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VBE.2026.17

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2026.17

AG Versicherungsgericht ·3. Kammer · 2026-07-20 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2026 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 342 ff.) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 20. September 2025 für 25 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt hat.

E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,

- 3 - dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Blosse Spannungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen der versi- cherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten sowie ein schlech- tes Arbeitsklima im Allgemeinen begründen noch keine Unzumutbarkeit ei- ner bestehenden Arbeitsstelle. Die Spannungen müssen dazu führen, dass (durch eine eindeutige ärztliche Diagnose) angezeigt ist, dass die versi- cherte Person umgehend aus dem Betrieb auszuscheiden hat, um eine schwerwiegende gesundheitliche Störung abzuwenden (DEJAN SIMIC, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, 2023, S. 77, mit Hinweis auf BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 und Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 135/02 vom

10. Februar 2003 E. 2.2.2). Dieser Nachweis ist mittels eines eindeutigen ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 7. Ja- nuar 2026 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Ar- beitsstelle freiwillig und ohne Zusicherung einer Folgestelle aufgegeben habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle am Arbeits- platz reichten nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Ar- beitsplatz bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zu begründen. Zudem liege kein eindeutiges und echtzeitliches ärztliches Zeugnis vor, wonach gesundheitliche Beschwerden die Stellenaufgabe gerechtfertigt hätten, wie es für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen vorausgesetzt werde (VB 342 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderem aufgrund folgender Vorfälle unzumutbar gewesen sei:

- Wiederholtes Anschreien und ein respektloser, teils drohender Umgangs- ton durch den direkten Vorgesetzten

- 4 -

- Diskriminierende Bemerkungen über Personen mit Migrationshintergrund ("icvic") in seinem Beisein

- Regelmässiges Rauchen des Vorgesetzten im Büro, was einen klaren Verstoss gegen das gesetzliche Rauchverbot darstelle

- Verpflichtung zur Arbeit an einem kantonalen Feiertag, ohne ersichtliche gesetzliche Ausnahmebewilligung. Aufgrund der belastenden Arbeitssituation sei er bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während einer Woche ärztlich krankgeschrieben und eine Rückkehr in dasselbe Umfeld aus gesundheitlicher Sicht nicht ver- antwortbar gewesen (Beschwerde S. 2). Selbst wenn von einem gewissen Mitverschulden ausgegangen würde, erscheine eine Einstellung von 25 Ta- gen unter Berücksichtigung der Probezeit, der kurzen Anstellungsdauer und der Belastung als unverhältnismässig (Beschwerde S. 3).

E. 3.3 Aus den Akten geht hervor und unbestritten ist, dass das am 1. August 2025 angetretene unbefristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ AG (VB 114 ff.) mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Sep- tember 2025 per 19. September 2025 während der Probezeit einvernehm- lich beendet wurde (VB 102). Diese Aufhebungsvereinbarung ist als Selbst- kündigung zu qualifizieren (vgl. auch Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]: AVIG-Praxis ALE, D24). Ebenfalls ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert worden war. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und der Beschwerdeführer deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, ausser das Verblei- ben an der Arbeitsstelle war ihm nicht zumutbar (vgl. E. 2. hiervor).

E. 4.1 Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2. hiervor), welche die Arbeitgeberin im Übrigen nicht bestätigte (vgl. VB 67 ff.), erscheint der Entschluss zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses mit der B._____ AG nachvollziehbar. Allerdings ist im vorliegend al- lein massgebenden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzu- halten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, das Ar- beitsverhältnis erst zu kündigen, wenn ihm eine neue Stelle zugesichert worden wäre. So vermögen ein ungünstiges Betriebsklima sowie Spannun- gen zum Vorgesetzen der ehemaligen Arbeitgeberin (Anschreien, Um- gangston) eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeits- platz nicht zu begründen (vgl. E. 2. hiervor). Dasselbe gilt für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Regelverstösse (Rauchen des Vorge- setzten im Büro, Arbeiten an einem kantonalen Feiertag), da es ihm zuzu- muten gewesen wäre, zunächst weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitssituation zu verbessern (z.B. Gespräch mit der Arbeitgeberin, Einleitung rechtlicher Schritte), statt das Arbeitsverhältnis

- 5 - ohne Zusicherung einer Anschlussstelle aufzulösen. Sodann führte der Be- schwerdeführer nicht näher aus, inwiefern durch die Bemerkung des Vor- gesetzten, die sich auf Personen mit der Namensendung "icvic" bezogen habe (vgl. auch VB 103), über eine Verallgemeinerung hinaus eine Herab- setzung seiner Bevölkerungsgruppe erfolgt sein soll. Der blosse Hinweis auf die Namensendung ohne herabsetzenden Kontext reicht jedoch für die Annahme einer persönlichkeitsverletzenden Diskriminierung, die den Ver- bleib an der Arbeitsstelle geradezu als unerträglich erscheinen lässt (vgl. hierzu: JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Art. 30/30a AVIG, unter Berücksichtigung des Übereinkom- mens Nr. 168 der IAO, 1998, S. 124), nicht aus.

E. 4.2 Des Weiteren war der Beschwerdeführer vom 15. bis 21. September 2025 aufgrund von Krankheit im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig (VB 104). Beschwerdeweise macht er geltend, dass er aufgrund der belastenden Ar- beitssituation bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses krankge- schrieben und eine Rückkehr in dasselbe Umfeld aus gesundheitlicher Sicht nicht verantwortbar gewesen sei (Beschwerde S. 2). Allerdings hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zuvor mit Stellungnahme vom 8. November 2025 mitgeteilt, dass er aufgrund akuter Magenbe- schwerden arbeitsunfähig gewesen sei, die Abwesenheit jedoch nicht im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Problemen, die zur Aufhe- bungsvereinbarung geführt hätten, gestanden habe (VB 39). Damit ist we- der erstellt, dass die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden in der Ar- beitsplatzsituation begründet war, noch, dass ein Verbleib am Arbeitsplatz zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störung geführt hätte. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er beschwerde- weise vorbringt, dass eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des vor- läufigen Verbleibs an der Arbeitsstelle vorgelegen habe, zumal er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechende ärztliche Bestä- tigung (vgl. VB 41 f.) eingereicht hat.

E. 4.3 Zusammenfassend ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterfüh- rung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG bis zur Zusicherung ei- ner neuen Stelle zumutbar gewesen wäre und er seine Arbeitslosigkeit demnach selbst verschuldet hat.

E. 5.1 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

- 6 - 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver- schulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen oft auch von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwaltung und das Sozialversi- cherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erschei- nen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der B._____ AG die Auflösung des ihm aus objektiver Sicht zumutbaren Arbeitsverhältnisses, ohne dass ihm eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen war. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Allerdings kön- nen sowohl eine schwierige Arbeitsplatzsituation als auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits während der Probezeit verschuldensmin- dernd berücksichtigt werden und damit eine mildere Sanktion rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht C 153/06 vom 12. März 2007 E. 3.4 f.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, D75 Abschnitt 1.H). Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer, insbesondere unter Berücksich- tigung, dass das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. VB 29, 346), für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Diese Einstelldauer liegt im oberen Bereich des mittelschweren Ver- schuldens und trägt den konkreten Umständen damit angemessen Rech- nung.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 20. September 2025 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

- 7 -

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2026.17 / sw / nl Art. 128 Urteil vom 20. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Januar 2026)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich während einer bestehenden Rahmen- frist für den Leistungsbezug (3. Juni 2024 bis 2. Juni 2026) am 17. Septem- ber 2025 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 20. November 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 20. Sep- tember 2025 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2026 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sei auf- zuheben.

2. Es seien keine Einstelltage auszusprechen.

3. Eventualiter sei Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemes- sen zu reduzieren." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2026 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 342 ff.) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 20. September 2025 für 25 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,

- 3 - dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Blosse Spannungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen der versi- cherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten sowie ein schlech- tes Arbeitsklima im Allgemeinen begründen noch keine Unzumutbarkeit ei- ner bestehenden Arbeitsstelle. Die Spannungen müssen dazu führen, dass (durch eine eindeutige ärztliche Diagnose) angezeigt ist, dass die versi- cherte Person umgehend aus dem Betrieb auszuscheiden hat, um eine schwerwiegende gesundheitliche Störung abzuwenden (DEJAN SIMIC, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, 2023, S. 77, mit Hinweis auf BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 und Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 135/02 vom

10. Februar 2003 E. 2.2.2). Dieser Nachweis ist mittels eines eindeutigen ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 7. Ja- nuar 2026 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Ar- beitsstelle freiwillig und ohne Zusicherung einer Folgestelle aufgegeben habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle am Arbeits- platz reichten nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am Ar- beitsplatz bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zu begründen. Zudem liege kein eindeutiges und echtzeitliches ärztliches Zeugnis vor, wonach gesundheitliche Beschwerden die Stellenaufgabe gerechtfertigt hätten, wie es für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen vorausgesetzt werde (VB 342 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter anderem aufgrund folgender Vorfälle unzumutbar gewesen sei:

- Wiederholtes Anschreien und ein respektloser, teils drohender Umgangs- ton durch den direkten Vorgesetzten

- 4 -

- Diskriminierende Bemerkungen über Personen mit Migrationshintergrund ("icvic") in seinem Beisein

- Regelmässiges Rauchen des Vorgesetzten im Büro, was einen klaren Verstoss gegen das gesetzliche Rauchverbot darstelle

- Verpflichtung zur Arbeit an einem kantonalen Feiertag, ohne ersichtliche gesetzliche Ausnahmebewilligung. Aufgrund der belastenden Arbeitssituation sei er bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während einer Woche ärztlich krankgeschrieben und eine Rückkehr in dasselbe Umfeld aus gesundheitlicher Sicht nicht ver- antwortbar gewesen (Beschwerde S. 2). Selbst wenn von einem gewissen Mitverschulden ausgegangen würde, erscheine eine Einstellung von 25 Ta- gen unter Berücksichtigung der Probezeit, der kurzen Anstellungsdauer und der Belastung als unverhältnismässig (Beschwerde S. 3). 3.3. Aus den Akten geht hervor und unbestritten ist, dass das am 1. August 2025 angetretene unbefristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ AG (VB 114 ff.) mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Sep- tember 2025 per 19. September 2025 während der Probezeit einvernehm- lich beendet wurde (VB 102). Diese Aufhebungsvereinbarung ist als Selbst- kündigung zu qualifizieren (vgl. auch Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco]: AVIG-Praxis ALE, D24). Ebenfalls ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert worden war. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gilt und der Beschwerdeführer deshalb für eine gewisse Dauer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, ausser das Verblei- ben an der Arbeitsstelle war ihm nicht zumutbar (vgl. E. 2. hiervor). 4. 4.1. Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2. hiervor), welche die Arbeitgeberin im Übrigen nicht bestätigte (vgl. VB 67 ff.), erscheint der Entschluss zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses mit der B._____ AG nachvollziehbar. Allerdings ist im vorliegend al- lein massgebenden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzu- halten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, das Ar- beitsverhältnis erst zu kündigen, wenn ihm eine neue Stelle zugesichert worden wäre. So vermögen ein ungünstiges Betriebsklima sowie Spannun- gen zum Vorgesetzen der ehemaligen Arbeitgeberin (Anschreien, Um- gangston) eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeits- platz nicht zu begründen (vgl. E. 2. hiervor). Dasselbe gilt für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Regelverstösse (Rauchen des Vorge- setzten im Büro, Arbeiten an einem kantonalen Feiertag), da es ihm zuzu- muten gewesen wäre, zunächst weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitssituation zu verbessern (z.B. Gespräch mit der Arbeitgeberin, Einleitung rechtlicher Schritte), statt das Arbeitsverhältnis

- 5 - ohne Zusicherung einer Anschlussstelle aufzulösen. Sodann führte der Be- schwerdeführer nicht näher aus, inwiefern durch die Bemerkung des Vor- gesetzten, die sich auf Personen mit der Namensendung "icvic" bezogen habe (vgl. auch VB 103), über eine Verallgemeinerung hinaus eine Herab- setzung seiner Bevölkerungsgruppe erfolgt sein soll. Der blosse Hinweis auf die Namensendung ohne herabsetzenden Kontext reicht jedoch für die Annahme einer persönlichkeitsverletzenden Diskriminierung, die den Ver- bleib an der Arbeitsstelle geradezu als unerträglich erscheinen lässt (vgl. hierzu: JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Art. 30/30a AVIG, unter Berücksichtigung des Übereinkom- mens Nr. 168 der IAO, 1998, S. 124), nicht aus. 4.2. Des Weiteren war der Beschwerdeführer vom 15. bis 21. September 2025 aufgrund von Krankheit im Ausmass von 100 % arbeitsunfähig (VB 104). Beschwerdeweise macht er geltend, dass er aufgrund der belastenden Ar- beitssituation bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses krankge- schrieben und eine Rückkehr in dasselbe Umfeld aus gesundheitlicher Sicht nicht verantwortbar gewesen sei (Beschwerde S. 2). Allerdings hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zuvor mit Stellungnahme vom 8. November 2025 mitgeteilt, dass er aufgrund akuter Magenbe- schwerden arbeitsunfähig gewesen sei, die Abwesenheit jedoch nicht im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Problemen, die zur Aufhe- bungsvereinbarung geführt hätten, gestanden habe (VB 39). Damit ist we- der erstellt, dass die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden in der Ar- beitsplatzsituation begründet war, noch, dass ein Verbleib am Arbeitsplatz zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störung geführt hätte. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er beschwerde- weise vorbringt, dass eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des vor- läufigen Verbleibs an der Arbeitsstelle vorgelegen habe, zumal er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechende ärztliche Bestä- tigung (vgl. VB 41 f.) eingereicht hat. 4.3. Zusammenfassend ist damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterfüh- rung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG bis zur Zusicherung ei- ner neuen Stelle zumutbar gewesen wäre und er seine Arbeitslosigkeit demnach selbst verschuldet hat. 5. 5.1. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

- 6 - 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver- schulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen oft auch von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwaltung und das Sozialversi- cherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erschei- nen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 5.2. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der B._____ AG die Auflösung des ihm aus objektiver Sicht zumutbaren Arbeitsverhältnisses, ohne dass ihm eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen war. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Allerdings kön- nen sowohl eine schwierige Arbeitsplatzsituation als auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits während der Probezeit verschuldensmin- dernd berücksichtigt werden und damit eine mildere Sanktion rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgericht C 153/06 vom 12. März 2007 E. 3.4 f.; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, D75 Abschnitt 1.H). Vorliegend hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer, insbesondere unter Berücksich- tigung, dass das Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit aufgelöst wurde (vgl. VB 29, 346), für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. Diese Einstelldauer liegt im oberen Bereich des mittelschweren Ver- schuldens und trägt den konkreten Umständen damit angemessen Rech- nung. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 20. September 2025 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

- 7 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt