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VBE.2025.484

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.484

Ag Versicherungsgericht · 2026-05-12 · Deutsch AG
Erwägungen (14 Absätze)

E. 3 Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Kürzung der Taggeldleis- tungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2025 da- mit, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Fasnachtsveranstal- tung am 2. Februar 2025 an einer Schlägerei bzw. Rauferei beteiligt habe. Durch einen verbalen Streit mit C._____ sei eine Gefahrenlage ent- standen, wobei das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers streitfördernd gewirkt habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ver- halten des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis, das zu einer erheb- lichen Verletzung am linken Auge geführt habe, sei gegeben. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt (VB 138/5 f.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht aktiv an einer Rauferei oder Schlägerei beteiligt, sondern sei vielmehr Opfer eines tätlichen An- griffs geworden. Er habe keine Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkennen können oder müssen und habe auch keine solche Gefahr provo- ziert (Beschwerde S. 6).

- 4 -

E. 4.2.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an ei- nem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Der Tatbestand ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung ge- geben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich ge- worden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und wel- che Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Ge- fahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und der Versicherte dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320; Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2024 vom 28. August 2024 E. 3.2; 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3; 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst Verhaltensweisen wie das Folgen einer Person auf die Toilette nach einer verbalen Auseinandersetzung (ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 212 mit Verweis auf RKUV 1995 Nr. U 214 S. 89 E. 6c) oder das Zeigen des Mittelfingers (Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2 ff.) können genü- gen, um eine solche Gefahr zu begründen.

E. 4.2.2 Der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzel- fall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewalt- same Reaktion anderer hervorzurufen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.4; 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3 und 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a oder lit. b UVV setzt so- dann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei oder als starke Provokation zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei der Beurteilung der Adäquanz ist retrospektiv zu beurteilen, ob die Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionieren- den Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des ein- getretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex

- 5 - notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2, 8C_932/2012, mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Wie bereits die Staatsanwaltschaft D._____ ausgeführt hat (VB 61/191), können der genaue Hergang sowie die konkrete Abfolge der verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung aufgrund der unterschied- lichen und sich teilweise widersprechenden Zeugenaussagen nicht ab- schliessend eruiert werden. Hinzu kommt, dass alle Beteiligten und die Mehrheit der Zeugen (stark) alkoholisiert waren (VB 61/58, 87).

E. 4.3.2 Jedoch gaben die befragten Zeugen betreffend die verbalen Auseinander- setzungen übereinstimmend an, dass zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zwi- schen E._____ (dem Begleiter von C._____) und dem Sohn von F._____ (Letzterer war der Begleiter des Beschwerdeführers) bzw. dessen Freundin vor der Festhalle eine "ein bisschen aufbrausend[e]" Diskussion über einen Autounfall im Sommer 2024 entstand (VB 61/94, 106, 144). F._____ wurde nach einiger Zeit involviert (VB 61/135, vgl. VB 61/155) und sagte aus, sich aggressiv verhalten zu haben, aber von seinem Sohn zurückgehalten wor- den zu sein (VB 61/135). Rund eineinhalb Stunden später eskalierte die Situation bei einer erneuten Raucherpause in einer lauten Diskussion zwischen E._____, C._____, F._____ und dem Beschwerdeführer (VB 66/107, 136, 156). Gemäss G._____ habe F._____ gedroht, C._____ "durch die Glasscheibe [zu] hauen" (VB 61/144). Der Beschwerdeführer und sein Begleiter F._____ sagten aus, dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Diskussion involviert worden sei und F._____ in dessen Meinung unterstützt habe (VB 61/136, 155 f., 158 f.). Sowohl E._____ als auch der Beschwerdefüh- rer gaben an, die angespannte Situation zu beruhigen versucht zu haben (VB 61/107, 159). Gegen 02.30 Uhr fuhr H._____ mit ihrem Fahrzeug vor, um die Gruppe jüngerer Personen (d.h. unter anderem G._____, C._____ und E._____) abzuholen (VB 61/107; vgl. auch VB 61/115). Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer, F._____, C._____ und E._____ setzte sich fort (VB 61/107; VB 61/130) und der Beschwerdeführer und F._____ folgten den jüngeren Männern zum Fahrzeug (VB 61/136, 145, 150, 159; "die wa- ren offensichtlich nicht mit uns fertig" [VB 61/108]). Die Zeugenaussagen widersprechen sich, ob der Beschwerdeführer und E._____ C._____ und E._____ mit Handbewegungen zum Einsteigen aufforderten (VB 61/150) oder gerade nicht einsteigen lassen wollten (VB 61/130).

- 6 -

E. 4.3.3 In Bezug auf die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung ist zu- nächst festzuhalten, dass widersprüchliche Aussagen bestehen, ob der Be- schwerdeführer und/oder F._____ gegen das Auto klopften oder traten (be- jaht von der jüngeren Gruppe [VB 61/107 f., 130, 145]; verneint vom Be- schwerdeführer und F._____ [VB 61/137, 158]). Unklar bleibt sodann, ob C._____ aus dem Fahrzeug gezerrt wurde (Aussage der Fahrerin H._____ [VB 61/130]) oder freiwillig ausgestiegen ist (Aussage seines Sitznachbars E._____ [VB 61/108]). Gemäss dem unbeteiligten Zeugen I._____ spran- gen C._____ und E._____ aus dem Auto und gingen auf F._____ und den Beschwerdeführer los, woraufhin "alle vier aufeinander einzuprügeln" be- gonnen hätten (VB 61/150). F._____ sagte aus, "einige Kerle" seien auf den Beschwerdeführer losgegangen, wobei er selbst auch einen Faust- schlag bekommen habe (VB 61/137). Demgegenüber gab E._____ an, er sei erst ausgestiegen, als der Beschwerdeführer bereits am Boden lag (VB 61/110). Die Zeugin J._____ schilderte eine Situation, in der sich E._____ und entweder der Beschwerdeführer oder F._____ (was sie nicht erkennen konnte) gegenüberstanden, als ob sie zuschlagen wollten, je- doch an den Oberarmen festgehalten wurden (VB 61/116). Jedenfalls kam es zu einem unübersichtlichen Handgemenge, das weniger als eine Minute dauerte (VB 61/116, 150; vgl. VB 61/118). Dabei versetzte C._____ dem Beschwerdeführer mindestens einen Faustschlag, der bei dessen linken Auge, welches bereits durch Hornhauttransplantationen und andere Operationen vorgeschädigt war, zu einer akuten Verletzung des Augapfels und schliesslich zur Erblindung führte (vgl. VB 107/1). Der Be- schwerdeführer erinnert sich an drei Faustschläge gegen die linke Ge- sichtshälfte (VB 61/156). Gemäss der Staatsanwaltschaft könne nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer C._____ selbst angegrif- fen habe (VB 61/191). So sagten die Freunde von C._____ aus, er sei auf dem Boden gelegen und habe sich gegen den Beschwerdeführer gewehrt, der auf ihm drauf gesessen sei (VB 61/111, 130, 145).

E. 4.4.1 Im Lichte der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.2.1. f. hiervor) ist im Verhalten des Beschwerdeführers eine Be- teiligung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu sehen, da es unter ob- jektiver Betrachtungsweise und für den Beschwerdeführer erkennbar die – dann auch eingetretene – Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer begab sich bewusst in die Nähe des Fahrzeugs von K._____, nachdem zuvor bereits zwei verbale Auseinandersetzungen statt- gefunden hatten (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war eine Es- kalation aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beteiligten bei den

- 7 - vorherigen Auseinandersetzungen vorhersehbar. Mit Sicherheit erkannt haben musste der Beschwerdeführer – wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. VB 138/5 f.) –, dass die Situation bei Fortsetzen des Konfliktes in der Nähe des Fahrzeuges eine konkrete Gefahr körperlicher Auseinandersetzungen barg. Statt sich von der Gefahr zu entfernen, nä- herte sich der Beschwerdeführer dem Fahrzeug und beteiligte sich am Kon- flikt, der laut genug war, um von der unbeteiligten Zeugin J._____ wahrge- nommen zu werden ("schaut mal, da passiert jetzt was"; VB 61/115). Damit trug der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten aktiv dazu bei, die Situa- tion zu verschärfen bzw. eine Eskalation der Ereignisse zu fördern. Dabei ist im Ergebnis unerheblich, ob der Beschwerdeführer gegen das Auto klopfte bzw. trat und ob er C._____ eigenständig angriff (vgl. E. 4.3.3.

f. hiervor).

E. 4.4.2 Da der Beschwerdeführer sich verletzte, als er sich dieser besonderen Ge- fahrensituation aussetzte, ist auch das zusätzliche Erfordernis des natürli- chen Kausalzusammenhangs erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdefüh- rers, sich an den verbalen Auseinandersetzungen zu beteiligen und C._____ und E._____ zum Fahrzeug zu folgen, ist durchaus als mitauslö- send für die daraufhin erfolgte körperliche Auseinandersetzung mit C._____ zu werten. Zudem können nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade aggressive verbale Auseinandersetzungen zwischen alkoholisier- ten Personen spät in der Nacht schnell in tätliche Auseinandersetzungen übergehen oder solche nach sich ziehen.

E. 4.4.3 In Anbetracht der vorliegenden Situation ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Rauferei i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV aus- ging und die Geldleistungen (Taggeld) um 50 % kürzte. Eine Prüfung des Tatbestands der starken Provokation (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) erübrigt sich damit. Das Mass der Kürzung ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei um das vorgesehene Minimum handelt und der Beschwerdeführer denn auch nichts Gegenteiliges geltend macht.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Geldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 2. Februar 2025 zu Recht um 50 % gekürzt. Die gegen den Einspracheentscheid vom

29. September 2025 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.484 / as / nl Art. 88 Urteil vom 12. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen Beschwerde- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war als Zolldeklarant bei der B._____ AG angestellt und bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch ge- gen die Folgen von Unfall versichert. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2025 mit "Schadenmeldung UVG", dass er sich am 2. Februar 2025 anlässlich einer tätlichen Auseinanderset- zung im Anschluss an eine Fastnachtveranstaltung auf dem Parkplatz eine linksseitige Augenverletzung zugezogen habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und übernahm Heilbehandlungskosten sowie die Kosten für eine Korrektur- brille. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 kürzte die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an einer Raufe- rei bzw. Schlägerei um 50 %. Die dagegen erhobene Einsprache des Be- schwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 3. November 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Verfügung vom 13. Mai 2025 (Kürzung von Geldleistungen um 50%) sei aufzuheben.

3. [sic!] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 29. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) die Geldleistungen des Beschwerdeführers zu Recht wegen Beteiligung an ei- ner Rauferei bzw. Schlägerei um die Hälfte gekürzt hat. Soweit der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2025 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung und ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung

- 3 - verloren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 und 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1. Der Bundesrat kann gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistun- gen führen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteilig- ter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. Mit dieser Regelung wird bezweckt, die finanziellen Folgen von Nichtberufsunfällen, die darauf beruhen, dass ein Versicherter sich ausser- gewöhnlichen Risiken aussetzt, nicht oder nicht vollständig von der Versi- chertengemeinschaft tragen zu lassen (vgl. SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85, U 106/92 E. 2a mit Hinweis; BGE 99 V 9 E. 1 S. 11; EVGE 1964 S. 71 E. 1 S. 73; Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfall- versicherung, BBl 1976 III 198 Ziff. 403.33). 3. Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Kürzung der Taggeldleis- tungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2025 da- mit, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Fasnachtsveranstal- tung am 2. Februar 2025 an einer Schlägerei bzw. Rauferei beteiligt habe. Durch einen verbalen Streit mit C._____ sei eine Gefahrenlage ent- standen, wobei das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers streitfördernd gewirkt habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ver- halten des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis, das zu einer erheb- lichen Verletzung am linken Auge geführt habe, sei gegeben. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt (VB 138/5 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nicht aktiv an einer Rauferei oder Schlägerei beteiligt, sondern sei vielmehr Opfer eines tätlichen An- griffs geworden. Er habe keine Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkennen können oder müssen und habe auch keine solche Gefahr provo- ziert (Beschwerde S. 6).

- 4 - 4.2. 4.2.1. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an ei- nem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Der Tatbestand ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung ge- geben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich ge- worden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und wel- che Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Ge- fahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und der Versicherte dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2 S. 320; Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2024 vom 28. August 2024 E. 3.2; 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3; 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst Verhaltensweisen wie das Folgen einer Person auf die Toilette nach einer verbalen Auseinandersetzung (ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 5. Aufl. 2024, S. 212 mit Verweis auf RKUV 1995 Nr. U 214 S. 89 E. 6c) oder das Zeigen des Mittelfingers (Urteil des Bundesgerichts 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2 ff.) können genü- gen, um eine solche Gefahr zu begründen. 4.2.2. Der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV kann nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzel- fall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewalt- same Reaktion anderer hervorzurufen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.4; 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3 und 4.2 mit Hinweisen). 4.2.3. Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a oder lit. b UVV setzt so- dann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei oder als starke Provokation zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei der Beurteilung der Adäquanz ist retrospektiv zu beurteilen, ob die Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionieren- den Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des ein- getretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex

- 5 - notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; SVR 2013 UV Nr. 21 S. 78 E. 2.2, 8C_932/2012, mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Wie bereits die Staatsanwaltschaft D._____ ausgeführt hat (VB 61/191), können der genaue Hergang sowie die konkrete Abfolge der verbalen und anschliessend körperlichen Auseinandersetzung aufgrund der unterschied- lichen und sich teilweise widersprechenden Zeugenaussagen nicht ab- schliessend eruiert werden. Hinzu kommt, dass alle Beteiligten und die Mehrheit der Zeugen (stark) alkoholisiert waren (VB 61/58, 87). 4.3.2. Jedoch gaben die befragten Zeugen betreffend die verbalen Auseinander- setzungen übereinstimmend an, dass zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zwi- schen E._____ (dem Begleiter von C._____) und dem Sohn von F._____ (Letzterer war der Begleiter des Beschwerdeführers) bzw. dessen Freundin vor der Festhalle eine "ein bisschen aufbrausend[e]" Diskussion über einen Autounfall im Sommer 2024 entstand (VB 61/94, 106, 144). F._____ wurde nach einiger Zeit involviert (VB 61/135, vgl. VB 61/155) und sagte aus, sich aggressiv verhalten zu haben, aber von seinem Sohn zurückgehalten wor- den zu sein (VB 61/135). Rund eineinhalb Stunden später eskalierte die Situation bei einer erneuten Raucherpause in einer lauten Diskussion zwischen E._____, C._____, F._____ und dem Beschwerdeführer (VB 66/107, 136, 156). Gemäss G._____ habe F._____ gedroht, C._____ "durch die Glasscheibe [zu] hauen" (VB 61/144). Der Beschwerdeführer und sein Begleiter F._____ sagten aus, dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der Diskussion involviert worden sei und F._____ in dessen Meinung unterstützt habe (VB 61/136, 155 f., 158 f.). Sowohl E._____ als auch der Beschwerdefüh- rer gaben an, die angespannte Situation zu beruhigen versucht zu haben (VB 61/107, 159). Gegen 02.30 Uhr fuhr H._____ mit ihrem Fahrzeug vor, um die Gruppe jüngerer Personen (d.h. unter anderem G._____, C._____ und E._____) abzuholen (VB 61/107; vgl. auch VB 61/115). Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer, F._____, C._____ und E._____ setzte sich fort (VB 61/107; VB 61/130) und der Beschwerdeführer und F._____ folgten den jüngeren Männern zum Fahrzeug (VB 61/136, 145, 150, 159; "die wa- ren offensichtlich nicht mit uns fertig" [VB 61/108]). Die Zeugenaussagen widersprechen sich, ob der Beschwerdeführer und E._____ C._____ und E._____ mit Handbewegungen zum Einsteigen aufforderten (VB 61/150) oder gerade nicht einsteigen lassen wollten (VB 61/130).

- 6 - 4.3.3. In Bezug auf die darauffolgende körperliche Auseinandersetzung ist zu- nächst festzuhalten, dass widersprüchliche Aussagen bestehen, ob der Be- schwerdeführer und/oder F._____ gegen das Auto klopften oder traten (be- jaht von der jüngeren Gruppe [VB 61/107 f., 130, 145]; verneint vom Be- schwerdeführer und F._____ [VB 61/137, 158]). Unklar bleibt sodann, ob C._____ aus dem Fahrzeug gezerrt wurde (Aussage der Fahrerin H._____ [VB 61/130]) oder freiwillig ausgestiegen ist (Aussage seines Sitznachbars E._____ [VB 61/108]). Gemäss dem unbeteiligten Zeugen I._____ spran- gen C._____ und E._____ aus dem Auto und gingen auf F._____ und den Beschwerdeführer los, woraufhin "alle vier aufeinander einzuprügeln" be- gonnen hätten (VB 61/150). F._____ sagte aus, "einige Kerle" seien auf den Beschwerdeführer losgegangen, wobei er selbst auch einen Faust- schlag bekommen habe (VB 61/137). Demgegenüber gab E._____ an, er sei erst ausgestiegen, als der Beschwerdeführer bereits am Boden lag (VB 61/110). Die Zeugin J._____ schilderte eine Situation, in der sich E._____ und entweder der Beschwerdeführer oder F._____ (was sie nicht erkennen konnte) gegenüberstanden, als ob sie zuschlagen wollten, je- doch an den Oberarmen festgehalten wurden (VB 61/116). Jedenfalls kam es zu einem unübersichtlichen Handgemenge, das weniger als eine Minute dauerte (VB 61/116, 150; vgl. VB 61/118). Dabei versetzte C._____ dem Beschwerdeführer mindestens einen Faustschlag, der bei dessen linken Auge, welches bereits durch Hornhauttransplantationen und andere Operationen vorgeschädigt war, zu einer akuten Verletzung des Augapfels und schliesslich zur Erblindung führte (vgl. VB 107/1). Der Be- schwerdeführer erinnert sich an drei Faustschläge gegen die linke Ge- sichtshälfte (VB 61/156). Gemäss der Staatsanwaltschaft könne nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer C._____ selbst angegrif- fen habe (VB 61/191). So sagten die Freunde von C._____ aus, er sei auf dem Boden gelegen und habe sich gegen den Beschwerdeführer gewehrt, der auf ihm drauf gesessen sei (VB 61/111, 130, 145). 4.4. 4.4.1. Im Lichte der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.2.1. f. hiervor) ist im Verhalten des Beschwerdeführers eine Be- teiligung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu sehen, da es unter ob- jektiver Betrachtungsweise und für den Beschwerdeführer erkennbar die – dann auch eingetretene – Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer begab sich bewusst in die Nähe des Fahrzeugs von K._____, nachdem zuvor bereits zwei verbale Auseinandersetzungen statt- gefunden hatten (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Zu diesem Zeitpunkt war eine Es- kalation aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beteiligten bei den

- 7 - vorherigen Auseinandersetzungen vorhersehbar. Mit Sicherheit erkannt haben musste der Beschwerdeführer – wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. VB 138/5 f.) –, dass die Situation bei Fortsetzen des Konfliktes in der Nähe des Fahrzeuges eine konkrete Gefahr körperlicher Auseinandersetzungen barg. Statt sich von der Gefahr zu entfernen, nä- herte sich der Beschwerdeführer dem Fahrzeug und beteiligte sich am Kon- flikt, der laut genug war, um von der unbeteiligten Zeugin J._____ wahrge- nommen zu werden ("schaut mal, da passiert jetzt was"; VB 61/115). Damit trug der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten aktiv dazu bei, die Situa- tion zu verschärfen bzw. eine Eskalation der Ereignisse zu fördern. Dabei ist im Ergebnis unerheblich, ob der Beschwerdeführer gegen das Auto klopfte bzw. trat und ob er C._____ eigenständig angriff (vgl. E. 4.3.3.

f. hiervor). 4.4.2. Da der Beschwerdeführer sich verletzte, als er sich dieser besonderen Ge- fahrensituation aussetzte, ist auch das zusätzliche Erfordernis des natürli- chen Kausalzusammenhangs erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdefüh- rers, sich an den verbalen Auseinandersetzungen zu beteiligen und C._____ und E._____ zum Fahrzeug zu folgen, ist durchaus als mitauslö- send für die daraufhin erfolgte körperliche Auseinandersetzung mit C._____ zu werten. Zudem können nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade aggressive verbale Auseinandersetzungen zwischen alkoholisier- ten Personen spät in der Nacht schnell in tätliche Auseinandersetzungen übergehen oder solche nach sich ziehen. 4.4.3. In Anbetracht der vorliegenden Situation ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Rauferei i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV aus- ging und die Geldleistungen (Taggeld) um 50 % kürzte. Eine Prüfung des Tatbestands der starken Provokation (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) erübrigt sich damit. Das Mass der Kürzung ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei um das vorgesehene Minimum handelt und der Beschwerdeführer denn auch nichts Gegenteiliges geltend macht. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Geldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Ereignisses vom 2. Februar 2025 zu Recht um 50 % gekürzt. Die gegen den Einspracheentscheid vom

29. September 2025 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

- 8 - 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Staudenmann