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VBE.2026.18

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2026.18

AG Versicherungsgericht ·3. Kammer · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. November 2025 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50).

- 3 -

E. 2 Manifeste Hyperthyreose bei M. Basedow, 08.03.24 (…)

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2025 (VB 50) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin B._____, Fachärztin für Anäs- thesiologie, vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 (VB 36, 49), denen folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 49 S. 2 f.; vgl. auch VB 36 S. 2 f.): "1. Metabolisches Syndrom A) Diabetes mellitus Typ 2, ED 27.01.24 (…)

• (…) Neuropathie (…) B) Adipositas WHO Grad 3 (…)

• (…)

• 03/25: 116 kg, BMI 42.6 kg/m2 C) Dyslipidämie (…) D) Arterielle Hypertonie (…)

E. 2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.2.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

E. 2.2.3 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

- 5 - 3.

E. 3 Mittelschwere obstruktive Schlafapnoe

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestünden zumin- dest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin B._____, die über einen Facharzttitel in Anästhesie, nicht jedoch in Endokrinologie verfüge. Sie habe die Adipositas WHO Grad III sowie die Polyneuropathie nicht hinsichtlich deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers gewürdigt und auch keine Aussage zu einer möglichen Gesamtbehinderung unter Einschluss sämtlicher fachärztlich gestellter Diagnosen getroffen. Die von RAD-Ärztin B._____ postulierte medikamentöse Behandelbarkeit sämtlicher Erkrankungen des Beschwer- deführers schliesse einen Rentenanspruch nicht per se aus. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert. So sei mit den Berich- ten des Kantonsspitals C._____ vom 7. und 12. November 2025 ein pa- pilläres Mikrokarzinom im rechten Schilddrüsenlappen und im Isthum diag- nostiziert worden, so dass der Beschwerdeführer eine Radiojodtherapie ab- solviere. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 einer Magenbypass-Operation unterzogen. Diese neuen Diagnosen sowie der weitere Verlauf seien weder vom RAD beurteilt noch in der angefoch- tenen Verfügung berücksichtigt worden. Die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den rechtserheblichen Sach- verhalt mittels polydisziplinären Gutachtens abzuklären (Beschwerde S. 5 ff.).

E. 3.2.1 In ihren Aktenbeurteilungen vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 befasste sich RAD-Ärztin B._____ mit den Auswirkungen der Schilddrüsenüberfunktion, der Herzbeschwerden, des Diabetes mellitus, der Schlafapnoe, des COPD und des Karpaltunnelsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Auf die erstmals im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 25. Juli 2024 er- wähnte (VB 26 S. 3, 6) und im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom

13. März 2025 als progredient bezeichnete Polyneuropathie des Be- schwerdeführers (VB 40 S. 5) ging RAD-Ärztin B._____ in ihrer Aktenbeur- teilung vom 9. Oktober 2025 nicht ein. Sie beschränkte sich vielmehr auf den Hinweis, dass der Diabetes mellitus medikamentös behandelbar sei bzw. medikamentöse Anpassungen erfordere (VB 49 S. 3), obschon die Behandelbarkeit nichts über den allfälligen invalidisierenden Charakter ei- ner gesundheitlichen Störung aussagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4.c S. 298). Die Adipositas Grad 3 führte RAD-Ärztin B._____ zwar unter den Diagnosen auf, klammerte diese jedoch bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (VB 36 S. 2 f.; 49 S. 2 f.). Ob bzw. inwieweit die progrediente Polyneuropathie sowie die Adipositas Grad

- 6 - 3, nebst den übrigen gesundheitlichen Beschwerden, allfällige Auswirkun- gen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeiti- gen, bleibt damit unklar (vgl. BGE 151 V 66 E. 5.9 S. 74 ff.; vgl. auch BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; 141 V 281 E. 2.1 S. 285 ff.).

E. 3.2.2 Nach Lage der Akten kam es zudem noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2025 (VB 50) zu Veränderungen der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. So wurde mit Austrittsbe- richt des Kantonsspitals C._____ vom 6. November 2025 ein bifokales pa- pilläres Mikrokarzinom im rechten Schilddrüsenlappen und im Isthmus di- agnostiziert, das am 3. November 2025 zu einer totalen Thyreoidektomie sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum bis zum

17. November 2025 führte (VB 51 S. 11 ff., 20 f.; BB 4). Im Bericht des Tumorboards des Kantonsspitals C._____ vom 12. November 2025 wur- den eine adjuvante Radiojodtherapie empfohlen (BB 6) sowie Einschrän- kungen bei körperlicher Anstrengung postuliert bzw. (lediglich) leichte kör- perliche Arbeiten als möglich erachtet (VB 51 S. 15 ff.; BB 3). Weitere Be- richte zum Verlauf der erwähnten Behandlungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Damit scheint eine Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit fraglich.

E. 3.3 Insgesamt sind damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachperso- nen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.2.2 hiervor) mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin B._____ vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 vorhanden (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Zudem lag den Aktenbeurteilungen auch kein fest- stehender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. E. 2.2.3. und E. 3.2.2. hiervor). Es kann deshalb offenbleiben, ob RAD-Ärztin B._____ als Fach- ärztin für Anästhesiologie über die erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügte, um eine über die Würdigung eines bestehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_446/2022 vom 12. Sep- tember 2023 E. 4.2.2; 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3) hin- ausgehende, eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 4.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

- 7 - unter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage [BB 5 S. 4] betreffend die für den 10. Dezember 2025 geplanten Da Vinci Magenbypass-Operation) bis zum (neuen) Verfügungs- zeitpunkt zu bestimmen. Abschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. 4.

E. 4 Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Gold II

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinn des gestellten Antrags gutzuheissen, wonach die angefochtene Verfügung vom 20. November 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu bezahlen.

- 8 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. November 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler

E. 5 Tachykardes Vorhofflattern, ED März 2024, am ehesten bei manifes- ter Hyperthyreose

E. 6 St. n. Alkoholabusus, sistiert Oktober 2023

E. 7 Karpaltunnelsyndrom bds., ED 08/2024" In der Aktenbeurteilung vom 5. Mai 2025 führte RAD-Ärztin B._____ aus, die beim Beschwerdeführer im März 2024 festgestellte Schilddrüsenüber- funktion habe sich mit Herzbeschwerden (Rhythmusstörung, massiv einge- schränkte Herzleistung) geäussert, die mittels Ablation bzw. medikamentös therapiert worden seien. Die Behandlung der Schilddrüsenproblematik habe die Herzleistung deutlich verbessert, so dass die kardiologische Be- handlung im Kantonsspital C._____ im Juni 2024 habe abgeschlossen wer- den können. Der Diabetes mellitus sei unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt. Die im Oktober 2024 diagnostizierte Schlafapnoe und das COPD würden mittels Überdruckbehandlung bzw. medikamentös behan- delt. Es liege aktuell kein Gesundheitsschaden mehr vor, der eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Von März bis Juni 2024 sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Schilddrüsenüberfunktion verursachten Herzbeschwerden in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter; VB 17 S. 2), bei Schicht- diensten vorzugsweise nur in der Früh-/Spätschicht, bestanden. Das aktu- ell konservativ behandelte beidseitige Karpaltunnelsyndrom würde, im Falle einer Operation, zu einer erneut eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von

- 4 - 2-4 Wochen postoperativ führen, wobei diesbezüglich seit Oktober 2024 keine neueren Berichte vorlägen (VB 36 S. 4). Mit Aktenbeurteilung vom 9. Oktober 2025 legte RAD-Ärztin B._____ hin- sichtlich der mit Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 13. März 2025 festgestellten, ungenügenden Einstellung des Diabetes mellitus mit Progre- dienz der Polyneuropathie sowie der Anpassung der Schilddrüsentherapie (VB 40) dar, dass beide Krankheitsbilder medikamentös behandelbar seien. Bei diesen Erkrankungen seien intermittierende Schwankungen mit anschliessender medikamentöser Anpassung normal. Es liege weiterhin kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine länger andau- ernde Arbeitsunfähigkeit begründe (VB 49 S. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2026.18 / ad / nl Art. 138 Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 20. November 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklä- rungen durch, im Rahmen derer sie mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm. Nach Durchführung des Vorbescheidverfah- rens sowie erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegeg- nerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

20. November 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. November 2025 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 12. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aar- gau vom 20. November 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgelt- liche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2026 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner un- entgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. November 2025 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50).

