale Patellafacette Knie rechts bei 5° Valgus sei bereits in den Arztberichten von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates [Klinik E._____; VB 33 S. 2-12, 16 f.] beschrieben worden und der Grund für die durchgeführte varisierende Osteotomie gewesen. Zu den geklagten lumbalen Beschwer- den lägen keine Arztberichte mit ausführlichen Untersuchungsbefunden und MRI-Berichte vor, die diese verifizieren könnten. Die Beschwerdefüh- rerin arbeite weiterhin in einem Pensum von 40 % in der nicht mehr zumut- baren angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Sie sei in einer ange- passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 59 S. 2 f.).
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E. 2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.2.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 2.2.3 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezem- ber 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre gesundheitlichen Probleme seien von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend berück- sichtigt worden. So hätten sich neben der Übergewichtsproblematik die Be- schwerden an beiden Knien verschlechtert, was sowohl dem MRI-Bericht vom 9. April 2025 als auch dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 4. Juni 2025 zu entnehmen sei. Es sei von einer wesentlich tieferen Arbeitsfähig- keit bei sehr leichten Tätigkeiten auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere Untersuchungen in Auftrag zu geben und da- mit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Beschwerdefüh- rerin könne nicht bei den Ärzten Berichte bestellen und/oder um Präzisie- rungen bitten (Beschwerde S. 1 f.).
- 5 -
E. 3.2 RAD-Ärztin Dr. med. B._____ setzte sich in der Aktenbeurteilung vom
24. November 2025 (VB 59 S. 2 f.) sowohl mit dem MRI-Bericht zum linken Knie vom 9. April 2025 (VB 58 S. 3) als auch mit dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 4. Juni 2025 (VB 58 S. 2) auseinander und legte dar, weshalb sie an ihrer Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, fest- hält (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ widersprechende medizinische Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sind – nach Lage der Akten – nicht vorhanden (vgl. Berichte der Klinik E._____ vom 9. Februar, 29. Feb- ruar, 25. April, 23. Mai 2024 [VB 33 S. 18 ff., 27 ff.]). Auch Dr. med. C._____ führte im Bericht vom 4. Juni 2024 nicht aus, ob sich die von ihm attestierte, jedoch nicht weiter begründete Arbeitsfähigkeit von lediglich 40-50 % auf die angestammte oder (auch) auf eine angepasste Tätigkeit bezieht (VB 58 S. 2). Subjektive Schmerzangaben genügen für die Begründung ei- ner Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellungen und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehel- flich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2)
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Übergewichtsproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden, wurde in den Berichten ihrer Be- handlerinnen und Behandler zwar eine Adipositas als Nebendiagnose auf- geführt (vgl. Berichte der Klinik E._____ vom 4. Oktober und 28. Dezem- ber 2023 [VB 33 S. 10, 16], vom 9. Februar, 25. April und 23. Mai 2024 [VB 33 S. 18 f., 27 ff.]), es lässt sich jedoch weder diesen Berichten noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen, dass bzw. inwieweit die Adi- positas konkrete funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 5.1 ff.), welche über die bereits in den Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ berücksichtigten körperlichen Limitierun- gen hinausgehen würden. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf einen erhöhten Pausenbedarf, eine verminderte Belastbarkeit oder sonstige zu- sätzliche qualitative bzw. quantitative Leistungseinbussen.
- 6 -
E. 3.4 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ak- tenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2024 und vom 24. November 2025 (VB 34, 59) erwecken könnten. Diese Aktenbeur- teilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an be- weiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.2.1 ff. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hin- tergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit Hin- weisen) und auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, die na- mentlich dort an Bedeutung gewinnt, wo eine Partei Rechte aus bestimm- ten Tatsachen ableiten will und ihr entsprechende Angaben bzw. Beweis- mittel eher zugänglich sind als der Verwaltung oder dem Gericht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bun- desgerichts 8C_733/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.3). Die Beschwerde- führerin wirft der Beschwerdegegnerin zwar eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vor, ohne jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Un- tersuchungen noch hätten durchgeführt oder welche Berichte noch hätten eingeholt werden müssen und genügt damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht. Gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ ist von einer Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 11. Juli 2024 auszugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (Beschwerde S. 2).
E. 4.2 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
- 7 - verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom
9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der Akten- beurteilung vom 24. November 2025 (VB 59) 55 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 9 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Das von der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ definierte Belastungsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichten von maximal 5 kg, überwiegend sitzend, wenig ge- hend und kaum stehend, bei welcher das Besteigen von Leitern und Ge- rüsten, kauernde und kniende oder (bedingt) stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden sollten; VB 34 S. 1 f.) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwer- deführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus- geschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom
23. September 2021 E. 5.1.1). Körperlich (sehr) leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom
20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Anzumer- ken ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Ausübung körper- licher Tätigkeiten beide Knie der Beschwerdeführerin – unter Anwendung eines leidensbedingt angepassten Tätigkeitsprofils – uneingeschränkt funktionsfähig sind. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte schlechte schulische und berufliche Ausbildung (Beschwerde S. 2) sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihr zumut- baren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 4.5.2).
- 8 - In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit und der verbleibenden (rund) neunjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin legte dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) durchgeführten Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Dezember 2024 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 66'841.00 (Angaben des Arbeitgebers vom 7. [recte: 2.] Februar 2023; VB 13.1) sowie ein Invaliden- einkommen von Fr. 50'022.00 (LSE 2022, Tabelle TA 1 tirage skill level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, gerechnet auf die betriebsübliche Ar- beitszeit von 41.7 Wochenstunden, indexiert auf das Jahr 2024 (111.3/) 109.4 sowie gekürzt um 10 %) zugrunde und errechnete einen Invaliditätsgrad von 25 % (VB 60).
E. 5.2 Dabei waren die auf zeitidentischer Grundlage zu erhebenden Vergleichs- einkommen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223) mit dem bei Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2026 aktuellsten Indexwert (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70; Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2) des Jahres 2024 zu indexieren. Dementsprechend beträgt das Valideneinkommen Fr. 68'851.00 (Fr. 66'841.00 [VB 13.1 S. 2 f.] / 106.4 x 109.6 [Nominallohnindexierung, Tabelle T1.2.10, Ziffer 86-88, Ge- sundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2023-2024). Das Invalidenein- kommen ist, da die Beschwerdeführerin ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet (Beschwerde S. 2; VB 45), anhand statistischer Werte festzulegen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281; 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.) und beläuft sich auf Fr. 51'325.00 (LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4'367.00 x 12 / 40 x 41.7 [Std. betriebsübliche Arbeitszeit, Total] / 109.4 x 114.2 [Nominallohninde- xierung, Tabelle T1.2.10, Total, 2022-2024] x 0.9 [Pauschalabzug von 10 %]).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin den leidensbedingten Abzug von 10 % als ungenügend bemängelt (Beschwerde S. 2), so sieht der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2024 massgebende Art. 26bis Abs. 3 IVV einen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn von 10 % vor; bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % beträgt dieser 20 %. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Das Bun- desgericht hat zwar zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erkannt, dass ergänzend weiterhin auf die
- 9 - bisherige Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen ist, soweit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls weitergehen- der Korrekturbedarf besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Dieses Urteil ist jedoch für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2024 nicht einschlägig. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Pauschalabzug von 10 % abzuwei- chen.
E. 5.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 68'851.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'325.00 (vgl. E. 5.2 hiervor) ergibt einen In- validitätsgrad von 25 % ([Fr. 68'851.00 – 51'325.00] / Fr. 68'851 x 100 = 25.45 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123 = 25 %). Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
E. 6 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 22. Januar 2026 (VB 60) zu be- stätigen.
E. 7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 7.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- 10 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Dettwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2026.92 / ad / nl Art. 107 Urteil vom 14. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. Januar 2026)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem ihr Be- gehren um Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 16. Januar 2022 (recte: 2023) mit formloser Mitteilung vom 8. August 2023 abgeschlossen worden war – am
26. Mai 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf- hin berufliche und medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Sie gewährte der Beschwerde- führerin berufliche Massnahmen (Unterstützung bei der Suche eines geeig- neten Arbeitsplatzes), die jedoch abgebrochen wurden. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2026 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 22.01.2026 sei aufzuheben.
2. Es sei eine entsprechende (halbe) Rente auszurichten.
3. Eventuell sei ein unabhängiges Gutachten zu beauftragen.
4. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 4¼ Stunden)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. März 2026 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigela- den. Mit Eingabe vom 31. März 2026 verzichtete diese auf eine Stellung- nahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 60) zu Recht abgewiesen hat.
- 3 - 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2026 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
11. Juli 2024 (VB 34) und vom 24. November 2025 (VB 59). In der Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2024 stellte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ folgende Diagnosen (VB 34 S. 1): "- Status nach OSG Tomofix distaler Femur am 06.12.2023
- Störendes Osteosynthesematerial
- St. n. distaler Femurosteotomie medial Closing Wedge (…) Knie rechts vom 13.09.2022
- St. n. Infiltration im Bereich der distalen medialen Hamstrings Knie rechts 28.04.2023
- Lateral beginnende Gonarthrose und Chondromalazie laterale Patella- facette Knie rechts bei 5° Valgus, St. n. Innenbandzerrung nach Distor- sionstrauma vom 20.03.2022." Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, hingegen sei sie in einer leichten, wechselbelasten- den Tätigkeit mit Gewichten von maximal 5 kg, überwiegend sitzend, wenig gehend und kaum stehend, bei welcher das Besteigen von Leitern und Ge- rüsten, kauernde und kniende oder (bedingt) stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden sollten, ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (VB 34 S. 1 f.). In der Aktenbeurteilung vom 24. November 2025 führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ unter Verweis auf den MRI-Bericht zum linken Knie vom
9. April 2025 (VB 58 S. 3) sowie den Bericht von Dr. med. C._____, Fach- arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. Juni 2025 (VB 58 S. 2) aus, dem MRI-Befund sei keine wesentliche Verschlechterung zu ent- nehmen; dieser erkläre die von Dr. med. C._____ beschriebenen Schmer- zen in keiner Weise. Die lateral beginnende Gonarthrose und Chondro- malazie laterale Patellafacette Knie rechts bei 5° Valgus sei bereits in den Arztberichten von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates [Klinik E._____; VB 33 S. 2-12, 16 f.] beschrieben worden und der Grund für die durchgeführte varisierende Osteotomie gewesen. Zu den geklagten lumbalen Beschwer- den lägen keine Arztberichte mit ausführlichen Untersuchungsbefunden und MRI-Berichte vor, die diese verifizieren könnten. Die Beschwerdefüh- rerin arbeite weiterhin in einem Pensum von 40 % in der nicht mehr zumut- baren angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Sie sei in einer ange- passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 59 S. 2 f.).
- 4 - 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezem- ber 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre gesundheitlichen Probleme seien von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend berück- sichtigt worden. So hätten sich neben der Übergewichtsproblematik die Be- schwerden an beiden Knien verschlechtert, was sowohl dem MRI-Bericht vom 9. April 2025 als auch dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 4. Juni 2025 zu entnehmen sei. Es sei von einer wesentlich tieferen Arbeitsfähig- keit bei sehr leichten Tätigkeiten auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere Untersuchungen in Auftrag zu geben und da- mit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Beschwerdefüh- rerin könne nicht bei den Ärzten Berichte bestellen und/oder um Präzisie- rungen bitten (Beschwerde S. 1 f.).
- 5 - 3.2. RAD-Ärztin Dr. med. B._____ setzte sich in der Aktenbeurteilung vom
24. November 2025 (VB 59 S. 2 f.) sowohl mit dem MRI-Bericht zum linken Knie vom 9. April 2025 (VB 58 S. 3) als auch mit dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 4. Juni 2025 (VB 58 S. 2) auseinander und legte dar, weshalb sie an ihrer Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, fest- hält (vgl. E. 2.1. hiervor). Der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ widersprechende medizinische Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit sind – nach Lage der Akten – nicht vorhanden (vgl. Berichte der Klinik E._____ vom 9. Februar, 29. Feb- ruar, 25. April, 23. Mai 2024 [VB 33 S. 18 ff., 27 ff.]). Auch Dr. med. C._____ führte im Bericht vom 4. Juni 2024 nicht aus, ob sich die von ihm attestierte, jedoch nicht weiter begründete Arbeitsfähigkeit von lediglich 40-50 % auf die angestammte oder (auch) auf eine angepasste Tätigkeit bezieht (VB 58 S. 2). Subjektive Schmerzangaben genügen für die Begründung ei- ner Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzan- gaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zu- verlässiger medizinischer Feststellungen und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehel- flich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2) 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Übergewichtsproblematik sei ungenügend berücksichtigt worden, wurde in den Berichten ihrer Be- handlerinnen und Behandler zwar eine Adipositas als Nebendiagnose auf- geführt (vgl. Berichte der Klinik E._____ vom 4. Oktober und 28. Dezem- ber 2023 [VB 33 S. 10, 16], vom 9. Februar, 25. April und 23. Mai 2024 [VB 33 S. 18 f., 27 ff.]), es lässt sich jedoch weder diesen Berichten noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen, dass bzw. inwieweit die Adi- positas konkrete funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom
22. Oktober 2024 E. 5.1 ff.), welche über die bereits in den Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ berücksichtigten körperlichen Limitierun- gen hinausgehen würden. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf einen erhöhten Pausenbedarf, eine verminderte Belastbarkeit oder sonstige zu- sätzliche qualitative bzw. quantitative Leistungseinbussen.
- 6 - 3.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ak- tenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2024 und vom 24. November 2025 (VB 34, 59) erwecken könnten. Diese Aktenbeur- teilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an be- weiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.2.1 ff. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hin- tergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevan- ten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 493 f. mit Hin- weisen) und auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) entbindet die versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, die na- mentlich dort an Bedeutung gewinnt, wo eine Partei Rechte aus bestimm- ten Tatsachen ableiten will und ihr entsprechende Angaben bzw. Beweis- mittel eher zugänglich sind als der Verwaltung oder dem Gericht (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bun- desgerichts 8C_733/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.3). Die Beschwerde- führerin wirft der Beschwerdegegnerin zwar eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes vor, ohne jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Un- tersuchungen noch hätten durchgeführt oder welche Berichte noch hätten eingeholt werden müssen und genügt damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht. Gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ ist von einer Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 11. Juli 2024 auszugehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (Beschwerde S. 2). 4.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
- 7 - verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom
9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 4.3. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Ver- wertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der Akten- beurteilung vom 24. November 2025 (VB 59) 55 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 9 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 11.3.1; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Das von der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ definierte Belastungsprofil (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichten von maximal 5 kg, überwiegend sitzend, wenig ge- hend und kaum stehend, bei welcher das Besteigen von Leitern und Ge- rüsten, kauernde und kniende oder (bedingt) stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden sollten; VB 34 S. 1 f.) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die der Beschwer- deführerin zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus- geschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom
23. September 2021 E. 5.1.1). Körperlich (sehr) leichte, wechselbelas- tende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann durchaus vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom
20. Juli 2019 E. 4.2; 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Anzumer- ken ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Ausübung körper- licher Tätigkeiten beide Knie der Beschwerdeführerin – unter Anwendung eines leidensbedingt angepassten Tätigkeitsprofils – uneingeschränkt funktionsfähig sind. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte schlechte schulische und berufliche Ausbildung (Beschwerde S. 2) sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihr zumut- baren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 9C_535/2017 vom
14. Dezember 2017 E. 4.5.2).
- 8 - In Würdigung aller Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit und der verbleibenden (rund) neunjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin legte dem zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) durchgeführten Einkommensvergleich ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Dezember 2024 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 66'841.00 (Angaben des Arbeitgebers vom 7. [recte: 2.] Februar 2023; VB 13.1) sowie ein Invaliden- einkommen von Fr. 50'022.00 (LSE 2022, Tabelle TA 1 tirage skill level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, gerechnet auf die betriebsübliche Ar- beitszeit von 41.7 Wochenstunden, indexiert auf das Jahr 2024 (111.3/) 109.4 sowie gekürzt um 10 %) zugrunde und errechnete einen Invaliditätsgrad von 25 % (VB 60). 5.2. Dabei waren die auf zeitidentischer Grundlage zu erhebenden Vergleichs- einkommen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223) mit dem bei Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2026 aktuellsten Indexwert (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70; Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024 E. 6.4.2) des Jahres 2024 zu indexieren. Dementsprechend beträgt das Valideneinkommen Fr. 68'851.00 (Fr. 66'841.00 [VB 13.1 S. 2 f.] / 106.4 x 109.6 [Nominallohnindexierung, Tabelle T1.2.10, Ziffer 86-88, Ge- sundheitswesen, Heime und Sozialwesen, 2023-2024). Das Invalidenein- kommen ist, da die Beschwerdeführerin ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet (Beschwerde S. 2; VB 45), anhand statistischer Werte festzulegen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281; 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.) und beläuft sich auf Fr. 51'325.00 (LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4'367.00 x 12 / 40 x 41.7 [Std. betriebsübliche Arbeitszeit, Total] / 109.4 x 114.2 [Nominallohninde- xierung, Tabelle T1.2.10, Total, 2022-2024] x 0.9 [Pauschalabzug von 10 %]). 5.3. Soweit die Beschwerdeführerin den leidensbedingten Abzug von 10 % als ungenügend bemängelt (Beschwerde S. 2), so sieht der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Dezember 2024 massgebende Art. 26bis Abs. 3 IVV einen Pauschalabzug vom ermittelten Tabellenlohn von 10 % vor; bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % beträgt dieser 20 %. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Das Bun- desgericht hat zwar zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erkannt, dass ergänzend weiterhin auf die
- 9 - bisherige Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen ist, soweit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls weitergehen- der Korrekturbedarf besteht (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Dieses Urteil ist jedoch für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2024 nicht einschlägig. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Pauschalabzug von 10 % abzuwei- chen. 5.4. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 68'851.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'325.00 (vgl. E. 5.2 hiervor) ergibt einen In- validitätsgrad von 25 % ([Fr. 68'851.00 – 51'325.00] / Fr. 68'851 x 100 = 25.45 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123 = 25 %). Die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 22. Januar 2026 (VB 60) zu be- stätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- 10 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Dettwiler