Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt.
E. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas- sen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG da- gegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Die- ses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (UELI KIESER in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhal- ten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).
E. 2.2 Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völ- lig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr
- 3 - obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverweige- rung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Be- gehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 ATSG).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine behan- delnde Ärztin der Klinik B._____ nicht über die erforderliche Berufsausbil- dungsbewilligung verfüge und die Klinik B._____ nicht im Spitalregister ver- zeichnet sei. Die Klinik B._____ sei gar nicht berechtigt, über das KVG ab- zurechnen (vgl. Beschwerde S. 1 ff.; Schreiben vom 7. April 2025 zuhan- den der Beschwerdegegnerin, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Dies be- trifft jedoch einzig Fragen der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 35 ff. KVG. Dafür ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht zuständig, wie sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2025 an den Beschwerdeführer zu Recht hinwies (vgl. VB 4). Da im Bereich der Zulassung und dem Aus- schluss von Leistungserbringern das ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG keine Anwendung findet, ist auch Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., N. 18 zu Art. 49 ATSG). Die Beschwerdegegne- rin blieb folglich gerade nicht pflichtwidrig untätig, sondern hat über das Be- gehren des Beschwerdeführers betreffend die Rückweisung der Rechnung der Klinik B._____ mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen viel- mehr zu Recht nicht verfügungsweise entschieden (vgl. E. 2.2. hiervor). Unbestritten wurden dem Beschwerdeführer denn die Kosten für die fragli- che Behandlung bei der Klinik B._____ respektive ein diesbezüglicher all- fälliger Selbstbehalt aufgrund des Prinzips "Tiers payant" (vgl. Art. 42 Abs. 2 KVG) (noch) nicht in Rechnung gestellt, weshalb auch unter diesem Aspekt mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden kann.
E. 3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit der Klinik B._____ sei illegal und die Staatsanwaltschaft sei darüber zu informieren (Beschwerde S. 3). Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil VBE.2021.445 vom 20. Mai 2022 mitgeteilt wurde, ist die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wo- nach ein strafbares Verhalten seitens der Klinik B._____ vorliegen könnte, nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vor- liegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemein- den verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu
- 4 - melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhal- tens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht ein- zutreten.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren.
E. 4.2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr un- gefähr die Waage halten oder letztere nur wenig geringer sind als erstere. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesge- richts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
E. 4.2.3 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Rechtsverweigerungs- beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 4.3 Die vorliegende Streitigkeit betrifft eine Rechtsverzögerung und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrens- kosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Für das Verfahren vor dem
- 5 - Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c. GebührD; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 6 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Schweizer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.550 / ms / nl Art. 129 Urteil vom 31. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, gegnerin Bundesplatz 15, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG; Rechtsverweigerung
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend eine Behandlung vom 3. April 2025 bei der Klinik B._____ ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen. 3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. 2. 2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistun- gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlas- sen. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG da- gegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht offen. Die- ses Beschwerderecht dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung (UELI KIESER in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 41 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Das mit einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhal- ten (BGE 125 V 118 E. 2b S. 121; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3). 2.2. Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völ- lig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr
- 3 - obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Rechtsverweige- rung setzt zudem einen bestimmten Ablauf voraus: Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen werden kann, steht ein hinreichendes Be- gehren der Partei am Anfang; dieses Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids gerichtet sein (KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 56 ATSG). 2.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine behan- delnde Ärztin der Klinik B._____ nicht über die erforderliche Berufsausbil- dungsbewilligung verfüge und die Klinik B._____ nicht im Spitalregister ver- zeichnet sei. Die Klinik B._____ sei gar nicht berechtigt, über das KVG ab- zurechnen (vgl. Beschwerde S. 1 ff.; Schreiben vom 7. April 2025 zuhan- den der Beschwerdegegnerin, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Dies be- trifft jedoch einzig Fragen der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 35 ff. KVG. Dafür ist die Beschwerdegegnerin jedoch nicht zuständig, wie sie in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2025 an den Beschwerdeführer zu Recht hinwies (vgl. VB 4). Da im Bereich der Zulassung und dem Aus- schluss von Leistungserbringern das ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG keine Anwendung findet, ist auch Art. 49 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., N. 18 zu Art. 49 ATSG). Die Beschwerdegegne- rin blieb folglich gerade nicht pflichtwidrig untätig, sondern hat über das Be- gehren des Beschwerdeführers betreffend die Rückweisung der Rechnung der Klinik B._____ mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen viel- mehr zu Recht nicht verfügungsweise entschieden (vgl. E. 2.2. hiervor). Unbestritten wurden dem Beschwerdeführer denn die Kosten für die fragli- che Behandlung bei der Klinik B._____ respektive ein diesbezüglicher all- fälliger Selbstbehalt aufgrund des Prinzips "Tiers payant" (vgl. Art. 42 Abs. 2 KVG) (noch) nicht in Rechnung gestellt, weshalb auch unter diesem Aspekt mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden kann. 3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit der Klinik B._____ sei illegal und die Staatsanwaltschaft sei darüber zu informieren (Beschwerde S. 3). Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil VBE.2021.445 vom 20. Mai 2022 mitgeteilt wurde, ist die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wo- nach ein strafbares Verhalten seitens der Klinik B._____ vorliegen könnte, nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vor- liegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemein- den verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu
- 4 - melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhal- tens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht ein- zutreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 4.2.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr un- gefähr die Waage halten oder letztere nur wenig geringer sind als erstere. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesge- richts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Okto- ber 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 4.2.3. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorangehend dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Rechtsverweigerungs- beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4.3. Die vorliegende Streitigkeit betrifft eine Rechtsverzögerung und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrens- kosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Für das Verfahren vor dem
- 5 - Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c. GebührD; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
- 6 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Schweizer