- 3 - 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2025 (VB 50) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin B._____, Fachärztin für Anäs- thesiologie, vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 (VB 36, 49), denen folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 49 S. 2 f.; vgl. auch VB 36 S. 2 f.): "1. Metabolisches Syndrom A) Diabetes mellitus Typ 2, ED 27.01.24 (…)

• (…) Neuropathie (…) B) Adipositas WHO Grad 3 (…)

• (…)

• 03/25: 116 kg, BMI 42.6 kg/m2 C) Dyslipidämie (…) D) Arterielle Hypertonie (…)

2. Manifeste Hyperthyreose bei M. Basedow, 08.03.24 (…)

3. Mittelschwere obstruktive Schlafapnoe

4. Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Gold II

5. Tachykardes Vorhofflattern, ED März 2024, am ehesten bei manifes- ter Hyperthyreose

6. St. n. Alkoholabusus, sistiert Oktober 2023

7. Karpaltunnelsyndrom bds., ED 08/2024" In der Aktenbeurteilung vom 5. Mai 2025 führte RAD-Ärztin B._____ aus, die beim Beschwerdeführer im März 2024 festgestellte Schilddrüsenüber- funktion habe sich mit Herzbeschwerden (Rhythmusstörung, massiv einge- schränkte Herzleistung) geäussert, die mittels Ablation bzw. medikamentös therapiert worden seien. Die Behandlung der Schilddrüsenproblematik habe die Herzleistung deutlich verbessert, so dass die kardiologische Be- handlung im Kantonsspital C._____ im Juni 2024 habe abgeschlossen wer- den können. Der Diabetes mellitus sei unter medikamentöser Behandlung gut eingestellt. Die im Oktober 2024 diagnostizierte Schlafapnoe und das COPD würden mittels Überdruckbehandlung bzw. medikamentös behan- delt. Es liege aktuell kein Gesundheitsschaden mehr vor, der eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Von März bis Juni 2024 sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Schilddrüsenüberfunktion verursachten Herzbeschwerden in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit (als Produktionsmitarbeiter; VB 17 S. 2), bei Schicht- diensten vorzugsweise nur in der Früh-/Spätschicht, bestanden. Das aktu- ell konservativ behandelte beidseitige Karpaltunnelsyndrom würde, im Falle einer Operation, zu einer erneut eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von

- 4 - 2-4 Wochen postoperativ führen, wobei diesbezüglich seit Oktober 2024 keine neueren Berichte vorlägen (VB 36 S. 4). Mit Aktenbeurteilung vom 9. Oktober 2025 legte RAD-Ärztin B._____ hin- sichtlich der mit Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 13. März 2025 festgestellten, ungenügenden Einstellung des Diabetes mellitus mit Progre- dienz der Polyneuropathie sowie der Anpassung der Schilddrüsentherapie (VB 40) dar, dass beide Krankheitsbilder medikamentös behandelbar seien. Bei diesen Erkrankungen seien intermittierende Schwankungen mit anschliessender medikamentöser Anpassung normal. Es liege weiterhin kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine länger andau- ernde Arbeitsunfähigkeit begründe (VB 49 S. 3). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

- 5 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestünden zumin- dest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin B._____, die über einen Facharzttitel in Anästhesie, nicht jedoch in Endokrinologie verfüge. Sie habe die Adipositas WHO Grad III sowie die Polyneuropathie nicht hinsichtlich deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers gewürdigt und auch keine Aussage zu einer möglichen Gesamtbehinderung unter Einschluss sämtlicher fachärztlich gestellter Diagnosen getroffen. Die von RAD-Ärztin B._____ postulierte medikamentöse Behandelbarkeit sämtlicher Erkrankungen des Beschwer- deführers schliesse einen Rentenanspruch nicht per se aus. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erheblich verschlechtert. So sei mit den Berich- ten des Kantonsspitals C._____ vom 7. und 12. November 2025 ein pa- pilläres Mikrokarzinom im rechten Schilddrüsenlappen und im Isthum diag- nostiziert worden, so dass der Beschwerdeführer eine Radiojodtherapie ab- solviere. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 einer Magenbypass-Operation unterzogen. Diese neuen Diagnosen sowie der weitere Verlauf seien weder vom RAD beurteilt noch in der angefoch- tenen Verfügung berücksichtigt worden. Die Sache sei an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den rechtserheblichen Sach- verhalt mittels polydisziplinären Gutachtens abzuklären (Beschwerde S. 5 ff.). 3.2. 3.2.1. In ihren Aktenbeurteilungen vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 befasste sich RAD-Ärztin B._____ mit den Auswirkungen der Schilddrüsenüberfunktion, der Herzbeschwerden, des Diabetes mellitus, der Schlafapnoe, des COPD und des Karpaltunnelsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Auf die erstmals im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 25. Juli 2024 er- wähnte (VB 26 S. 3, 6) und im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom

13. März 2025 als progredient bezeichnete Polyneuropathie des Be- schwerdeführers (VB 40 S. 5) ging RAD-Ärztin B._____ in ihrer Aktenbeur- teilung vom 9. Oktober 2025 nicht ein. Sie beschränkte sich vielmehr auf den Hinweis, dass der Diabetes mellitus medikamentös behandelbar sei bzw. medikamentöse Anpassungen erfordere (VB 49 S. 3), obschon die Behandelbarkeit nichts über den allfälligen invalidisierenden Charakter ei- ner gesundheitlichen Störung aussagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4.c S. 298). Die Adipositas Grad 3 führte RAD-Ärztin B._____ zwar unter den Diagnosen auf, klammerte diese jedoch bei der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (VB 36 S. 2 f.; 49 S. 2 f.). Ob bzw. inwieweit die progrediente Polyneuropathie sowie die Adipositas Grad

- 6 - 3, nebst den übrigen gesundheitlichen Beschwerden, allfällige Auswirkun- gen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zeiti- gen, bleibt damit unklar (vgl. BGE 151 V 66 E. 5.9 S. 74 ff.; vgl. auch BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; 141 V 281 E. 2.1 S. 285 ff.). 3.2.2. Nach Lage der Akten kam es zudem noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2025 (VB 50) zu Veränderungen der ge- sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. So wurde mit Austrittsbe- richt des Kantonsspitals C._____ vom 6. November 2025 ein bifokales pa- pilläres Mikrokarzinom im rechten Schilddrüsenlappen und im Isthmus di- agnostiziert, das am 3. November 2025 zu einer totalen Thyreoidektomie sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum bis zum

17. November 2025 führte (VB 51 S. 11 ff., 20 f.; BB 4). Im Bericht des Tumorboards des Kantonsspitals C._____ vom 12. November 2025 wur- den eine adjuvante Radiojodtherapie empfohlen (BB 6) sowie Einschrän- kungen bei körperlicher Anstrengung postuliert bzw. (lediglich) leichte kör- perliche Arbeiten als möglich erachtet (VB 51 S. 15 ff.; BB 3). Weitere Be- richte zum Verlauf der erwähnten Behandlungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Damit scheint eine Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit fraglich. 3.3. Insgesamt sind damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachperso- nen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.2.2 hiervor) mindestens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin B._____ vom 5. Mai und 9. Oktober 2025 vorhanden (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Zudem lag den Aktenbeurteilungen auch kein fest- stehender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. E. 2.2.3. und E. 3.2.2. hiervor). Es kann deshalb offenbleiben, ob RAD-Ärztin B._____ als Fach- ärztin für Anästhesiologie über die erforderliche fachärztliche Qualifikation verfügte, um eine über die Würdigung eines bestehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_446/2022 vom 12. Sep- tember 2023 E. 4.2.2; 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3) hin- ausgehende, eigenständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 4.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

- 7 - unter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten (vgl. hierzu auch Beschwerdebeilage [BB 5 S. 4] betreffend die für den 10. Dezember 2025 geplanten Da Vinci Magenbypass-Operation) bis zum (neuen) Verfügungs- zeitpunkt zu bestimmen. Abschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Sinn des gestellten Antrags gutzuheissen, wonach die angefochtene Verfügung vom 20. November 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu bezahlen.

- 8 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. November 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler