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VBE.2026.102

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2026.102

Ag Versicherungsgericht · 2026-06-30 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 13. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 203) zu Recht die in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 623'335.35 als prämienpflichtige Lohnzahlungen nacherfasst (VB 176) und darauf die Prä- mien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von Fr. 54'957.55 erhoben hat (VB 178). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Prämienrechnung nach Revision vom 4. [recte: 6.] De- zember 2024 (VB 178) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 1.2; 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 2.1 Vorweg ist mit Blick auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Eingang der Vernehmlassung das vom Bundesgericht aner- kannte Replikrecht einzuräumen (prozessualer Antrag, Ziff. 5), darauf hin- zuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnis- nahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Per- sonen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Versicherungs- gericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 15. Mai 2026 mit Verfügung vom 20. Mai 2026 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 3.3).

- 4 -

E. 2.2.1 Vorab ist zudem auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Be- schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie ihr das Akteneinsichtsrecht trotz entsprechendem Gesuch mit Schreiben vom 12. September 2025 (VB 208/1 f.) bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 15. September 2025 nicht gewährt habe (Beschwerde, Rz. 7; vgl. prozessualer Antrag, Ziff. 4).

E. 2.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen wesentlichen Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG). Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogene Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Die Akteneinsicht ist demnach auch zu ge- währen, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann.

E. 2.2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am Freitag,

12. September 2025, um 12:42 Uhr der Beschwerdegegnerin per E-Mail vorab das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten zustellte (VB 208), bevor die Beschwerdefrist am Montag, 15. September 2025, ablief. Bei die- ser Ausgangslage konnte die Beschwerdegegnerin ihr die Akten realisti- scherweise nicht vor Ablauf der Frist zustellen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offen gestanden, zur Wahrung der Beschwerdefrist eine summarisch begründete Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 134 V 162 E. 4 ff. S. 166 ff.) und nach Zustellung der Akten sich erneut zu äussern (vgl. zum Replikrecht E. 2.1. hiervor). Nach der Zustellung der Akten durch die Beschwerdegegnerin am 22. Sep- tember 2025 (VB 210) reichte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsver- treter indessen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, nach Ak- teneinsicht sich nochmals zu äussern.

E. 2.2.4 Ob die gewährte Akteneinsicht 10 Tage nach dem Gesuch vom 12. Sep- tember 2025 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Be- schwerdeführerin darstellt, kann letztlich offenbleiben, da rechtsspre- chungsgemäss auch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wie es vor dem Versicherungsgericht der Fall ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

- 5 -

E. 3.1 Ein Arbeitgeber kann die Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeit- nehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Ent- schädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein bei- tragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 2.2). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterwor- fen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit erhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Ok- tober 2019 E. 4.1.1, 4.2.1).

E. 3.2 Die Organe der AHV und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversi- cherung sind jedoch wie die Steuerbehörden nicht verpflichtet, die zivil- rechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da- bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 2.2; 8C_470/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die die- ses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jeden- falls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drit- tens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1 mit Hinweisen).

- 6 -

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung gilt als unfallversicherungsrechtlicher Arbeitneh-

mer (Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV sowie Art. 10 ATSG), wer, ohne ein

eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Er-

werbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeit-

geber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft

somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff.

OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis un-

terstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Vo-

raussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne

von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten

Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 147 V 268 E. 4.3). Indizien

für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer sind das Vorliegen eines bestimmten

Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu

erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort.

Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls

in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regel-

mässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsver-

hältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines

Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3). Die arbeitsorganisatori-

sche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Wei-

sungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,

ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur per-

sönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkur-

renzverbot (Rz. 1020 WML; vgl. auch BGE 149 V 57 E. 9.1; 146 V 139

E. 6.2.2). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmer-

eigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftli-

cher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen

Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der

gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist

dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinba-

rung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteile des Bun-

desgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis;

8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3). Weil vielfach Merkmale beider Er-

werbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten,

welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139

E. 3.1. S. 141 f. mit Hinweis).

E. 3.4 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt demgegenüber im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft- lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzi- elle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung

- 7 - erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unterneh- merrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkos- ten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbststän- diger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell- schaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massge- bend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auf- traggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4).

E. 3.5 Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinha- ber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eige- nen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eige- nem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.2.3 mit Hinwei- sen; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicher- heit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199).

E. 3.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 146 V 271 E. 4.4; 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2025 (VB 203) im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh- rerin sei gegenüber ihren Kunden Auftragnehmerin gewesen und habe die B._____ GmbH für die Auftragsausführung beigezogen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der B._____ GmbH und der Beschwerdeführerin habe nicht bestanden und es sei kein konkretes Werk mit einem bestimmten Er- folg schriftlich definiert worden. Die Beschwerdeführerin sei für die Qualität und Ausführung der ausgeführten Leistungen verantwortlich gewesen und habe die Qualitätskontrolle vorgenommen (VB 203/5). Die von der B._____ GmbH ausgestellten Rechnungen sprächen für unselbständige Akkordar- beiten. Die B._____ GmbH sei für Kunden der Beschwerdeführerin tätig

- 8 - geworden und damit nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen. Die Rechnungen enthielten reine Pauschalberechnungen ohne Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand. Auch fehlten Hinweise für eigenes Material bzw. eine eigene Betriebsorganisation der B._____ GmbH, viel- mehr sei lediglich die Arbeitsleistung in Rechnung gestellt worden (VB 203/5 f.). Hinzu komme, dass die B._____ GmbH gemäss Pfändungsurkunde vom

30. April 2021 bereits seit anfangs 2020 inaktiv gewesen sei und auf ihren Konten kein Umsatz aus Geschäftstätigkeiten ersichtlich sei. Die einge- reichten Einzeldeklarationen bezüglich Einhaltung der minimalen Lohnbe- dingungen von vier Personen änderten daran nichts, da diese Personen von der B._____ GmbH nicht deklariert worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die B._____ GmbH nicht als eigenständiges aktives Un- ternehmen tätig gewesen sei, sondern ihr Firmenmantel lediglich als zu li- quidierende Zahlstelle benutzt worden sei. Dafür spreche auch, dass C._____, der ab 19. Juli 2018 mit Einzelunterschrift im Handelsregister ein- getragen gewesen sei, per 3. September 2021 zwar aus der Gesellschaft ausgeschieden und von diesem Zeitpunkt an weder zeichnungsberechtigt oder auf andere Weise berechtigt gewesen sei, aber auch nach seinem Ausscheiden die Zahlungen der Rechnungen an ihn erfolgt seien (VB 203/6 f.). Die B._____ GmbH habe bei der Beschwerdegegnerin letztmals für das Jahr 2019 Lohn deklariert, in den Jahren 2020 bis 2022 hingegen keine Lohndeklaration mehr eingereicht. Die Unfallversicherungsprämien seien weitgehend unbezahlt geblieben. Gemäss Auskunft der zuständigen Aus- gleichskasse seien ebenfalls grösstenteils keine Lohndeklarationen einge- reicht und keine Beiträge eingezahlt worden (VB 203/6; vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 15. Mai 2026). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht mit der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Sie habe hohe Be- träge bar ausbezahlt und keine Bestätigungen der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Zahlung der Prämien oder der Mehrwertsteuer eingeholt. Barzahlungen in dieser Höhe für Ak- kordarbeiten geschähen vermutungsweise zum Nachteil der obligatori- schen Sozialversicherungen (VB 203/8). Folglich seien die Barzahlungen an die B._____ GmbH als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unterneh- men – also der Beschwerdeführerin – zuzurechnen (VB 203/7).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die B._____ GmbH sei Arbeitgeberin der eingesetzten Arbeitskräfte gewesen. Die vereinbarten und bezahlten Entschädigungen seien so festgesetzt wor- den, dass die B._____ GmbH davon die Arbeitgeber- und

- 9 - Arbeitnehmerbeiträge habe bezahlen können (Beschwerde, Rz. 17). Die Beschwerdeführerin habe insbesondere bei grösseren Projekten regelmäs- sig Subunternehmer beigezogen. Die teilweise in bar an die B._____ GmbH erfolgten Zahlungen seien in der Baubranche üblich (Beschwerde, Rz. 19). Ein Vertragsverhältnis habe ausschliesslich zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der B._____ GmbH bestanden, nicht jedoch mit deren Arbeitneh- mern. In dieser Konstellation sei klar, dass die Sozialversicherungsbeiträge von der B._____ GmbH bezahlt werden müssten und nicht von der Be- schwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 23). Die Arbeitskräfte seien in arbeits- organisatorischer Sicht auch einzig bei der B._____ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen (Beschwerde, Rz. 29). Die B._____ GmbH, auf welche die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss gehabt habe, habe eigene unternehmerische Tätigkeiten entfaltet (Be- schwerde, Rz. 25). Ausdrücklich bestritten werde die Behauptung, die B._____ GmbH sei seit Anfang 2020 inaktiv gewesen. Mehrere Personen hätten am 20. respektive 24. Januar 2020 bestätigt, bei der B._____ GmbH angestellt zu sein (Beschwerde, Rz. 27). Weiter werde mit Nichtwissen bestritten und sei nicht erwiesen, dass die B._____ GmbH keine respektive unvollständige Beiträge an die Beschwer- degegnerin oder die Ausgleichskasse entrichtet habe (Beschwerde, Rz. 20, 26, 28). Es habe für die Beschwerdeführerin hierfür keinerlei Hin- weise gegeben (Beschwerde, Rz. 20). Vielmehr habe die Beschwerdefüh- rerin die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Arbeitskräfte abgeklärt. Die B._____ GmbH habe bestätigt, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer zu entrichten, exemplarisch werde hierfür auf die Einzelde- klarationen verwiesen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Subunternehmer für ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss bezahlen (Beschwerde, Rz. 28).

E. 4.3.1 Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt sich, dass die B._____ GmbH seit 18. Januar 2018 unter diesem Namen im Handelsregister ein- getragen war, bis sie mit Urteil vom 6. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet wurde. Infolge des am 15. Juli 2022 eröffneten Konkurses, welcher mangels Aktiven mit Urteil vom 15. Juli 2022 eingestellt worden war, wurde die B._____ GmbH am 22. Juli 2024 im Handelsregister gelöscht (vgl. Handelsregistereintrag gemäss ZEFIX). Weiter ergibt sich aus dem Pfändungsbericht vom 11. März 2021 des Be- treibungsamts Basel-Landschaft, dass die B._____ GmbH gemäss C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, seit

- 10 - anfangs 2020 inaktiv gewesen sei und abgesehen von den geleasten Fahr- zeugen keine Aktiven oder Debitorenguthaben vorhanden seien (Beilage 2 S. 7 f. zur Vernehmlassung). Auf der anderen Seite liegen Einzeldeklarati- onen vom 20. und 24. Januar 2020 von vier Personen vor, welche eine An- stellung bei der B._____ GmbH zu mindestens der vorgeschriebenen mini- malen Entlöhnung bestätigen (VB 169). Die Abklärungen der Beschwerde- gegnerin dazu ergaben jedoch, dass die vier Personen auf der – einzig 2019 erfolgten – Lohndeklaration der B._____ GmbH nicht deklariert wor- den sind. Gleiches zeigt sich bei der Ausgleichskasse (VB 171/1 f.; vgl. auch Beilagen zur Vernehmlassung). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die B._____ GmbH die Prämien der Unfallversicherung der Jahre 2018, 2019 und 2020 nicht bezahlt hat (VB 171/1). Auch bei der zuständigen AHV-Ausgleichs- kasse sind seit dem Jahr 2020 keine Beiträge bezahlt worden und seit dem Jahr 2021 keine Löhne gemeldet worden (Beilage 1 zur Vernehmlassung). Aus den Einzeldeklarationen ergibt sich – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 28) – nicht, dass die Sozialversiche- rungsabgaben bezahlt worden sind (VB 169). Unumstritten ist, dass keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Be- schwerdeführerin und der B._____ GmbH und somit auch keine schriftli- chen Werk- oder Subunternehmerverträge bestanden (VB 166/1), und dass die B._____ GmbH von der Beschwerdeführerin für deren Projekte beige- zogen wurde (vgl. Buchhaltung der Beschwerdeführerin "Fremdarbeiten", VB 151-154; Beschwerde, Rz. 19). Aus den Rechnungen der B._____ GmbH ergibt sich, dass Gipser- und Trockenbau- sowie Abbrucharbeiten bezüglich verschiedener Bauvorhaben und Baustellen in mehreren Kanto- nen in Rechnung gestellt wurden (VB 167/2 ff. [2019], 167/20 ff. [2020], 168/3 ff. [2021], 168/11 f. [2022]). Die Beschwerdeführerin richtete hierfür im Zeitraum vom 27. Januar 2019 bis 18. Mai 2022 Zahlungen von Fr. 623'335.35 an die B._____ GmbH aus (vgl. Vermerk auf Rechnungen). Diese Zahlungen erfolgten allesamt in bar. Gemäss C._____, Gesellschaf- ter und Geschäftsführer, B._____ GmbH, vom 10. März 2021 wurde das Konto bei der D. der B._____ GmbH per 21. Februar 2021 saldiert und jenes bei der Bank E._____ war von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt (Beilage 2 S. 7 ["Vollzug der Pfändung"] zur Vernehmlassung). Hinzu kommt, dass C._____ auch nach seinem Ausscheiden per 3. Sep- tember 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH Empfänger der Barzahlungen blieb (Beilage 2 S. 7 f. zur Vernehmlassung; vgl. auch Rechnungen vom 10. September 2021 über Fr. 36'079.50 [VB 168/4], vom 4. April 2022 über Fr. 25'845.80 [VB 168/11], vom 18. Mai 2022 über Fr. 24'609.45 [VB 168/12]). Bei diesen Zahlungen handelt sich regelmässig um hohe Barzahlungen von mehr als Fr. 10'000.00 (bis Fr. 107'700.00, VB 167/26) ohne irgendwelche

- 11 - Details (VB 167/2 ff., 168/3 ff.). Die Rechnungen enthielten grösstenteils Pauschalbeträge. Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahr- zeugaufwand sind ihnen nicht zu entnehmen (vgl. VB 167/2 ff.; 168/3 ff.). Dies passt zum Umstand, dass C._____ am 10. März 2021 angab, die B._____ GmbH verfüge über keine Aktiven. Zudem ergaben die Abklärun- gen der Beschwerdegegnerin, dass die B._____ GmbH über keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten verfügt hat (vgl. Aussage von C._____ vom 10. März 2021, in: Beilage 2 S. 7 ["Vollzug der Pfändung"] zur Vernehmlas- sung). Die Rechnungen der B._____ GmbH an die Beschwerdegegnerin weisen verschiedene und teilweise auch hin- und herwechselnde Anschrif- ten der B._____ GmbH aus (F-Strasse in G._____; F-Strasse in G._____ [Schreibfehler auf Rechnung]; H-Strasse 6 in G._____; zur vorübergehen- den Einbüssung des Domizils der B._____ GmbH vergleiche Handelsre- gistereintrag [Tagesregister] vom 9. Dezember 2020). Hinzu kommt, dass die Qualitätskontrollen der Arbeiten die Beschwerde- führerin vornahm und diese auch für die Qualität/Ausführung verantwortlich war (VB 166/1). Diese Umstände sprechen gegen ein eigenes Unterneh- merrisiko der B._____ GmbH und für eine arbeitsorganisatorische Einglie- derung der eingesetzten Arbeitskräfte bei der Beschwerdeführerin.

E. 4.3.2 Insgesamt überwiegen die Indizien dafür, dass es sich bei der B._____ GmbH um keine aktive juristische Person mit aus sozialversicherungsrecht- licher Sicht rechtlicher Selbstständigkeit handelt, die der Beschwerdefüh- rerin als gleichgeordnete Geschäftspartnerin gegenüberstehen würde. Die vorhandenen Umstände sprechen vielmehr für den Regelfall einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit der eingesetzten Akkordanten (vgl. zu ähnli- chen Konstellationen: Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026; 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025; 8C_122/2024 vom 18. März 2024). Die Beschwerdeführerin leistete damit nicht Entschädigungen an eine juristische Person für ausgerichtete Akkordarbeiten, sondern entrich- tete Löhne für die auf Baustellen tätige Personen, die faktisch ihre Arbeit- nehmer waren.

E. 4.4 Unter diesen Umständen braucht rechtssprechungsgemäss nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist und ein Umgehungstat- bestand vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom

30. März 2026 E. 5.1; 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.3; 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 7; 8C_246/2024 vom 8. November 2024 E. 5). In Gesamtschau der Umstände ist jedenfalls festzuhalten, dass die Auftragsvergabe an ein inaktives Subunternehmens auf mündlicher Basis, mit hohen Barzahlungen für die Erbringung von Akkordarbeiten an eine ab

9. September 2021 auch nicht mehr zeichnungsberechtigte Person

- 12 - (vgl. VB 166/1) ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten un- angemessen ist. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2024 zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 bis 2022 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 54'957.55 einsparen können (VB 178/1), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die in Frage stehenden Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) qualifiziert, womit eine diesbezügliche Prämien- pflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen ist.

E. 5 Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des mass- gebenden Lohnes und der darauf basierenden Prämien (vgl. VB 178) wer- den von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach deren Be- messung nicht korrekt wären. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht Prämien im Umfang von Fr. 54'957.55 auf dem von der Beschwerdeführe- rin zwischen 2019 und 2022 bezahlten prämienpflichtigen Lohn für unselb- ständige Akkorderwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 623'335.35 erhoben. Der Einspracheentscheid vom 13. August 2025 ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Ver- fahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2026.102 / as / nl Art. 119 Urteil vom 30. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin tätigt Gipser- und sonstige Bauarbeiten aller Art (Einbau von Trockenbau-Wänden und Decken, Isolierarbeiten gegen Kälte) und ihre Arbeitnehmer sind seit dem 17. Mai 2017 bei der Beschwer- degegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im Rahmen einer ordentlichen Betriebsrevision für die Revisionsperiode vom

1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 wurde von der Beschwerde- gegnerin festgehalten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen an die B._____ GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 623'335.35 um Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Be- schwerdeführerin gehandelt habe, da davon auszugehen sei, die beschäf- tigten Personen seien in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der Be- schwerdeführerin eingegliedert gewesen. Infolgedessen verfügte die Be- schwerdegegnerin am 6. Dezember 2024 eine Nachzahlung für Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des gesamten Personals für die Jahre 2019 bis 2022 von Fr. 54'957.55. Die dagegen erhobene Einspra- che wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Au- gust 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am

12. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13.08.2025 und folglich die Prämienrechnung der Beschwerdegegne- rin vom 04.12.2024 aufzuheben und von jeglichen Nachzahlungsfor- derungen für die Periode vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 abzusehen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13.08.2025 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der versicherungsgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgende prozessuale Anträge: " 4. Es seien von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten beizu- ziehen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das vom Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen."

- 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2026 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 13. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 203) zu Recht die in den Jahren 2019 bis 2022 von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 623'335.35 als prämienpflichtige Lohnzahlungen nacherfasst (VB 176) und darauf die Prä- mien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von Fr. 54'957.55 erhoben hat (VB 178). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Prämienrechnung nach Revision vom 4. [recte: 6.] De- zember 2024 (VB 178) beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 1.2; 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2. 2.1. Vorweg ist mit Blick auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Eingang der Vernehmlassung das vom Bundesgericht aner- kannte Replikrecht einzuräumen (prozessualer Antrag, Ziff. 5), darauf hin- zuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnis- nahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Per- sonen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Versicherungs- gericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 15. Mai 2026 mit Verfügung vom 20. Mai 2026 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2023 vom 21. Mai 2024 E. 3.3).

- 4 - 2.2. 2.2.1. Vorab ist zudem auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Be- schwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie ihr das Akteneinsichtsrecht trotz entsprechendem Gesuch mit Schreiben vom 12. September 2025 (VB 208/1 f.) bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 15. September 2025 nicht gewährt habe (Beschwerde, Rz. 7; vgl. prozessualer Antrag, Ziff. 4). 2.2.2. Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen wesentlichen Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG). Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogene Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Die Akteneinsicht ist demnach auch zu ge- währen, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. 2.2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am Freitag,

12. September 2025, um 12:42 Uhr der Beschwerdegegnerin per E-Mail vorab das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten zustellte (VB 208), bevor die Beschwerdefrist am Montag, 15. September 2025, ablief. Bei die- ser Ausgangslage konnte die Beschwerdegegnerin ihr die Akten realisti- scherweise nicht vor Ablauf der Frist zustellen. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offen gestanden, zur Wahrung der Beschwerdefrist eine summarisch begründete Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 134 V 162 E. 4 ff. S. 166 ff.) und nach Zustellung der Akten sich erneut zu äussern (vgl. zum Replikrecht E. 2.1. hiervor). Nach der Zustellung der Akten durch die Beschwerdegegnerin am 22. Sep- tember 2025 (VB 210) reichte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsver- treter indessen keine weiteren Stellungnahmen ein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, nach Ak- teneinsicht sich nochmals zu äussern. 2.2.4. Ob die gewährte Akteneinsicht 10 Tage nach dem Gesuch vom 12. Sep- tember 2025 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Be- schwerdeführerin darstellt, kann letztlich offenbleiben, da rechtsspre- chungsgemäss auch eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wie es vor dem Versicherungsgericht der Fall ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

- 5 - 3. 3.1. Ein Arbeitgeber kann die Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeit- nehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Ent- schädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Er- werbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein bei- tragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 2.2). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterwor- fen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit erhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Ok- tober 2019 E. 4.1.1, 4.2.1). 3.2. Die Organe der AHV und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversi- cherung sind jedoch wie die Steuerbehörden nicht verpflichtet, die zivil- rechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen da- bei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 2.2; 8C_470/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die die- ses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jeden- falls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drit- tens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1 mit Hinweisen).

- 6 - 3.3. Nach der Rechtsprechung gilt als unfallversicherungsrechtlicher Arbeitneh- mer (Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV sowie Art. 10 ATSG), wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Er- werbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeit- geber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis un- terstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Vo- raussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Diese ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 147 V 268 E. 4.3). Indizien für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regel- mässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsver- hältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3). Die arbeitsorganisatori- sche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Wei- sungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur per- sönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkur- renzverbot (Rz. 1020 WML; vgl. auch BGE 149 V 57 E. 9.1; 146 V 139 E. 6.2.2). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmer- eigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftli- cher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinba- rung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteile des Bun- desgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis; 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3). Weil vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hinweis). 3.4. Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt demgegenüber im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaft- lichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzi- elle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung

- 7 - erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unterneh- merrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkos- ten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbststän- diger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesell- schaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massge- bend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auf- traggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4). 3.5. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinha- ber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2025 vom 30. April 2026 E. 3.2). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eige- nen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eige- nem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.2.3 mit Hinwei- sen; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicher- heit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199). 3.6. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 146 V 271 E. 4.4; 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. August 2025 (VB 203) im Wesentlichen aus, die Beschwerdefüh- rerin sei gegenüber ihren Kunden Auftragnehmerin gewesen und habe die B._____ GmbH für die Auftragsausführung beigezogen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der B._____ GmbH und der Beschwerdeführerin habe nicht bestanden und es sei kein konkretes Werk mit einem bestimmten Er- folg schriftlich definiert worden. Die Beschwerdeführerin sei für die Qualität und Ausführung der ausgeführten Leistungen verantwortlich gewesen und habe die Qualitätskontrolle vorgenommen (VB 203/5). Die von der B._____ GmbH ausgestellten Rechnungen sprächen für unselbständige Akkordar- beiten. Die B._____ GmbH sei für Kunden der Beschwerdeführerin tätig

- 8 - geworden und damit nicht Empfängerin von Direktaufträgen gewesen. Die Rechnungen enthielten reine Pauschalberechnungen ohne Entschädigung für Material- oder Werkzeugaufwand. Auch fehlten Hinweise für eigenes Material bzw. eine eigene Betriebsorganisation der B._____ GmbH, viel- mehr sei lediglich die Arbeitsleistung in Rechnung gestellt worden (VB 203/5 f.). Hinzu komme, dass die B._____ GmbH gemäss Pfändungsurkunde vom

30. April 2021 bereits seit anfangs 2020 inaktiv gewesen sei und auf ihren Konten kein Umsatz aus Geschäftstätigkeiten ersichtlich sei. Die einge- reichten Einzeldeklarationen bezüglich Einhaltung der minimalen Lohnbe- dingungen von vier Personen änderten daran nichts, da diese Personen von der B._____ GmbH nicht deklariert worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die B._____ GmbH nicht als eigenständiges aktives Un- ternehmen tätig gewesen sei, sondern ihr Firmenmantel lediglich als zu li- quidierende Zahlstelle benutzt worden sei. Dafür spreche auch, dass C._____, der ab 19. Juli 2018 mit Einzelunterschrift im Handelsregister ein- getragen gewesen sei, per 3. September 2021 zwar aus der Gesellschaft ausgeschieden und von diesem Zeitpunkt an weder zeichnungsberechtigt oder auf andere Weise berechtigt gewesen sei, aber auch nach seinem Ausscheiden die Zahlungen der Rechnungen an ihn erfolgt seien (VB 203/6 f.). Die B._____ GmbH habe bei der Beschwerdegegnerin letztmals für das Jahr 2019 Lohn deklariert, in den Jahren 2020 bis 2022 hingegen keine Lohndeklaration mehr eingereicht. Die Unfallversicherungsprämien seien weitgehend unbezahlt geblieben. Gemäss Auskunft der zuständigen Aus- gleichskasse seien ebenfalls grösstenteils keine Lohndeklarationen einge- reicht und keine Beiträge eingezahlt worden (VB 203/6; vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 15. Mai 2026). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht mit der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Sie habe hohe Be- träge bar ausbezahlt und keine Bestätigungen der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung über Zahlung der Prämien oder der Mehrwertsteuer eingeholt. Barzahlungen in dieser Höhe für Ak- kordarbeiten geschähen vermutungsweise zum Nachteil der obligatori- schen Sozialversicherungen (VB 203/8). Folglich seien die Barzahlungen an die B._____ GmbH als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unterneh- men – also der Beschwerdeführerin – zuzurechnen (VB 203/7). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die B._____ GmbH sei Arbeitgeberin der eingesetzten Arbeitskräfte gewesen. Die vereinbarten und bezahlten Entschädigungen seien so festgesetzt wor- den, dass die B._____ GmbH davon die Arbeitgeber- und

- 9 - Arbeitnehmerbeiträge habe bezahlen können (Beschwerde, Rz. 17). Die Beschwerdeführerin habe insbesondere bei grösseren Projekten regelmäs- sig Subunternehmer beigezogen. Die teilweise in bar an die B._____ GmbH erfolgten Zahlungen seien in der Baubranche üblich (Beschwerde, Rz. 19). Ein Vertragsverhältnis habe ausschliesslich zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der B._____ GmbH bestanden, nicht jedoch mit deren Arbeitneh- mern. In dieser Konstellation sei klar, dass die Sozialversicherungsbeiträge von der B._____ GmbH bezahlt werden müssten und nicht von der Be- schwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 23). Die Arbeitskräfte seien in arbeits- organisatorischer Sicht auch einzig bei der B._____ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen (Beschwerde, Rz. 29). Die B._____ GmbH, auf welche die Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss gehabt habe, habe eigene unternehmerische Tätigkeiten entfaltet (Be- schwerde, Rz. 25). Ausdrücklich bestritten werde die Behauptung, die B._____ GmbH sei seit Anfang 2020 inaktiv gewesen. Mehrere Personen hätten am 20. respektive 24. Januar 2020 bestätigt, bei der B._____ GmbH angestellt zu sein (Beschwerde, Rz. 27). Weiter werde mit Nichtwissen bestritten und sei nicht erwiesen, dass die B._____ GmbH keine respektive unvollständige Beiträge an die Beschwer- degegnerin oder die Ausgleichskasse entrichtet habe (Beschwerde, Rz. 20, 26, 28). Es habe für die Beschwerdeführerin hierfür keinerlei Hin- weise gegeben (Beschwerde, Rz. 20). Vielmehr habe die Beschwerdefüh- rerin die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Arbeitskräfte abgeklärt. Die B._____ GmbH habe bestätigt, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer zu entrichten, exemplarisch werde hierfür auf die Einzelde- klarationen verwiesen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen und dürfen, dass die Subunternehmer für ihre Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss bezahlen (Beschwerde, Rz. 28). 4.3. 4.3.1. Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ergibt sich, dass die B._____ GmbH seit 18. Januar 2018 unter diesem Namen im Handelsregister ein- getragen war, bis sie mit Urteil vom 6. Mai 2022 des Bezirksgerichts Zürich aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet wurde. Infolge des am 15. Juli 2022 eröffneten Konkurses, welcher mangels Aktiven mit Urteil vom 15. Juli 2022 eingestellt worden war, wurde die B._____ GmbH am 22. Juli 2024 im Handelsregister gelöscht (vgl. Handelsregistereintrag gemäss ZEFIX). Weiter ergibt sich aus dem Pfändungsbericht vom 11. März 2021 des Be- treibungsamts Basel-Landschaft, dass die B._____ GmbH gemäss C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, seit

- 10 - anfangs 2020 inaktiv gewesen sei und abgesehen von den geleasten Fahr- zeugen keine Aktiven oder Debitorenguthaben vorhanden seien (Beilage 2 S. 7 f. zur Vernehmlassung). Auf der anderen Seite liegen Einzeldeklarati- onen vom 20. und 24. Januar 2020 von vier Personen vor, welche eine An- stellung bei der B._____ GmbH zu mindestens der vorgeschriebenen mini- malen Entlöhnung bestätigen (VB 169). Die Abklärungen der Beschwerde- gegnerin dazu ergaben jedoch, dass die vier Personen auf der – einzig 2019 erfolgten – Lohndeklaration der B._____ GmbH nicht deklariert wor- den sind. Gleiches zeigt sich bei der Ausgleichskasse (VB 171/1 f.; vgl. auch Beilagen zur Vernehmlassung). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass die B._____ GmbH die Prämien der Unfallversicherung der Jahre 2018, 2019 und 2020 nicht bezahlt hat (VB 171/1). Auch bei der zuständigen AHV-Ausgleichs- kasse sind seit dem Jahr 2020 keine Beiträge bezahlt worden und seit dem Jahr 2021 keine Löhne gemeldet worden (Beilage 1 zur Vernehmlassung). Aus den Einzeldeklarationen ergibt sich – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 28) – nicht, dass die Sozialversiche- rungsabgaben bezahlt worden sind (VB 169). Unumstritten ist, dass keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Be- schwerdeführerin und der B._____ GmbH und somit auch keine schriftli- chen Werk- oder Subunternehmerverträge bestanden (VB 166/1), und dass die B._____ GmbH von der Beschwerdeführerin für deren Projekte beige- zogen wurde (vgl. Buchhaltung der Beschwerdeführerin "Fremdarbeiten", VB 151-154; Beschwerde, Rz. 19). Aus den Rechnungen der B._____ GmbH ergibt sich, dass Gipser- und Trockenbau- sowie Abbrucharbeiten bezüglich verschiedener Bauvorhaben und Baustellen in mehreren Kanto- nen in Rechnung gestellt wurden (VB 167/2 ff. [2019], 167/20 ff. [2020], 168/3 ff. [2021], 168/11 f. [2022]). Die Beschwerdeführerin richtete hierfür im Zeitraum vom 27. Januar 2019 bis 18. Mai 2022 Zahlungen von Fr. 623'335.35 an die B._____ GmbH aus (vgl. Vermerk auf Rechnungen). Diese Zahlungen erfolgten allesamt in bar. Gemäss C._____, Gesellschaf- ter und Geschäftsführer, B._____ GmbH, vom 10. März 2021 wurde das Konto bei der D. der B._____ GmbH per 21. Februar 2021 saldiert und jenes bei der Bank E._____ war von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt (Beilage 2 S. 7 ["Vollzug der Pfändung"] zur Vernehmlassung). Hinzu kommt, dass C._____ auch nach seinem Ausscheiden per 3. Sep- tember 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH Empfänger der Barzahlungen blieb (Beilage 2 S. 7 f. zur Vernehmlassung; vgl. auch Rechnungen vom 10. September 2021 über Fr. 36'079.50 [VB 168/4], vom 4. April 2022 über Fr. 25'845.80 [VB 168/11], vom 18. Mai 2022 über Fr. 24'609.45 [VB 168/12]). Bei diesen Zahlungen handelt sich regelmässig um hohe Barzahlungen von mehr als Fr. 10'000.00 (bis Fr. 107'700.00, VB 167/26) ohne irgendwelche

- 11 - Details (VB 167/2 ff., 168/3 ff.). Die Rechnungen enthielten grösstenteils Pauschalbeträge. Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahr- zeugaufwand sind ihnen nicht zu entnehmen (vgl. VB 167/2 ff.; 168/3 ff.). Dies passt zum Umstand, dass C._____ am 10. März 2021 angab, die B._____ GmbH verfüge über keine Aktiven. Zudem ergaben die Abklärun- gen der Beschwerdegegnerin, dass die B._____ GmbH über keine Büro- oder Lagerräumlichkeiten verfügt hat (vgl. Aussage von C._____ vom 10. März 2021, in: Beilage 2 S. 7 ["Vollzug der Pfändung"] zur Vernehmlas- sung). Die Rechnungen der B._____ GmbH an die Beschwerdegegnerin weisen verschiedene und teilweise auch hin- und herwechselnde Anschrif- ten der B._____ GmbH aus (F-Strasse in G._____; F-Strasse in G._____ [Schreibfehler auf Rechnung]; H-Strasse 6 in G._____; zur vorübergehen- den Einbüssung des Domizils der B._____ GmbH vergleiche Handelsre- gistereintrag [Tagesregister] vom 9. Dezember 2020). Hinzu kommt, dass die Qualitätskontrollen der Arbeiten die Beschwerde- führerin vornahm und diese auch für die Qualität/Ausführung verantwortlich war (VB 166/1). Diese Umstände sprechen gegen ein eigenes Unterneh- merrisiko der B._____ GmbH und für eine arbeitsorganisatorische Einglie- derung der eingesetzten Arbeitskräfte bei der Beschwerdeführerin. 4.3.2. Insgesamt überwiegen die Indizien dafür, dass es sich bei der B._____ GmbH um keine aktive juristische Person mit aus sozialversicherungsrecht- licher Sicht rechtlicher Selbstständigkeit handelt, die der Beschwerdefüh- rerin als gleichgeordnete Geschäftspartnerin gegenüberstehen würde. Die vorhandenen Umstände sprechen vielmehr für den Regelfall einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit der eingesetzten Akkordanten (vgl. zu ähnli- chen Konstellationen: Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026; 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025; 8C_122/2024 vom 18. März 2024). Die Beschwerdeführerin leistete damit nicht Entschädigungen an eine juristische Person für ausgerichtete Akkordarbeiten, sondern entrich- tete Löhne für die auf Baustellen tätige Personen, die faktisch ihre Arbeit- nehmer waren. 4.4. Unter diesen Umständen braucht rechtssprechungsgemäss nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist und ein Umgehungstat- bestand vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom

30. März 2026 E. 5.1; 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.3; 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 7; 8C_246/2024 vom 8. November 2024 E. 5). In Gesamtschau der Umstände ist jedenfalls festzuhalten, dass die Auftragsvergabe an ein inaktives Subunternehmens auf mündlicher Basis, mit hohen Barzahlungen für die Erbringung von Akkordarbeiten an eine ab

9. September 2021 auch nicht mehr zeichnungsberechtigte Person

- 12 - (vgl. VB 166/1) ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten un- angemessen ist. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom

6. Dezember 2024 zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 bis 2022 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 54'957.55 einsparen können (VB 178/1), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. 4.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die in Frage stehenden Barzahlungen zu Recht als Lohn für unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin) qualifiziert, womit eine diesbezügliche Prämien- pflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen ist. 5. Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des mass- gebenden Lohnes und der darauf basierenden Prämien (vgl. VB 178) wer- den von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach deren Be- messung nicht korrekt wären. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht Prämien im Umfang von Fr. 54'957.55 auf dem von der Beschwerdeführe- rin zwischen 2019 und 2022 bezahlten prämienpflichtigen Lohn für unselb- ständige Akkorderwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 623'335.35 erhoben. Der Einspracheentscheid vom 13. August 2025 ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Ver- fahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann