Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid vom 6. November 2025 zu Recht entschied, die (Leistungs-)Rah- menfrist dauere vom 1. September 2023 bis 31. August 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 10 ff.).
E. 2 Zunächst ist der Beginn der (Leistungs-)Rahmenfrist zu bestimmen.
E. 2.1.1 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zwei- jährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechti- gung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistun- gen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebe- ner Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 4a).
- 4 - Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen- frist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtli- chem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 4b/aa).
E. 2.1.2.1 Die für die Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebenden Anspruchs- voraussetzungen werden grundsätzlich in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgeführt. Danach hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie (a.) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), (b.) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), (c.) in der Schweiz wohnt (Art. 12), (d.) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Re- ferenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat, (e.) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), (f.) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und (g.) die Kontrollvor- schriften erfüllt (Art. 17).
E. 2.1.2.2 Ein Sonderfall liegt bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Diesfalls zahlt die Kasse Arbeitslosenent- schädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Versi- cherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeit- geber Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden. Hier wird bei gegebenen tatbeständli- chen Voraussetzungen zu Gunsten des Leistungsbezügers das An- spruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere voll- ständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprü- che im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre. Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht (BGE 127 V 475 E. 4b/bb).
E. 2.2 Am 25. Juli 2023 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis zur Be- schwerdeführerin per 31. August 2023 (VB 339). Diese monierte dann ge- genüber ihrer Arbeitgeberin die fehlende Einhaltung der vertraglichen Kün- digungsfrist von drei Monaten (VB 337), was die Arbeitgeberin jedoch zu- rückwies (VB 335). Entsprechend war die Beschwerdeführerin arbeitslos in Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG, gilt doch diesbezüglich die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE 126 V 368
- 5 - E. 2a). Der Einwand der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, die Be- schwerdegegnerin berücksichtige die bis zum 31. Oktober 2023 beste- hende Arbeitsbeziehung und die arbeitsgerichtlichen Urteile nicht. Unbegründet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verwal- tung habe eine nicht autorisierte Anmeldung vorgenommen. Wie aus den Akten hervorgeht, meldete sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV C._____) zur Ar- beitsvermittlung an (VB 350) und beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 6. September 2023 ab 1. September 2023 Arbeitslosenentschädigung (VB 329). Die Beschwerdeführerin gab im Formular "Angaben der versi- cherten Person für den Monat" September 2023 an, sie suche eine Arbeit im Umfang von 100 % ab sofort (VB 317 f.). Von einer eigenmächtigen Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug durch die Be- schwerdegegnerin kann somit keine Rede sein. Im Übrigen kann auch da- rauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüch- lich verhält, indem sie einerseits von einer nicht autorisierten Anmeldung schreibt, auf der anderen Seite jedoch der Auffassung ist, über die Rücker- stattung der ihr von der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Taggelder und die Rahmenfrist solle erst nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfah- rens und nach vollständiger Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin entschieden werden (VB 57 und Beschwerde in fine). Zudem erweist sich nicht als falsch, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 29 Abs. 1 AVIG ab September 2023 Leistungen entrichtete. Denn der Lohnanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2023 war strittig - die B._____ AG bestand gegenüber der Beschwerdeführerin darauf, dass die per 31. August 2023 ausgesprochene Kündigung korrekt erfolgt sei (vgl. VB 335 f.) - und zudem lagen auch gewisse Zweifel daran vor, dass die B._____ AG in der Lage sein würde, eine allfällige Forderung zu beglei- chen, nachdem diese der Beschwerdeführerin doch aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hatte (vgl. VB 339). Darauf deutet auch der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hin, wonach über die vorliegende Streitigkeit erst nach Zahlung der Sozialversicherungsbeträge durch die Ar- beitgeberin zu entscheiden sei. Dass offen ist, ob die B._____ AG der Be- schwerdeführerin für die Monate September 2023 und Oktober 2023 Lohn schuldet (VB 102 f., Beschwerdebeilage), stellt rechtsprechungsgemäss den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht in Frage und ist nicht geeignet, um auf die für diese Monate ausgerichtete Arbeitslosenentschä- digung zurückzukommen (vgl. E. 2.1.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde weiter auf eine von ihr verfasste E-Mail vom 25. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin, wo- mit sie die sofortige Abmeldung verlangt und auf das fehlerhafte Vorgehen der Beschwerdegegnerin hingewiesen habe. Dieser E-Mail (VB 233) gegen
- 6 - die am 16. Januar 2024 vorgenommene Abrechnung der Arbeitslosenent- schädigung betreffend den Monat September 2023 (vgl. VB 265) - wie auch der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024 (VB 231) gegen die am 5. Februar 2024 vorgenommene Abrechnung der Arbeitslosenentschä- digung betreffend den Monat Oktober 2023 (vgl. VB 255) - ist zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin bereits im September 2023 die Schweiz verlassen habe und nun im Ausland weile. Sie präzisierte mit E-Mail vom
16. April 2024, dass sie am 16. September 2023 ins Ausland gereist sei (VB 209). Diese Angaben könnten die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) der Beschwerdeführerin in Frage stellen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 75). Zu beachten ist jedoch, dass diese (unbelegten) Angaben der Beschwerde- führerin in den E-Mails ihren Angaben in den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" September 2023 widersprechen. Dies- bezüglich gab die Beschwerdeführerin, die im fraglichen Formular darauf hingewiesen wurde, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leis- tungsentzug und einer Strafanzeige führen könnten, am 3. Oktober 2023 an, sie sei weder in den Ferien noch aus anderen Gründen abwesend ge- wesen und sie suche ab sofort eine Arbeit in einem 100%-Pensum (VB 317 f.). Auch beim Beratungsgespräch am 5. September 2023 hatte die Beschwerdeführerin offenbar keine geplante längere Auslandsabwe- senheit erwähnt (vgl. VB 213). Damit übereinstimmend hat die Beschwer- deführerin auch der B._____ AG mit Schreiben vom 14. August 2023 ihre Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist (September bis November
2023) angeboten (VB 337). In Würdigung dieser Umstände ist hier die Ver- mittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anfangs September 2023 nicht zu verneinen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass anfangs September 2023 die An- spruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hielt somit zu Recht den 1. September 2023 als Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug fest.
E. 3.1 Bei Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2023 endete diese nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gewöhnlicherweise am 31. August
2025. Es gilt jedoch zu prüfen, ob sich diese Rahmenfrist aufgrund der Ge- burt der Tochter der Beschwerdeführerin am 1. September 2024 (VB 169) verlängert.
E. 3.2 Nach Art. 9b AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versi- cherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, um zwei Jahre verlängert, sofern (a.) zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- 7 - (b.) im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (Abs. 1). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jah- ren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Abs. 2). Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Ab- satz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert (Abs. 3).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2024 Mutter einer Tochter (VB 169). Sie hat für die Monate März 2024 bis August 2024 (VB 197, 196, 184, 181, 177, 174) und alsdann von Dezember 2024 bis August 2025 (VB 146, 143, 136, 134, 130, 124, 115, 109, 98, 93, 88, 86, 83, 68, 65, 62) Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeits- marktlichen Verfügbarkeit nie vorübergehend vom Bezug von Arbeitslo- senentschädigung abgemeldet. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin zunächst sogar für die Monate September und Oktober 2024 Arbeitslo- senentschädigung ausbezahlt (VB 166, 163, 160), welche schliesslich von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. November 2024 zu- rückgefordert wurden, da der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Mut- terschaftsentschädigung ausgerichtet wurde (VB 153 ff.). Die Beschwerde- gegnerin erklärte sich entsprechend auch mit den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" September 2024, Oktober 2024 und November 2024 als arbeitssuchend (VB 172 f., 161 f., 156 f.). Eine Verlängerung der laufenden Rahmenfrist gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG fällt somit ausser Betracht (BGE 139 V 482 E. 9). Zudem kommt hier Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin bereits eine Rahmenfrist lief. Die Rahmen- frist für den Leistungsbezug aufgrund der Geburt des Kindes der Beschwer- deführerin verlängert sich somit nicht und diese endete per 30. August 2025.
E. 4.1 Wie aufgezeigt, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso ist bei Spruchreife der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, es sei erst nach Ab- schluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens und nach vollständiger Zahlung und Verbuchung der vom Gericht angeordneten Sozialversicherungsbei- träge zu entscheiden.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 - 8 - Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 9 - Aarau, 10. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.555 / as / nl Art. 110 Urteil vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. Juni 2022 in Vollzeit bei der B._____ AG angestellt. Am 25. Juli 2023 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 31. August 2023. Die Beschwerdeführerin monierte gegenüber ihrer Arbeitgeberin die fehlende Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten, was die Arbeitgeberin jedoch zurück- wies. Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 16. August 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 6. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2023 Arbeitslosenentschädi- gung. Am 15. Januar 2024 zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin und der B._____ AG an, dass der Lohnforderungsanspruch im Umfang der bezahlten Taggelder auf die Beschwerdegegnerin übergegan- gen sei (Subrogationsanzeige im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AVIG). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 bzw. 5. Februar 2024 wurde der Be- schwerdeführerin (bei Ansetzung einer [Leistungs-]Rahmenfrist vom
1. September 2023 bis 31. August 2025) eine Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2023 von netto Fr. 225.40 bzw. für Oktober 2023 von Fr. 3'074.85 zugesprochen. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom 25. Januar 2024 und 12. März 2024 mit, sie sei seit längerer Zeit im Ausland, und ersuchte diese darum, die Abrechnungen rückgängig zu machen. Am 1. März 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin (erneut) zur Arbeits- vermittlung an und am 9. April 2024 beantragte sie ab 1. März 2024 Ar- beitslosenentschädigung. Sie bezog in der Folge für die Monate März 2024 bis August 2025 - abgesehen nach der Geburt ihres Kindes für die Monate September 2024, Oktober 2024 und November 2024 - Arbeitslosenent- schädigung. Mit der Verfügung vom 28. Juli 2025 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Fr. 3'300.25 für die in den Monaten September und Oktober 2023 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück. Mit Verfügung vom 7. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2023 bis 31. Au- gust 2025 dauere. Mit Verfügung vom 28. August 2025 bzw. vom 24. Sep- tember 2025 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführe- rin Fr. 921.30 bzw. Fr. 240.80 zurück. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2025 und 11. September 2025 Einspra- che. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 hiess die Beschwer- degegnerin die Einsprachen hinsichtlich der Rückforderungen gut (Rück- forderungsbetrag Fr. 0.00), wies diese jedoch bezüglich der festgesetzten Rahmenfrist ab.
- 3 - 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Postaufgabe) bzw. vom 19. Dezem- ber 2025 (Verbesserung) erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristge- recht Beschwerde und beantragte, dass die endgültige Festlegung der Rahmenfrist erst nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber und nach vollständiger Zahlung und Verbuchung der vom Gericht angeordneten Sozialversicherungsbeiträge erfolgen solle. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2026, die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin, abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. November 2025 sei zu bestätigen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid vom 6. November 2025 zu Recht entschied, die (Leistungs-)Rah- menfrist dauere vom 1. September 2023 bis 31. August 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 10 ff.). 2. Zunächst ist der Beginn der (Leistungs-)Rahmenfrist zu bestimmen. 2.1. 2.1.1. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zwei- jährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechti- gung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistun- gen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebe- ner Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 475 E. 4a).
- 4 - Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmen- frist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtli- chem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 475 E. 4b/aa). 2.1.2. 2.1.2.1. Die für die Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebenden Anspruchs- voraussetzungen werden grundsätzlich in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgeführt. Danach hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, wenn sie (a.) ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), (b.) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), (c.) in der Schweiz wohnt (Art. 12), (d.) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Re- ferenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat, (e.) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), (f.) vermittlungsfähig ist (Art. 15) und (g.) die Kontrollvor- schriften erfüllt (Art. 17). 2.1.2.2. Ein Sonderfall liegt bei der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Diesfalls zahlt die Kasse Arbeitslosenent- schädigung aus, wenn sie begründete Zweifel darüber hat, ob der Versi- cherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeit- geber Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden. Hier wird bei gegebenen tatbeständli- chen Voraussetzungen zu Gunsten des Leistungsbezügers das An- spruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere voll- ständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprü- che im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre. Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht (BGE 127 V 475 E. 4b/bb). 2.2. Am 25. Juli 2023 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis zur Be- schwerdeführerin per 31. August 2023 (VB 339). Diese monierte dann ge- genüber ihrer Arbeitgeberin die fehlende Einhaltung der vertraglichen Kün- digungsfrist von drei Monaten (VB 337), was die Arbeitgeberin jedoch zu- rückwies (VB 335). Entsprechend war die Beschwerdeführerin arbeitslos in Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG, gilt doch diesbezüglich die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE 126 V 368
- 5 - E. 2a). Der Einwand der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht, die Be- schwerdegegnerin berücksichtige die bis zum 31. Oktober 2023 beste- hende Arbeitsbeziehung und die arbeitsgerichtlichen Urteile nicht. Unbegründet ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verwal- tung habe eine nicht autorisierte Anmeldung vorgenommen. Wie aus den Akten hervorgeht, meldete sich die Beschwerdeführerin am 16. August 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV C._____) zur Ar- beitsvermittlung an (VB 350) und beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 6. September 2023 ab 1. September 2023 Arbeitslosenentschädigung (VB 329). Die Beschwerdeführerin gab im Formular "Angaben der versi- cherten Person für den Monat" September 2023 an, sie suche eine Arbeit im Umfang von 100 % ab sofort (VB 317 f.). Von einer eigenmächtigen Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug durch die Be- schwerdegegnerin kann somit keine Rede sein. Im Übrigen kann auch da- rauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüch- lich verhält, indem sie einerseits von einer nicht autorisierten Anmeldung schreibt, auf der anderen Seite jedoch der Auffassung ist, über die Rücker- stattung der ihr von der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Taggelder und die Rahmenfrist solle erst nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfah- rens und nach vollständiger Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin entschieden werden (VB 57 und Beschwerde in fine). Zudem erweist sich nicht als falsch, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 29 Abs. 1 AVIG ab September 2023 Leistungen entrichtete. Denn der Lohnanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2023 war strittig - die B._____ AG bestand gegenüber der Beschwerdeführerin darauf, dass die per 31. August 2023 ausgesprochene Kündigung korrekt erfolgt sei (vgl. VB 335 f.) - und zudem lagen auch gewisse Zweifel daran vor, dass die B._____ AG in der Lage sein würde, eine allfällige Forderung zu beglei- chen, nachdem diese der Beschwerdeführerin doch aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hatte (vgl. VB 339). Darauf deutet auch der Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hin, wonach über die vorliegende Streitigkeit erst nach Zahlung der Sozialversicherungsbeträge durch die Ar- beitgeberin zu entscheiden sei. Dass offen ist, ob die B._____ AG der Be- schwerdeführerin für die Monate September 2023 und Oktober 2023 Lohn schuldet (VB 102 f., Beschwerdebeilage), stellt rechtsprechungsgemäss den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht in Frage und ist nicht geeignet, um auf die für diese Monate ausgerichtete Arbeitslosenentschä- digung zurückzukommen (vgl. E. 2.1.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde weiter auf eine von ihr verfasste E-Mail vom 25. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin, wo- mit sie die sofortige Abmeldung verlangt und auf das fehlerhafte Vorgehen der Beschwerdegegnerin hingewiesen habe. Dieser E-Mail (VB 233) gegen
- 6 - die am 16. Januar 2024 vorgenommene Abrechnung der Arbeitslosenent- schädigung betreffend den Monat September 2023 (vgl. VB 265) - wie auch der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. März 2024 (VB 231) gegen die am 5. Februar 2024 vorgenommene Abrechnung der Arbeitslosenentschä- digung betreffend den Monat Oktober 2023 (vgl. VB 255) - ist zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin bereits im September 2023 die Schweiz verlassen habe und nun im Ausland weile. Sie präzisierte mit E-Mail vom
16. April 2024, dass sie am 16. September 2023 ins Ausland gereist sei (VB 209). Diese Angaben könnten die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) der Beschwerdeführerin in Frage stellen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 75). Zu beachten ist jedoch, dass diese (unbelegten) Angaben der Beschwerde- führerin in den E-Mails ihren Angaben in den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" September 2023 widersprechen. Dies- bezüglich gab die Beschwerdeführerin, die im fraglichen Formular darauf hingewiesen wurde, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leis- tungsentzug und einer Strafanzeige führen könnten, am 3. Oktober 2023 an, sie sei weder in den Ferien noch aus anderen Gründen abwesend ge- wesen und sie suche ab sofort eine Arbeit in einem 100%-Pensum (VB 317 f.). Auch beim Beratungsgespräch am 5. September 2023 hatte die Beschwerdeführerin offenbar keine geplante längere Auslandsabwe- senheit erwähnt (vgl. VB 213). Damit übereinstimmend hat die Beschwer- deführerin auch der B._____ AG mit Schreiben vom 14. August 2023 ihre Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist (September bis November
2023) angeboten (VB 337). In Würdigung dieser Umstände ist hier die Ver- mittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anfangs September 2023 nicht zu verneinen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass anfangs September 2023 die An- spruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hielt somit zu Recht den 1. September 2023 als Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug fest. 3. 3.1. Bei Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2023 endete diese nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gewöhnlicherweise am 31. August
2025. Es gilt jedoch zu prüfen, ob sich diese Rahmenfrist aufgrund der Ge- burt der Tochter der Beschwerdeführerin am 1. September 2024 (VB 169) verlängert. 3.2. Nach Art. 9b AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versi- cherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, um zwei Jahre verlängert, sofern (a.) zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
- 7 - (b.) im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (Abs. 1). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jah- ren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Abs. 2). Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Ab- satz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert (Abs. 3). 3.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2024 Mutter einer Tochter (VB 169). Sie hat für die Monate März 2024 bis August 2024 (VB 197, 196, 184, 181, 177, 174) und alsdann von Dezember 2024 bis August 2025 (VB 146, 143, 136, 134, 130, 124, 115, 109, 98, 93, 88, 86, 83, 68, 65, 62) Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeits- marktlichen Verfügbarkeit nie vorübergehend vom Bezug von Arbeitslo- senentschädigung abgemeldet. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin zunächst sogar für die Monate September und Oktober 2024 Arbeitslo- senentschädigung ausbezahlt (VB 166, 163, 160), welche schliesslich von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. November 2024 zu- rückgefordert wurden, da der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Mut- terschaftsentschädigung ausgerichtet wurde (VB 153 ff.). Die Beschwerde- gegnerin erklärte sich entsprechend auch mit den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" September 2024, Oktober 2024 und November 2024 als arbeitssuchend (VB 172 f., 161 f., 156 f.). Eine Verlängerung der laufenden Rahmenfrist gestützt auf Art. 9b Abs. 1 AVIG fällt somit ausser Betracht (BGE 139 V 482 E. 9). Zudem kommt hier Art. 9b Abs. 2 und 3 AVIG nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin bereits eine Rahmenfrist lief. Die Rahmen- frist für den Leistungsbezug aufgrund der Geburt des Kindes der Beschwer- deführerin verlängert sich somit nicht und diese endete per 30. August 2025. 4. 4.1. Wie aufgezeigt, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso ist bei Spruchreife der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, es sei erst nach Ab- schluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens und nach vollständiger Zahlung und Verbuchung der vom Gericht angeordneten Sozialversicherungsbei- träge zu entscheiden. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3.
- 8 - Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 9 - Aarau, 10. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann