Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 9) zu Recht Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 150.05 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 forderte und den vom Beschwerdeführer betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 15. April 2025 erhobenen Rechtsvorschlag (VB 4) in diesem Umfang besei- tigte.
E. 2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu be- urteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stel- lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Ein- spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge- genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Okto- ber 2025 (VB 9) hat die Beschwerdegegnerin ausschliesslich über die mit Leistungsabrechnungen vom 7. Juni 2024 und 23. August 2024 in Rech- nung gestellten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 150.05, Mahnspe- sen von Fr. 30.00 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 15. April 2025 entschieden. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den vor- liegenden Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss nicht er- forderlich ist, dass sich das Versicherungsgericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom
21. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Daher wird im Folgenden auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nur inso- weit eingegangen, als sie für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch relevant sind.
E. 3.1 Die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jah- resbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 (Art. 64 Abs. 1–3 KVG und Art. 103 KVV).
- 4 -
E. 3.2.1 Am 7. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 74.75 betreffend eine Leistung des Kantonsspitals C._____ vom 26. April 2024 zu (VB 1). Am 23. Au- gust 2024 stellte sie dem Beschwerdeführer zudem eine Leistungsabrech- nung in Höhe von Fr. 75.30 betreffend die Physiotherapie bei D._____ im Auftrag des Gefässzentrums E._____ vom 27. Juni 2024 bis 25. Juli 2024 zu (VB 2). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die entsprechen- den Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Behandlung im Kantonsspital C._____ eine fehlende Kompetenz und Expertise geltend (Beschwerde S. 3). Er ist somit offenbar mit der Behandlung durch das Kantonsspital C._____ an sich, in das er durch seinen Hausarzt eingewiesen worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), nicht zufrieden. Dass die Behandlungen nicht statt- gefunden hätten, macht er dagegen nicht geltend. Krankenversicherer wie die Beschwerdegegnerin sind jedoch zur Übernahme von Leistungen nach Art. 25–31 KVG von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 24 ff. KVG). Dass die Voraussetzungen für die Übernahme nicht gegeben wären, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin die durch die Behandlung im Kantonsspital C._____ an- gefallenen Kosten zu Recht zulasten der Grundversicherung des Be- schwerdeführers übernommen (VB 1). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Franchise und der Selbstbehalt seien zu Unrecht mehrfach auf den vollen Ausgangsbetrag zurückgesetzt worden (Beschwerde S. 4; vgl. auch S. 1 der Eingabe vom 9. Feb- ruar 2026). Bezüglich Verrechnung der Jahresfranchise ergibt sich folgen- der Ablauf: Mit Abrechnung vom 9. Februar 2024 belastete die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer betreffend eine Rechnung für eine ärzt- liche Behandlung des Gefässzentrums E._____ vom 10. Januar 2024 im Betrag von Fr. 355.10 die gesamte Franchise von Fr. 300.00 (Leistungsab- rechnung vom 9. Februar 2024 in der Beilage 3 der Eingabe der Beschwer- degegnerin vom 2. April 2026). Damit war die Franchise im Februar 2024 ausgeschöpft. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer entsprechend je- weils lediglich der Selbstbehalt weiterverrechnet (vgl. die Leistungsabrech- nungen in den Beilagen 9, 11 und 13 der Eingaben der Beschwerdegegne- rin vom 16. März 2026 und 2. April 2026). Ihre Leistungsabrechnung vom
9. Februar 2024 ersetzte die Beschwerdegegnerin jedoch in der Folge mit jener vom 13. Mai 2024 (Beilage 14 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2026). Sie hat dabei unter anderem den ganzen Betrag in der Höhe von Fr. 355.10 betreffend eine Rechnung für eine ärztliche Behand- lung des Gefässzentrums E._____ vom 10. Januar 2024 dem Beschwer- deführer belastet und entsprechend die Belastung der Franchise von
- 5 - Fr. 300.00 gemäss der Abrechnung vom 9. Februar 2024 wieder rückgän- gig gemacht. Diese Leistungsabrechnung hat der Beschwerdeführer da- mals nicht beanstandet und diese ist vorliegend auch nicht Anfechtungsge- genstand (vgl. E. 2. hiervor). Die Franchise betrug damit wieder Fr. 300.00. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge auch in den Leistungsabrechnun- gen vom 17. Mai 2024 und 24. Mai 2024 (Beilagen 17 und 19 der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2026) die Leistungen nicht an die Franchise angerechnet, sondern dem Beschwerdeführer lediglich den Selbstbehalt weiterverrechnet hat, verblieb bis zu der hier massgebenden Leistungsabrechnung vom 7. Juni 2024 (VB 1) immer noch eine Franchise von Fr. 300.00. Erst mit der Abrechnung vom 7. Juni 2024 wurde die Fran- chise dann angebraucht (VB 21; Fr. 74.75) und mit der Leistungsabrech- nung vom 22. Juli 2024 aufgebraucht (VB 23; Fr. 225.25). Die Beschwer- degegnerin hat den Betrag von Fr. 74.75 in der Leistungsabrechnung vom
7. Juni 2024 damit zu Recht an die Franchise angerechnet.
E. 3.2.3 Die Leistungsabrechnung vom 23. August 2024 in Höhe von Fr. 75.30 be- treffend die Physiotherapie bei D._____ (VB 2) beanstandet der Beschwer- deführer sodann – nach Lage der Akten zu Recht – nicht.
E. 3.2.4 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung von aus- stehenden Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 150.05 (= Fr. 74.75 [Be- handlung im Kantonsspital C._____] + Fr. 75.30 [Physiotherapie bei D._____]) verpflichtet ist.
E. 3.3.1 Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Im Reglement der Beschwerdegegnerin (Ausgabe Januar 2023; VB 12) ist in Art. 14.2 vorgesehen, dass Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mah- nungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen.
E. 3.3.2 Durch seine Weigerung, die fälligen Kostenbeteiligungen zu bezahlen, ver- ursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die aus- stehenden Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 150.05 verlangte die
- 6 - Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 (VB 9). Die Höhe der Spesen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2).
E. 4.1 Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver- fahrens gemäss Art. 64a KVG.
E. 4.2.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 24. August 2024 (VB 1) und am 26. Oktober 2024 (VB 2) jeweils eine Mahnung und am
21. September 2024 (VB 1) sowie am 21. Dezember 2024 (VB 2) jeweils eine Zahlungsaufforderung zukommen. Mit diesen beiden Schreiben
- 7 - forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung in- nert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zah- lung hin (VB 1 und 2). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligun- gen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
E. 4.3 Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Geset- zes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zah- lungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betrei- bungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezem- ber 2012 E. 3).
E. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin Fr. 150.05 für ausstehende Kostenbeteiligungen und Fr. 30.00 für Mahnspesen schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ aufzuhe- ben.
E. 5.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Be- schwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 150.05 für aus-
- 8 - stehende Kostenbeteiligungen und Fr. 30.00 für Mahnspesen zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom
15. April 2025) aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.507 / dr / GM Art. 96 Urteil vom 15. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- CSS Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, gegnerin Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1952 geborene Beschwerdeführer war im Jahr 2024 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert. Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen am 11. Ap- ril 2024 wegen ausstehender Kostenbeteiligungen beim Betreibungsamt B._____ die Betreibung ein. Den nach Erhalt des entsprechenden Zah- lungsbefehls Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ vom 15. April 2025 durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag hob die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2025 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die geschuldeten Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 150.05 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.00 sowie Betreibungskosten zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2025. Daran hielt er mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Poststempel), nachdem er mit instruktionsrichterli- chen Verfügungen vom 17. November 2025 und 1. Dezember 2025 zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert worden war, sinngemäss fest. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten des Beschwerdeführers. 2.3. Am 9. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. 2.4. Mit Verfügung vom 10. März 2026 wurde die Beschwerdegegnerin aufge- fordert, weitere Akten einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Ein- gabe vom 16. März 2026 nach. 2.5. Am 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- 3 - 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 9) zu Recht Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 150.05 sowie Mahnspesen von Fr. 30.00 forderte und den vom Beschwerdeführer betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 15. April 2025 erhobenen Rechtsvorschlag (VB 4) in diesem Umfang besei- tigte. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu be- urteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stel- lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Ein- spracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge- genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Okto- ber 2025 (VB 9) hat die Beschwerdegegnerin ausschliesslich über die mit Leistungsabrechnungen vom 7. Juni 2024 und 23. August 2024 in Rech- nung gestellten Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 150.05, Mahnspe- sen von Fr. 30.00 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages betreffend den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 15. April 2025 entschieden. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den vor- liegenden Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss nicht er- forderlich ist, dass sich das Versicherungsgericht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom
21. März 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65). Daher wird im Folgenden auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nur inso- weit eingegangen, als sie für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch relevant sind. 3. 3.1. Die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jah- resbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 (Art. 64 Abs. 1–3 KVG und Art. 103 KVV).
- 4 - 3.2. 3.2.1. Am 7. Juni 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 74.75 betreffend eine Leistung des Kantonsspitals C._____ vom 26. April 2024 zu (VB 1). Am 23. Au- gust 2024 stellte sie dem Beschwerdeführer zudem eine Leistungsabrech- nung in Höhe von Fr. 75.30 betreffend die Physiotherapie bei D._____ im Auftrag des Gefässzentrums E._____ vom 27. Juni 2024 bis 25. Juli 2024 zu (VB 2). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die entsprechen- den Kostenbeteiligungen nicht bezahlt wurden. 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Behandlung im Kantonsspital C._____ eine fehlende Kompetenz und Expertise geltend (Beschwerde S. 3). Er ist somit offenbar mit der Behandlung durch das Kantonsspital C._____ an sich, in das er durch seinen Hausarzt eingewiesen worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), nicht zufrieden. Dass die Behandlungen nicht statt- gefunden hätten, macht er dagegen nicht geltend. Krankenversicherer wie die Beschwerdegegnerin sind jedoch zur Übernahme von Leistungen nach Art. 25–31 KVG von Gesetzes wegen verpflichtet (Art. 24 ff. KVG). Dass die Voraussetzungen für die Übernahme nicht gegeben wären, macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Entsprechend hat die Be- schwerdegegnerin die durch die Behandlung im Kantonsspital C._____ an- gefallenen Kosten zu Recht zulasten der Grundversicherung des Be- schwerdeführers übernommen (VB 1). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Franchise und der Selbstbehalt seien zu Unrecht mehrfach auf den vollen Ausgangsbetrag zurückgesetzt worden (Beschwerde S. 4; vgl. auch S. 1 der Eingabe vom 9. Feb- ruar 2026). Bezüglich Verrechnung der Jahresfranchise ergibt sich folgen- der Ablauf: Mit Abrechnung vom 9. Februar 2024 belastete die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer betreffend eine Rechnung für eine ärzt- liche Behandlung des Gefässzentrums E._____ vom 10. Januar 2024 im Betrag von Fr. 355.10 die gesamte Franchise von Fr. 300.00 (Leistungsab- rechnung vom 9. Februar 2024 in der Beilage 3 der Eingabe der Beschwer- degegnerin vom 2. April 2026). Damit war die Franchise im Februar 2024 ausgeschöpft. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer entsprechend je- weils lediglich der Selbstbehalt weiterverrechnet (vgl. die Leistungsabrech- nungen in den Beilagen 9, 11 und 13 der Eingaben der Beschwerdegegne- rin vom 16. März 2026 und 2. April 2026). Ihre Leistungsabrechnung vom
9. Februar 2024 ersetzte die Beschwerdegegnerin jedoch in der Folge mit jener vom 13. Mai 2024 (Beilage 14 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2026). Sie hat dabei unter anderem den ganzen Betrag in der Höhe von Fr. 355.10 betreffend eine Rechnung für eine ärztliche Behand- lung des Gefässzentrums E._____ vom 10. Januar 2024 dem Beschwer- deführer belastet und entsprechend die Belastung der Franchise von
- 5 - Fr. 300.00 gemäss der Abrechnung vom 9. Februar 2024 wieder rückgän- gig gemacht. Diese Leistungsabrechnung hat der Beschwerdeführer da- mals nicht beanstandet und diese ist vorliegend auch nicht Anfechtungsge- genstand (vgl. E. 2. hiervor). Die Franchise betrug damit wieder Fr. 300.00. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge auch in den Leistungsabrechnun- gen vom 17. Mai 2024 und 24. Mai 2024 (Beilagen 17 und 19 der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2026) die Leistungen nicht an die Franchise angerechnet, sondern dem Beschwerdeführer lediglich den Selbstbehalt weiterverrechnet hat, verblieb bis zu der hier massgebenden Leistungsabrechnung vom 7. Juni 2024 (VB 1) immer noch eine Franchise von Fr. 300.00. Erst mit der Abrechnung vom 7. Juni 2024 wurde die Fran- chise dann angebraucht (VB 21; Fr. 74.75) und mit der Leistungsabrech- nung vom 22. Juli 2024 aufgebraucht (VB 23; Fr. 225.25). Die Beschwer- degegnerin hat den Betrag von Fr. 74.75 in der Leistungsabrechnung vom
7. Juni 2024 damit zu Recht an die Franchise angerechnet. 3.2.3. Die Leistungsabrechnung vom 23. August 2024 in Höhe von Fr. 75.30 be- treffend die Physiotherapie bei D._____ (VB 2) beanstandet der Beschwer- deführer sodann – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. 3.2.4. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung von aus- stehenden Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 150.05 (= Fr. 74.75 [Be- handlung im Kantonsspital C._____] + Fr. 75.30 [Physiotherapie bei D._____]) verpflichtet ist. 3.3. 3.3.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Im Reglement der Beschwerdegegnerin (Ausgabe Januar 2023; VB 12) ist in Art. 14.2 vorgesehen, dass Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mah- nungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen. 3.3.2. Durch seine Weigerung, die fälligen Kostenbeteiligungen zu bezahlen, ver- ursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die aus- stehenden Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 150.05 verlangte die
- 6 - Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 (VB 9). Die Höhe der Spesen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2). 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver- fahrens gemäss Art. 64a KVG. 4.2. 4.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 24. August 2024 (VB 1) und am 26. Oktober 2024 (VB 2) jeweils eine Mahnung und am
21. September 2024 (VB 1) sowie am 21. Dezember 2024 (VB 2) jeweils eine Zahlungsaufforderung zukommen. Mit diesen beiden Schreiben
- 7 - forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung in- nert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zah- lung hin (VB 1 und 2). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligun- gen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. 4.3. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Geset- zes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zah- lungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betrei- bungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezem- ber 2012 E. 3). 5. 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin Fr. 150.05 für ausstehende Kostenbeteiligungen und Fr. 30.00 für Mahnspesen schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ aufzuhe- ben. 5.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Be- schwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 150.05 für aus-
- 8 - stehende Kostenbeteiligungen und Fr. 30.00 für Mahnspesen zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom
15. April 2025) aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger