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VBE.2025.505

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.505

AG Versicherungsgericht ·3. Kammer · 2026-06-10 · Deutsch AG
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2025 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 300; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2024 [VB 268]) ging die Beschwerdegegnerin betreffend den Rentenanspruch aufgrund der Einschätzungen der Klinik C._____ im Aus- trittsbericht vom 14. Dezember 2023 und der Suva-internen Versicherungs- medizinerin Dr. med. D._____ vom 29. Februar 2024 davon aus, der Be- schwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen ganztägig zumutbar, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 11 %. Die

- 3 - Integritätsentschädigung setzte die Beschwerdegegnerin auf 15 % fest, da medizinisch-theoretisch eine Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizonta- len bestehe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. September 2024 vor, die Beschwerdegegnerin habe bei deren Entscheid nur einen Teil des Beschwerdebilds berücksich- tigt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der chronischen Schmerzstörung, welche direkte Unfallfolge sei, sei sie auch in einer leidensangepassten Tä- tigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 (Be- schwerde S. 14 Ziff. 27 f.). Entsprechend habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung und mindestens Anspruch auf eine Integri- tätsentschädigung von 30 % (Beschwerde S. 15 Ziff. 31). Ferner fordert die Beschwerdeführerin, dass beim Invalideneinkommen wegen der erhebli- chen gesundheitlichen Einschränkungen mindestens ein Abzug von 20 % vorgenommen werde (Beschwerde S. 16 Ziff. 33). Streitig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2025 zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und den Invalidi- tätsgrad auf 11 % festsetzte. Ferner ist die Höhe der Integritätsentschädi- gung strittig. Unbestritten ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. August 2024 vornehmen durfte (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Klinik C._____ im Austrittsbericht 14. Dezember 2023 (VB 176 S. 5 unten) und von Dr. med. D._____ vom 29. Februar 2024 (VB 193 S. 3) verwiesen wer- den, wonach (in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand) von wei- teren Behandlungen keine Verbesserungen mehr zu erwarten waren (vgl. auch VB 187 S. 3 unten).

E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat kann Körperschädi- gungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. Art. 9 UVV). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä- hig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

- 4 -

E. 2.2 Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau-

ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi-

gung (Abs. 1). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemes-

sung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge-

brauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemes-

sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat

der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden

Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet

(BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV

genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall

dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver-

dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge-

führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalen-

wert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrund-

lagen in tabellarischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese

Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungs-

weisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht ver-

bindlich (NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi-

cherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024,

S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V

209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll,

sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (NABOLD, a.a.O., S. 167 mit

Hinweis auf unter anderem auf BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29

E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b S. 219). Ist ein Integritätsschaden weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV eine Schätzung im Vergleich

mit anderen Schäden vorzunehmen (NABOLD, a.a.O., S. 167 mit Hinweis

auf BGE 113 V 218 E. 3 S. 219).

E. 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang erge- benden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv aus- gewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewie- senen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter

- 5 - anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Den Ausgangspunkt der Adä- quanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359 mit Hi), wobei bei banalen Unfällen der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörun- gen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139).

E. 2.4.1 Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grund- lagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Ebenso ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.4.3 Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen Beweiswert zuerkannt, auch wenn ihnen praxisge- mäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

- 6 -

E. 3.1 Den Akten lässt sich u.a. Folgendes entnehmen:

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin liess sich vom 25. Oktober 2023 bis 21. November 2023 in der Klinik C._____ ambulant behandeln. Im Austrittsbericht vom

14. Dezember 2023 werden folgende Diagnosen in Bezug auf den Unfall vom 8. April 2022 aufgeführt (VB 176 S. 1 f.): "A. Unfall vom 08.04.2022: Beim Transfer/Mobilisation des Kunden auf die Toilette hat es der Mitarbeiterin zwischen Schlüsselbein und Armgelenk "geknickt". A1 Intervallläsion Schulter links: Oberrandläsion Subscapularis, Instabilität der Bicepssehne, Partialläsion der Supraspinatussehne anterior

- 25.05.2022 Arthro-MRI Schulter links: Komplexe distale Läsion der Supraspinatussehne mit distaler, bursaseitiger Teilläsion und PASTA-Läsion ventralseitig und concealed interlaminar delamina- tion dorsalseitig. Ablösung des Oberrandes Subscapularissehne Subluxation der langen Bizepssehne nach medial bei Pulley-Defekt Habermeyer Typ 3 mit Einschneiden in den Oberrand der Subsca- pularissehne. Längssplitt der langen Bizepssehne. Impingement- konstellation bei lateralem downslope des Akromions. Keine Zei- chen einer Frozen Shoulder.

- 25.11.2022 Schulterarthroskopie, Refixation Subscapularissehne und Bicepstenotomie links A2 Postoperative Schultersteife links (DD: neurogenes Schmerzsyndrom)

- 14.03.2023 Arthro-MRI Schulter links: Intakte SSC-Sehnenrefixa- tion ohne Hinweis auf Anker-Dislokation. Etwas Knochenödem zwi- schen den Sehnenankern. SSC-Sehne insgesamt stark ausge- dünnt aber intakt. Übliche Metallabriebartefakte inferior am Glenoid, im axillären Gelenkrecessus sowie entlang des Oberrands der SSC-Sehne. Bursaseitige Partialläsion der SSP-Sehne am Vor- derrand, a.e. reversed PASTA-Läsion. Zunehmende fettige Dege- neration des kranialen Anteils des Musculus subscapularis (Goutal- lier II) und geringgradige fettige Degeneration von Musculus supra- und infraspinatus (Goutallier I). Kein Hinweis auf eine Muskeldener- vation. Bildgebend Frozen Shoulder. Neu geringer Hochstand der lateralen Clavicula im ACG mit Reizzustand

- 27.10.2023 Arthro-MRI Schulter links: Vorbestehend bursaseitige Partialruptur der ansatznahen Supraspinatussehne mit transmura- ler Komponente der ventralen Anteile. Ausgedünnte, weiterhin in Kontinuität erhaltene Suscapularissehne bei Status nach Refixa- tion. Aktuell kein Hinweis auf eine adhäsive Kapsulitis […]" Med. pract. G._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und Dr. med. F._____ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich

- 7 - im Rahmen der ambulanten Tagesrehabilitation stark schmerzfokussiert und -geplagt gezeigt mit nahezu aufgehobener aktiver Beweglichkeit im lin- ken Schultergelenk sowie des gesamten Arms. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich als funktionelle Einhänderin. Das Ausmass der demons- trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Es finde sich eine erhebliche Symptomausweitung (VB 176 S. 5). Infolge erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physi- schen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bes- sere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi- nisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtun- gen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkau- saler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Pflegehelferin nicht zumutbar. Die Anforderungen für diese mittelschwere Tätigkeit seien zu hoch. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags, ohne repetitive Tätig- keiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen (VB 176 S. 4).

E. 3.1.2 Die versicherungsinterne Suva-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin, berücksich- tigte bei ihrer Beurteilung vom 29. Februar 2024 die Erkenntnisse der Klinik C._____, wonach eine erhebliche Symptomausweitung bestehe und die geringen objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen Untersu- chung und bildgebenden Abklärungen die demonstrierten Einschränkun- gen nicht erklärten, sowie dass im Rahmen der rheumatologischen Unter- suchung von Prof. Dr. med. H._____ am 8. Februar 2024 ein florides CRPS ausgeschlossen worden sei (vgl. dazu VB 187). Es könne an der nach dem Rehaaufenthalt in der Klinik C._____ definierten Belastbarkeit festgehalten werden: ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Über- kopfarbeiten, ohne Vibrations- oder Stossbelastungen (VB 193 S. 3). Zum Integritätsschaden hielt Dr. med. D._____ fest, gemäss Integritätsentschä- digungstabelle UVG, Tabelle 1, bestehe bei Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen ein Integritätsschaden von 15 %. Die Beurteilung stützte sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen und erfolge unter Berücksichtigung des Austrittsberichts der Klinik C._____. Eine weiterge- hende Einschränkung lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (VB 194 S. 1).

E. 3.1.3 Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, legte in seinem zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom

10. September 2024 dar, die Beschwerdeführerin leide unter konstanten

- 8 - chronischen Schmerzen im linken Schulter-/Armbereich und könne des- halb sowohl den Arm als auch die Hand nicht mehr bewegen, was zusam- menfassend für eine ausgeprägte frozen shoulder, DD chronic regional pain syndrome, spreche. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ir- gendeine manuelle bzw. physische Tätigkeit mit ihrem linken Arm und ihrer linken Hand auszuführen. Entsprechend sei ihr der angestammte Beruf als Pflegefachfrau nicht mehr möglich. Aufgrund der chronischen, nicht zufrie- denstellend kontrollierten Schmerzsituation und der physischen Einschrän- kungen sei lediglich eine sitzende/administrative Tätigkeit von maximal zwei Stunden täglich zumutbar. Hinsichtlich der Beschwerden an der rech- ten Schulter, welche sich seines Wissens erst anfangs 2024 manifestiert hätten, verneinte Dr. med. E._____ eine nachgewiesene direkte Kausalität zum Unfall vom 8. April 2022. Zur Integritätsentschädigung hielt Dr. med. E._____ fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin lediglich auf den bildgebenden und neurologisch objektiv erhobenen Befunden basiere und in keiner Weise dem klinischen Beschwerdebild (VB 273).

E. 3.1.4 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E._____ hielt in seinem zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 17. Sep- tember 2024 zur attestierten Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittel- schwere Tätigkeit, ganztags, fest, dass dies zu hoch sei. Es werde damit ausser Acht gelassen, dass es einen grossen Unterschied zwischen dem morphologischen Schadenbild und dem Funktionellen gäbe. Bei der Be- schwerdeführerin bestehe neben dem morphologischen Schadenbild der insuffizienten Rotatorenmanschette v.a. auch ein chronisches Schmerzsyndrom. Würden dieses sowie die dadurch bestehenden Schlaf- störungen mit Auswirkungen auf die Psyche, auch bedingt durch die regel- mässige Einnahme von zentral wirkenden Medikamenten, mitberücksich- tigt, dann sei davon auszugehen, dass ein erheblich höheres Leiden be- stehe und die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei, auch nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit. Bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter verneinte Dr. med. E._____, dass diese auf den Unfall vom 8. April 2022 zurückzuführen seien. Diese seien erst viel später auf- getreten. Hinsichtlich der auf 15 % festgesetzten Integritätsentschädigung führte Dr. med. E._____ aus, dass damit nur das morphologische Scha- denbild, rein medizinisch-theoretisch, berücksichtigt werde. Das funktio- nelle Schadenbild sei aber v.a. auch durch das chronische Schmerzsyn- drom und die Schlafstörungen sowie die notwendige medikamentöse The- rapie erheblich höher. Dieses zeige eher eine Versteifung in Adduktion, was einem Schaden von 30 % entspreche (VB 272).

E. 3.1.5 Mit E-Mail vom 5. November 2025 bestätigte Dr. med. E._____ seine bis- herige Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem hielt er fest, dass die Funktionsstörungen an der rechten Schulter beim Assessment

- 9 - 2023 noch nicht bekannt gewesen seien. Deshalb habe er nach wie vor Zweifel an der Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Belastbarkeitsprofils (Beschwerdebeilage 3).

E. 3.1.6 Mit E-Mail vom 7. November 2025 hielt Dr. med. E._____ an seiner Beur- teilung vom 10. September 2024 fest. Ein Integritätsschaden von 15 % be- ruhe allein auf dem morphologischen Schadenbild und den bildgebenden sowie neurologischen Befunden (Beschwerdebeilage 4).

E. 3.2 Die Ärzte der Klinik C._____ wie auch die Suva-interne Ärztin Dr. med. D._____ kannten die Vorakten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Klinik C._____ im Hinblick auf die Problematik an der linken Schulter umfassend ärztlich untersucht und es wurde ein arbeitsbe- zogenes Assessment durchgeführt. Die Ärzte der Klinik C._____ erhoben auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen. Sie stellten eine Symptomausweitung fest und nah- men deshalb eine medizinisch-theoretische Einschätzung vor. Darauf stellte Dr. med. D._____ ab. Aus den Berichten der Dres. med. E._____ und E._____ ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Ärzte der Klinik C._____ die Situation an der linken Schulter der Beschwerdeführerin auf- grund der objektivierbaren medizinischen Befunde falsch eingeschätzt hät- ten. Die unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Dres. med. E._____ und E._____ daneben auch noch die objektiv nicht er- klärbaren Schmerzen (Schmerzstörung) und die Beschwerden an der rech- ten Schulter berücksichtigt haben. Betreffend die Beschwerden an der rechten Schulter ist festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie durch den Unfall vom 8. April 2022 verursacht wurden. Selbst die Dres. med. E._____ und E._____ haben festgehalten, ein solcher Nach- weis bestehe nicht. Hinsichtlich einer allfälligen Schmerzstörung ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) zu konstatieren, dass diese ebenso wenig adäquat kausal zum Unfallereignis vom 8. April 2022 ist. Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 8. April 2022, als sie einem Patienten auf die Toilette half ("Beim Transfer/Mobilisation des Kun- den auf die Toilette hat es der Mitarbeiterin zwischen Schlüsselbein und Armgelenk 'geknickt'.", VB 1, vgl. auch VB 12 S. 1). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin den Patienten auffangen wollen, als dieser das Gleichgewicht verloren habe. Sie habe ein Reissen und Knacken in der linken Schulter verspürt, was sie in den ersten Tagen wenig beeinträchtigt habe (VB 15 S. 1). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräf- ten ist dieses Unfallereignis als leicht einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts U 55/03 vom 26. Juli 2004 E. 3.2). Entspre- chend ist die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 8. April 2022 und den im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden nicht objektivierbaren

- 10 - Schmerzen zu verneinen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1; 115 V 133 E. 6 In- gress und E. 6a). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berichte der Dres. med. E._____ und E._____ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der Ärzte der Klinik C._____ und von Dr. med. D._____ erwecken. Darauf ist daher sowohl hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als auch des Integritäts- schadens abzustellen. Mithin kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es bei der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen In- tegritätsentschädigung sein Bewenden hat.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrads beim Valideneinkommen vom Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, aus (VB 300 i.V.m. VB 268 S. 2). Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführerin von der letzten Arbeitgeberin aus unfallfremden Gründen die Kündigung erhielt (VB 258). Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ge- rügt.

E. 4.2.1 Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Total des Tabellenlohns (Frauen) des Kompetenzniveaus 1 fest, was rich- tig und unbeanstandet geblieben ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 5 % (VB 300 i.V.m. VB 268 S. 2), was die Beschwerde- führerin als zu tief bemessen erachtet.

E. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be- dingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des

- 11 - Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermes- sensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 105 ff. zu Art. 28a IVG).

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführerin sind wegen der unfallkausalen objektivierbaren Verletzungen an der linken Schulter nur noch leichte bis mittelschwere Tä- tigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen, ganztags, zumutbar. Den vorhandenen, unfallver- sicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wird mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 und dem von der Beschwer- degegnerin gewähren Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, sofern sie einen höheren Abzug ver- langt, was, sie – implizit – mit nicht unfallbedingten Einschränkungen be- gründet, wie sie den Berichten der Dres. med. E._____ und E._____ zu entnehmen sind.

E. 4.3 Es sind somit keine Gründe auszumachen, inwiefern die Invaliditätsgrad- berechnung der Beschwerdegegnerin falsch sein soll. Es hat daher bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % sein Bewenden.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.505 / as / nl Art. 109 Urteil vom 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war als Pflegehelferin SRK 2 bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerde- gegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 29. April 2022 meldete sie der Beschwerdegegnerin ein Schadensereignis vom 8. April 2022, wobei sie Verletzungen an der linken Schulter geltend machte. In der Folge aner- kannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilbehandlung) aus. Ge- stützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik C._____ mit Bericht vom

14. Dezember 2023 und jene der versicherungsinternen Ärztin Dr. med. D._____ vom 29. Februar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2024 den Fallabschluss per 31. August 2024 (Einstellung der Heilbehandlungskosten und Taggeldzahlungen) vor und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2024 eine Invalidenrente von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 14. Oktober 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2025 Be- schwerde und beantragte, es seien ihr – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen inkl. MwSt. und Auslagen zulasten der Beschwerdegegnerin

– eine ganze Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzuspre- chen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. De- zember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2025 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 300; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2024 [VB 268]) ging die Beschwerdegegnerin betreffend den Rentenanspruch aufgrund der Einschätzungen der Klinik C._____ im Aus- trittsbericht vom 14. Dezember 2023 und der Suva-internen Versicherungs- medizinerin Dr. med. D._____ vom 29. Februar 2024 davon aus, der Be- schwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen ganztägig zumutbar, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 11 %. Die

- 3 - Integritätsentschädigung setzte die Beschwerdegegnerin auf 15 % fest, da medizinisch-theoretisch eine Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizonta- len bestehe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. September 2024 vor, die Beschwerdegegnerin habe bei deren Entscheid nur einen Teil des Beschwerdebilds berücksich- tigt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der chronischen Schmerzstörung, welche direkte Unfallfolge sei, sei sie auch in einer leidensangepassten Tä- tigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange Dr. med. E._____ in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 (Be- schwerde S. 14 Ziff. 27 f.). Entsprechend habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung und mindestens Anspruch auf eine Integri- tätsentschädigung von 30 % (Beschwerde S. 15 Ziff. 31). Ferner fordert die Beschwerdeführerin, dass beim Invalideneinkommen wegen der erhebli- chen gesundheitlichen Einschränkungen mindestens ein Abzug von 20 % vorgenommen werde (Beschwerde S. 16 Ziff. 33). Streitig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2025 zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und den Invalidi- tätsgrad auf 11 % festsetzte. Ferner ist die Höhe der Integritätsentschädi- gung strittig. Unbestritten ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. August 2024 vornehmen durfte (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Klinik C._____ im Austrittsbericht 14. Dezember 2023 (VB 176 S. 5 unten) und von Dr. med. D._____ vom 29. Februar 2024 (VB 193 S. 3) verwiesen wer- den, wonach (in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand) von wei- teren Behandlungen keine Verbesserungen mehr zu erwarten waren (vgl. auch VB 187 S. 3 unten). 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat kann Körperschädi- gungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. Art. 9 UVV). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä- hig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

- 4 - 2.2. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemes- sung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Ge- brauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemes- sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Ver- dienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufge- führte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalen- wert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrund- lagen in tabellarischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungs- weisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht ver- bindlich (NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (NABOLD, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf unter anderem auf BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29 E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b S. 219). Ist ein Integritätsschaden weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (NABOLD, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf BGE 113 V 218 E. 3 S. 219). 2.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang erge- benden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv aus- gewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewie- senen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter

- 5 - anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Den Ausgangspunkt der Adä- quanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359 mit Hi), wobei bei banalen Unfällen der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörun- gen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.4. 2.4.1. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grund- lagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Ebenso ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön- nen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.3. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen Beweiswert zuerkannt, auch wenn ihnen praxisge- mäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

- 6 - 3. 3.1. Den Akten lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: 3.1.1. Die Beschwerdeführerin liess sich vom 25. Oktober 2023 bis 21. November 2023 in der Klinik C._____ ambulant behandeln. Im Austrittsbericht vom

14. Dezember 2023 werden folgende Diagnosen in Bezug auf den Unfall vom 8. April 2022 aufgeführt (VB 176 S. 1 f.): "A. Unfall vom 08.04.2022: Beim Transfer/Mobilisation des Kunden auf die Toilette hat es der Mitarbeiterin zwischen Schlüsselbein und Armgelenk "geknickt". A1 Intervallläsion Schulter links: Oberrandläsion Subscapularis, Instabilität der Bicepssehne, Partialläsion der Supraspinatussehne anterior

- 25.05.2022 Arthro-MRI Schulter links: Komplexe distale Läsion der Supraspinatussehne mit distaler, bursaseitiger Teilläsion und PASTA-Läsion ventralseitig und concealed interlaminar delamina- tion dorsalseitig. Ablösung des Oberrandes Subscapularissehne Subluxation der langen Bizepssehne nach medial bei Pulley-Defekt Habermeyer Typ 3 mit Einschneiden in den Oberrand der Subsca- pularissehne. Längssplitt der langen Bizepssehne. Impingement- konstellation bei lateralem downslope des Akromions. Keine Zei- chen einer Frozen Shoulder.

- 25.11.2022 Schulterarthroskopie, Refixation Subscapularissehne und Bicepstenotomie links A2 Postoperative Schultersteife links (DD: neurogenes Schmerzsyndrom)

- 14.03.2023 Arthro-MRI Schulter links: Intakte SSC-Sehnenrefixa- tion ohne Hinweis auf Anker-Dislokation. Etwas Knochenödem zwi- schen den Sehnenankern. SSC-Sehne insgesamt stark ausge- dünnt aber intakt. Übliche Metallabriebartefakte inferior am Glenoid, im axillären Gelenkrecessus sowie entlang des Oberrands der SSC-Sehne. Bursaseitige Partialläsion der SSP-Sehne am Vor- derrand, a.e. reversed PASTA-Läsion. Zunehmende fettige Dege- neration des kranialen Anteils des Musculus subscapularis (Goutal- lier II) und geringgradige fettige Degeneration von Musculus supra- und infraspinatus (Goutallier I). Kein Hinweis auf eine Muskeldener- vation. Bildgebend Frozen Shoulder. Neu geringer Hochstand der lateralen Clavicula im ACG mit Reizzustand

- 27.10.2023 Arthro-MRI Schulter links: Vorbestehend bursaseitige Partialruptur der ansatznahen Supraspinatussehne mit transmura- ler Komponente der ventralen Anteile. Ausgedünnte, weiterhin in Kontinuität erhaltene Suscapularissehne bei Status nach Refixa- tion. Aktuell kein Hinweis auf eine adhäsive Kapsulitis […]" Med. pract. G._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und Dr. med. F._____ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich

- 7 - im Rahmen der ambulanten Tagesrehabilitation stark schmerzfokussiert und -geplagt gezeigt mit nahezu aufgehobener aktiver Beweglichkeit im lin- ken Schultergelenk sowie des gesamten Arms. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich als funktionelle Einhänderin. Das Ausmass der demons- trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Es finde sich eine erhebliche Symptomausweitung (VB 176 S. 5). Infolge erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physi- schen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bes- sere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi- nisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtun- gen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkau- saler Sicht sei die berufliche Tätigkeit als Pflegehelferin nicht zumutbar. Die Anforderungen für diese mittelschwere Tätigkeit seien zu hoch. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ganztags, ohne repetitive Tätig- keiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen (VB 176 S. 4). 3.1.2. Die versicherungsinterne Suva-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin, berücksich- tigte bei ihrer Beurteilung vom 29. Februar 2024 die Erkenntnisse der Klinik C._____, wonach eine erhebliche Symptomausweitung bestehe und die geringen objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen Untersu- chung und bildgebenden Abklärungen die demonstrierten Einschränkun- gen nicht erklärten, sowie dass im Rahmen der rheumatologischen Unter- suchung von Prof. Dr. med. H._____ am 8. Februar 2024 ein florides CRPS ausgeschlossen worden sei (vgl. dazu VB 187). Es könne an der nach dem Rehaaufenthalt in der Klinik C._____ definierten Belastbarkeit festgehalten werden: ganztägige leichte bis mittelschwere Arbeit ohne repetitive Über- kopfarbeiten, ohne Vibrations- oder Stossbelastungen (VB 193 S. 3). Zum Integritätsschaden hielt Dr. med. D._____ fest, gemäss Integritätsentschä- digungstabelle UVG, Tabelle 1, bestehe bei Beweglichkeit der Schulter bis zur Horizontalen ein Integritätsschaden von 15 %. Die Beurteilung stützte sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen und erfolge unter Berücksichtigung des Austrittsberichts der Klinik C._____. Eine weiterge- hende Einschränkung lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (VB 194 S. 1). 3.1.3. Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, legte in seinem zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom

10. September 2024 dar, die Beschwerdeführerin leide unter konstanten

- 8 - chronischen Schmerzen im linken Schulter-/Armbereich und könne des- halb sowohl den Arm als auch die Hand nicht mehr bewegen, was zusam- menfassend für eine ausgeprägte frozen shoulder, DD chronic regional pain syndrome, spreche. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, ir- gendeine manuelle bzw. physische Tätigkeit mit ihrem linken Arm und ihrer linken Hand auszuführen. Entsprechend sei ihr der angestammte Beruf als Pflegefachfrau nicht mehr möglich. Aufgrund der chronischen, nicht zufrie- denstellend kontrollierten Schmerzsituation und der physischen Einschrän- kungen sei lediglich eine sitzende/administrative Tätigkeit von maximal zwei Stunden täglich zumutbar. Hinsichtlich der Beschwerden an der rech- ten Schulter, welche sich seines Wissens erst anfangs 2024 manifestiert hätten, verneinte Dr. med. E._____ eine nachgewiesene direkte Kausalität zum Unfall vom 8. April 2022. Zur Integritätsentschädigung hielt Dr. med. E._____ fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin lediglich auf den bildgebenden und neurologisch objektiv erhobenen Befunden basiere und in keiner Weise dem klinischen Beschwerdebild (VB 273). 3.1.4. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E._____ hielt in seinem zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 17. Sep- tember 2024 zur attestierten Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittel- schwere Tätigkeit, ganztags, fest, dass dies zu hoch sei. Es werde damit ausser Acht gelassen, dass es einen grossen Unterschied zwischen dem morphologischen Schadenbild und dem Funktionellen gäbe. Bei der Be- schwerdeführerin bestehe neben dem morphologischen Schadenbild der insuffizienten Rotatorenmanschette v.a. auch ein chronisches Schmerzsyndrom. Würden dieses sowie die dadurch bestehenden Schlaf- störungen mit Auswirkungen auf die Psyche, auch bedingt durch die regel- mässige Einnahme von zentral wirkenden Medikamenten, mitberücksich- tigt, dann sei davon auszugehen, dass ein erheblich höheres Leiden be- stehe und die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei, auch nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit. Bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter verneinte Dr. med. E._____, dass diese auf den Unfall vom 8. April 2022 zurückzuführen seien. Diese seien erst viel später auf- getreten. Hinsichtlich der auf 15 % festgesetzten Integritätsentschädigung führte Dr. med. E._____ aus, dass damit nur das morphologische Scha- denbild, rein medizinisch-theoretisch, berücksichtigt werde. Das funktio- nelle Schadenbild sei aber v.a. auch durch das chronische Schmerzsyn- drom und die Schlafstörungen sowie die notwendige medikamentöse The- rapie erheblich höher. Dieses zeige eher eine Versteifung in Adduktion, was einem Schaden von 30 % entspreche (VB 272). 3.1.5. Mit E-Mail vom 5. November 2025 bestätigte Dr. med. E._____ seine bis- herige Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem hielt er fest, dass die Funktionsstörungen an der rechten Schulter beim Assessment

- 9 - 2023 noch nicht bekannt gewesen seien. Deshalb habe er nach wie vor Zweifel an der Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Belastbarkeitsprofils (Beschwerdebeilage 3). 3.1.6. Mit E-Mail vom 7. November 2025 hielt Dr. med. E._____ an seiner Beur- teilung vom 10. September 2024 fest. Ein Integritätsschaden von 15 % be- ruhe allein auf dem morphologischen Schadenbild und den bildgebenden sowie neurologischen Befunden (Beschwerdebeilage 4). 3.2. Die Ärzte der Klinik C._____ wie auch die Suva-interne Ärztin Dr. med. D._____ kannten die Vorakten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Klinik C._____ im Hinblick auf die Problematik an der linken Schulter umfassend ärztlich untersucht und es wurde ein arbeitsbe- zogenes Assessment durchgeführt. Die Ärzte der Klinik C._____ erhoben auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen. Sie stellten eine Symptomausweitung fest und nah- men deshalb eine medizinisch-theoretische Einschätzung vor. Darauf stellte Dr. med. D._____ ab. Aus den Berichten der Dres. med. E._____ und E._____ ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Ärzte der Klinik C._____ die Situation an der linken Schulter der Beschwerdeführerin auf- grund der objektivierbaren medizinischen Befunde falsch eingeschätzt hät- ten. Die unterschiedliche Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Dres. med. E._____ und E._____ daneben auch noch die objektiv nicht er- klärbaren Schmerzen (Schmerzstörung) und die Beschwerden an der rech- ten Schulter berücksichtigt haben. Betreffend die Beschwerden an der rechten Schulter ist festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie durch den Unfall vom 8. April 2022 verursacht wurden. Selbst die Dres. med. E._____ und E._____ haben festgehalten, ein solcher Nach- weis bestehe nicht. Hinsichtlich einer allfälligen Schmerzstörung ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) zu konstatieren, dass diese ebenso wenig adäquat kausal zum Unfallereignis vom 8. April 2022 ist. Die Beschwerdeführerin verletzte sich am 8. April 2022, als sie einem Patienten auf die Toilette half ("Beim Transfer/Mobilisation des Kun- den auf die Toilette hat es der Mitarbeiterin zwischen Schlüsselbein und Armgelenk 'geknickt'.", VB 1, vgl. auch VB 12 S. 1). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 13. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin den Patienten auffangen wollen, als dieser das Gleichgewicht verloren habe. Sie habe ein Reissen und Knacken in der linken Schulter verspürt, was sie in den ersten Tagen wenig beeinträchtigt habe (VB 15 S. 1). Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräf- ten ist dieses Unfallereignis als leicht einzustufen (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts U 55/03 vom 26. Juli 2004 E. 3.2). Entspre- chend ist die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 8. April 2022 und den im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden nicht objektivierbaren

- 10 - Schmerzen zu verneinen (vgl. BGE 140 V 356 E. 5.1; 115 V 133 E. 6 In- gress und E. 6a). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berichte der Dres. med. E._____ und E._____ keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der Ärzte der Klinik C._____ und von Dr. med. D._____ erwecken. Darauf ist daher sowohl hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als auch des Integritäts- schadens abzustellen. Mithin kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass es bei der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen In- tegritätsentschädigung sein Bewenden hat. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrads beim Valideneinkommen vom Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statis- tik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 1, aus (VB 300 i.V.m. VB 268 S. 2). Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführerin von der letzten Arbeitgeberin aus unfallfremden Gründen die Kündigung erhielt (VB 258). Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ge- rügt. 4.2. 4.2.1. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Total des Tabellenlohns (Frauen) des Kompetenzniveaus 1 fest, was rich- tig und unbeanstandet geblieben ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 5 % (VB 300 i.V.m. VB 268 S. 2), was die Beschwerde- führerin als zu tief bemessen erachtet. 4.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs- grad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be- dingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des

- 11 - Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermes- sensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 105 ff. zu Art. 28a IVG). 4.2.3. Der Beschwerdeführerin sind wegen der unfallkausalen objektivierbaren Verletzungen an der linken Schulter nur noch leichte bis mittelschwere Tä- tigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- oder Stossbelastungen, ganztags, zumutbar. Den vorhandenen, unfallver- sicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wird mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 und dem von der Beschwer- degegnerin gewähren Abzug von 5 % hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, sofern sie einen höheren Abzug ver- langt, was, sie – implizit – mit nicht unfallbedingten Einschränkungen be- gründet, wie sie den Berichten der Dres. med. E._____ und E._____ zu entnehmen sind. 4.3. Es sind somit keine Gründe auszumachen, inwiefern die Invaliditätsgrad- berechnung der Beschwerdegegnerin falsch sein soll. Es hat daher bei ei- nem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % sein Bewenden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann