Sachverhalt
- 16 - darin zuverlässig feststellten (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). In jenem Zeitpunkt war der am 24. September 1970 gebo- rene Beschwerdeführer gut 54 Jahre alt. Somit beträgt die massgebliche (hypothetische) Resterwerbsdauer des Beschwerdeführers knapp elf Jahre (Alter 54 bis 65). Die Praxis hat für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis sowie 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 für konkrete Beispiele). So wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem knapp 60-jäh- rigen Versicherten mit unter anderem stark eingeschränkter Handfunktion (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4) sowie einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), bejaht. Bei einer Resterwerbsdauer von elf Jahren, wie vorliegend gegeben, vermag auch das Alter des Beschwerdeführers offensichtlich keine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu begrün- den. 6.4. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensteht. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit erscheint vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gege- benheiten im konkreten Fall als gegeben. 7. Anzumerken bleibt abschliessend – obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt –, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der ange- fochtenen Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) nicht korrekt be- messen hat. So hat sie sowohl bezüglich des Validen- wie auch des Invali- deneinkommens zu Unrecht die LSE-Tabelle 2020 herangezogen. Da stets auf die im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe- ginns, aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen ist (Urteil des Bundes- gerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) und im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2025 – anders als noch beim Vorbe- scheid vom 23. Februar 2024 (VB 69) – die LSE-Tabelle 2022 bereits pu- bliziert war (veröffentlicht am 29. Mai 2024), wäre angesichts des frühest- möglichen Rentenanspruchs ab Juni 2024 korrekterweise auf die LSE-Ta- belle 2022 abzustellen gewesen. Indes resultiert auch unter Anwendung der LSE-Tabelle 2022 ein unveränderter Invaliditätsgrad von 21 %. Die
- 17 - Abweisung des Rentenbegehrens ist daher im Ergebnis nicht zu beanstan- den. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 25. Februar 2025 abge- stellt (vgl. E. 5.4 hiervor), die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit) bejaht (vgl. E. 6.4 hiervor) und einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schürch als unent- geltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen (Rechtsbegehren, Ziff. 4) 9.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 9.3. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist ihm daher zu bewilligen und MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
- 18 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 10.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
- 19 - Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wird MLaw Eliane Schürch, Rechtsan- wältin, Olten, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 20 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber Gössi Siegenthaler
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102) zu Recht verneint hat.
E. 2 Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2023 (VB 31) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit der letzten mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheits- zustands seit den rechtskräftigen Verfügungen vom 28. September 2009 (VB 13) und 5. Oktober 2010 (VB 25) ist ausgewiesen und demnach zu Recht unbestritten. Zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis einer Handgelenksarthrose (SLAC-Wrist) links, die nach einer Handgelenksarth- roskopie im Juni 2023 aufgrund eines post-operativen Infekts zu mehreren
- 4 - Nachoperationen (VB 35.1; 43; 48 S. 3 ff.) und unbestrittenermassen dau- erhafter Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 96 S. 43) führte. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
E. 3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs.
E. 4 Verdacht auf COPD (ICD-10 J44.9) […] " Die Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung (VB 96 S. 40 f.) fest, dass aus neurologischer, allgemeininternistischer und psychi- atrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch seit der infolge einer Handgelenksarthrose durchgeführten Teilarthrodese (vom 15. Juni 2023), welche einen Infekt und multiple Nachoperationen zur Folge gehabt habe, nun nach Abheilung deutlich in der Beweglichkeit und Kraft im linken Handgelenk eingeschränkt. Aus orthopädischer Perspektive seien die be- klagten Rückenbeschwerden sowie ein gewisser Leidensdruck bezüglich der Kniegelenke nachvollziehbar, wobei jedoch auch Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente bestünden. Sowohl der
- 5 - handchirurgische als auch der orthopädische Gutachter kamen zu dem Er- gebnis, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angestammte Tä- tigkeit – seit der Operation vom 15. Juni 2023 (vgl. VB 96 S. 43) – vollstän- dig arbeitsunfähig sei. Demgegenüber bestehe für eine angepasste Tätig- keit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich aus gesamtmedizinischer Sicht um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln, bei der die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden müsse. Vermieden werden sollten zudem das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längerdauernde Stehen, Gehen und Sitzen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitä- ten oberhalb des Schulterniveaus. Ebenfalls ungeeignet seien Kälte- oder Vibrationsexposition oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in einer solchen Tätig- keit nicht gegeben. Dies gelte – nach vorangehend nicht dauerhaft höher- gradig eingeschränkter und ab Juni 2023 aufgehobener Arbeitsfähigkeit – seit Februar 2024 (VB 96 S. 43).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 13. Novem- ber 2025 (VB 102) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly- disziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurolo- gie, Handchirurgie) Gutachten der ABI vom 25. Februar 2025 (VB 96 S. 33 ff.). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 41): "1. Implantat-assoziierter Spätinfekt und Wundheilungsstörung nach Four-Corner-Fusion Handgelenk links vom 29.06.2023 (ICD-10 M19.04) […]
2. Chronische Dorsalgie (ICD-10 M54.6/M54.5/T91.1) […]
3. Chronische rechtsbetonte Kniebeschwerden (ICD-10 M79.66/M17.0/ M23.51) […]
E. 4.2.1 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die
- 6 - Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung durch die ABI fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 96 S. 48 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 96 S. 61, 68 ff., 76 ff., 86 ff., 95 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtun- gen (VB 96 S. 37, 62 f., 67 ff., 78 ff., 89 ff., 97 ff.) und bezieht die entspre- chenden Teilgutachten mit ein. Es wurden eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (VB 96 S. 37, vgl. zum Labor S. 32 und zum Röntgen Hand- gelenk bds. S. 98 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 96 S. 39 ff., 63 ff., 71 ff., 81 ff., 90 ff., 98 ff.) und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 43, 64 f., 73, 83 f., 93, 100). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Gut- achten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchser- heblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
E. 5 kg oder repetitive Arbeitsabläufe, Kälte- oder Vibrationsexpositionen oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten. Theoretisch wäre eine Büroarbeit ideal, wobei auch Überwachungsarbeiten oder Arbeiten, bei denen die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt würde, möglich seien. Unter Berücksich- tigung dieses Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (VB 96 S. 100). Somit hat Dr. med. E._____, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Dauerschmer- zen an der linken Hand berücksichtigt und seine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Die von derjenigen des Gutachters abweichende medizinische Einschätzung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer als medizinischen Laien ist derweil unerheblich (vgl. E. 5.1.4 hiervor).
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten der ABI sei aus ver- schiedenen Gründen beweisuntauglich. Hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens moniert er zunächst, der Gutachter habe, insbesondere be- treffend die Knie, keine neuen bildgebenden Dokumente anfertigen lassen. Die letzten bildgebenden Dokumente stammten aus dem Jahr 2012 und seien damit klarerweise veraltet (Beschwerde, Ziff. 4). Dem Gutachter kommt rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersu- chungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2.). Letztendlich ist der Gutachter für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizi- nischen Entscheidungsrundlage verantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Im vorliegenden Fall hat der orthopädische Gutachter, Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, seine Beurteilung unter Berücksichtigung der Vorakten (VB 96 S. 75 mit Verweis auf S. 47 ff.), der vom Beschwerde- führer geschilderten Beschwerden (VB 96 S. 76 ff.), der aktenkundigen Er- gebnisse der bildgebenden Untersuchungen (vgl. VB 96 S. 80) sowie der klinischen Befunde (VB 96 S. 78 ff.) abgegeben. Dabei hielt Dr. med. B._____ fest, dass er aufgrund des klinisch weitgehend blanden
- 7 - Befundes auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichte (VB 96 S. 82), was nachvollziehbar erscheint. In erster Linie ist zudem gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ohnehin der klinische und nicht der bildgebende Befund massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. Ap- ril 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._____ in pflichtgemässer Ausübung seines fachlichen Ermes- sens auf die Anfertigung neuer bildgebender Dokumente verzichtet hat. Das Gleiche gilt sinngemäss in Bezug auf die neurologische Beurteilung im Gutachten, betreffend welche der Beschwerdeführer geltend macht, der neurologische Gutachter hätte aufgrund der geäusserten Beschwerden (vgl. VB 96 S. 87 f.) neue bildgebende Dokumente anfertigen lassen müs- sen (Beschwerde, Ziff. 5; zum neurologischen Teilgutachten siehe VB 96 S. 86 ff.).
E. 5.1.2.1 Im Hinblick auf die Knieproblematik stellt sich der Beschwerdeführer zudem auf den Standpunkt, der orthopädische Gutachter habe seinen Gesund- heitszustand nicht hinreichend abgeklärt. Aus dem mit der Beschwerde ein- gereichten Arztbericht des Spitals D._____ vom 14. November 2025 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) und dem mit der Replik eingereichten Arzt- bericht desselben vom 14. Januar 2026 (vgl. BB 6), welche die am 14. No- vember 2025 bzw. 13. Januar 2026 am Knie durchgeführten Operationen dokumentierten, könne geschlossen werden, dass entgegen der Ansicht des Gutachters im Gutachtenszeitpunkt kein blander klinischer Befund habe vorliegen können oder sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers zumindest noch vor Erlass der Verfügung verschlechtert habe (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, Ziff. 3).
E. 5.1.2.2 Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbe- richte des Spitals D._____ vom 14. November 2025 (BB 3) und 14. Januar 2026 (BB 6) datieren zwar nach dem als zeitliche Grenze der Überprü- fungsbefugnis massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 13. November 2025 (VB 102; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Verfügung und Untersuchungen ist aber davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt geben, weshalb sie vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1).
E. 5.1.2.3 Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht ohne Weiteres hervor, dass Dr. med. B._____ sich umfassend mit der Knieproblematik auseinander-
- 8 - gesetzt hat, indem er sowohl die Vorakten und die Angaben des Beschwer- deführers, der insbesondere angab, das Laufen in der Ebene sei problem- los möglich (VB 96 S. 76), als auch den diesbezüglichen klinischen Befund sowie die Diagnosen von chronischen rechtsbetonten Kniebeschwerden (mit radiologisch Läsion des Innenmeniskus beidseits, retropatelläre Chondromalazie links und osteochondrale Läsion femoral medial sowie vorderer Kreuzbandruptur rechts) in seine medizinische Beurteilung in nachvollziehbarer Weise hat einfliessen lassen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Hausarzt des Beschwer- deführers Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 11. Juli 2024 eine Knieproblematik nicht erwähnt hat (VB 78 S. 2 f.), was mit der gutachterlichen Einschätzung des Einflusses des Knie- leidens auf die Arbeitsfähigkeit in Einklang steht. Soweit der Beschwerdeführer eventuell geltend macht, die Beschwerde- gegnerin hätte nicht auf das ABI-Gutachten abstellen dürfen, weil sich sein Gesundheitszustand noch vor Verfügungserlass verschlechtert habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Arztberichten vom 14. November 2025 (BB 3) und 14. Januar 2026 (BB 6) ist die Diagnose einer medial betonten Gonarthrose rechts zu entnehmen. Massgebend für die Beurteilung der In- validität ist jedoch nicht die Diagnose, sondern in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschrän- kung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – be- steht keine Korrelation (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom
7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorerwähnten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abweichend vom Gutachten zu beurteilen wäre. Insbesondere vermag der Umstand, dass nach der Begutachtung noch operative Eingriffe durchge- führt wurden, für sich allein keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Solche Eingriffe dienen zwar regelmässig der Verbesse- rung des Gesundheitszustands bzw. des subjektiven Wohlbefindens, las- sen jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Veränderung, namentlich eine Verschlechterung, der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein entsprechender Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht mit dem im Replikver- fahren eingereichten Arztzeugnis (BB 7). Die darin bescheinigte Arbeitsun- fähigkeit vom 14. Januar 2026 bis 23. Februar 2026, bei der unklar bleibt, auf welche Tätigkeit sie sich bezieht, steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem am Vortag erfolgten operativen Eingriff und erscheint damit als (vorübergehende) postoperative Folge. Eine über die operationsbe- dingte Rekonvaleszenz hinausgehende oder dauerhafte (zusätzliche) Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in einer dem von den Gutachtern defi- nierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit), die in die- sem Verfahren zu berücksichtigen wäre, wird im Arztzeugnis nicht
- 9 - festgestellt. Vielmehr wird bereits im Bericht vom 14. November 2025 fest- gehalten, dass nach der Arthroskopie eine Vollbelastung erlaubt sei (BB 3). Insbesondere lassen sich den eingereichten Berichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte als von den Gutachtern attestiert (vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitszeug- nis, welches dem Beschwerdeführer erst ab der Operation eine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt). Befunde betreffend den Zeitraum vor Verfügungser- lass (13. November 2025), welche solches nahelegen würde, fehlen in den Berichten vom 14. November 2025 und 14. Januar 2026. In diesem Sinne hielt der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 auch nachvollziehbar fest, dass der Bericht vom
14. November 2025 keine neuen Diagnosen im Bereich des rechten Knie- gelenks zeige (VB 108).
E. 5.1.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der orthopädische Gutachter habe die Rückenproblematik offensichtlich nicht hinreichend abgeklärt. So habe dieser die dem MRI-Befund vom 10. August 2021 zu entnehmenden Diag- nosen einer aktivierten Facettengelenksarthrose sowie von Osteochondro- sen beim Beschwerdeführer nicht gestellt (Beschwerde, Ziff. 4). Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer in Kenntnis der Vorakten (VB 96 S. 48 ff.), insbesondere auch des MRI-Befundes vom 10. August 2021 (VB 96 S. 25), auf den er explizit verwies (VB 96 S. 80), begutachtet. Die im entsprechenden Bericht gestellten Diagnosen mässiggradiger Fa- cettengelenksarthrosen der LWS mit leichter Aktivierung sowie geringgra- diger Osteochondrosen der LWS wurden folglich von ihm berücksichtigt. Zudem kommt es, wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 5.1.2.3), für die Beurtei- lung der Invalidität nicht auf die einzelnen Diagnosen als solche an, son- dern auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer umfassend untersucht (VB 96 S. 78 ff.) und sämtliche aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Ein- schränkungen im Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der orthopädische Gutachter habe die Rückenproblematik nicht hinreichend abgeklärt, unbegründet.
E. 5.1.4 Überdies kritisiert der Beschwerdeführer, die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter sei weder schlüs- sig noch nachvollziehbar. Insbesondere habe dieser die Schmerzproble- matik mit Dauerschmerzen nicht berücksichtigt, die das vermehrte Einlegen von Pausen notwendig machten und damit nebst der qualitativen auch eine quantitative Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten.
- 10 - Dr. med. B._____ hat die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Kenntnis der Vorakten, sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden und der Untersuchungsbefunde vorgenommen (vgl. E. 5.1.2.3 hiervor). Er hielt in seiner Beurteilung ausdrücklich fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden angesichts deutlicher Fehlstellung nach tiefthorakaler Fraktur durchaus nachvollziehen liessen. Auch bezüglich der Kniegelenke sei bei Meniskus- und chondralen Läsio- nen sowie rechtsseitiger vorderer Kreuzbandruptur ein gewisser Leidens- druck klar nachvollziehbar (VB 96 S. 82). Dr. med. B._____ führte die Di- agnosen einer chronischen Dorsalgie sowie chronisch rechtsbetonter Knie- beschwerden, welche eben gerade die Schmerzproblematik sowohl hin- sichtlich des Rückens als auch des Knies abbilden, denn auch unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen auf. Anschliessend hat Dr. med. B._____ anhand der aus diesen Diagnosen herrührenden funktionellen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und in diesem Zusammenhang ein Belastungsprofil für eine die- sem zumutbare leidensangepasste Tätigkeit erstellt (körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung, Vermeiden von häufig wiederhol- tem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längerdauerndem Stehen, Gehen und Sitzen, der Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie dem wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus). Im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berück- sichtigung des festgelegten Belastungsprofils erachtete Dr. med. B._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit als uneingeschränkt (VB 96 S. 83). Er hat die medizinische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründet und die Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, berück- sichtigt. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin als medizinische Laien entgegen dieser fachärztlichen Beurteilung geltend ma- chen, der Beschwerdeführer könne aufgrund der bestehenden Beschwer- den nicht mehr als einen halben Tag arbeiten (vgl. Beschwerde, Ziff. 4), ist dieses Vorbringen von Vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteile des Bun- desgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).
E. 5.2 Auch in Bezug auf das handchirurgische Gutachten macht der Beschwer- deführer geltend, der Gutachter habe bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die beklagten Dauerschmerzen an der linken Hand nicht berücksichtigt. Sodann sei davon auszugehen, dass aufgrund der fakti- schen Einhändigkeit eine deutliche Verlangsamung in sämtlichen Tätigkei- ten gegeben sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat sich zu den Dauerschmerzen an der linken Hand ihm Rahmen der gutachterlichen Anamnese ausführlich geäussert
- 11 - (VB 96 S. 96). Der handchirurgische Gutachter, Dr. med. E._____, Fach- arzt für Chirurgie und für Handchirurgie, hat die Dauerschmerzen somit im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. So hielt er dazu insbesondere fest, die Handgelenksarthrose habe durch die operative Behandlung auf- grund eines Implantat-assoziierten Infekts insgesamt zu einem schlechten Resultat geführt. Es bestehe erschwerend eine Fingerbeweglichkeitsein- schränkung. Theoretisch bestehe noch die Möglichkeit einer kompletten Handgelenksversteifung, was zwar zu einer Reduktion der Schmerzprob- lematik führen könnte, jedoch mit einer weiteren Bewegungseinschränkung einhergehen würde. Ein handwerklich belastender Beruf sei damit nach wie vor nicht auszuführen (VB 96 S. 99 f.). Zudem hat Dr. med. E._____ die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Belastungsprofil berücksichtigt, indem er darin festhielt, eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bimanuellen Tätigkeit ohne schwerere Belastungen über
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters bringt der Be- schwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Gutach- ter gestellte Diagnose der Anpassungsstörung keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit habe, wie dies der Gutachter behaupte. Zudem setze sich der Gutachter nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Einschrän- kungen auseinander. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, er könne nicht ruhig sitzen oder sich konzentrieren, werde schnell ner- vös, könne nichts fertigmachen und lasse mangels Geduld alles nach ma- ximal 5 Minuten liegen (vgl. VB 96 S. 68). Demgegenüber hat med. pract. F._____ im psychiatrischen Befund unter anderem festgestellt, dass keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Auf- merksamkeit und Gedächtnis vorgelegen hätten. Die Stimmungslage habe sich in der Untersuchung ausgeglichen gezeigt, ein durchgehender depres- siver Affekt sei nicht vorhanden gewesen und es hätten ein normaler
- 12 - Antrieb und eine gute affektive Modulationsfähigkeit vorgelegen. Formal- gedanklich seien keine Auffälligkeiten bemerkbar gewesen und der Be- schwerdeführer habe während des gesamten Gesprächs keine Mühe ge- habt, den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften (VB 96 S. 70 f.). Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers liessen sich damit nicht objektiv bestätigen. Zudem kann der Ansicht des Be- schwerdeführers, der psychiatrische Gutachter med. pract. F._____ habe sich nicht mit seinen geschilderten Einschränkungen auseinandergesetzt, nicht gefolgt werden. So hat med. pract. F._____ den Beschwerdeführer vertieft zu psychiatrischen Themen befragt (VB 96 S. 68 ff.), eigene Unter- suchungen durchgeführt (VB 96 S. 70 f.), sich mit den Vorakten und frühe- ren Untersuchungen auseinandergesetzt (VB 96 S. 71 f.) sowie die gestell- ten Diagnosen (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen [ICD-10 F43.23], schädlicher Gebrauch von Can- nabinoiden [ICD-10 F12.1], schädlicher Gebrauch von Kokain [ICD-10 F14.1]) nachvollziehbar hergeleitet (VB 96 S. 72).
E. 5.3.2 Zudem moniert der Beschwerdeführer, das psychiatrische Teilgutachten sei überaus oberflächlich. So habe der Gutachter nicht einmal eine Mini- ICF-APP zur Evaluation der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigun- gen durchgeführt (Beschwerde, Ziff. 6). Diesbezüglich ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten erwähnt (vgl. E. 5.1.1 hiervor) – zu beachten, dass dem Gut- achter rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Daher hat med. pract. F._____ in pflichtgemässer Ausübung seines fachlichen Ermessens auf die Durch- führung einer Mini-ICF-APP verzichten dürfen. Inwiefern das psychiatri- sche Gutachten oberflächlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.3.3 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. Januar 2026 einen vom 14. Oktober 2024 datierenden Bericht der Psychiatrischen Dienste G._____ zum Erstgespräch vom 11. Oktober 2024 (BB 8) ein, welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Replik geltend, aufgrund seiner An- gaben in der gutachterlichen Befragung (vom 10. Dezember 2024) sei klar, dass im Gutachtenszeitpunkt noch immer eine Depression vorgelegen habe. Der psychiatrische Gutachter habe den Sachverhalt offensichtlich nicht hinreichend abgeklärt, was sich auch an der überaus kurzen Explora- tionsdauer von 46 Minuten zeige. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten die abweichende Beurtei- lung der Psychiatrischen Dienste G._____ gegenüberstellen lässt, ist dem
- 13 - entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend nicht zu, da der Gutachter med. pract. F._____ sämtliche von den Psychiatrischen Diensten G._____ benannten Aspekte (familiäre, persönliche und krankheitsbezogene Anam- nese; vgl. BB 8) in seiner medizinischen Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. VB 96 S. 68 ff.). Weiter hat er nachvollziehbar dargelegt, wieso seiner Ansicht nach beim Beschwerdeführer keine depressive Symptomatik vor- gelegen habe (VB 96 S. 71 f.). Demgegenüber überzeugt die im Bericht vom 14. Oktober 2024 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit (BB 8 S. 2) und vom Gutachter beschriebener Tagesstruktur (insbesondere mit Aufstehen um
E. 5.4 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den neu eingereichten medizinischen Berichten (BB 3 und 6 ff.) Hinweise, welche geeignet wären, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2025 (VB 96 S. 33 ff.) in Frage zu stellen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; vgl. E. 3.2.2). Somit ist dem Gutachten, ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers, voller Beweiswert zuzuerken- nen und die Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen. Weitere Abklä- rungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. Be- schwerde, Ziff. 9 sowie Rechtsbegehren, Ziff. 3).
- 14 - Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die ange- stammte Tätigkeit seit Juni 2023 nicht mehr zumutbar ist. In einer ange- passten körperlich sehr leichten, wechselbelastenden, dem gutachterlich aufgestellten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ist demgegenüber ab Februar 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.1 hiervor).
E. 6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er könne aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungsprofils, der Tatsache, dass er ein Le- ben lang als Flachdachisoleur gearbeitet habe und folglich nicht über wei- tere Kompetenzen verfüge, auf die er in einer angepassten Tätigkeit zu- rückgreifen könne, sowie angesichts des fortgeschrittenen Alters die gut- achterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten (Beschwerde, Ziff. 8).
E. 6.2 Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom
9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.1 Aus dem beweiskräftigen ABI-Gutachten geht hervor, dass dem Beschwer- deführer eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss, zumutbar ist. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längerdauernde Stehen, Gehen und Sitzen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie der wiederholte Einsatz der oberen
- 15 - Extremitäten oberhalb Schulterniveaus. Ebenfalls ungeeignet sind Kälte- oder Vibrationsexpositionen oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten (VB 96 S. 43). Das fachärztlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar qualitative Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdefüh- rer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.4; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1). Insbesondere bestehen nach der Rechtsprechung auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die – anders als der Beschwerdefüh- rer, der seine linke Hand immerhin noch als Hilfshand einsetzen kann – funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies – wie der Be- schwerdeführer – nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend re- alistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an einfache Über- wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Über- wachung von (halb-)automatisierten Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der linken Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 6.3.2 Was die beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist zwar nicht zu verkennen, dass ein geringes berufliches Erfahrungsspekt- rum die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zumindest erschwert. Rechtsprechungsgemäss ist bei den vorbeschriebenen Tätigkeiten jedoch von einem kleinen Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), womit die Umge- wöhnung von jahrelanger schwerer körperlicher Arbeit oder die Eingewöh- nung in einen neuen Betrieb keine unzumutbaren Umstände darstellen. Es werden in den besagten Berufsfeldern sodann keine besonderen Fertigkei- ten erwartet. Vielmehr können diese Tätigkeiten auch bei fehlender Schul- oder beruflicher Ausbildung ausgeübt werden (vgl. denselben Entscheid sowie Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2).
E. 6.3.3 Schliesslich wird das fortgeschrittene Alter in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 25. Feb- ruar 2025 abzustellen, da die Gutachter den medizinischen Sachverhalt
- 16 - darin zuverlässig feststellten (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). In jenem Zeitpunkt war der am 24. September 1970 gebo- rene Beschwerdeführer gut 54 Jahre alt. Somit beträgt die massgebliche (hypothetische) Resterwerbsdauer des Beschwerdeführers knapp elf Jahre (Alter 54 bis 65). Die Praxis hat für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis sowie 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 für konkrete Beispiele). So wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem knapp 60-jäh- rigen Versicherten mit unter anderem stark eingeschränkter Handfunktion (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4) sowie einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), bejaht. Bei einer Resterwerbsdauer von elf Jahren, wie vorliegend gegeben, vermag auch das Alter des Beschwerdeführers offensichtlich keine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu begrün- den.
E. 6.4 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensteht. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit erscheint vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gege- benheiten im konkreten Fall als gegeben.
E. 6.30 Uhr, Besuch der Mutter um 11 Uhr [bei schönem Wetter zu Fuss]; VB 96 S. 70) nicht. Auch die Rüge betreffend die kurze Explorationsdauer dringt nicht durch. Nach der Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizi- nischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich voll- ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011, E. 5; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3; 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen), was vorlie- gend gegeben ist.
E. 7 Anzumerken bleibt abschliessend – obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt –, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der ange- fochtenen Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) nicht korrekt be- messen hat. So hat sie sowohl bezüglich des Validen- wie auch des Invali- deneinkommens zu Unrecht die LSE-Tabelle 2020 herangezogen. Da stets auf die im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe- ginns, aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen ist (Urteil des Bundes- gerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) und im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2025 – anders als noch beim Vorbe- scheid vom 23. Februar 2024 (VB 69) – die LSE-Tabelle 2022 bereits pu- bliziert war (veröffentlicht am 29. Mai 2024), wäre angesichts des frühest- möglichen Rentenanspruchs ab Juni 2024 korrekterweise auf die LSE-Ta- belle 2022 abzustellen gewesen. Indes resultiert auch unter Anwendung der LSE-Tabelle 2022 ein unveränderter Invaliditätsgrad von 21 %. Die
- 17 - Abweisung des Rentenbegehrens ist daher im Ergebnis nicht zu beanstan- den.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 25. Februar 2025 abge- stellt (vgl. E. 5.4 hiervor), die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit) bejaht (vgl. E. 6.4 hiervor) und einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schürch als unent- geltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen (Rechtsbegehren, Ziff. 4)
E. 9.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist ihm daher zu bewilligen und MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen.
E. 10.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
- 18 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
E. 10.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
E. 10.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
- 19 - Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wird MLaw Eliane Schürch, Rechtsan- wältin, Olten, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 20 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber Gössi Siegenthaler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.562 / ea / nl Art. 122 Urteil vom 6. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Rechtspraktikantin Ahmeti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin und Notarin, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4600 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2009 auf- grund von diversen körperlichen Beschwerden erstmals bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Diese verneinte nach beruflichen und medizinischen Ab- klärungen mit Verfügung vom 28. September 2009 einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 bean- tragte der Beschwerdeführer aufgrund fortbestehender Rückenschmerzen eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Beschwerde- gegnerin. Diese wies nach nochmaligen Abklärungen sowie Einholung der Akten der Unfallversicherung das Leistungsbegehren (berufliche Massnah- men) mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab. 1.2. Am 22. Juni 2023 (Eingang 25. September 2023) meldete sich der Be- schwerdeführer aufgrund einer operativen Versteifung des linken Handge- lenks im Juni 2023 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen / Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, persönliche und medizinische Abklärungen und hielt Rücksprache mit ihrem internen regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
23. Februar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die- ser erhob dagegen mit den Schreiben vom 5. April 2024 und 29. Mai 2024 Einwand. Die Beschwerdegegnerin nahm erneut Rücksprache mit ihrem RAD und liess auf dessen Empfehlung hin den Beschwerdeführer polydis- ziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Handchirurgie) begutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 25. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 13. November 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. November 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.11.2025 sei vollum- fänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
- 3 -
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine noch- malige polydisziplinäre Begutachtung zu initiieren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die integ- rale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnen- den Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewäh- ren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzu- sehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. " 2.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin den mit Beschwerde vom 11. Dezem- ber 2025 eingereichten medizinischen Bericht vom 14. November 2025 ihrem RAD zur Stellungnahme vorgelegt hatte, hielt sie mit Vernehmlas- sung vom 19. Januar 2026 an der Verfügung vom 13. November 2025 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 28. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102) zu Recht verneint hat. 2. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2023 (VB 31) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher insbesondere, dass seit der letzten mate- riellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheits- zustands seit den rechtskräftigen Verfügungen vom 28. September 2009 (VB 13) und 5. Oktober 2010 (VB 25) ist ausgewiesen und demnach zu Recht unbestritten. Zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis einer Handgelenksarthrose (SLAC-Wrist) links, die nach einer Handgelenksarth- roskopie im Juni 2023 aufgrund eines post-operativen Infekts zu mehreren
- 4 - Nachoperationen (VB 35.1; 43; 48 S. 3 ff.) und unbestrittenermassen dau- erhafter Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 96 S. 43) führte. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 13. Novem- ber 2025 (VB 102) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das poly- disziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurolo- gie, Handchirurgie) Gutachten der ABI vom 25. Februar 2025 (VB 96 S. 33 ff.). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 41): "1. Implantat-assoziierter Spätinfekt und Wundheilungsstörung nach Four-Corner-Fusion Handgelenk links vom 29.06.2023 (ICD-10 M19.04) […]
2. Chronische Dorsalgie (ICD-10 M54.6/M54.5/T91.1) […]
3. Chronische rechtsbetonte Kniebeschwerden (ICD-10 M79.66/M17.0/ M23.51) […]
4. Verdacht auf COPD (ICD-10 J44.9) […] " Die Gutachter hielten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung (VB 96 S. 40 f.) fest, dass aus neurologischer, allgemeininternistischer und psychi- atrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer jedoch seit der infolge einer Handgelenksarthrose durchgeführten Teilarthrodese (vom 15. Juni 2023), welche einen Infekt und multiple Nachoperationen zur Folge gehabt habe, nun nach Abheilung deutlich in der Beweglichkeit und Kraft im linken Handgelenk eingeschränkt. Aus orthopädischer Perspektive seien die be- klagten Rückenbeschwerden sowie ein gewisser Leidensdruck bezüglich der Kniegelenke nachvollziehbar, wobei jedoch auch Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente bestünden. Sowohl der
- 5 - handchirurgische als auch der orthopädische Gutachter kamen zu dem Er- gebnis, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angestammte Tä- tigkeit – seit der Operation vom 15. Juni 2023 (vgl. VB 96 S. 43) – vollstän- dig arbeitsunfähig sei. Demgegenüber bestehe für eine angepasste Tätig- keit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der angepassten Tätigkeit sollte es sich aus gesamtmedizinischer Sicht um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln, bei der die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden müsse. Vermieden werden sollten zudem das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längerdauernde Stehen, Gehen und Sitzen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitä- ten oberhalb des Schulterniveaus. Ebenfalls ungeeignet seien Kälte- oder Vibrationsexposition oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in einer solchen Tätig- keit nicht gegeben. Dies gelte – nach vorangehend nicht dauerhaft höher- gradig eingeschränkter und ab Juni 2023 aufgehobener Arbeitsfähigkeit – seit Februar 2024 (VB 96 S. 43). 4.2. 4.2.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die
- 6 - Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung durch die ABI fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 96 S. 48 ff.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 96 S. 61, 68 ff., 76 ff., 86 ff., 95 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtun- gen (VB 96 S. 37, 62 f., 67 ff., 78 ff., 89 ff., 97 ff.) und bezieht die entspre- chenden Teilgutachten mit ein. Es wurden eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (VB 96 S. 37, vgl. zum Labor S. 32 und zum Röntgen Hand- gelenk bds. S. 98 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 96 S. 39 ff., 63 ff., 71 ff., 81 ff., 90 ff., 98 ff.) und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 43, 64 f., 73, 83 f., 93, 100). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Gut- achten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchser- heblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten der ABI sei aus ver- schiedenen Gründen beweisuntauglich. Hinsichtlich des orthopädischen Teilgutachtens moniert er zunächst, der Gutachter habe, insbesondere be- treffend die Knie, keine neuen bildgebenden Dokumente anfertigen lassen. Die letzten bildgebenden Dokumente stammten aus dem Jahr 2012 und seien damit klarerweise veraltet (Beschwerde, Ziff. 4). Dem Gutachter kommt rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersu- chungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2.). Letztendlich ist der Gutachter für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizi- nischen Entscheidungsrundlage verantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Im vorliegenden Fall hat der orthopädische Gutachter, Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, seine Beurteilung unter Berücksichtigung der Vorakten (VB 96 S. 75 mit Verweis auf S. 47 ff.), der vom Beschwerde- führer geschilderten Beschwerden (VB 96 S. 76 ff.), der aktenkundigen Er- gebnisse der bildgebenden Untersuchungen (vgl. VB 96 S. 80) sowie der klinischen Befunde (VB 96 S. 78 ff.) abgegeben. Dabei hielt Dr. med. B._____ fest, dass er aufgrund des klinisch weitgehend blanden
- 7 - Befundes auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichte (VB 96 S. 82), was nachvollziehbar erscheint. In erster Linie ist zudem gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts ohnehin der klinische und nicht der bildgebende Befund massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. Ap- ril 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._____ in pflichtgemässer Ausübung seines fachlichen Ermes- sens auf die Anfertigung neuer bildgebender Dokumente verzichtet hat. Das Gleiche gilt sinngemäss in Bezug auf die neurologische Beurteilung im Gutachten, betreffend welche der Beschwerdeführer geltend macht, der neurologische Gutachter hätte aufgrund der geäusserten Beschwerden (vgl. VB 96 S. 87 f.) neue bildgebende Dokumente anfertigen lassen müs- sen (Beschwerde, Ziff. 5; zum neurologischen Teilgutachten siehe VB 96 S. 86 ff.). 5.1.2. 5.1.2.1. Im Hinblick auf die Knieproblematik stellt sich der Beschwerdeführer zudem auf den Standpunkt, der orthopädische Gutachter habe seinen Gesund- heitszustand nicht hinreichend abgeklärt. Aus dem mit der Beschwerde ein- gereichten Arztbericht des Spitals D._____ vom 14. November 2025 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) und dem mit der Replik eingereichten Arzt- bericht desselben vom 14. Januar 2026 (vgl. BB 6), welche die am 14. No- vember 2025 bzw. 13. Januar 2026 am Knie durchgeführten Operationen dokumentierten, könne geschlossen werden, dass entgegen der Ansicht des Gutachters im Gutachtenszeitpunkt kein blander klinischer Befund habe vorliegen können oder sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers zumindest noch vor Erlass der Verfügung verschlechtert habe (Beschwerde, Ziff. 4; Replik, Ziff. 3). 5.1.2.2. Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbe- richte des Spitals D._____ vom 14. November 2025 (BB 3) und 14. Januar 2026 (BB 6) datieren zwar nach dem als zeitliche Grenze der Überprü- fungsbefugnis massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 13. November 2025 (VB 102; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Verfügung und Untersuchungen ist aber davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt geben, weshalb sie vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1). 5.1.2.3. Aus dem orthopädischen Teilgutachten geht ohne Weiteres hervor, dass Dr. med. B._____ sich umfassend mit der Knieproblematik auseinander-
- 8 - gesetzt hat, indem er sowohl die Vorakten und die Angaben des Beschwer- deführers, der insbesondere angab, das Laufen in der Ebene sei problem- los möglich (VB 96 S. 76), als auch den diesbezüglichen klinischen Befund sowie die Diagnosen von chronischen rechtsbetonten Kniebeschwerden (mit radiologisch Läsion des Innenmeniskus beidseits, retropatelläre Chondromalazie links und osteochondrale Läsion femoral medial sowie vorderer Kreuzbandruptur rechts) in seine medizinische Beurteilung in nachvollziehbarer Weise hat einfliessen lassen (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Hausarzt des Beschwer- deführers Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 11. Juli 2024 eine Knieproblematik nicht erwähnt hat (VB 78 S. 2 f.), was mit der gutachterlichen Einschätzung des Einflusses des Knie- leidens auf die Arbeitsfähigkeit in Einklang steht. Soweit der Beschwerdeführer eventuell geltend macht, die Beschwerde- gegnerin hätte nicht auf das ABI-Gutachten abstellen dürfen, weil sich sein Gesundheitszustand noch vor Verfügungserlass verschlechtert habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Arztberichten vom 14. November 2025 (BB 3) und 14. Januar 2026 (BB 6) ist die Diagnose einer medial betonten Gonarthrose rechts zu entnehmen. Massgebend für die Beurteilung der In- validität ist jedoch nicht die Diagnose, sondern in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschrän- kung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit – sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden – be- steht keine Korrelation (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom
7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorerwähnten Arztberichte nicht darauf schliessen lassen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abweichend vom Gutachten zu beurteilen wäre. Insbesondere vermag der Umstand, dass nach der Begutachtung noch operative Eingriffe durchge- führt wurden, für sich allein keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Solche Eingriffe dienen zwar regelmässig der Verbesse- rung des Gesundheitszustands bzw. des subjektiven Wohlbefindens, las- sen jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Veränderung, namentlich eine Verschlechterung, der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein entsprechender Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht mit dem im Replikver- fahren eingereichten Arztzeugnis (BB 7). Die darin bescheinigte Arbeitsun- fähigkeit vom 14. Januar 2026 bis 23. Februar 2026, bei der unklar bleibt, auf welche Tätigkeit sie sich bezieht, steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem am Vortag erfolgten operativen Eingriff und erscheint damit als (vorübergehende) postoperative Folge. Eine über die operationsbe- dingte Rekonvaleszenz hinausgehende oder dauerhafte (zusätzliche) Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit (in einer dem von den Gutachtern defi- nierten Belastungsprofil entsprechenden angepassten Tätigkeit), die in die- sem Verfahren zu berücksichtigen wäre, wird im Arztzeugnis nicht
- 9 - festgestellt. Vielmehr wird bereits im Bericht vom 14. November 2025 fest- gehalten, dass nach der Arthroskopie eine Vollbelastung erlaubt sei (BB 3). Insbesondere lassen sich den eingereichten Berichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte als von den Gutachtern attestiert (vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitszeug- nis, welches dem Beschwerdeführer erst ab der Operation eine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt). Befunde betreffend den Zeitraum vor Verfügungser- lass (13. November 2025), welche solches nahelegen würde, fehlen in den Berichten vom 14. November 2025 und 14. Januar 2026. In diesem Sinne hielt der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 auch nachvollziehbar fest, dass der Bericht vom
14. November 2025 keine neuen Diagnosen im Bereich des rechten Knie- gelenks zeige (VB 108). 5.1.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der orthopädische Gutachter habe die Rückenproblematik offensichtlich nicht hinreichend abgeklärt. So habe dieser die dem MRI-Befund vom 10. August 2021 zu entnehmenden Diag- nosen einer aktivierten Facettengelenksarthrose sowie von Osteochondro- sen beim Beschwerdeführer nicht gestellt (Beschwerde, Ziff. 4). Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer in Kenntnis der Vorakten (VB 96 S. 48 ff.), insbesondere auch des MRI-Befundes vom 10. August 2021 (VB 96 S. 25), auf den er explizit verwies (VB 96 S. 80), begutachtet. Die im entsprechenden Bericht gestellten Diagnosen mässiggradiger Fa- cettengelenksarthrosen der LWS mit leichter Aktivierung sowie geringgra- diger Osteochondrosen der LWS wurden folglich von ihm berücksichtigt. Zudem kommt es, wie hiervor ausgeführt (vgl. E. 5.1.2.3), für die Beurtei- lung der Invalidität nicht auf die einzelnen Diagnosen als solche an, son- dern auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ hat den Beschwerdeführer umfassend untersucht (VB 96 S. 78 ff.) und sämtliche aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Ein- schränkungen im Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der orthopädische Gutachter habe die Rückenproblematik nicht hinreichend abgeklärt, unbegründet. 5.1.4. Überdies kritisiert der Beschwerdeführer, die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter sei weder schlüs- sig noch nachvollziehbar. Insbesondere habe dieser die Schmerzproble- matik mit Dauerschmerzen nicht berücksichtigt, die das vermehrte Einlegen von Pausen notwendig machten und damit nebst der qualitativen auch eine quantitative Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten.
- 10 - Dr. med. B._____ hat die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Kenntnis der Vorakten, sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden und der Untersuchungsbefunde vorgenommen (vgl. E. 5.1.2.3 hiervor). Er hielt in seiner Beurteilung ausdrücklich fest, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden angesichts deutlicher Fehlstellung nach tiefthorakaler Fraktur durchaus nachvollziehen liessen. Auch bezüglich der Kniegelenke sei bei Meniskus- und chondralen Läsio- nen sowie rechtsseitiger vorderer Kreuzbandruptur ein gewisser Leidens- druck klar nachvollziehbar (VB 96 S. 82). Dr. med. B._____ führte die Di- agnosen einer chronischen Dorsalgie sowie chronisch rechtsbetonter Knie- beschwerden, welche eben gerade die Schmerzproblematik sowohl hin- sichtlich des Rückens als auch des Knies abbilden, denn auch unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen auf. Anschliessend hat Dr. med. B._____ anhand der aus diesen Diagnosen herrührenden funktionellen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und in diesem Zusammenhang ein Belastungsprofil für eine die- sem zumutbare leidensangepasste Tätigkeit erstellt (körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung, Vermeiden von häufig wiederhol- tem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längerdauerndem Stehen, Gehen und Sitzen, der Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie dem wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus). Im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berück- sichtigung des festgelegten Belastungsprofils erachtete Dr. med. B._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit als uneingeschränkt (VB 96 S. 83). Er hat die medizinische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründet und die Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, berück- sichtigt. Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin als medizinische Laien entgegen dieser fachärztlichen Beurteilung geltend ma- chen, der Beschwerdeführer könne aufgrund der bestehenden Beschwer- den nicht mehr als einen halben Tag arbeiten (vgl. Beschwerde, Ziff. 4), ist dieses Vorbringen von Vornherein unbeachtlich (vgl. etwa Urteile des Bun- desgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 5.2. Auch in Bezug auf das handchirurgische Gutachten macht der Beschwer- deführer geltend, der Gutachter habe bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die beklagten Dauerschmerzen an der linken Hand nicht berücksichtigt. Sodann sei davon auszugehen, dass aufgrund der fakti- schen Einhändigkeit eine deutliche Verlangsamung in sämtlichen Tätigkei- ten gegeben sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat sich zu den Dauerschmerzen an der linken Hand ihm Rahmen der gutachterlichen Anamnese ausführlich geäussert
- 11 - (VB 96 S. 96). Der handchirurgische Gutachter, Dr. med. E._____, Fach- arzt für Chirurgie und für Handchirurgie, hat die Dauerschmerzen somit im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. So hielt er dazu insbesondere fest, die Handgelenksarthrose habe durch die operative Behandlung auf- grund eines Implantat-assoziierten Infekts insgesamt zu einem schlechten Resultat geführt. Es bestehe erschwerend eine Fingerbeweglichkeitsein- schränkung. Theoretisch bestehe noch die Möglichkeit einer kompletten Handgelenksversteifung, was zwar zu einer Reduktion der Schmerzprob- lematik führen könnte, jedoch mit einer weiteren Bewegungseinschränkung einhergehen würde. Ein handwerklich belastender Beruf sei damit nach wie vor nicht auszuführen (VB 96 S. 99 f.). Zudem hat Dr. med. E._____ die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Belastungsprofil berücksichtigt, indem er darin festhielt, eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer leichten bimanuellen Tätigkeit ohne schwerere Belastungen über 5 kg oder repetitive Arbeitsabläufe, Kälte- oder Vibrationsexpositionen oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten. Theoretisch wäre eine Büroarbeit ideal, wobei auch Überwachungsarbeiten oder Arbeiten, bei denen die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt würde, möglich seien. Unter Berücksich- tigung dieses Belastungsprofils sei der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (VB 96 S. 100). Somit hat Dr. med. E._____, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Dauerschmer- zen an der linken Hand berücksichtigt und seine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet. Die von derjenigen des Gutachters abweichende medizinische Einschätzung der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit durch den Beschwerdeführer als medizinischen Laien ist derweil unerheblich (vgl. E. 5.1.4 hiervor). 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters bringt der Be- schwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Gutach- ter gestellte Diagnose der Anpassungsstörung keinen Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit habe, wie dies der Gutachter behaupte. Zudem setze sich der Gutachter nicht mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Einschrän- kungen auseinander. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, er könne nicht ruhig sitzen oder sich konzentrieren, werde schnell ner- vös, könne nichts fertigmachen und lasse mangels Geduld alles nach ma- ximal 5 Minuten liegen (vgl. VB 96 S. 68). Demgegenüber hat med. pract. F._____ im psychiatrischen Befund unter anderem festgestellt, dass keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Auf- merksamkeit und Gedächtnis vorgelegen hätten. Die Stimmungslage habe sich in der Untersuchung ausgeglichen gezeigt, ein durchgehender depres- siver Affekt sei nicht vorhanden gewesen und es hätten ein normaler
- 12 - Antrieb und eine gute affektive Modulationsfähigkeit vorgelegen. Formal- gedanklich seien keine Auffälligkeiten bemerkbar gewesen und der Be- schwerdeführer habe während des gesamten Gesprächs keine Mühe ge- habt, den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften (VB 96 S. 70 f.). Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers liessen sich damit nicht objektiv bestätigen. Zudem kann der Ansicht des Be- schwerdeführers, der psychiatrische Gutachter med. pract. F._____ habe sich nicht mit seinen geschilderten Einschränkungen auseinandergesetzt, nicht gefolgt werden. So hat med. pract. F._____ den Beschwerdeführer vertieft zu psychiatrischen Themen befragt (VB 96 S. 68 ff.), eigene Unter- suchungen durchgeführt (VB 96 S. 70 f.), sich mit den Vorakten und frühe- ren Untersuchungen auseinandergesetzt (VB 96 S. 71 f.) sowie die gestell- ten Diagnosen (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen [ICD-10 F43.23], schädlicher Gebrauch von Can- nabinoiden [ICD-10 F12.1], schädlicher Gebrauch von Kokain [ICD-10 F14.1]) nachvollziehbar hergeleitet (VB 96 S. 72). 5.3.2. Zudem moniert der Beschwerdeführer, das psychiatrische Teilgutachten sei überaus oberflächlich. So habe der Gutachter nicht einmal eine Mini- ICF-APP zur Evaluation der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigun- gen durchgeführt (Beschwerde, Ziff. 6). Diesbezüglich ist – wie bereits im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten erwähnt (vgl. E. 5.1.1 hiervor) – zu beachten, dass dem Gut- achter rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Daher hat med. pract. F._____ in pflichtgemässer Ausübung seines fachlichen Ermessens auf die Durch- führung einer Mini-ICF-APP verzichten dürfen. Inwiefern das psychiatri- sche Gutachten oberflächlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.3.3. Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. Januar 2026 einen vom 14. Oktober 2024 datierenden Bericht der Psychiatrischen Dienste G._____ zum Erstgespräch vom 11. Oktober 2024 (BB 8) ein, welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Replik geltend, aufgrund seiner An- gaben in der gutachterlichen Befragung (vom 10. Dezember 2024) sei klar, dass im Gutachtenszeitpunkt noch immer eine Depression vorgelegen habe. Der psychiatrische Gutachter habe den Sachverhalt offensichtlich nicht hinreichend abgeklärt, was sich auch an der überaus kurzen Explora- tionsdauer von 46 Minuten zeige. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten die abweichende Beurtei- lung der Psychiatrischen Dienste G._____ gegenüberstellen lässt, ist dem
- 13 - entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderer- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä- rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge- würdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Letzteres trifft vorliegend nicht zu, da der Gutachter med. pract. F._____ sämtliche von den Psychiatrischen Diensten G._____ benannten Aspekte (familiäre, persönliche und krankheitsbezogene Anam- nese; vgl. BB 8) in seiner medizinischen Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. VB 96 S. 68 ff.). Weiter hat er nachvollziehbar dargelegt, wieso seiner Ansicht nach beim Beschwerdeführer keine depressive Symptomatik vor- gelegen habe (VB 96 S. 71 f.). Demgegenüber überzeugt die im Bericht vom 14. Oktober 2024 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit (BB 8 S. 2) und vom Gutachter beschriebener Tagesstruktur (insbesondere mit Aufstehen um 6.30 Uhr, Besuch der Mutter um 11 Uhr [bei schönem Wetter zu Fuss]; VB 96 S. 70) nicht. Auch die Rüge betreffend die kurze Explorationsdauer dringt nicht durch. Nach der Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizi- nischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich voll- ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011, E. 5; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3; 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen), was vorlie- gend gegeben ist. 5.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den neu eingereichten medizinischen Berichten (BB 3 und 6 ff.) Hinweise, welche geeignet wären, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der ABI vom 25. Februar 2025 (VB 96 S. 33 ff.) in Frage zu stellen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; vgl. E. 3.2.2). Somit ist dem Gutachten, ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers, voller Beweiswert zuzuerken- nen und die Beschwerdegegnerin durfte darauf abstellen. Weitere Abklä- rungen versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, wes- halb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. Be- schwerde, Ziff. 9 sowie Rechtsbegehren, Ziff. 3).
- 14 - Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die ange- stammte Tätigkeit seit Juni 2023 nicht mehr zumutbar ist. In einer ange- passten körperlich sehr leichten, wechselbelastenden, dem gutachterlich aufgestellten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit ist demgegenüber ab Februar 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.1 hiervor). 6. 6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er könne aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungsprofils, der Tatsache, dass er ein Le- ben lang als Flachdachisoleur gearbeitet habe und folglich nicht über wei- tere Kompetenzen verfüge, auf die er in einer angepassten Tätigkeit zu- rückgreifen könne, sowie angesichts des fortgeschrittenen Alters die gut- achterlich festgestellte Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwerten (Beschwerde, Ziff. 8). 6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wo- bei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich- ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes- gerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo- retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits- marktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsäch- lich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeits- stelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leis- tungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massge- blichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre- chende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom
9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1. Aus dem beweiskräftigen ABI-Gutachten geht hervor, dass dem Beschwer- deführer eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der die linke Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss, zumutbar ist. Vermieden werden sollten das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, das längerdauernde Stehen, Gehen und Sitzen, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie der wiederholte Einsatz der oberen
- 15 - Extremitäten oberhalb Schulterniveaus. Ebenfalls ungeeignet sind Kälte- oder Vibrationsexpositionen oder feinmotorisch anspruchsvolle Arbeiten (VB 96 S. 43). Das fachärztlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar qualitative Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdefüh- rer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlos- sen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.4; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1). Insbesondere bestehen nach der Rechtsprechung auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die – anders als der Beschwerdefüh- rer, der seine linke Hand immerhin noch als Hilfshand einsetzen kann – funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies – wie der Be- schwerdeführer – nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend re- alistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an einfache Über- wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Über- wachung von (halb-)automatisierten Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der linken Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.3.2. Was die beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers anbelangt, so ist zwar nicht zu verkennen, dass ein geringes berufliches Erfahrungsspekt- rum die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zumindest erschwert. Rechtsprechungsgemäss ist bei den vorbeschriebenen Tätigkeiten jedoch von einem kleinen Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), womit die Umge- wöhnung von jahrelanger schwerer körperlicher Arbeit oder die Eingewöh- nung in einen neuen Betrieb keine unzumutbaren Umstände darstellen. Es werden in den besagten Berufsfeldern sodann keine besonderen Fertigkei- ten erwartet. Vielmehr können diese Tätigkeiten auch bei fehlender Schul- oder beruflicher Ausbildung ausgeübt werden (vgl. denselben Entscheid sowie Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). 6.3.3. Schliesslich wird das fortgeschrittene Alter in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 25. Feb- ruar 2025 abzustellen, da die Gutachter den medizinischen Sachverhalt
- 16 - darin zuverlässig feststellten (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). In jenem Zeitpunkt war der am 24. September 1970 gebo- rene Beschwerdeführer gut 54 Jahre alt. Somit beträgt die massgebliche (hypothetische) Resterwerbsdauer des Beschwerdeführers knapp elf Jahre (Alter 54 bis 65). Die Praxis hat für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis sowie 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2 für konkrete Beispiele). So wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem knapp 60-jäh- rigen Versicherten mit unter anderem stark eingeschränkter Handfunktion (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4) sowie einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu 80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), bejaht. Bei einer Resterwerbsdauer von elf Jahren, wie vorliegend gegeben, vermag auch das Alter des Beschwerdeführers offensichtlich keine Unverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu begrün- den. 6.4. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass dem Be- schwerdeführer noch ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensteht. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit erscheint vor diesem Hinter- grund und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gege- benheiten im konkreten Fall als gegeben. 7. Anzumerken bleibt abschliessend – obschon vom Beschwerdeführer nicht gerügt –, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der ange- fochtenen Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) nicht korrekt be- messen hat. So hat sie sowohl bezüglich des Validen- wie auch des Invali- deneinkommens zu Unrecht die LSE-Tabelle 2020 herangezogen. Da stets auf die im Verfügungszeitpunkt, bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe- ginns, aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen ist (Urteil des Bundes- gerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) und im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. November 2025 – anders als noch beim Vorbe- scheid vom 23. Februar 2024 (VB 69) – die LSE-Tabelle 2022 bereits pu- bliziert war (veröffentlicht am 29. Mai 2024), wäre angesichts des frühest- möglichen Rentenanspruchs ab Juni 2024 korrekterweise auf die LSE-Ta- belle 2022 abzustellen gewesen. Indes resultiert auch unter Anwendung der LSE-Tabelle 2022 ein unveränderter Invaliditätsgrad von 21 %. Die
- 17 - Abweisung des Rentenbegehrens ist daher im Ergebnis nicht zu beanstan- den. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. November 2025 (VB 102) in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das beweiskräftige ABI-Gutachten vom 25. Februar 2025 abge- stellt (vgl. E. 5.4 hiervor), die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit) bejaht (vgl. E. 6.4 hiervor) und einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades verneint hat. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw Eliane Schürch als unent- geltliche Rechtsbeiständin zuzuweisen (Rechtsbegehren, Ziff. 4) 9.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige An- spruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Recht suchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.). 9.3. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist ihm daher zu bewilligen und MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin zu ernennen. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
- 18 - Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 10.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
- 19 - Das Versicherungsgericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wird MLaw Eliane Schürch, Rechtsan- wältin, Olten, ernannt. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Eliane Schürch, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 20 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber Gössi Siegenthaler