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VBE.2025.81

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.81

Ag Versicherungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 September 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Januar 2025 aus, aufgrund des ihr erst am 13. März 2024 gemeldeten, seit dem 18. September 2023 bestehenden Arbeitsverhältnis- ses und des damit neu erzielten Verdienstes sei der Invaliditätsgrad neu berechnet worden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Lohnangaben der C._____ GmbH abzustellen und das Durchschnitts-

- 4 - einkommen des im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführers der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Kalenderjahr hochzurechnen. Da bei einem Vergleich des sich daraus ergebenden Einkommens mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 38 % resultiere, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Rente des Beschwerdeführers werde daher per 30. September 2023 aufgehoben (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 105 S. 25 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel- tend, das Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH, das rund zehn Monate gedauert und im Juli 2024 geendet habe, tauge nicht als Beleg für seine angebliche Arbeitsfähigkeit. Das bei der C._____ GmbH erzielte Erwerbs- einkommen sei somit "nicht als Invalideneinkommen geeignet". Seine Er- werbsbiografie zeige, dass er aufgrund seiner seit der Jugend bestehen- den, nicht behandelbaren psychischen Störung nicht in der Lage sei, ein Arbeitsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten, und dass er keinem Ar- beitgeber, auch keinem überdurchschnittlich wohlwollenden, auf Dauer zu- mutbar sei. Er habe daher auch über den 30. September 2024 hinaus An- spruch auf eine ganze Rente.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliden- rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) zu Recht rückwirkend per 30. September 2023 aufgehoben hat. 2.

E. 1.3 Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin mit, dass er (bei einer neuen Arbeitgeberin) in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei er zwei Kontoauszüge, die den Ein- gang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am

12. Februar 2024 belegen, beilegte, und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung der Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Anstellung eingeholt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, sistierte sie die Invalidenrente auf- grund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezuges mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 per sofort. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.361 vom 19. Februar 2025 nicht ein. In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getroffen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 rückwirkend per 30. September 2023 auf und stellte ihm die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 zu Unrecht erbrachte Leis- tungen in der Höhe von Fr. 9'688.00 zurück. Der Beschwerdeführer erhob

- 3 - gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025 am 13. März 2025 Be- schwerde; das entsprechende Verfahren führt das Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2025.114.

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21. Januar 2025 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts ab 1. Oktober 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere zur Abklärung der für die IV-Gradberechnung massge- benden Vergleichseinkommen. Danach sei erneut über die gesetzli- chen Leistungen zu verfügen.

E. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hin- weisen).

E. 2.2 Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesent- lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge- bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

- 5 - über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).

E. 2.3 Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

E. 2.4 Nach Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetzli- cher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).

E. 2.5 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände- rung unter anderem dann rechtmässig, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde- pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich- tung der Leistung war. 3.

E. 3 Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin einzusetzen.

E. 3.1 Den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hier- vor) bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Septem- ber 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze In- validenrente zugesprochen hat (VB 47). Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete im Wesentlichen die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Juni

2018. Darin stützte sich Dr. med. D._____ insbesondere auf das forensi- sche Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 18. September 2016 (VB 39 S. 2 ff.) und führte aus, Dr. med. E._____ gehe klar von einer nicht therapierbaren psychischen

- 6 - Konstitution und einer beruflichen Invalidität aus. Damit sei ein andauern- der psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Berufliche Massnah- men seien nicht umsetzbar und therapeutische Optionen würden nicht wirk- lich bestehen. Die genaue psychiatrische Diagnose müsste allerding ge- mäss Dr. med. E._____ mit umfassenderen Abklärungen gesichert respek- tive ergänzt werden, doch habe dies für die IV, ausgehend von einem nicht therapierbaren Gesundheitsschaden, wohl keine Konsequenz. Auf jeden Fall liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine nicht therapierbare psychi- sche Konstitution mit teilweise heftiger unkontrollierter Impulsstörung und, so gesehen, wohl auch dissozialer Komponente vor. Es sei davon auszu- gehen, dass seit längerer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr be- stehe, auch nicht im geschützten Rahmen (VB 41 S. 3).

E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2025 berechnete die Be- schwerdegegnerin aufgrund des ab dem 18. September 2023 bestandenen Arbeitsverhältnisses mit der C._____ GmbH den Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers neu. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Lohnangaben der C._____ GmbH ab und rechnete das Durch- schnittseinkommen des im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführers der Monate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Kalenderjahr hoch. Da aus dem Vergleich des sich daraus ergebenden Einkommens mit dem Validen- einkommen ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte, hob sie die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 30. September 2023 auf (VB 105 S. 25 f.). In medizinischer Hinsicht traf die Beschwerdegegnerin keine Ab- klärungen bzw. verliefen ihre entsprechenden Bemühungen erfolglos, da der Arzt, bei dem der Beschwerdeführer während Jahren in Behandlung gestanden hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr praktiziert (VB 83 S. 5; 85 S. 1; 97 S. 3) und der Beschwerdeführer ihr am 23. Oktober 2024 mitteilte, dass er zu keinem neuen Arzt gehen möchte (VB 85 S. 1).

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es treffe weder in tat- sächlicher Hinsicht zu noch lasse sich aus den aktenkundigen Abklärungs- ergebnissen ableiten, dass er ab dem 1. Oktober 2023 in der Lage gewe- sen sei, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Die Abklärung seines Gesundheitszustandes bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit habe sich von Anfang an als schwierig gestaltet. Die Schlussfolgerung auf eine vollständige und therapeutisch nicht veränder- bare medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sei aber eindeutig gewe- sen (vgl. Beschwerde S. 4). Alle aktenkundigen Arztberichte würden ihm einhellig eine seit der Jugend bestehende, nicht behandelbare "psychiatri- sche Störung" attestieren und dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit ausschlies- sen, da er keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne. Die Beschwerde- gegnerin gehe nun aber davon aus, all diese nicht behandelbaren

- 7 - Einschränkungen hätten mit Antritt der Arbeitsstelle bei der C._____ GmbH am 18. September 2023 aufgehört und es handle sich bei dieser Anstellung um eine leidensangepasste zumutbare Verweistätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung sei zudem aus mehreren Gründen unzulässig, nicht nachvollziehbar begründet und verletze hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens Art. 28a IVG. Auf ein Einkommen aus einer vorübergehenden oder in ganz speziellen Verhältnissen ausgeübten Beschäftigung könne nicht abgestellt werden, sondern es dürfe nur ein auf ein durchschnittliches, dem Gesund- heitszustand angepasstes Erwerbseinkommen angerechnet werden. Bei seiner Anstellung bei der C._____ GmbH habe es sich um ein rund 10 Mo- nate andauerndes Arbeitsverhältnis gehandelt, das im Juli 2024 geendet habe. Es sei eine Anstellung gewesen, bei der die Arbeitgeberin gemäss ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 (VB 83 S. 7) seinen besonderen ge- sundheitlichen Bedürfnissen in überdurchschnittlicher Weise entgegenge- kommen sei. Er sei aber aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage gewesen, dieses besondere Entgegenkommen zu schätzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit solch grosszügige Arbeitgeber nicht in genügender Zahl vorhanden, wes- halb vom Fehlen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Das Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH tauge daher nicht als Beleg für seine angebliche Arbeitsfähigkeit. Der Verlust der Arbeitsstelle passe ins Muster, welches seine Erwerbsbiografie präge (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Das bei der C._____ GmbH erzielte Erwerbseinkommen sei somit ganz grundsätzlich "nicht als Invalideneinkommen geeignet". Die Be- schwerdegegnerin verletze aber auch ihre Untersuchungspflicht, wenn sie einfach die Einkommen der Monate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Jahr hochrechne, ohne zu prüfen, ob dieses Einkommen auch tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längerfristig erzielt werden könnte. Zudem seien ins Bruttoeinkommen unrichtigerweise Spesenbezüge einge- rechnet worden. Vor einer Leistungseinstellung hätten weitere Abklärungen erfolgen müssen. Seine Erwerbsbiografie zeige, dass er nicht in der Lage sei, ein Arbeitsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten und dass er keinem Arbeitgeber, auch keinem überdurchschnittlich wohlwollenden, auf Dauer zumutbar sei (vgl. Beschwerde S. 8). Unklar sei auch, nach welchen Krite- rien die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen festgelegt habe. Er sei seit seiner Jugend keinem Arbeitgeber zumutbar, weshalb er als Früh- invalider zu betrachten sei (vgl. Beschwerde S. 9).

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 18. September 2023 bis am 31. Juli 2024 bei der C._____ GmbH angestellt war (VB 99 S. 1; BB 5 f.) und bei dieser ein Bruttoeinkommen von Fr. 13'170.52 im Jahr

- 8 - 2023 und von Fr. 28'444.75 im Jahr 2024 erzielte (VB 74 S. 9 ff.; 88 S. 6; BB 5). Im Schreiben vom 11. Juni 2024 führte der Leiter Administration der C._____ GmbH aus, der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, die Fahrprüfung zu machen. Dies würde ihm (dem Beschwerdeführer) na- türlich die Arbeitswege erleichtern und auch seitens der C._____ GmbH würde es sehr begrüsst. So könnte der Beschwerdeführer mobiler, flexibler und schneller für die Dienste eingesetzt werden. Dies würde sicherlich dem Selbstbewusstsein des Beschwerdeführers eine positive Entwicklung ge- ben, dieses weiter stärken und der Stabilität in dessen Leben positive As- pekte bringen. Seitens der C._____ GmbH wolle man den Beschwerdefüh- rer nicht verlieren und würde über die Zeit, in der er schon bei ihr angestellt sei, sehen, wie er sich einsetze und aufblühe im Job. Dies habe auch der Beistand des Beschwerdeführers bestätigt (VB 83 S. 7). Am 10. Juli 2024 gab der Beistand des Beschwerdeführers im Revisions- fragebogen an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitstätigkeit für die C._____ GmbH sehr fleissig und zuverlässig. Die Arbeit im Verkehrsdienst erledige er sehr zuverlässig und die Arbeitsuniform verleihe ihm grossen Selbstwert. Die C._____ GmbH bezahle neben dem angemessenen Leis- tungslohn einen Soziallohnanteil und sei bereit, zusammen mit ihm (dem Beistand) bei schwierigen Lebensumständen auszuhelfen und zu vermit- teln (VB 83 S. 3). Seit der Rentenzusprache erfolgte Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei diversen Firmen seien jeweils nach kurzer Dauer gescheitert. Der Beschwerdeführer habe auch eine Einzelfirma im Handels- register eintragen lassen. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfähig- keit des Beschwerdeführers wäre die Firmengründung ohne die Unterstüt- zung des Beistandes eigentlich gar nicht möglich gewesen. Mittlerweile sei die Einzelfirma wieder aufgelöst worden. In seiner Antwort auf die Frage nach dem "Verlauf des Arbeitsversuches" hielt der Beistand fest, es sei zu häufigen Wechseln der Arbeitsstelle gekommen. Nach einiger Zeit sei es immer wieder zu Streitereien mit Mitarbeitenden und/oder Vorgesetzten ge- kommen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, anderen Menschen zuzuhö- ren und sich an Arbeitsanweisungen zu halten. Er reagiere impulsiv und ungeduldig. Die aktuelle Anstellung bei der C._____ GmbH habe er schon dreimal kündigen wollen. Er (der Beistand) könne sich für den Beschwer- deführer unter Beachtung der gesundheitlichen Probleme keine berufliche Tätigkeit vorstellen, auch keine in einem geschützten Rahmen. Der Be- schwerdeführer habe in den letzten Jahren diverse Kurse im F._____-Be- reich mit Diplom absolviert. Diese hätten jedoch lediglich symbolischen Charakter und würden dessen Selbstwert dienen (VB 83 S. 4). Aus den nach Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) eingegangenen Akten und den entsprechenden Ausführungen in der Be- schwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September

- 9 - 2024 im Stundenlohn bei der G._____ GmbH angestellt war (VB 99 S. 1; BB 6 S. 1; Beschwerde S. 8).

E. 4.3 Ausweislich der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Sep- tember 2023 eine Anstellung bei der C._____ GmbH angetreten hatte und dies der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 13. März 2024 unter Beilage zweier Kontoauszüge, die den Eingang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am 12. Februar 2024 belegen, mitteilte (VB 73). Damit verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht (vgl. E. 2.4. hiervor), auf die er zuvor mehrfach hingewiesen worden war (VB 47 S. 5 f.; 62; 67). Zu prüfen bleibt jedoch, ob durch die Anstellung bei der C._____ GmbH ab dem 18. September 2023 eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ein- getreten ist, deretwegen die Rente revisionsweise (angesichts der Melde- pflichtverletzung rückwirkend) aufzuheben (oder allenfalls herabzusetzen) ist (vgl. E. 2.1. f. und 2.5 hiervor).

E. 4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dabei primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verblei- bende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Inva- lidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f., 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Das Kriterium «stabile Arbeitsverhältnisse» soll verhindern, dass zu Un- gunsten der versicherten Person von einem (zu) hohen tatsächlichen Ein- kommen ausgegangen wird, welches sie nicht ohne weiteres auch in

- 10 - Zukunft verdienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom

11. Februar 2013 E. 2.3.2).

E. 4.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich vom

18. September 2023 bis am 31. Juli 2024 bei der C._____ GmbH angestellt war (vgl. E. 4.2. hiervor). Aufgrund dieser kurzen Anstellungsdauer von nur rund zehneinhalb Monaten kann das Kriterium eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anstellung bei der C._____ GmbH nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2, in welchem ein im Verfügungszeitpunkt elf Monate dauerndes Ar- beitsverhältnis noch nicht als besonders stabil beurteilt wurde, und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2 und 4.3.1, in welchem ein seit einem Jahr bestehendes und erst vor einem halben Jahr auf 100 % aufge- stocktes Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht als besonders stabil eingeschätzt wurde). Ein Abstellen auf die effektiven Einkommensverhältnisse verbietet sich unter diesen Umständen. Dass die vorübergehend während knapp zehneinhalb Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH ein Hinweis dafür wäre, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verändert habe, wurde von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht, noch beste- hen dafür Anhaltspunkte in den Akten. Insgesamt ist damit eine seit der Leistungszusprache mit Verfügung vom

18. Dezember 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor) eingetretene wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1. hier- vor), nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Die mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) revisionsweise rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der C._____ GmbH erfolgte Auf- hebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erweist sich damit als widerrechtlich.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 21. Januar 2025 aufzuheben.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

- 11 -

E. 5.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Januar 2025 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 12 - Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.81 / lf / GM Art. 178 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____, führer Beistand: B._____, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Januar 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge nach entsprechenden Abklä- rungen mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 rückwirkend ab dem

1. September 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 16. Septem- ber 2019 mitgeteilt hatte, dass er seit dem 1. September 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und entsprechende Dokumente eingereicht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin seinen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Schreiben vom 16. April 2021 und, nach- dem der Beschwerdeführer seinen per 1. September 2021 neu abgeschlos- senen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, erneut mit Schreiben vom 4. März 2022 und wiederum mit Schreiben vom 20. Oktober 2023. 1.3. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin mit, dass er (bei einer neuen Arbeitgeberin) in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei er zwei Kontoauszüge, die den Ein- gang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am

12. Februar 2024 belegen, beilegte, und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung der Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Anstellung eingeholt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, sistierte sie die Invalidenrente auf- grund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezuges mit Verfü- gung vom 24. Mai 2024 per sofort. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.361 vom 19. Februar 2025 nicht ein. In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getroffen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 rückwirkend per 30. September 2023 auf und stellte ihm die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 zu Unrecht erbrachte Leis- tungen in der Höhe von Fr. 9'688.00 zurück. Der Beschwerdeführer erhob

- 3 - gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025 am 13. März 2025 Be- schwerde; das entsprechende Verfahren führt das Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2025.114. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2025 hatte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 24. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erho- ben und folgende Rechtsbegehren gestellt: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21. Januar 2025 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leis- tungen zuzusprechen; insbesondere sei weiterhin die ganze IV-Rente über den 30. September 2023 hinaus zu entrichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 21. Januar 2025 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts ab 1. Oktober 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere zur Abklärung der für die IV-Gradberechnung massge- benden Vergleichseinkommen. Danach sei erneut über die gesetzli- chen Leistungen zu verfügen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner un- entgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung vom 21. Januar 2025 aus, aufgrund des ihr erst am 13. März 2024 gemeldeten, seit dem 18. September 2023 bestehenden Arbeitsverhältnis- ses und des damit neu erzielten Verdienstes sei der Invaliditätsgrad neu berechnet worden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Lohnangaben der C._____ GmbH abzustellen und das Durchschnitts-

- 4 - einkommen des im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführers der Mo- nate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Kalenderjahr hochzurechnen. Da bei einem Vergleich des sich daraus ergebenden Einkommens mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 38 % resultiere, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Die Rente des Beschwerdeführers werde daher per 30. September 2023 aufgehoben (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 105 S. 25 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber gel- tend, das Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH, das rund zehn Monate gedauert und im Juli 2024 geendet habe, tauge nicht als Beleg für seine angebliche Arbeitsfähigkeit. Das bei der C._____ GmbH erzielte Erwerbs- einkommen sei somit "nicht als Invalideneinkommen geeignet". Seine Er- werbsbiografie zeige, dass er aufgrund seiner seit der Jugend bestehen- den, nicht behandelbaren psychischen Störung nicht in der Lage sei, ein Arbeitsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten, und dass er keinem Ar- beitgeber, auch keinem überdurchschnittlich wohlwollenden, auf Dauer zu- mutbar sei. Er habe daher auch über den 30. September 2024 hinaus An- spruch auf eine ganze Rente. 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliden- rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) zu Recht rückwirkend per 30. September 2023 aufgehoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hin- weisen). 2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesent- lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge- bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

- 5 - über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 2.3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.4. Nach Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetzli- cher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.5. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände- rung unter anderem dann rechtmässig, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde- pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich- tung der Leistung war. 3. 3.1. Den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hier- vor) bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Septem- ber 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze In- validenrente zugesprochen hat (VB 47). Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete im Wesentlichen die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Juni

2018. Darin stützte sich Dr. med. D._____ insbesondere auf das forensi- sche Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 18. September 2016 (VB 39 S. 2 ff.) und führte aus, Dr. med. E._____ gehe klar von einer nicht therapierbaren psychischen

- 6 - Konstitution und einer beruflichen Invalidität aus. Damit sei ein andauern- der psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Berufliche Massnah- men seien nicht umsetzbar und therapeutische Optionen würden nicht wirk- lich bestehen. Die genaue psychiatrische Diagnose müsste allerding ge- mäss Dr. med. E._____ mit umfassenderen Abklärungen gesichert respek- tive ergänzt werden, doch habe dies für die IV, ausgehend von einem nicht therapierbaren Gesundheitsschaden, wohl keine Konsequenz. Auf jeden Fall liege mit grosser Wahrscheinlichkeit eine nicht therapierbare psychi- sche Konstitution mit teilweise heftiger unkontrollierter Impulsstörung und, so gesehen, wohl auch dissozialer Komponente vor. Es sei davon auszu- gehen, dass seit längerer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr be- stehe, auch nicht im geschützten Rahmen (VB 41 S. 3). 3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2025 berechnete die Be- schwerdegegnerin aufgrund des ab dem 18. September 2023 bestandenen Arbeitsverhältnisses mit der C._____ GmbH den Invaliditätsgrad des Be- schwerdeführers neu. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Lohnangaben der C._____ GmbH ab und rechnete das Durch- schnittseinkommen des im Stundenlohn angestellten Beschwerdeführers der Monate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Kalenderjahr hoch. Da aus dem Vergleich des sich daraus ergebenden Einkommens mit dem Validen- einkommen ein Invaliditätsgrad von 38 % resultierte, hob sie die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 30. September 2023 auf (VB 105 S. 25 f.). In medizinischer Hinsicht traf die Beschwerdegegnerin keine Ab- klärungen bzw. verliefen ihre entsprechenden Bemühungen erfolglos, da der Arzt, bei dem der Beschwerdeführer während Jahren in Behandlung gestanden hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr praktiziert (VB 83 S. 5; 85 S. 1; 97 S. 3) und der Beschwerdeführer ihr am 23. Oktober 2024 mitteilte, dass er zu keinem neuen Arzt gehen möchte (VB 85 S. 1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es treffe weder in tat- sächlicher Hinsicht zu noch lasse sich aus den aktenkundigen Abklärungs- ergebnissen ableiten, dass er ab dem 1. Oktober 2023 in der Lage gewe- sen sei, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Die Abklärung seines Gesundheitszustandes bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit habe sich von Anfang an als schwierig gestaltet. Die Schlussfolgerung auf eine vollständige und therapeutisch nicht veränder- bare medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit sei aber eindeutig gewe- sen (vgl. Beschwerde S. 4). Alle aktenkundigen Arztberichte würden ihm einhellig eine seit der Jugend bestehende, nicht behandelbare "psychiatri- sche Störung" attestieren und dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit ausschlies- sen, da er keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne. Die Beschwerde- gegnerin gehe nun aber davon aus, all diese nicht behandelbaren

- 7 - Einschränkungen hätten mit Antritt der Arbeitsstelle bei der C._____ GmbH am 18. September 2023 aufgehört und es handle sich bei dieser Anstellung um eine leidensangepasste zumutbare Verweistätigkeit (vgl. Beschwerde S. 5). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung sei zudem aus mehreren Gründen unzulässig, nicht nachvollziehbar begründet und verletze hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens Art. 28a IVG. Auf ein Einkommen aus einer vorübergehenden oder in ganz speziellen Verhältnissen ausgeübten Beschäftigung könne nicht abgestellt werden, sondern es dürfe nur ein auf ein durchschnittliches, dem Gesund- heitszustand angepasstes Erwerbseinkommen angerechnet werden. Bei seiner Anstellung bei der C._____ GmbH habe es sich um ein rund 10 Mo- nate andauerndes Arbeitsverhältnis gehandelt, das im Juli 2024 geendet habe. Es sei eine Anstellung gewesen, bei der die Arbeitgeberin gemäss ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 (VB 83 S. 7) seinen besonderen ge- sundheitlichen Bedürfnissen in überdurchschnittlicher Weise entgegenge- kommen sei. Er sei aber aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage gewesen, dieses besondere Entgegenkommen zu schätzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit solch grosszügige Arbeitgeber nicht in genügender Zahl vorhanden, wes- halb vom Fehlen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Das Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH tauge daher nicht als Beleg für seine angebliche Arbeitsfähigkeit. Der Verlust der Arbeitsstelle passe ins Muster, welches seine Erwerbsbiografie präge (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Das bei der C._____ GmbH erzielte Erwerbseinkommen sei somit ganz grundsätzlich "nicht als Invalideneinkommen geeignet". Die Be- schwerdegegnerin verletze aber auch ihre Untersuchungspflicht, wenn sie einfach die Einkommen der Monate Oktober 2023 bis März 2024 auf ein Jahr hochrechne, ohne zu prüfen, ob dieses Einkommen auch tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längerfristig erzielt werden könnte. Zudem seien ins Bruttoeinkommen unrichtigerweise Spesenbezüge einge- rechnet worden. Vor einer Leistungseinstellung hätten weitere Abklärungen erfolgen müssen. Seine Erwerbsbiografie zeige, dass er nicht in der Lage sei, ein Arbeitsverhältnis dauerhaft aufrecht zu erhalten und dass er keinem Arbeitgeber, auch keinem überdurchschnittlich wohlwollenden, auf Dauer zumutbar sei (vgl. Beschwerde S. 8). Unklar sei auch, nach welchen Krite- rien die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen festgelegt habe. Er sei seit seiner Jugend keinem Arbeitgeber zumutbar, weshalb er als Früh- invalider zu betrachten sei (vgl. Beschwerde S. 9). 4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 18. September 2023 bis am 31. Juli 2024 bei der C._____ GmbH angestellt war (VB 99 S. 1; BB 5 f.) und bei dieser ein Bruttoeinkommen von Fr. 13'170.52 im Jahr

- 8 - 2023 und von Fr. 28'444.75 im Jahr 2024 erzielte (VB 74 S. 9 ff.; 88 S. 6; BB 5). Im Schreiben vom 11. Juni 2024 führte der Leiter Administration der C._____ GmbH aus, der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, die Fahrprüfung zu machen. Dies würde ihm (dem Beschwerdeführer) na- türlich die Arbeitswege erleichtern und auch seitens der C._____ GmbH würde es sehr begrüsst. So könnte der Beschwerdeführer mobiler, flexibler und schneller für die Dienste eingesetzt werden. Dies würde sicherlich dem Selbstbewusstsein des Beschwerdeführers eine positive Entwicklung ge- ben, dieses weiter stärken und der Stabilität in dessen Leben positive As- pekte bringen. Seitens der C._____ GmbH wolle man den Beschwerdefüh- rer nicht verlieren und würde über die Zeit, in der er schon bei ihr angestellt sei, sehen, wie er sich einsetze und aufblühe im Job. Dies habe auch der Beistand des Beschwerdeführers bestätigt (VB 83 S. 7). Am 10. Juli 2024 gab der Beistand des Beschwerdeführers im Revisions- fragebogen an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitstätigkeit für die C._____ GmbH sehr fleissig und zuverlässig. Die Arbeit im Verkehrsdienst erledige er sehr zuverlässig und die Arbeitsuniform verleihe ihm grossen Selbstwert. Die C._____ GmbH bezahle neben dem angemessenen Leis- tungslohn einen Soziallohnanteil und sei bereit, zusammen mit ihm (dem Beistand) bei schwierigen Lebensumständen auszuhelfen und zu vermit- teln (VB 83 S. 3). Seit der Rentenzusprache erfolgte Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei diversen Firmen seien jeweils nach kurzer Dauer gescheitert. Der Beschwerdeführer habe auch eine Einzelfirma im Handels- register eintragen lassen. Aufgrund der eingeschränkten Handlungsfähig- keit des Beschwerdeführers wäre die Firmengründung ohne die Unterstüt- zung des Beistandes eigentlich gar nicht möglich gewesen. Mittlerweile sei die Einzelfirma wieder aufgelöst worden. In seiner Antwort auf die Frage nach dem "Verlauf des Arbeitsversuches" hielt der Beistand fest, es sei zu häufigen Wechseln der Arbeitsstelle gekommen. Nach einiger Zeit sei es immer wieder zu Streitereien mit Mitarbeitenden und/oder Vorgesetzten ge- kommen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, anderen Menschen zuzuhö- ren und sich an Arbeitsanweisungen zu halten. Er reagiere impulsiv und ungeduldig. Die aktuelle Anstellung bei der C._____ GmbH habe er schon dreimal kündigen wollen. Er (der Beistand) könne sich für den Beschwer- deführer unter Beachtung der gesundheitlichen Probleme keine berufliche Tätigkeit vorstellen, auch keine in einem geschützten Rahmen. Der Be- schwerdeführer habe in den letzten Jahren diverse Kurse im F._____-Be- reich mit Diplom absolviert. Diese hätten jedoch lediglich symbolischen Charakter und würden dessen Selbstwert dienen (VB 83 S. 4). Aus den nach Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) eingegangenen Akten und den entsprechenden Ausführungen in der Be- schwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September

- 9 - 2024 im Stundenlohn bei der G._____ GmbH angestellt war (VB 99 S. 1; BB 6 S. 1; Beschwerde S. 8). 4.3. Ausweislich der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Sep- tember 2023 eine Anstellung bei der C._____ GmbH angetreten hatte und dies der Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 13. März 2024 unter Beilage zweier Kontoauszüge, die den Eingang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am 12. Februar 2024 belegen, mitteilte (VB 73). Damit verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht (vgl. E. 2.4. hiervor), auf die er zuvor mehrfach hingewiesen worden war (VB 47 S. 5 f.; 62; 67). Zu prüfen bleibt jedoch, ob durch die Anstellung bei der C._____ GmbH ab dem 18. September 2023 eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ein- getreten ist, deretwegen die Rente revisionsweise (angesichts der Melde- pflichtverletzung rückwirkend) aufzuheben (oder allenfalls herabzusetzen) ist (vgl. E. 2.1. f. und 2.5 hiervor). 4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dabei primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verblei- bende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Inva- lidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f., 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). Das Kriterium «stabile Arbeitsverhältnisse» soll verhindern, dass zu Un- gunsten der versicherten Person von einem (zu) hohen tatsächlichen Ein- kommen ausgegangen wird, welches sie nicht ohne weiteres auch in

- 10 - Zukunft verdienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom

11. Februar 2013 E. 2.3.2). 4.5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich vom

18. September 2023 bis am 31. Juli 2024 bei der C._____ GmbH angestellt war (vgl. E. 4.2. hiervor). Aufgrund dieser kurzen Anstellungsdauer von nur rund zehneinhalb Monaten kann das Kriterium eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Anstellung bei der C._____ GmbH nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2011 vom 11. April 2012 E. 4.3.2, in welchem ein im Verfügungszeitpunkt elf Monate dauerndes Ar- beitsverhältnis noch nicht als besonders stabil beurteilt wurde, und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2 und 4.3.1, in welchem ein seit einem Jahr bestehendes und erst vor einem halben Jahr auf 100 % aufge- stocktes Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht als besonders stabil eingeschätzt wurde). Ein Abstellen auf die effektiven Einkommensverhältnisse verbietet sich unter diesen Umständen. Dass die vorübergehend während knapp zehneinhalb Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der C._____ GmbH ein Hinweis dafür wäre, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verändert habe, wurde von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht, noch beste- hen dafür Anhaltspunkte in den Akten. Insgesamt ist damit eine seit der Leistungszusprache mit Verfügung vom

18. Dezember 2018 (vgl. E. 3.1. hiervor) eingetretene wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.1. hier- vor), nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Die mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 105 S. 25 f.) revisionsweise rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der C._____ GmbH erfolgte Auf- hebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers erweist sich damit als widerrechtlich. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 21. Januar 2025 aufzuheben. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

- 11 - 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Januar 2025 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 12 - Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker