Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2021 im Bereich «Es- sen» und seit März 2023 zusätzlich in den Bereichen «An-/Auskleiden» und «Verrichten der Notdurft» auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritt- hilfe angewiesen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. Angesichts des invaliditätsbedingten Mehraufwands von zwei Stunden und sechs Minuten pro Tag seien die Vo- raussetzungen für die Bejahung eines Bedarfes an persönlicher Überwa- chung derzeit nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beschwerdegegnerin habe den Mehraufwand für die Betreuung falsch ermittelt und dabei eine Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht ver- neint. Richtigerweise sei von einem massgebenden Aufwand von 300 Mi- nuten pro Tag auszugehen, weshalb er Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag habe (vgl. Replik S. 3 ff.).
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag mit Ver- fügung vom 14. Januar 2025 (VB 36) zu Recht verneint hat. Die Rechtmäs- sigkeit der Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer leichten Hilflo- sigkeit ist dagegen – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten.
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg- liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
E. 2.1.1 Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- 4 -
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV liegt eine leichte Hilflosigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sin- nesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. e). Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit anzuneh- men, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier
– alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
E. 2.2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anre- chenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnah- men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, so- wie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjäh- rige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde-
- 5 - rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechen- bar.
E. 2.2.2 Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Ja- nuar 2022, Stand 1. Januar 2025) ist der zeitliche Mehraufwand für die Be- treuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anre- chenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfsperso- nen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung (Rz. 5008). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpfle- gezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. An- hang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH). Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die ver- schiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rech- nung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfe- bedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten An- sätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behand- lungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebe- darfs unter «Weitere Massnahmen» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebe- darf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (zum Bei- spiel mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der Regionale Ärztli- che Dienst (RAD) beizuziehen (Rz. 5011 KSH).
E. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
14. Januar 2025 auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über
- 6 - die am 18. September 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle (VB 25) und die beiden ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsper- son vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37).
E. 3.2 Im Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über die am 18. Septem-
ber 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle kam die Abklärungs-
person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtun-
gen "An- und Auskleiden", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" regelmäs-
sig erheblicher Hilfe bedürfe. Dabei stellte sie bei der Lebensverrichtung
"An- und Auskleiden" einen Mehraufwand von 61 Minuten fest, rechnete
diesbezüglich – unter Hinweis auf die in KSH Anhang 3 aufgeführten Richt-
werte – 25 Minuten und einen Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten von
zehn Minuten an und brachte vom Gesamtaufwand von 35 Minuten den
Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von
15 Minuten in Abzug, womit ein massgebender Mehraufwand infolge Be-
einträchtigung der Gesundheit von 20 Minuten resultierte (VB 25 S. 5 f.;
vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem-
ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Essen" stellte die Auf-
klärungsperson einen Mehraufwand von 120 Minuten fest und rechnete
diesbezüglich den in KSH Anhang 3 vorgesehenen Höchstwert von 75 Mi-
nuten für die Hauptmahlzeiten sowie von je zehn Minuten für das Znüni und
das Zvieri, insgesamt also einen Hilfebedarf von 95 Minuten an, von wel-
chem sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in
der Höhe von 15 Minuten abzog, woraus sich ein Mehraufwand infolge Be-
einträchtigung der Gesundheit in der Höhe von 80 Minuten ergab (VB 25
S. 8 f.; vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem-
ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Not-
durft" rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 25 Minuten
(vgl. den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 in VB 25 S. 11) und
einen Zusatzaufwand für oppositionelles Verhalten in der Höhe von fünf
Minuten (vgl. die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 in VB 34 S. 2),
insgesamt also einen Mehraufwand von 30 Minuten, an, von welchem sie
den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe
von fünf Minuten subtrahierte, womit ein massgebender Mehraufwand von
25 Minuten resultierte . Bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit führte
die Abklärungsperson aus, diese sei altersentsprechend (VB 25 S. 14;
VB 34 S. 3; VB 37).
E. 4.1 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Bericht- erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten
- 7 - hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe- standsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönli- chen Überwachung (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).
E. 4.2 Der gestützt auf die am 18. September 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 30. September 2024 (VB 25) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37) wurden durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte unter anderem in Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. VB 25 S. 1), und die Abklärungsperson verfasste ihre Beurteilung (auch) aufgrund deren Angaben sowie in Kennt- nis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers (vgl. VB 25 S. 2). Die Angaben im Bericht und den ergän- zenden Stellungnahmen erscheinen hinreichend detailliert und sind nach- vollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 30. September 2024 einschliess- lich der ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.1. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass insgesamt ein für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag relevanter Mehraufwand von 300 Minuten beziehungsweise fünf Stunden bestehe (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen", 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft" sowie 120 Minuten für die persönliche Überwa- chung), wobei die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Überwa- chungsbedürftigkeit noch einen aktuellen Bericht der Heilpädagogin hätte einholen sollen (Replik S. 5 ff.).
- 8 -
E. 6.1.1 Was das Vorbringen des – im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp fünf Jahr alten – Beschwerdeführers betrifft, es müsse ein Mehraufwand von 120 Minuten für die dauernde persönliche Überwa- chung angerechnet werden (Replik S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die dauernde persönliche Überwachung vor dem sechsten Altersjahr in der Regel nicht berücksichtigt wird (vgl. Ziff. 2083 KSH). Lediglich bei Kindern mit einer schweren Form von Autismus oder mit medikamentös nicht ein- stellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situ- ation schon ab vier Jahren anerkannt werden (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen, Anhang 2 KSH S. 121). Es kann nachvollzogen werden, dass eine dauernde persönliche Überwa- chung bei Kindern unter sechs Jahren in der Regel nicht berücksichtigt wird, da Kinder in diesem Alter ohnehin beaufsichtigt werden müssen. Diese Konkretisierung von Art. 39 Abs. 3 IVV ist überzeugend und gewähr- leistet eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung (vgl. diesbezüglich E. 2.3.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in besonderen Fällen Ausnahmen gemacht werden und die Konkretisierung damit einzelfallge- recht gehandhabt wird.
E. 6.1.2 Was die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, wurden bei diesem ein frühkindlicher Autismus (Symptomlevel 6 [mässig]), eine ausgeprägte Spracherwerbsstörung, wahrscheinlich im Rahmen der Erstdiagnose, und eine wahrscheinlich mässig verzögerte kognitive Ent- wicklung diagnostiziert (vgl. den Bericht zur Entwicklungs- und Autismus- untersuchung von Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendme- dizin, vom 31. Oktober 2023 in VB 15 S. 4 f., dem auch ein Autism Diagnostic Interview-Revised [ADOS-ADI-R] sowie der Autism Diagnostic Observation Schedule (ADOS-2 Modul 1) von Dr. med. D._____ vom
31. Oktober 2023 in VB 9 S. 9 zu Grunde lagen). Im Bericht vom 31. Okto- ber 2023 hielt Dr. med. D._____ unter anderem fest, dass der Beschwer- deführer gemäss anamnestischen Angaben Bezugspersonen an den Haa- ren reisse oder beisse, wenn er verärgert sei (VB 15 S. 4). Im Zeitpunkt dieser Abklärungen war der Beschwerdeführer drei Jahre und sieben Mo- nate alt (Geburt am 27. März 2020). Im heilpädagogischen Fachbericht der Stiftung E._____ vom 7. März 2023 war zuvor ausgeführt worden, dass ein aggressives Verhalten zu den Risken gehöre (VB 10 S. 3). Dr. med. D._____ legte in seinem Arztbericht vom 1. März 2024 dann ebenfalls dar, dass ein erhöhter Bedarf an Begleitung und Überwachung bestehe (VB 9 S. 5). Im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2024 wurde so- dann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bezugsperson sowie die anderen Kinder an den Haaren gezogen oder diese gebissen habe.
- 9 - Daneben könne er Gefahren nicht einschätzen, weshalb er eine ständige Betreuung brauche. Zudem sei seine Impulskontrolle nicht altersgemäss und er werfe mit Gegenständen um sich (VB 11 S. 2 und 8 ff.). Bei diesen Erhebungen war der Beschwerdeführer zwischen knapp drei und knapp vier Jahre alt. Wenn Kinder drei bis vier Jahre alt sind, kann es vorkommen, dass diese plötzlich herumschreien, schlagen, beissen oder kratzen, da Kinder gegen Ende des vierten Lebensjahres in ihrem Sozialverhalten ei- nen Entwicklungssprung vornehmen (REMO LARGO, Baby Jahre, Entwick- lung und Erziehung in den ersten vier Jahren, 3. Auflage 2018, S. 114). Der Schweregrad des Autismus des Beschwerdeführers und die Situation rechtfertigen die Anerkennung einer dauernden persönlichen Überwa- chungsbedürftigkeit vor dem sechsten Altersjahr daher nicht (vgl. E. 6.1.1.). Daran vermag – wie die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom
14. Januar 2025 (VB 37) zu Recht festhielt – auch der Bericht von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem- ber 2024 nichts zu ändern. Dieser bestätigte dem damals vier Jahre und neun Monate alten Beschwerdeführer zwar aufgrund dessen bereits er- wähnten Verhaltens (Beissen, an den Haaren Reissen) und der Gefahr des Kaputtmachens von Sachen sowie einer Selbstverletzungsgefahr aufgrund eines fehlenden und nicht altersentsprechenden Gefahrenbewusstseins (VB 35) einen erheblich höheren Überwachungsbedarf im Vergleich zu ei- nem gleichaltrigen Kind ohne Autismus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers beruhen, wurden doch nur die Feststellungen aus den erwähnten Berichten wiedergegeben, welche im Übrigen im Wesentlichen auf den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers beruhten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im ADOS-2 Modul 1 (VB 9 S. 9) sowohl die Kategorie "Selbstverletzende Verhalten" als auch die Kategorie "Wutaus- brüche, Aggression, ablehnendes o. störendes Verhalten" mit null bewertet wurden, wobei ein Wert von null bedeutet, dass das Verhalten nicht vor- handen ist.
E. 6.2 Der von der Abklärungsperson ermittelte effektive Zeitaufwand für die Le- bensverrichtungen «An-/Auskleiden» und «Essen», der von dieser für an- rechenbar befundene jeweilige Maximalbetrag sowie der von dieser ange- nommene jeweilige Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter werden vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. Dieser beanstandet hingegen, dass die Abklärungs- person von den berücksichtigten Maximalbeträgen jeweils den Aufwand für ein nicht behindertes Kind in Abzug brachte (Replik S. 4 ff.). Zudem sollen bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" für sein Oppositions- verhalten 20 Minuten statt fünf Minuten berücksichtigt werden (Replik S. 5 f.).
- 10 - Wie hiervor bereits ausgeführt, kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 120 Minuten für eine dauernde persönliche Über- wachung nicht berücksichtigt werden (E. 6.1.1.). Der Beschwerdeführer macht nebst dem Aufwand für eine dauernde persönliche Überwachung einen Mehraufwand in der Höhe von 180 Minuten beziehungsweise drei Stunden geltend (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen" und 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft", E. 5.). Die für die Bejahung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag erfor- derliche zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden im Tages- durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit würde daher auch dann nicht erreicht, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand vollumfänglich berücksichtigt würde (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVV; E. 2.2.1.). Es kann somit offengelassen werden, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht den Aufwand für ein nicht behindertes Kind vom jeweiligen Maximalbetrag in Abzug gebracht und für das Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" le- diglich fünf Minuten berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag somit im Ergebnis jedenfalls zu Recht verneint. Damit erübrigt sich auch die Ein- holung eines aktuellen Berichts der Heilpädagogin (vgl. Replik S. 7).
E. 7.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu Recht keinen Intensivpflegezuschlag zur Entschädigung für eine Hilf- losenentschädigung leichten Grades gewährt (E. 6.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 f.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger
Dispositiv
- Kammer VBE.2025.71 / dr / GM Art. 119 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____, führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsan- wältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosigkeit (Verfügung vom 14. Januar 2025) - 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
- Der 2020 geborene Beschwerdeführer wurde am 30. November 2023 unter Hinweis auf einen frühkindlichen Autismus bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, Hilflosenentschä- digung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Mitteilung vom 3. Mai 2024 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 405 GgV-EDI, erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 31. Oktober 2023 bis 31. März 2040 und traf daraufhin weitere Abklärungen betreffend die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, am 18. September 2024 auch eine solche an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschä- digung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 30. September 2024 [nachfolgend: Abklärungsbericht vom 30. September 2024]). Gestützt darauf und auf die im Vorbescheidverfahren eingeholten ergänzenden Stel- lungnahmen der Abklärungsperson (Stellungnahmen vom 18. Dezember 2024 und vom 14. Januar 2025) sprach die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 14. Januar 2025 ab dem 1. März 2024 eine Hilflosenentschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu und verneinte einen An- spruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
- 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: "1. «Die Verfügung vom 14.01.2025 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin nebst einer Hilflosenentschädigung ein Intensivpfle- gezuschlag zuzusprechen»;
- «Eventualiter sei die Verfügung vom 14.01.2025 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklä- rungen zurückzuweisen»;
- «In prozessualer Hinsicht wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt» Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 24. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. - 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2021 im Bereich «Es- sen» und seit März 2023 zusätzlich in den Bereichen «An-/Auskleiden» und «Verrichten der Notdurft» auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritt- hilfe angewiesen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. Angesichts des invaliditätsbedingten Mehraufwands von zwei Stunden und sechs Minuten pro Tag seien die Vo- raussetzungen für die Bejahung eines Bedarfes an persönlicher Überwa- chung derzeit nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beschwerdegegnerin habe den Mehraufwand für die Betreuung falsch ermittelt und dabei eine Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht ver- neint. Richtigerweise sei von einem massgebenden Aufwand von 300 Mi- nuten pro Tag auszugehen, weshalb er Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag habe (vgl. Replik S. 3 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag mit Ver- fügung vom 14. Januar 2025 (VB 36) zu Recht verneint hat. Die Rechtmäs- sigkeit der Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer leichten Hilflo- sigkeit ist dagegen – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten.
- 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg- liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.1.1. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - 4 - - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.1.2. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV liegt eine leichte Hilflosigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sin- nesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. e). Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit anzuneh- men, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 2.2. 2.2.1. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anre- chenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnah- men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, so- wie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjäh- rige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde- - 5 - rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechen- bar. 2.2.2. Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Ja- nuar 2022, Stand 1. Januar 2025) ist der zeitliche Mehraufwand für die Be- treuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anre- chenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfsperso- nen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung (Rz. 5008). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpfle- gezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. An- hang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH). Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die ver- schiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rech- nung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfe- bedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten An- sätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behand- lungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebe- darfs unter «Weitere Massnahmen» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebe- darf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (zum Bei- spiel mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der Regionale Ärztli- che Dienst (RAD) beizuziehen (Rz. 5011 KSH). 2.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
- 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2025 auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über - 6 - die am 18. September 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle (VB 25) und die beiden ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsper- son vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37). 3.2. Im Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über die am 18. Septem- ber 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle kam die Abklärungs- person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtun- gen "An- und Auskleiden", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" regelmäs- sig erheblicher Hilfe bedürfe. Dabei stellte sie bei der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" einen Mehraufwand von 61 Minuten fest, rechnete diesbezüglich – unter Hinweis auf die in KSH Anhang 3 aufgeführten Richt- werte – 25 Minuten und einen Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten von zehn Minuten an und brachte vom Gesamtaufwand von 35 Minuten den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von 15 Minuten in Abzug, womit ein massgebender Mehraufwand infolge Be- einträchtigung der Gesundheit von 20 Minuten resultierte (VB 25 S. 5 f.; vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem- ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Essen" stellte die Auf- klärungsperson einen Mehraufwand von 120 Minuten fest und rechnete diesbezüglich den in KSH Anhang 3 vorgesehenen Höchstwert von 75 Mi- nuten für die Hauptmahlzeiten sowie von je zehn Minuten für das Znüni und das Zvieri, insgesamt also einen Hilfebedarf von 95 Minuten an, von wel- chem sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von 15 Minuten abzog, woraus sich ein Mehraufwand infolge Be- einträchtigung der Gesundheit in der Höhe von 80 Minuten ergab (VB 25 S. 8 f.; vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem- ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Not- durft" rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 25 Minuten (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 in VB 25 S. 11) und einen Zusatzaufwand für oppositionelles Verhalten in der Höhe von fünf Minuten (vgl. die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 in VB 34 S. 2), insgesamt also einen Mehraufwand von 30 Minuten, an, von welchem sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von fünf Minuten subtrahierte, womit ein massgebender Mehraufwand von 25 Minuten resultierte . Bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, diese sei altersentsprechend (VB 25 S. 14; VB 34 S. 3; VB 37).
- 4.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Bericht- erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten - 7 - hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe- standsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönli- chen Überwachung (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). 4.2. Der gestützt auf die am 18. September 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 30. September 2024 (VB 25) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37) wurden durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte unter anderem in Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. VB 25 S. 1), und die Abklärungsperson verfasste ihre Beurteilung (auch) aufgrund deren Angaben sowie in Kennt- nis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers (vgl. VB 25 S. 2). Die Angaben im Bericht und den ergän- zenden Stellungnahmen erscheinen hinreichend detailliert und sind nach- vollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 30. September 2024 einschliess- lich der ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.1. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.
- Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass insgesamt ein für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag relevanter Mehraufwand von 300 Minuten beziehungsweise fünf Stunden bestehe (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen", 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft" sowie 120 Minuten für die persönliche Überwa- chung), wobei die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Überwa- chungsbedürftigkeit noch einen aktuellen Bericht der Heilpädagogin hätte einholen sollen (Replik S. 5 ff.). - 8 -
- 6.1. 6.1.1. Was das Vorbringen des – im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp fünf Jahr alten – Beschwerdeführers betrifft, es müsse ein Mehraufwand von 120 Minuten für die dauernde persönliche Überwa- chung angerechnet werden (Replik S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die dauernde persönliche Überwachung vor dem sechsten Altersjahr in der Regel nicht berücksichtigt wird (vgl. Ziff. 2083 KSH). Lediglich bei Kindern mit einer schweren Form von Autismus oder mit medikamentös nicht ein- stellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situ- ation schon ab vier Jahren anerkannt werden (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen, Anhang 2 KSH S. 121). Es kann nachvollzogen werden, dass eine dauernde persönliche Überwa- chung bei Kindern unter sechs Jahren in der Regel nicht berücksichtigt wird, da Kinder in diesem Alter ohnehin beaufsichtigt werden müssen. Diese Konkretisierung von Art. 39 Abs. 3 IVV ist überzeugend und gewähr- leistet eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung (vgl. diesbezüglich E. 2.3.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in besonderen Fällen Ausnahmen gemacht werden und die Konkretisierung damit einzelfallge- recht gehandhabt wird. 6.1.2. Was die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, wurden bei diesem ein frühkindlicher Autismus (Symptomlevel 6 [mässig]), eine ausgeprägte Spracherwerbsstörung, wahrscheinlich im Rahmen der Erstdiagnose, und eine wahrscheinlich mässig verzögerte kognitive Ent- wicklung diagnostiziert (vgl. den Bericht zur Entwicklungs- und Autismus- untersuchung von Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendme- dizin, vom 31. Oktober 2023 in VB 15 S. 4 f., dem auch ein Autism Diagnostic Interview-Revised [ADOS-ADI-R] sowie der Autism Diagnostic Observation Schedule (ADOS-2 Modul 1) von Dr. med. D._____ vom
- Oktober 2023 in VB 9 S. 9 zu Grunde lagen). Im Bericht vom 31. Okto- ber 2023 hielt Dr. med. D._____ unter anderem fest, dass der Beschwer- deführer gemäss anamnestischen Angaben Bezugspersonen an den Haa- ren reisse oder beisse, wenn er verärgert sei (VB 15 S. 4). Im Zeitpunkt dieser Abklärungen war der Beschwerdeführer drei Jahre und sieben Mo- nate alt (Geburt am 27. März 2020). Im heilpädagogischen Fachbericht der Stiftung E._____ vom 7. März 2023 war zuvor ausgeführt worden, dass ein aggressives Verhalten zu den Risken gehöre (VB 10 S. 3). Dr. med. D._____ legte in seinem Arztbericht vom 1. März 2024 dann ebenfalls dar, dass ein erhöhter Bedarf an Begleitung und Überwachung bestehe (VB 9 S. 5). Im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2024 wurde so- dann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bezugsperson sowie die anderen Kinder an den Haaren gezogen oder diese gebissen habe. - 9 - Daneben könne er Gefahren nicht einschätzen, weshalb er eine ständige Betreuung brauche. Zudem sei seine Impulskontrolle nicht altersgemäss und er werfe mit Gegenständen um sich (VB 11 S. 2 und 8 ff.). Bei diesen Erhebungen war der Beschwerdeführer zwischen knapp drei und knapp vier Jahre alt. Wenn Kinder drei bis vier Jahre alt sind, kann es vorkommen, dass diese plötzlich herumschreien, schlagen, beissen oder kratzen, da Kinder gegen Ende des vierten Lebensjahres in ihrem Sozialverhalten ei- nen Entwicklungssprung vornehmen (REMO LARGO, Baby Jahre, Entwick- lung und Erziehung in den ersten vier Jahren, 3. Auflage 2018, S. 114). Der Schweregrad des Autismus des Beschwerdeführers und die Situation rechtfertigen die Anerkennung einer dauernden persönlichen Überwa- chungsbedürftigkeit vor dem sechsten Altersjahr daher nicht (vgl. E. 6.1.1.). Daran vermag – wie die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom
- Januar 2025 (VB 37) zu Recht festhielt – auch der Bericht von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem- ber 2024 nichts zu ändern. Dieser bestätigte dem damals vier Jahre und neun Monate alten Beschwerdeführer zwar aufgrund dessen bereits er- wähnten Verhaltens (Beissen, an den Haaren Reissen) und der Gefahr des Kaputtmachens von Sachen sowie einer Selbstverletzungsgefahr aufgrund eines fehlenden und nicht altersentsprechenden Gefahrenbewusstseins (VB 35) einen erheblich höheren Überwachungsbedarf im Vergleich zu ei- nem gleichaltrigen Kind ohne Autismus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers beruhen, wurden doch nur die Feststellungen aus den erwähnten Berichten wiedergegeben, welche im Übrigen im Wesentlichen auf den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers beruhten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im ADOS-2 Modul 1 (VB 9 S. 9) sowohl die Kategorie "Selbstverletzende Verhalten" als auch die Kategorie "Wutaus- brüche, Aggression, ablehnendes o. störendes Verhalten" mit null bewertet wurden, wobei ein Wert von null bedeutet, dass das Verhalten nicht vor- handen ist. 6.2. Der von der Abklärungsperson ermittelte effektive Zeitaufwand für die Le- bensverrichtungen «An-/Auskleiden» und «Essen», der von dieser für an- rechenbar befundene jeweilige Maximalbetrag sowie der von dieser ange- nommene jeweilige Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter werden vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. Dieser beanstandet hingegen, dass die Abklärungs- person von den berücksichtigten Maximalbeträgen jeweils den Aufwand für ein nicht behindertes Kind in Abzug brachte (Replik S. 4 ff.). Zudem sollen bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" für sein Oppositions- verhalten 20 Minuten statt fünf Minuten berücksichtigt werden (Replik S. 5 f.). - 10 - Wie hiervor bereits ausgeführt, kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 120 Minuten für eine dauernde persönliche Über- wachung nicht berücksichtigt werden (E. 6.1.1.). Der Beschwerdeführer macht nebst dem Aufwand für eine dauernde persönliche Überwachung einen Mehraufwand in der Höhe von 180 Minuten beziehungsweise drei Stunden geltend (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen" und 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft", E. 5.). Die für die Bejahung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag erfor- derliche zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden im Tages- durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit würde daher auch dann nicht erreicht, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand vollumfänglich berücksichtigt würde (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVV; E. 2.2.1.). Es kann somit offengelassen werden, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht den Aufwand für ein nicht behindertes Kind vom jeweiligen Maximalbetrag in Abzug gebracht und für das Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" le- diglich fünf Minuten berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag somit im Ergebnis jedenfalls zu Recht verneint. Damit erübrigt sich auch die Ein- holung eines aktuellen Berichts der Heilpädagogin (vgl. Replik S. 7).
- 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu Recht keinen Intensivpflegezuschlag zur Entschädigung für eine Hilf- losenentschädigung leichten Grades gewährt (E. 6.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 f.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.71 / dr / GM Art. 119 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____, führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, Rechtsan- wältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosigkeit (Verfügung vom 14. Januar 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2020 geborene Beschwerdeführer wurde am 30. November 2023 unter Hinweis auf einen frühkindlichen Autismus bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, Hilflosenentschä- digung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Mitteilung vom 3. Mai 2024 das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 405 GgV-EDI, erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 31. Oktober 2023 bis 31. März 2040 und traf daraufhin weitere Abklärungen betreffend die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, am 18. September 2024 auch eine solche an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschä- digung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 30. September 2024 [nachfolgend: Abklärungsbericht vom 30. September 2024]). Gestützt darauf und auf die im Vorbescheidverfahren eingeholten ergänzenden Stel- lungnahmen der Abklärungsperson (Stellungnahmen vom 18. Dezember 2024 und vom 14. Januar 2025) sprach die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 14. Januar 2025 ab dem 1. März 2024 eine Hilflosenentschä- digung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu und verneinte einen An- spruch auf einen Intensivpflegezuschlag. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: "1. «Die Verfügung vom 14.01.2025 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin nebst einer Hilflosenentschädigung ein Intensivpfle- gezuschlag zuzusprechen»;
2. «Eventualiter sei die Verfügung vom 14.01.2025 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklä- rungen zurückzuweisen»;
3. «In prozessualer Hinsicht wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt» Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 24. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gung aus, der Beschwerdeführer sei seit September 2021 im Bereich «Es- sen» und seit März 2023 zusätzlich in den Bereichen «An-/Auskleiden» und «Verrichten der Notdurft» auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritt- hilfe angewiesen, weshalb er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe. Angesichts des invaliditätsbedingten Mehraufwands von zwei Stunden und sechs Minuten pro Tag seien die Vo- raussetzungen für die Bejahung eines Bedarfes an persönlicher Überwa- chung derzeit nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beschwerdegegnerin habe den Mehraufwand für die Betreuung falsch ermittelt und dabei eine Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht ver- neint. Richtigerweise sei von einem massgebenden Aufwand von 300 Mi- nuten pro Tag auszugehen, weshalb er Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag habe (vgl. Replik S. 3 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag mit Ver- fügung vom 14. Januar 2025 (VB 36) zu Recht verneint hat. Die Rechtmäs- sigkeit der Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer leichten Hilflo- sigkeit ist dagegen – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltäg- liche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.1.1. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- 4 -
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche meh- rere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.1.2. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV liegt eine leichte Hilflosigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sin- nesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. e). Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit anzuneh- men, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier
– alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern- den persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei all- täglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 2.2. 2.2.1. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchti- gung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anre- chenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnah- men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, so- wie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjäh- rige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dau- ernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde-
- 5 - rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechen- bar. 2.2.2. Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Ja- nuar 2022, Stand 1. Januar 2025) ist der zeitliche Mehraufwand für die Be- treuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anre- chenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfsperso- nen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung (Rz. 5008). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpfle- gezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. An- hang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH). Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die ver- schiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rech- nung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfe- bedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten An- sätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behand- lungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebe- darfs unter «Weitere Massnahmen» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebe- darf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (zum Bei- spiel mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der Regionale Ärztli- che Dienst (RAD) beizuziehen (Rz. 5011 KSH). 2.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
14. Januar 2025 auf den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über
- 6 - die am 18. September 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle (VB 25) und die beiden ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsper- son vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37). 3.2. Im Abklärungsbericht vom 30. September 2024 über die am 18. Septem- ber 2024 vorgenommene Abklärung an Ort und Stelle kam die Abklärungs- person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtun- gen "An- und Auskleiden", "Essen" und "Verrichten der Notdurft" regelmäs- sig erheblicher Hilfe bedürfe. Dabei stellte sie bei der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" einen Mehraufwand von 61 Minuten fest, rechnete diesbezüglich – unter Hinweis auf die in KSH Anhang 3 aufgeführten Richt- werte – 25 Minuten und einen Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten von zehn Minuten an und brachte vom Gesamtaufwand von 35 Minuten den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von 15 Minuten in Abzug, womit ein massgebender Mehraufwand infolge Be- einträchtigung der Gesundheit von 20 Minuten resultierte (VB 25 S. 5 f.; vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem- ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Essen" stellte die Auf- klärungsperson einen Mehraufwand von 120 Minuten fest und rechnete diesbezüglich den in KSH Anhang 3 vorgesehenen Höchstwert von 75 Mi- nuten für die Hauptmahlzeiten sowie von je zehn Minuten für das Znüni und das Zvieri, insgesamt also einen Hilfebedarf von 95 Minuten an, von wel- chem sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von 15 Minuten abzog, woraus sich ein Mehraufwand infolge Be- einträchtigung der Gesundheit in der Höhe von 80 Minuten ergab (VB 25 S. 8 f.; vgl. auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 18. Dezem- ber 2024 in VB 34 S. 2). Bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Not- durft" rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 25 Minuten (vgl. den Abklärungsbericht vom 30. September 2024 in VB 25 S. 11) und einen Zusatzaufwand für oppositionelles Verhalten in der Höhe von fünf Minuten (vgl. die Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 in VB 34 S. 2), insgesamt also einen Mehraufwand von 30 Minuten, an, von welchem sie den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter in der Höhe von fünf Minuten subtrahierte, womit ein massgebender Mehraufwand von 25 Minuten resultierte . Bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, diese sei altersentsprechend (VB 25 S. 14; VB 34 S. 3; VB 37). 4. 4.1. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Bericht- erstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten
- 7 - hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe- standsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönli- chen Überwachung (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über- einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrund- lage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Ab- klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschät- zungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach- lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). 4.2. Der gestützt auf die am 18. September 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 30. September 2024 (VB 25) sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 18. Dezember 2024 (VB 34) und vom 14. Januar 2025 (VB 37) wurden durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte unter anderem in Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. VB 25 S. 1), und die Abklärungsperson verfasste ihre Beurteilung (auch) aufgrund deren Angaben sowie in Kennt- nis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers (vgl. VB 25 S. 2). Die Angaben im Bericht und den ergän- zenden Stellungnahmen erscheinen hinreichend detailliert und sind nach- vollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 30. September 2024 einschliess- lich der ergänzenden Stellungnahmen der Abklärungsperson genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.1. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt. 5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass insgesamt ein für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag relevanter Mehraufwand von 300 Minuten beziehungsweise fünf Stunden bestehe (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen", 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft" sowie 120 Minuten für die persönliche Überwa- chung), wobei die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Überwa- chungsbedürftigkeit noch einen aktuellen Bericht der Heilpädagogin hätte einholen sollen (Replik S. 5 ff.).
- 8 - 6. 6.1. 6.1.1. Was das Vorbringen des – im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp fünf Jahr alten – Beschwerdeführers betrifft, es müsse ein Mehraufwand von 120 Minuten für die dauernde persönliche Überwa- chung angerechnet werden (Replik S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die dauernde persönliche Überwachung vor dem sechsten Altersjahr in der Regel nicht berücksichtigt wird (vgl. Ziff. 2083 KSH). Lediglich bei Kindern mit einer schweren Form von Autismus oder mit medikamentös nicht ein- stellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situ- ation schon ab vier Jahren anerkannt werden (Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen, Anhang 2 KSH S. 121). Es kann nachvollzogen werden, dass eine dauernde persönliche Überwa- chung bei Kindern unter sechs Jahren in der Regel nicht berücksichtigt wird, da Kinder in diesem Alter ohnehin beaufsichtigt werden müssen. Diese Konkretisierung von Art. 39 Abs. 3 IVV ist überzeugend und gewähr- leistet eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung (vgl. diesbezüglich E. 2.3.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in besonderen Fällen Ausnahmen gemacht werden und die Konkretisierung damit einzelfallge- recht gehandhabt wird. 6.1.2. Was die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, wurden bei diesem ein frühkindlicher Autismus (Symptomlevel 6 [mässig]), eine ausgeprägte Spracherwerbsstörung, wahrscheinlich im Rahmen der Erstdiagnose, und eine wahrscheinlich mässig verzögerte kognitive Ent- wicklung diagnostiziert (vgl. den Bericht zur Entwicklungs- und Autismus- untersuchung von Dr. med. D._____, Facharzt für Kinder- und Jugendme- dizin, vom 31. Oktober 2023 in VB 15 S. 4 f., dem auch ein Autism Diagnostic Interview-Revised [ADOS-ADI-R] sowie der Autism Diagnostic Observation Schedule (ADOS-2 Modul 1) von Dr. med. D._____ vom
31. Oktober 2023 in VB 9 S. 9 zu Grunde lagen). Im Bericht vom 31. Okto- ber 2023 hielt Dr. med. D._____ unter anderem fest, dass der Beschwer- deführer gemäss anamnestischen Angaben Bezugspersonen an den Haa- ren reisse oder beisse, wenn er verärgert sei (VB 15 S. 4). Im Zeitpunkt dieser Abklärungen war der Beschwerdeführer drei Jahre und sieben Mo- nate alt (Geburt am 27. März 2020). Im heilpädagogischen Fachbericht der Stiftung E._____ vom 7. März 2023 war zuvor ausgeführt worden, dass ein aggressives Verhalten zu den Risken gehöre (VB 10 S. 3). Dr. med. D._____ legte in seinem Arztbericht vom 1. März 2024 dann ebenfalls dar, dass ein erhöhter Bedarf an Begleitung und Überwachung bestehe (VB 9 S. 5). Im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2024 wurde so- dann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Bezugsperson sowie die anderen Kinder an den Haaren gezogen oder diese gebissen habe.
- 9 - Daneben könne er Gefahren nicht einschätzen, weshalb er eine ständige Betreuung brauche. Zudem sei seine Impulskontrolle nicht altersgemäss und er werfe mit Gegenständen um sich (VB 11 S. 2 und 8 ff.). Bei diesen Erhebungen war der Beschwerdeführer zwischen knapp drei und knapp vier Jahre alt. Wenn Kinder drei bis vier Jahre alt sind, kann es vorkommen, dass diese plötzlich herumschreien, schlagen, beissen oder kratzen, da Kinder gegen Ende des vierten Lebensjahres in ihrem Sozialverhalten ei- nen Entwicklungssprung vornehmen (REMO LARGO, Baby Jahre, Entwick- lung und Erziehung in den ersten vier Jahren, 3. Auflage 2018, S. 114). Der Schweregrad des Autismus des Beschwerdeführers und die Situation rechtfertigen die Anerkennung einer dauernden persönlichen Überwa- chungsbedürftigkeit vor dem sechsten Altersjahr daher nicht (vgl. E. 6.1.1.). Daran vermag – wie die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom
14. Januar 2025 (VB 37) zu Recht festhielt – auch der Bericht von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem- ber 2024 nichts zu ändern. Dieser bestätigte dem damals vier Jahre und neun Monate alten Beschwerdeführer zwar aufgrund dessen bereits er- wähnten Verhaltens (Beissen, an den Haaren Reissen) und der Gefahr des Kaputtmachens von Sachen sowie einer Selbstverletzungsgefahr aufgrund eines fehlenden und nicht altersentsprechenden Gefahrenbewusstseins (VB 35) einen erheblich höheren Überwachungsbedarf im Vergleich zu ei- nem gleichaltrigen Kind ohne Autismus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwer- deführers beruhen, wurden doch nur die Feststellungen aus den erwähnten Berichten wiedergegeben, welche im Übrigen im Wesentlichen auf den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers beruhten. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im ADOS-2 Modul 1 (VB 9 S. 9) sowohl die Kategorie "Selbstverletzende Verhalten" als auch die Kategorie "Wutaus- brüche, Aggression, ablehnendes o. störendes Verhalten" mit null bewertet wurden, wobei ein Wert von null bedeutet, dass das Verhalten nicht vor- handen ist. 6.2. Der von der Abklärungsperson ermittelte effektive Zeitaufwand für die Le- bensverrichtungen «An-/Auskleiden» und «Essen», der von dieser für an- rechenbar befundene jeweilige Maximalbetrag sowie der von dieser ange- nommene jeweilige Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter werden vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht in Frage gestellt. Dieser beanstandet hingegen, dass die Abklärungs- person von den berücksichtigten Maximalbeträgen jeweils den Aufwand für ein nicht behindertes Kind in Abzug brachte (Replik S. 4 ff.). Zudem sollen bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" für sein Oppositions- verhalten 20 Minuten statt fünf Minuten berücksichtigt werden (Replik S. 5 f.).
- 10 - Wie hiervor bereits ausgeführt, kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 120 Minuten für eine dauernde persönliche Über- wachung nicht berücksichtigt werden (E. 6.1.1.). Der Beschwerdeführer macht nebst dem Aufwand für eine dauernde persönliche Überwachung einen Mehraufwand in der Höhe von 180 Minuten beziehungsweise drei Stunden geltend (35 Minuten für das "An- und Auskleiden", 95 Minuten für das "Essen" und 50 Minuten für das "Verrichten der Notdurft", E. 5.). Die für die Bejahung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag erfor- derliche zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden im Tages- durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit würde daher auch dann nicht erreicht, wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand vollumfänglich berücksichtigt würde (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVV; E. 2.2.1.). Es kann somit offengelassen werden, ob die Beschwerdegegne- rin zu Recht den Aufwand für ein nicht behindertes Kind vom jeweiligen Maximalbetrag in Abzug gebracht und für das Oppositionsverhalten des Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" le- diglich fünf Minuten berücksichtigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag somit im Ergebnis jedenfalls zu Recht verneint. Damit erübrigt sich auch die Ein- holung eines aktuellen Berichts der Heilpädagogin (vgl. Replik S. 7). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu Recht keinen Intensivpflegezuschlag zur Entschädigung für eine Hilf- losenentschädigung leichten Grades gewährt (E. 6.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 f.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger