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VBE.2025.539

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.539

AG Versicherungsgericht ·3. Kammer · 2026-08-13 · Deutsch AG
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 ist zu beachten, dass der Einsprache- entscheid vom 29. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) an die Stelle der Verfügung trat und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (VB 123) zu Recht ihre Leistungs- zusprache vom 9. Mai 2023 (VB 32) einer prozessualen Revision unterzog, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG ihre Leistungspflicht verweigerte und von der Beschwerdeführerin Fr. 7'301.70 an geleisteten Taggeldzahlungen zurückforderte.

E. 2.1 Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld ge- stützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein franken- mässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu- erstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne ei- ner Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Vorausset- zung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfall- meldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Be- stimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmel- dung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionie- rung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.2 S. 395 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3).

- 4 -

E. 2.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun- gen zurückzuerstatten. Die Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist jedoch an die Voraussetzung eines Rück- kommenstitels geknüpft (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 94 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 148 V 277 E. 4.3 S. 282 f.;135 V 201 E. 5.1 S. 204; 127 V 466 E. 2c S. 469).

E. 2.2.3 Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechts- kräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa- chen müssen zudem "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächli- che Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1; 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).

E. 2.2.4 Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach de- ren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine si- chere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genü- gen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

- 5 -

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 im Wesentlichen davon aus, dass angesichts der Falschangabe eines Einkommens der Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH von Fr. 4'200.00 pro Monat und der massiven Diskrepanz zum tatsächlich anzunehmenden Einkommen nicht zu beanstanden sei, dass in der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG die Ausrichtung von Taggeldleistungen für das Unfallereignis vom 13. November 2022 verweigert worden sei. Die unrechtmässig bezo- genen Leistungen seien gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (VB 123 S. 6 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die notwendigen Tatsachen und Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin bereits vor der Leistungszusprache vom 9. Mai 2023 besorgen können, so dass kein Revisionsgrund bestehe. Die mit Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2025 als Begründung für die Revision vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten der Beschwerdegegnerin zudem spä- testens am 5. April 2024 vorgelegen, womit mit der Verfügung vom 20. No- vember 2024 die 90-tägige Revisionsfrist versäumt worden sei (Be- schwerde S. 5). Die ehemalige Treuhänderin der B._____GmbH habe den Auftrag, die Mel- dungen bei den Behörden und das Führen der Buchhaltung zu besorgen, nicht erfüllt. Die B._____GmbH habe sich daher im November 2023 an die B._____ Treuhand AG wenden müssen, weil sie von verschiedenen Be- hörden mit Mahnungen und Erinnerungsschreiben zugedeckt worden sei. Zudem seien sämtliche Unterlagen bei der ehemaligen Treuhänderin ge- wesen und die B._____GmbH habe lediglich klageweise einen Teil der Un- terlagen erhältlich machen können. Aus diesem Grund seien sämtliche Be- hörden erst 2024 mit den notwendigen Unterlagen bedient worden (Be- schwerde S. 6). Ein gewisser Teil des Lohnes sei nicht an die Beschwer- deführerin ausbezahlt worden, da es der Tilgung ihrer Schulden bei der Geschäftsführerin der B._____GmbH (C._____), der Mutter der Beschwer- deführerin, gedient habe. Die Beschwerdeführerin habe, neben ihrer Tätig- keit bei der B._____GmbH, zusätzlich auf Stundenbasis beim Verkaufsbe- trieb J._____ gearbeitet, um ihre Schulden abbezahlen zu können. Es sei nicht unüblich, dass Personen im Niedriglohnsektor mehrere Jobs haben müssten, die ein Pensum von 100 % übersteigen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 angefangen habe, wettkampfmässig Vol- leyball zu spielen, habe sie das Pensum auch angepasst (Beschwerde S. 7 f.). Insgesamt könne sie mit den Meldungen bei der Ausgleichskasse, der Pensionskasse und der rechtskräftigen Steuerveranlagung ihren Lohn zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 nachweisen. Sie habe

- 6 - keine falschen Angaben gemacht mit dem Ziel, ungerechtfertigte Leistun- gen zu beziehen und somit keine unrechtmässigen Leistungen bezogen (Beschwerde S. 8).

E. 3.3.1 Nach dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 13. November 2022 (VB 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des versicherten Ver- dienstes für den Taggeldanspruch auf die von der Beschwerdeführerin am

3. Mai 2023 eingereichte Lohnabrechnung vom 22. März 2023 für Feb- ruar 2023 mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.00 (VB 30 S. 2) zuzüglich 13. Monatslohn (VB 32).

E. 3.3.2 Anlässlich des Unfalls vom 4. November 2023 (VB 36) liess sich die Be- schwerdegegnerin am 3. Januar 2024 unter anderem den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____GmbH (VB 41 S. 3 ff.) sowie die Lohnabrechnungen der B._____GmbH für die Beschwerdeführerin für Juni 2022 – Dezember 2023 (VB 38) vorlegen. Demnach soll die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2022 – und nicht wie in der Schadenmeldung vom 14. November 2022 an- gegeben seit dem 20. Mai 2022 (VB 2) – in einem Arbeitspensum von 100 % als Reinigungsfachkraft bei der B._____GmbH angestellt gewesen sein und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.00 erzielt haben (VB 41 S. 3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde jedoch von der ehemali- gen Treuhänderin der B._____GmbH in ihrer E-Mail vom 22. September 2022 an die Beschwerdegegnerin betreffend Lohnsummen (Fr. 70'000.00 vom 21. Mai – 31. Dezember 2022) und aktuelle Angestellte der B._____GmbH (C._____ und D._____; VB 1) nicht erwähnt, obschon be- reits die Löhne von C._____ (Fr. 6'800.00) sowie der Beschwerdeführerin (Fr. 4'800.00) von Juni bis Dezember 2022 ohne Berücksichtigung eines

13. Monatslohns die gemeldete Lohnsumme weit überschritten hätten (Fr. 6'800.00 x 7 Monate + Fr. 4'800.00 x 7 Monate = Fr. 81'200.00). Der im Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2022 vermerkte monatliche Bruttolohn von Fr. 4'800.00 ist auf den Lohnabrechnungen für Juni 2022 – Feb- ruar 2023 (VB 38 S. 1-6, 8-9) – mit Ausnahme des Lohns im Dezem- ber 2022 (VB 38 S. 7) – zwar ersichtlich, jedoch weicht die am 3. Januar 2024 eingereichte Lohnabrechnung für Februar 2023 von der am 3. Mai 2023 anlässlich des Unfalls vom 13. November 2022 eingereichten Lohn- abrechnung für Februar 2023 (vgl. E. 3.3.1. hiervor) erheblich ab. So wur- den die Lohnabrechnungen nicht nur unterschiedlich datiert (15. März 2023 [VB 38 S. 9]; 22. März 2023 [VB 30 S. 2]), sondern weisen auch unter- schiedliche monatliche Bruttolöhne (Fr. 4'800.00 [VB 38 S. 9]; Fr. 4'200.00 [VB 30 S. 2]) sowie unterschiedliche Abzüge (Fr. 500.00 für eine Lohnvor- auszahlung [VB 30 S. 2]; Fr. 350.00 für einen "Mietanteil Wohnung",

- 7 - Fr. 540.60 für eine "Amortisation Darlehen" [VB 38 S. 9]) aus. Die Lohnabrechnungen stehen auch im Widerspruch zur Buchhaltung der B._____GmbH des Jahres 2022, wobei hier zwei unterschiedliche Belege eingereicht wurden, die einen Lohn von Fr. 6‘680.53 bzw. von Fr. 12‘795.68 ausweisen (VB 39, 43 S. 3, 52).

E. 3.3.3 Die vor dem Unfall vom 13. November 2022 auf den Lohnabrechnungen für Juni – Oktober 2022 vermerkten, effektiv ausbezahlten Nettolöhne (VB 38 S. 1-5) sind zwar sowohl auf den Kontoauszügen der B._____GmbH (Konto aaa bei der Bank E._____ [VB 57 S. 19, 15, 13, 11, 8]) als auch auf den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin (Konto bbb bei der Bank E._____ (VB 51 S. 6, 8, 10, 13, 14) ersichtlich, jedoch mit insgesamt Fr. 5'662.35 bzw. durchschnittlich Fr. 1'132.47 pro Monat viel tiefer als der monatliche Nettolohn von Fr. 3'941.00 (VB 38 S. 1-5). Dies gilt selbst unter Mitberücksichtigung der in der Lohnbuchhaltung (Konto 5030) zusätzlich erfassten und von C._____ getätigten Lohnzahlung über Fr. 430.00 für September 2022 am 28. Oktober 2022 (VB 39; 51 S. 13; 84 S. 39), mit der ein Nettolohn von durchschnittlich Fr. 1'218.47 pro Monat resultieren würde. Hinsichtlich der auf den Lohnabrechnungen zusätzlich zu den Sozialversi- cherungs- und Quellsteuerabzügen (VB 38 S. 1-5; 44 S. 74-105) – letztere trotz ordentlicher Besteuerung (VB 101 S. 1 f.) – vermerkten Abzüge für einen "Mietanteil Wohnung" über Fr. 350.00 und für eine "Amortisation Dar- lehen" in unterschiedlicher Höhe führte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 4. März 2024 aus, dass ihr vom Lohn gar keine Abzüge für Miete gemacht, sondern (nur) Teilrückzahlungen für Darlehen abgezogen wor- den seien (VB 51 S. 1). Einer undatierten und nicht unterzeichneten Über- sicht sind zwar diverse als "Darlehen" bezeichnete Beträge zu entnehmen, die von Juni 2020 – November 2023 von C._____ an die Beschwerdefüh- rerin geflossen und ab Juni 2022 über Abzüge vom Lohn der Beschwerde- führerin zurückbezahlt worden sein sollen (VB 44 S. 70 ff.), jedoch lassen sich weder den Kontoauszügen von C._____ (Konto ccc bei der Bank E._____ [VB 60, 66, 84]) bzw. der B._____GmbH (Konto ddd bei der Bank E._____ [VB 83]; Konto eee bei der Bank H._____ [VB 87]; Konto aaa bei der Bank E._____ [VB 57, 75]; Konto ddd bei der Bank F._____ AG [VB 65]) noch den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin (Konto bbb bei der Bank E._____ [VB 80; 51 S. 3-61]) die auf der Übersicht vermerkten Beträge entnehmen. Die auf der Übersicht aufgeführten Rechnungen, wel- che C._____ für die Beschwerdeführerin bezahlt haben soll, liegen nicht vor. Die von C._____ von August 2020 – November 2023 ausgestellten Quittungen, die Barzahlungen ihrerseits an die Beschwerdeführerin aus- weisen sollen, wurden ausnahmslos mit "C._____" unterzeichnet (VB 99 S. 2 ff.), obschon C._____ laut Kontoauszügen aus dem Jahr 2020 "E._____" (VB 60, 88 S. 3-40) und ihr Unternehmen B._____GmbH Firma

- 8 - L._____ hiess (VB 83, 87 S. 1-57). Mit den Quittungen sind ohnehin keine effektiven Darlehenszahlungen von C._____ an die Beschwerdeführerin nachgewiesen, zumal C._____ bestätigt, Geld von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (VB 99 S. 2 ff.) und nicht die Beschwerdeführerin von C._____.

E. 3.3.4 Die Lohnmeldungen der B._____GmbH betreffend die Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erfolgten für das Jahr 2022 am 17. Januar 2024 (Fr. 31'200.00) und für das Jahr 2023 am

7. Februar 2024 (Fr. 54'600.00; VB 111 S. 3; 115). Der Pensionskasse (Sammelstiftung G._____) wurden am 14. Mai 2024 rückwirkend per 1. Au- gust 2022 Lohnanpassungen gemeldet (Fr. 53'485.71 für 2022; Fr. 54'600.00 für 2023 [VB 104 S. 1]). Aus diesen nachträglichen Lohnmel- dungen bzw. Lohnanpassungen lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Un- falls vom 13. November 2022 ziehen. Gleiches gilt für die Steuerveranla- gung 2022, die mangels Steuererklärung der Beschwerdeführerin nach Er- messen erfolgte (VB 49 f.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die im Jahr 2022 zuständige Treuhänderin habe die Meldungen nicht rechtzei- tig vorgenommen (vgl. E. 3.2. hiervor), wurde erstmals im Einsprachever- fahren (VB 119 S. 2 f.) geltend gemacht. Zuvor wiesen weder die B._____ Treuhand AG bei der Einreichung von Unterlagen bei der Beschwerdegeg- nerin am 3. und 18. Januar, 21. März, 4. April, 6. Juni und 8. Juli 2024 (VB 40 S. 12; 44 S. 1; 85 S. 1; 86 S. 1; 90 ff.; 99 S. 1) noch die Beschwer- deführerin jemals darauf hin, dass nicht alle sie betreffenden Unterlagen zugänglich seien oder dass die ehemalige Treuhänderin der B._____GmbH nicht gewissenhaft gearbeitet hätte. Diese Behauptungen erscheinen daher vorgeschoben, um eine nachträgliche Anpassung der Unterlagen durch die B._____GmbH zu verschleiern.

E. 3.3.5 Dem Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____GmbH vom 30. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die betriebliche Arbeitszeit 43,75 Stunden pro Woche betrug und das Wochenpensum von Montag bis Samstag zu leisten war (VB 41 S. 4). Aus der Schadenmeldung vom 14. November 2022 ergibt sich eine betriebliche Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (VB 2). Dabei stimmt weder die Angabe im Arbeits- vertrag noch die Angabe in der Schadenmeldung mit den auf den Stunden- rapporten aufgeführten Sollarbeitsstunden überein (VB 44 S. 10 ff.). Da die Beschwerdeführerin von März - Dezember 2022 zusätzlich für den Ver- kaufsbetrieb J._____ F._____ tätig war (vgl. Kontoauszüge Konto bbb bei der Bank E._____ vom 30. April 2022 - 31. Dezember 2022 [VB 51 S. 3-4, 6, 8, 10, 12, 14, 16]; IK-Auszug [VB 111 S. 3]) und wettkampfmässig Vol- leyball spielte, erscheint es – insbesondere angesichts der aufgezeigten Widersprüche – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie das mit der

- 9 - B._____GmbH vereinbarte Arbeitspensum auch tatsächlich geleistet hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem wettkampfmässigen Volleyballspiel erst ab Juli 2023 angefangen (Beschwerde S. 7 f.), wird durch den Jahresbericht 2022 / 2023 des Vereins K._____, in dem eine Pause der Beschwerdeführerin ab Ende November (2022) zufolge Knieproblemen erwähnt wurde (vgl. Beilage 1 der Vernehmlassung vom

16. Dezember 2025), widerlegt.

E. 3.3.6 Zusammenfassend bestehen diverse Inkonsistenzen und Widersprüche hinsichtlich des tatsächlichen Pensums und des tatsächlich erzielten Ein- kommens der Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022. Es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH tatsächlich einen monatli- chen Bruttolohn von Fr. 4'200.00 zuzüglich 13. Monatslohn erzielte. Selbst wenn für diesen Lohn bei der Beschwerdegegnerin Prämien bezahlt wur- den und dieser Lohn gegenüber der Beschwerdegegnerin und anderen Be- hörden (nachträglich) deklariert wurde, reicht dies für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unfall erzielten Lohnes, nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4.7 und 8C_830/2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin ist damit in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Angabe eines Einkommens von Fr. 4'200.00 pro Monat zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 mit Eingabe der Beschwer- deführerin vom 3. Mai 2023 um eine Falschangabe handelte (vgl. E. 3.1. hiervor).

E. 3.4.1 Nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 betreffend den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom

13. November 2022 (VB 32) wurden somit neue, bereits im Zeitpunkt dieser Mitteilung bestehende Tatsachen entdeckt. Dabei hatte die Beschwerde- gegnerin vor der Leistungszusprache vom 9. Mai 2023 keine Veranlassung, am versicherten Verdienst zu zweifeln, hatte doch die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. Mai 2023 die für die Leistungszusprache erforderlichen ergänzenden Angaben auf dem entsprechenden Formular gemacht und die Lohnabrechnung für Februar 2023 eingereicht (VB 30 S. 1 f.). Diese neu entdeckten Tatsachen sind als erheblich zu qualifizieren, denn der an- zunehmende, wesentlich tiefere Lohn von Fr. 1'218.47 monatlich (vgl. E. 3.3.3. hiervor), wirkt sich auf die Höhe des Taggeldanspruches der Beschwerdeführerin aus.

- 10 -

E. 3.4.2 Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zustellung diverser Unterlagen betreffend de- ren Lohn auf (VB 36). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin erstmals Unstimmigkeiten bezüglich des gemeldeten versicherten Ver- dienstes betreffend eine weitere Mitarbeiterin der B._____GmbH festge- stellt und sah sich deshalb veranlasst, abzuklären, ob die Beschwerdefüh- rerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 bei der B._____GmbH tatsächlich einen Lohn in der geltend gemachten Höhe er- zielt hatte (VB 123 S. 2). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die B._____GmbH und die B._____ Treuhand AG wiederholt zur Einreichung von vollständigen, hinreichend detaillierten und weiterführenden Unterlagen zum Lohn der Beschwerdeführerin auf (12. Dezember 2023 [VB 37 S. 1 f.], 5. Januar, 19. März, 5. Juni, 6. Juni,

13. Juni und 15. August 2024 [VB 42 S. 1 f., 54; 89-91, 95, 100]) und holte Erkundigungen hierzu beim Gemeindesteueramt, beim Kantonalen Steuer- amt, bei der Sammelstiftung G._____ und bei der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Aargau ein (28. Februar [VB 49 S. 1 f.], 15. August [VB 102 S. 1 f., 104 S. 1 f.], und 18. November 2024 [VB 115]). Dies ge- schah teilweise auch, nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 zum Schreiben vom 14. Februar 2024 (VB 47; 53 S. 1) und am 28. Oktober 2024 zum Schreiben vom 15. August 2024 (VB 106, 114) betreffend recht- liches Gehör zur beabsichtigten Rückforderung der anlässlich des Unfalls vom 13. November 2022 zuviel ausgerichteten Taggeldleistungen Stellung genommen hatte.

E. 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die neuen Tatsachen und Be- weismittel hätten der Beschwerdegegnerin bereits am 9. Mai 2023 bzw. spätestens am 5. April 2024 (Eingang der von der B._____ Treuhand AG am 4. April 2024 eingereichten Unterlagen (VB 86 S. 1; 87 S. 1) vorge- legen, womit mit der Verfügung vom 20. November 2024 die 90-tägige Re- visionsfrist versäumt worden sei (vgl. 3.2. hiervor), so genügen blosse Ver- mutungen oder gar Gerüchte nicht und vermögen den Lauf der Revisions- frist nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aber auch nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, son- dern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (vgl. E. 2.2.4. hiervor). Im November 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin erste Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Un- falles vom 13. November 2022 nicht den angegebenen Lohn erzielt haben könnte. Nach dem Erhalt diverser Unterlagen und Angaben (vgl. E. 3.3.4. und 3.5.1. hiervor) erhärteten sich die Zweifel zur angegebenen Lohnhöhe. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen kann jedoch erst angenom- men werden, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Ok- tober 2024 selbst zu den Vermutungen der Beschwerdegegnerin Stellung

- 11 - genommen hatte (VB 114) und deren Zweifel nicht aus dem Weg zu räu- men vermochte. Es ist damit davon auszugehen, dass die relative 90-tä- gige Revisionsfrist am 28. Oktober 2024 zu laufen begonnen hat, womit die Verfügung vom 20. November 2024 (VB 117) rechtzeitig erging (vgl. E. 2.2.4. hiervor).

E. 3.5 Die Voraussetzungen der prozessualen Revision sind deshalb erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Mitteilung vom 9. Mai 2023 bzw. auf die darauf basierenden Taggeldabrechnungen zurückgekommen ist (vgl. E. 2.2.1. f. hiervor). Es ist zudem davon auszugehen, dass die fal- sche Lohndeklaration absichtlich sowie mit dem Wissen und Willen der Be- schwerdeführerin gemacht wurde, ansonsten sie oder die B._____GmbH spätestens nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch oder im Rahmen der umfassenden Abklärungen der Be- schwerdegegnerin zur tatsächlichen Lohnhöhe die Angabe berichtigt hät- ten. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 13. No- vember 2022 an die Beschwerdeführerin entrichteten Taggeldleistungen erweisen sich als unrechtmässig (vgl. E. 2.2. hiervor). Die gänzliche Ein- stellung der Taggeldleistungen und die Verweigerung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG er- folgten zu Recht (vgl. E. 2.1. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.2; 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 6).

E. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 9. Mai 2023 (VB 32) bzw. die darauf basierenden Taggeldabrechnun- gen in prozessuale Revision gezogen, aufgrund des absichtlich falsch an- gegebenen Lohnes ihre Leistungspflicht verneint und die zu Unrecht bereits erbrachten Taggelder zurückgefordert. Die Höhe der ausbezahlten Taggel- der (VB 109) ist nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Einsprache- entscheid vom 29. Oktober 2025 (VB 123) ist damit zu bestätigen.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung

- 12 - als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu.

- 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.539 / ad / nl Art. 136 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7 Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1997 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung ob- ligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung vom 14. November 2022 am

13. November 2022 beim Volleyballspielen eine Distorsion des rechten Kniegelenks zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die ent- sprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Über- nahme der Kosten der Heilbehandlung aus. 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. November 2023 erneut verunfallt war, tätigte die Beschwerdegegnerin umfassende Abklärungen, insbeson- dere zur Höhe des geltend gemachten Lohnes zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022. In der Folge unterzog die Beschwerdegegnerin ihre damalige Zusprache der Taggeldleistungen mit Verfügung vom 20. No- vember 2024 einer prozessualen Revision, verweigerte wegen Versäum- nissen im Zusammenhang mit der Unfallmeldung (Art. 46 Abs. 2 UVG) ihre Leistungspflicht und forderte von der Beschwerdeführerin Fr. 7'301.70 an geleisteten Taggeldzahlungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.11.2025 [recte: 29. Oktober 2025] sowie die Verfügung vom 20.11.2024 seien aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 ist zu beachten, dass der Einsprache- entscheid vom 29. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) an die Stelle der Verfügung trat und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2024 beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (VB 123) zu Recht ihre Leistungs- zusprache vom 9. Mai 2023 (VB 32) einer prozessualen Revision unterzog, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG ihre Leistungspflicht verweigerte und von der Beschwerdeführerin Fr. 7'301.70 an geleisteten Taggeldzahlungen zurückforderte. 2. 2.1. Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld ge- stützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein franken- mässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzu- erstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne ei- ner Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Vorausset- zung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfall- meldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Be- stimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmel- dung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionie- rung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.2 S. 395 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3).

- 4 - 2.2. 2.2.1. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun- gen zurückzuerstatten. Die Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist jedoch an die Voraussetzung eines Rück- kommenstitels geknüpft (vgl. BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 94 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). 2.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 148 V 277 E. 4.3 S. 282 f.;135 V 201 E. 5.1 S. 204; 127 V 466 E. 2c S. 469). 2.2.3. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechts- kräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsa- chen müssen zudem "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächli- che Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1; 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1). 2.2.4. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach de- ren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine si- chere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genü- gen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

- 5 - 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 im Wesentlichen davon aus, dass angesichts der Falschangabe eines Einkommens der Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH von Fr. 4'200.00 pro Monat und der massiven Diskrepanz zum tatsächlich anzunehmenden Einkommen nicht zu beanstanden sei, dass in der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG die Ausrichtung von Taggeldleistungen für das Unfallereignis vom 13. November 2022 verweigert worden sei. Die unrechtmässig bezo- genen Leistungen seien gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (VB 123 S. 6 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die notwendigen Tatsachen und Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin bereits vor der Leistungszusprache vom 9. Mai 2023 besorgen können, so dass kein Revisionsgrund bestehe. Die mit Einspracheentscheid vom

29. Oktober 2025 als Begründung für die Revision vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten der Beschwerdegegnerin zudem spä- testens am 5. April 2024 vorgelegen, womit mit der Verfügung vom 20. No- vember 2024 die 90-tägige Revisionsfrist versäumt worden sei (Be- schwerde S. 5). Die ehemalige Treuhänderin der B._____GmbH habe den Auftrag, die Mel- dungen bei den Behörden und das Führen der Buchhaltung zu besorgen, nicht erfüllt. Die B._____GmbH habe sich daher im November 2023 an die B._____ Treuhand AG wenden müssen, weil sie von verschiedenen Be- hörden mit Mahnungen und Erinnerungsschreiben zugedeckt worden sei. Zudem seien sämtliche Unterlagen bei der ehemaligen Treuhänderin ge- wesen und die B._____GmbH habe lediglich klageweise einen Teil der Un- terlagen erhältlich machen können. Aus diesem Grund seien sämtliche Be- hörden erst 2024 mit den notwendigen Unterlagen bedient worden (Be- schwerde S. 6). Ein gewisser Teil des Lohnes sei nicht an die Beschwer- deführerin ausbezahlt worden, da es der Tilgung ihrer Schulden bei der Geschäftsführerin der B._____GmbH (C._____), der Mutter der Beschwer- deführerin, gedient habe. Die Beschwerdeführerin habe, neben ihrer Tätig- keit bei der B._____GmbH, zusätzlich auf Stundenbasis beim Verkaufsbe- trieb J._____ gearbeitet, um ihre Schulden abbezahlen zu können. Es sei nicht unüblich, dass Personen im Niedriglohnsektor mehrere Jobs haben müssten, die ein Pensum von 100 % übersteigen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 angefangen habe, wettkampfmässig Vol- leyball zu spielen, habe sie das Pensum auch angepasst (Beschwerde S. 7 f.). Insgesamt könne sie mit den Meldungen bei der Ausgleichskasse, der Pensionskasse und der rechtskräftigen Steuerveranlagung ihren Lohn zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 nachweisen. Sie habe

- 6 - keine falschen Angaben gemacht mit dem Ziel, ungerechtfertigte Leistun- gen zu beziehen und somit keine unrechtmässigen Leistungen bezogen (Beschwerde S. 8). 3.3. 3.3.1. Nach dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 13. November 2022 (VB 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des versicherten Ver- dienstes für den Taggeldanspruch auf die von der Beschwerdeführerin am

3. Mai 2023 eingereichte Lohnabrechnung vom 22. März 2023 für Feb- ruar 2023 mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.00 (VB 30 S. 2) zuzüglich 13. Monatslohn (VB 32). 3.3.2. Anlässlich des Unfalls vom 4. November 2023 (VB 36) liess sich die Be- schwerdegegnerin am 3. Januar 2024 unter anderem den Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____GmbH (VB 41 S. 3 ff.) sowie die Lohnabrechnungen der B._____GmbH für die Beschwerdeführerin für Juni 2022 – Dezember 2023 (VB 38) vorlegen. Demnach soll die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2022 – und nicht wie in der Schadenmeldung vom 14. November 2022 an- gegeben seit dem 20. Mai 2022 (VB 2) – in einem Arbeitspensum von 100 % als Reinigungsfachkraft bei der B._____GmbH angestellt gewesen sein und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'800.00 erzielt haben (VB 41 S. 3). Dieses Anstellungsverhältnis wurde jedoch von der ehemali- gen Treuhänderin der B._____GmbH in ihrer E-Mail vom 22. September 2022 an die Beschwerdegegnerin betreffend Lohnsummen (Fr. 70'000.00 vom 21. Mai – 31. Dezember 2022) und aktuelle Angestellte der B._____GmbH (C._____ und D._____; VB 1) nicht erwähnt, obschon be- reits die Löhne von C._____ (Fr. 6'800.00) sowie der Beschwerdeführerin (Fr. 4'800.00) von Juni bis Dezember 2022 ohne Berücksichtigung eines

13. Monatslohns die gemeldete Lohnsumme weit überschritten hätten (Fr. 6'800.00 x 7 Monate + Fr. 4'800.00 x 7 Monate = Fr. 81'200.00). Der im Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2022 vermerkte monatliche Bruttolohn von Fr. 4'800.00 ist auf den Lohnabrechnungen für Juni 2022 – Feb- ruar 2023 (VB 38 S. 1-6, 8-9) – mit Ausnahme des Lohns im Dezem- ber 2022 (VB 38 S. 7) – zwar ersichtlich, jedoch weicht die am 3. Januar 2024 eingereichte Lohnabrechnung für Februar 2023 von der am 3. Mai 2023 anlässlich des Unfalls vom 13. November 2022 eingereichten Lohn- abrechnung für Februar 2023 (vgl. E. 3.3.1. hiervor) erheblich ab. So wur- den die Lohnabrechnungen nicht nur unterschiedlich datiert (15. März 2023 [VB 38 S. 9]; 22. März 2023 [VB 30 S. 2]), sondern weisen auch unter- schiedliche monatliche Bruttolöhne (Fr. 4'800.00 [VB 38 S. 9]; Fr. 4'200.00 [VB 30 S. 2]) sowie unterschiedliche Abzüge (Fr. 500.00 für eine Lohnvor- auszahlung [VB 30 S. 2]; Fr. 350.00 für einen "Mietanteil Wohnung",

- 7 - Fr. 540.60 für eine "Amortisation Darlehen" [VB 38 S. 9]) aus. Die Lohnabrechnungen stehen auch im Widerspruch zur Buchhaltung der B._____GmbH des Jahres 2022, wobei hier zwei unterschiedliche Belege eingereicht wurden, die einen Lohn von Fr. 6‘680.53 bzw. von Fr. 12‘795.68 ausweisen (VB 39, 43 S. 3, 52). 3.3.3. Die vor dem Unfall vom 13. November 2022 auf den Lohnabrechnungen für Juni – Oktober 2022 vermerkten, effektiv ausbezahlten Nettolöhne (VB 38 S. 1-5) sind zwar sowohl auf den Kontoauszügen der B._____GmbH (Konto aaa bei der Bank E._____ [VB 57 S. 19, 15, 13, 11, 8]) als auch auf den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin (Konto bbb bei der Bank E._____ (VB 51 S. 6, 8, 10, 13, 14) ersichtlich, jedoch mit insgesamt Fr. 5'662.35 bzw. durchschnittlich Fr. 1'132.47 pro Monat viel tiefer als der monatliche Nettolohn von Fr. 3'941.00 (VB 38 S. 1-5). Dies gilt selbst unter Mitberücksichtigung der in der Lohnbuchhaltung (Konto 5030) zusätzlich erfassten und von C._____ getätigten Lohnzahlung über Fr. 430.00 für September 2022 am 28. Oktober 2022 (VB 39; 51 S. 13; 84 S. 39), mit der ein Nettolohn von durchschnittlich Fr. 1'218.47 pro Monat resultieren würde. Hinsichtlich der auf den Lohnabrechnungen zusätzlich zu den Sozialversi- cherungs- und Quellsteuerabzügen (VB 38 S. 1-5; 44 S. 74-105) – letztere trotz ordentlicher Besteuerung (VB 101 S. 1 f.) – vermerkten Abzüge für einen "Mietanteil Wohnung" über Fr. 350.00 und für eine "Amortisation Dar- lehen" in unterschiedlicher Höhe führte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 4. März 2024 aus, dass ihr vom Lohn gar keine Abzüge für Miete gemacht, sondern (nur) Teilrückzahlungen für Darlehen abgezogen wor- den seien (VB 51 S. 1). Einer undatierten und nicht unterzeichneten Über- sicht sind zwar diverse als "Darlehen" bezeichnete Beträge zu entnehmen, die von Juni 2020 – November 2023 von C._____ an die Beschwerdefüh- rerin geflossen und ab Juni 2022 über Abzüge vom Lohn der Beschwerde- führerin zurückbezahlt worden sein sollen (VB 44 S. 70 ff.), jedoch lassen sich weder den Kontoauszügen von C._____ (Konto ccc bei der Bank E._____ [VB 60, 66, 84]) bzw. der B._____GmbH (Konto ddd bei der Bank E._____ [VB 83]; Konto eee bei der Bank H._____ [VB 87]; Konto aaa bei der Bank E._____ [VB 57, 75]; Konto ddd bei der Bank F._____ AG [VB 65]) noch den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin (Konto bbb bei der Bank E._____ [VB 80; 51 S. 3-61]) die auf der Übersicht vermerkten Beträge entnehmen. Die auf der Übersicht aufgeführten Rechnungen, wel- che C._____ für die Beschwerdeführerin bezahlt haben soll, liegen nicht vor. Die von C._____ von August 2020 – November 2023 ausgestellten Quittungen, die Barzahlungen ihrerseits an die Beschwerdeführerin aus- weisen sollen, wurden ausnahmslos mit "C._____" unterzeichnet (VB 99 S. 2 ff.), obschon C._____ laut Kontoauszügen aus dem Jahr 2020 "E._____" (VB 60, 88 S. 3-40) und ihr Unternehmen B._____GmbH Firma

- 8 - L._____ hiess (VB 83, 87 S. 1-57). Mit den Quittungen sind ohnehin keine effektiven Darlehenszahlungen von C._____ an die Beschwerdeführerin nachgewiesen, zumal C._____ bestätigt, Geld von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (VB 99 S. 2 ff.) und nicht die Beschwerdeführerin von C._____. 3.3.4. Die Lohnmeldungen der B._____GmbH betreffend die Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erfolgten für das Jahr 2022 am 17. Januar 2024 (Fr. 31'200.00) und für das Jahr 2023 am

7. Februar 2024 (Fr. 54'600.00; VB 111 S. 3; 115). Der Pensionskasse (Sammelstiftung G._____) wurden am 14. Mai 2024 rückwirkend per 1. Au- gust 2022 Lohnanpassungen gemeldet (Fr. 53'485.71 für 2022; Fr. 54'600.00 für 2023 [VB 104 S. 1]). Aus diesen nachträglichen Lohnmel- dungen bzw. Lohnanpassungen lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Un- falls vom 13. November 2022 ziehen. Gleiches gilt für die Steuerveranla- gung 2022, die mangels Steuererklärung der Beschwerdeführerin nach Er- messen erfolgte (VB 49 f.). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die im Jahr 2022 zuständige Treuhänderin habe die Meldungen nicht rechtzei- tig vorgenommen (vgl. E. 3.2. hiervor), wurde erstmals im Einsprachever- fahren (VB 119 S. 2 f.) geltend gemacht. Zuvor wiesen weder die B._____ Treuhand AG bei der Einreichung von Unterlagen bei der Beschwerdegeg- nerin am 3. und 18. Januar, 21. März, 4. April, 6. Juni und 8. Juli 2024 (VB 40 S. 12; 44 S. 1; 85 S. 1; 86 S. 1; 90 ff.; 99 S. 1) noch die Beschwer- deführerin jemals darauf hin, dass nicht alle sie betreffenden Unterlagen zugänglich seien oder dass die ehemalige Treuhänderin der B._____GmbH nicht gewissenhaft gearbeitet hätte. Diese Behauptungen erscheinen daher vorgeschoben, um eine nachträgliche Anpassung der Unterlagen durch die B._____GmbH zu verschleiern. 3.3.5. Dem Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____GmbH vom 30. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die betriebliche Arbeitszeit 43,75 Stunden pro Woche betrug und das Wochenpensum von Montag bis Samstag zu leisten war (VB 41 S. 4). Aus der Schadenmeldung vom 14. November 2022 ergibt sich eine betriebliche Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (VB 2). Dabei stimmt weder die Angabe im Arbeits- vertrag noch die Angabe in der Schadenmeldung mit den auf den Stunden- rapporten aufgeführten Sollarbeitsstunden überein (VB 44 S. 10 ff.). Da die Beschwerdeführerin von März - Dezember 2022 zusätzlich für den Ver- kaufsbetrieb J._____ F._____ tätig war (vgl. Kontoauszüge Konto bbb bei der Bank E._____ vom 30. April 2022 - 31. Dezember 2022 [VB 51 S. 3-4, 6, 8, 10, 12, 14, 16]; IK-Auszug [VB 111 S. 3]) und wettkampfmässig Vol- leyball spielte, erscheint es – insbesondere angesichts der aufgezeigten Widersprüche – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie das mit der

- 9 - B._____GmbH vereinbarte Arbeitspensum auch tatsächlich geleistet hat. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe mit dem wettkampfmässigen Volleyballspiel erst ab Juli 2023 angefangen (Beschwerde S. 7 f.), wird durch den Jahresbericht 2022 / 2023 des Vereins K._____, in dem eine Pause der Beschwerdeführerin ab Ende November (2022) zufolge Knieproblemen erwähnt wurde (vgl. Beilage 1 der Vernehmlassung vom

16. Dezember 2025), widerlegt. 3.3.6. Zusammenfassend bestehen diverse Inkonsistenzen und Widersprüche hinsichtlich des tatsächlichen Pensums und des tatsächlich erzielten Ein- kommens der Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022. Es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der B._____GmbH tatsächlich einen monatli- chen Bruttolohn von Fr. 4'200.00 zuzüglich 13. Monatslohn erzielte. Selbst wenn für diesen Lohn bei der Beschwerdegegnerin Prämien bezahlt wur- den und dieser Lohn gegenüber der Beschwerdegegnerin und anderen Be- hörden (nachträglich) deklariert wurde, reicht dies für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unfall erzielten Lohnes, nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4.7 und 8C_830/2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin ist damit in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Angabe eines Einkommens von Fr. 4'200.00 pro Monat zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 mit Eingabe der Beschwer- deführerin vom 3. Mai 2023 um eine Falschangabe handelte (vgl. E. 3.1. hiervor). 3.4. 3.4.1. Nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 betreffend den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls vom

13. November 2022 (VB 32) wurden somit neue, bereits im Zeitpunkt dieser Mitteilung bestehende Tatsachen entdeckt. Dabei hatte die Beschwerde- gegnerin vor der Leistungszusprache vom 9. Mai 2023 keine Veranlassung, am versicherten Verdienst zu zweifeln, hatte doch die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. Mai 2023 die für die Leistungszusprache erforderlichen ergänzenden Angaben auf dem entsprechenden Formular gemacht und die Lohnabrechnung für Februar 2023 eingereicht (VB 30 S. 1 f.). Diese neu entdeckten Tatsachen sind als erheblich zu qualifizieren, denn der an- zunehmende, wesentlich tiefere Lohn von Fr. 1'218.47 monatlich (vgl. E. 3.3.3. hiervor), wirkt sich auf die Höhe des Taggeldanspruches der Beschwerdeführerin aus.

- 10 - 3.4.2. Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zustellung diverser Unterlagen betreffend de- ren Lohn auf (VB 36). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin erstmals Unstimmigkeiten bezüglich des gemeldeten versicherten Ver- dienstes betreffend eine weitere Mitarbeiterin der B._____GmbH festge- stellt und sah sich deshalb veranlasst, abzuklären, ob die Beschwerdefüh- rerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2022 bei der B._____GmbH tatsächlich einen Lohn in der geltend gemachten Höhe er- zielt hatte (VB 123 S. 2). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die B._____GmbH und die B._____ Treuhand AG wiederholt zur Einreichung von vollständigen, hinreichend detaillierten und weiterführenden Unterlagen zum Lohn der Beschwerdeführerin auf (12. Dezember 2023 [VB 37 S. 1 f.], 5. Januar, 19. März, 5. Juni, 6. Juni,

13. Juni und 15. August 2024 [VB 42 S. 1 f., 54; 89-91, 95, 100]) und holte Erkundigungen hierzu beim Gemeindesteueramt, beim Kantonalen Steuer- amt, bei der Sammelstiftung G._____ und bei der Sozialversicherungsan- stalt des Kantons Aargau ein (28. Februar [VB 49 S. 1 f.], 15. August [VB 102 S. 1 f., 104 S. 1 f.], und 18. November 2024 [VB 115]). Dies ge- schah teilweise auch, nachdem die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 zum Schreiben vom 14. Februar 2024 (VB 47; 53 S. 1) und am 28. Oktober 2024 zum Schreiben vom 15. August 2024 (VB 106, 114) betreffend recht- liches Gehör zur beabsichtigten Rückforderung der anlässlich des Unfalls vom 13. November 2022 zuviel ausgerichteten Taggeldleistungen Stellung genommen hatte. 3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die neuen Tatsachen und Be- weismittel hätten der Beschwerdegegnerin bereits am 9. Mai 2023 bzw. spätestens am 5. April 2024 (Eingang der von der B._____ Treuhand AG am 4. April 2024 eingereichten Unterlagen (VB 86 S. 1; 87 S. 1) vorge- legen, womit mit der Verfügung vom 20. November 2024 die 90-tägige Re- visionsfrist versäumt worden sei (vgl. 3.2. hiervor), so genügen blosse Ver- mutungen oder gar Gerüchte nicht und vermögen den Lauf der Revisions- frist nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung aber auch nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, son- dern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (vgl. E. 2.2.4. hiervor). Im November 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin erste Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Un- falles vom 13. November 2022 nicht den angegebenen Lohn erzielt haben könnte. Nach dem Erhalt diverser Unterlagen und Angaben (vgl. E. 3.3.4. und 3.5.1. hiervor) erhärteten sich die Zweifel zur angegebenen Lohnhöhe. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen kann jedoch erst angenom- men werden, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Ok- tober 2024 selbst zu den Vermutungen der Beschwerdegegnerin Stellung

- 11 - genommen hatte (VB 114) und deren Zweifel nicht aus dem Weg zu räu- men vermochte. Es ist damit davon auszugehen, dass die relative 90-tä- gige Revisionsfrist am 28. Oktober 2024 zu laufen begonnen hat, womit die Verfügung vom 20. November 2024 (VB 117) rechtzeitig erging (vgl. E. 2.2.4. hiervor). 3.5. Die Voraussetzungen der prozessualen Revision sind deshalb erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Mitteilung vom 9. Mai 2023 bzw. auf die darauf basierenden Taggeldabrechnungen zurückgekommen ist (vgl. E. 2.2.1. f. hiervor). Es ist zudem davon auszugehen, dass die fal- sche Lohndeklaration absichtlich sowie mit dem Wissen und Willen der Be- schwerdeführerin gemacht wurde, ansonsten sie oder die B._____GmbH spätestens nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch oder im Rahmen der umfassenden Abklärungen der Be- schwerdegegnerin zur tatsächlichen Lohnhöhe die Angabe berichtigt hät- ten. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 13. No- vember 2022 an die Beschwerdeführerin entrichteten Taggeldleistungen erweisen sich als unrechtmässig (vgl. E. 2.2. hiervor). Die gänzliche Ein- stellung der Taggeldleistungen und die Verweigerung der Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG er- folgten zu Recht (vgl. E. 2.1. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.2; 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 6). 3.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 9. Mai 2023 (VB 32) bzw. die darauf basierenden Taggeldabrechnun- gen in prozessuale Revision gezogen, aufgrund des absichtlich falsch an- gegebenen Lohnes ihre Leistungspflicht verneint und die zu Unrecht bereits erbrachten Taggelder zurückgefordert. Die Höhe der ausbezahlten Taggel- der (VB 109) ist nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Einsprache- entscheid vom 29. Oktober 2025 (VB 123) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung

- 12 - als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu.

- 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. August 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler