Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025 unter Verweis auf die Verfügung vom 25. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191 ff.) im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer eine zumutbare unbefristete Stelle als Hauswart bei der
- 3 - B._____ AG abgelehnt habe. Nach Ansicht des Beschwerdegegners liege ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schwerdeführers und der Absage der potenziellen Arbeitgeberin vor. Im Zu- sammenhang mit der Terminkollision zwischen der arbeitsmarktlichen Massnahme und der Möglichkeit des Probearbeitens wirft der Beschwer- degegner dem Beschwerdeführer vor, nicht alle zumutbaren Schritte unter- nommen zu haben, um die Probearbeitstage zu ermöglichen. Ein ent- schuldbarer Grund für sein Verhalten habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB 124 ff.). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, er habe einem Probearbeitstag zugesagt und diesen nicht verweigert, weshalb ihn kein Verschulden gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 45 AVIV treffen könne. Weiter fehle es an einem Nachweis, dass eine reale Chance auf die Stelle bestanden habe und dass er diese vereitelt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.). Somit ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (VB 123 ff.) zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle bei der B._____ AG ab dem 2. Juli 2025 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Arbeitsbereitschaft betreffend an- derer Arbeitsstellen darlegt (Beschwerde, Ziff. 3.5), ist dies nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG einen Anspruch auf rechtliches Ge- hör haben. Für Verfügungen und Einspracheentscheide ergibt sich die da- raus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG.
E. 2.2 Im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (VB 123 ff.) hat sich der Beschwerdegegner bezüglich sämtlicher Einwände des Beschwerdeführers geäussert und seine Ausführungen begründet. Ins- besondere wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hergelei- tet, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers als Absage einer zu- mutbaren unbefristeten Anstellung gewertet wurde. Somit wurden die Ein- wände des Beschwerdeführers nicht "ignoriert" (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1), sondern es liegt eine eigentliche Herleitung des Entscheids vor. Der Be- schwerdeführer war in der Lage, den fraglichen Entscheid sachgerecht
- 4 - anzufechten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundes- gerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.1; 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG und THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).
- 5 -
E. 4.1 Den Akten ist bezüglich des massgeblichen Geschehensablaufes Folgen- des zu entnehmen:
E. 4.1.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass das zuständige RAV den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2025 zum Kurs "Standortbe- stimmung Präsenz: 50Plus mit und ohne Berufsabschluss und integriertem Assessment" einlud. Zu entnehmen waren dem Schreiben z.B. die Kursda- ten mit u.a. den ersten Kurstagen am 1., 2. und 7. Juli 2025, der Durchfüh- rungsort, die Kursdaten, die Startzeit sowie eine Telefonnummer (VB 103). Vermerkt wurde zudem, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein Nicht- erscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung oder entschuldbare Gründe eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (VB 104). Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer in Folge seiner Bewerbung bei der B._____ AG vom 18. Juni 2025 ein Vorstellungsgespräch am 24. Juni 2025 und es wurde ein Probearbeiten am 2. sowie 3. Juli 2025 vereinbart (VB 218 ff.). Gemäss den in der Einladung zum Kurs genannten Daten gab es somit eine Terminkollision des Probearbeitstages vom 2. Juli 2025 mit einem der Kurstage (VB 103; 219).
E. 4.1.2 Mit E-Mail vom Montag, 30. Juni 2025, 14.22 Uhr, fragte der Beschwerde- führer seinen RAV-Berater an, ob er den Kurs wegen den Probearbeitstage mit Unterbrüchen besuchen müsse. Der RAV-Berater antwortete umge- hend am Montag, 30. Juni 2025, 14.41 Uhr, und informierte den Beschwer- deführer, dass er lediglich einen Tag fehlen würde, da am 3. Juli 2025 kein Kurs stattfinden werde. Das Fehlen an einem Tag sollte kein Problem dar- stellen. Zudem bat er den Beschwerdeführer (unter Angabe der Telefon- nummer), den Kursanbieter gleichentags telefonisch oder am ersten Kurs- tag persönlich zu informieren (VB 226). Ausweislich der Akten stellte der Beschwerdeführer in der Folge keine Rückfragen.
E. 4.1.3 Am Dienstag, 1. Juli 2025, um 07.35 Uhr, sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff "Absage Probearbeit" an einen Mitarbeitenden der B._____ AG. Seinen RAV-Berater setzte er dabei in Kopie (CC). Der Beschwerdeführer schrieb, dass er gemäss seines Bewerbungsdossiers selbstständig eine Anlage mit 2500 Quadratmeter und 157 Wohnungen be- wirtschaftet habe. Er bat den Mitarbeitenden der B._____ AG, seine sehr guten fachlichen Fähigkeiten anhand des Bewerbungsdossiers und ohne das Probearbeiten zu beurteilen (VB 224).
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E. 4.1.4 Daraufhin antworte der RAV-Berater dem Beschwerdeführer am Dienstag,
1. Juli 2025, 07.50 Uhr, dass ein Probearbeiten wertvolle Möglichkeiten biete, seine Fähigkeiten und Arbeitsweise direkt im Unternehmen zu de- monstrieren. Auch wenn Erfahrungen und Qualifikationen in einem Bewer- bungsdossier aussagekräftig seien, könne das persönliche Erleben und die direkte Interaktion im Arbeitsumfeld einen entscheidenden Unterschied darstellen. Zudem sei es wichtig, zu beachten, dass eine eventuelle Ab- sage der Anstellung durch die Arbeitgeberin aufgrund der abgesagten Pro- bearbeit eventuell zu Einstelltagen führen könne. Daraufhin schrieb der Be- schwerdeführer in der E-Mail vom Dienstag, 1. Juli 2025, 18.04 Uhr an sei- nen RAV-Berater, dass er nochmals Kontakt mit der B._____ AG gehabt habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, ein Probearbeitstag sei ausrei- chend, weshalb er nun den Probearbeitstag am Donnerstag (3. Juli 2025) wahrnehme. Daher könne er dem RAV-Kurs "treu bleiben" (VB 223).
E. 4.1.5 Der RAV-Berater antwortete am Mittwoch, 2. Juli 2025, 06.49 Uhr, es sei gut, dass der Beschwerdeführer doch noch zu einem Probearbeitstag gehe und er solle eine allfällige Rückmeldung der B._____ AG bezüglich der An- stellung nach Erhalt weiterleiten. Mit E-Mail vom Mittwoch, 2. Juli 2025, 12.34 Uhr, informierte der Beschwerdeführer den RAV-Berater darüber, dass die B._____ AG ihn angerufen habe und die Arbeitsstelle zwischen- zeitlich besetzt worden sei. Eine schriftliche Bestätigung sei ihm seitens der B._____ AG nicht ausgestellt worden, da eine mündliche Absage ausreiche (VB 222).
E. 4.1.6 Daraufhin informierte sich der Beschwerdegegner bei der B._____ AG über den Grund der Stellenabsage. Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2025 schilderte ein Mitarbeiter der B._____ AG gegenüber einer Sachbearbeite- rin des Beschwerdegegners den Verlauf des Bewerbungsprozesses. Dem- nach kontaktierte der Mitarbeiter den Beschwerdeführer nach Erhalt des- sen E-Mails vom 1. Juli 2025 mit dem Betreff "Absage der Probearbeit" (vgl. E. 4.1.3. hiervor) telefonisch und erläuterte ihm, dass ein Probearbei- ten Standard sei. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, er verstehe dies, erachte die Probearbeit jedoch als unnötig. Zudem habe er (der Be- schwerdeführer) darum ersucht, ihm dennoch eine Bestätigung für zwei Probearbeitstage auszustellen. Nachdem der Mitarbeiter der B._____ AG dies abgelehnt habe, habe der Beschwerdeführer widerwillig einem einzi- gen Probetag zugestimmt. Da der Mitarbeiter der B._____ AG beim Be- schwerdeführer keine Motivation für die ausgeschriebene Stelle wahrge- nommen habe, habe er ihm noch am selben Abend abgesagt (VB 213). Im Fragebogen "Grund für die Nichtanstellung" bestätigte die B._____ AG am
10. Juli 2025 nochmals schriftlich, dass das "unkorrekte" Verhalten des Be- schwerdeführers zum Scheitern der Anstellung geführt habe (VB 208 ff.).
- 7 -
E. 4.2.1 Nach dem Dargelegten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde- führer mit seiner E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber der B._____ AG zum Ausdruck brachte, die vereinbarte Probearbeit nicht absolvieren zu wollen. Bereits der Betreff "Absage Probearbeit" deutet in diese Richtung. Dies wird durch den Inhalt der E-Mail bestätigt, in welcher der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin ausdrücklich ersuchte, seine fachlichen Fähigkeiten ge- stützt auf das Bewerbungsdossier zu beurteilen und auf die Durchführung der Probearbeit zu verzichten (vgl. E. 4.1.3. hiervor; VB 224). Weiter ergibt sich aus den Akten (vgl. E. 4.1.1. hiervor), dass die Termin- kollision nicht erst kurzfristig entstanden war. Die Kurseinladung datiert vom 29. April 2025 und enthielt sämtliche relevanten Angaben zu den Kurs- tagen (VB 103). Spätestens nach der Vereinbarung der Probearbeit am
24. Juni 2025 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Probearbeits- tag vom 2. Juli 2025 mit einem Kurstag zusammenfiel. Dennoch nahm er weder im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch unmittelbar danach Kontakt mit der Arbeitgeberin oder dem RAV auf, um eine Lösung für die Terminkollision zu suchen. Vielmehr sagte er die Probearbeit (erst) am
30. Juni 2026, somit zwei Tage vor dem ersten Probearbeitstag, eigen- mächtig ab. Daraufhin wies der RAV-Berater den Beschwerdeführer am
1. Juli 2025 ausdrücklich auf die Bedeutung der Probearbeit und darauf hin, dass eine Nichtteilnahme zu Einstellungstagen führen könne, falls die Stelle deswegen anderweitig besetzt werde (vgl. E. 4.1.4. hiervor; VB 223). Trotz dieser klaren Hinweise versuchte der Beschwerdeführer gemäss der B._____ AG diese auf deren Kontaktaufnahme hin davon zu überzeugen, auf die Probearbeit zu verzichten bzw. die Probearbeit auf einen einzigen Tag zu reduzieren (jedoch die Teilnahme an zwei Tagen zu bestätigen).
E. 4.2.2 Gesamthaft betrachtet verfügte der Beschwerdeführer über ausreichend Zeit und Möglichkeiten, die Terminkollision zwischen Kurs und Probearbeit zu lösen und die vereinbarte Probearbeit vollständig wahrzunehmen. Ob- wohl ihm die Bedeutung der Probearbeit sowie die möglichen Folgen einer Nichtteilnahme bekannt waren, versuchte er, die Probearbeit zu umgehen bzw. zu verkürzen. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres geeignet, bei einer Arbeitgeberin (erhebliche) Zweifel an der Motivation des Stellenbewerbers auszulösen, mit der Folge, dass die Arbeitgeberin die offene Stelle ander- weitig besetzt. Dies wurde von der B._____ AG denn auch mündlich wie schriftlich (womit die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegeg- ner habe sich nur auf mündliche Aussagen der Arbeitgeberin abgestützt [Beschwerde Rz. 3.2], nicht verfängt) bestätigt. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, die Anstellungschancen wesentlich zu beeinträchtigen. Ein sanktionswürdiges Fehlverhalten ist
- 8 - folglich zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle mit einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert, womit nachfolgend die Dauer der Einstellung zu prüfen ist.
E. 5.1.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausge- setzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individu- elle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstellta- gen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025). Der- artige Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit weiteren Hinweisen). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set- zen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, wel- che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
- 9 - erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Zur Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung stützte sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 2.B (1) des Einstellrasters des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und nahm für das erstmalige Ab- lehnen bzw. Inkaufnehmen, dass eine zumutbare unbefristete Arbeit an- derweitig besetzt wird, ein schweres Verschulden an (vgl. VB 126), wobei die Anzahl der zu verfügenden Einstelltage dafür im Raster mit 31 bis 45 beziffert wird. Mit 38 Tagen legte der Beschwerdegegner die Anzahl der Einstelltage im mittleren Bereich des Rasters fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 5.1.2.). Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen.
E. 6.1 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Amigo-Kehl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.551 / ck / nl Art. 135 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtschreiberin i.V. Amigo-Kehl Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 27. November 2025); AVIG
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 stellte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer, der sich am 11. Dezember 2024 zur Arbeitsvermittlung an- gemeldet und Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte, wegen Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Anstellung ab dem 2. Juli 2025 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Mit Eingabe vom 9. Au- gust 2025 und ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2025. Diese Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 25.11.2025 sei aufzuheben.
2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei ersatzlos zu strei- chen. Eventualiter:
3. Die Einstelltage seien als leichtes Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV (0-10 Tage) zu qualifizieren. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Beschwerdegegner aufgefor- dert, ein vollständiges Aktendossier nachzureichen. Dies reichte er mit Ein- gabe vom 4. Juni 2026 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025 unter Verweis auf die Verfügung vom 25. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191 ff.) im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer eine zumutbare unbefristete Stelle als Hauswart bei der
- 3 - B._____ AG abgelehnt habe. Nach Ansicht des Beschwerdegegners liege ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schwerdeführers und der Absage der potenziellen Arbeitgeberin vor. Im Zu- sammenhang mit der Terminkollision zwischen der arbeitsmarktlichen Massnahme und der Möglichkeit des Probearbeitens wirft der Beschwer- degegner dem Beschwerdeführer vor, nicht alle zumutbaren Schritte unter- nommen zu haben, um die Probearbeitstage zu ermöglichen. Ein ent- schuldbarer Grund für sein Verhalten habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB 124 ff.). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, er habe einem Probearbeitstag zugesagt und diesen nicht verweigert, weshalb ihn kein Verschulden gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 45 AVIV treffen könne. Weiter fehle es an einem Nachweis, dass eine reale Chance auf die Stelle bestanden habe und dass er diese vereitelt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3 ff.). Somit ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (VB 123 ff.) zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle bei der B._____ AG ab dem 2. Juli 2025 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Arbeitsbereitschaft betreffend an- derer Arbeitsstellen darlegt (Beschwerde, Ziff. 3.5), ist dies nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1. Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG einen Anspruch auf rechtliches Ge- hör haben. Für Verfügungen und Einspracheentscheide ergibt sich die da- raus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. 2.2. Im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (VB 123 ff.) hat sich der Beschwerdegegner bezüglich sämtlicher Einwände des Beschwerdeführers geäussert und seine Ausführungen begründet. Ins- besondere wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hergelei- tet, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers als Absage einer zu- mutbaren unbefristeten Anstellung gewertet wurde. Somit wurden die Ein- wände des Beschwerdeführers nicht "ignoriert" (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1), sondern es liegt eine eigentliche Herleitung des Entscheids vor. Der Be- schwerdeführer war in der Lage, den fraglichen Entscheid sachgerecht
- 4 - anzufechten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt. 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundes- gerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.1; 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen u.a. auf GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG und THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).
- 5 - 4. 4.1. Den Akten ist bezüglich des massgeblichen Geschehensablaufes Folgen- des zu entnehmen: 4.1.1. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass das zuständige RAV den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2025 zum Kurs "Standortbe- stimmung Präsenz: 50Plus mit und ohne Berufsabschluss und integriertem Assessment" einlud. Zu entnehmen waren dem Schreiben z.B. die Kursda- ten mit u.a. den ersten Kurstagen am 1., 2. und 7. Juli 2025, der Durchfüh- rungsort, die Kursdaten, die Startzeit sowie eine Telefonnummer (VB 103). Vermerkt wurde zudem, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein Nicht- erscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung oder entschuldbare Gründe eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (VB 104). Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer in Folge seiner Bewerbung bei der B._____ AG vom 18. Juni 2025 ein Vorstellungsgespräch am 24. Juni 2025 und es wurde ein Probearbeiten am 2. sowie 3. Juli 2025 vereinbart (VB 218 ff.). Gemäss den in der Einladung zum Kurs genannten Daten gab es somit eine Terminkollision des Probearbeitstages vom 2. Juli 2025 mit einem der Kurstage (VB 103; 219). 4.1.2. Mit E-Mail vom Montag, 30. Juni 2025, 14.22 Uhr, fragte der Beschwerde- führer seinen RAV-Berater an, ob er den Kurs wegen den Probearbeitstage mit Unterbrüchen besuchen müsse. Der RAV-Berater antwortete umge- hend am Montag, 30. Juni 2025, 14.41 Uhr, und informierte den Beschwer- deführer, dass er lediglich einen Tag fehlen würde, da am 3. Juli 2025 kein Kurs stattfinden werde. Das Fehlen an einem Tag sollte kein Problem dar- stellen. Zudem bat er den Beschwerdeführer (unter Angabe der Telefon- nummer), den Kursanbieter gleichentags telefonisch oder am ersten Kurs- tag persönlich zu informieren (VB 226). Ausweislich der Akten stellte der Beschwerdeführer in der Folge keine Rückfragen. 4.1.3. Am Dienstag, 1. Juli 2025, um 07.35 Uhr, sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff "Absage Probearbeit" an einen Mitarbeitenden der B._____ AG. Seinen RAV-Berater setzte er dabei in Kopie (CC). Der Beschwerdeführer schrieb, dass er gemäss seines Bewerbungsdossiers selbstständig eine Anlage mit 2500 Quadratmeter und 157 Wohnungen be- wirtschaftet habe. Er bat den Mitarbeitenden der B._____ AG, seine sehr guten fachlichen Fähigkeiten anhand des Bewerbungsdossiers und ohne das Probearbeiten zu beurteilen (VB 224).
- 6 - 4.1.4. Daraufhin antworte der RAV-Berater dem Beschwerdeführer am Dienstag,
1. Juli 2025, 07.50 Uhr, dass ein Probearbeiten wertvolle Möglichkeiten biete, seine Fähigkeiten und Arbeitsweise direkt im Unternehmen zu de- monstrieren. Auch wenn Erfahrungen und Qualifikationen in einem Bewer- bungsdossier aussagekräftig seien, könne das persönliche Erleben und die direkte Interaktion im Arbeitsumfeld einen entscheidenden Unterschied darstellen. Zudem sei es wichtig, zu beachten, dass eine eventuelle Ab- sage der Anstellung durch die Arbeitgeberin aufgrund der abgesagten Pro- bearbeit eventuell zu Einstelltagen führen könne. Daraufhin schrieb der Be- schwerdeführer in der E-Mail vom Dienstag, 1. Juli 2025, 18.04 Uhr an sei- nen RAV-Berater, dass er nochmals Kontakt mit der B._____ AG gehabt habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, ein Probearbeitstag sei ausrei- chend, weshalb er nun den Probearbeitstag am Donnerstag (3. Juli 2025) wahrnehme. Daher könne er dem RAV-Kurs "treu bleiben" (VB 223). 4.1.5. Der RAV-Berater antwortete am Mittwoch, 2. Juli 2025, 06.49 Uhr, es sei gut, dass der Beschwerdeführer doch noch zu einem Probearbeitstag gehe und er solle eine allfällige Rückmeldung der B._____ AG bezüglich der An- stellung nach Erhalt weiterleiten. Mit E-Mail vom Mittwoch, 2. Juli 2025, 12.34 Uhr, informierte der Beschwerdeführer den RAV-Berater darüber, dass die B._____ AG ihn angerufen habe und die Arbeitsstelle zwischen- zeitlich besetzt worden sei. Eine schriftliche Bestätigung sei ihm seitens der B._____ AG nicht ausgestellt worden, da eine mündliche Absage ausreiche (VB 222). 4.1.6. Daraufhin informierte sich der Beschwerdegegner bei der B._____ AG über den Grund der Stellenabsage. Gemäss der Aktennotiz vom 10. Juli 2025 schilderte ein Mitarbeiter der B._____ AG gegenüber einer Sachbearbeite- rin des Beschwerdegegners den Verlauf des Bewerbungsprozesses. Dem- nach kontaktierte der Mitarbeiter den Beschwerdeführer nach Erhalt des- sen E-Mails vom 1. Juli 2025 mit dem Betreff "Absage der Probearbeit" (vgl. E. 4.1.3. hiervor) telefonisch und erläuterte ihm, dass ein Probearbei- ten Standard sei. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, er verstehe dies, erachte die Probearbeit jedoch als unnötig. Zudem habe er (der Be- schwerdeführer) darum ersucht, ihm dennoch eine Bestätigung für zwei Probearbeitstage auszustellen. Nachdem der Mitarbeiter der B._____ AG dies abgelehnt habe, habe der Beschwerdeführer widerwillig einem einzi- gen Probetag zugestimmt. Da der Mitarbeiter der B._____ AG beim Be- schwerdeführer keine Motivation für die ausgeschriebene Stelle wahrge- nommen habe, habe er ihm noch am selben Abend abgesagt (VB 213). Im Fragebogen "Grund für die Nichtanstellung" bestätigte die B._____ AG am
10. Juli 2025 nochmals schriftlich, dass das "unkorrekte" Verhalten des Be- schwerdeführers zum Scheitern der Anstellung geführt habe (VB 208 ff.).
- 7 - 4.2. 4.2.1. Nach dem Dargelegten ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde- führer mit seiner E-Mail vom 1. Juli 2025 gegenüber der B._____ AG zum Ausdruck brachte, die vereinbarte Probearbeit nicht absolvieren zu wollen. Bereits der Betreff "Absage Probearbeit" deutet in diese Richtung. Dies wird durch den Inhalt der E-Mail bestätigt, in welcher der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin ausdrücklich ersuchte, seine fachlichen Fähigkeiten ge- stützt auf das Bewerbungsdossier zu beurteilen und auf die Durchführung der Probearbeit zu verzichten (vgl. E. 4.1.3. hiervor; VB 224). Weiter ergibt sich aus den Akten (vgl. E. 4.1.1. hiervor), dass die Termin- kollision nicht erst kurzfristig entstanden war. Die Kurseinladung datiert vom 29. April 2025 und enthielt sämtliche relevanten Angaben zu den Kurs- tagen (VB 103). Spätestens nach der Vereinbarung der Probearbeit am
24. Juni 2025 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass der Probearbeits- tag vom 2. Juli 2025 mit einem Kurstag zusammenfiel. Dennoch nahm er weder im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch unmittelbar danach Kontakt mit der Arbeitgeberin oder dem RAV auf, um eine Lösung für die Terminkollision zu suchen. Vielmehr sagte er die Probearbeit (erst) am
30. Juni 2026, somit zwei Tage vor dem ersten Probearbeitstag, eigen- mächtig ab. Daraufhin wies der RAV-Berater den Beschwerdeführer am
1. Juli 2025 ausdrücklich auf die Bedeutung der Probearbeit und darauf hin, dass eine Nichtteilnahme zu Einstellungstagen führen könne, falls die Stelle deswegen anderweitig besetzt werde (vgl. E. 4.1.4. hiervor; VB 223). Trotz dieser klaren Hinweise versuchte der Beschwerdeführer gemäss der B._____ AG diese auf deren Kontaktaufnahme hin davon zu überzeugen, auf die Probearbeit zu verzichten bzw. die Probearbeit auf einen einzigen Tag zu reduzieren (jedoch die Teilnahme an zwei Tagen zu bestätigen). 4.2.2. Gesamthaft betrachtet verfügte der Beschwerdeführer über ausreichend Zeit und Möglichkeiten, die Terminkollision zwischen Kurs und Probearbeit zu lösen und die vereinbarte Probearbeit vollständig wahrzunehmen. Ob- wohl ihm die Bedeutung der Probearbeit sowie die möglichen Folgen einer Nichtteilnahme bekannt waren, versuchte er, die Probearbeit zu umgehen bzw. zu verkürzen. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres geeignet, bei einer Arbeitgeberin (erhebliche) Zweifel an der Motivation des Stellenbewerbers auszulösen, mit der Folge, dass die Arbeitgeberin die offene Stelle ander- weitig besetzt. Dies wurde von der B._____ AG denn auch mündlich wie schriftlich (womit die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegeg- ner habe sich nur auf mündliche Aussagen der Arbeitgeberin abgestützt [Beschwerde Rz. 3.2], nicht verfängt) bestätigt. Unter diesen Umständen nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, die Anstellungschancen wesentlich zu beeinträchtigen. Ein sanktionswürdiges Fehlverhalten ist
- 8 - folglich zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle mit einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert, womit nachfolgend die Dauer der Einstellung zu prüfen ist. 5. 5.1. 5.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausge- setzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individu- elle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstellta- gen (vgl. BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen). 5.1.2. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025). Der- artige Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitberücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit weiteren Hinweisen). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set- zen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, wel- che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
- 9 - erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2. Zur Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung stützte sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 2.B (1) des Einstellrasters des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79) und nahm für das erstmalige Ab- lehnen bzw. Inkaufnehmen, dass eine zumutbare unbefristete Arbeit an- derweitig besetzt wird, ein schweres Verschulden an (vgl. VB 126), wobei die Anzahl der zu verfügenden Einstelltage dafür im Raster mit 31 bis 45 beziffert wird. Mit 38 Tagen legte der Beschwerdegegner die Anzahl der Einstelltage im mittleren Bereich des Rasters fest. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen (vgl. E. 5.1.2.). Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Amigo-Kehl