Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 9. Dezember 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 ff.) zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 (VB 7 f.) gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (VB 57 ff.) nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhe- bung der Verfügung vom 12. September 2025 beantragt (vgl. Rechtsbe- gehren, Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2025 ein- zig über die Frage entschied, ob auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers einzutreten sei. Die Rechtmässigkeit der Einstellung des Beschwerde- führers von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2 und 3) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hin- weisen).
E. 2 Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einspra- che des Beschwerdeführers damit, dass die Verfügung vom 12. September 2025 dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Ausführungen bereits in der Woche vom 15. bis 20. September 2025 zugestellt worden sei, die Einsprachefrist somit spätestens am 20. Oktober 2025 geendet und der Beschwerdeführer die Einsprache mit Postcouvertdatum vom 8. Dezember 2025 daher ausserhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht habe (VB 5). Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Zustellung der Verfügung vom 12. September 2025 sei nicht konkret nachgewiesen und ein exaktes Zustelldatum werde nicht be- legt, womit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Einsprachefrist tatsächlich abgelaufen gewesen sei. Bei Zweifeln oder Unklarheiten sei nicht zulasten der versicherten Person zu entscheiden (Stellungnahme vom 16. Januar 2026, Ziff. 1).
E. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfah- rensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Mo- naten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der
- 4 - Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen nach Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (lit. c) still.
E. 3.2 Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Par- tei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 39 ATSG).
E. 3.3 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel- che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402; 117 V 261 E. 3b S. 264; je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tat- sachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheb- lich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402; 121 V 5 E. 3b S. 6; je mit Hinweisen). Allerdings be- dingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebe- ner Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom
21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen).
- 5 -
E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 1. Dezem- ber 2025 beim Beschwerdeführer nachfragte, an welchem Datum er die Verfügung vom 12. September 2025 in Empfang und zur Kenntnis genom- men habe (VB 19). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er die Verfügung in der Woche vom 15. bis 20. September 2025 empfangen und zur Kenntnis genommen habe, wobei er das genaue Datum mangels Um- schlags nicht mehr feststellen könne (VB 7). Unter diesen Umständen ist der Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2025 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1 hiervor) – er- bracht. Gestützt auf seine eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass ihm die Verfügung spätestens am 20. September 2025 zugestellt worden ist.
E. 4.2 Da die Verfügung vom 12. September 2025 (VB 57 ff.) dem Beschwerde- führer spätestens am 20. September 2025 zugestellt wurde, begann die dreissigtägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG spätestens am 21. Sep- tember 2025 zu laufen und endete spätestens am Montag, 20. Oktober 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin per Post mit unterzeichneter Eingabe vom 5. Dezember 2025 (VB 7), mithin erst weit nach Ablauf der Rechtmittelfrist, Einsprache gegen die Verfügung vom
12. September 2025. Auch die bereits am 27. November 2025 nicht form- gerecht per E-Mail erhobene Einsprache erfolgte nach Ablauf der Recht- mittelfrist (VB 21 f.). Der Beschwerdeführer macht weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend noch sind solche aus den Akten erkennbar. Damit ist der Beschwerdegegner mit dem Ein- spracheentscheid vom 9. Dezember 2025 (VB 4 ff.) zu Recht infolge Ver- spätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 5 Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe – unabhängig von der Einsprachefrist – aus- drücklich ein Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gestellt, welches vom Beschwerdegegner trotz der geltend gemachten neuen und wesentlichen Tatsachen faktisch unbehandelt gelassen worden sei (Stellungnahme vom 16. Januar 2026, Ziff. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass seine Einsprache vom
5. Dezember 2025 (VB 7 f.) als Wiedererwägungsgesuch zu verstehen ge- wesen wäre. Ein entsprechender Antrag, eine Begründung oder ein Ver- weis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG lassen sich der Einsprache nicht entnehmen. Ein Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch bildet denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1. hiervor).
- 6 -
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 17. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.567 / as / nl Art. 113 Urteil vom 17. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Verfügung vom 12. September 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juni 2025 beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) in B._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Juli 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. Juli 2025. Mit Verfügung vom 12. September 2025 stellte die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 30 Tage ab dem 1. Juli 2025 in des- sen Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2025 nicht ein, da die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist er- folgt sei. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit unda- tierter Eingabe (Posteingang: 16. Dezember 2025) fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Ich beantrage:
1. Die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 12. September 2025 (Nr. 6925/2025) sei aufzuheben.
2. Die Einstellung von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung sei ersatz- los aufzuheben, eventualiter deutlich zu reduzieren.
3. Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die Taggelder korrekt neu zu berechnen und allfällige Nachzahlungen auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arbeitslosen- kasse." 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026 äusserte sich der Beschwerde- führer zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 9. Dezember 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4 ff.) zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2025 (VB 7 f.) gegen die Verfügung vom 12. September 2025 (VB 57 ff.) nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhe- bung der Verfügung vom 12. September 2025 beantragt (vgl. Rechtsbe- gehren, Ziff. 1), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2025 ein- zig über die Frage entschied, ob auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers einzutreten sei. Die Rechtmässigkeit der Einstellung des Beschwerde- führers von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2 und 3) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten (vgl. zum Gan- zen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hin- weisen). 2. Der Beschwerdegegner begründete das Nichteintreten auf die Einspra- che des Beschwerdeführers damit, dass die Verfügung vom 12. September 2025 dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Ausführungen bereits in der Woche vom 15. bis 20. September 2025 zugestellt worden sei, die Einsprachefrist somit spätestens am 20. Oktober 2025 geendet und der Beschwerdeführer die Einsprache mit Postcouvertdatum vom 8. Dezember 2025 daher ausserhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht habe (VB 5). Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Zustellung der Verfügung vom 12. September 2025 sei nicht konkret nachgewiesen und ein exaktes Zustelldatum werde nicht be- legt, womit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Einsprachefrist tatsächlich abgelaufen gewesen sei. Bei Zweifeln oder Unklarheiten sei nicht zulasten der versicherten Person zu entscheiden (Stellungnahme vom 16. Januar 2026, Ziff. 1). 3. 3.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV kann gegen Verfü- gungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfah- rensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Mo- naten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der
- 4 - Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kanto- nalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen nach Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar (lit. c) still. 3.2. Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Par- tei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 39 ATSG). 3.3. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel- che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402; 117 V 261 E. 3b S. 264; je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tat- sachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheb- lich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402; 121 V 5 E. 3b S. 6; je mit Hinweisen). Allerdings be- dingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebe- ner Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände er- bracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom
21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen).
- 5 - 4. 4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 1. Dezem- ber 2025 beim Beschwerdeführer nachfragte, an welchem Datum er die Verfügung vom 12. September 2025 in Empfang und zur Kenntnis genom- men habe (VB 19). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er die Verfügung in der Woche vom 15. bis 20. September 2025 empfangen und zur Kenntnis genommen habe, wobei er das genaue Datum mangels Um- schlags nicht mehr feststellen könne (VB 7). Unter diesen Umständen ist der Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 12. September 2025 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1 hiervor) – er- bracht. Gestützt auf seine eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass ihm die Verfügung spätestens am 20. September 2025 zugestellt worden ist. 4.2. Da die Verfügung vom 12. September 2025 (VB 57 ff.) dem Beschwerde- führer spätestens am 20. September 2025 zugestellt wurde, begann die dreissigtägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG spätestens am 21. Sep- tember 2025 zu laufen und endete spätestens am Montag, 20. Oktober 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin per Post mit unterzeichneter Eingabe vom 5. Dezember 2025 (VB 7), mithin erst weit nach Ablauf der Rechtmittelfrist, Einsprache gegen die Verfügung vom
12. September 2025. Auch die bereits am 27. November 2025 nicht form- gerecht per E-Mail erhobene Einsprache erfolgte nach Ablauf der Recht- mittelfrist (VB 21 f.). Der Beschwerdeführer macht weder Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend noch sind solche aus den Akten erkennbar. Damit ist der Beschwerdegegner mit dem Ein- spracheentscheid vom 9. Dezember 2025 (VB 4 ff.) zu Recht infolge Ver- spätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. 5. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2026 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe – unabhängig von der Einsprachefrist – aus- drücklich ein Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG gestellt, welches vom Beschwerdegegner trotz der geltend gemachten neuen und wesentlichen Tatsachen faktisch unbehandelt gelassen worden sei (Stellungnahme vom 16. Januar 2026, Ziff. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass seine Einsprache vom
5. Dezember 2025 (VB 7 f.) als Wiedererwägungsgesuch zu verstehen ge- wesen wäre. Ein entsprechender Antrag, eine Begründung oder ein Ver- weis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG lassen sich der Einsprache nicht entnehmen. Ein Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch bildet denn auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 1. hiervor).
- 6 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 17. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann