Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit den beiden Ein- spracheentscheiden vom 16. Dezember 2025 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage II [VBII] 16) sowie ab 1. Dezember 2025 (VBII 11) abgewiesen hat.
- 3 -
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186).
E. 3.1 Der Beschwerdegegner prüfte einen Anspruch des Beschwerdeführers so- wohl innerhalb einer Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 (Rahmenfrist 1 [RF1]) sowie für eine Rahmenfrist vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 (Rahmenfrist 2 [RF2]). Er führte in seinen Verfügungen vom 16. Dezember 2025 aus, der Beschwerdeführer habe in der RF1 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 11.073 Monaten (VBII 16) sowie in der RF2 Beitragszeiten im Umfang von 10.764 Monaten (VBII 11) erfüllt. Daher habe der Beschwerdeführer in beiden Fällen die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt und folglich keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vor, es sei für ihn nicht klar, wieso die Rahmen- frist bei seinem zweiten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung neu per
1. Dezember 2025 gerechnet werde statt vom Datum des ersten Antrages vom 23. Oktober 2025. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm zur Erfüllung der Beitragszeit ein Monat fehle. Daher sei ihm nun nicht klar, wieso sein Anspruch erneut abgelehnt worden sei, obwohl er nun einen Monat gear- beitet habe.
E. 3.2 Die Anrechnung einer beitragspflichtigen Beschäftigung an die Beitragszeit kann lediglich innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist vorgenommen werden. Diese Rahmenfrist beginnt jeweils zwei Jahre vor dem Beginn des
- 4 - möglichen Taggeldanspruches. Für den ab dem 23. Oktober 2025 geltend gemachten Anspruch beginnt die Rahmenfrist demnach am 23. Oktober 2023 und dauert bis am 22. Oktober 2025. Innerhalb dieser zwei Jahre muss während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf- tigung ausgeübt (gearbeitet) worden sein. Wird diese Mindestdauer nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Macht die ver- sicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt wiederum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend, wird die Rahmenfrist und die Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung anhand dieses Zeitpunkts geprüft. Wäre die nächste Anmeldung am 24. Oktober 2025 erfolgt, wäre demnach der Zeitraum vom 24. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025 zu prüfen gewe- sen, bei einer Anmeldung vom 25. Oktober 2025 der Zeitraum vom 25. Ok- tober 2023 bis 24. Oktober 2025 usw. Soweit der Beschwerdegegner dem- nach einen Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2025 prüfte, berücksichtigte er korrekterweise den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 (und nicht vom 23. Oktober 2023 bis 30. No- vember 2025). Gemäss den Berechnungen des Beschwerdegegners lag jedoch weder für den Zeitraum vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung während 11.073 Monaten noch für denjenigen vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung während 10.764 Monaten eine Beitrags- zeit von mindestens zwölf Monaten vor (vgl. E. 3.1. hiervor). Der Beschwer- deführer bringt ausweislich der Akten zurecht nicht vor, er habe weitere Tätigkeiten ausgeübt, welche der Beschwerdegegner bei seiner Berech- nung der Beitragszeit im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 nicht berücksichtigt hätte (vgl. VBII 11 S. 3). Zudem ist ausweislich der Ak- ten auch nicht ersichtlich und bringt der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vor, dass in der Zeit vom 11. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2025, in welcher er eine Beitragslücke ausweist, allenfalls weitere anrechenbare Beitragszeiten vorliegen würden (vgl. E. 2.2.). Er gab ausdrücklich an, er habe sich eine Auszeit genommen und sei keiner Erwerbstätigkeit nachge- gangen (Vernehmlassungsbeilage I 75). Der Beschwerdegegner hat auf- grund der ausgewiesenen Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers somit zu Recht für die Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 eine Beitragszeit im Umfang von 11.073 Monaten (VBII 17) und für die Rahmenfrist vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 eine Beitrags- zeit im Umfang von 10.764 Monaten (VBII 13) festgesetzt.
E. 3.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit den Ein- sprache entscheiden vom 16. Dezember 2025 sowohl ab dem 23. Oktober 2025 (bei einer Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025; VBII 16) als auch ab dem 1. Dezember 2025 (bei einer Rahmenfrist vom
1. Dezember 2023 bis 30. November 2025; VBII 11) zu Recht mangels Er- füllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten verneint.
- 5 -
E. 4.1 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 6 - Aarau, 13. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.585 / DB / hf Art. 106 Urteil vom 13. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (2 Einspracheentscheide vom 16. Dezember 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. Oktober 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies der Beschwerdegegner den ab 23. Oktober 2025 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, da der Beschwerdeführer in der Rah- menfrist für die Beitragszeit keine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 einen neuen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. De- zember 2025. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 wies der Beschwer- degegner auch den ab 1. Dezember 2025 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund Nichterfüllens der Mindestbei- tragszeit von zwölf Monaten ab. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2025 wies der Beschwerdegegner mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 16. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosen- taggeldern. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 20. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellung- nahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit den beiden Ein- spracheentscheiden vom 16. Dezember 2025 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage II [VBII] 16) sowie ab 1. Dezember 2025 (VBII 11) abgewiesen hat.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner prüfte einen Anspruch des Beschwerdeführers so- wohl innerhalb einer Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 (Rahmenfrist 1 [RF1]) sowie für eine Rahmenfrist vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 (Rahmenfrist 2 [RF2]). Er führte in seinen Verfügungen vom 16. Dezember 2025 aus, der Beschwerdeführer habe in der RF1 lediglich Beitragszeiten im Umfang von 11.073 Monaten (VBII 16) sowie in der RF2 Beitragszeiten im Umfang von 10.764 Monaten (VBII 11) erfüllt. Daher habe der Beschwerdeführer in beiden Fällen die Anspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt und folglich keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vor, es sei für ihn nicht klar, wieso die Rahmen- frist bei seinem zweiten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung neu per
1. Dezember 2025 gerechnet werde statt vom Datum des ersten Antrages vom 23. Oktober 2025. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm zur Erfüllung der Beitragszeit ein Monat fehle. Daher sei ihm nun nicht klar, wieso sein Anspruch erneut abgelehnt worden sei, obwohl er nun einen Monat gear- beitet habe. 3.2. Die Anrechnung einer beitragspflichtigen Beschäftigung an die Beitragszeit kann lediglich innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist vorgenommen werden. Diese Rahmenfrist beginnt jeweils zwei Jahre vor dem Beginn des
- 4 - möglichen Taggeldanspruches. Für den ab dem 23. Oktober 2025 geltend gemachten Anspruch beginnt die Rahmenfrist demnach am 23. Oktober 2023 und dauert bis am 22. Oktober 2025. Innerhalb dieser zwei Jahre muss während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäf- tigung ausgeübt (gearbeitet) worden sein. Wird diese Mindestdauer nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Macht die ver- sicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt wiederum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend, wird die Rahmenfrist und die Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung anhand dieses Zeitpunkts geprüft. Wäre die nächste Anmeldung am 24. Oktober 2025 erfolgt, wäre demnach der Zeitraum vom 24. Oktober 2023 bis 23. Oktober 2025 zu prüfen gewe- sen, bei einer Anmeldung vom 25. Oktober 2025 der Zeitraum vom 25. Ok- tober 2023 bis 24. Oktober 2025 usw. Soweit der Beschwerdegegner dem- nach einen Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2025 prüfte, berücksichtigte er korrekterweise den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 (und nicht vom 23. Oktober 2023 bis 30. No- vember 2025). Gemäss den Berechnungen des Beschwerdegegners lag jedoch weder für den Zeitraum vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung während 11.073 Monaten noch für denjenigen vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung während 10.764 Monaten eine Beitrags- zeit von mindestens zwölf Monaten vor (vgl. E. 3.1. hiervor). Der Beschwer- deführer bringt ausweislich der Akten zurecht nicht vor, er habe weitere Tätigkeiten ausgeübt, welche der Beschwerdegegner bei seiner Berech- nung der Beitragszeit im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 nicht berücksichtigt hätte (vgl. VBII 11 S. 3). Zudem ist ausweislich der Ak- ten auch nicht ersichtlich und bringt der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vor, dass in der Zeit vom 11. Oktober 2024 bis 31. Oktober 2025, in welcher er eine Beitragslücke ausweist, allenfalls weitere anrechenbare Beitragszeiten vorliegen würden (vgl. E. 2.2.). Er gab ausdrücklich an, er habe sich eine Auszeit genommen und sei keiner Erwerbstätigkeit nachge- gangen (Vernehmlassungsbeilage I 75). Der Beschwerdegegner hat auf- grund der ausgewiesenen Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers somit zu Recht für die Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025 eine Beitragszeit im Umfang von 11.073 Monaten (VBII 17) und für die Rahmenfrist vom 1. Dezember 2023 bis 30. November 2025 eine Beitrags- zeit im Umfang von 10.764 Monaten (VBII 13) festgesetzt. 3.3. Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit den Ein- sprache entscheiden vom 16. Dezember 2025 sowohl ab dem 23. Oktober 2025 (bei einer Rahmenfrist vom 23. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2025; VBII 16) als auch ab dem 1. Dezember 2025 (bei einer Rahmenfrist vom
1. Dezember 2023 bis 30. November 2025; VBII 11) zu Recht mangels Er- füllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten verneint.
- 5 - 4. 4.1. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 6 - Aarau, 13. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli