Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 24. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
- 3 -
E. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache er- hoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann.
E. 2.2 Mit Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 1. Juni 2024 (vgl. Scha- denmeldung [VB 1]) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis per 31. Dezember 2024 ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2025 "Ein- sprache" und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Sie machte geltend, aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Beschwer- den (anhaltende Kopfschmerzen, Migräne, wiederkehrende Paralyse "des rechten Gesichts") sowie der parallelen, komplexen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Mai 2014 sei es ihr nicht möglich gewesen, die Frist von 30 Tagen einzuhalten. Die Versäumung sei ohne ihr Verschulden erfolgt. Gleichzeitig erhob sie formell Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2025 und beantragte deren Aufhebung. Sie werde die ausführliche Begründung und medizinischen Unterlagen nachreichen, sobald ihr alle Akten vorlägen (VB 102 S. 1). Die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) wurde der Beschwerdeführerin per A-Post Plus am 7. März 2025 zugestellt (VB 103), so dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am 7. April 2025 ablief. Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) war zum Zeitpunkt der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) damit unbestrittener- massen längst abgelaufen. Die Einsprache vom 26. September 2025 er- folgte somit verspätet. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Gründe eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG recht- fertigen.
E. 3.1.1 Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstel- lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt.
- 4 -
E. 3.1.2 In formeller Hinsicht muss das Fristwiederherstellungsgesuch bei der zu- ständigen Behörde innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (vgl. GEERSTEN PHILIPP, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG). In materieller Hinsicht ist nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln liegt vor, wenn die gesuch- stellende Person oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unab- hängigen Umstandes verhindert war, binnen Frist zu handeln. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar – ob- jektiv betrachtet – möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Ver- halten abgehalten wurde. Zu denken ist insbesondere an unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. RANDACHER MADELEINE/WEBER RICHARD, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 2. Aufl. 2025., N. 8 zu Art. 41 ATSG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide seit Jah- ren an schweren posttraumatischen Kopfschmerzen und Migräne mit neu- rologischen Ausfällen, welche schubweise zu einer erheblichen Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit führten. Sie sei im relevanten Zeitraum auf- grund starker Schmerzattacken, Erschöpfung und neurologischer Symp- tome objektiv nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu reagieren. Zudem seien bei der Beschwerdegegnerin gleichzeitig zwei komplexe Verfahren gelaufen mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Un- fall 2024"). Sie habe im "Verfahren 2014" fristgerecht reagiert und sei auf- grund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuord- nen. Diese Konstellation stelle – insbesondere bei gesundheitlicher Belas- tung – einen entschuldbaren Hinderungsgrund dar. Bereits im Jahr 2015 sei es im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall zu stark belastenden Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin gekommen, welche bis heute zu einer erheblichen psychischen Hemmschwelle im Umgang mit der Versi- cherung führen würden. Diese Belastung habe ihre Handlungsfähigkeit zu- sätzlich eingeschränkt (Beschwerde S. 2). Schliesslich würden von der Be- schwerdegegnerin Rückfallmeldung, Einsprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt, obwohl es sich um rechtlich getrennte Ebenen handle (Beschwerde S. 3).
- 5 -
E. 3.3.1 Was die von der Beschwerdeführerin als Hinderungsgrund angeführten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die starke gesundheitliche und organisatorische Beanspruchung durch die fortlaufenden medizinischen Abklärungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Frist- wahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht oder davon abhält, eine Dritt- person mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom
14. Mai 2024 E. 4.2; 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Vorliegend lässt sich den eingereichten und aktenkundigen Arztberichten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) an schwerwiegenden neurologischen Defiziten gelitten hätte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 ff.). So ist dem Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 21. Januar 2025 (BB 8) zu entnehmen, dass sich die Kopfschmerzen und Migräne gebes- sert hätten und klinisch neurologisch keine fokal neurologischen Defizite objektivierbar seien. Zudem wurde festgehalten, dass unter anderem we- gen der Müdigkeit eine Umstellung auf ein anderes Medikament erfolge. Im Übrigen reicht eine erhebliche Ermüdung allein gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht aus, um es einer versicherten Person zu verun- möglichen oder unzumutbar zu machen, die Beschwerdeschrift (hier: Ein- spracheschrift) rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauf- tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Feb- ruar 2011 E. 3.2). Des Weiteren ist nicht dargetan, dass die Beschwerde- führerin während der Einsprachefrist hospitalisiert oder schwerwiegend er- krankt gewesen wäre (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil des Bun- desgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2) oder ein Krankheits- zustand vorgelegen hätte, der zu einer ärztlich attestierten, gänzlichen Handlungsunfähigkeit geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Mit den von der Beschwerde- führerin eingereichten Arztberichten ist damit nicht belegt, dass ihr Krank- heitszustand im vorliegend relevanten Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) innert der 30-tägigen Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätte oder sie da- von abgehalten hätte, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu beauftragen.
- 6 - Davon ist überdies auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beschwerde- führerin am 10. Februar 2025 angegeben hatte, seit dem 1. Dezem- ber 2024 wieder 20 % arbeitsfähig zu sein (Fragebogen betreffend Unfall- hergang [VB 68], vgl. auch Arztzeugnis vom 11. Februar 2025 [VB 79 S. 12]). Dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand verwies (VB 106 S. 4), ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) nicht zu beanstanden. Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorangehend aufgeführte Rechtsprechung, wonach regelmässig selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Dass die Beschwerdegegnerin die Rückfallmeldung, die Ein- sprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt hätte (vgl. Be- schwerde S. 3), ist zudem nicht ersichtlich.
E. 3.3.2 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Hemm- schwelle anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass selbst wenn eine solche vorläge, es der Beschwerdeführerin möglich und zumut- bar gewesen wäre, einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftra- gen. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil es ihr auch im Ver- fahren betreffend den "Unfall 2014" möglich war, fristgerecht zu reagieren (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Beschwerde S. 2). Sodann geht aus den medizinischen Akten keine psychische Erkrankung hervor, welche es ihr verunmöglicht hätte, rechtzeitig zu handeln.
E. 3.3.3 Im Weiteren ist auch aus dem Vorbringen, wonach gleichzeitig zwei kom- plexe Verfahren mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Unfall 2024") gelaufen seien und die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen sei, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2), nicht auf eine subjektive Unmöglichkeit als Grund für das Fristversäumnis zu schliessen. Schliesslich erfolgte, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Vernehmlassung S. 3), betref- fend den ersten Unfall aus dem Jahr 2014 erst am 7. Juli 2025 (VB 106 S. 5, vgl. auch Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, D._____ Praxis AG, vom 7. Juli 2025 [BB 9]) eine Rückfallmeldung. Demnach war der Grundfall betreffend den "Unfall 2014" im relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) bereits abgeschlossen und die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2025 noch nicht er- folgt, weshalb es während der 30-tägigen Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) nicht zu einer Überschneidung der beiden Verfahren gekommen war.
- 7 -
E. 3.4 Nach dem Dargelegten liegen somit insgesamt keine objektiven oder sub- jektiven Hinderungsgründe vor (vgl. E. 3.1.2. hiervor), weshalb die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (VB 106) zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) eingetreten ist.
E. 4.1 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
- 8 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Gnägi Sukthankar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2026.21 / ag / GM Art. 97 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Gnägi Sukthankar Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Büroassistentin obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Fol- gen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom
17. Juni 2024 am 1. Juni 2024 bei ihrer Arbeit von einem herunterfallenden Büroschrank getroffen wurde und sich eine Verätzung des Schädels/Hirns bzw. eine Entzündung des Halses zuzog. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und der Übernahme der Kosten für Heilbehandlung aus. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versiche- rungsmedizinischen Dienst, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2025 ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten organisch nicht hinrei- chend erklärbaren Beschwerden per 31. Dezember 2024 ein. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 26. Septem- ber 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
24. November 2025 nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Posteingang) erhob die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 24. November 2025 und beantragte Folgendes: "1. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 41 ATSG
2. Die Aufhebung des Einsprache Entscheids der SUVA vom 24.11.2025
3. Die Rückweisung der Sache an die SUVA zur materiellen Prüfung
4. Die Zustellung der vollständigen Verfahrensakten gemäss Art. 47 ATSG" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 24. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache er- hoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. 2.2. Mit Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 1. Juni 2024 (vgl. Scha- denmeldung [VB 1]) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis per 31. Dezember 2024 ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2025 "Ein- sprache" und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Sie machte geltend, aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Beschwer- den (anhaltende Kopfschmerzen, Migräne, wiederkehrende Paralyse "des rechten Gesichts") sowie der parallelen, komplexen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Mai 2014 sei es ihr nicht möglich gewesen, die Frist von 30 Tagen einzuhalten. Die Versäumung sei ohne ihr Verschulden erfolgt. Gleichzeitig erhob sie formell Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2025 und beantragte deren Aufhebung. Sie werde die ausführliche Begründung und medizinischen Unterlagen nachreichen, sobald ihr alle Akten vorlägen (VB 102 S. 1). Die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) wurde der Beschwerdeführerin per A-Post Plus am 7. März 2025 zugestellt (VB 103), so dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am 7. April 2025 ablief. Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) war zum Zeitpunkt der Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) damit unbestrittener- massen längst abgelaufen. Die Einsprache vom 26. September 2025 er- folgte somit verspätet. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Gründe eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG recht- fertigen. 3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstel- lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt.
- 4 - 3.1.2. In formeller Hinsicht muss das Fristwiederherstellungsgesuch bei der zu- ständigen Behörde innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (vgl. GEERSTEN PHILIPP, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG). In materieller Hinsicht ist nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln liegt vor, wenn die gesuch- stellende Person oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unab- hängigen Umstandes verhindert war, binnen Frist zu handeln. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar – ob- jektiv betrachtet – möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Ver- halten abgehalten wurde. Zu denken ist insbesondere an unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. RANDACHER MADELEINE/WEBER RICHARD, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 2. Aufl. 2025., N. 8 zu Art. 41 ATSG). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide seit Jah- ren an schweren posttraumatischen Kopfschmerzen und Migräne mit neu- rologischen Ausfällen, welche schubweise zu einer erheblichen Einschrän- kung der Handlungsfähigkeit führten. Sie sei im relevanten Zeitraum auf- grund starker Schmerzattacken, Erschöpfung und neurologischer Symp- tome objektiv nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu reagieren. Zudem seien bei der Beschwerdegegnerin gleichzeitig zwei komplexe Verfahren gelaufen mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Un- fall 2024"). Sie habe im "Verfahren 2014" fristgerecht reagiert und sei auf- grund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuord- nen. Diese Konstellation stelle – insbesondere bei gesundheitlicher Belas- tung – einen entschuldbaren Hinderungsgrund dar. Bereits im Jahr 2015 sei es im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall zu stark belastenden Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin gekommen, welche bis heute zu einer erheblichen psychischen Hemmschwelle im Umgang mit der Versi- cherung führen würden. Diese Belastung habe ihre Handlungsfähigkeit zu- sätzlich eingeschränkt (Beschwerde S. 2). Schliesslich würden von der Be- schwerdegegnerin Rückfallmeldung, Einsprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt, obwohl es sich um rechtlich getrennte Ebenen handle (Beschwerde S. 3).
- 5 - 3.3. 3.3.1. Was die von der Beschwerdeführerin als Hinderungsgrund angeführten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die starke gesundheitliche und organisatorische Beanspruchung durch die fortlaufenden medizinischen Abklärungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederher- stellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Frist- wahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht oder davon abhält, eine Dritt- person mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom
14. Mai 2024 E. 4.2; 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Vorliegend lässt sich den eingereichten und aktenkundigen Arztberichten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) an schwerwiegenden neurologischen Defiziten gelitten hätte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 ff.). So ist dem Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 21. Januar 2025 (BB 8) zu entnehmen, dass sich die Kopfschmerzen und Migräne gebes- sert hätten und klinisch neurologisch keine fokal neurologischen Defizite objektivierbar seien. Zudem wurde festgehalten, dass unter anderem we- gen der Müdigkeit eine Umstellung auf ein anderes Medikament erfolge. Im Übrigen reicht eine erhebliche Ermüdung allein gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht aus, um es einer versicherten Person zu verun- möglichen oder unzumutbar zu machen, die Beschwerdeschrift (hier: Ein- spracheschrift) rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauf- tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Feb- ruar 2011 E. 3.2). Des Weiteren ist nicht dargetan, dass die Beschwerde- führerin während der Einsprachefrist hospitalisiert oder schwerwiegend er- krankt gewesen wäre (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil des Bun- desgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2) oder ein Krankheits- zustand vorgelegen hätte, der zu einer ärztlich attestierten, gänzlichen Handlungsunfähigkeit geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Mit den von der Beschwerde- führerin eingereichten Arztberichten ist damit nicht belegt, dass ihr Krank- heitszustand im vorliegend relevanten Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) innert der 30-tägigen Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätte oder sie da- von abgehalten hätte, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu beauftragen.
- 6 - Davon ist überdies auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beschwerde- führerin am 10. Februar 2025 angegeben hatte, seit dem 1. Dezem- ber 2024 wieder 20 % arbeitsfähig zu sein (Fragebogen betreffend Unfall- hergang [VB 68], vgl. auch Arztzeugnis vom 11. Februar 2025 [VB 79 S. 12]). Dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand verwies (VB 106 S. 4), ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) nicht zu beanstanden. Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorangehend aufgeführte Rechtsprechung, wonach regelmässig selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Dass die Beschwerdegegnerin die Rückfallmeldung, die Ein- sprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt hätte (vgl. Be- schwerde S. 3), ist zudem nicht ersichtlich. 3.3.2. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Hemm- schwelle anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass selbst wenn eine solche vorläge, es der Beschwerdeführerin möglich und zumut- bar gewesen wäre, einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftra- gen. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil es ihr auch im Ver- fahren betreffend den "Unfall 2014" möglich war, fristgerecht zu reagieren (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Beschwerde S. 2). Sodann geht aus den medizinischen Akten keine psychische Erkrankung hervor, welche es ihr verunmöglicht hätte, rechtzeitig zu handeln. 3.3.3. Im Weiteren ist auch aus dem Vorbringen, wonach gleichzeitig zwei kom- plexe Verfahren mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Unfall 2024") gelaufen seien und die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen sei, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2), nicht auf eine subjektive Unmöglichkeit als Grund für das Fristversäumnis zu schliessen. Schliesslich erfolgte, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Vernehmlassung S. 3), betref- fend den ersten Unfall aus dem Jahr 2014 erst am 7. Juli 2025 (VB 106 S. 5, vgl. auch Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, D._____ Praxis AG, vom 7. Juli 2025 [BB 9]) eine Rückfallmeldung. Demnach war der Grundfall betreffend den "Unfall 2014" im relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) bereits abgeschlossen und die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2025 noch nicht er- folgt, weshalb es während der 30-tägigen Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) nicht zu einer Überschneidung der beiden Verfahren gekommen war.
- 7 - 3.4. Nach dem Dargelegten liegen somit insgesamt keine objektiven oder sub- jektiven Hinderungsgründe vor (vgl. E. 3.1.2. hiervor), weshalb die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (VB 106) zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) eingetreten ist. 4. 4.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
- 8 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Gnägi Sukthankar