Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung für seine Lohnforde- rung gegenüber der B._____ GmbH für die Monate Februar und März 2005 mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 16 ff.) zu Recht verneint.
E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolven- zentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
- 3 -
E. 2.2 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch laut Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betrei- bungs- und Konkursamtes zuständig ist. Es handelt sich bei der Frist von 60 Tagen um eine Verwirkungsfrist, die jedoch wiederhergestellt werden kann (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., 2025, S. 284 mit Hinweis).
E. 3.1 Über die B._____ GmbH wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 22. Mai 2025 per demselben Datum der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch). Die Konkurseröffnung wurde am 18. Juli 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. www.shab.ch). Die 60- tägige Frist für einen Antrag auf Insolvenzentschädigung begann somit am
19. Juli 2025 zu laufen und endete am 16. September 2025.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin mit Postauf- gabe vom 23. September 2025 einen auf den 25. September 2025 datie- renden Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (VB 58-59; 65). Die 60-tä- gige Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG war zu diesem Zeitpunkt unbestrit- tenermassen bereits abgelaufen.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe frühzeitig mehrmals und korrekt gehandelt und die Verzögerung sei aufgrund von behördlichen Fehl- bzw. Falschauskünften entstanden. So habe er bereits im August 2025 zweimal bei der Beschwerdegegnerin angerufen und sich erkundigt, ob die Unterla- gen eingetroffen seien oder etwas fehlen würde. Er habe die Auskunft er- halten, dass alles in Ordnung sei. Erst bei einem erneuten Anruf zwischen dem 9. und 12. September 2025 sei ihm erstmals mitgeteilt worden, es sei nichts angekommen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauens- schutz.
E. 3.3.2 Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 mit Hinweisen). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist
- 4 - immer eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten ei- nes staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten be- stimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bun- desgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff. je mit Hinweisen). Unter ein solches Verhalten fallen neben Handlungen der Rechtsanwen- dung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte. Zur Begründung einer Vertrauensgrundlage ist u.a. jedoch erforderlich, dass der Betroffene eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage weder kennt noch hätte kennen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 je mit weiteren Hinweisen). Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Dis- position getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann, wobei die behördliche Auskunft für die Disposition kausal gewesen sein muss (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 688 f.; vgl. auch N. 569 und 633).
E. 3.3.3 Selbst unter Annahme, dass der Beschwerdeführer erst "zwischen dem
9. und 12. September 2025" von der Beschwerdegegnerin über den feh- lenden Antrag informiert worden sei, kann er daraus im Rahmen des Ver- trauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten: So wären ihm selbst dann vor Ablauf der Frist am 16. September 2025 noch mehrere Tage zur Einreichung des Antrags zur Verfügung gestanden, was ohne Weiteres ge- nügt hätte. Im Übrigen stehen die erstmals im Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten angeblichen Fehlauskünfte der Beschwerdegegnerin im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der undatierten Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2025 (Postaufgabe am 23. Oktober 2025), wonach ihm erst am 29. September 2025 mitgeteilt worden sei, dass er sich an die Arbeitslosenkasse wenden müsse (VB 28). Selbst diese An- gabe ist nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen, denn der Antrag auf Insolvenzentschädigung zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer bereits am 23. September 2025 der Post überge- ben (vgl. VB 58-59). Auch der mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 geschilderte Ablauf, wonach er den Antrag bereits einmal "kurz nach Ablauf der 60- Tage-Frist" zuerst an die falsche Stelle geschickt habe (VB 37), ist nicht mit den im Beschwerdeverfahren ausgeführten Umständen zu vereinbaren. Eine Vertrauensgrundlage dergestalt, dass der Beschwerdeführer eine be- hördliche (unrichtige) Auskunft erhalten hätte, die ursächlich für die verspä- tete Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung war, ist ange- sichts der vagen und sich zudem widersprechenden Angaben des Be- schwerdeführers nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und lässt sich auch nicht fest- stellen. Dieser Umstand wirkt sich in beweisrechtlicher Hinsicht zu seinen Lasten aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2).
- 5 -
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Fristwiederherstellung ge- stützt auf Art. 41 ATSG. Er hätte sich in einer stark belastenden familiären und finanziellen Situation befunden. Kurz nach seiner Rückkehr aus dem Ausland habe sein Vater beinahe einen Schlaganfall erlitten, was zu erheb- lichem emotionalem und organisatorischem Stress geführt habe.
E. 4.2 Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstel- lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt.
E. 4.3 Es ist keineswegs ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern ihn die beschriebenen Umstände hätten daran gehin- dert haben sollen, den Antrag auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig ein- zureichen. Ein unverschuldetes Versäumnis, welches eine Fristwiederher- stellung im Sinne von Art. 41 ATSG erlauben würde, ist darin nicht auszu- machen.
E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.545 / ms / nl Art. 121 Urteil vom 2. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer war vom 5. August 2024 bis 31. März 2025 bei der B._____ GmbH angestellt. Am 22. Mai 2025 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Die Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 18. Juli 2025 (www.shab.ch). Am 25. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrich- tung von Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2025. Mit Verfügung vom
26. September 2025 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Antrags- stellung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheent- scheid vom 1. Dezember 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 1. Dezember 2025 und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung sowie die Verpflich- tung der Beschwerdegegnerin, seinen entsprechenden Anspruch materiell zu prüfen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung für seine Lohnforde- rung gegenüber der B._____ GmbH für die Monate Februar und März 2005 mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 16 ff.) zu Recht verneint. 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolven- zentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
- 3 - 2.2. Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch laut Art. 53 Abs. 1 AVIG spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betrei- bungs- und Konkursamtes zuständig ist. Es handelt sich bei der Frist von 60 Tagen um eine Verwirkungsfrist, die jedoch wiederhergestellt werden kann (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., 2025, S. 284 mit Hinweis). 3. 3.1. Über die B._____ GmbH wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 22. Mai 2025 per demselben Datum der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch). Die Konkurseröffnung wurde am 18. Juli 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. www.shab.ch). Die 60- tägige Frist für einen Antrag auf Insolvenzentschädigung begann somit am
19. Juli 2025 zu laufen und endete am 16. September 2025. 3.2. Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin mit Postauf- gabe vom 23. September 2025 einen auf den 25. September 2025 datie- renden Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (VB 58-59; 65). Die 60-tä- gige Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG war zu diesem Zeitpunkt unbestrit- tenermassen bereits abgelaufen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe frühzeitig mehrmals und korrekt gehandelt und die Verzögerung sei aufgrund von behördlichen Fehl- bzw. Falschauskünften entstanden. So habe er bereits im August 2025 zweimal bei der Beschwerdegegnerin angerufen und sich erkundigt, ob die Unterla- gen eingetroffen seien oder etwas fehlen würde. Er habe die Auskunft er- halten, dass alles in Ordnung sei. Erst bei einem erneuten Anruf zwischen dem 9. und 12. September 2025 sei ihm erstmals mitgeteilt worden, es sei nichts angekommen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Vertrauens- schutz. 3.3.2. Der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 mit Hinweisen). Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist
- 4 - immer eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten ei- nes staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten be- stimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; Urteil des Bun- desgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 4.2 ff. je mit Hinweisen). Unter ein solches Verhalten fallen neben Handlungen der Rechtsanwen- dung und Rechtssetzung insbesondere auch behördliche Auskünfte. Zur Begründung einer Vertrauensgrundlage ist u.a. jedoch erforderlich, dass der Betroffene eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage weder kennt noch hätte kennen müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 je mit weiteren Hinweisen). Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Dis- position getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann, wobei die behördliche Auskunft für die Disposition kausal gewesen sein muss (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 688 f.; vgl. auch N. 569 und 633). 3.3.3. Selbst unter Annahme, dass der Beschwerdeführer erst "zwischen dem
9. und 12. September 2025" von der Beschwerdegegnerin über den feh- lenden Antrag informiert worden sei, kann er daraus im Rahmen des Ver- trauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten: So wären ihm selbst dann vor Ablauf der Frist am 16. September 2025 noch mehrere Tage zur Einreichung des Antrags zur Verfügung gestanden, was ohne Weiteres ge- nügt hätte. Im Übrigen stehen die erstmals im Beschwerdeverfahren gel- tend gemachten angeblichen Fehlauskünfte der Beschwerdegegnerin im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der undatierten Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2025 (Postaufgabe am 23. Oktober 2025), wonach ihm erst am 29. September 2025 mitgeteilt worden sei, dass er sich an die Arbeitslosenkasse wenden müsse (VB 28). Selbst diese An- gabe ist nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen, denn der Antrag auf Insolvenzentschädigung zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer bereits am 23. September 2025 der Post überge- ben (vgl. VB 58-59). Auch der mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 geschilderte Ablauf, wonach er den Antrag bereits einmal "kurz nach Ablauf der 60- Tage-Frist" zuerst an die falsche Stelle geschickt habe (VB 37), ist nicht mit den im Beschwerdeverfahren ausgeführten Umständen zu vereinbaren. Eine Vertrauensgrundlage dergestalt, dass der Beschwerdeführer eine be- hördliche (unrichtige) Auskunft erhalten hätte, die ursächlich für die verspä- tete Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung war, ist ange- sichts der vagen und sich zudem widersprechenden Angaben des Be- schwerdeführers nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt und lässt sich auch nicht fest- stellen. Dieser Umstand wirkt sich in beweisrechtlicher Hinsicht zu seinen Lasten aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2).
- 5 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Fristwiederherstellung ge- stützt auf Art. 41 ATSG. Er hätte sich in einer stark belastenden familiären und finanziellen Situation befunden. Kurz nach seiner Rückkehr aus dem Ausland habe sein Vater beinahe einen Schlaganfall erlitten, was zu erheb- lichem emotionalem und organisatorischem Stress geführt habe. 4.2. Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstel- lende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt. 4.3. Es ist keineswegs ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern ihn die beschriebenen Umstände hätten daran gehin- dert haben sollen, den Antrag auf Insolvenzentschädigung rechtzeitig ein- zureichen. Ein unverschuldetes Versäumnis, welches eine Fristwiederher- stellung im Sinne von Art. 41 ATSG erlauben würde, ist darin nicht auszu- machen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer