Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren
- 4 - vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 40 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit ange- fochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende; Urteil 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf ein- zelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Eine Ver- fügung im Bereich der Unfallversicherung ist rechtsprechungsgemäss ins- besondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritäts- entschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente ande- rerseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinwei- sen).
E. 1.2 Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 zutreffend erkannte (vgl. Vernehmlassungsbeilage im Dossier der Be- schwerdegegnerin 24.05245.19.4 [VB19] 636 S. 3), hat der Beschwerde- führer die Höhe der ihm mit Verfügung vom 6. August 2024 zugesproche- nen Integritätsentschädigung von 40 % im Einspracheverfahren nicht ge- rügt, sondern diese auch unter Berücksichtigung des Unfalles vom 24. Ok- tober 2023 explizit als rechtens anerkannt (vgl. VB19 634 S. 8). Die Verfü- gung vom 6. August 2024 wurde folglich in diesem Punkt nicht angefochten und ist somit insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. E. 1.1. hiervor). Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf die beantragte Zusprache einer hö- heren Integritätsentschädigung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) mangels An- fechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinwei- sen).
E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 (VB19 636) zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zugespro- chen hat.
E. 2 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern
- 5 - sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 27. Januar 2025 (VB19 636) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf den auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik D._____ gestützten Bericht vom 1. Mai 2023, welcher von Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und dem Physiotherapeuten C._____ verfasst wurde (VB19 429), so- wie die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Juni 2024 (VB19 580).
E. 3.2.1 Im auf die EFL gestützten Bericht vom 1. Mai 2023 wurden folgende Dia- gnosen des Beschwerdeführers aufgeführt (VB19 429 S. 2 ff.): "A. Unfall vom 13.03.2019 […] A1 Kraniale Subscapularissehnenruptur, anteriore Supraspinatusseh- nenruptur […] A2 V.a. Fremdmaterialassoziierten Infekt der Schulter rechts […] A3 Chronifizierte Schulterschmerzen B. Schulterschmerzen links B1 AC-Gelenks-Arthropathie […] C. Linksbetonter Tinnitus bds. […] D. Ereignis vom 15.09.2022 […] D1 Kniedistorsion links E Unfall vom 31.08.2012 E1 Mediale Meniskusläsion E2 Subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes" Dabei wurde ausgeführt, aktuell würden für den Beschwerdeführer bewe- gungs- und belastungsabhängig verstärkte Dauerschmerzen im rechten Schultergürtel mit einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit des rech- ten Schultergelenks für Flexion und Abduktion, ferner auch Innenrotation, im Vordergrund stehen. Zudem würde bei der klinischen Untersuchung ein Kraftdefizit der rechten Schultergürtelmuskulatur bestehen. Ein sensibles Defizit lasse sich klinisch an der rechten oberen Extremität nicht verifizie- ren. Die Umfangunterschiede auf Höhe der Ober- und Vorderarme seien im Seitenvergleich zu links nicht signifikant. In Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung vom Juni 2022 müsse heutzutage von einer in- zwischen chronifizierten Schmerzproblematik am rechten Schultergelenk ausgegangen werden, zumal nach eigener Aussage des
- 6 - Beschwerdeführers keiner der durchgeführten Eingriffe wirklich zu einer spürbaren Verbesserung der Schulterschmerzen geführt habe (VB19 429 S. 6). Unfallunabhängig mache der Beschwerdeführer auch linksseitig Schulterschmerzen geltend, jedoch in deutlich geringerem Ausmass als rechts. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei insgesamt mit Ausnahme der Aussenrotation in alle Richtungen weniger stark eingeschränkt. Im Wei- teren würde im Zusammenhang mit einem ebenfalls Suva-versicherten Sturzereignis vom 15. September 2022 eine Knieproblematik links mit be- lastungsabhängigen Schmerzen und einer reduzierten Stabilisierungsfä- higkeit bestehen, bei welchem es immer wieder zu Giving-way-Episoden komme. Klinisch würde sich das linke Kniegelenk völlig reizlos präsentie- ren. Es lasse sich im Vergleich zur rechten Seite eine vordere Schublade von 1 cm als Ausdruck einer vermehrten dorso-ventralen Instabilität fest- stellen. Am rechten Knie klage der Beschwerdeführer kaum mehr über re- levante Beschwerden (VB19 429 S. 7). Mit Blick auf die Ergebnisse aus der EFL zeige sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen leistungsbereit, wenngleich er sich in vereinzelten, mehrheitlich problemfernen Tests selber limitiert habe und einen problembezogenen Test gar nicht erst durchgeführt habe. Gemäss den Beobachtungen in den Tests würde sich jedoch eine überzeichnete Schmerzpräsentation zeigen, indem der Beschwerdeführer selber äussere, dass keine der bisherigen Massnahmen zu einer spürbaren Verbesserung der Knieschmerzproblematik links beigetragen habe. Es hät- ten sich in den Tests mehrere Inkonsistenzen gefunden. Bei der Selbstein- schätzung der körperlichen Belastbarkeit sei eine sehr geringe Punktzahl erreicht worden. Zusammengefasst müsse von einer mässigen Symptom- ausweitung ausgegangen werden. Aufgrund der Testresultate könne abge- leitet werden, dass eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätig- keit als Facility Manager/Allrounder dem Beschwerdeführer mit Blick auf die unfallbedingten Verletzungsfolgen der rechten Schulter nicht mehr zu- mutbar sei. Dasselbe gelte auch für seine angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer. Hinsichtlich einer neuen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Arbeit mit dem (rechten) dominanten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber plötzlichen Schlägen oder Vibrationen zu- mutbar. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Knieproblematik links wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der Ho- cke oder auf den Knien ideal, wobei der Beschwerdeführer keinesfalls an sturzexponierten Stellen zum Einsatz kommen sollte (VB19 429 S. 7).
E. 3.2.2 In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 18. Juni 2024 führte Dr. med. D._____ folgende Diagnosen auf (VB19 580 S. 4): "- Status nach Implantation einer medialen Hemiprothese Knie rechts 08.02.2024 bei medialer Gonarthrose […]
- 7 -
- Beginnende medial betonte Gonarthrose links bei Status nach Knie- arthroskopie und Teilmeniskektomie medial 17.05.2018 […]
- Chronifizierte Schulterschmerzen rechts […]" Dr. med. D._____ führte aus, betreffend Knie rechts seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, die zu einer massgebenden Verbesserung des aktuellen Zustands beitragen würden. Am 8. Februar 2024 habe die Implantation einer Hemiknieprothese medial stattgefunden mit gutem Verlauf. Die bei der letzten ärztlichen Kontrolle vom 17. Juni 2024 verordnete Physiotherapie sollte noch durchgeführt werden. Diese werde aber keinen Einfluss auf die versicherungsmedizinischen Fragen haben. Zum linken Knie habe letztmals eine Sprechstunde am 25. Januar 2023 stattgefunden. Offenbar seien hier keine aktiven Therapien am Laufen oder geplant. Zur rechten Schulter hätten seit der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik D._____ im Mai 2023 keine weiteren Sprechstundentermine mehr stattgefunden. Entsprechend seien keine weiteren medizinischen Ab- klärungen vorzunehmen. Das nach der EFL in der Rehaklinik D._____ vom
1. Mai 2023 aufgestellte Belastbarkeitsprofil könne weiterhin übernommen werden. Wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne langandauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe so- wie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Stös- sen oder Vibrationen, ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen seien ganztags mög- lich (VB19 580 S. 4 f.).
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG). Recht- sprechungsgemäss gelten fachmedizinische Stellungnahmen der
- 8 - Rehaklinik D._____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124).
E. 4.3 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 4.4 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem EFL-Bericht vom 1. Mai 2023 erheblich verän- dert. Er habe sich am 24. Oktober 2023 eine schwere Knieverletzung rechts zugezogen, welche bei der EFL-Abklärung noch nicht berücksichtigt wor- den sei (Beschwerde S. 6 ff.).
E. 5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 14) führte Dr. med. D._____ in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 nicht aus, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf das rechte Knie beschwerdefrei, sondern hielt vielmehr fest, dass weitere Behandlungen nicht massgebend zur Verbesserung des aktuellen Zustandes beitragen würden und auch die verordnete Physiotherapie keinen Einfluss auf die versicherungsmedizinischen Fragen haben werde (VB19 580 S. 4). Zudem war ihr auch die Stellungnahme von Dr. med. E._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
17. Juni 2024 bekannt (vgl. VB19 580 S. 2). Dieser führte in seinem Bericht
- 9 - lediglich aus, der Beschwerdeführer könne seiner kniegelenksbelastenden Tätigkeit nach wie vor nicht nachgehen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit ver- längert werde (Vernehmlassungsbeilage im Dossier der Beschwerdegeg- nerin 05.31710.12.6 [VB12] 174 S. 2). Dies wurde von Dr. med. D._____ im Rahmen des Belastungsprofils insofern berücksichtigt, als sie ausführte, dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen zumutbar seien (VB19 580 S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Unfallversicherung gerade die Kreisärzte der Beschwerde- gegnerin zur Beurteilung von Beschwerden des Bewegungsapparates be- sonders kompetent sind, denn sie sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankhei- ten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie, un- abhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel, über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Es gibt ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 f.) vorliegend keine Gründe, welche darauf schliessen liessen, dass dies auf Dr. med. D._____ nicht zuträfe. Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Knie sowie die rechte Schulter bei einer fehlenden Behand- lung seit der EFL in der Rehaklinik D._____ von einer unveränderten Situ- ation ausging (vgl. VB19 580 S. 4), wird vom Beschwerdeführer ausweis- lich der Akten zu Recht nicht gerügt.
E. 5.3 Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen
– auch die Einholung eines neutralen orthopädischen Gutachtens bei ei- nem Knie- und Schulterspezialisten, wie dies der Beschwerdeführer bean- tragt (Rechtsbegehren Ziff. 3) – in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 zu Recht davon aus- gegangen, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit un- ter Berücksichtigung des im Bericht zur EFL vom 1. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.1. hiervor) und von Dr. med. D._____ formulierten Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.2. hiervor) eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung der Invalidität mittels der Methode des Einkommensvergleichs sowohl hinsichtlich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Werte ab und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'356.00 und einem
– unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % – auf
- 10 - Fr. 64'504.00 festgelegten Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 18 %. Der Beschwerdeführer rügt das festgesetzte Valideneinkommen nicht, bringt jedoch vor, das Invalideneinkommen sei nicht korrekt festge- legt worden; es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, woraus eine Invalidität von 35 % resultieren würde (Beschwerde S. 8 ff.).
E. 6.2.1 In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (MADELEINE RANDACHER, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 112 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2).
E. 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).
- 11 -
E. 6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxis- gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit umzurechnen. Wegen der statistisch ausgewiesenen Lohnungleichheiten, welche zwischen den Geschlechtern bestehen, sind den Frauen Frauenlöhne und den Männern Männerlöhne anzurechnen (AHI 2000 S. 79). Ebenso ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens ledig- lich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Män- ner oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefs- ten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend.
E. 6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be- dingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
- 12 -
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Invalideneinkom-
mens nebst dem von der Beschwerdegegnerin gewährten 5%igen Abzug
einen zusätzlichen Abzug aufgrund des für die Eidgenössische Invaliden-
versicherung eingeführten Art. 26bis Abs. 3 IVV verlangt, führt er in seiner
Beschwerde selbst aus, dass im UVG keine entsprechende Norm existiert
und auch die Rechtsprechung bisher keine solche Angleichung der beiden
Rechtsbereiche vorgenommen hat. Die ergänzenden Regeln zur Invalidi-
tätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in
der Unfallversicherung nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog an-
wendbar (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzin-
ger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl.
2019, N 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht des Eidgenössischen
Departements des Innern [EDI] nach Vernehmlassung betreffend die Än-
derung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 vom 18. Oktober
2023, S. 19). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Differenzierung
zwischen Unfall- und Invalidenversicherung entschieden und es gibt somit
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gründe für die
Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 9), diesen klaren Willen zu umgehen.
Im Weiteren bestand auch bisher keine Bindungswirkung bei der Ermitt-
lung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfall-
versicherung (vgl. RANDACHER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Der Be-
schwerdeführer kann auch aus dem Urteil des Bundesgerichts
8C_706/2022 vom 5. Dezember 2023 keinen Anspruch auf einen höheren
leidensbedingten Abzug ableiten, handelte es sich beim dortigen Be-
schwerdeführer doch um einen funktionell Einarmigen, welcher seine do-
minante Hand nicht mehr gebrauchen konnte, was beim Beschwerdeführer
– der seinen Arm für Tätigkeiten unterhalb der Brusthöhe (vgl. E. 3.2.2.
hiervor) weiterhin benützen kann – offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit
der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geforderten Gewäh-
rung eines höheren leidensbedingten Abzugs auf die Studie Bass (Studie
des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Ja-
nuar 2021) verweist (vgl. Beschwerde S. 9.), ist darauf hinzuweisen, dass
sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikati-
onen befasste und letztlich (dennoch) explizit an seiner gefestigten, vorste-
hend ausgeführten Rechtsprechung festgehalten hat. Weitere Ausführun-
gen dazu erübrigen sich daher. Weitere Gründe für einen leidensbedingten
Abzug sind nicht ersichtlich, wodurch kein höherer leidensbedingter Abzug
als der bereits von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von
5 % zu gewähren ist.
E. 6.4 Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Ja- nuar 2025 (VB19 636) zu Recht bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'356.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'504.00 einen da- raus resultierenden Invaliditätsgrad von gerundet 18 % festgelegt und dem
- 13 - Beschwerdeführer per 1. September 2024 eine Rente in entsprechender Höhe zugesprochen.
E. 7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 7.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 14 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.73 / DB / nl Art. 82 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er sich am 26. Dezember 2006 bei einem Skiunfall an der linken Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistun- gen. Da der Beschwerdeführer ab dem 3. März 2008 wieder zu 100 % ar- beitsfähig und die Behandlung abgeschlossen war, schloss die Beschwer- degegnerin den Fall nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer ab und stellte die Leistungen ein. Am 31. August 2012 rutschte der Beschwer- deführer im Treppenhaus aus und verdrehte sich das rechte Knie. Die Be- schwerdegegnerin, bei welcher er weiterhin obligatorisch versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und er- brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin mittels Unfallschein mitgeteilt, dass der Beschwerde- führer ab dem 3. Dezember 2012 wieder 100 % arbeitsfähig sei, worauf die Beschwerdegegnerin noch für die Kosten einer Physiotherapie aufkam und den Fall dann informell abschloss und die Leistungen einstellte. Am 3. Feb- ruar 2014 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfall vom
31. August 2012. Die Beschwerdegegnerin erbrachte erneut Heilbehand- lungs- und Taggeldleistungen. Mit Mitteilung vom 24. November 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2015 ein. Am 25. April 2018 erlitt der – aufgrund seines damaligen Arbeitsverhältnis- ses wiederum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversi- cherte – Beschwerdeführer erneut einen Unfall, bei dem er sich das linke Knie verdrehte. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, welche sie in der Folge aufgrund des Behandlungsabschlusses und einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 10. Juli 2018 einstellte. Am 11. März 2019 verunfallte der Beschwerdeführer erneut und verletzte sich dabei an der rechten Schulter sowie am rechten Ellbo- gen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht auch für diesen Unfall und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am
24. Oktober 2023 erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Unfall, als beim Hinabsteigen einer Treppe sein rechtes Knie einknickte und er stürzte. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. September 2024 ein und stellte dem Beschwerdeführer die Prüfung dessen Anspruchs auf weitere Leistungen in Aussicht. Mit Verfügung vom 6. August 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen der Unfälle vom 31. August 2012, vom
25. April 2018 sowie vom 11. März 2019 mit Wirkung ab dem 1. September 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 wies die
- 3 - Beschwerdegegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unfälle vom
26. Dezember 2006 sowie vom 24. Oktober 2023 die gegen die Höhe der Invalidenrente erhobene Einsprache ab, wobei sie davon ausging, dass die Verfügung hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte – unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom
21. Februar 2025 erfolgten Korrektur – folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 27.1.2025 sei im nachfolgenden Sinne aufzuheben.
2. Die Suva habe die aus den Unfallereignissen vom 31.8.2012, vom 12/2007 (recte: 12/2006), vom 25.4.2018, vom 11.3.2019 und vom 24.10.2023 (Suva-Dossier 05.31710.12.6, 05.65166.07.7, 24.05245.19.4, 24.60495.18.3 und 27.25082.23.4) geschuldeten Leis- tungen zu erbringen.
3. Es sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten bei einem Knie- und Schulterspezialisten einzuholen.
4. Die Suva habe eine Rente bei einer Invalidität von mindestens 35% auszurichten.
5. Es sei eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mehr als 40% auszurichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren
- 4 - vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 40 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit ange- fochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende; Urteil 9C_848/2019 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf ein- zelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist (BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Eine Ver- fügung im Bereich der Unfallversicherung ist rechtsprechungsgemäss ins- besondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritäts- entschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente ande- rerseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 1.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 zutreffend erkannte (vgl. Vernehmlassungsbeilage im Dossier der Be- schwerdegegnerin 24.05245.19.4 [VB19] 636 S. 3), hat der Beschwerde- führer die Höhe der ihm mit Verfügung vom 6. August 2024 zugesproche- nen Integritätsentschädigung von 40 % im Einspracheverfahren nicht ge- rügt, sondern diese auch unter Berücksichtigung des Unfalles vom 24. Ok- tober 2023 explizit als rechtens anerkannt (vgl. VB19 634 S. 8). Die Verfü- gung vom 6. August 2024 wurde folglich in diesem Punkt nicht angefochten und ist somit insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. E. 1.1. hiervor). Auf die Beschwerde ist daher in Bezug auf die beantragte Zusprache einer hö- heren Integritätsentschädigung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5) mangels An- fechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinwei- sen). 1.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 (VB19 636) zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % zugespro- chen hat. 2. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern
- 5 - sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 27. Januar 2025 (VB19 636) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf den auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik D._____ gestützten Bericht vom 1. Mai 2023, welcher von Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und dem Physiotherapeuten C._____ verfasst wurde (VB19 429), so- wie die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Juni 2024 (VB19 580). 3.2. 3.2.1. Im auf die EFL gestützten Bericht vom 1. Mai 2023 wurden folgende Dia- gnosen des Beschwerdeführers aufgeführt (VB19 429 S. 2 ff.): "A. Unfall vom 13.03.2019 […] A1 Kraniale Subscapularissehnenruptur, anteriore Supraspinatusseh- nenruptur […] A2 V.a. Fremdmaterialassoziierten Infekt der Schulter rechts […] A3 Chronifizierte Schulterschmerzen B. Schulterschmerzen links B1 AC-Gelenks-Arthropathie […] C. Linksbetonter Tinnitus bds. […] D. Ereignis vom 15.09.2022 […] D1 Kniedistorsion links E Unfall vom 31.08.2012 E1 Mediale Meniskusläsion E2 Subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes" Dabei wurde ausgeführt, aktuell würden für den Beschwerdeführer bewe- gungs- und belastungsabhängig verstärkte Dauerschmerzen im rechten Schultergürtel mit einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit des rech- ten Schultergelenks für Flexion und Abduktion, ferner auch Innenrotation, im Vordergrund stehen. Zudem würde bei der klinischen Untersuchung ein Kraftdefizit der rechten Schultergürtelmuskulatur bestehen. Ein sensibles Defizit lasse sich klinisch an der rechten oberen Extremität nicht verifizie- ren. Die Umfangunterschiede auf Höhe der Ober- und Vorderarme seien im Seitenvergleich zu links nicht signifikant. In Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung vom Juni 2022 müsse heutzutage von einer in- zwischen chronifizierten Schmerzproblematik am rechten Schultergelenk ausgegangen werden, zumal nach eigener Aussage des
- 6 - Beschwerdeführers keiner der durchgeführten Eingriffe wirklich zu einer spürbaren Verbesserung der Schulterschmerzen geführt habe (VB19 429 S. 6). Unfallunabhängig mache der Beschwerdeführer auch linksseitig Schulterschmerzen geltend, jedoch in deutlich geringerem Ausmass als rechts. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei insgesamt mit Ausnahme der Aussenrotation in alle Richtungen weniger stark eingeschränkt. Im Wei- teren würde im Zusammenhang mit einem ebenfalls Suva-versicherten Sturzereignis vom 15. September 2022 eine Knieproblematik links mit be- lastungsabhängigen Schmerzen und einer reduzierten Stabilisierungsfä- higkeit bestehen, bei welchem es immer wieder zu Giving-way-Episoden komme. Klinisch würde sich das linke Kniegelenk völlig reizlos präsentie- ren. Es lasse sich im Vergleich zur rechten Seite eine vordere Schublade von 1 cm als Ausdruck einer vermehrten dorso-ventralen Instabilität fest- stellen. Am rechten Knie klage der Beschwerdeführer kaum mehr über re- levante Beschwerden (VB19 429 S. 7). Mit Blick auf die Ergebnisse aus der EFL zeige sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen leistungsbereit, wenngleich er sich in vereinzelten, mehrheitlich problemfernen Tests selber limitiert habe und einen problembezogenen Test gar nicht erst durchgeführt habe. Gemäss den Beobachtungen in den Tests würde sich jedoch eine überzeichnete Schmerzpräsentation zeigen, indem der Beschwerdeführer selber äussere, dass keine der bisherigen Massnahmen zu einer spürbaren Verbesserung der Knieschmerzproblematik links beigetragen habe. Es hät- ten sich in den Tests mehrere Inkonsistenzen gefunden. Bei der Selbstein- schätzung der körperlichen Belastbarkeit sei eine sehr geringe Punktzahl erreicht worden. Zusammengefasst müsse von einer mässigen Symptom- ausweitung ausgegangen werden. Aufgrund der Testresultate könne abge- leitet werden, dass eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätig- keit als Facility Manager/Allrounder dem Beschwerdeführer mit Blick auf die unfallbedingten Verletzungsfolgen der rechten Schulter nicht mehr zu- mutbar sei. Dasselbe gelte auch für seine angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer. Hinsichtlich einer neuen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Arbeit mit dem (rechten) dominanten Arm länger dauernd über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber plötzlichen Schlägen oder Vibrationen zu- mutbar. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Knieproblematik links wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der Ho- cke oder auf den Knien ideal, wobei der Beschwerdeführer keinesfalls an sturzexponierten Stellen zum Einsatz kommen sollte (VB19 429 S. 7). 3.2.2. In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 18. Juni 2024 führte Dr. med. D._____ folgende Diagnosen auf (VB19 580 S. 4): "- Status nach Implantation einer medialen Hemiprothese Knie rechts 08.02.2024 bei medialer Gonarthrose […]
- 7 -
- Beginnende medial betonte Gonarthrose links bei Status nach Knie- arthroskopie und Teilmeniskektomie medial 17.05.2018 […]
- Chronifizierte Schulterschmerzen rechts […]" Dr. med. D._____ führte aus, betreffend Knie rechts seien keine weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmen, die zu einer massgebenden Verbesserung des aktuellen Zustands beitragen würden. Am 8. Februar 2024 habe die Implantation einer Hemiknieprothese medial stattgefunden mit gutem Verlauf. Die bei der letzten ärztlichen Kontrolle vom 17. Juni 2024 verordnete Physiotherapie sollte noch durchgeführt werden. Diese werde aber keinen Einfluss auf die versicherungsmedizinischen Fragen haben. Zum linken Knie habe letztmals eine Sprechstunde am 25. Januar 2023 stattgefunden. Offenbar seien hier keine aktiven Therapien am Laufen oder geplant. Zur rechten Schulter hätten seit der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik D._____ im Mai 2023 keine weiteren Sprechstundentermine mehr stattgefunden. Entsprechend seien keine weiteren medizinischen Ab- klärungen vorzunehmen. Das nach der EFL in der Rehaklinik D._____ vom
1. Mai 2023 aufgestellte Belastbarkeitsprofil könne weiterhin übernommen werden. Wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne langandauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe so- wie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittelten Schlägen, Stös- sen oder Vibrationen, ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen seien ganztags mög- lich (VB19 580 S. 4 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG). Recht- sprechungsgemäss gelten fachmedizinische Stellungnahmen der
- 8 - Rehaklinik D._____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124). 4.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.4. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem EFL-Bericht vom 1. Mai 2023 erheblich verän- dert. Er habe sich am 24. Oktober 2023 eine schwere Knieverletzung rechts zugezogen, welche bei der EFL-Abklärung noch nicht berücksichtigt wor- den sei (Beschwerde S. 6 ff.). 5.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 14) führte Dr. med. D._____ in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2024 nicht aus, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf das rechte Knie beschwerdefrei, sondern hielt vielmehr fest, dass weitere Behandlungen nicht massgebend zur Verbesserung des aktuellen Zustandes beitragen würden und auch die verordnete Physiotherapie keinen Einfluss auf die versicherungsmedizinischen Fragen haben werde (VB19 580 S. 4). Zudem war ihr auch die Stellungnahme von Dr. med. E._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
17. Juni 2024 bekannt (vgl. VB19 580 S. 2). Dieser führte in seinem Bericht
- 9 - lediglich aus, der Beschwerdeführer könne seiner kniegelenksbelastenden Tätigkeit nach wie vor nicht nachgehen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit ver- längert werde (Vernehmlassungsbeilage im Dossier der Beschwerdegeg- nerin 05.31710.12.6 [VB12] 174 S. 2). Dies wurde von Dr. med. D._____ im Rahmen des Belastungsprofils insofern berücksichtigt, als sie ausführte, dass dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen zumutbar seien (VB19 580 S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Unfallversicherung gerade die Kreisärzte der Beschwerde- gegnerin zur Beurteilung von Beschwerden des Bewegungsapparates be- sonders kompetent sind, denn sie sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankhei- ten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie, un- abhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel, über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Es gibt ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 f.) vorliegend keine Gründe, welche darauf schliessen liessen, dass dies auf Dr. med. D._____ nicht zuträfe. Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Knie sowie die rechte Schulter bei einer fehlenden Behand- lung seit der EFL in der Rehaklinik D._____ von einer unveränderten Situ- ation ausging (vgl. VB19 580 S. 4), wird vom Beschwerdeführer ausweis- lich der Akten zu Recht nicht gerügt. 5.3. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen
– auch die Einholung eines neutralen orthopädischen Gutachtens bei ei- nem Knie- und Schulterspezialisten, wie dies der Beschwerdeführer bean- tragt (Rechtsbegehren Ziff. 3) – in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 zu Recht davon aus- gegangen, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit un- ter Berücksichtigung des im Bericht zur EFL vom 1. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.1. hiervor) und von Dr. med. D._____ formulierten Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.2. hiervor) eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung der Invalidität mittels der Methode des Einkommensvergleichs sowohl hinsichtlich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Werte ab und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'356.00 und einem
– unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % – auf
- 10 - Fr. 64'504.00 festgelegten Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 18 %. Der Beschwerdeführer rügt das festgesetzte Valideneinkommen nicht, bringt jedoch vor, das Invalideneinkommen sei nicht korrekt festge- legt worden; es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, woraus eine Invalidität von 35 % resultieren würde (Beschwerde S. 8 ff.). 6.2. 6.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (MADELEINE RANDACHER, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 112 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).
- 11 - 6.2.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxis- gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit umzurechnen. Wegen der statistisch ausgewiesenen Lohnungleichheiten, welche zwischen den Geschlechtern bestehen, sind den Frauen Frauenlöhne und den Männern Männerlöhne anzurechnen (AHI 2000 S. 79). Ebenso ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens ledig- lich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Män- ner oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefs- ten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. 6.2.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be- dingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen- lohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
- 12 - 6.3. Soweit der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Invalideneinkom- mens nebst dem von der Beschwerdegegnerin gewährten 5%igen Abzug einen zusätzlichen Abzug aufgrund des für die Eidgenössische Invaliden- versicherung eingeführten Art. 26bis Abs. 3 IVV verlangt, führt er in seiner Beschwerde selbst aus, dass im UVG keine entsprechende Norm existiert und auch die Rechtsprechung bisher keine solche Angleichung der beiden Rechtsbereiche vorgenommen hat. Die ergänzenden Regeln zur Invalidi- tätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog an- wendbar (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzin- ger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] nach Vernehmlassung betreffend die Än- derung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 vom 18. Oktober 2023, S. 19). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Differenzierung zwischen Unfall- und Invalidenversicherung entschieden und es gibt somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gründe für die Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 9), diesen klaren Willen zu umgehen. Im Weiteren bestand auch bisher keine Bindungswirkung bei der Ermitt- lung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfall- versicherung (vgl. RANDACHER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Der Be- schwerdeführer kann auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2022 vom 5. Dezember 2023 keinen Anspruch auf einen höheren leidensbedingten Abzug ableiten, handelte es sich beim dortigen Be- schwerdeführer doch um einen funktionell Einarmigen, welcher seine do- minante Hand nicht mehr gebrauchen konnte, was beim Beschwerdeführer
– der seinen Arm für Tätigkeiten unterhalb der Brusthöhe (vgl. E. 3.2.2. hiervor) weiterhin benützen kann – offensichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geforderten Gewäh- rung eines höheren leidensbedingten Abzugs auf die Studie Bass (Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Ja- nuar 2021) verweist (vgl. Beschwerde S. 9.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikati- onen befasste und letztlich (dennoch) explizit an seiner gefestigten, vorste- hend ausgeführten Rechtsprechung festgehalten hat. Weitere Ausführun- gen dazu erübrigen sich daher. Weitere Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind nicht ersichtlich, wodurch kein höherer leidensbedingter Abzug als der bereits von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 5 % zu gewähren ist. 6.4. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Ja- nuar 2025 (VB19 636) zu Recht bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'356.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'504.00 einen da- raus resultierenden Invaliditätsgrad von gerundet 18 % festgelegt und dem
- 13 - Beschwerdeführer per 1. September 2024 eine Rente in entsprechender Höhe zugesprochen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 14 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli