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VBE.2025.511

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.511

AG Versicherungsgericht ·1. Kammer · 2026-04-22 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 129 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Februar 2025 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art.10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG).

E. 2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass- gebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Anstellungsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge-

- 3 - schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zahlungen, so- weit sie nicht Entschädigungen für arbeitsbedingten Inkonvenienzen dar- stellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191).

E. 2.3 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG; BGE 129 V 102 E. 3.3. S. 103 f.; Urteile des Bundesgerichts C 139/06 vom

13. Oktober 2006 E. 2 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 4.3 mit Hinwei- sen).

E. 2.4 Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung al- lein aufgrund des Verdienstausfalles und unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalles zu berechnen. Eine teilweise arbeitslose, versicherte Per- son erhält keine Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer unselbstständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzar- beitslosigkeit ausgerichtete Taggeld übersteigt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG,

E. 6 Aufl. 2025 S. 146 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerde- gegner habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Der befristete Arbeits- vertrag sei nicht per Dezember 2024 abgeschlossen, sondern erst am

16. Januar 2025 korrekt unterzeichnet worden. Der Vertrag sei nicht gültig, da er die Stelle nicht angetreten habe resp. er nie Zugang zum System und den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers erhalten habe. Zudem sei der vereinbarte Lohn Fr. 6'400.00 und nicht Fr. 6'479.00 gewesen. Die Ableh- nung der Arbeitslosenentschädigung sei nicht korrekt, da er aufgrund des Sozialplanes und der Weiterbildungskosten von Fr. 12'000.00 finanziell schlechter gestellt sei. Ohnehin sei ihm im Unfallzeitpunkt gekündigt wor- den, was nichtig sei. Die Kündigungsfrist bzw. die Anstellungsdauer verlän- gere sich aufgrund des Unfalles um drei Monate. 3.2. Gemäss Rahmenarbeitsvertrag vom 9. Februar 2022 war der Beschwerde- führer seit dem 1. März 2022 bei der B._____ AG auf Abruf im Stundenlohn angestellt (VB 515). In den Akten sind diesbezüglich Lohnzahlungsbelege

- 4 - für die Monate April 2022 bis Oktober 2022 (VB 496 ff.), Mai 2023 bis Sep- tember 2023 (VB 453 ff.) und Oktober 2023 bis Dezember 2024 (VB 336 ff.) zu finden. Am 16. Januar 2025 unterzeichnete der Beschwer- deführer einen vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 befristeten Ar- beitsvertrag mit der B._____ AG (VB 331 ff.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte die B._____ dem Beschwerdegegner mit, sie könne keine Ar- beitgeberbescheinigung ausstellen, da der Beschwerdeführer bis zum

31. Juli 2025 weiterhin bei ihr in Anstellung sei. Es habe keinen Unterbruch in seiner Tätigkeit bei der B._____ gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit als Mitarbeiter auf Abruf angestellt gewesen. Per No- vember 2024 habe der Beschwerdeführer nicht mehr abgerufen werden können. Er sei deshalb in den Sozialplan aufgenommen worden und habe nun per 1. Februar 2025 eine befristete Anstellung zu einem 100 % Pen- sum erhalten (VB 361). In den Akten liegen diesbezüglich Lohnzahlungs- belege für die Monate Februar 2025 bis Juli 2025 vor (VB 140 ff.). 3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durch- schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnitts- lohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemes- sungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 3.4. Der Beschwerdegegner rechnete im Einspracheentscheid vom 23. Okto- ber 2025 dem Beschwerdeführer einen versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5'364.00 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 82.15 % an. Das Bruttotaggeld betrage folglich Fr. 173.05 (VB 130 ff.). Da der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers der letzten zwölf Monate denjenigen der letzten sechs Beitragsmonate übersteigt, hat der Beschwer- degegner richtigerweise auf den Durchschnittslohn vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 abgestellt (vgl. Art. 37 Abs. 3 AVIV; VB 338 ff.). Allerdings ist dem Beschwerdegegner bei der Berechnung ein Fehler un- terlaufen, indem er fälschlicherweise die Lohnzahlung vom Dezem- ber 2024 (VB 336) anstelle derjenigen vom November 2023 (VB 349) be- rücksichtigte (vgl. VB 312). Der versicherte Durchschnittsverdienst vom

1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 entspricht folglich Fr. 5'615.67 (Fr. 4'984.15 + Fr. 5'742.37 + Fr. 6'464.84 + Fr. 5'925.63 + Fr. 4'510.36 + Fr. 5'282.40 + Fr. 6'216.98 + Fr. 4'865.90 + Fr. 5'898.81 + Fr. 4'520.51 + Fr. 5'602.19 + 7'373.82 / 12 = Fr. 5'615.66 [vgl. VB 338– 349]). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage

- 5 - pro Monat und Art. 22. Abs. 2 AVIG ergibt sich somit ein Bruttotaggeld von Fr. 181.13 (Fr. 5'615.66 : 21.7 × 0.7 = Fr. 181.13). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Mo- nate Februar 2025 bis zum Juli 2025 ein monatliches Bruttogehalt von je Fr. 6'479.17 erhielt (vgl. VB 140 ff., 131 ff.). Dies entspricht einem Bruttota- gesverdienst von Fr. 298.58 (Fr. 6'479.17 : 21.7 = Fr. 298.58). Da der an- rechenbare Zwischenverdienst das Taggeld übersteigt, besteht für die Mo- nate Februar 2025 bis zum Juli 2025 kein Verdienstausfall (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, der Arbeitsvertrag mit der B._____ AG sei nicht zustande gekommen (vgl. Beschwerde), ist da- raufhin zuweisen, dass der Vertrag vom Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 unterzeichnet wurde (vgl. VB 331 ff.) und in den Akten Lohnabrech- nungen und Hinweise für Lohnzahlungen vom 1. Februar 2025 bis zum

31. Juli 2025 vorliegen (vgl. VB 140 ff.). Das Abstützen des Beschwerde- gegners auf diese Unterlagen ist somit nachvollziehbar. Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus sinngemäss eine missbräuchliche Kündi- gung und Schadenersatz geltend macht, ist er, wie er selbst anerkennt, auf das arbeitsrechtliche Verfahren zu verweisen. Die Ablehnung des Anspru- ches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 erweist sich nach dem Ausgeführten als im Ergebnis korrekt und ist nicht zu beanstan- den. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

- 6 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.511 / js / GM Art. 71 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. Oktober 2024 zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. November 2024. Nachdem die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau verschiedene Abklärungen getätigt hatte, lehnte sie mit Verfü- gung vom 17. März 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Postaufgabe vom 14. Novem- ber 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2025 und eine Neubeurteilung des Sachverhalts. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 129 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Februar 2025 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Soweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art.10 AVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht ihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ausgangspunkt der Taggeldbemessung ist der versicherte Verdienst (Art. 22 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.2. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung mass- gebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Anstellungsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; einge-

- 3 - schlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zahlungen, so- weit sie nicht Entschädigungen für arbeitsbedingten Inkonvenienzen dar- stellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 135 V 185 E. 7.1 S. 191). 2.3. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 Abs. 3 erster Satz AVIG; BGE 129 V 102 E. 3.3. S. 103 f.; Urteile des Bundesgerichts C 139/06 vom

13. Oktober 2006 E. 2 und C 290/03 vom 6. März 2006 E. 4.3 mit Hinwei- sen). 2.4. Bei Vorliegen von Zwischenverdienst ist die Arbeitslosenentschädigung al- lein aufgrund des Verdienstausfalles und unabhängig von der Grösse des Arbeitsausfalles zu berechnen. Eine teilweise arbeitslose, versicherte Per- son erhält keine Arbeitslosenentschädigung, wenn ihr Einkommen, das sie aus einer unselbstständigen Teilzeitstelle erzielt, das im Falle von Ganzar- beitslosigkeit ausgerichtete Taggeld übersteigt (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG,

6. Aufl. 2025 S. 146 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerde- gegner habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Der befristete Arbeits- vertrag sei nicht per Dezember 2024 abgeschlossen, sondern erst am

16. Januar 2025 korrekt unterzeichnet worden. Der Vertrag sei nicht gültig, da er die Stelle nicht angetreten habe resp. er nie Zugang zum System und den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers erhalten habe. Zudem sei der vereinbarte Lohn Fr. 6'400.00 und nicht Fr. 6'479.00 gewesen. Die Ableh- nung der Arbeitslosenentschädigung sei nicht korrekt, da er aufgrund des Sozialplanes und der Weiterbildungskosten von Fr. 12'000.00 finanziell schlechter gestellt sei. Ohnehin sei ihm im Unfallzeitpunkt gekündigt wor- den, was nichtig sei. Die Kündigungsfrist bzw. die Anstellungsdauer verlän- gere sich aufgrund des Unfalles um drei Monate. 3.2. Gemäss Rahmenarbeitsvertrag vom 9. Februar 2022 war der Beschwerde- führer seit dem 1. März 2022 bei der B._____ AG auf Abruf im Stundenlohn angestellt (VB 515). In den Akten sind diesbezüglich Lohnzahlungsbelege

- 4 - für die Monate April 2022 bis Oktober 2022 (VB 496 ff.), Mai 2023 bis Sep- tember 2023 (VB 453 ff.) und Oktober 2023 bis Dezember 2024 (VB 336 ff.) zu finden. Am 16. Januar 2025 unterzeichnete der Beschwer- deführer einen vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 befristeten Ar- beitsvertrag mit der B._____ AG (VB 331 ff.). Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte die B._____ dem Beschwerdegegner mit, sie könne keine Ar- beitgeberbescheinigung ausstellen, da der Beschwerdeführer bis zum

31. Juli 2025 weiterhin bei ihr in Anstellung sei. Es habe keinen Unterbruch in seiner Tätigkeit bei der B._____ gegeben. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit als Mitarbeiter auf Abruf angestellt gewesen. Per No- vember 2024 habe der Beschwerdeführer nicht mehr abgerufen werden können. Er sei deshalb in den Sozialplan aufgenommen worden und habe nun per 1. Februar 2025 eine befristete Anstellung zu einem 100 % Pen- sum erhalten (VB 361). In den Akten liegen diesbezüglich Lohnzahlungs- belege für die Monate Februar 2025 bis Juli 2025 vor (VB 140 ff.). 3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durch- schnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Durchschnitts- lohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemes- sungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 3.4. Der Beschwerdegegner rechnete im Einspracheentscheid vom 23. Okto- ber 2025 dem Beschwerdeführer einen versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5'364.00 bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 82.15 % an. Das Bruttotaggeld betrage folglich Fr. 173.05 (VB 130 ff.). Da der Durchschnittslohn des Beschwerdeführers der letzten zwölf Monate denjenigen der letzten sechs Beitragsmonate übersteigt, hat der Beschwer- degegner richtigerweise auf den Durchschnittslohn vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 abgestellt (vgl. Art. 37 Abs. 3 AVIV; VB 338 ff.). Allerdings ist dem Beschwerdegegner bei der Berechnung ein Fehler un- terlaufen, indem er fälschlicherweise die Lohnzahlung vom Dezem- ber 2024 (VB 336) anstelle derjenigen vom November 2023 (VB 349) be- rücksichtigte (vgl. VB 312). Der versicherte Durchschnittsverdienst vom

1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 entspricht folglich Fr. 5'615.67 (Fr. 4'984.15 + Fr. 5'742.37 + Fr. 6'464.84 + Fr. 5'925.63 + Fr. 4'510.36 + Fr. 5'282.40 + Fr. 6'216.98 + Fr. 4'865.90 + Fr. 5'898.81 + Fr. 4'520.51 + Fr. 5'602.19 + 7'373.82 / 12 = Fr. 5'615.66 [vgl. VB 338– 349]). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl Arbeitstage

- 5 - pro Monat und Art. 22. Abs. 2 AVIG ergibt sich somit ein Bruttotaggeld von Fr. 181.13 (Fr. 5'615.66 : 21.7 × 0.7 = Fr. 181.13). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Mo- nate Februar 2025 bis zum Juli 2025 ein monatliches Bruttogehalt von je Fr. 6'479.17 erhielt (vgl. VB 140 ff., 131 ff.). Dies entspricht einem Bruttota- gesverdienst von Fr. 298.58 (Fr. 6'479.17 : 21.7 = Fr. 298.58). Da der an- rechenbare Zwischenverdienst das Taggeld übersteigt, besteht für die Mo- nate Februar 2025 bis zum Juli 2025 kein Verdienstausfall (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, der Arbeitsvertrag mit der B._____ AG sei nicht zustande gekommen (vgl. Beschwerde), ist da- raufhin zuweisen, dass der Vertrag vom Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 unterzeichnet wurde (vgl. VB 331 ff.) und in den Akten Lohnabrech- nungen und Hinweise für Lohnzahlungen vom 1. Februar 2025 bis zum

31. Juli 2025 vorliegen (vgl. VB 140 ff.). Das Abstützen des Beschwerde- gegners auf diese Unterlagen ist somit nachvollziehbar. Soweit der Be- schwerdeführer darüber hinaus sinngemäss eine missbräuchliche Kündi- gung und Schadenersatz geltend macht, ist er, wie er selbst anerkennt, auf das arbeitsrechtliche Verfahren zu verweisen. Die Ablehnung des Anspru- ches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025 erweist sich nach dem Ausgeführten als im Ergebnis korrekt und ist nicht zu beanstan- den. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

- 6 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia