Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 179/3) dem Beschwer- deführer zu Recht eine (lediglich auf den Zeitraum) vom 1. Januar 2022 bis
28. Februar 2025 befristete ganze Rente zugesprochen hat.
E. 2 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; in BGE 150 V 410 nicht publizierte E. 4 des Urteils des Bundes- gerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Da vorliegend streitig ist, ob schon für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente besteht, ist für die Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs insoweit die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2025 (VB 179) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Ärztinnen Dr. med. B._____, Praktische Ärztin, vom 20. Dezember 2021 (VB 47) und med. pract. C._____, Prakti- sche Ärztin, vom 14. März 2023 (VB 59) des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD).
E. 3.2 Am 20. Dezember 2021 führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ aus, der Be- schwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, ge- genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2), mit / bei psychosozialer Belastungssituation aufgrund der Tren- nung und des Mobbings am Arbeitsplatz und ausgeprägter Sorgen um die Tochter. Dr. med. B._____ betonte, dass sie aus versicherungsmedizini- scher Sicht ein Belastbarkeits- und Aufbautraining mit regelmässiger Stei- gerung mit folgendem Zumutbarkeitsprofil empfehle: Klar strukturierte Tä- tigkeiten in kleinem Team, ohne repetitiven Kundenkontakt, ohne Stress und Hektik, ohne Leistungs- und Zeitdruck. Aktuell sei eine (seit dem
8. September 2020 bestehende) 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers festzustellen. Prognostisch sei eine 80-100%ige Arbeits- fähigkeit erreichbar (VB 47/1).
- 4 -
E. 3.3 Im Bericht vom 14. März 2023 hielt RAD-Ärztin med. pract. C._____ fest, beim Beschwerdeführer liege eine eigenständige psychische Störungs- problematik vor. Diese sei bis anhin für die länger dauernde Arbeitsunfä- higkeit verantwortlich gewesen. Med. pract. C._____ bestätigte die Diag- nose einer teilremittierten, gegenwärtig mindestens mittelschweren depres- siven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD- 10: F33.1; VB 59/3 f.), welche bereits im psychiatrischen Gutachten vom
18. April 2022 zuhanden der Krankenversicherung G._____ gestellt wor- den sei (VB 56/22). Der Beschwerdeführer habe inzwischen selbst den Wunsch geäussert, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen (VB 65/1). Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei daher erst nach Ausschöpfung der beruflichen Massnah- men beziehungsweise nach Abschluss der beruflichen Eingliederung mög- lich (VB 59/3 f.).
E. 3.4 Der medizinische Sachverhalt ist hinsichtlich der Frage der Arbeits(un)fä- higkeit zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer gänzli- chen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten in der Zeit vom 8. September 2020 bis 28. Februar 2025 auszugehen ist.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rentenan- spruch sei bereits per 5. September 2021 und nicht erst am 1. Januar 2022 entstanden. Zur Begründung verweist er auf die seit dem 8. September 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie darauf, dass der Rentenanspruch sechs Monate nach der Anmeldung entstehe und diese am 5. März 2021 erfolgt sei.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. März 2021 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (VB 1), weshalb der Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers frühestens per 1. September 2021 entstehen konnte, sofern das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt erfüllt war und allfällige Eingliederungsmassnahmen ab- geschlossen waren oder zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Eingliederungs- fähigkeit bestand (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 4.1.3.). Der Beschwerde- führer wies unbestrittenermassen vom 8. September 2020 bis 28. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auf (vgl. E. 3.4. hiervor; VB 47/1; 59/3; 65/1; 179/5). Das Wartejahr war dem- nach im September 2021 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der an- gefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Grundsatz "Eingliederung
- 5 - vor Rente" bzw. eine im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines all- fälligen Rentenanspruchs und noch bis zum am 5. Januar 2022 erfolgten Abbruch der Eingliederungsmassnahmen bestandene Eingliederungsfä- higkeit des Beschwerdeführers den Anspruch auf eine Rente allerdings erst per 1. Januar 2022 (VB 179/5).
E. 4.1.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht somit eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren- tenanspruch sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4, 8 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen wer- den nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenü- gendem Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten (ne- gativen) Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Eingliederungsfähig- keit bleibt die Rechtsprechung, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliede- rungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 122 V 77 E. 2 S. 78; SVR 2022 IV Nr. 40, 9C_380/2021 E. 5.1;), weiterhin anwendbar (vgl. für die 5. IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 17 zu Art. 28 IVG). Dass der Ren- tenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmass- nahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teil- erfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungs- massnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt ein- gliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4a S. 191 und 4d S. 193 f.; Urteile des Bun- desgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; 8C_345/2022 vom
12. Oktober 2022 E. 5.3). Der geltende Grundsatz "Eingliederung vor/statt Rente" bewirkt somit, dass der Rentenanspruch hinter der Eingliederung
- 6 - bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).
E. 4.1.4 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach dem statio- nären Aufenthalt in der Klinik H._____ vom 17. Mai bis 5. August 2021 (VB 39/2) ein langsamer, niederschwelliger Wiedereinstieg ins Berufsleben als zumutbar und als wichtig erachtet wurde (VB 33). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin ab, ob die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs- massnahmen erfüllt seien (VB 33; 35; 36; 39). Nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin D._____ wurde der Gesundheitszustand als hinreichend stabil beurteilt und der Eingliederungsauftrag am 14. Septem- ber 2021 erteilt (VB 36; 37). Im Austrittsbericht der Klinik H._____ vom 23. September 2021 wurde eine Unterstützung bei der beruflichen Integration mittels Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Jobcoachings als drin- gend indiziert erachtet (VB 41/4). In der Folge sprach die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer – entsprechend der Empfehlung der RAD- Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) – für die Zeit vom 6. Dezem- ber 2021 bis 6. März 2022 ein Belastbarkeitstraining zu (VB 43/1; 45/7). Die Massnahme wurde am 5. Januar 2022 wegen privater Probleme des Be- schwerdeführers abgebrochen (VB 50).
E. 4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei am 6. Dezember 2021 zum Antritt von Integrationsmassnahmen gedrängt worden, obwohl er sich dazu nicht in der Lage gesehen habe, ist festzuhalten, dass versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits- unfähig sind, nicht nur einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG haben, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG auch verpflichtet sind, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der ver- sicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge- sundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und dabei insbesondere der Frage der Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers auf die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Psychologinnen E._____ und D._____ sowie des zuständigen Arztes der Psychiatrischen Dienste B._____ med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, nach der tagesklinischen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung (vgl. E. 4.1.4. hiervor; VB 33; 36; 37; 41/7). Dass und gegebe- nenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszu- standes nicht in der Lage gewesen sein sollte, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, ist somit nicht ersichtlich. Vielmehr bestand in medizinischer Hinsicht bezüglich der Eingliederungsfähigkeit zwischen den
- 7 - behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ Einig- keit (vgl. E. 4.1.4. hiervor). Es bestehen demnach zusammenfassend keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der RAD-Ärz- tin Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht zum damaligen Zeitpunkt fähig war, an Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen, zumal vorliegend lediglich ein niederschwelliger Einstieg (Belast- barkeitstraining von 2 Stunden à 5 Tagen) vorgesehen war. Zudem erfolgte der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im Januar 2022 nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund privater Angelegenheiten (VB 50).
E. 4.1.6 Angesichts der vorstehend ausgeführten, klaren und konstanten Recht- sprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.1.3. hiervor) konnte folglich vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch entste- hen; dies schliesst auch eine rückwirkende Rentenzusprache für diesen Zeitraum aus. Die Eingliederungsfähigkeit lag vor dem Hintergrund der of- fensichtlich durchgeführten Integrationsmassnahme (inkl. entsprechendem Bezug von Taggeldern [VB 52/1]) bis zum Abbruch der Eingliederungs- massnahme am 5. Januar 2022 vor (VB 48), handelte es sich dabei doch auch nicht um eine blosse Abklärungsmassnahme hinsichtlich der Frage einer Eingliederungsfähigkeit (vgl. E. 4.1.3.).
E. 4.1.7 Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 5. März 2021 [VB 1]; Art. 29 Abs. 1 IVG) lag zusammenfassend somit eine Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers vor. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch erst für die Zeit nach Ab- bruch der Integrationsmassnahme am 5. Januar 2022 (VB 50) und damit per 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) prüfte.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin nahm die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt im Pensum von 100 % erzielte Einkommen ab und setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers per 1. März 2025 auf Fr. 178'193.00 fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2025 wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 0.00 festgelegt, woraus ein – Anspruch auf eine ganze Rente gebender (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden und vorliegend massgebenden Fas- sung) – Invaliditätsgrad von 100 % resultierte. Für die Zeit ab dem 1. März 2025 bestimmte sie das Invalideneinkommen anhand des vom
- 8 - Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt effektiv erzielten Einkommens von Fr. 125'840.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie in der angefochtenen Verfügung ab diesem Datum einen rentenausschlies- senden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 29 % (VB 179/6). Die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und die übrigen Positionen wurden vom Beschwer- deführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Einkommensvergleiche nicht kor- rekt vorgenommen worden wäre.
E. 5.2 Ist ein Rentenanspruch entstanden und tritt vor Erlass der ersten Renten- verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung ein, ist bei rückwirken- der Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden. Danach ist die Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu berücksichtigen, sobald sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, spätestens aber nach dreimonati- gem Andauern ohne wesentliche Unterbrechung (Urteile des Bundesge- richts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom
10. Februar 2012 E. 5.1). Auf die dreimonatige Frist wird rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer am 1. März 2025 eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % aufnahm (VB 144/1; 150) und daraus in der Folge ein monatliches Einkommen von Fr. 9'680.00 erzielte (VB 150; 171), liegt eine anspruchsrelevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse vor. Diese be- ruht nicht auf einer evolutiven gesundheitlichen Entwicklung, sondern auf dem Antritt einer neuen Stelle. In solchen Konstellationen rechtfertigt sich eine sofortige Aufhebung der Rente ohne dreimonatige Anpassungsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2014 vom
25. November 2014 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4272/2021 vom 5. Juni 2025 E. 7.3.2). Die Befristung der per 1. Januar 2022 zugesprochenen ganzen Rente bis 28. Februar 2025 ist daher nicht zu beanstanden. Dass ab 1. März 2025 kein Rentenanspruch mehr be- steht, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.
E. 5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2025 zu Recht eine (erst) vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2025 befristete ganze Rente zugesprochen und diese Rente für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 28. Februar 2025 zufolge Anspruchs auf ein Taggeld sistiert. Nach dem Dargelegten ist die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 9 -
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. G ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 10 - Aarau, 17. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Amigo-Kehl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.538 / ck / nl Art. 114 Urteil vom 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Amigo-Kehl Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Rivora Sammelstiftung, Schlosstalstrasse 49, 8406 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. November 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene, zuletzt als Projektleiter im Bereich Group Accounting & Controlling tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 5. März 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurden berufliche Massnahmen durchgeführt und per 5. Januar 2022 abgebrochen. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen wurden ab dem
5. April 2023 Integrationsmassnahmen durchgeführt, welche per 28. Feb- ruar 2025 abgeschlossen wurden. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. März 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
11. April 2025 Einwände. Der Vorbescheid vom 13. März 2025 wurde nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen durch den Vorbe- scheid vom 8. August 2025 ersetzt, in welchem dem Beschwerdeführer eine vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2025 befristete Rente (und deren Sistierung zufolge Anspruchs auf ein Taggeld vom 1. Mai 2023 bis 28. Feb- ruar 2025) in Aussicht gestellt wurde. Gegen den Vorbescheid vom 8. Au- gust 2025 erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2025 Einwände. Mit Verfügung vom 4. November 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 8. August 2025 und sprach dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente ab dem 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2025 zu, wobei sie die Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 28. Februar 2025 aufgrund für diese Periode geleisteter Taggeldzahlungen sistierte. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. November 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2025 fristgerecht Beschwerde. Mit verbes- serter Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2025 beantragte er sinnge- mäss die Abänderung der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Rentenbeginn auf den 8. September 2020 bzw. 5. September 2021 festzusetzen sei. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 179/3) dem Beschwer- deführer zu Recht eine (lediglich auf den Zeitraum) vom 1. Januar 2022 bis
28. Februar 2025 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; in BGE 150 V 410 nicht publizierte E. 4 des Urteils des Bundes- gerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Da vorliegend streitig ist, ob schon für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente besteht, ist für die Beurteilung der Entstehung des Rentenanspruchs insoweit die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2025 (VB 179) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Ärztinnen Dr. med. B._____, Praktische Ärztin, vom 20. Dezember 2021 (VB 47) und med. pract. C._____, Prakti- sche Ärztin, vom 14. März 2023 (VB 59) des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD). 3.2. Am 20. Dezember 2021 führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ aus, der Be- schwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, ge- genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2), mit / bei psychosozialer Belastungssituation aufgrund der Tren- nung und des Mobbings am Arbeitsplatz und ausgeprägter Sorgen um die Tochter. Dr. med. B._____ betonte, dass sie aus versicherungsmedizini- scher Sicht ein Belastbarkeits- und Aufbautraining mit regelmässiger Stei- gerung mit folgendem Zumutbarkeitsprofil empfehle: Klar strukturierte Tä- tigkeiten in kleinem Team, ohne repetitiven Kundenkontakt, ohne Stress und Hektik, ohne Leistungs- und Zeitdruck. Aktuell sei eine (seit dem
8. September 2020 bestehende) 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers festzustellen. Prognostisch sei eine 80-100%ige Arbeits- fähigkeit erreichbar (VB 47/1).
- 4 - 3.3. Im Bericht vom 14. März 2023 hielt RAD-Ärztin med. pract. C._____ fest, beim Beschwerdeführer liege eine eigenständige psychische Störungs- problematik vor. Diese sei bis anhin für die länger dauernde Arbeitsunfä- higkeit verantwortlich gewesen. Med. pract. C._____ bestätigte die Diag- nose einer teilremittierten, gegenwärtig mindestens mittelschweren depres- siven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD- 10: F33.1; VB 59/3 f.), welche bereits im psychiatrischen Gutachten vom
18. April 2022 zuhanden der Krankenversicherung G._____ gestellt wor- den sei (VB 56/22). Der Beschwerdeführer habe inzwischen selbst den Wunsch geäussert, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder aufzunehmen (VB 65/1). Eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung sei daher erst nach Ausschöpfung der beruflichen Massnah- men beziehungsweise nach Abschluss der beruflichen Eingliederung mög- lich (VB 59/3 f.). 3.4. Der medizinische Sachverhalt ist hinsichtlich der Frage der Arbeits(un)fä- higkeit zwischen den Parteien nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer gänzli- chen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten in der Zeit vom 8. September 2020 bis 28. Februar 2025 auszugehen ist. 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rentenan- spruch sei bereits per 5. September 2021 und nicht erst am 1. Januar 2022 entstanden. Zur Begründung verweist er auf die seit dem 8. September 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie darauf, dass der Rentenanspruch sechs Monate nach der Anmeldung entstehe und diese am 5. März 2021 erfolgt sei. 4.1.2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. März 2021 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (VB 1), weshalb der Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers frühestens per 1. September 2021 entstehen konnte, sofern das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu diesem Zeitpunkt erfüllt war und allfällige Eingliederungsmassnahmen ab- geschlossen waren oder zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Eingliederungs- fähigkeit bestand (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 4.1.3.). Der Beschwerde- führer wies unbestrittenermassen vom 8. September 2020 bis 28. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auf (vgl. E. 3.4. hiervor; VB 47/1; 59/3; 65/1; 179/5). Das Wartejahr war dem- nach im September 2021 erfüllt. Die Beschwerdegegnerin prüfte in der an- gefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Grundsatz "Eingliederung
- 5 - vor Rente" bzw. eine im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines all- fälligen Rentenanspruchs und noch bis zum am 5. Januar 2022 erfolgten Abbruch der Eingliederungsmassnahmen bestandene Eingliederungsfä- higkeit des Beschwerdeführers den Anspruch auf eine Rente allerdings erst per 1. Januar 2022 (VB 179/5). 4.1.3. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sieht somit eine einjährige Warte- oder Karenzzeit vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren- tenanspruch sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480). Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4, 8 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen wer- den nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenü- gendem Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten (ne- gativen) Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Eingliederungsfähig- keit bleibt die Rechtsprechung, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliede- rungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 122 V 77 E. 2 S. 78; SVR 2022 IV Nr. 40, 9C_380/2021 E. 5.1;), weiterhin anwendbar (vgl. für die 5. IV- Revision: Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 17 zu Art. 28 IVG). Dass der Ren- tenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmass- nahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teil- erfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungs- massnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt ein- gliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4a S. 191 und 4d S. 193 f.; Urteile des Bun- desgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; 8C_345/2022 vom
12. Oktober 2022 E. 5.3). Der geltende Grundsatz "Eingliederung vor/statt Rente" bewirkt somit, dass der Rentenanspruch hinter der Eingliederung
- 6 - bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). 4.1.4. Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach dem statio- nären Aufenthalt in der Klinik H._____ vom 17. Mai bis 5. August 2021 (VB 39/2) ein langsamer, niederschwelliger Wiedereinstieg ins Berufsleben als zumutbar und als wichtig erachtet wurde (VB 33). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin ab, ob die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungs- massnahmen erfüllt seien (VB 33; 35; 36; 39). Nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin D._____ wurde der Gesundheitszustand als hinreichend stabil beurteilt und der Eingliederungsauftrag am 14. Septem- ber 2021 erteilt (VB 36; 37). Im Austrittsbericht der Klinik H._____ vom 23. September 2021 wurde eine Unterstützung bei der beruflichen Integration mittels Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Jobcoachings als drin- gend indiziert erachtet (VB 41/4). In der Folge sprach die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer – entsprechend der Empfehlung der RAD- Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) – für die Zeit vom 6. Dezem- ber 2021 bis 6. März 2022 ein Belastbarkeitstraining zu (VB 43/1; 45/7). Die Massnahme wurde am 5. Januar 2022 wegen privater Probleme des Be- schwerdeführers abgebrochen (VB 50). 4.1.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei am 6. Dezember 2021 zum Antritt von Integrationsmassnahmen gedrängt worden, obwohl er sich dazu nicht in der Lage gesehen habe, ist festzuhalten, dass versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits- unfähig sind, nicht nur einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG haben, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG auch verpflichtet sind, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der ver- sicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge- sundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und dabei insbesondere der Frage der Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers auf die Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Psychologinnen E._____ und D._____ sowie des zuständigen Arztes der Psychiatrischen Dienste B._____ med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, nach der tagesklinischen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung (vgl. E. 4.1.4. hiervor; VB 33; 36; 37; 41/7). Dass und gegebe- nenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszu- standes nicht in der Lage gewesen sein sollte, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, ist somit nicht ersichtlich. Vielmehr bestand in medizinischer Hinsicht bezüglich der Eingliederungsfähigkeit zwischen den
- 7 - behandelnden Fachpersonen und der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ Einig- keit (vgl. E. 4.1.4. hiervor). Es bestehen demnach zusammenfassend keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der RAD-Ärz- tin Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht zum damaligen Zeitpunkt fähig war, an Eingliederungsmassnahmen teilzu- nehmen, zumal vorliegend lediglich ein niederschwelliger Einstieg (Belast- barkeitstraining von 2 Stunden à 5 Tagen) vorgesehen war. Zudem erfolgte der Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im Januar 2022 nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund privater Angelegenheiten (VB 50). 4.1.6. Angesichts der vorstehend ausgeführten, klaren und konstanten Recht- sprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.1.3. hiervor) konnte folglich vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch entste- hen; dies schliesst auch eine rückwirkende Rentenzusprache für diesen Zeitraum aus. Die Eingliederungsfähigkeit lag vor dem Hintergrund der of- fensichtlich durchgeführten Integrationsmassnahme (inkl. entsprechendem Bezug von Taggeldern [VB 52/1]) bis zum Abbruch der Eingliederungs- massnahme am 5. Januar 2022 vor (VB 48), handelte es sich dabei doch auch nicht um eine blosse Abklärungsmassnahme hinsichtlich der Frage einer Eingliederungsfähigkeit (vgl. E. 4.1.3.). 4.1.7. Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im September 2021 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 5. März 2021 [VB 1]; Art. 29 Abs. 1 IVG) lag zusammenfassend somit eine Eingliederungsfähig- keit des Beschwerdeführers vor. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch erst für die Zeit nach Ab- bruch der Integrationsmassnahme am 5. Januar 2022 (VB 50) und damit per 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) prüfte. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt im Pensum von 100 % erzielte Einkommen ab und setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers per 1. März 2025 auf Fr. 178'193.00 fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2025 wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 0.00 festgelegt, woraus ein – Anspruch auf eine ganze Rente gebender (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden und vorliegend massgebenden Fas- sung) – Invaliditätsgrad von 100 % resultierte. Für die Zeit ab dem 1. März 2025 bestimmte sie das Invalideneinkommen anhand des vom
- 8 - Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt effektiv erzielten Einkommens von Fr. 125'840.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen ermittelte sie in der angefochtenen Verfügung ab diesem Datum einen rentenausschlies- senden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 29 % (VB 179/6). Die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und die übrigen Positionen wurden vom Beschwer- deführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Einkommensvergleiche nicht kor- rekt vorgenommen worden wäre. 5.2. Ist ein Rentenanspruch entstanden und tritt vor Erlass der ersten Renten- verfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung ein, ist bei rückwirken- der Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente Art. 88a Abs. 1 IVV analog anzuwenden. Danach ist die Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu berücksichtigen, sobald sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, spätestens aber nach dreimonati- gem Andauern ohne wesentliche Unterbrechung (Urteile des Bundesge- richts 8C_588/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2; 8C_670/2011 vom
10. Februar 2012 E. 5.1). Auf die dreimonatige Frist wird rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer am 1. März 2025 eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % aufnahm (VB 144/1; 150) und daraus in der Folge ein monatliches Einkommen von Fr. 9'680.00 erzielte (VB 150; 171), liegt eine anspruchsrelevante Änderung der erwerblichen Verhältnisse vor. Diese be- ruht nicht auf einer evolutiven gesundheitlichen Entwicklung, sondern auf dem Antritt einer neuen Stelle. In solchen Konstellationen rechtfertigt sich eine sofortige Aufhebung der Rente ohne dreimonatige Anpassungsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2014 vom
25. November 2014 E. 6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4272/2021 vom 5. Juni 2025 E. 7.3.2). Die Befristung der per 1. Januar 2022 zugesprochenen ganzen Rente bis 28. Februar 2025 ist daher nicht zu beanstanden. Dass ab 1. März 2025 kein Rentenanspruch mehr be- steht, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. 5.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2025 zu Recht eine (erst) vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2025 befristete ganze Rente zugesprochen und diese Rente für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis 28. Februar 2025 zufolge Anspruchs auf ein Taggeld sistiert. Nach dem Dargelegten ist die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 9 - 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. G ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 10 - Aarau, 17. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Amigo-Kehl