Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2025 Tag- geldzahlungen und eine medizinische Begutachtung sowie mit Eingabe vom 27. März 2026 und 22. April 2026 eine vorsorgliche Gewährung von Taggeld oder eine teilweise vorläufige Zahlung der streitigen Leistungen beantragt, ist vorab festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) um einen Nichteintretensentscheid handelt. Er betrifft das Nicht- eintreten auf die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 (VB 70) per E-Mail erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 (VB 55) sowie weitere Eingaben, welche die Beschwerdegegnerin sinnge- mäss als Einsprachen gegen die Verfügung vom 22. März 2023 (VB 137) behandelte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids und nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der Leistungseinstellung aufgrund Er- reichens des Zustandes vor dem Unfall vom 15. Oktober 2020 (Verfügung vom 8. Februar 2021) oder der Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden in Bezug auf den Unfall (Verfügung vom 22. März 2023
- 4 - [VB 137]). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Eingaben vom 12. November 2025 sowie vom
6. Februar und 16. März 2026) ist folglich nicht relevant für die vorliegende Beurteilung der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist man- gels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (VB 177) zu Recht auf die Ein- sprachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 8. Feb- ruar 2021 (VB 55) sowie vom 22. März 2023 (VB 137) nicht eingetreten ist.
E. 2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 ATSV muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begrün- dung enthalten (Abs. 1). Sie kann wahlweise schriftlich oder bei persönli- cher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und ver- bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetre- ten wird (Abs. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner an die Beschwerdegeg- nerin gerichteten E-Mail vom 22. April 2025 (VB 159) vor, er habe bereits am 14. Februar 2021 eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschrieben, worin er mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellung nicht einverstanden sei. Eine solche Nachricht lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Zudem ist weder der ersten in den Akten ersichtlichen Reaktion des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2021 (VB 70) noch seiner Einsprache vom 10. Juni 2021 (VB 75), welche von der Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch behan- delt wurde, noch den darauf folgenden Schreiben seiner verschiedenen Rechtsvertreter (vgl. etwa VB 86, 117, 149) ein Verweis auf eine angebliche E-Mail vom 14. Februar 2021 zu entnehmen. Ein solcher Hinweis wäre umso eher zu erwarten gewesen, als nach den Akten auch für die jeweili- gen Rechtsvertreter klar sein musste, dass umstritten ist, ob der Beschwer- deführer die Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Feb- ruar 2021 eingehalten hat. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 25. Februar 2021 telefo- nisch zum Vorgehen erkundigte, wobei diese mitteilte, dass der Beschwer-
- 5 - deführer allenfalls Einsprache gegen die Verfügung einreichen werde (VB 62). Ein Verweis auf eine angeblich am 14. Februar 2021 verschickte E-Mail enthält diese Telefonnotiz nicht. Wie die Beschwerdegegnerin kor- rekt ausführt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits am 14. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, im Licht der von seiner Lebenspartnerin am 25. Februar 2021 vorgenom- menen Erkundigung zum korrekten Vorgehen gegen die Verfügung vom
8. Februar 2021 als nicht glaubhaft. Zudem wäre es auch nicht nachvoll- ziehbar, wenn der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin nach Einrei- chen einer Einsprache nochmals bei der Beschwerdegegnerin hätte anru- fen lassen, um das korrekte Vorgehen abzuklären. Auch in der Folge führte keiner der verschiedenen Rechtsvertreter jemals aus, der Beschwerdefüh- rer habe die Einsprachefrist gewahrt. Dass sich der Beschwerdeführer erst- mals mit E-Mail vom 22. April 2025 daran erinnert haben will, am 14. Feb- ruar 2021 ein E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschickt zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Eine zunächst formungültige Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer erstmals am
18. Mai 2021 ein (VB 70). Erst am 10. Juni 2021 reichte der Beschwerde- führer – trotz bereits am 19. Mai 2021 erfolgter telefonischer Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin, seine Einsprache per Mail sei nicht gültig (VB 71) – eine unterschriebene Eingabe ein (vgl. VB 75), welche ebenfalls nicht fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist seit Eröffnung der Verfügung vom 8. Februar 2021 eingegangen ist. Die Beschwerdegeg- nerin ist daher in Bezug auf die Verfügung vom 8. Februar 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Ok- tober 2025 auch auf die Verfügung vom 22. März 2023 Bezug (VB 137). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 11. April 2023 per E-Mail einen neuen Arztbericht an die Be- schwerdegegnerin zustellte, ohne aber Anträge zu stellen oder Einsprache zu erheben (VB 139 S. 1). In der Folge beantragte ein neu mandatierter Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. August 2023 Akteneinsicht (VB 142), ohne danach weitere Eingaben einzureichen. Am 22. März 2024 beantragte zudem wiederum eine andere Rechtsanwältin Leistungen aus Spätfolgen, ohne sich auf die bisherigen Verfügungen zu beziehen. Die Be- schwerdegegnerin ist in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 daher zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung vom
22. März 2023 keine Einsprache eingegangen sei und ist auch in Bezug auf diese Verfügung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
- 6 -
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 19. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.493 / DB / GM Art. 89 Urteil vom 19. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer war als Bohrarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Un- fälle versichert. Er erlitt am 15. Oktober 2020 einen Unfall bei der Arbeit, wobei er sich die rechte Schulter verrenkte. Die Beschwerdegegnerin an- erkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und er- brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf eine versi- cherungsmedizinische Beurteilung vom 4. Februar 2021 stellte die Be- schwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Februar 2021 per
28. Februar 2021 ein. Am 25. Februar 2021 nahm die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin betreffend die Verfügung vom 8. Februar 2021 telefonisch Kontakt auf. Zudem wendete sich der Be- schwerdeführer am 18. Mai 2021 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin. Dieses Schreiben wurde von der Beschwer- degegnerin aufgrund der abgelaufenen Einsprachefrist sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches sie mit Verfügung vom
22. Juni 2021 nicht eintrat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer "vollen Rente" oder die Erstel- lung eines ärztlichen Gutachtens. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Beschwerden ab, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Oktober 2020 (recte.:15. Oktober 2020) stehen wür- den, und hielt fest, dass die Verfügung vom 8. Februar 2021 in Bezug auf die rechte Schulter in Rechtskraft erwachsen sei sowie dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nicht eingetre- ten sei. Mit Schreiben vom 22. März 2024 beantragte der Beschwerdefüh- rer Leistungen aus Spätfolgen aus dem relevanten, nun als Unfall vom
20. Oktober 2020 bezeichneten Ereignis. Mit Urteil VBE.2025.257 vom
26. September 2025 trat das hiesige Versicherungsgericht nicht auf eine gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage ein, da es an einem An- fechtungsobjekt fehlte. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 den Erlass eines Einspracheentscheides in Bezug auf die Verfügungen vom 8. Februar 2021 sowie vom 22. März 2023. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 trat die Beschwerdegeg- nerin aufgrund nicht rechtzeitig erhobener Einsprachen nicht auf die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 sowie vom 22. März 2023 erhobenen Einsprachen ein.
- 3 - 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 und stellte den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe auf seine Einsprache einzutreten. 2.2. Mit Eingabe vom 12. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer zu- dem eine vorläufige Taggeld-Zahlung durch die Beschwerdegegnerin, die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin das Prinzip von Treu und Glau- ben verletzt habe sowie eventualiter die Anordnung einer unabhängigen medizinischen Begutachtung. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.4. Mit Eingaben vom 28. November 2025, vom 6. Februar 2026, vom
16. März 2026 vom 27. März 2026, sowie vom 22. und 30. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2025 Tag- geldzahlungen und eine medizinische Begutachtung sowie mit Eingabe vom 27. März 2026 und 22. April 2026 eine vorsorgliche Gewährung von Taggeld oder eine teilweise vorläufige Zahlung der streitigen Leistungen beantragt, ist vorab festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) um einen Nichteintretensentscheid handelt. Er betrifft das Nicht- eintreten auf die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 (VB 70) per E-Mail erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 (VB 55) sowie weitere Eingaben, welche die Beschwerdegegnerin sinnge- mäss als Einsprachen gegen die Verfügung vom 22. März 2023 (VB 137) behandelte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids und nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der Leistungseinstellung aufgrund Er- reichens des Zustandes vor dem Unfall vom 15. Oktober 2020 (Verfügung vom 8. Februar 2021) oder der Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden in Bezug auf den Unfall (Verfügung vom 22. März 2023
- 4 - [VB 137]). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fortbestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Eingaben vom 12. November 2025 sowie vom
6. Februar und 16. März 2026) ist folglich nicht relevant für die vorliegende Beurteilung der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist man- gels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 23. Oktober 2025 (VB 177) zu Recht auf die Ein- sprachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen vom 8. Feb- ruar 2021 (VB 55) sowie vom 22. März 2023 (VB 137) nicht eingetreten ist. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 10 ATSV muss eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begrün- dung enthalten (Abs. 1). Sie kann wahlweise schriftlich oder bei persönli- cher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3). Die schriftlich erho- bene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und ver- bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetre- ten wird (Abs. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner an die Beschwerdegeg- nerin gerichteten E-Mail vom 22. April 2025 (VB 159) vor, er habe bereits am 14. Februar 2021 eine E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschrieben, worin er mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellung nicht einverstanden sei. Eine solche Nachricht lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Zudem ist weder der ersten in den Akten ersichtlichen Reaktion des Beschwerdeführers vom
18. Mai 2021 (VB 70) noch seiner Einsprache vom 10. Juni 2021 (VB 75), welche von der Beschwerdegegnerin als Wiedererwägungsgesuch behan- delt wurde, noch den darauf folgenden Schreiben seiner verschiedenen Rechtsvertreter (vgl. etwa VB 86, 117, 149) ein Verweis auf eine angebliche E-Mail vom 14. Februar 2021 zu entnehmen. Ein solcher Hinweis wäre umso eher zu erwarten gewesen, als nach den Akten auch für die jeweili- gen Rechtsvertreter klar sein musste, dass umstritten ist, ob der Beschwer- deführer die Frist für eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Feb- ruar 2021 eingehalten hat. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 25. Februar 2021 telefo- nisch zum Vorgehen erkundigte, wobei diese mitteilte, dass der Beschwer-
- 5 - deführer allenfalls Einsprache gegen die Verfügung einreichen werde (VB 62). Ein Verweis auf eine angeblich am 14. Februar 2021 verschickte E-Mail enthält diese Telefonnotiz nicht. Wie die Beschwerdegegnerin kor- rekt ausführt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bereits am 14. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, im Licht der von seiner Lebenspartnerin am 25. Februar 2021 vorgenom- menen Erkundigung zum korrekten Vorgehen gegen die Verfügung vom
8. Februar 2021 als nicht glaubhaft. Zudem wäre es auch nicht nachvoll- ziehbar, wenn der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin nach Einrei- chen einer Einsprache nochmals bei der Beschwerdegegnerin hätte anru- fen lassen, um das korrekte Vorgehen abzuklären. Auch in der Folge führte keiner der verschiedenen Rechtsvertreter jemals aus, der Beschwerdefüh- rer habe die Einsprachefrist gewahrt. Dass sich der Beschwerdeführer erst- mals mit E-Mail vom 22. April 2025 daran erinnert haben will, am 14. Feb- ruar 2021 ein E-Mail an die Beschwerdegegnerin geschickt zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Eine zunächst formungültige Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer erstmals am
18. Mai 2021 ein (VB 70). Erst am 10. Juni 2021 reichte der Beschwerde- führer – trotz bereits am 19. Mai 2021 erfolgter telefonischer Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin, seine Einsprache per Mail sei nicht gültig (VB 71) – eine unterschriebene Eingabe ein (vgl. VB 75), welche ebenfalls nicht fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist seit Eröffnung der Verfügung vom 8. Februar 2021 eingegangen ist. Die Beschwerdegeg- nerin ist daher in Bezug auf die Verfügung vom 8. Februar 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. 3.2. Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Ok- tober 2025 auch auf die Verfügung vom 22. März 2023 Bezug (VB 137). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 11. April 2023 per E-Mail einen neuen Arztbericht an die Be- schwerdegegnerin zustellte, ohne aber Anträge zu stellen oder Einsprache zu erheben (VB 139 S. 1). In der Folge beantragte ein neu mandatierter Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. August 2023 Akteneinsicht (VB 142), ohne danach weitere Eingaben einzureichen. Am 22. März 2024 beantragte zudem wiederum eine andere Rechtsanwältin Leistungen aus Spätfolgen, ohne sich auf die bisherigen Verfügungen zu beziehen. Die Be- schwerdegegnerin ist in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 daher zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung vom
22. März 2023 keine Einsprache eingegangen sei und ist auch in Bezug auf diese Verfügung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
- 6 - 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 19. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli