Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45 ff.).
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer insge- samt nur zwei Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 4. August bis
- 3 -
30. September 2025 nachgewiesen habe, obwohl er bereits bei der Ver- tragsunterzeichnung im Juli 2025 gewusst habe, dass es sich bei der Stelle bei der B._____ GmbH um eine befristete Anstellung handle. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer bei einem befris- teten Anstellungsverhältnis während der letzten drei Monate zur Stellensu- che verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bestehe auch ohne vorgängige Auf- klärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung sowie während der Kün- digungsfrist bzw. der Zeit vor der Anspruchstellung. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Vertragsunterzeichnung hinsichtlich der für drei Mo- nate befristeten Anstellung damit rechnen müssen, dass er ohne eine naht- lose Anschlusslösung wieder arbeitslos werden würde. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (VB 46 f.).
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nicht vorhersehen können, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig per
30. September 2025 beendet werde. Es sei ihm erst nach Kenntnis des Kündigungsdatums, welches ihm am 25. September 2025 mitgeteilt wor- den sei, möglich gewesen, mit der aktiven Arbeitssuche zu beginnen. Nach seinem Verständnis beginne die [Pflicht zur] Arbeitssuche ab dem Zeit- punkt, an dem er in Kenntnis der Kündigung gesetzt worden sei und die Anmeldung beim RAV vorgenommen habe (vgl. Beschwerde).
E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumut- bare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG zu verstehen, wonach der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslo- sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Stellensuche be- ginnt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Demnach ist der Versicherte verpflichtet, während seiner Kündigungsfrist, sobald ihm diese mitgeteilt wurde, eine Stelle zu suchen, auch wenn er von der Behörde nicht darüber informiert wurde. Grundsätzlich muss ein befristeter Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden, wenn er mit Ablauf der Vertragsdauer automatisch en- det; in einem solchen Fall verlangen die Richtlinien des SECO (vgl. AVIG- Praxis ALE, Ziff. B314), dass die versicherte Person in den letzten drei Mo- naten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle sucht, um dem erhöhten Risiko einer vorhersehbaren Arbeitslosigkeit im Rahmen ei- nes befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnisses entgegenzutreten. In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stel- lenbewerbungen pro Monat in quantitativer Hinsicht ausreichend sind (BGE 152 V 60 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 4 - Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funk- tion einer Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern kön- nen. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Ar- beitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Ver- halten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit,
E. 2.4 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Vertragsunterzeichnung vom 28. Juli 2025 bei der B._____ GmbH als Plat- tenleger eine befristete Anstellung vom 4. August bis 31. Oktober 2025 im Vollzeitpensum einging (VB 76). Mit dem Kündigungsschreiben vom
25. September 2025 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines "unerwar- teten und erheblichen Auftrags- und Arbeitsmangels" durch die B._____ GmbH vorzeitig per 30. September 2025 beendet (VB 89). Nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin meldete sich der Beschwerdeführer am
26. September 2025 beim Beschwerdegegner erneut zur Arbeitsvermitt- lung an (VB 96; vgl. VB 107). Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer während der Anstellung bei der B._____ GmbH zwischen dem 4. August bis zur Kündigung am 25. September 2025 keine Arbeitsbemühungen tätigte (VB 51 f.; 68 f.; 74). Im September 2025 hat er zwei Bewerbungen gemacht, indem er sich am 26. und 29. Septem- ber telefonisch für eine Anstellung als Plattenleger bewarb (VB 74). Damit ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, wäre er doch rechtsprechungsgemäss angesichts des befristeten Arbeitsvertrags und der damit drohenden Arbeitslosigkeit ab 1. November 2025 gehalten gewesen, sich bereits während der knapp drei Monate dauernden Anstellung bei der B._____ GmbH mit Bewerbun- gen um weitere Arbeit zu bemühen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass ihm von seiner Arbeitgeberin schliesslich am 25. Sep- tember 2025 sogar vorzeitig per 30. September 2025 gekündigt wurde, nicht als massgeblich. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe erst nach Erhalt der Kündigung Bewerbun- gen tätigen müssen. Vorliegend sind zudem keine Gründe ersichtlich – und werden auch nicht geltend gemacht –, die ein Abweichen von den
- 5 - durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat begründen. Es liegt somit ein sanktionswürdiges Verhalten des Beschwer- deführers vor.
E. 3 Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer ge- mäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE (1.A Ziff. 2) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist als leicht und ist bei einer Kündigungsfrist von einem Monat mit drei bis vier Einstelltagen, bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten mit sechs bis acht Einstelltagen und bei einer Kündigungs- frist von drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren.
E. 3.2 Der Beschwerdegegner ging gestützt auf das Einstellraster des SECO (AVIG Praxis ALE) von einem leichten Verschulden des Beschwerdefüh- rers aus und setzte die Sanktion auf sechs Einstelltage fest. Die ausge- sprochene Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung während sechs Tagen) gemäss Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 er- scheint daher als vertretbar. Die erhobene Beschwerde ist folglich abzu- weisen.
E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
- 6 -
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 25. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Amigo-Kehl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.576 / ck / nl Art. 143 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Amigo-Kehl Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, der sich am 26. September 2025 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ erneut zur Arbeitsvermittlung an- gemeldet hatte, wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruch- stellung ab dem 1. Oktober 2025 für sechs Tage in dessen Anspruchsbe- rechtigung ein. Mit Eingabe vom 3. November 2025 erhob der Beschwer- deführer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2025. Diese Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Ich beantrage, dass das Gericht die angefochtene Entscheidung überprüft und die Verhältnismässigkeit der verhängten Sanktion unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls sowie der einge- reichten Unterlagen neu würdigt." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 15. April 2026 die Akten der Arbeitslosenkasse nach. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 zu Recht für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45 ff.). 2. 2.1. Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer insge- samt nur zwei Arbeitsbemühungen im Zeitraum vom 4. August bis
- 3 -
30. September 2025 nachgewiesen habe, obwohl er bereits bei der Ver- tragsunterzeichnung im Juli 2025 gewusst habe, dass es sich bei der Stelle bei der B._____ GmbH um eine befristete Anstellung handle. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer bei einem befris- teten Anstellungsverhältnis während der letzten drei Monate zur Stellensu- che verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bestehe auch ohne vorgängige Auf- klärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung sowie während der Kün- digungsfrist bzw. der Zeit vor der Anspruchstellung. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Vertragsunterzeichnung hinsichtlich der für drei Mo- nate befristeten Anstellung damit rechnen müssen, dass er ohne eine naht- lose Anschlusslösung wieder arbeitslos werden würde. Entsprechend sei der Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (VB 46 f.). 2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nicht vorhersehen können, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig per
30. September 2025 beendet werde. Es sei ihm erst nach Kenntnis des Kündigungsdatums, welches ihm am 25. September 2025 mitgeteilt wor- den sei, möglich gewesen, mit der aktiven Arbeitssuche zu beginnen. Nach seinem Verständnis beginne die [Pflicht zur] Arbeitssuche ab dem Zeit- punkt, an dem er in Kenntnis der Kündigung gesetzt worden sei und die Anmeldung beim RAV vorgenommen habe (vgl. Beschwerde). 2.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumut- bare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AVIG zu verstehen, wonach der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslo- sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Stellensuche be- ginnt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Demnach ist der Versicherte verpflichtet, während seiner Kündigungsfrist, sobald ihm diese mitgeteilt wurde, eine Stelle zu suchen, auch wenn er von der Behörde nicht darüber informiert wurde. Grundsätzlich muss ein befristeter Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden, wenn er mit Ablauf der Vertragsdauer automatisch en- det; in einem solchen Fall verlangen die Richtlinien des SECO (vgl. AVIG- Praxis ALE, Ziff. B314), dass die versicherte Person in den letzten drei Mo- naten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle sucht, um dem erhöhten Risiko einer vorhersehbaren Arbeitslosigkeit im Rahmen ei- nes befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnisses entgegenzutreten. In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stel- lenbewerbungen pro Monat in quantitativer Hinsicht ausreichend sind (BGE 152 V 60 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 4 - Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funk- tion einer Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern kön- nen. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Ver- halten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Ar- beitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Ver- halten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Vertragsunterzeichnung vom 28. Juli 2025 bei der B._____ GmbH als Plat- tenleger eine befristete Anstellung vom 4. August bis 31. Oktober 2025 im Vollzeitpensum einging (VB 76). Mit dem Kündigungsschreiben vom
25. September 2025 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines "unerwar- teten und erheblichen Auftrags- und Arbeitsmangels" durch die B._____ GmbH vorzeitig per 30. September 2025 beendet (VB 89). Nach erfolgter Kündigung durch die Arbeitgeberin meldete sich der Beschwerdeführer am
26. September 2025 beim Beschwerdegegner erneut zur Arbeitsvermitt- lung an (VB 96; vgl. VB 107). Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer während der Anstellung bei der B._____ GmbH zwischen dem 4. August bis zur Kündigung am 25. September 2025 keine Arbeitsbemühungen tätigte (VB 51 f.; 68 f.; 74). Im September 2025 hat er zwei Bewerbungen gemacht, indem er sich am 26. und 29. Septem- ber telefonisch für eine Anstellung als Plattenleger bewarb (VB 74). Damit ist der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, wäre er doch rechtsprechungsgemäss angesichts des befristeten Arbeitsvertrags und der damit drohenden Arbeitslosigkeit ab 1. November 2025 gehalten gewesen, sich bereits während der knapp drei Monate dauernden Anstellung bei der B._____ GmbH mit Bewerbun- gen um weitere Arbeit zu bemühen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Umstand, dass ihm von seiner Arbeitgeberin schliesslich am 25. Sep- tember 2025 sogar vorzeitig per 30. September 2025 gekündigt wurde, nicht als massgeblich. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe erst nach Erhalt der Kündigung Bewerbun- gen tätigen müssen. Vorliegend sind zudem keine Gründe ersichtlich – und werden auch nicht geltend gemacht –, die ein Abweichen von den
- 5 - durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat begründen. Es liegt somit ein sanktionswürdiges Verhalten des Beschwer- deführers vor. 3. 3.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer ge- mäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziffer D79 der AVIG-Praxis ALE (1.A Ziff. 2) gilt das Verschulden bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist als leicht und ist bei einer Kündigungsfrist von einem Monat mit drei bis vier Einstelltagen, bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten mit sechs bis acht Einstelltagen und bei einer Kündigungs- frist von drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren. 3.2. Der Beschwerdegegner ging gestützt auf das Einstellraster des SECO (AVIG Praxis ALE) von einem leichten Verschulden des Beschwerdefüh- rers aus und setzte die Sanktion auf sechs Einstelltage fest. Die ausge- sprochene Sanktion (Einstellung in der Anspruchsberechtigung während sechs Tagen) gemäss Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 er- scheint daher als vertretbar. Die erhobene Beschwerde ist folglich abzu- weisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
- 6 - 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 25. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Amigo-Kehl