Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Kammer VBE.2025.549 / as / nl Art. 86 Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer war bei der B._____ als Hand- werksmeister angestellt, als er sich am 19. März 2015 beim Fussballtrai- ning am rechten Knie verletzte (Teilruptur des vorderen Kreuzbandes). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete Versicherungsleistungen (Taggel- der, Heilbehandlungskosten), insbesondere im Zusammenhang mit den verschiedenen Operationen, aus. Eine Leistungspflicht für die ab Septem- ber 2018 geltend gemachten Rückenschmerzen verneinte die Beschwer- degegnerin hingegen (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2018, Ein- spracheentscheid vom 17. September 2019, Urteil des Versicherungsge- richts vom 20. Mai 2020). Mit Beurteilung vom 29. Juni 2022 hielt der Ver- sicherungsmediziner Dr. med. C._____ fest, es sei betreffend das rechte Knie mit keiner namhaften Verbesserungen mehr zu rechnen. Er sprach sich für eine Integritätsentschädigung von 10 % aus. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 31. Dezember 2022 mit und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Auf Einsprache und Reevaluation des Integritätsentschädigungsanspruchs durch Dr. med. C._____ erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 auf 20 %. Nach Abschluss des durch die Invalidenversicherung gewährten Arbeitstrainings (1. Ja- nuar 2023 bis 31. Juli 2023) und nachdem der Beschwerdeführer eine Anstellung in einem 100%-Pensum angetreten hatte, womit er seine ab- solvierten Umschulungen zum Prozessfachmann und Techniker HF Un- ternehmensprozesse verwerten konnte, verneinte die Beschwerdegegne- rin mit Verfügung vom 13. November 2024 bzw. auf Einsprache mit Ein- spracheentscheid vom 4. November 2025 einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
E. 3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall
- 4 - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung misst auch den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen Beweiswert zu. Ihnen kommt praxisgemäss je- doch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gege- benen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
- 5 - versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer befand sich nach der letzten Operation vom
E. 5 Dezember 2025 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen –, dass ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine Inva- lidenrente von 17 % zuzusprechen sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2023 einen Rentenanspruch hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 694), der Beschwerdeführer habe sich be- reits vor dem Unfall für die Umschulung zum Prozessfachmann angemel- det. Sie stellte daher beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn als Prozessfachmann ab. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar. Ein Rentenanspruch sei deshalb bereits man- gels Arbeitsunfähigkeit abzulehnen (Ziff. 3). Eventualiter erwog die Be- schwerdegegnerin, dass selbst ein Einkommensvergleich mit Berücksich- tigung des aktuellen Lohns des Beschwerdeführers als Invalideneinkom- men einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 7 % zeige (Ziff. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch sei ihm eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Für eine solche Tätigkeit be- stehe indessen keine volle Leistungsfähigkeit, weil er das Knie von Zeit zu Zeit entlasten und hierfür Positionswechsel vornehmen müsse (Be- schwerde S. 3 Ziff. 5). Alsdann vergleicht der Beschwerdeführer seinen Lohn bei der D.______AG mit jenem seines 7 Jahre jüngeren Bruders, der bei der selben Arbeitgeberin arbeite und praktisch die gleiche Ausbil- dung habe, sowie mit dem Lohn seines 2 Jahre älteren Vorgesetzten und kommt zum Schluss, dass dieser betriebsinterne [Lohn-]Vergleich zeige, dass er aufgrund der 8 Jahre dauernden unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in seiner Lohnentwicklung deutlich zurückgebunden ge- wesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6-10). Das Valideneinkommen sei auf der Basis des D.______AG-Lohnsystems zu bestimmen, wobei überwie- gend wahrscheinlich sei, dass er ohne Unfall mindestens in der Lohn- klasse 38 mit Fr. 107'250.00 (und nicht 37) eingestuft wäre (Beschwerde S. 7 Ziff. 16 ff.). In Gegenüberstellung des von ihm erzielten Einkommens bei der D.______AG von Fr. 88'920.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 20 ff.). 3.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 16 ATSG – vorbehalten hier nicht massgebende Sonderfälle (Art. 18 Abs. 2 UVG) – wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi- tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung wird das Einkommen, das die versicherte Per- son ohne Invalidität erzielen könnte, grundsätzlich ermittelt, ohne die the- oretischen Möglichkeiten der (insbesondere mit einer Ergänzung der Aus- bildung zusammenhängenden) beruflichen Weiterentwicklung oder des Aufstiegs zu berücksichtigen, ausser wenn konkrete Indizien es sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese eintreten werden. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht; die Absicht, in beruflicher Hinsicht Fortschritte zu erzielen, muss sich durch konkrete
- 7 - Schritte manifestieren, etwa durch Kursbesuche, die Aufnahme eines Stu- diums oder das Ablegen von Prüfungen. Ob sich das tatsächliche Ein- kommen dank einer Weiterentwicklung der individuellen beruflichen Fä- higkeiten, namentlich aufgrund eines Berufswechsels, erhöht hätte, muss nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (vgl. BGE 150 V 354 E. 5.1; 145 V 141 E. 5.2.1; SVR 2023 UV Nr. 7 S. 19, 8C_45/2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2025 vom 11. De- zember 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes- sen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht- sprechung die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heran- gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter an- derem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. No- vember 2020 E. 5.1).
E. 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs (i.c. 1. Januar 2023) massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einsprache- entscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).
E. 5.2 Beim Valideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer die Weiterbildung zum Prozessfachmann bereits vor seinem Unfall am 19. März 2015 initiierte (VB 81, vgl. auch VB 672 S. 1). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit als Handwerksmeister bei der SBB auch ohne Unfall aufgegeben und sich beruflich weitergebildet hätte. In welcher Branche und bei welchem Ar- beitgeber der Beschwerdeführer jedoch ohne Unfall eine Tätigkeit aufge- nommen hätte, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden. Es ist insbesondere nicht hinreichend
- 8 - erstellt, dass er alsdann auch bei der D.______AG tätig geworden wäre, zumal er im Rahmen der beruflichen Eingliederung am 12. Mai 2022 äus- serte, er würde am liebsten wieder zur SBB zurückgehen (VB 559). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen auf Fr. 94'657.00 anhand des Tabellenlohns T17, Position 31 Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte, Män- ner, 30-49 Jahre festsetzte.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im massgeblichen Zeitpunkt – Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns (i.c. 1. Januar 2023) – noch über keine An- stellung verfügt und die daraufhin angetretene Stelle als Berufsberater nur wenige Monate ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin stellte daher beim In- valideneinkommen zu Recht auf den gleichen Tabellenlohn wie beim Va- lideneinkommen ab. Ein unfallbedingter Einkommensverlust ist somit nicht ausgewiesen.
E. 5.4 Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf das effektive erzielte Ein- kommen bei der D.______AG abgestellt würde, ergäbe sich entspre- chend der zutreffenden Berechnung im Einspracheentscheid (vgl. VB 697 S. 6) kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 10 %. Der an- derslautenden Argumentation des Beschwerdeführers, er würde ohne das Unfallereignis einen Verdienst von Fr. 107'250.00 erzielen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer – er erwarb das Diplom der Höhe- ren Fachschule erst am 12. Januar 2019 (VB 313 S. 9) – hätte im Zeit- punkt des Rentenbeginns so oder anders keine langjährige Berufserfah- rung gehabt. Im Übrigen wirkt sich eine eingeschränkte Berufungserfah- rung (vgl. VB 313 S. 2) und mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohnehin nicht zwingend massgeblich lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Dies zeigt sich auch beim Beschwerdeführer, der mit der Anstellung bei der D.______AG mit weniger als einem Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der HF (vgl. erste Anstellung nach der Weiterbildung per 1. August 2023; VB 674) in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, aus dem im Vergleich zum Va- lideneinkommen, welches vorliegend ein durchschnittliches Einkommen in der entsprechenden Branche mit der entsprechenden Ausbildung ab- bildet, ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % resultiert. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum Prozessfachmann im Oktober 2016 nicht zumindest vorübergehend eine berufliche Tätigkeit trotz fortdauernder Heilbehand- lung möglich gewesen wäre (vgl. Stellungnahme des Kreisarzts vom 18. Mai 2016, wonach eine Bürotätigkeit wie im "KU-Bericht" machbar sei, VB 127; Mitteilung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2016, womit eine renten- ausschliessende Eingliederung festgestellt wird [vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2024 vom
- 9 -
5. April 2024]; Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2016, dass sich der Beschwerdeführer nun nach erfolgter Umschulung zum Prozessfachmann beim RAV anmelden soll, da er als vermittelbar gelte, VB 159, 160; Kreisärztliche Untersuchung vom 22. November 2017, womit dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigt wird, VB 215; Kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 2018 mit unverändertem Befund, VB 237; befristete Arbeitsunfähigkeit ge- mäss RAD-Arzt vom 1. Oktober 2019 bis 7. Juni 2022, VB 676 S. 4) und die fehlende Berufserfahrung teilweise unfallfremd ist. Es ist jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im massgeblichen Zeit- punkt / Zeitraum ein Einkommen von Fr. 107'250.00 erzielen würde. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten zeigt sich beim Beschwerdeführer, dass er in ei- ner angepassten Tätigkeit wie jener des Prozessfachmanns zu 100 % ar- beitsfähig ist und ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. di Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- 10 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin- dung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann
E. 10 Februar 2022 (VB 531) vom 4. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 in der Klinik E._____ zur Rehabilitation. Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2022 diag- nostizierten Oberarzt Becker, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, und Assistenzärztin F._____ mit Blick auf den Unfall vom
19. März 2015 Folgendes (VB 577 S. 2 f.): " A1 Teilruptur des vorderen Kreuzbandes (posterolaterales Bündel) […] A2 Ausgedehnte anteriore Arthrofibrose mit geleitender Hoffaitis mit er- weitertem posttraumatischen Hiatus popliteus sowie posterolateraler posttraumatischer Kniegelenksinstabilität […] A3 Chronisches Schmerzsyndrom mit ausgeprägtem Muskeldefizit sowie Überlastung posterolaterale Femurkondyle mit bone bruise-Reaktion und Chondropathie Grad III bei chronischer vorderer Schubladenstel- lung (3mm) der vorderen Kreuzbandplastik mit ausgedehnter perili- gamentären Briden, diffuse Briden betont anterior sowie partieller Sy- novialitis Knie rechts […] A4 Schmerzhaftes Funktionsdefizit nach VKB-Plastik sowie Narbenbri- den und partieller Synovialitis Knie rechts […] A5 Persistierende anterolaterale Instabilität mit Bewegungsschmerz zwi- schen Flexion 30°-90° sowie Restnarbenbriden und mässige Syno- vialitis Knie rechts […] A6 Belastungsinduzierte und teils auch Ruhebeschwerden rechtes Knie- gelenk mit weitgehender Invalidisierung, Muskeldefizit rechter Ober- schenkel […]" Die Tätigkeit als Handwerksmeister bei der SBB sei nicht zumutbar. Die Anforderungen (schwere Arbeit, stehend/gehend) seien zu hoch. Zumut- bar seien leichte Tätigkeiten ganztags. Als spezielle Einschränkung be- treffend das rechte Knie wird aufgeführt: wechselbelastend, Anteil sitzend grösser als 50 % (VB 577 S. 2 f.). 4.2. Diese medizinische Beurteilung, welche in Kenntnis der Vorakten abge- geben wurde und die die vom Beschwerdeführer angegebenen Be- schwerden berücksichtigt, beruht auf umfassenden medizinischen Abklä- rungen und leuchtet ein. Zumal auch der behandelnde Arzt des Beschul- digten aufgrund der Untersuchung vom 22. Januar 2025 über eine sehr schöne Funktion des Kniegelenks berichtete, wobei der Beschwerde-
- 6 - führer im Vorstellungszeitpunkt praktisch wieder beschwerdefrei gewesen sei und er diesem nach praktisch vollständiger Sistierung des Trainings empfohlen habe, dass er dieses wieder aufnehme (VB 690 S. 2 f.). Die Einschätzung der Ärzte der Klinik E._____ stimmt sodann mit der medizi- nischen Beurteilung des Orthopäden Dr. med. G._____, Regionaler Ärzt- licher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 10. Oktober 2022 überein, welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (VB 676 S. 4). In Übereinstimmung da- mit trat der Beschwerdeführer nach dem von der IV-Stelle unterstützten Arbeitstraining (VB 615, 644) per 1. August 2023 eine Anstellung als Per- sonalberater in einem 100 %-Pensum (VB 674) bzw. ab 16. März 2024 bei der D.______AG als technischer Planer / Koordinator in der Abteilung Technik wiederum in einem 100 %-Pensum (VB 679 S. 3 f.) an. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer (bzw. sein Anwalt) am 25. April 2024 und 18. Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 659, 688). Auf die von den Ärzten der Klinik E._____ attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Sitzanteil von mehr als 50 % kann daher abgestellt werden. Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit diesem Anforderungsprofil entspricht, ist mit Blick auf die Akten erstellt (vgl. VB 672 f.) und zeigt sich auch daran, dass er in der Lage ist, ein 100 %-Pensum (vgl. Arbeitsvertrag) zu leisten. Dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Tag sitzen kann, kann bei einer Tätigkeit im Büro unter anderem mit einem Stehpult, dass ab und an benützt wird, Rechnung getragen werden, ohne dass dies ei- nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.549 / as / nl Art. 86 Urteil vom 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1991 geborene Beschwerdeführer war bei der B._____ als Hand- werksmeister angestellt, als er sich am 19. März 2015 beim Fussballtrai- ning am rechten Knie verletzte (Teilruptur des vorderen Kreuzbandes). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete Versicherungsleistungen (Taggel- der, Heilbehandlungskosten), insbesondere im Zusammenhang mit den verschiedenen Operationen, aus. Eine Leistungspflicht für die ab Septem- ber 2018 geltend gemachten Rückenschmerzen verneinte die Beschwer- degegnerin hingegen (vgl. Verfügung vom 17. Dezember 2018, Ein- spracheentscheid vom 17. September 2019, Urteil des Versicherungsge- richts vom 20. Mai 2020). Mit Beurteilung vom 29. Juni 2022 hielt der Ver- sicherungsmediziner Dr. med. C._____ fest, es sei betreffend das rechte Knie mit keiner namhaften Verbesserungen mehr zu rechnen. Er sprach sich für eine Integritätsentschädigung von 10 % aus. Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 31. Dezember 2022 mit und sprach ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Auf Einsprache und Reevaluation des Integritätsentschädigungsanspruchs durch Dr. med. C._____ erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 auf 20 %. Nach Abschluss des durch die Invalidenversicherung gewährten Arbeitstrainings (1. Ja- nuar 2023 bis 31. Juli 2023) und nachdem der Beschwerdeführer eine Anstellung in einem 100%-Pensum angetreten hatte, womit er seine ab- solvierten Umschulungen zum Prozessfachmann und Techniker HF Un- ternehmensprozesse verwerten konnte, verneinte die Beschwerdegegne- rin mit Verfügung vom 13. November 2024 bzw. auf Einsprache mit Ein- spracheentscheid vom 4. November 2025 einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
5. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen –, dass ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2023 eine Inva- lidenrente von 17 % zuzusprechen sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2023 einen Rentenanspruch hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 694), der Beschwerdeführer habe sich be- reits vor dem Unfall für die Umschulung zum Prozessfachmann angemel- det. Sie stellte daher beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn als Prozessfachmann ab. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar. Ein Rentenanspruch sei deshalb bereits man- gels Arbeitsunfähigkeit abzulehnen (Ziff. 3). Eventualiter erwog die Be- schwerdegegnerin, dass selbst ein Einkommensvergleich mit Berücksich- tigung des aktuellen Lohns des Beschwerdeführers als Invalideneinkom- men einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 7 % zeige (Ziff. 4). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in der angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch sei ihm eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Für eine solche Tätigkeit be- stehe indessen keine volle Leistungsfähigkeit, weil er das Knie von Zeit zu Zeit entlasten und hierfür Positionswechsel vornehmen müsse (Be- schwerde S. 3 Ziff. 5). Alsdann vergleicht der Beschwerdeführer seinen Lohn bei der D.______AG mit jenem seines 7 Jahre jüngeren Bruders, der bei der selben Arbeitgeberin arbeite und praktisch die gleiche Ausbil- dung habe, sowie mit dem Lohn seines 2 Jahre älteren Vorgesetzten und kommt zum Schluss, dass dieser betriebsinterne [Lohn-]Vergleich zeige, dass er aufgrund der 8 Jahre dauernden unfallbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in seiner Lohnentwicklung deutlich zurückgebunden ge- wesen sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6-10). Das Valideneinkommen sei auf der Basis des D.______AG-Lohnsystems zu bestimmen, wobei überwie- gend wahrscheinlich sei, dass er ohne Unfall mindestens in der Lohn- klasse 38 mit Fr. 107'250.00 (und nicht 37) eingestuft wäre (Beschwerde S. 7 Ziff. 16 ff.). In Gegenüberstellung des von ihm erzielten Einkommens bei der D.______AG von Fr. 88'920.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 % (Beschwerde S. 8 Ziff. 20 ff.). 3. 3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall
- 4 - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Rechtsprechung misst auch den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen Beweiswert zu. Ihnen kommt praxisgemäss je- doch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gege- benen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
- 5 - versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer befand sich nach der letzten Operation vom
10. Februar 2022 (VB 531) vom 4. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 in der Klinik E._____ zur Rehabilitation. Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2022 diag- nostizierten Oberarzt Becker, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation, und Assistenzärztin F._____ mit Blick auf den Unfall vom
19. März 2015 Folgendes (VB 577 S. 2 f.): " A1 Teilruptur des vorderen Kreuzbandes (posterolaterales Bündel) […] A2 Ausgedehnte anteriore Arthrofibrose mit geleitender Hoffaitis mit er- weitertem posttraumatischen Hiatus popliteus sowie posterolateraler posttraumatischer Kniegelenksinstabilität […] A3 Chronisches Schmerzsyndrom mit ausgeprägtem Muskeldefizit sowie Überlastung posterolaterale Femurkondyle mit bone bruise-Reaktion und Chondropathie Grad III bei chronischer vorderer Schubladenstel- lung (3mm) der vorderen Kreuzbandplastik mit ausgedehnter perili- gamentären Briden, diffuse Briden betont anterior sowie partieller Sy- novialitis Knie rechts […] A4 Schmerzhaftes Funktionsdefizit nach VKB-Plastik sowie Narbenbri- den und partieller Synovialitis Knie rechts […] A5 Persistierende anterolaterale Instabilität mit Bewegungsschmerz zwi- schen Flexion 30°-90° sowie Restnarbenbriden und mässige Syno- vialitis Knie rechts […] A6 Belastungsinduzierte und teils auch Ruhebeschwerden rechtes Knie- gelenk mit weitgehender Invalidisierung, Muskeldefizit rechter Ober- schenkel […]" Die Tätigkeit als Handwerksmeister bei der SBB sei nicht zumutbar. Die Anforderungen (schwere Arbeit, stehend/gehend) seien zu hoch. Zumut- bar seien leichte Tätigkeiten ganztags. Als spezielle Einschränkung be- treffend das rechte Knie wird aufgeführt: wechselbelastend, Anteil sitzend grösser als 50 % (VB 577 S. 2 f.). 4.2. Diese medizinische Beurteilung, welche in Kenntnis der Vorakten abge- geben wurde und die die vom Beschwerdeführer angegebenen Be- schwerden berücksichtigt, beruht auf umfassenden medizinischen Abklä- rungen und leuchtet ein. Zumal auch der behandelnde Arzt des Beschul- digten aufgrund der Untersuchung vom 22. Januar 2025 über eine sehr schöne Funktion des Kniegelenks berichtete, wobei der Beschwerde-
- 6 - führer im Vorstellungszeitpunkt praktisch wieder beschwerdefrei gewesen sei und er diesem nach praktisch vollständiger Sistierung des Trainings empfohlen habe, dass er dieses wieder aufnehme (VB 690 S. 2 f.). Die Einschätzung der Ärzte der Klinik E._____ stimmt sodann mit der medizi- nischen Beurteilung des Orthopäden Dr. med. G._____, Regionaler Ärzt- licher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 10. Oktober 2022 überein, welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (VB 676 S. 4). In Übereinstimmung da- mit trat der Beschwerdeführer nach dem von der IV-Stelle unterstützten Arbeitstraining (VB 615, 644) per 1. August 2023 eine Anstellung als Per- sonalberater in einem 100 %-Pensum (VB 674) bzw. ab 16. März 2024 bei der D.______AG als technischer Planer / Koordinator in der Abteilung Technik wiederum in einem 100 %-Pensum (VB 679 S. 3 f.) an. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer (bzw. sein Anwalt) am 25. April 2024 und 18. Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 659, 688). Auf die von den Ärzten der Klinik E._____ attestierte ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Sitzanteil von mehr als 50 % kann daher abgestellt werden. Dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit diesem Anforderungsprofil entspricht, ist mit Blick auf die Akten erstellt (vgl. VB 672 f.) und zeigt sich auch daran, dass er in der Lage ist, ein 100 %-Pensum (vgl. Arbeitsvertrag) zu leisten. Dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer nicht den ganzen Tag sitzen kann, kann bei einer Tätigkeit im Büro unter anderem mit einem Stehpult, dass ab und an benützt wird, Rechnung getragen werden, ohne dass dies ei- nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. 5. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 16 ATSG – vorbehalten hier nicht massgebende Sonderfälle (Art. 18 Abs. 2 UVG) – wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi- tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung wird das Einkommen, das die versicherte Per- son ohne Invalidität erzielen könnte, grundsätzlich ermittelt, ohne die the- oretischen Möglichkeiten der (insbesondere mit einer Ergänzung der Aus- bildung zusammenhängenden) beruflichen Weiterentwicklung oder des Aufstiegs zu berücksichtigen, ausser wenn konkrete Indizien es sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass diese eintreten werden. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht; die Absicht, in beruflicher Hinsicht Fortschritte zu erzielen, muss sich durch konkrete
- 7 - Schritte manifestieren, etwa durch Kursbesuche, die Aufnahme eines Stu- diums oder das Ablegen von Prüfungen. Ob sich das tatsächliche Ein- kommen dank einer Weiterentwicklung der individuellen beruflichen Fä- higkeiten, namentlich aufgrund eines Berufswechsels, erhöht hätte, muss nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden (vgl. BGE 150 V 354 E. 5.1; 145 V 141 E. 5.2.1; SVR 2023 UV Nr. 7 S. 19, 8C_45/2022 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2025 vom 11. De- zember 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). 5.1.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes- sen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht- sprechung die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik heran- gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter an- derem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. No- vember 2020 E. 5.1). 5.1.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs (i.c. 1. Januar 2023) massge- bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund- lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver- gleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einsprache- entscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 5.2. Beim Valideneinkommen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer die Weiterbildung zum Prozessfachmann bereits vor seinem Unfall am 19. März 2015 initiierte (VB 81, vgl. auch VB 672 S. 1). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit als Handwerksmeister bei der SBB auch ohne Unfall aufgegeben und sich beruflich weitergebildet hätte. In welcher Branche und bei welchem Ar- beitgeber der Beschwerdeführer jedoch ohne Unfall eine Tätigkeit aufge- nommen hätte, kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden. Es ist insbesondere nicht hinreichend
- 8 - erstellt, dass er alsdann auch bei der D.______AG tätig geworden wäre, zumal er im Rahmen der beruflichen Eingliederung am 12. Mai 2022 äus- serte, er würde am liebsten wieder zur SBB zurückgehen (VB 559). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg- nerin das Valideneinkommen auf Fr. 94'657.00 anhand des Tabellenlohns T17, Position 31 Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte, Män- ner, 30-49 Jahre festsetzte. 5.3. Der Beschwerdeführer hat im massgeblichen Zeitpunkt – Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns (i.c. 1. Januar 2023) – noch über keine An- stellung verfügt und die daraufhin angetretene Stelle als Berufsberater nur wenige Monate ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin stellte daher beim In- valideneinkommen zu Recht auf den gleichen Tabellenlohn wie beim Va- lideneinkommen ab. Ein unfallbedingter Einkommensverlust ist somit nicht ausgewiesen. 5.4. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf das effektive erzielte Ein- kommen bei der D.______AG abgestellt würde, ergäbe sich entspre- chend der zutreffenden Berechnung im Einspracheentscheid (vgl. VB 697 S. 6) kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 10 %. Der an- derslautenden Argumentation des Beschwerdeführers, er würde ohne das Unfallereignis einen Verdienst von Fr. 107'250.00 erzielen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer – er erwarb das Diplom der Höhe- ren Fachschule erst am 12. Januar 2019 (VB 313 S. 9) – hätte im Zeit- punkt des Rentenbeginns so oder anders keine langjährige Berufserfah- rung gehabt. Im Übrigen wirkt sich eine eingeschränkte Berufungserfah- rung (vgl. VB 313 S. 2) und mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ohnehin nicht zwingend massgeblich lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Dies zeigt sich auch beim Beschwerdeführer, der mit der Anstellung bei der D.______AG mit weniger als einem Jahr Berufserfahrung nach Abschluss der HF (vgl. erste Anstellung nach der Weiterbildung per 1. August 2023; VB 674) in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, aus dem im Vergleich zum Va- lideneinkommen, welches vorliegend ein durchschnittliches Einkommen in der entsprechenden Branche mit der entsprechenden Ausbildung ab- bildet, ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % resultiert. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum Prozessfachmann im Oktober 2016 nicht zumindest vorübergehend eine berufliche Tätigkeit trotz fortdauernder Heilbehand- lung möglich gewesen wäre (vgl. Stellungnahme des Kreisarzts vom 18. Mai 2016, wonach eine Bürotätigkeit wie im "KU-Bericht" machbar sei, VB 127; Mitteilung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2016, womit eine renten- ausschliessende Eingliederung festgestellt wird [vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2024 vom
- 9 -
5. April 2024]; Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2016, dass sich der Beschwerdeführer nun nach erfolgter Umschulung zum Prozessfachmann beim RAV anmelden soll, da er als vermittelbar gelte, VB 159, 160; Kreisärztliche Untersuchung vom 22. November 2017, womit dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigt wird, VB 215; Kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 2018 mit unverändertem Befund, VB 237; befristete Arbeitsunfähigkeit ge- mäss RAD-Arzt vom 1. Oktober 2019 bis 7. Juni 2022, VB 676 S. 4) und die fehlende Berufserfahrung teilweise unfallfremd ist. Es ist jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im massgeblichen Zeit- punkt / Zeitraum ein Einkommen von Fr. 107'250.00 erzielen würde. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten zeigt sich beim Beschwerdeführer, dass er in ei- ner angepassten Tätigkeit wie jener des Prozessfachmanns zu 100 % ar- beitsfähig ist und ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 % vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Rente. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. di Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
- 10 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin- dung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann