Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin durch die Nichtaus- zahlung von Taggeldern bzw. ein Zuwarten mit einem Entscheid über Be- stand und Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung be- gangen hat.
E. 1.2 Was die vom Beschwerdeführer beantragte Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin zur umgehenden Auszahlung der ihm für die Zeit seit 1. Januar 2026 geschuldeten Taggelder bzw. eines entsprechenden Vorschusses sowie zur Übernahme verschiedener ihm entstandener "Zusatzkosten" an- belangt, bilden materielle Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand ei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 29 zu Art. 56 ATSG). Ebenfalls bilden Vorschussleistungen und Schadenersatzansprü- che nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. betreffend den Anfechtungsgegenstand als Sachurteilsvoraussetzung BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Für Ersteres hat er sich direkt an die Beschwerdegegnerin zu wenden, für Zweiteres gilt das Verfahren nach Art. 78 ATSG. Auf diese Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 16. März 2026 wurden dem Beschwerdeführer sodann die Anspruchsparameter (Rahmenfrist für den Leistungsbezug, versicherter Verdienst, Taggeldan- satz, Höchstzahl der Taggelder) mitgeteilt, sodass die Beschwerde hin- sichtlich der beantragten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, über sei- nen grundsätzlichen Anspruch auf Taggelder zu befinden und ihm deren Höhe schriftlich mitzuteilen (Rechtsbegehren 2), gegenstandslos geworden ist.
- 4 -
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung wird auf Verfassungsstufe als Teilge- halt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 190 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form for- meller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 312 E. 5.1 S. 331). Eine unrechtmäs- sige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht ge- rechtfertigt sind (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 125 V 188 E. 2a S. 191).
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, per- sönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvor- schriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Art. 23 AVIV de- finiert in dessen Abs. 2 die Kontrolldaten für die Geltendmachung des An- spruchs und hält fest, dass die versicherte Person die Kontrolldaten mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" übermittelt (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Diese Daten geben Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungs- fähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchs- berechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesen- heit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenver- dienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 23 Abs. 2 AVIV).
E. 2.3 Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten und gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 1; VB 1 und 10) das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2026 nicht eingereicht und auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat, er mithin die Kontrollvorschriften (zum Beschwerdezeitpunkt noch) nicht er- füllte, musste die Beschwerdegegnerin auch keine entsprechende Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung veranlassen, bzw. konnte sie die Höhe der Arbeitslosenentschädigung für den Januar 2026 (wie auch für die darauf folgenden Monate) noch gar nicht festsetzen. Entsprechend stellt die Nichtauszahlung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2026 bis anhin bzw. der Umstand, dass noch kein Entscheid über Bestand und Umfang des entsprechenden Anspruchs erlassen wurde, keine unzu- lässige Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin dar. Auf die Notwendigkeit des Einreichens dieses Formulars für jede Kontrollperiode
- 5 - bzw. für den Monat Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 30. September 2025 (VB 96) bzw. vom 19. Februar 2026 hingewiesen (VB 10). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch in zeit- licher Absicht keine Rechtsverzögerung erblickt werden.
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im Zu- sammenhang mit der Inbetriebnahme des neuen Auszahlungssystems – bekanntermassen – (bei allen Arbeitslosenkassen) aufgetretenen Prob- leme nicht als Rechtfertigung dafür dienen können, Anfragen einer versi- cherten Person über Wochen hinweg unbeantwortet zu lassen bzw. darauf jeweils lediglich mit einer Standard-E-Mail zu reagieren, ohne Bezug auf das konkrete Anliegen der versicherten Person zu nehmen (vgl. Beschwer- debeilagen). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch erst am Tag, an dem sie Kenntnis von der vorliegenden Beschwerde erlangt hat (16. März 2026), eine schriftliche Bestätigung über dessen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist für den Leistungsbezug, versicherter Verdienst, Taggeldansatz, Höchstzahl der Taggelder) zugestellt sowie diesen (erneut) über die zur Auszahlung der Taggelder notwendigen Unterlagen sowie die Möglichkeit, diese einzu- reichen, informiert (VB 1). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin auch nachdrücklich an ihre Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu erinnern, fehlen doch in dem dem Gericht eingereichten Aktiendossier (mit Ausnahme jener vom
22. Oktober 2025 über das Kontaktformular [VB 34 f.]) sämtliche Kontakt- aufnahmen des Beschwerdeführers bspw. per E-Mail (vgl. Beschwerdebei- lagen).
E. 3 Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia
E. 3.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 3.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) sowie mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) und der Be- schwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2026.133 / nb / nl Art. 92 Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG; Rechtsverzögerungsbeschwerde
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26. September 2025 zur Arbeits- vermittlung an und stellte am 17. Oktober 2025 bei der Beschwerdegegne- rin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2026. Die Be- schwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer (auf dessen entsprechende Nachfrage) mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 darauf hin, dass verschiedene für die Prüfung seines Leistungsanspruchs erforderliche Unterlagen, um deren Zustellung sie ihn am 30. September 2025 ersucht hatte, noch fehl- ten. Nachdem dieser noch weitere Dokumente eingereicht, mehrmals per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen versucht und diese um eine Bestätigung des Eingangs der eingereichten Dokument ge- beten hatte, informierte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom
19. Februar 2026, dass sie für die Prüfung seines Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung für den Monat Januar 2026 noch das (ausgefüllte For- mular) "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2026, so- wie Angaben und Unterlagen zu seiner Krankentaggeldversicherung benö- tige. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 mit dem Betreff "Anzeige wegen Verzug bei der Auszahlung von Taggeldern" verlangte der Beschwerdefüh- rer von der Beschwerdegegnerin eine "komplette Aufarbeitung [s]eines Dossiers inkl. einem Schreiben bis wann die Taggelder ausbezahlt wer- den", wobei letztere zu verzinsen seien. Falls bis zum 1. März 2026 keine Rückmeldung erfolge, werde er an das Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft gelangen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhob der Beschwerdeführer am hiesigen Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung durch die UNIA Arbeitslosenkasse vorliegt.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu entscheiden und die Höhe der Taggelder schriftlich mitzuteilen.
3. Die seit dem 1. Januar 2026 geschuldeten Taggelder seien umge- hend auszuzahlen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer umge- hend ein angemessener Vorschuss auszurichten.
4. Die nachzuzahlenden Leistungen seien rückwirkend auszurichten und mit 5 % zu verzinsen.
- 3 -
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche nachweislich seit dem 1. Januar 2026 entstandenen Zusatzkosten, insbesondere Mahngebühren, Betreibungskosten und vergleichbare Verzugsfolgen, zu übernehmen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." [Hervorhebungen im Original] 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin durch die Nichtaus- zahlung von Taggeldern bzw. ein Zuwarten mit einem Entscheid über Be- stand und Umfang des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung be- gangen hat. 1.2. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin zur umgehenden Auszahlung der ihm für die Zeit seit 1. Januar 2026 geschuldeten Taggelder bzw. eines entsprechenden Vorschusses sowie zur Übernahme verschiedener ihm entstandener "Zusatzkosten" an- belangt, bilden materielle Rechte oder Pflichten nicht Streitgegenstand ei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 29 zu Art. 56 ATSG). Ebenfalls bilden Vorschussleistungen und Schadenersatzansprü- che nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. betreffend den Anfechtungsgegenstand als Sachurteilsvoraussetzung BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Für Ersteres hat er sich direkt an die Beschwerdegegnerin zu wenden, für Zweiteres gilt das Verfahren nach Art. 78 ATSG. Auf diese Anträge ist entsprechend nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 16. März 2026 wurden dem Beschwerdeführer sodann die Anspruchsparameter (Rahmenfrist für den Leistungsbezug, versicherter Verdienst, Taggeldan- satz, Höchstzahl der Taggelder) mitgeteilt, sodass die Beschwerde hin- sichtlich der beantragten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, über sei- nen grundsätzlichen Anspruch auf Taggelder zu befinden und ihm deren Höhe schriftlich mitzuteilen (Rechtsbegehren 2), gegenstandslos geworden ist.
- 4 - 2. 2.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird auf Verfassungsstufe als Teilge- halt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Eine Rechtsverweigerung begeht die Behörde, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 190 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form for- meller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; 130 I 312 E. 5.1 S. 331). Eine unrechtmäs- sige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht ge- rechtfertigt sind (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332; 125 V 188 E. 2a S. 191). 2.2. Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, per- sönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvor- schriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Art. 23 AVIV de- finiert in dessen Abs. 2 die Kontrolldaten für die Geltendmachung des An- spruchs und hält fest, dass die versicherte Person die Kontrolldaten mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" übermittelt (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Diese Daten geben Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungs- fähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchs- berechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesen- heit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenver- dienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 23 Abs. 2 AVIV). 2.3. Nachdem der Beschwerdeführer ausweislich der Akten und gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 1; VB 1 und 10) das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2026 nicht eingereicht und auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat, er mithin die Kontrollvorschriften (zum Beschwerdezeitpunkt noch) nicht er- füllte, musste die Beschwerdegegnerin auch keine entsprechende Auszah- lung von Arbeitslosenentschädigung veranlassen, bzw. konnte sie die Höhe der Arbeitslosenentschädigung für den Januar 2026 (wie auch für die darauf folgenden Monate) noch gar nicht festsetzen. Entsprechend stellt die Nichtauszahlung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2026 bis anhin bzw. der Umstand, dass noch kein Entscheid über Bestand und Umfang des entsprechenden Anspruchs erlassen wurde, keine unzu- lässige Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin dar. Auf die Notwendigkeit des Einreichens dieses Formulars für jede Kontrollperiode
- 5 - bzw. für den Monat Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer sodann mit Schreiben vom 30. September 2025 (VB 96) bzw. vom 19. Februar 2026 hingewiesen (VB 10). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch in zeit- licher Absicht keine Rechtsverzögerung erblickt werden. 2.4. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im Zu- sammenhang mit der Inbetriebnahme des neuen Auszahlungssystems – bekanntermassen – (bei allen Arbeitslosenkassen) aufgetretenen Prob- leme nicht als Rechtfertigung dafür dienen können, Anfragen einer versi- cherten Person über Wochen hinweg unbeantwortet zu lassen bzw. darauf jeweils lediglich mit einer Standard-E-Mail zu reagieren, ohne Bezug auf das konkrete Anliegen der versicherten Person zu nehmen (vgl. Beschwer- debeilagen). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer denn auch erst am Tag, an dem sie Kenntnis von der vorliegenden Beschwerde erlangt hat (16. März 2026), eine schriftliche Bestätigung über dessen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist für den Leistungsbezug, versicherter Verdienst, Taggeldansatz, Höchstzahl der Taggelder) zugestellt sowie diesen (erneut) über die zur Auszahlung der Taggelder notwendigen Unterlagen sowie die Möglichkeit, diese einzu- reichen, informiert (VB 1). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin auch nachdrücklich an ihre Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu erinnern, fehlen doch in dem dem Gericht eingereichten Aktiendossier (mit Ausnahme jener vom
22. Oktober 2025 über das Kontaktformular [VB 34 f.]) sämtliche Kontakt- aufnahmen des Beschwerdeführers bspw. per E-Mail (vgl. Beschwerdebei- lagen). 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) sowie mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) und der Be- schwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia